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Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von Maßnahmen zur Reduzierung von CO2 und anderen Treibhausgasen auf Deponien

Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von Maßnahmen zur Reduzierung von CO2 und anderen Treibhausgasen auf Deponien
vom 13. Juni 2017
(ABl./17, [Nr. 26], S.573)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für Maßnahmen zur Reduzierung von Treibhausgasen auf Deponien und zur Vorberei-tung von Deponieoberflächen für die Nutzung als Standort für Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien.

1.2 Grundlagen für die Gewährung der Zuwendungen sind das Operationelle Programm für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE-OP) in der Förderperiode 2014 - 2020 und die für die Förderperiode geltenden Verordnungen und sonstigen Rechtsakte, die Landeshaushaltsordnung (LHO), insbesondere die §§ 23 und 44 LHO und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds (EFRE, ELER, EMFF und ESF) finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2014 bis 2020 (ANBest-EU) und das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg).

1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.4 Sollte die Zuwendung als Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einzustufen sein, erfolgt die Förderung nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-VO) (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) oder nach Maßgabe des Artikels 36 (Investitionsbeihilfen, die Unternehmen in die Lage versetzen, über die Unionsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern), des Artikels 41 (Investitionsbeihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien) oder des Artikels 49 (Beihilfen für Umweltstudien) der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) im Rahmen einer Freistellung.

Der Begriff des Unternehmens umfasst im Rahmen des Tatbestandes der staatlichen Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist dabei jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten. Die Qualifizierung als Unternehmen hängt nicht davon ab, ob die Einheit zur Gewinnerzielung gegründet wurde.

1.5 Soweit die Förderungen nach dieser Richtlinie staatliche Beihilfen nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen, die weder die Voraussetzungen der De-minimis-VO noch die Voraussetzungen der AGVO erfüllen, dürfen staatliche Beihilfen nur unter der Voraussetzung einer Genehmigung der Europäischen Kommission (Einzelfallnotifizierung) gewährt werden oder unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8) beziehungsweise des Beschlusses der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, Beschluss 2012/21/EU vom 20. Dezember 2011 (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3).

2 Gegenstand der Förderung

Es werden folgende Maßnahmen gefördert:

2.1 Neuerrichtung, Nachrüstung oder Ertüchtigung von Anlagen zur Erfassung und Entsorgung von Deponiegas,

2.2 Neuerrichtung, Nachrüstung oder Ertüchtigung von Anlagen zur Erfassung und Entsorgung von Deponiegas einschließlich der Errichtung der dafür noch erforderlichen Oberflächenabdichtungssysteme beziehungsweise einzelner Bestandteile dieser (zur Verhinderung diffuser Gasemissionen und zur Erhöhung der Gasausbeute),

2.3 Errichtung von Oberflächenabdichtungssystemen beziehungsweise einzelner Bestandteile dieser, soweit dies zur Optimierung der Erfassung und Entsorgung von Deponiegas auf der Deponie führt (zur Verhinderung diffuser Gasemissionen und zur Erhöhung der Gasausbeute),

2.4 Errichtung von Anlagen zur Methanoxidation (Methanoxidationsschicht, Einrichtung zur Gasverteilung etc.) einschließlich der Errichtung dafür noch erforderlicher Oberflächenabdichtungssysteme (zur Verhinderung diffuser Gasemissionen) und

2.5 Maßnahmen zur Ausgestaltung einer Deponieoberfläche als technische Funktionsschicht zur Nachnutzung von Deponieflächen für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien (ausschließliche Errichtung einer technischen Funktionsschicht auf vorhandener Oberflächenabdeckung beziehungsweise -abdichtung).

Im Rahmen der Förderung von Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2 werden Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie und Wärme (zum Beispiel Turbinen, Generatoren oder Motoren) nur dann beihilfefrei gefördert, soweit die elektrische Energie und Wärme ausschließlich zur Deckung des eigenen Bedarfs einer nicht wirtschaftlichen Tätigkeit genutzt werden.

3 Zuwendungsempfänger/Zuwendungsempfängerinnen

Kommunale Gebietskörperschaften, Zweckverbände und Unternehmen der öffentlichen Hand beziehungsweise an denen die öffentliche Hand die Mehrheit hat.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Die im Folgenden genannten Voraussetzungen unter den Nummern 4.1 und 4.2 beziehungsweise unter 4.1 und 4.3 sind jeweils kumulativ zu erfüllen.

4.1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen:

  • Der Zuwendungsempfänger muss Inhaber der Deponie sein.
  • Die Fördermaßnahme muss im Einklang mit einem Abfallwirtschaftskonzept oder einem anderen gebietsbezogenen Entwicklungs- oder Energiekonzept stehen.
  • Die erforderlichen behördlichen Genehmigungen der Maßnahmen müssen vorliegen (zum Beispiel Plangenehmigung der Stilllegungsmaßnahme). Hierdurch werden Nutzungskonflikte ausgeschlossen. Sollten dennoch Nutzungskonflikte bestehen, sind diese entsprechend zu berücksichtigen.
  • Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1) sind nicht förderfähig.
  • Die Förderung im Rahmen des EFRE-Programmes ersetzt nach Artikel 95 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 keine Pflichtaufgaben des Landes beziehungsweise des Mitgliedstaates. Dabei wird sichergestellt, dass keine nationalen Maßnahmen ersetzt werden.
  • Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden.

4.2 Maßnahmen nach den Nummern 2.1, 2.2, 2.3 und 2.4 werden auf Siedlungsabfalldeponien im Land Brandenburg gefördert:

  • auf denen organikhaltige kommunale Abfälle abgelagert wurden,
  • deren vorhabenrelevante Deponieabschnitte endgültig verfüllt sind und
  • für die gutachterlich nachgewiesen ist, dass die Deponie über ein für die beantragte Maßnahme relevantes Deponiegasaufkommen verfügt (insbesondere Volumenstrom und Methangehalt) und dass bei Deponien, die sich in der Schwachgasphase befinden, durch die Maßnahme mindestens 60 Prozent des Restgaspotenzials erfasst werden.

4.3 Maßnahmen der Nummer 2.5 werden auf Deponien im Land Brandenburg gefördert:

  • deren vorhabenrelevante Deponieabschnitte endgültig verfüllt sind und
  • für die die anschließende Nachnutzung mit einer Anlage zur Gewinnung regenerativer Energien (Photovoltaik, Windkraft) über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nachgewiesen ist.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Höhe der Zuwendung

5.4.1 Höhe der Zuwendung bei Vorhaben gemäß Nummer 2.1 - Neuerrichtung, Nachrüstung oder Ertüchtigung von Anlagen zur Erfassung und Entsorgung von Deponiegas:

  1. 35 Prozent der beihilfefähigen Kosten bei Antragstellern, welche wirtschaftlich1 tätig sind. In diesem Fall erfolgt die Förderung der Neuerrichtung von Anlagen zur Verwertung von Deponiegas nach Maßgabe des Artikels 41 AGVO. Die Förderung der Neuerrichtung von Anlagen zur Beseitigung von Deponiegas sowie die Förderung der Nachrüstung und Ertüchtigung von Anlagen zur Erfassung und Entsorgung von Deponiegas erfolgen nach Maßgabe des Artikels 36 AGVO.
  2. 60 Prozent bei Antragstellern, welche nicht-wirtschaftlich tätig sind, sofern sich die Deponie noch nicht in der Schwachgasphase befindet.
  3. 70 Prozent bei Antragstellern, welche nicht-wirtschaftlich tätig sind, sofern sich die Deponie bereits in der Schwachgasphase befindet.

Der Fördersatz nach Buchstabe a erhöht sich bei Beihilfen für mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs I AGVO um 10 Prozent der beihilfefähigen Kosten, bei Beihilfen für kleine Unternehmen im Sinne des Anhangs I AGVO um 20 Prozent.

Der Fördersatz nach den Buchstaben b und c erhöht sich um 10 Prozent, wenn das auf der Deponie gefasste Deponiegas einer Verwertung zugeführt wird.

5.4.2 Höhe der Zuwendung bei Vorhaben gemäß Nummer 2.2 - Neuerrichtung, Nachrüstung oder Ertüchtigung von Anlagen zur Erfassung und Entsorgung von Deponiegas einschließlich der Errichtung der dafür noch erforderlichen Oberflächenabdichtungssysteme beziehungsweise einzelner Bestandteile dieser:

  1. 20 Prozent der beihilfefähigen Kosten bei Antragstellern, welche wirtschaftlich tätig sind. In diesem Fall erfolgt die Förderung der Neuerrichtung von Anlagen zur Verwertung von Deponiegas nach Maßgabe des Artikels 41 AGVO. Die Förderung der Neuerrichtung von Anlagen zur Beseitigung von Deponiegas, die Förderung der Nachrüstung und Ertüchtigung von Anlagen zur Erfassung und Entsorgung von Deponiegas sowie die Förderung der Errichtung von Oberflächenabdichtungssystemen beziehungsweise einzelner Bestandteile dieser erfolgen nach Maßgabe des Artikels 36 AGVO.
  2. 25 Prozent bei Antragstellern, welche nicht-wirtschaftlich tätig sind.

Hinweis: Die Nachnutzung von Deponieoberflächen für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien stellt eine wirtschaftliche Tätigkeit dar. Sollte im Anschluss an die Durchführung der nach Nummer 5.4.2 Buchstabe b geförderten Maßnahme die Ausgestaltung der Deponieoberfläche beziehungsweise eines Teils dieser als technische Funktionsschicht zur Nachnutzung für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien geplant sein, so kann bereits die Maßnahme nach Nummer 5.4.2 Buchstabe b eine Beihilfe darstellen.

5.4.3 Höhe der Zuwendung bei Vorhaben gemäß Nummer 2.3 Errichtung von Oberflächenabdichtungssystemen beziehungsweise einzelner Bestandteile dieser, soweit dies zur Optimierung der Erfassung und Entsorgung von Deponiegas auf der Deponie führt:

  1. 20 Prozent der beihilfefähigen Kosten bei Antragstellern, welche wirtschaftlich tätig sind. In diesem Fall erfolgt eine Förderung nach Artikel 36 AGVO.
  2. 25 Prozent bei Antragstellern, welche nicht-wirtschaftlich tätig sind, auf Deponien, welche sich an beziehungsweise nach dem 1. Januar 1997 in der Stilllegungsphase befanden.
  3. 80 Prozent bei Antragstellern, welche nicht-wirtschaftlich tätig sind, auf Deponien, welche sich vor dem 1. Januar 1997 in der Stilllegungsphase befanden.

Hinweis: Die Nachnutzung von Deponieoberflächen für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien stellt eine wirtschaftliche Tätigkeit dar. Sollte im Anschluss an die Durchführung der nach Nummer 5.4.3 Buchstabe b oder Nummer 5.4.3 Buchstabe c geförderten Maßnahme die Ausgestaltung der Deponieoberfläche beziehungsweise eines Teils dieser als technische Funktionsschicht zur Nachnutzung für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien geplant sein, so kann bereits die Maßnahme nach Nummer 5.4.3 Buchstabe b oder Nummer 5.4.3 Buchstabe c eine Beihilfe darstellen.

5.4.4 Höhe der Zuwendung bei Vorhaben gemäß Nummer 2.4 Errichtung von Anlagen zur Methanoxidation (Methanoxidationsschicht, Einrichtung zur Gasverteilung etc.) einschließlich der Errichtung dafür gegebenenfalls noch erforderlicher Oberflächenabdichtungssysteme:

  1. 20 Prozent der beihilfefähigen Kosten bei Antragstellern, welche wirtschaftlich tätig sind und sofern ebenso die Errichtung dafür noch erforderlicher Oberflächenabdichtungssysteme im Rahmen der beantragten Maßnahme erfolgen soll. In diesem Fall erfolgt eine Förderung nach Maßgabe von Artikel 36 AGVO.
  2. 25 Prozent bei Antragstellern, welche nicht-wirtschaftlich tätig sind und sofern ebenso die Errichtung dafür noch erforderlicher Oberflächenabdichtungssysteme im Rahmen der beantragten Maßnahme erfolgen soll.
  3. 30 Prozent der beihilfefähigen Kosten bei Antragstellern, welche wirtschaftlich tätig sind und sofern die erforderlichen Oberflächenabdichtungssysteme auf der Deponie bereits vorhanden sind. In diesem Fall erfolgt eine Förderung nach Maßgabe von Artikel 36 AGVO.
  4. 50 Prozent bei Antragstellern, welche nicht-wirtschaftlich tätig sind und sofern die erforderlichen Oberflächenabdichtungssysteme auf der Deponie bereits vorhanden sind.

5.4.5 Höhe der Zuwendung bei Vorhaben gemäß Nummer 2.5 - Maßnahmen zur Ausgestaltung einer Deponieoberfläche als technische Funktionsschicht zur Nachnutzung von Deponieflächen für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien (ausschließliche Errichtung einer technischen Funktionsschicht auf vorhandener Oberflächenabdeckung beziehungsweise -abdichtung):

80 Prozent der beihilfefähigen Kosten. Die Förderung erfolgt auf Basis der De-minimis-VO. Die im Rahmen von De-minimis-Beihilfen gewährten Zuwendungen dürfen 200 000 Euro innerhalb von drei Steuerjahren je einziges Unternehmen nicht überschreiten.

5.5 Bemessungsgrundlagen

5.5.1 Förderfähig sind Ausgaben für projektbezogene Kosten zur Umsetzung der Vorhaben gemäß Nummer 2.

5.5.2 Die Finanzierung von Mietkauf und Leasing ist nicht möglich.

5.5.3 Ausgaben für Gutachten, Voruntersuchungen, Planungen und Qualitätssicherung sind bis zu 10 Prozent der gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben für die jeweilige Maßnahme zuwendungsfähig.

5.5.4 Bei Einnahmen schaffenden Projekten im Sinne von Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 müssen die Nettoeinnahmen bei der Bestimmung der Höhe der zu-schussfähigen Ausgaben berücksichtigt werden.

5.5.5 Bei Zuwendungen nach Maßgabe von Artikel 36 AGVO sind die Investitionsmehrkosten beihilfefähig, die erforderlich sind, um über das in den Unionsnormen vorge-schriebene Umweltschutzniveau hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern. Die beihilfefähigen Kosten werden wie folgt ermittelt:

  1. Wenn bei den Gesamtinvestitionskosten die Kosten einer Investition in den Umweltschutz als getrennte Investition ermittelt werden können, dann sind diese umweltschutzbezogenen Kosten die beihilfefähigen Kosten;
  2. in allen anderen Fällen werden die Kosten einer Investition in den Umweltschutz anhand eines Vergleichs mit einer ähnlichen weniger umweltfreundlichen Investition, die ohne Beihilfe durchaus hätte durchgeführt werden können, ermittelt. Die Differenz zwischen den Kosten dieser beiden Investitionen sind die umweltschutzbezogenen Kosten und somit beihilfefähigen Kosten.

Bei Zuwendungen nach Maßgabe von Artikel 41 AGVO sind die Investitionsmehrkosten beihilfefähig, die für die Förderung der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich sind. Die beihilfefähigen Kosten werden wie folgt ermittelt:

  1. Wenn bei den Gesamtinvestitionskosten die Kosten einer Investition in die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen als getrennte Investition ermittelt werden können (die zum Beispiel ohne Weiteres als zusätzliche Komponente einer bereits existierenden Anlage erkennbar ist), sind diese auf die erneuerbaren Energien bezogenen Kosten die beihilfefähigen Kosten.
  2. Wenn die Kosten einer Investition in die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen anhand eines Vergleichs mit einer ähnlichen, weniger umweltfreundlichen Investition ermittelt werden können, die ohne Beihilfe durchaus hätte durchgeführt werden können, entspricht die Differenz zwischen den Kosten dieser beiden Investitionen den Kosten für die Förderung erneuerbarer Energien und somit den beihilfefähigen Kosten.
  3. Bei bestimmten kleinen Anlagen, bei denen keine weniger umweltfreundliche Investition ermittelt werden kann, weil es keine kleinen Anlagen gibt, entsprechen die beihilfefähigen Kosten den Gesamtinvestitionskosten für die Verbesserung des Umweltschutzes.

Nicht direkt mit der Verbesserung des Umweltschutzes zusammenhängende Kosten sind nach Maßgabe der Artikel 36 beziehungsweise 41 AGVO nicht-beihilfefähige Kosten.

Bei Zuwendungen nach Maßgabe von Artikel 36 beziehungsweise 41 AGVO sind Ausgaben für Gutachten, Voruntersuchungen, Planungen und Qualitätssicherung bis zu 10 Prozent der gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben für die jeweilige Maßnahme zuwendungsfähig. Sofern diese Kosten nicht als Investitionskosten einzustufen sind, erfolgt eine Förderung nach Maßgabe von Artikel 49 AGVO. Es gelten die jeweiligen Fördersätze analog den dazugehörigen Investitionskosten.

5.6 In Bezug auf die Anwendung der vergaberechtlichen Vorschriften gelten die einschlägigen Festlegungen in den ANBest-EU zu § 44 LHO.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, der Landesrechnungshof, das Fachministerium, die Verwaltungsbehörde, Bescheinigungsbehörde und Prüfbehörde sowie deren beauftragte Dritte sind berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger beziehungsweise wenn Mittel an Dritte weitergeleitet wurden auch bei diesen zu prüfen.

6.2 Der Zuwendungsgeber, das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft und die EFRE-Verwaltungsbehörde sind berechtigt, über das Fördervorhaben Presse- und sonstige Veröffentlichungen herauszugeben. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, hierfür benötigte Informationen bereitzustellen.

6.3 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die jeweils geltenden Bestimmungen der EU über die von den Mitgliedstaaten zu treffenden Informations- und Publizitätsvorschriften zu beachten.

6.4 Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten

  • Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren,
  • maschinentechnischen Ausrüstungen innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren,
  • Hardware für die Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechnologien innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren

nach Abschlusszahlung an den Zuwendungsempfänger veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.

6.5 Die Bewilligungsbehörde kann besondere Nebenbestimmungen für die Erfolgskontrolle im Zuwendungsbescheid festlegen.

7 Verfahren

7.1 Antragstellung

Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Unterlagen können über das Kundenportal der ILB (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de), aber auch schriftlich bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB), Babelsberger Straße 21, 14473 Potsdam eingereicht werden.

7.2 Bewilligung

Die ILB (Bewilligungsbehörde) entscheidet auf der Grundlage einer fachlichen Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt des Landes Brandenburg (LfU).

7.3 Anforderungs- und Auszahlverfahren

Die Mittelanforderung erfolgt im Wege der Erstattung. Mit dem Mittelabruf hat der Zuwendungsempfänger eine Übersicht über die bezahlten Rechnungen einschließlich der Originalbelege und der Zahlungsbelege sowie eine Dokumentation der Auftragsvergabe einzureichen.

Die letzte Mittelanforderung muss mindestens 5 Prozent der Zuwendungssumme betragen und ist als Bestandteil des Verwendungsnachweises einzureichen. Die Auszahlung des mit der letzten Mittelanforderung angeforderten Zuwendungsbetrages erfolgt nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung in Abhängigkeit vom Prüfergebnis.

7.4 Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis, bestehend aus einem zahlenmäßigen Nachweis sowie dem Sachbericht, ist gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erbringen.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

7.5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO sowie die ANBest-EU in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind, und das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg).

Aufgrund des Einsatzes von EFRE-Mitteln gelten vorrangig zur Landeshaushaltsordnung die einschlägigen europäischen Vorschriften für die Förderperiode 2014 - 2020.

7.5.2 Die Daten des Zuwendungsempfängers werden elektronisch gespeichert und verarbeitet und im Begünstigtenverzeichnis veröffentlicht.

7.5.3 Es wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer Förderung nach Artikel 36 oder 41 AGVO seit dem 1. Juli 2016 die Angaben nach Artikel 9 Absatz 1 AGVO auf einer nationalen oder regionalen zentralen Beihilfen-Website veröffentlicht werden, soweit die dort genannte Veröffentlichungsschwelle überschritten wird.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und gilt bis zum  31. Dezember 2020.


1 Wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV, vgl. Nummer 1.4.