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Bürgschaftsrichtlinie des Landes Brandenburg für die Wirtschaft und die freien Berufe
Bürgschaftsrichtlinie des Landes Brandenburg für die Wirtschaft und die freien Berufe
vom 6. April 2020
(ABl./20, [Nr. 26], S.563)
zuletzt geändert durch Erlass des MdFE vom 25. Januar 2023
(ABl./23, [Nr. 6], S.98)
1 Allgemeines
1.1 Das Land Brandenburg, vertreten durch das Ministerium der Finanzen und für Europa, übernimmt im Rahmen der Ermächtigung durch das jeweilige Haushaltsgesetz nach Maßgabe dieser Richtlinie Bürgschaften zur Besicherung von Krediten für volkswirtschaftlich förderungswürdige Vorhaben, die in Brandenburg durchgeführt werden.
1.2 Eine Bürgschaft nach dieser Richtlinie soll nicht übernommen werden, wenn der Kredit
- durch eine vom Land und vom Bund rückverbürgte Bürgschaft der Bürgschaftsbank Brandenburg GmbH,
- durch eine parallele (Groß-)Bürgschaft des Bundes und des Landes (in der Regel ab 20 Millionen Euro Bürgschaftsobligo)
besichert werden kann (Subsidiarität).
1.3 Ein Rechtsanspruch auf Übernahme einer Bürgschaft besteht nicht; das Ministerium der Finanzen und für Europa entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der haushaltsrechtlichen Ermächtigung.
2 Allgemeine Bürgschaftsvoraussetzungen
2.1 Bürgschaften dürfen regelmäßig nur für Kredite übernommen werden, deren Rückzahlung durch die kreditnehmende Person bei normalem wirtschaftlichen Ablauf innerhalb der für den einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine erwartet werden kann.
2.2 Bürgschaften werden nur dann übernommen, wenn andere Sicherheiten nicht in dem erforderlichen Ausmaß zur Verfügung stehen.
2.3 Bürgschaften werden nicht an Unternehmen vergeben, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der EU-Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
2.4 Bürgschaften werden nicht an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Nummer 20 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten der Europäischen Kommission (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1) vergeben, es sei denn, es handelt sich um Bürgschaften zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen.
2.5 Der Bürgschaftsantrag ist vor Beginn der Arbeiten für das zu finanzierende Vorhaben zu stellen.
2.6 Es werden nur transparente Bürgschaften gewährt. Das Bruttosubventionsäquivalent der Bürgschaft wird entweder auf der Grundlage von SAFE-Harbour-Prämien1 oder gemäß einer von der EU-Kommission genehmigten Berechnungsmethode2 berechnet.
3 Besondere Bürgschaftsvoraussetzungen
Die Übernahme einer Bürgschaft erfolgt unter Beachtung der beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Union:
3.1 Bürgschaften können übernommen werden, wenn ihnen gemäß der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10; C 244 vom 25.9.2008, S. 32) ein Beihilfewert nicht zuzumessen ist.
3.2 Bürgschaften können auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) übernommen werden, wenn deren Beihilfewert unter Berücksichtigung der der kreditnehmenden Person im Übrigen innerhalb eines Zeitraums von drei Steuerjahren gewährten De-minimis-Beihilfen 200 000 Euro (bei Straßenverkehrsgüterunternehmen 100 000 Euro) nicht übersteigt.
3.3 Freigestellte Bürgschaften auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) können übernommen werden, sofern
- die von Artikel 1 Absatz 2 und 3 dieser Verordnung genannten Bereiche ausgeschlossen sind;
- die Bürgschaftsübernahme sowohl den gemeinsamen Bestimmungen nach Kapitel I als auch den jeweils einschlägigen besonderen Bestimmungen nach Kapitel III dieser Verordnung genügt;
- die Anmeldeschwellen nach Artikel 4 dieser Verordnung eingehalten werden;
- bei der Prüfung, ob die in Artikel 4 festgelegten Anmeldeschwellen und die in Kapitel III festgelegten Beihilfehöchstintensitäten eingehalten sind, die für das geförderte Vorhaben oder das geförderte Unternehmen insgesamt gewährten Beihilfen nach Maßgabe des Artikels 8 berücksichtigt werden;
- Bürgschaften als Investitionsbeihilfen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) auf der Grundlage des Artikels 17 oder als Beihilfe für Unternehmensneugründungen auf der Grundlage des Artikels 22 gewährt werden und
- das Ministerium der Finanzen und für Europa die nach Artikel 9 dieser Verordnung erforderlichen Informationen über die Gewährung der Bürgschaft veröffentlicht.
Bürgschaften, die unabhängig von den vorgenannten Bestimmungen gewährt werden, unterliegen der Genehmigung durch die Europäische Kommission.
4 Kreditnehmende Person (Antragsberechtigte Person)
4.1 Antragsberechtigt sind gewerbliche Betriebe und sonstige Einrichtungen der gewerblichen Wirtschaft sowie Angehörige freier Berufe, soweit sie im Land Brandenburg mindestens eine Betriebsstätte im Sinne des § 12 der Abgabenordnung unterhalten. Nicht antragsberechtigt sind Einrichtungen, an denen Gebietskörperschaften Beteiligungen/Stimmrechte von mehr als 50 vom Hundert halten und/oder die unmittelbar oder mittelbar auch der Bereitstellung/Gewährleistung von hoheitlichen Daseinsvorsorgeeinrichtungen dienen.
4.2 Antragsberechtigt sind auch Personen, die sich mit Hilfe des landesverbürgten Kredits an Unternehmen beteiligen, in denen sie in leitender Funktion tätig sind oder sein werden.
5 Kreditgebende Stelle
5.1 Die Bürgschaften des Landes werden gegenüber Kreditinstituten oder anderen Kapitalsammelstellen mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum übernommen.
5.2 Die bankmäßige Betreuung, auch gegenüber dem bürgenden Land, muss sichergestellt sein; dies kann auch durch die Einschaltung einer inländischen Treuhänderbank als Erfüllungsgehilfe der kreditgebenden Stelle erfolgen.
6 Beauftragte des Landes, Antragstellung, Verfahren
6.1 Das Land Brandenburg kann sich einer Geschäftsbesorgerin bedienen, die durch das Ministerium der Finanzen und für Europa beauftragt wird, bei dem Bürgschaftsverfahren mitzuwirken, insbesondere die Anträge entgegenzunehmen, zu bearbeiten, zu begutachten sowie die Bürgschaftsübernahme vorzubereiten und die Landesbürgschaften zu verwalten und abzuwickeln.3 Die Beauftragte des Landes ist im Rahmen dieses Auftrags befugt, im Bürgschaftsverfahren für das Land Brandenburg tätig zu werden. Sie ist insbesondere berechtigt, Erklärungen namens und mit Wirkung für und gegen das Land Brandenburg abzugeben und entgegenzunehmen sowie Zahlungen in Empfang zu nehmen.
6.2 Anträge auf Übernahme einer Landesbürgschaft sind durch die kreditgebende Stelle bei der Beauftragten des Landes so rechtzeitig zu stellen, dass eine angemessene Risikoprüfung und Beurteilung durch die Beauftragte des Landes und das Land möglich ist.
6.3 Das Verfahren zur Beantragung, Bewilligung und Ausreichung einer Bürgschaft wird durch die Geschäftsordnung des Landesbürgschaftsausschusses (Anlage 3) bestimmt.
7 Art und Umfang der Bürgschaften
7.1 Die Bürgschaften des Landes werden als Ausfallbürgschaften übernommen.
7.2 Die Höhe der Bürgschaft wird von dem Ministerium der Finanzen und für Europa für den Einzelfall festgesetzt. Sie wird jedenfalls auf maximal 80 vom Hundert des Kredits beziehungsweise des Ausfalls beschränkt.
7.3 Die Laufzeit der Bürgschaft beträgt maximal 15 Jahre. Bei Investitionskrediten zur Finanzierung von unbeweglichem Anlagevermögen kann die Laufzeit maximal 20 Jahre betragen.
8 Sicherheiten
8.1 Die kreditnehmende Person hat alle zumutbaren Sicherheiten anzubieten.
8.2 Personen, die kraft ihrer Stellung beziehungsweise Funktion wesentlichen Einfluss auf das antragstellende Unternehmen ausüben können, sollen ganz oder teilweise für den zu verbürgenden Kredit mithaften. Das Land behält sich vor, im Einzelfall die Mithaftung sonstiger Personen zu verlangen.
9 Bürgschaftsentscheidung
9.1 Nach der Abgabe der Stellungnahme zur volkswirtschaftlichen Förderwürdigkeit durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie berät der Landesbürgschaftsausschuss über die Bürgschaftsanträge. Als Ergebnis seiner Beratung beschließt der Landesbürgschaftsausschuss mit Stimmenmehrheit Empfehlungen an das Ministerium der Finanzen und für Europa zu den vorgelegten Anträgen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
9.2 Über die Bewilligung der Bürgschaft entscheidet das Ministerium der Finanzen und für Europa.
10 Vertraulichkeit
Alle Verhandlungen, Beratungen, Unterlagen und Auskünfte sind vertraulich zu behandeln und dürfen dritten Stellen gegenüber nicht offenbart werden. Alle an Entscheidungen über Bürgschaften beteiligten Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Regelung gilt nicht, soweit im Falle sich inhaltlich zumindest teilweise überschneidender kumulativer Bürgschafts- und Förderanträge ein Informationsaustausch zwischen den verschiedenen Entscheidungsträgern sachdienlich erscheint.
11 Anpassungsklausel
Das Ministerium der Finanzen und für Europa kann - vorbehaltlich einer Einzelfallgenehmigung der beabsichtigten Bürgschaft durch die EU-Kommission - Ausnahmen und Abweichungen von dieser Richtlinie zulassen.
12 Regelung zur vorübergehenden Gewährung von Bürgschaften zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine
12.1 Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung zur vorübergehenden Gewährung von Bürgschaften, Rückbürgschaften und Garantien im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens (BKR) der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine („BKR-Bundesregelung Bürgschaften 2022“)8 übernimmt das Land Brandenburg abweichend beziehungsweise ergänzend zu den Nummern 2, 3 und 7 nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen Bürgschaften, um Unternehmen, die von der gegenwärtigen Krise betroffen sind, den Zugang zu Liquidität zu ermöglichen oder zu erleichtern.
12.2 Für die Geltungsdauer dieser Regelung ist Nummer 4.1 Satz 2 nicht anzuwenden.
12.3 Das jährliche Bürgschaftsentgelt für neue Bürgschaften gemäß Nummer 12.1 entspricht der in der folgenden Tabelle aufgeführten Mindesthöhe, die mit zunehmender Kreditlaufzeit steigt:
Beihilfeempfänger |
im 1. Jahr |
im 2. und |
vom 4. bis |
KMU |
25bps |
50bps |
100bps |
Großunternehmen |
50bps |
100bps |
200bps |
12.4 Die Laufzeit von Bürgschaften auf Grundlage dieser Regelung beträgt maximal sechs Jahre.
12.5 Abweichend von Nummer 12.4 können Bürgschaften mit einer Laufzeit von maximal acht Jahren gewährt werden, sofern das jährliche Bürgschaftsentgelt für neue Bürgschaften der in der folgenden Tabelle aufgeführten Mindesthöhe entspricht, die mit zunehmender Kreditlaufzeit steigt:
Beihilfeempfänger |
im 1. Jahr |
im 2. und |
vom 4. bis |
vom 7. bis |
KMU |
75bps |
100bps |
150bps |
250bps |
Großunternehmen |
100bps |
150bps |
250bps |
350bps |
12.6 Beihilfen nach dieser Regelung an Unternehmen dürfen nicht davon abhängig gemacht werden, dass Produktions- oder sonstige Tätigkeiten des Unternehmens aus einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlagert werden.
12.7 Bürgschaften auf Grundlage dieser Regelung dürfen keinen Unternehmen gewährt werden, gegen die die EU Sanktionen verhängt hat, so unter anderem
- keinen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in den Rechtsakten, mit denen diese Sanktionen verhängt werden, ausdrücklich genannt sind,
- keinen Unternehmen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen, gegen die die EU Sanktionen verhängt hat, und
- keinen Unternehmen, die in Wirtschaftszweigen tätig sind, gegen die die EU Sanktionen verhängt hat, soweit die Beihilfen die Ziele der betreffenden Sanktionen untergraben würden9.
Diese Regelung gilt nicht für die Gewährung von Beihilfen an Kreditinstitute oder Finanzinstitute.
Die Bürgschaften können direkt den Endempfängern oder als Finanzintermediäre handelnden Kreditinstituten oder anderen Finanzinstituten gewährt werden. Die Kreditinstitute oder andere Finanzinstitute müssen die Vorteile der staatlichen Bürgschaften so weit wie möglich an die Endempfänger weitergeben. Der Finanzintermediär muss nachweisen können, dass er anhand eines Mechanismus sicherstellt, dass die Vorteile - in Form umfangreicherer Finanzierungen, riskanterer Portfolios, geringerer Besicherungsanforderungen, niedrigerer Garantieprämien oder niedrigerer Zinssätze, als ohne solche staatlichen Bürgschaften möglich wären - so weit wie möglich an die Endempfänger weitergegeben werden.
12.8 Kreditobergrenze, maximale Bürgschaftsquote und Kumulierung
(1) Der Gesamtkreditbetrag je Unternehmen darf folgende Höchstbeträge nicht überschreiten:
- 15 vom Hundert des durchschnittlichen jährlichen Gesamtumsatzes des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Rechnungsperioden oder
- 50 vom Hundert der Energiekosten in den zwölf Monaten vor dem Monat der Einreichung des Bürgschaftsantrags;
- in begründeten Fällen, etwa einer besonders starken Betroffenheit von den unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen der Aggression10 und auf der Grundlage einer Selbstauskunft, in der der Liquiditätsbedarf des Begünstigten dargelegt ist, kann der Kreditbetrag erhöht werden, um den Liquiditätsbedarf ab dem Zeitpunkt der Gewährung für die kommenden zwölf Monate bei KMU11 und für die kommenden sechs Monate bei Großunternehmen zu decken. Der Liquiditätsbedarf kann sowohl die Betriebskosten als auch die Investitionskosten beinhalten.
(2) Die Bürgschaft kann sowohl zur Absicherung von Investitions- als auch von Betriebsmittelkrediten gewährt werden.
(3) Die maximale Bürgschaftsquote beträgt
- 90 vom Hundert des verbürgten Kredits, wenn der Kreditausfall anteilig und zu gleichen Bedingungen vom Kreditinstitut und vom staatlichen Bürgen getragen wird, oder
- 35 vom Hundert des verbürgten Kredits, wenn der Kreditausfall zunächst dem staatlichen Bürgen und erst dann dem Kreditinstitut zugerechnet wird (Erstausfallgarantie).
In den beiden oben genannten Fällen gilt, dass der von der Bürgschaft gedeckte Betrag anteilig sinken muss, wenn der Kreditbetrag im Laufe der Zeit beispielsweise aufgrund einer einsetzenden Rückzahlung sinkt.
(4) Eine Kumulierung von Beihilfen nach dieser Regelung mit anderen Beihilfen auf Grundlage der Mitteilung der Europäischen Kommission C (2022) 1890 vom 23. März 2022 sowie mit Beihilfen auf Grundlage des befristeten COVID-19-Rahmens12 in der jeweils geltenden Fassung ist zulässig, sofern die jeweils einschlägigen Kumulierungsvorschriften eingehalten werden. Nicht zulässig ist die Kumulierung von Bürgschaften mit Krediten auf Grundlage des Abschnitts 2.3 der Mitteilung vom 23. März 2022, die für denselben Kreditbetrag gewährt werden, oder eine Kumulierung von Bürgschaften mit Bürgschaften und/oder Krediten auf Grundlage des Abschnitts 3.2 oder 3.3 des befristeten COVID-19-Rahmens, die für denselben Kreditbetrag gewährt werden.
Wenn ein und demselben Empfänger auf der Grundlage des Befristeten COVID-19-Rahmens und auf der Grundlage der vorliegenden Regelung Bürgschaften gewährt werden und der Gesamtkreditbetrag anhand des per Selbstauskunft erklärten Liquiditätsbedarfs des Empfängers berechnet wird, muss die beihilfegebende Stelle sicherstellen, dass dieser Liquiditätsbedarf nur einmal durch eine Beihilfe gedeckt wird.
Auf der Grundlage dieser Regelung gewährte Bürgschaften für unterschiedliche Kredite oder mehrere Maßnahmen dürfen kumuliert werden, sofern der Gesamtkreditbetrag je Unternehmen die unter Absatz 1 genannten Obergrenzen nicht übersteigt.
12.9 Berichtspflichten
Die beihilfegebenden Stellen müssen alle Unterlagen über gewährte Bürgschaften nach dieser Regelung, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahren. Sie sind der Europäischen Kommission auf Verlangen herauszugeben.
Die beihilfegebende Stelle stellt sicher, dass für jede Einzelbeihilfe von mehr als 100 000 Euro beziehungsweise von mehr als 10 000 Euro im Landwirtschafts- und Fischereisektor, die auf der Grundlage dieser Regelung gewährt wird, die erforderlichen Informationen gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014, Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Gewährung veröffentlicht werden. Dabei wird der Nennwert des zugrundeliegenden Beihilfeinstruments pro Empfänger angegeben.
12.10 Die Regelung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2023 außer Kraft, das heißt, Gewährungen von Bürgschaften auf der Grundlage dieser Regelung sind bis zum 31. Dezember 2023 möglich.
13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
13.1 Diese Richtlinie tritt mit den Anlagen 1 bis 3 am 6. April 2020 in Kraft.
13.2 Die Bürgschaftsrichtlinie des Landes Brandenburg für die Wirtschaft und die freien Berufe vom 16. Oktober 2007 (ABl. S. 2483), die zuletzt durch den Erlass vom 18. Dezember 2019 (ABl. 2020 S. 59) geändert worden ist, tritt einschließlich ihrer Anlagen zugleich außer Kraft. Dies gilt nicht für Bürgschaften, die am 6. April 2020 bereits ausgereicht waren.
1 Dies betrifft Bürgschaften, denen gemäß der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10; C 244 vom 25.9.2008, S. 32) ein Beihilfewert nicht zuzumessen ist.
2 Das Bruttosubventionsäquivalent wird auf der Grundlage der von der EU-Kommission genehmigten Methoden zur Berechnung von Beihilfeintensitäten staatlicher Bürgschaften (SA.37255 - 2013/N beziehungsweise N 365/09, SA.37256 - 2013/N beziehungsweise N 197/08, SA.37257 - 2013/N beziehungsweise N 541/07, SA.37258 - 2013/N beziehungsweise N 762/07) berechnet oder ergibt sich direkt aus der beihilferechtlichen Vorschrift.
3 Die Beauftragte des Landes im Sinne der Nummer 6.1 ist seit dem 1. Januar 2020 die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Klingelhöferstraße 18, 10785 Berlin; Postanschrift: Postfach 30 34 53, 10728 Berlin.
4 weggefallen
5 weggefallen
6 weggefallen
7 weggefallen
8 Genehmigt von EU-KOM am 4. Mai 2022 unter der Beihilfe-Nummer SA 102631.
9 Diese Regelung darf in keiner Weise dazu verwendet werden, die beabsichtigten Auswirkungen der von der EU oder ihren internationalen Partnern verhängten Sanktionen zu untergraben, und muss vollständig mit den in den einschlägigen Vorschriften (zum Beispiel Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren [ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1]) festgelegten Bestimmungen zur Verhinderung der Umgehung im Einklang stehen. Insbesondere muss vermieden werden, dass natürliche Personen oder Organisationen, die Sanktionen unterliegen, direkt oder indirekt von solchen Maßnahmen profitieren.
10 Beispiele für solche Auswirkungen sind Störungen der Lieferketten oder ausstehende Zahlungen aus Russland oder der Ukraine, erhöhte Risiken von Cyberangriffen oder steigende Preise für bestimmte von der gegenwärtigen Krise betroffene Inputs oder Rohstoffe.
11 Im Sinne des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung.
12 Mitteilung der Kommission vom 19. März 2020, C (2020) 1863 final.
Anlagen
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