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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Erteilung von Verwarnungs- und Bußgeldern bei Zuwiderhandlungen gegen die Landesschifffahrtsverordnung und die Landeshafenverordnung (Bußgeldkatalog - LSchiffV/LHafenV - BKatSchiff-Hafen)
Das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr gibt die folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Erteilung von Verwarnungs- und Bußgeldern bei Zuwiderhandlungen gegen die Landesschifffahrtsverordnung vom 21. Mai 2002 (GVBl. II S. 294) und die Landeshafenverordnung vom 18. April 1997 (GVBl. II S. 306), Bußgeldkatalog - LSchiffV/LhafenV (BKatSchiff-Hafen), die in Anwendung der §§ 56 und 58 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, des § 89 der Landesschifffahrtsverordnung und des § 41 der Landeshafenverordnung erlassen wurde, bekannt:
1 Allgemeines
Ziel dieses Bußgeldkataloges ist es, eine Grundlage für die Ermessensausübung der zuständigen Behörden bei der Ahndung der Ordnungswidrigkeiten zu legen, die auf oder an schiffbaren Landesgewässern und in Häfen des Landes Brandenburg durch Zuwiderhandlungen gegen die Landesschifffahrts- und Landeshafenverordnung begangen werden. Als Ordnungswidrigkeit können nur die Tatbestände geahndet werden, die in den Ordnungswidrigkeitskatalogen der genannten Verordnungen mit Geldbußen bewehrt sind. Das Bußgeldverfahren und das Verwarnungsgeldverfahren wird nach den Bestimmungen des Ordnungswidrigkeitengesetzes durchgeführt.
2 Erteilung von Verwarnungen
2.1 Ist eine Ordnungswidrigkeit als geringfügig zu beurteilen, kann von der Durchführung eines Bußgeldverfahrens abgesehen werden und eine Verwarnung erteilt werden. Eine Verwarnung kann nur dann erteilt werden, wenn im nachfolgenden Katalog für den betreffenden Tatbestand nicht ausschließlich ein Bußgeld vorgesehen ist.
Verwarnungsgeld soll erhoben werden, wenn zur angemessenen Ahndung des geringfügigen Verstoßes eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld nicht ausreichend ist.
2.2 Ob eine Ordnungswidrigkeit als geringfügig anzusehen ist, ist auf Grund einer Gesamtbetrachtung des Verstoßes zu beurteilen. Maßgebend für diese Beurteilung ist die Bedeutung der Handlung und der Grad der Vorwerfbarkeit des Verstoßes.
2.3 Eine Handlung ist insbesondere dann als geringfügig zu beurteilen, wenn sie:
- von geringer Dauer war,
- nur ein geringes Maß an Gefährdung verursachte,
- keine Behinderung der Schifffahrt verursacht hat,
- mit Wasserfahrzeugen, die mit Muskelkraft betrieben werden, begangen wurde ohne Sach- oder Personenschäden zu verursachen,
- eine unwesentliche Über- oder Unterschreitung einer zeitlichen, räumlichen oder sonstigen Grenze oder Frist beinhaltet.
2.4 Die Erteilung einer Verwarnung ist in der Regel ausgeschlossen:
- bei vorsätzlicher Handlung, Duldung oder Unterlassung,
- bei Gefährdung oder Schädigung eines anderen, ausgenommen in geringfügigen Fällen,
- bei erheblicher Verkehrsbehinderung,
- bei grob verkehrswidrigem Verhalten,
- bei rücksichtslosem Verhalten,
- bei Erzielung eines erheblichen Gewinns durch das Begehen der Ordnungswidrigkeit,
- in den Fällen, in denen der Katalog ausschließlich ein Bußgeld vorsieht.
2.5 Die Höhe des im Katalog festgesetzten Verwarnungsgeldes ist verbindlich. Dabei ist das Einverständnis des Betroffenen nach einer Belehrung über sein Weigerungsrecht und die Zahlung des Verwarngeldes innerhalb einer festgelegten Frist zu beachten (§ 56 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).
2.6 Werden durch eine Handlung mehrere geringfügige Tatbestände verwirklicht, so ist nur das höchste in Anwendung kommende Verwarnungsgeld zu erheben.
2.7 Wurden durch mehrere Handlungen mehrere geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen oder ist gegen dieselbe Vorschrift mehrmals verstoßen worden, so ist wegen jedes Verstoßes eine Verwarnung zu erteilen.
2.8 In den Fällen der Nummern 2.6 und 2.7 kann eine Verwarnung jedoch nur dann erteilt werden, wenn die Handlung oder alle Handlungen insgesamt noch als geringfügig eingeschätzt werden.
3 Erteilung von Bußgeldbescheiden
3.1 Bei Ordnungswidrigkeiten, die im nachfolgenden Katalog aufgeführt sind, wird in der Regel eine Geldbuße nach den dort bestimmten Beträgen festgesetzt, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird.
3.2 Die im Katalog bestimmten Beträge sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung, gewöhnlichen Tatumständen und mittleren geregelten Verhältnissen ausgehen.
3.3 Die Regelsätze erhöhen sich
- um mindestens 25 Prozent, wenn durch die Zuwiderhandlung ein anderer gefährdet oder geschädigt worden ist,
- um mindestens 50 Prozent, wenn durch die Zuwiderhandlung ein anderer gefährdet und geschädigt worden ist,
- um mindestens 25 Prozent, wenn der Grundtatbestand bereits eine Gefährdung oder eine Schädigung enthält und eine Schädigung oder eine Gefährdung hinzutritt,
- um mindestens 50 Prozent, wenn der Schiffsführer eines Gefahrguttransportes Vorschriften über Begegnen, Wenden, Überholen oder über unangepasste Geschwindigkeit nicht beachtet, soweit hierfür nicht Sondertatbestände bestehen,
- um mindestens 50 Prozent im Wiederholungsfalle bei Verstößen gegen Vorschriften über Gefahrguttransporte, es sei denn, ein Verstoß liegt erhebliche Zeit zurück,
- um mindestens 20 Prozent, wenn der Betroffene bereits einmal wegen gleichartiger Ordnungswidrigkeiten innerhalb der letzten drei Jahre mit einer Geldbuße belegt worden ist.
3.4 Die Regelsätze können ermäßigt werden, wenn:
- die Auswirkungen für die Allgemeinheit sehr gering sind,
- der Betroffene Einsicht zeigt und eine Wiederholung nicht zu befürchten ist,
- die im Katalog vorgesehene Geldbuße zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Härte führen würde.
3.5 Werden durch eine Handlung mehrere Tatbestände verwirklicht, so ist nur ein Regelsatz, bei unterschiedlichen Regelsätzen der höchste anzuwenden. Dieser ist im Regelfall angemessen zu erhöhen.
3.6 Werden durch mehrere Handlungen mehrere Tatbestände oder wird dadurch derselbe Tatbestand mehrfach verwirklicht, so wird wegen jeder Tat eine Geldbuße festgesetzt.
3.7 Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Betroffene aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das im Katalog bestimmte Höchstmaß des Regelsatzes dabei nicht aus, so kann für diese Ordnungswidrigkeiten eine Geldbuße erhoben werden, die den wirtschaftlichen Vorteil übersteigt (§ 17 Abs. 4 OWiG).
3.8 Kommt es zu einer Ordnungswidrigkeiten-Anzeige, weil der Betroffene mit einer angebotenen Verwarnung nicht einverstanden ist, kann eine Geldbuße in Höhe des Verwarnungsgeldes in Betracht kommen.
Mit der Veröffentlichung dieser Verwaltungsvorschrift wird die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Erteilung von Verwarnungs- und Bußgeldern bei Zuwiderhandlungen gegen die Landesschifffahrtsverordnung und die Landeshafenverordnung, Bußgeldkatalog - LSchiffV/LHafenV (BKatSchiff-Hafen) vom 29. Juni 2000 (ABl. S. 374) aufgehoben.