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Anwendung des § 7 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Biosphärenreservat Spreewald"
Aufgrund des § 7 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung “Biosphärenreservat Spreewald“ vom 12. September 1990 (Gesetz- und Verordnungsblatt der Deutschen Demokratischen Republik Nr. 1473 vom 1. Oktober 1990; im folgenden: Biosphärenreservatsverordnung genannt), gebe ich folgenden Erlass zur Anwendung der Ausnahmeregelung für das Befahren mit motorgetriebenen Wasserfahrzeugen im Biosphärenreservat bekannt:
1. Grundsätze
1.1 Die Wasserwege des Biosphärenreservats dürfen grundsätzlich nicht mit motorgetriebenen Wasserfahrzeugen befahren werden.
1.2 Im Rahmen von Freistellungen, Ausnahmegenehmigungen und Befreiungen sind die nachfolgenden Vorschriften zu beachten.
1.3 Dürfen danach Wasserwege mit Maschinenantrieb befahren werden, ist der Maschinenantrieb nur in unbedingt notwendigem Maße einzusetzen.
1.4 Ab dem 1. Januar 2007 sind als Antriebsmaschinen für Wasserfahrzeuge nur Elektromotoren zu verwenden (sofern zu diesem Zeitpunkt Elektromotoren der erforderlichen Leistungsklassen marktüblich sind). Um eine allmähliche Verminderung der Verbrennungsmotoren zu erreichen, ist ab dem 1. Januar 2001 für das Befahren unter Verwendung von Verbrennungsmotoren nur dann eine Ausnahmegenehmigung oder Befreiung zu erteilen, wenn der Antragsteller nachweist, dass die Verwendung eines Elektromotors für den beabsichtigten Zweck nicht ausreicht.
1.5 Die Vorschriften der Landesschifffahrtsverordnung (LSchiffV) vom 9. August 1996 (GVBl. II S. 619) für den Bereich des Biosphärenreservates Spreewald, insbesondere § 80 LSchiffV (zulässige Geschwindigkeit) und § 87 LSchiffV (Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes) bleiben unberührt.
1.6 Entsprechend § 7 Abs. 1 Nr. 3 Biosphärenreservatsverordnung sind die Fahrzeuge der Biosphärenreservatsverwaltung, der Wasser- und Bodenverbände sowie der Forstverwaltung neben den in § 87 LSchiffV aufgeführten Behördenfahrzeugen vom Verbot des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Biosphärenreservatsverordnung ausgenommen; diese Ausnahme gilt nicht für Fließe in Kernzonen gemäß § 4 Abs. 2 Biosphärenreservatsverordnung und für Fließe, die auf Grundlage des § 33 Brandenburgisches Naturschutzgesetz (BbgNatSchG) vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208) gesperrt wurden.
2. Freistellung bestimmter Fließe
Die nachfolgend aufgelisteten Fließe sind vom Befahrensverbot des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Biosphärenreservatsverordnung mit maschinengetriebenen Spreewaldkähnen freigestellt:
Nr. | Fließ | Anfang | Ende |
---|---|---|---|
1 | Hauptspree | Kreuzspree | Abzweig Zeriasfließ |
2 | Zerniasfließ | Abzweig Hauptspree | Mündung Zerniasfließ in Hauptspree |
3 | Hauptspree | Zufluss Zerniasfließ | Wehr Leibsch |
4 | Kreuzspree | Hauptspree | Schutzgraben |
5 | Hauptspree | Zufluss Bürgerfließ in Hauptspree | Abzweig Kreuzspree von Hauptspree |
6 | Nordumfluter | Nordfließ | Einmündung in Hauptspree |
7 | Burg-Lübbener Kanal | Barzlinschleuse | Nordumfluter |
8 | Puhlstrom | Unteres Puhlstromwehr | Spree oberhalb Leibsch |
3. Ausnahmen für das Führen von maschinengetriebener Spreewaldkähnen
3.1 Wer auf Fließen nach Nummer 4 des Erlasses einen maschinengetriebenen Spreewaldkahn führt, muss im Besitz einer Ausnahmegenehmigung sein.
3.2 Voraussetzung einer Ausnahmegenehmigung ist, dass der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dem Einsatz eines maschinenbetriebenen Spreewaldkahns nachweist und dieser Einsatz mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist.
3.3 Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Antragsteller aus gewerblichen Gründen auf den Maschinenantrieb angewiesen ist. Die gewerbliche Tätigkeit ist durch Vorlage entsprechender Belege, wie zum Beispiel der Gewerbeanmeldung, nachzuweisen.
3.4 Ein berechtigtes Interesse liegt auch vor, wenn Landwirte, die Flächen ab 0,25 ha Größe bewirtschaften sowie Jagdpächter und Inhaber von Fischereirechten auf den Maschinenbetrieb angewiesen sind.
3.5 Ein berechtigtes Interesse ist ferner dann anzunehmen, wenn der Antragsteller im Gebiet des Biosphärenreservats seinen Hauptwohnsitz hat und zur Ver- und Entsorgung seines Grundstücks auf den Maschineneinsatz angewiesen ist. Die Ausnahmegenehmigung nach diesem Absatz kann auch weitere Fließe als die nach Nummer 4 umfassen.
4. Mit Ausnahmegenehmigung befahrbare Fließe
Folgende Fließe dürfen auf Grund einer Ausnahmegenehmigung gemäß Nummer 3 des Erlasses im Bereich des Biosphärenreservats mit maschinengetriebenen Spreewaldkähnen befahren werden:
Nr. | Fließ | Anfang | Ende | Bedingung |
---|---|---|---|---|
9 | Puhlstrom | Hauptspree/Dümmecke | Quaasspree | nur Bergfahrt |
10 | Puhlstrom | Schiwamstrom | Unteres Puhlstromwehr | nur Bergfahrt |
11 | Schiwanstrom | Schnelle Kathrin | Puhlstrom | nur Bergfahrt bei ungünstigen Strömungsverhältnissen, Geschwindigkeit 4 km/h |
12 | Schnelle Kathrin | Zerniasfließ | Schiwanstrom | nur Bergfahrt |
13 | Pfahlspree | Langes Horstfließ | Wasserburger Spree | nur Bergfahrt |
14 | Wasserburger Spree | Pfahlspree | Schleuse Groß Wasserburg | nur Bergfahrt |
15 | Randkanal | Schleuse Groß Wasserburg | Köthener See | nur Bergfahrt Festlegung der Geschwindigkeit auf 4 km/h |
16 | Hauptspree | Burg, Mühle | Untere Radduscher Kahnfahrt | |
17 | Untere Radduscher Kahnfahrt | Südumfluter | Hauptspree | Geschwindigkeit 4 km/h Nur Bergfahrt ab 17 Uhr |
18 | Südumfluter | Untere Radduscher Kahnfahrt | Uska Luke | nur Bergfahrt ab 17.00 Uhr |
19 | Großes Fließ | Wehr 116 | Burg-Lübbener Kanal | nur Bergfahrt Geschwindigkeit 4 km/h |
20 | Burg-Lübbener Kanal | Kalkofenschleuse | Barzlinschleuse |
5. Befreiung
Über die Ausnahmegenehmigungsregelungen hinaus kann entsprechend § 72 BbgNatSchG von den Vorschriften der Biosphärenreservatsverordnung Befreiung gewährt werden, wenn
1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
- zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
- zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
2. überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern.
6. Frist, Personenbindung
6.1 Die Ausnahmegenehmigung oder Befreiung wird in der Regel für die Dauer von fünf Jahren erteilt.
6.2 Die Ausnahmegenehmigung oder Befreiung ist personengebunden und nicht übertragbar.
7. Nebenbestimmungen
Ausnahmegenehmigungen und Befreiungen können mit Auflagen und Nebenbestimmungen versehen sein, die die Benutzung der Antriebsmaschine zeitlich und örtlich beschränken. Die Ausnahmegenehmigung oder die Befreiung kann eine Ausnahme vom Nachtfahrverbot des § 84 LSchiffV einschließen.
8. Zuständigkeit
Ausnahmegenehmigungen oder Befreiungen werden auf Grundlage des § 72 BbgNatSchG von der obersten Naturschutzbehörde erteilt.
9. Antragstellung
9.1 Der Antrag auf Ausnahmegenehmigung oder Befreiung ist schriftlich über die untere Naturschutzbehörde zu stellen.
9.2 Aus dem Antrag muss hervorgehen, wer den Antrag stellt, ob der Antragsteller den Antrag für sich oder bei entsprechender Bevollmächtigung für eine andere Person oder andere Personen stellt, woraus sich sein berechtigtes Interesse an einer Ausnahmegenehmigung oder sein Befreiungsinteresse ergibt, Art und Stärke der Antriebsmaschine sowie auf welchen Fließen von dem Befahrensverbot gemäß Nummer 3.5 des Erlasses eine Ausnahmegenehmigung erteilt oder befreit werden soll.
10. Widerruf
Die Ausnahmegenehmigung oder Befreiung kann jederzeit bei Verstoß gegen Bestimmungen des BbgNatSchG, Vorschriften auf Grund des BbgNatSchG oder festgesetzte Nebenbestimmungen der Ausnahmegenehmigung oder Befreiung widerrufen werden.
11. Gebühren
Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung oder Befreiung ist gemäß Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebG Bbg) vom 18. Oktober 1991 (GVBl. S. 452) und der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung (GebO MUNR) vom 16. Dezember 1994 (GVBl. II S. 1018) eine Gebühr zu entrichten.
12. Kontrolle der Bestimmungen des Erlasses
Mit der Ausnahmegenehmigung oder der Befreiung wird eine Plakette ausgegeben. Personen, denen eine Ausnahmegenehmigung oder eine Befreiung erteilt wurde, werden durch Nebenbestimmungen verpflichtet, während der Fahrt diese Plakette deutlich sichtbar an ihrem Fahrzeug anzubringen.
13. Übergangsregelungen für maschinengetriebene Sportboote
13.1 Für ein maschinengetriebenes Sportboot kann auf Antrag gemäß Nummer 9 des Erlasses eines Ausnahmegenehmigung für die Fließe nach Nummer 2 und Nummer 4 erteilt werden, wenn ein berechtigtes Interesse im Sinne der Nummer 3 vorliegt und das Boot bereits vor dem Inkrafttreten dieses Erlasses von dem Antragsteller angeschafft und genutzt wurde.
13.2 Ausnahmegenehmigungen nach Nummer 13.1 werden nur befristet bis zum 31. Dezember 2000 erteilt.