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Schlüssel zur Angabe der Diagnosen gemäß §§ 295 und 301 SGB V

Schlüssel zur Angabe der Diagnosen gemäß §§ 295 und 301 SGB V
vom 24. Oktober 2003

Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach den Beihilfevorschriften des Bundes (BhV)

Seit dem 1. Januar 2000 sind die Krankenhäuser auf Grund der Regelungen des SGB V verpflichtet, die den Behandlungen zu Grunde liegenden Diagnosen nicht im Klartext, sondern verschlüsselt mit den Diagnoseschlüsseln des ECD-10 anzugeben.

Da die privaten Krankenversicherungen auch Vertragspartner der Deutschen Krankenhausgesellschaft sind, gilt die Pflicht zur Angabe der ICD-Codes auch für Privatpatienten. Hierdurch wird die Transparenz der Abrechnungen und die Kontrollfunktion beeinträchtigt. Um zumindest eine grobe Prüfung der Abrechnungen der Krankenhäuser zu ermöglichen, wird auf die Veröffentlichung der ICD-10-Verschlüsselung hingewiesen. Sie kann eingesehen werden im Internet auf der Seite www.dimdi.de oder der Seite der Uni Münster (www.uni-muenster.de) .