ARCHIV
Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach den Beihilfevorschriften des Bundes - Änderungen der Hinweise -
Als Anlage werden die vom Bundesministerium des Innern mit den Schreiben - D I 5 213 100 - 1/13 - vom 8. Juli 2005 und - D I 5 - 213 106 - 1/42 - vom 22. Juli 2005 herausgegebenen Änderungen der Hinweise zu den Beihilfevorschriften des Bundes bekannt gegeben. Die Vorschrift ist ab sofort anzuwenden.
Auf folgende Änderungen wird besonders hingewiesen:
Hinweise zu § 6 Abs. 1 Nr. 13 BhV
Die Hinweise bei Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung wurden neu gefasst.
Hinweis 2.2 zum Gebührenrecht (Anhang 1 - Hinweis 8 zu § 5 Abs. 1 BhV)
Die Aufwendungen für Kompositfüllungen bzw. Füllungen in der Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik können nunmehr alternativ als analoge Bewertungen nach den Gebührenpositionen 215 - 217 des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen dem Grunde nach als beihilfefähig anerkannt werden. Dabei wird jedoch nur ein Steigerungsfaktor von höchstens 1,5 als angemessen angesehen.