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Beseitigung von Verunreinigungen auf öffentlichen Straßen

Beseitigung von Verunreinigungen auf öffentlichen Straßen
vom 1. September 2005

Das Außerkrafttreten des Runderlasses Nr. 1/2003 vom 15. Januar 2003 führt bei nachgeordneten Behörden zu Problemen bei der Beseitigung von Verunreinigungen auf öffentlichen Straßen.

Festzustellen ist, dass der o. g. Runderlass keine bundes- oder landesgesetzliche Regelungen änderte, sondern für die nachgeordneten unteren Behörden den Handlungsablauf beschrieb.

Zur einheitlichen Verfahrensweise bei der Beseitigung von Verunreinigungen auf öffentlichen Straßen verweise ich auf die als Anlage beigefügten Hinweise.

Ich bitte Sie, die unter Ihrer Aufsicht stehenden Aufgabenträger für den örtlichen Brandschutz und die örtliche Hilfeleistungen in geeigneter Weise zu informieren.

Anlage

Hinweise über Maßnahmen zur Beseitigung von Verunreinigungen auf öffentlichen Straßen, soweit der Verursacher seinen Pflichten nicht nachkommt.

1 Anwendungsbereich

Verunreinigungen sind solche, die nach § 17 Abs. 1 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der Neufassung vom 31. März 2005 (GVBl. I S. 218) und § 7 Abs. 3 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Feb. 2003 (BGBl. I S. 286); zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1128), über das übliche Maß einer Straßenverunreinigung hinausgehen. Weiterhin zählen diejenigen dazu, die nach § 32 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO), zuletzt geändert am 6. August 2005 (BGBl. I S. 2418),den Verkehr gefährden oder erschweren können.

Verunreinigungen können insbesondere durch Austreten von Kraftstoffen, Bremsflüssigkeiten, Kühlerflüssigkeiten, Motorenölen, Hydraulikölen und ähnlichen Flüssigkeiten bei Schäden an Kraftfahrzeugen, insbesondere nach Verkehrsunfällen, sowie durch Verlust fester Stoffe oder Güter auf öffentlichen Straßen entstehen.

2 Zuständigkeiten

2.1 Verursacher

Nach § 17 Abs. 1 BbgStrG und § 7 Abs. 3 FStrG hat grundsätzlich der Verursacher einer Verunreinigung, soweit sie über das übliche Maß hinausgeht, diese ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen. Nach § 32 Abs. 1 Satz 2 StVO hat der für solche verkehrswidrigen Zustände Verantwortliche unverzüglich Verkehrshindernisse zu beseitigen. Diese sind bis dahin ausreichend kenntlich zu machen.

2.2 Träger der Straßenbaulast

2.2.1 Kommt der Verursacher oder Verantwortliche seiner Pflicht, die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen, nicht nach, kann nach § 17 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 BbgStrG der Träger der Straßenbaulast und innerhalb von Ortsdurchfahrten die Gemeinde auf Kosten des Verursachers oder Verantwortlichen die Verunreinigung beseitigen. Nach § 7 Abs. 3 Satz 1, Halbsatz 2 FStrG kann die Straßenbaubehörde auf Kosten des Verursachers handeln, wenn dieser seiner Pflicht nicht nachkommt.

2.2.2 Die Straßenbaubehörden des Landes (Landesbetrieb Straßenwesen) sind grundsätzlich selbst in der Lage, die im Rahmen dieses Runderlasses auftretenden Verunreinigungen zu beseitigen.

2.2.2.1 Die Landkreise, kreisfreien Städte und die Gemeinden sind nur teilweise in der Lage, Verunreinigungen durch eigene Einrichtungen zu beseitigen. Soweit sie über die tatsächlichen Möglichkeiten nicht verfügen, entscheiden sie in eigener Zuständigkeit über die Beseitigung durch Dritte.

2.2.2.2 Nur soweit die Landkreise durch Vereinbarung die Verwaltung und Unterhaltung ihrer Kreisstraßen auf den Landesbetrieb Straßenwesen übertragen haben (§ 46 Abs. 3 BbgStrG), sind diese für die Beseitigung von Verunreinigungen auch hier zuständig.

2.2.3 Soweit der Verursacher seinen Pflichten nicht nachkommt, sind für die Beseitigung von Straßenverunreinigungen auf öffentlichen Straßen somit zuständig:

  1. der Landesbetrieb Straßenwesen im Rahmen der Auftragsverwaltung für den Bund als Straßenbaulastträger Bund innerhalb der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen bei Gemeinden mit weniger als 80.000 Einwohnern,
  2. die Gemeinden für Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen bei Gemeinden mit mehr als 80.000 Einwohnern,
  3. die Gemeinden für Ortsdurchfahrten von Landes- und Kreisstraßen,
  4. die Gemeinden für Gemeindestraßen (Gemeindestraßen beschränken sich nicht auf geschlossene Ortslagen),
  5. die Landkreise oder die kreisfreien Städte für Kreisstraßen außerhalb von Ortsdurch­fahrten,
  6. der Landesbetrieb Straßenwesen als Behörde der Straßenbaulastträger Bund und Land für Bundesfernstraßen außerhalb von Ortsdurchfahrten (Autobahnen und Bundesstraßen) und für Landesstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten und
  7. der in der Widmungsverfügung bestimmte Straßenbaulastträger für sonstige öffentliche Straßen, sofern dieser eine Körperschaft oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist. Für andere Straßenbaulastträger, z. B. Private, wird die zuständige Gemeinde tätig.

2.3 Polizei

Sind durch Verunreinigungen Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs oder Verkehrsbehinderungen verursacht, veranlasst die Polizei in subsidiärer Zuständigkeit (Nr. 2.2) gem. § 2 des Brandenburgischen Polizeigesetzes (BbgPolG), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I/01, S.298, 299), unter Berücksichtigung der Regelungen des § 44 Abs. 2 StVO die notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr.

2.4 Feuerwehr

2.4.1 Die Feuerwehr wird in Erfüllung der für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen auf behördliche Anordnung oder auf Antrag tätig.

2.4.1.1 Ein Rechtsanspruch auf eine Tätigkeit der öffentlichen Feuerwehr für Leistungen, die über den im Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz genannten Aufgabenbereich hinausgehen, besteht nicht.

2.4.1.2 Über die Anzahl der einzusetzenden Kräfte entscheidet der jeweils zuständige Einsatzleiter der Feuerwehr.

2.4.2 Wird die Feuerwehr zur Beseitigung einer Verunreinigung auf öffentlichen Straßen nach den Grundsätzen der Amtshilfe für die zuständigen Behörden (Nr. 2.2 und 2.3) tätig, beschränkt sich der Einsatz auf die dringend erforderlichen Maßnahmen zum Beispiel:

  1. Kennzeichnen des Gefahrenbereiches, soweit nicht schon von der Polizei durchgeführt und
  2. Aufbringen von Streu-, Saug- und Dämmmitteln.

2.4.2.1 Übernimmt die Feuerwehr die Beseitigung einer Verunreinigung auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast, so ist die Ausführung, soweit keine weitergehenden Absprachen getroffen werden, auf den unbedingt notwendigen Umfang zu begrenzen.

2.4.3 Maßnahmen zur Sicherung der Einsatzkräfte der Feuerwehr gegen den fließenden Straßenverkehr richten sich nach den Feuerwehrdienstvorschriften (FwDV 1.1, 1994, FwDV 1.2, 1998 und FwDV 13.1, 1986) und der Unfallverhütungsvorschrift Feuerwehren (GUV 7.13, Ausgabe 1989). Alle weitergehenden Maßnahmen zur Gewährleistung des fließenden Verkehrs und zur Verkehrssicherheit (Verkehrssicherungspflicht) sind grundsätzlich durch die Straßenbaubehörden oder Straßenverkehrsbehörden in Abstimmung mit der Polizei zu treffen.

2.4.4 Die Feuerwehr unterrichtet die ersuchende Stelle über alle getroffenen Maßnahmen. Die ersuchende Stelle unterrichtet nach 3.1.1 die zuständige Straßenbaubehörde.

3. Maßnahmen zur Beseitigung von Straßenverunreinigungen

3.1 Allgemeines

3.1.1 Gehen Hinweise auf Straßenverunreinigungen (Nr. 1) ein, ist unbeschadet der Einleitung erforderlicher Sofortmaßnahmen die Straßenbaubehörde zu unterrichten. Die Zuständigkeiten (Nr. 2.2) bleiben unberührt.

3.1.2 Außerhalb der Erreichbarkeit (22.00 - 6.00 Uhr) ist, sofern nicht die Feuerwehr ohnehin im Rahmen der technischen Hilfeleistung die Unfallfolgen beseitigen muss, die zuständige Straßenbaubehörde zu benachrichtigen, so dass diese nach Dienstantritt die Beseitigung der Verunreinigung unverzüglich vornehmen kann. Die Zuständigkeiten und Befugnisse zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur Sicherung der Gefahrenstelle, bleiben hiervon unberührt.

3.1.3 Einsatzmaßnahmen (Brandbekämpfung oder technische Hilfeleistung) nach Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen (siehe Rahmenempfehlungen für Einsatzmaßnahmen nach Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen, Bekanntmachung des Bundesministeriums des Innern vom 14. Dezember 1982, GMBl. 1983, S. 17) bleiben hiervon unberührt.

3.2 Meldung und Information

Wird eine Straßenverunreinigung (Nr. 1) bekannt, ist die zuständige Straßenbaube­hörde in jedem Fall zu unterrichten. Unbeschadet der Meldung an eine Leitstelle der Polizei oder für Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz sind erforderliche Maßnahmen, insbesondere zur Gefahrenabwehr, zu gewährleisten.

3.2.1 Folgende Mindestangaben sind erforderlich:

  1. Ortsangabe,
  2. Art, Ursache und Umfang der Verunreinigung, Gefährdung oder Verkehrsbehinderung sowie maßnahmebezogene örtliche Besonderheiten und
  3. eingeleitete Sofortmaßnahmen, notwendige weitere Maßnahmen, erfolgte Unterrichtung.

3.3 Hinweise zur Beseitigung von Ölverunreinigungen

3.3.1 Bei der Beseitigung von Verunreinigungen durch Mineralöl und Mineralölprodukte dürfen nur zugelassene Ölbinder verwendet werden.

3.3.1.1 Werden Verunreinigungen nur mit Ölbindern beseitigt, ist die Bekanntmachung des Bundesministers des Innern vom 01. April 1985 (GMBL. S. 339) zu beachten.

3.3.2 Werden Mittel, für die eine Prüfbescheinigung gemäß der Bekanntmachung des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 07. Juni 1991 (GMBl. S. 681) erteilt ist, zur Reinigung verwendet, kann eine Nachreinigung unterbleiben.

3.3.3 Grundsätzlich entscheidet die zuständige Straßenbaubehörde über den erforderlichen Umfang der Reinigungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrsicherheit.