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Richtlinie des Landes Brandenburg zur Besetzung von Arbeitsplätzen und Dienstposten (Besetzungsrichtlinie - BesetzungsRL)

Richtlinie des Landes Brandenburg zur Besetzung von Arbeitsplätzen und Dienstposten (Besetzungsrichtlinie - BesetzungsRL)
vom 4. Mai 2010
(ABl./10, [Nr. 19], S.803)

zuletzt geändert durch Richtlinie der Landesregierung vom 3. Juli 2018
(ABl./18, [Nr. 31], S.660)

Die nachfolgend verwendeten Personen-, Funktions-, Status- und anderen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf alle Verfahren zur Besetzung von Dienstposten, Stellen und befristeten Beschäftigungspositionen (Positionen), für die die Landesregierung zuständig ist. Der Landtag, der Landesrechnungshof und die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht können die Richtlinie anwenden.

(2) Die Richtlinie findet keine Anwendung auf Positionen

  1. für Präsidenten, Vizepräsidenten, Kanzler, Professoren, Juniorprofessoren, wissenschaftliches und künstlerisches Personal und beim Abschluss befristeter Verträge für akademische Mitarbeiter der Hochschulen (Qualifikationsstellen),
  2. die mit politischen Beamten, Beamten auf Probe oder auf Zeit besetzt werden,
  3. an wissenschaftlichen und künstlerischen Hochschulen, die aus Drittmitteln finanziert werden, sowie für Positionen der Auftragsforschung, wenn mit dem Zuwendungsbescheid rechtlich ausgeschlossen ist, dass bereits im Landesdienst tätiges Personal eingesetzt werden kann,
  4. für Richter und Staatsanwälte,
  5. für Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal an Schulen,
  6. für Regierungssprecher und stellvertretende Regierungssprecher sowie Pressesprecher der Ministerien, Büroleiter und persönliche Referenten des Ministerpräsidenten, der Minister und der Staatssekretäre beim Abschluss befristeter Verträge,
  7. für Auszubildende, Anwärter und Referendare,
  8. die erstmalig befristet für längstens zwölf Monate besetzt werden und für die Verlängerung von Arbeitsverträgen um bis zu zwölf Monate.

§ 2
Meldung von freien und besetzbaren Positionen

(1) Alle Positionen, die besetzt werden sollen, sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens vor Einleitung des Besetzungsverfahrens, von der personalverwaltenden Dienststelle dem zentralen Personalmanagement zu melden.

(2) Die Pflicht zur Meldung gemäß Absatz 1 entfällt für

  1. Dienstposten, die aus Rechtsgründen zwingend mit Bediensteten besetzt werden müssen, die über eine besondere Laufbahnbefähigung verfügen,
  2. Positionen, die innerhalb des Geschäftsbereichs am selben Ort mit unbefristet Beschäftigten besetzt werden sollen.

(3) Das zentrale Personalmanagement kann im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen von der Meldepflicht gemäß Absatz 1 im Einzelfall und generell Ausnahmen zulassen.

§ 3
Vorrang der Verwendung von umbaubetroffenen Beschäftigten

(1) Nach Vorlage der Meldung freier besetzbarer Positionen (§ 2) meldet das zentrale Personalmanagement der personalverwaltenden Dienststelle umbaubetroffene Beschäftigte, die für eine Besetzung der Position geeignet erscheinen. Erfolgt innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Meldung keine Benennung von umbaubetroffenen Beschäftigten, darf das weitere Besetzungsverfahren eingeleitet werden. Eine Nachbenennung von umbaubetroffenen Beschäftigten ist möglich.

(2) Die Entscheidung über die Eignung umbaubetroffener Beschäftigter für die zu besetzende Position trifft die aufnehmende Dienststelle und prüft dabei auch die Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen gemäß §§ 8, 13 TV Umbau.

(3) Liegt die Eignung nicht vor, kann das Besetzungsverfahren fortgesetzt werden.

§ 4
Konditionen der Übernahme von umbaubetroffenen Beschäftigten

(1) Die Kosten für Qualifizierungsmaßnahmen gemäß §§ 8, 13 TV Umbau trägt die aufnehmende Dienststelle. Während der Qualifizierungszeit tragen beide Dienststellen die Personal- und Personalnebenkosten zu gleichen Teilen. Bei nicht erfolgreicher Beendigung einer Qualifizierungsmaßnahme nach § 13 TV Umbau ist der Bedienstete vom entsendenden Ressort wieder aufzunehmen.

(2) Mobilitätsprämien trägt die abgebende Dienststelle.

(3) Die laufenden Leistungen zur Einkommenssicherung gemäß § 7 TV Umbau werden der aufnehmenden Dienststelle von der abgebenden Dienststelle im Wege einer Einmalzahlung zum Zeitpunkt der endgültigen Übernahme des umbaubetroffenen Beschäftigten erstattet. Dienststellen, die Leistungen zur Einkommenssicherung erbringen, melden dem zentralen Personalmanagement alle von einer Herabgruppierung betroffenen Beschäftigten vor Vollzug der Maßnahme.

(4) Auf Antrag können die Leistungen nach Absatz 1 durch das zentrale Personalmanagement im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen aus veranschlagten zentralen Mitteln bereitgestellt werden.

§ 5
Interessenbekundungsverfahren

Interessenbekundungsverfahren sind zulässig, wenn eine gleichwertige Verwendung unbefristet Beschäftigter innerhalb eines Geschäftsbereichs erfolgen soll. Das Interessenbekundungsverfahren ist als solches zu kennzeichnen. Die Meldepflicht nach § 2 Absatz 1 bleibt unberührt.

§ 6
Interne Ausschreibungen, Qualifizierungsausschreibungen

(1) Freie und besetzbare Positionen,

  • die zu melden sind (§ 2) und
  • auf denen keine umbaubetroffenen Beschäftigten verwendet werden können (§ 3) und
  • die nicht im Wege eines Interessenbekundungsverfahrens besetzt werden sollen (§ 5),

sind landesweit intern auszuschreiben. Die Dienststellen stellen sicher, dass alle Beschäftigten in geeigneter Weise Zugang zu den Ausschreibungen im Intranet der Landesverwaltung erhalten.

(2) Soll mit der Ausschreibung auch ein Angebot zum Abschluss einer Vereinbarung über eine Qualifizierungsmaßnahme gemäß § 13 TV Umbau verbunden werden (Qualifizierungsausschreibung), ist die Feststellung des dienstlichen Bedürfnisses durch die oberste Dienstbehörde und bei Maßnahmen, die länger als ein Jahr dauern, die erforderliche Zustimmung des zentralen Personalmanagements vor der Ausschreibung einzuholen.

(3) Zugelassen sind alle Bewerber, die in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis zum Land Brandenburg stehen (interne Bewerber) oder deren Einbeziehung durch Gesetz, Staatsvertrag oder eine mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium des Innern abgestimmte Verwaltungsvereinbarung vorgesehen ist. Befristet beschäftigte Schwerbehinderte und Gleichgestellte gelten als interne Bewerber.

(4) Das zentrale Personalmanagement kann zustimmen, dass die Ausschreibungen auf Behörden, Verwaltungszweige oder den Geschäftsbereich begrenzt werden, wenn dies zur Umsetzung der Personalbedarfsplanung erforderlich ist.

§ 7
Externe Ausschreibungen

(1) Externe Ausschreibungen dürfen nur nach erfolgloser interner Ausschreibung (§ 6) und mit vorheriger Zustimmung des zentralen Personalmanagements erfolgen, die im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen erteilt wird. Sie sind auch im Intranet auf den Seiten des zentralen Personalmanagements zu veröffentlichen.

(2) Mit Zustimmung des zentralen Personalmanagements kann im Einzelfall oder in gleichgelagerten Fällen generell eine externe Ausschreibung zeitgleich mit der internen Veröffentlichung (§ 6) erfolgen. Die Zustimmung ist auf dem Dienstweg einzuholen.

(3) Einer Zustimmung gemäß Absatz 1 bedarf es nicht, wenn für die Position eine Nachwuchsstelle für Berufsanfänger oder Absolventen zur Verfügung steht oder eine durch Kabinettsbeschluss festgelegte Einstellungsmöglichkeit für Spezialisten genutzt werden kann.

§ 7a
Externe Stellenausschreibungen bei strukturellem Überhangpersonal

(1) Die externen Stellenausschreibungen und die Neueinstellungen des Landesbetriebs Forst bedürfen aufgrund des strukturellen Personalüberhangs der vorherigen Zustimmung des Ministeriums der Finanzen.

(2) Freie Positionen der Zielstruktur der Forstverwaltung können im Umfang eines mit dem Ministerium der Finanzen zu vereinbarenden Einstellungskorridors ohne weitere Zustimmung besetzt werden.

§ 8
Ausschreibung und Besetzung von befristeten Positionen

Eine befristete externe Besetzung bedarf keiner vorherigen internen Ausschreibung gemäß § 6 und keiner Zustimmung durch das zentrale Personalmanagement, wenn

  1. der Beschäftigte zur Vertretung eines anderen Beschäftigten bis zu drei Jahren eingesetzt werden soll (§ 14 Absatz 1 Nummer 3 TzBfG) oder
  2. die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht (§ 14 Absatz 1 Nummer 8 TzBfG) oder
  3. die Position mit Auszubildenden nach Abschluss der Ausbildung bis zu 24 Monate besetzt werden soll.

§ 9
Besetzungsmoratorium

Bekunden dem Personalservice gemeldete umbaubetroffene Beschäftigte bis zur Besetzungsentscheidung ihr Interesse an einer zu besetzenden Position, ist das Besetzungsverfahren auszusetzen und zu prüfen, ob der umbaubetroffene Beschäftigte geeignet ist oder durch eine Qualifizierungsmaßnahme gemäß TV Umbau innerhalb der 12-Monats-Frist die Eignung erreichen kann.

§ 10
Beschäftigte im strukturellen Überhang

(1) Strukturelles Überhangpersonal entsteht, wenn die Personalbedarfsplanung eine Stellenreduzierung vorgibt, die nicht zeitgerecht mit den Altersabgängen und der natürlichen Fluktuation im Geschäftsbereich erreicht werden kann oder die Überhänge in einzelnen Dienststellen oder Verwaltungsbereichen von der obersten Dienstbehörde nicht innerhalb des Geschäftsbereichs ausgeglichen werden können oder sollen.

(2) Die betroffenen Ressorts melden dem zentralen Personalmanagement das entsprechende Überhangpersonal mindestens jährlich einmal zum 1. Juli. Sie identifizieren hierzu ihre Personalüberhangbereiche und wählen die Beschäftigten aus, die dem zentralen Personalmanagement zur Vermittlung gemeldet werden. Die Meldung darf nur Angaben enthalten, die für die Beurteilung notwendig sind, ob die betroffenen Personen für zu besetzende Positionen geeignet sein könnten.

(3) Folgende Beschäftigtengruppen werden von der Auswahl des Überhangpersonals ausgenommen:

  1. Beschäftigte, die ihre regelmäßige Arbeitszeit längerfristig (mindestens für die Dauer von fünf Jahren ab Beginn der Auswahl des Überhangpersonals) mindestens um ein Viertel verkürzen, für die Dauer der Verkürzung der Arbeitszeit,
  2. Beschäftigte, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden (Blockmodell), und Beschäftigte, die innerhalb der nächsten zwölf Monate nach der Zuordnung zum Personalüberhang wegen Erreichens der Altersgrenze ausscheiden oder in die Freistellungsphase der Altersteilzeit eintreten werden,
  3. Mitglieder von Personal-, Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
  4. Mitglieder von Wahlvorständen,
  5. Wahlbewerber,
  6. Schwerbehindertenvertreter und Stellvertreter,
  7. Grundwehr- beziehungsweise Zivildienstleistende,
  8. Schwangere, Mütter bis zum Ende des Beschäftigungsverbots nach der Niederkunft, Beschäftigte während der Elternzeit oder einer Beurlaubung aus familiären Gründen und
  9. Gleichstellungsbeauftragte und Stellvertreter.

Für die Dauer der Ausnahmeregelungen der Buchstaben c bis g gelten die jeweiligen Fristen der gesetzlichen Kündigungsverbote entsprechend.

(4) Tarifbeschäftigte im strukturellen Überhang können als mittelbar umbaubetroffene Beschäftigte gemäß § 12 TV Umbau von der personalverwaltenden Dienststelle anerkannt werden.

§ 11
Rotationswillige

(1) Rotationswillige sind unbefristet tätige Bedienstete (Tarifbeschäftigte und Beamte) der Landesverwaltung, die sich in eigener Initiative beruflich verändern wollen und deshalb ihre Personaldaten dem zentralen Personalmanagement zur Aufnahme in die Personaldatenbank gemeldet haben.

(2) Rotationswillige sind nicht verpflichtet, ihre Vorgesetzten oder ihre personalaktenführende Dienststelle über ihre Meldung zu unterrichten. Sie können sich jederzeit ohne Einhaltung eines Dienstweges mit dem zentralen Personalmanagement in Verbindung setzen. Die Dienststellen erhalten keine Auskünfte über vorliegende Meldungen von Rotationswilligen ihres Verantwortungsbereiches.

(3) Vom zentralen Personalmanagement werden den Rotationswilligen online Informationen über freie Positionen und Hinweise für Bewerbungsmöglichkeiten oder Möglichkeiten eines Tausches der Dienstposten/Arbeitsplätze bereitgestellt. Ein Vermittlungsanspruch oder eine Bewerbungspflicht besteht nicht.

§ 12
Datenschutz

Die beim zentralen Personalmanagement gespeicherten personenbezogenen Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn die betreffende Person erfolgreich vermittelt wurde oder das meldende Ressort beziehungsweise bei Rotationswilligen die betreffende Person die der Datenspeicherung zu Grunde liegende Meldung für erledigt erklärt. Bei umbaubetroffenen Beschäftigten gilt die Meldung an das zentrale Personalmanagement gemäß § 4 Absatz 5 TV Umbau mindestens für den Zeitraum der Mobilitätsprämie und längstens für den Zeitraum der Einkommenssicherung.

§ 13
Beteiligungsrechte

Die Rechte der Personalvertretungen nach dem Landespersonalvertretungsgesetz, die Rechte der Gleichstellungsbeauftragten nach dem Landesgleichstellungsgesetz und die Rechte der Schwerbehindertenvertretungen nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) werden von dieser Richtlinie nicht berührt.

§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Richtlinie tritt am Tage der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Landes Brandenburg zur Besetzung von Stellen vom 29. November 2005 (ABl. S. 1082), geändert durch Beschluss der Landesregierung vom 1. Juli 2008, außer Kraft.

(2) Die §§ 5 bis 7, § 8 und die §§ 10 bis 13 treten mit Ablauf des 16. August 2016 außer Kraft. Sie treten am 1. Januar 2021 wieder in Kraft.

(3) Die §§ 2 bis 4 und 9 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. Sie treten am 1. Januar 2021 wieder in Kraft.