Aussetzung von Belohnungen für die Mitwirkung von Privatpersonen bei der Aufklärung strafbarer Handlungen oder der Ergreifung gesuchter Straftäter
vom 12. August 1993
(ABl./93, [Nr. 79], S.1549)
geändert durch Gemeinsamen Runderlass des MdJ und MI vom 29. Juni 1995
(ABl./95, [Nr. 65], S.834)
1.1. Die Leitenden Oberstaatsanwälte können Belohnungen bis zu 5.000,-- DM und mit Zustimmung des Generalstaatsanwalts Belohnungen bis zu 10.000,-- DM für die Mitwirkung von Privatpersonen bei der Aufklärung strafbarer Handlungen oder der Ergreifung oder Wiederergreifung flüchtiger Straftäter aussetzen. Ebenso kann der Generalstaatsanwalt bei Straftaten, deren Verfolgung ihm obliegt, Belohnungen bis zu 10.000,-- DM aussetzen. Führt die Mitwirkung von Privatpersonen zu der Erkenntnis, daß eine Straftat nicht stattgefunden hat, sondern nur vorgetäuscht worden ist, so kann ein Teil der ausgelobten Beträge ausgekehrt werden. Die Festsetzung der Höhe des Teilbetrages wird in das Ermessen des Leiters der Auslobungsbehörde gestellt.
Über die Auslobungen ist dem Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten unverzüglich zu berichten. Die Höhe der Belohnung ist in dem vorgegebenen Rahmen in das pflichtgemäße Ermessen des Behördenleiters gestellt. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Schwere der Tat, die Gefährlichkeit des Straftäters für die Allgemeinheit, das öffentliche Interesse am Tatgeschehen und die sich aufgrund der Beweislage ergebenden Probleme bei der Strafverfolgung. Belohnungen über 10.000 DM dürfen nur mit Zustimmung des Ministeriums der Justiz und für Bundes- und Europaangelenheiten ausgesetzt werden.
1.2. In der Auslobung ist zum Ausdruck zu bringen:
- für welche Art der Mitwirkung bei der Aufklärung der Straftat die Belohnung ausgesetzt ist (z. B. für Hinweise, die zur Ermittlung oder Ergreifung des Täters führen, oder für die Herbeischaffung von Beweismitteln),
- daß über die Zuerkennung und Verteilung der Belohnung unter Ausschluß des Rechtsweges entschieden wird,
- daß die Belohnungen ausschließlich für Privatpersonen und nicht für Beamte und die ihnen gleichgestellten Angestelltengruppen, zu deren Berufspflicht die Verfolgung strafbarer Handlungen gehört, bestimmt ist,
- welche Stellen Mitteilungen entgegennehmen.
Ferner sollen in der Auslobung die Umstände, die Anhaltspunkte für Mitteilungen aus der Bevölkerung geben können (z. B. Täterbeschreibung oder Hinweise auf benutzte Tatwerkzeuge oder Pkw's), möglichst genau aufgeführt werden. Der Untersuchungszweck darf hierdurch jedoch nicht gefährdet werden.
1.3. Die Auslobung ist durch Bekanntgabe in den Medien (vornehmlich in den Tageszeitungen), durch Plakatanschlag oder in sonstiger Weise bekanntzumachen.
1.4. Über die Zuerkennung, Verteilung und Auszahlung des ausgelobten Betrages entscheidet der Behördenleiter, der die Belohnung ausgesetzt hat, es sei denn, daß sich das Ministerium der Justiz im Einzelfall die Entscheidung vorbehalten hat.
Soweit das Ministerium der Justiz sich die Entscheidung nach Absatz 1 vorbehalten hat, erstattet der Behördenleiter den für diese Entscheidung erforderlichen Bericht nach rechtskräftiger Erledigung der Strafsache. In Ausnahmefällen kann der Bericht auch schon vorher erstattet und die Belohnung ausgezahlt werden. Ein solcher Ausnahmefall kann namentlich dann vorliegen, wenn der Täter in erster Instanz verurteilt wurde und er sein Rechtsmittel auf das Strafmaß beschränkt hat, wenn der Täter freigesprochen wurde, weil er in Notwehr gehandelt hat oder unzurechnungsfähig war, oder wenn das Verfahren aus einem solchen Grunde eingestellt wurde. Ist die Belohnung für Hinweise ausgesetzt worden, die zur Ergreifung einer bestimmten Person führen, so kann der Bericht auch schon nach der Festnahme dieser Person erstattet werden. Der Bericht, dem die Strafakten beizufügen sind, muß einen begründeten Vorschlag für die Verteilung der Belohnung enthalten. Es sind unter Angabe der Fundstelle in den Akten alle Personen aufzuführen, die aus eigenem Antrieb zur Aufklärung der Straftat beigetragen haben. Ferner muß aus dem Bericht zu ersehen sein, in welcher Weise und mit welchem Beitrag jede einzelne Person bei der Aufklärung mitgewirkt hat. Soll eine Person wegen der Mitteilungen, die sie der Polizei oder einer anderen Behörde gemacht hat, bei der Verteilung der Belohnung berücksichtigt werden, so wird diese Behörde in aller Regel zu hören sein.
Einer aktenkundig zu machenden besonderen Begründung bedarf es, wenn ausnahmsweise auch solche Personen an der Belohnung beteiligt werden sollen, die erst durch die Staatsanwaltschaft, die Polizei oder eine andere Behörde zu ihren Angaben veranlaßt worden sind. Dies gilt auch für den Fall, daß der Behördenleiter die Entscheidung über die Zuerkennung, Verteilung und Auszahlung des ausgelobten Betrages in eigener Zuständigkeit trifft.
Soweit das Strafverfahren aus besonderen Gründen nicht zu einem rechtskräftigen Urteil führen kann, ist der Bericht nach der Einstellung oder anderweitiger Erledigung des Verfahrens zu erstatten.
1.5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für die Aussetzung von Belohnungen für die Ergreifung oder Wiederergreifung flüchtiger Personen, gegen die ein Strafverfahren anhängig ist oder die bereits rechtskräftig verurteilt worden sind. Den nach Nr. 1.4 erforderlichen Bericht erstattet der Leitende Oberstaatsanwalt nach Ergreifung der gesuchten Person.
1.6. Von den aufgrund dieser Bestimmung zu leistenden Ausgaben sind zu buchen:
- die Kosten der Bekanntmachung als Auslagen in Rechtssachen,
- die Belohnungen bei Kap. 04040 Tit. 681 10.
2. Soweit es im Einzelfall angemessen erscheint, auch ohne eine Auslobung an Privatpersonen für deren Mitwirkung bei der Aufklärung einer Straftat oder der Ergreifung oder Wiederergreifung flüchtiger Straftäter eine Belohnung aus Mitteln der Justizverwaltung zu zahlen, ist dem Ministerium der Justiz zu berichten. Die Bestimmungen in Nr. 1.4 Abs. 2 bis 4 gelten hierfür entsprechend.
3. Geldbeträge, die der Staatsanwaltschaft von privater Seite zur Auslobung von Belohnungen oder zur Verteilung an die in einer Strafsache tätig gewordenen Justiz- und Polizeibeamten angeboten werden, dürfen nicht angenommen werden. Im Rahmen der Veröffentlichung von amtlichen Auslobungen kann auf private Auslobungen hingewiesen werden. Im übrigen ist auf die Möglichkeit einer eigenen Auslobung gemäß §§ 657 bis 660 BGB hinzuweisen.
4. Für die Polizeibehörden gelten die vorstehenden Ausführungen sinngemäß. Ergänzend wird folgendes bestimmt:
4.1. Die Polizeipräsidien und das Landeskriminalamt, soweit es in eigener Zuständigkeit tätig wird, sind berechtigt, nach Maßgabe verfügbarer Haushaltsmittel für die Mitwirkung von Privatpersonen bei der Aufklärung strafbarer Handlungen oder der Ergreifung flüchtiger Straftäter Belohnungen bis zu 5.000 DM auszusetzen.
4.2. In Ausnahmefällen sind die zuständigen Polizeibehörden berechtigt, Geldbelohnungen auch ohne Auslobung zu gewähren. Diese sollen in der Regel 1.000 DM nicht übersteigen.
Erscheint eine Geldbelohnung nicht angebracht, können Sachzuwendungen gewährt werden (z. B. Buch, Blumenstrauß).
4.3. Die Kosten für die Bekanntmachung der Auslobung sind in
Kapitel 03 110 Titel 531 10,
die Kosten für Geldleistungen und Sachzuweisungen in
Kapitel 03 110 Titel 681 10
nachzuweisen.
5. Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden sollen sich über beabsichtigte Auslobungen gegenseitig informieren und abstimmen.
6. Die Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz vom 29. Mai 1991 (4701-III.1) und der Runderlaß des Ministeriums des Innern vom 24. Juni 1992 (IV/8-6451; Amtsblatt 1993 S. 1055) werden aufgehoben und durch diesen Gemeinsamen Runderlaß ersetzt.