Hinweis: brandenburg.de hat seine Internet-Seiten auf barrierefreien Zugriff optimiert und verwendet deshalb standardisiertes CSS (Stylesheets). Sollte Ihr Browser dieses nicht korrekt anzeigen, unterstützt er nicht die üblichen Webstandards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

A | A | A |
Letzte gültige Fassung Änderungshistorie Historische Fassung

ARCHIV

Allgemeine Beflaggungstage im Land Brandenburg


vom 13. April 2007
(ABl./07, [Nr. 20], S.1090)

geändert durch Erlass des MI vom 27. April 2010
(ABl./10, [Nr. 19], S.806)

1.

Die Dienststellen des Landes sowie der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die vom Land gebildet wurden, haben an den nachstehend aufgeführten regelmäßigen allgemeinen Beflaggungstagen künftig ohne besondere Anordnung zu flaggen:

  1. am Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus (27. Januar, Halbmastbeflaggung),
  2. am Tag der Arbeit (1. Mai),
  3. am Europatag (9. Mai),
  4. am Jahrestag der Verkündung des Grundgesetzes (23. Mai),
  5. am Jahrestag des 17. Juni 1953,
  6. am Jahrestag des 20. Juli 1944,
  7. am Tag der Heimat (1. Sonntag im September) - bei Abweichungen von der genannten Regelung wird das Ministerium des Innern durch Einzelerlass den jeweiligen Tag der Beflaggung anordnen,
  8. am Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober),
  9. am Volkstrauertag (2. Sonntag vor dem 1. Advent, Halbmastbeflaggung) und
  10. an den Tagen allgemeiner Wahlen (Wahl zum Europäischen Parlament, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen).

Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die übrigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden gebeten, sich der Beflaggung an den genannten regelmäßigen allgemeinen Beflaggungstagen anzuschließen.

Beflaggt werden Gebäude und Gebäudeteile, die von den genannten Dienststellen benutzt werden. Die Beflaggung kann an den folgenden Orten unterbleiben:

  1. an Nebengebäuden von untergeordneter Bedeutung oder
  2. an Gebäuden oder Gebäudeteilen, die zur Beflaggung nicht geeignet sind oder die überwiegend dem Privatgebrauch dienen.

Die oben genannten Dienststellen setzen die Bundes- und die Landesflagge. Soweit Gemeinden und Gemeindeverbände oder sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, zur Führung einer eigenen Flagge berechtigt sind, können sie diese neben der Bundes- und Landesflagge setzen. Neben der Bundes- und Landesflagge kann, besonders im sorbischen (wendischen) Siedlungsgebiet, auch die sorbische (wendische) Flagge gehisst werden.

Am Europatag, am Tag der Arbeit und bei Anlässen mit europäischem Bezug soll neben der Bundes- und Landesflagge, soweit möglich, auch die Europaflagge gesetzt werden. Dabei gebührt ihr die bevorzugte Stelle.

Wird an den anderen allgemeinen Beflaggungstagen die Bundesflagge gesetzt, gebührt ihr die bevorzugte Stelle. Diese befindet sich rechts vom Inneren des Gebäudes mit dem Blick zur Straße gesehen. Links anschließend sind die Landesflagge und dann die übrigen Flaggen zu setzen. Zu flaggen ist an aufrecht stehenden Fahnenmasten. Ist das nicht möglich, sollen waagerecht oder schräg stehende Fahnenstöcke am Gebäude verwendet werden. Die Größe der Flagge soll in einem angemessenen Verhältnis zur Größe und Höhe der beflaggten Gebäude stehen. Mehrere Flaggen an einem Gebäude sollen gleich groß sein.

Sind die Flaggen beispielsweise am Volkstrauertag oder aus einem besonderen Anlass auf halbmast zu setzen, so werden die Flaggen zunächst vorgehisst und anschließend auf halbmast gesetzt. Soweit Flaggen nicht auf halbmast gesetzt werden können, sind diese mit einem Trauerflor zu versehen.

Die Beflaggung beginnt bei Tagesanbruch, jedoch nicht vor 7 Uhr morgens, und endet bei Einbruch der Dunkelheit.

2.

Die Beflaggung einer gemeinsamen Landesbehörde oder Einrichtung sowie einer der Aufsicht einer Landesbehörde unterstehenden gemeinsamen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts der Länder Berlin und Brandenburg richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem der jeweilige Sitz oder weitere Standort gelegen ist.

Bei der Beflaggung von Gebäuden einer gemeinsamen Landesbehörde oder Einrichtung sowie einer der Aufsicht einer Landesbehörde unterstehenden gemeinsamen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts der Länder Berlin und Brandenburg sollen rechts vom Inneren des Gebäudes mit dem Blick zur Straße gesehen die Bundesflagge, links anschließend in Abhängigkeit von der Anzahl der Flaggenmasten die Landesflagge, die Berliner Landesflagge und die Europaflagge gezeigt werden.

Am Europatag, am Tag der Arbeit und bei Anlässen mit europäischem Bezug sollen mit der Europaflagge beginnend die Bundesflagge, die Landesflagge und soweit möglich die Berliner Landesflagge gesetzt werden.

3.

Dieser Erlass tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlass des Ministeriums des Innern über die allgemeinen Beflaggungstage vom 20. September 2004 (ABl. S. 742) außer Kraft.