Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung zur Bekanntmachung der Erhaltungsziele nach § 26b Absatz 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes und zur Bewirtschaftung des Fauna-Flora-Habitat-Gebietes „Grüna“
Dieser Erlass regelt auf der Grundlage des § 26 b Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350) die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) - Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie). Er legt die unter Nummer 4 genannten Erhaltungsziele fest sowie die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen und deren Umsetzungsinstrumente in Anlage 2. Die Umsetzung ist durch die zuständigen Behörden zu gewährleisten.
1 Bewirtschaftungsgegenstand
Die in Anlage 1 (Übersichtsskizze) näher bezeichnete Fläche im Landkreis Teltow-Fläming wurde als FFH-Gebiet mit der Bezeichnung „Grüna“ und der Gebietsnummer DE-3944-302 an die Europäische Kommission gemeldet. Das Gebiet hat eine Größe von rund einem Hektar und umfasst Flächen in folgender Flur:
Gemeinde: | Gemarkung: | Flur: |
---|---|---|
Jüterbog | Grüna | 2 |
Die Grenze des Gebietes ist in einer Flurkarte festgelegt. Das Gebiet umfasst nachfolgende Flurstücke der Gemarkung Grüna, Flur 2, Flurstück 1 vollständig, Flurstück 2 teilweise, Flurstück 109 teilweise (circa 15 Meter breiter Streifen). Maßgeblich ist die Abgrenzung in der Flurkarte. Die Biotopkarte und die Zielkarte zum Gebiet sind mit Flur- und Übersichtskarte beim Landesumweltamt in Potsdam, beim Landkreis Teltow-Fläming als unterer Naturschutzbehörde in Luckenwalde und bei der Stadt Jüterbog einsehbar.
2 Beschreibung des FFH-Gebietes
Das FFH-Gebiet umfasst eine flache Abgrabung am Nordrand der Gemeinde Grüna mit einem zentralen Kleingewässer (Rosenzweigteich) und ist Bestandteil der naturräumlichen Haupteinheit Fläming. Das Kleingewässer ist von einem bis zu zehn Meter breiten Schilfgürtel umgeben. Es ist Laichgewässer der Rotbauchunke (Bombina bombina). Die zeitweise flach überstauten Uferzonen sind Lebensraum des Kriechenden Scheiberichs (Apium repens). Seit 2000 wird die Fundstelle am Westufer des Gewässers gepflegt. An den Schilfgürtel schließt sich eine Frischwiese, die teilweise Übergänge zur Ruderalflur zeigt, an. Im Osten wird das FFH-Gebiet durch eine Hecke und daran anschließenden intensiv genutzten Acker, im Westen durch eine Anliegerstraße begrenzt.
3 Beschreibung, Bewertung und ökologische Erfordernisse der Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie
Rotbauchunke (Bombina bombina), Erhaltungszustand B
Die Rotbauchunke benötigt als Sommerlebensraum sonnenexponierte, vegetationsreiche, stehende, eutrophe und fischfreie oder fischarme Flachgewässer. Vor allem Kleingewässer in Offenlandschaften oder Waldrandlagen mit reich strukturierter Ufer- und Verlandungsvegetation stellen geeignete Laichgewässer dar. Der Rosenzweigteich ist kaum beschattet. Die Gehölze im FFH-Gebiet sind daher zu erhalten. Erst wenn der Gehölzbestand zu einer Beschattung und somit zu einer Beeinträchtigung des Sommerlebensraums der Rotbauchunke führt, sollte er behutsam zurückgedrängt werden. Das Vorkommen der Rotbauchunke im Gebiet ist nicht isoliert. Weitere Laichgewässer befinden sich im nahe gelegenen FFH-Gebiet „Forst Zinna/Keilberg“, das einen Verbreitungsschwerpunkt der Rotbauchunke darstellt.
Kriechender Scheiberich (Apium repens), Erhaltungszustand B
Der Kriechende Scheiberich kommt an feuchten bis staunassen, zeitweise überschwemmten sandig-kiesigen bis lehmig-tonigen basischen Standorten im natürlichen Wasserwechselbereich stehender oder langsam fließender Gewässer vor. Sekundär kommt er auch in durch Tritt, Mahd oder Beweidung mäßig kurz gehaltener und lückiger Ufervegetation vor. Die Art bedarf der ständigen Auflichtung der Vegetationsdecke und der regelmäßigen Entstehung neuer vegetationsfreier oder -armer Pionierstandorte bei gleichzeitig erhöhter Bodenfeuchte. In dichter werdender Vegetation ist er nicht mehr konkurrenzfähig und verschwindet rasch. Der Standort des Kriechenden Scheiberichs im FFH-Gebiet ist sekundär an der ehemaligen Badestelle am Westufer des Rosenzweigteichs durch Trittbelastung entstanden. Schilf hat sich am Gewässer in den letzten Jahren erheblich ausgedehnt und bildet einen geschlossenen Gewässergürtel. Der Kriechende Scheiberich konnte letztmalig 1999 mit wenigen Exemplaren an der ehemaligen Badestelle am Westufer nachgewiesen werden. Zur Erhaltung der Art ist eine partielle Öffnung des Schilfgürtels und eine anschließende extensive Nutzung mit mäßigem Tritt erforderlich.
Erhaltungszustand:
A - hervorragender Erhaltungszustand
B - guter Erhaltungszustand
C - durchschnittlicher oder beschränkter Erhaltungszustand
4 Erhaltungsziele
Ziel ist die Erhaltung
- des Lebensraums für den Kriechenden Scheiberich durch gezielte Pflegemaßnahmen der Vegetation in der Wasserwechselzone,
- des Kleingewässers als Sommerlebensraum sowie Laichgewässer der Rotbauchunke.
5 Bestand und Bewertung der nach § 32 BbgNatSchG geschützten Biotope sowie von Biotopen, die Einfluss auf die in Nummer 3 aufgeführten Arten haben
Hecke
Das Gebiet wird im Osten durch eine Hecke an der Böschungskante begrenzt. Die Hecke grenzt das extensiv genutzte Grünland vom daran anschließenden intensiv genutzten Acker ab. Es dominieren Pflaumen und Stieleichen. Die Hecke soll erhalten bleiben, da sie dazu beiträgt, die Düngemittel und Pflanzenschutzmittel, die auf den Acker aufgebracht werden, zurückzuhalten. Darüber hinaus bietet sie Rückzugsmöglichkeiten für die Rotbauchunke.
Weidengebüsch (§ 32 BbgNatSchG)
Am Nordufer des Rosenzweigteichs befindet sich ein Weidengebüsch, das als Rückzugsmöglichkeit für die Rotbauchunke erhalten werden soll. Erst wenn fortschreitende Sukzession starke Beschattung des Kleingewässers zur Folge hat, sollte der Gehölzbestand behutsam zurückgedrängt werden, um den Lebensraumbedingungen der Rotbauchunke - sonnenexponierte Kleingewässer - weiterhin gerecht zu werden.
Frischwiese
Das Kleingewässer ist von einer Frischwiese, die teilweise Übergänge zur Ruderalflur, teilweise Relikte von Feuchtgrünland aufzeigt, umgeben. Sie soll als Extensivgrünland erhalten bleiben mit Ausnahme der Wasserwechselzone des Kleingewässers. Bei Nutzung durch Mahd ist das Mähgut zu beräumen. Das Grünland hat eine Pufferfunktion zwischen Gewässer und intensiv genutzten Flächen, die im Osten anschließen.
Schilfröhricht (§ 32 BbgNatSchG)
Das Kleingewässer ist von einem Schilfgürtel umgeben, der sich in den letzten zehn Jahren stark ausgedehnt hat. Die Vegetation ist durch geeignete Pflegemaßnahmen vorrangig durch Beweidung zu öffnen, um den Wuchs des Kriechenden Scheiberichs zu fördern.
Kleingewässer (§ 32 BbgNatSchG)
Das Kleingewässer ist als Laichgewässer und Sommerlebensraum der Rotbauchunke zu erhalten. Schädliche Einwirkungen auf das Gewässer sind durch eine angepasste Nutzung des umliegenden Grünlandes zu vermeiden.
6 Umsetzung
Geeignete Maßnahmen zur Umsetzung der unter Nummer 4 aufgeführten Erhaltungsziele sind in der Anlage 2 aufgeführt. Unberührt bleiben Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen, die durch die zuständige Naturschutzbehörde angeordnet oder durchgeführt werden.
Für die Betreuung der Umsetzung des Bewirtschaftungserlasses ist die obere Naturschutzbehörde verantwortlich und für die Durchsetzung beziehungsweise Berücksichtigung im Vollzug der einzelnen Erhaltungsmaßnahmen die jeweilig zuständige Fachbehörde, die darüber die zuständige Naturschutzbehörde informiert.
7 In-Kraft-Treten
Dieser Erlass tritt am Tage seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.