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Brandenburgische Aktenordnung (BbgAktO)

Brandenburgische Aktenordnung (BbgAktO)
vom 16. Januar 2014
(JMBl/14, [Nr. 2], S.16)

I.

Die Anweisungen für die Verwaltung des Schriftguts bei den Geschäftsstellen der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg – Brandenburgische Aktenordnung – werden nach Abstimmung zwischen den Landesjustizverwaltungen geändert und mit Stand vom 1. Januar 2014 neu herausgegeben.

Die Brandenburgische Aktenordnung wird den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und den Staatsanwaltschaften als PDF-Datei zur Verfügung gestellt, die in die Datenverarbeitungssysteme der Geschäftsstellen und Serviceeinheiten aufzunehmen ist.

II.

Die Brandenburgische Aktenordnung mit Stand 1. Januar 2014 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die mit Allgemeiner Verfügung vom 10. Januar 2013 (JMBl. S. 15) in Kraft gesetzte Brandenburgische Aktenordnung (Stand 1. Januar 2013) außer Kraft.

Potsdam, den 16. Januar 2014

Die Ministerin der Justiz
In Vertretung

Dr. Ronald Pienkny

Anweisungen für die Verwaltung des Schriftguts bei den Geschäftsstellen der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg
- Brandenburgische Aktenordnung[1] -
(BbgAktO)

Stand: 1. Januar 2014

Inhalt

A. Allgemeiner Teil

§  1 Aktenregistrierung im Allgemeinen
§  2 Erfassung von Personen- und Verfahrensdaten im Allgemeinen
§  3 Bildung der Akten
§  4 Aktenzeichen und Aufbewahrung der Akten
§  5 Nachweis des Verbleibs der Eingänge und Akten
§  6 Fristen, Termine, Haftkontrollen
§  7 Rechtskraft der Entscheidungen, Weglegung der Akten
§  8 Registerzeichen AR, Rechts- und Amtshilfe
§  8a Güterichterverfahren
§  9 Überführungsstücke
§ 10 Aufgehoben

B. Besonderer Teil

I.
Amtsgericht

a) Zivilsachen

§ 11 Aufgehoben
§ 12 Mahnsachen
§ 13 Zivilprozesssachen, Niederlegung von Anwaltsvergleichen
§ 13a  Familiensachen
§ 14 Vollstreckungssachen
§ 15 Gesamtvollstreckungssachen
§ 16 Insolvenzverfahren
§ 17 Schuldnerverzeichnis

b) Strafsachen und Bußgeldsachen

§ 18 Register- und Aktenführung
§ 19 Abgabe der Akten bei Vollstreckung
§ 20 Strafkammer bei dem Amtsgericht

c) Angelegenheiten des Grundbuchs und der öffentlichen Register

§ 21 Grundbuchsachen
§ 22 Pachtkreditsachen
§ 23 Öffentliche Register
§ 24 Registerakten
§ 24a  Sammelakten

d) Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Übrigen

§ 25 Urkundssachen
§ 26 Schriftgut der Notarinnen und Notare, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher und Schiedspersonen
§ 27 Erbrechtsangelegenheiten; Verfügungen von Todes wegen
§ 28 Nachlass- und Teilungssachen
§ 29 Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen
§ 29a Verfahren auf betreuungsgerichtliche Genehmigung der Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahmen
§ 29b  Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen

e) Landwirtschaftssachen

§ 30 Landwirtschaftssachen
§ 31 Aufgehoben

f) Gerichtliche Entscheidungen des Amtsgerichts über Justizverwaltungsakte

§ 32 Gerichtliche Entscheidung über Justizverwaltungsakte
§ 33 Aufgehoben

II.

§ 34 Aufgehoben
§ 35 Aufgehoben

III.

§ 36 Aufgehoben
§ 36a  Aufgehoben

IV.

§ 37 Aufgehoben

V.
Landgericht und Oberlandesgericht

a) Zivilsachen

§ 38 Erstinstanzliche Prozesssachen des Landgerichts
§ 38a Erstinstanzliche Prozesssachen des Oberlandesgerichts
§ 39 Berufungs-, Beschwerde- und sonstige Zivilsachen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts
§ 39a Beschwerden und einstweilige Anordnungen in Familiensachen des Oberlandesgerichts
§ 40 Besondere Geschäfte des Präsidenten des Oberlandesgerichts

b) Strafsachen und Bußgeldsachen

§ 41 Register, Kalender für Hauptverhandlungen, Aktenkontrolle
§ 42 Angelegenheiten der Strafvollstreckungskammer
§ 43 Unterrichtung des Haftrichters über Entscheidungen zur Haftfrage

c) Gerichtliche Entscheidungen des Oberlandesgerichts über Justizverwaltungsakte

§ 44 Gerichtliche Entscheidungen über Justizverwaltungsakte

d) Verwaltungsbeschwerden und Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellsachen)

§ 44a Verwaltungsbeschwerden und Bußgeldsachen nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellsachen)

e) Entscheidungen des Oberlandesgerichts über Entscheidungen der Vergabekammern

§ 44b Entscheidungen des Oberlandesgerichts über Entscheidungen der Vergabekammern

VII.
Disziplinarverfahren und berufsgerichtliche Verfahren

§ 45 Erstinstanzliche Verfahren
§ 45a  Berufungs- und Beschwerdeverfahren

VIII.
Staatsanwaltschaft in allen Instanzen

a) Zivilsachen

§ 46 Zivilsachen

b) Strafsachen und Bußgeldsachen

§ 47 Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht
§ 48 Generalstaatsanwaltschaft
§ 49 Handakten, Hilfsakten
§ 50 Allgemeine Vorschriften

c) Disziplinarverfahren, anwaltsgerichtliche und berufsgerichtliche Verfahren

§ 50 a Vorverfahren

IX.
Gerichte und Staatsanwaltschaften

§ 51 Entfällt
§ 52 Entfällt
§ 53 Schlussbestimmungen

A. Allgemeiner Teil

§ 1
Aktenregistrierung im Allgemeinen

(1)1Die einzelnen Geschäftsvorgänge werden mit den in der Anlage l aufgeführten Registerzeichen erfasst. 2Ein verfahrenseinleitendes Schriftstück ist grundsätzlich - ausgenommen bei einer durch das Gericht angeordneten Trennung - unter einer Nummer zu registrieren, auch wenn es mehrere Gegenstände oder Anträge umfasst. 3Die zu erfassenden Daten ergeben sich im Einzelnen aus den Listen (Anlage II).

(2) Für die Angelegenheiten des Grundbuchs und der öffentlichen Register gilt § 4 Abs. 3 und 4.

(3) Für Mahnsachen gilt die Sonderregelung in § 12.

(4)1Die besonderen Bestimmungen, die außerhalb der Aktenordnung über die geschäftliche Behandlung bestimmter Angelegenheiten getroffen sind, bleiben unberührt. 2Geschäftsvorgänge, die weder in der Aktenordnung noch in sonstigen die Verwaltung des Schriftguts regelnden Vorschriften behandelt sind, werden zu Sammelakten zusammengefasst. 3Sammelakten sind gesondert nach Schriften mit gleicher Aufbewahrungsdauer anzulegen. 4Die Behördenleitung kann über ihre Anlegung nähere Bestimmungen treffen, insbesondere ihre Trennung nach Gruppen von Rechtsangelegenheiten anordnen.

(5) Justizverwaltungsangelegenheiten werden nach einem für alle Justizbehörden einheitlichen Generalaktenplan auf Grund besonderer Anweisung geordnet.

(6) 1Die allgemeinen Anordnungen über den Geschäftsbetrieb werden in jeder Abteilung der Geschäftsstelle zu einer oder mehreren Sammelakten zusammengefasst. 2Beim Vorhandensein mehrerer gleichartiger Abteilungen kann die Behördenleitung anordnen, dass nur eine von ihnen diese Sammelakten für die ganze Gruppe zu führen hat. 3Auf die Führung der Sammelakten in Papierform kann auf Anordnung der Behördenleitung verzichtet werden, wenn die allgemeinen Anordnungen über den Geschäftsbetrieb für jede Abteilung der Geschäftsstelle elektronisch verfügbar sind.

(7) Personalakten sind getrennt nach Laufbahngruppen zu erfassen; die Nummernfolge ist, soweit sie nicht maschinell vorgegeben ist, durch Listen in einfachster Form sicher zu stellen."

§ 2
Erfassung von Personen- und Verfahrensdaten im Allgemeinen

(1) 1Soweit die Registrierung nicht maschinell erfolgt, werden die Aktenregister in Buchform geführt; bei manueller Registerführung können diese nach Anordnung der Behördenleitung auch in Kartei- oder Loseblattform geführt werden. 2Die Registrierungen und Register sind Grundlage für die Geschäftsübersichten und die Monatsübersichten bzw. Übersendungsschreiben im Rahmen der Zählkartenerhebung, soweit diese nicht auf Grund von Zählkartenerhebungen erstellt werden.

(2) 1Die Registrierung erfolgt, soweit nichts anderes bestimmt ist, jahrgangsweise und wird mit einer Zusammenstellung der Ergebnisse abgeschlossen; Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2Bei maschineller Registrierung sind die Daten so zu erfassen, dass eine Zusammenstellung der Ergebnisse für bestimmte Zeiträume möglich ist. 3Bei der Registrierung von Verfahren, die durch Zählkarten oder Monatsübersichten bzw. Übersendungsschreiben im Rahmen der Zählkartenerhebung erfasst werden, entfällt die Zusammenstellung der Ergebnisse, soweit die Behördenleitung nicht etwas anderes bestimmt. 4Bei nicht maschineller Registrierung können mehrere Jahrgänge in einem Band vereinigt werden; jedem Jahrgang ist dann die Jahreszahl voranzustellen.

(3) 1Wird zur Registrierung eines früheren Jahrgangs ein Datum erfasst, so ist das Jahr der Erfassung beizufügen. 2Sachen älterer Jahrgänge können bei manueller Registerführung in ein neu anzulegendes Register übertragen werden, wenn die Akten bei Beginn des vierten Jahres nach Ablauf des Eintragungsjahres noch nicht weggelegt sind; die Übertragung ist im alten Register zu vermerken. 3Bei maschineller Registrierung und kalenderjahrgangsweiser Archivierung können, wenn die Daten eines früheren Jahrgangs archiviert werden, die Daten der noch nicht abgeschlossenen Verfahren dem nächsten noch nicht archivierten Jahrgang zugeordnet werden; bei dem archivierten Jahrgang ist dies zu vermerken. 4Die übertragenen Sachen werden in dem neuen Jahrgang den neuen Sachen vorangestellt oder anderweitig besonders kenntlich gemacht. 5Das bisherige Aktenzeichen wird beibehalten. 6Straf- und Bußgeldsachen, in denen lediglich die Vollstreckung noch nicht erledigt ist, werden nicht übertragen.

(4) Die von der Richterin bzw. dem Richter oder der Staatsanwältin bzw. dem Staatsanwalt und die von der Rechtspflegerin bzw. dem Rechtspfleger wahrgenommenen Geschäfte werden gleichmäßig registriert, soweit nicht nach Maßgabe der Listen Abweichungen vorgesehen sind.

(5) Politische Strafsachen und Pressestrafsachen sind bei ihrer Registrierung durch eine entsprechende Erfassung an der für Bemerkungen vorgesehenen Stelle besonders kenntlich zu machen.

(6) Soweit die Angabe von Namen vorgeschrieben ist, ist regelmäßig nur der Familienname zu erfassen; genauere Angaben sind nur da zu machen, wo dies nach Maßgabe der Listen ausdrücklich vorgesehen oder wenn es aus besonderen Gründen geboten ist.

(7) 1Soweit Personendaten nicht maschinell erfasst werden, können die Namenverzeichnisse zu den Aktenregistern und zu den öffentlichen Registern sowie das Eigentümerverzeichnis zum Grundbuch nach Anordnung der Behördenleitung in Karteiform, in Loseblattform oder in Buchform geführt werden. 2Das Namenverzeichnis zum Erbrechtsregister und das Schuldnerverzeichnis sind, soweit die Daten nicht maschinell erfasst werden, in Karteiform zu führen. 3Namenverzeichnisse können auf Anordnung der Behördenleitung für alle oder mehrere Abteilungen gemeinschaftlich und auch dann geführt werden, wenn sie nicht ausdrücklich vorgeschrieben sind. 4Die Namen, insbesondere solche, die häufig vorkommen, müssen so genau bezeichnet sein, dass die Brauchbarkeit des Verzeichnisses gewährleistet ist; sämtliche Aktenzeichen sind anzugeben. 5Besteht eine Geschäftsverteilung nach Buchstaben und sind an einer Sache Personen beteiligt, die nach den Anfangsbuchstaben des Namens zur Zuständigkeit einer anderen Abteilung gehören würden, so sind sie auch von dieser Abteilung im Namenverzeichnis zu erfassen.

§ 3
Bildung der Akten

(1) 1Schriftstücke, die die gleiche Angelegenheit betreffen, sind, nach dem Tag des Eingangs geordnet, zu Akten (vgl. Absatz 2) zu vereinigen. 2Sammelakten sind ebenso zu ordnen; sie können auch in der Weise angelegt werden, dass innerhalb eines Bandes mit den zu einer Angelegenheit gehörigen Stücken ein besonderes Heft gebildet wird. 3Schriften, Abbildungen oder Ähnliches, die später zurückzugeben sind oder sich zur Einheftung nicht eignen, sind, soweit nicht ihre Aufbewahrung auf sonstige Art erforderlich ist, in einem einzuheftenden Umschlag aufzubewahren. 4Zustellungsurkunden über Zeugen- und Sachverständigenladungen sowie Zustellungsurkunden in Konkurs-, Insolvenz-, Aufgebots-, Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungssachen und ähnlichen Rechtsangelegenheiten können zu einem besonderen Heft vereinigt werden, auf das auf dem Aktenumschlag hinzuweisen ist. 5Zustellungsurkunden, die zu den Akten genommen werden, sind, wenn sie zu einer Entscheidung gehören, möglichst unmittelbar hinter der Entscheidung einzuordnen. 6Sämtliche Kostenrechnungen, Beanstandungen der Kostenprüfungsbeamten, Zahlungsanzeigen der Gerichtskasse (Gerichtszahlstelle), Nachrichten der Gerichtskasse über die Sollstellung oder über die Löschung des Kostensolls und Niederschriften über vereinnahmte Sicherheitsleistungen sowie Hinterlegungsquittungen in Zivilprozess-, Strafprozess-, Bußgeld-, Konkurs-, Vergleichs-, Insolvenz-, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren, in Familiensachen, in Vormundschafts-, Betreuungs- und Dauerpflegschaftssachen sowie in Nachlasssachen sind vor dem ersten Aktenblatt einzuheften oder in eine dort einzuheftende Aktentasche lose einzulegen oder, soweit die Akten nicht zu heften sind, unter dem Aktenumschlag lose zu verwahren. 7Das Gleiche kann auch in anderen Verfahren geschehen, wenn dies zweckmäßig erscheint, insbesondere, wenn die Akten umfangreich sind. 8Ist in Strafprozesssachen ein Vollstreckungsheft angelegt, so sind die Kostenrechnungen, Beanstandungen, Zahlungsanzeigen und Nachrichten in diesem entsprechend zu verwahren. 9Aktenbestandteile, die nicht der unbeschränkten Akteneinsicht unterliegen, sind von Beginn an ohne weiteres trennbar von den übrigen Aktenbestandteilen zu verwahren. 10In einem besonderen Umschlag unter dem Aktendeckel, bei umfangreichem Schriftgut ggf. auch in einer besonderen Aktenhülle, in einem Sonderheft oder in sonstiger geeigneter Weise sind beispielsweise

  1. Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, dem Verkehrszentralregister, dem Erziehungsregister und dem Gewerbezentralregister sowie sonstige Mitteilungen dieser Behörden, die Rückschlüsse auf andere Straf- und Bußgeldverfahren der oder des Betroffenen zulassen,

  2. medizinische oder psychologische Gutachten (mit Ausnahme solcher im Sinne des § 256 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 StPO), Berichte der Gerichts- und Bewährungshilfe, der Jugendgerichtshilfe sowie anderer sozialer Dienste, Niederschriften über Maßnahmen nach §§ 98a, 100a, 110a und 163f StPO sowie personenbezogene Informationen aus Maßnahmen nach den §§ 100c und 100f Abs. 1 StPO sowie andere Unterlagen, die von der Staatsanwältin, dem Staatsanwalt, der Richterin oder dem Richter besonders gekennzeichnet sind,

zu verwahren; werden die Akten an mit dem Strafverfahren nicht unmittelbar befasste Stellen versandt oder wird diesen Stellen Akteneinsicht gewährt, so ist der nicht der unbeschränkten Akteneinsicht unterliegende Teil vorher aus den Akten herauszunehmen (Nr. 16 Abs. 2 Satz 2, Nr. 220 Abs. 2 Satz 1 RiStBV), es sei denn, dass die Staatsanwältin, der Staatsanwalt, die Richterin oder der Richter die Mitübersendung der zu b) genannten Aktenteile aus den besonderen Gründen des Einzelfalles ausdrücklich anordnet. 11 Die bei der Mitgabe der Akten an die Verteidigerin oder den Verteidiger gemäß § 147 Abs. 4 Satz 1 StPO ausgenommenen Beweismittel sind ebenfalls ohne weiteres trennbar von den übrigen Aktenbestandteilen zu verwahren. 12 Wird es notwendig, die vor dem ersten Aktenblatt eingehefteten oder verwahrten Schriftstücke mit Blattzahlen zu versehen, so sind dazu römische Ziffern zu verwenden.

13Auskünfte der Steuerbehörden, die für Zwecke der Gebührenberechnung oder zur Verhütung unrichtiger Eintragungen erteilt werden (z.B. nach § 379 FamFG), sind nicht zu den Verfahrensakten zu nehmen; sie sind unter Verschluss zu halten und dürfen nur von den mit der Registerführung und der Kostenberechnung befassten Beamtinnen und Beamten eingesehen, anderen behördlichen Stellen oder dem Publikum aber nicht zugänglich gemacht werden.

(2) 1Die Akten werden entweder als feste Akten oder als Blattsammlungen angelegt.

2Ob feste Akten oder Blattsammlungen zu führen sind, richtet sich nach den Angaben in Spalte 6 der Übersicht der Registerzeichen (Anlage I) in Verbindung mit den Vorschriften in Absatz 4 sowie nach den für einzelne Aktenarten in der Aktenordnung sonst noch getroffenen Bestimmungen (z. B. § 4 Abs. 6 Satz 2, § 8 Abs. 4, § 8a Abs. 2). 3Sie sind mit einem Aktenumschlag (Schnellhefter oder Hülle) zu versehen; für Blattsammlungen geringen Umfangs gilt die Sondervorschrift in Absatz 4 Satz 1. 4Muss ein Aktenumschlag ersetzt werden, so sind alle für das weitere Verfahren nicht entbehrlichen Vermerke auf den neuen Aktenumschlag zu übertragen.

(3) 1Feste Akten werden als geheftete Bände geführt, die als Aktenumschlag einen Aktendeckel erhalten. 2Jeder Band ist mit fortlaufenden Blattzahlen zu versehen und soll in der Regel nicht mehr als 250 Blätter umfassen. 3Die Anlegung eines zweiten oder weiteren Bandes ist auf dem geschlossenen Band zu vermerken.

(4) 1Die als Blattsammlungen anzulegenden Akten bedürfen keines Aktenumschlags und keiner Blattzahlen, wenn sie nur ein oder zwei selbstständige Schriftstücke enthalten. 2Im Übrigen sind die Blattsammlungen mit einer Blattsammlungshülle als Aktenumschlag und mit fortlaufenden Blattzahlen zu versehen. 3Sie sind zu heften, wenn sie versandt werden sollen oder wenn sie mehr als zehn Eingänge umfassen. 4Die Blattsammlungshülle ist zu verwenden und auch bei dem Anwachsen des einzelnen Aktenstückes beizubehalten, wenn und solange durch sie eine ordnungsgemäße Aktenhaltung gewährleistet ist. 5Andernfalls können feste Akten angelegt werden. 6Akten mit weniger als 50 Blättern sollen jedoch als feste Akten nur angelegt werden, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. 7Feste Akten sind stets anzulegen, sobald in einer Sache ein Rechtsmittel eingelegt ist; die Anlegung obliegt der Geschäftsstelle der unteren Instanz. 8In Strafsachen sind spätestens feste Akten anzulegen, sobald die öffentliche Klage erhoben wird.

(5) 1Auf dem Aktenumschlag bzw. dem Aktenvorblatt sind die Behörde, die Angelegenheit (Parteien, Beschuldigte, Erblasser u. dergl.) sowie die Namen der Prozessbevollmächtigten oder der Verteidigerinnen bzw. der Verteidiger kurz anzugeben; das Aktenzeichen ist zu vermerken. 2Auf der Innenseite des Aktenumschlags oder auf einem Vorblatt der Akten sind die dazugehörigen Gegenstände, wie z. B. Beweis- und Musterstücke sowie etwa gebildete Sonderhefte, zu denen auch die aus Zustellungsurkunden gebildeten Hefte (Abs. 1 Satz 4) gehören, und die Beiakten zu verzeichnen; für die Überführungsstücke in Straf- und Bußgeldsachen gilt die besondere Regelung in § 9 Abs. 5. 3Haftsachen, Pressestrafsachen, Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende und Strafsachen gegen ausländische Staatsangehörige, Sicherungsverfahren und Unterbringungsmaßnahmen in Betreuungssachen sind als solche durch Aufkleben eines farbigen Zettels mit dem Aufdruck „Haft“, „Pressestrafsache“, „Jugendlich“, „Heranwachsender“, „Ausländerschutzbestimmungen beachten“, "Sicherungsverfahren" bzw. „Unterbringungsmaßnahme“, Strafsachen, die einer beschleunigten Bearbeitung bedürfen, durch Aufkleben eines farbigen Zettels mit dem Aufdruck "Eilsache" oder in anderer Weise auffällig zu kennzeichnen.4 Wegen der Kennzeichnung der Akten für Prüfungszwecke sind die hierzu ergangenen besonderen Vorschriften zu beachten. 5Beiakten, die für längere Zeit einem Aktenstück beigefügt werden, erhalten auf ihrem Aktenumschlag einen die Zugehörigkeit kennzeichnenden Vermerk.

(5a) 1Geht ein Verlangen gemäß § 4 Absatz 3 Zugänglichmachungsverordnung (ZMV) ein, ist ein Vermerk auf dem Aktendeckel anzubringen, aus dem sich die Blattnummer des Schreibens oder des aufgenommenen Vermerks ergibt. 2Ist eine IT-Fachanwendung eingesetzt, soll ein entsprechender Vermerk an geeigneter Stelle aufgenommen werden; die Art und Weise der Umsetzung bestimmen der Präsident des Oberlandesgerichts bzw. der Generalstaatsanwalt für ihren Geschäftsbereich durch weitere Anweisung.[2]

(6) 1Auf jedem Aktenstück ist das Jahr der Weglegung und nach Maßgabe der hierüber geltenden Bestimmungen zu vermerken, ob das Aktenstück dauernd oder bis zu welchem Jahr es aufzubewahren, und auch ob es als archivwürdig anzusehen ist. 2Auf dem Aktenumschlag sind die von der Vernichtung auszuschließenden Blätter, und zwar schon bei ihrem Entstehen, zu bezeichnen. 3Bevor die Weglegung erfolgt, ist der Vermerk auf seine Vollständigkeit zu prüfen und mit Datum, Unterschrift und Dienst-/Amtsbezeichnung der bzw. des verantwortlichen Beschäftigten zu versehen; zu sonstigen Eintragungen darf der für den bezeichneten Vermerk vorgesehene Raum nicht benutzt werden. 4Satz 3 ist nicht anzuwenden in Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, wenn das Verfahren vor der Anklageerhebung eingestellt worden ist.

(7) 1Wenn bürgerliche Rechtsstreitigkeiten auf Berufung oder Revision gegen ein Teilurteil bei einem höheren Gericht anhängig werden, das Verfahren im Übrigen aber gleichzeitig in der unteren Instanz fortzusetzen ist, können bei dieser nach Anordnung der Richterin (Vorsitzenden) bzw. des Richters (Vorsitzenden) Doppelakten angelegt werden. 2Das Verfahren nach den Doppelakten ist erst auf Anordnung der Richterin (Vorsitzenden) bzw. des Richters (Vorsitzenden) in den Hauptakten fortzuführen. 3Die Doppelakten werden nicht mit den Hauptakten vereinigt, ihnen aber nach Beendigung der abgetrennten Führung beigefügt. 4Durch Vermerke auf besonderen Blättern in den Hauptakten und auf ihrem Aktenumschlag muss der Zusammenhang gewahrt werden.

(8) Anfragen der Verwaltungsbehörden auf Grund des Gesetzes über Unschädlichkeitszeugnisse sind urschriftlich zu beantworten oder zu Sammelakten zu nehmen und daraus zu erledigen.

§ 4
Aktenzeichen und Aufbewahrung der Akten

(1) 1Jedes Aktenstück erhält ein Aktenzeichen, unter dem alle dazugehörigen Schriftstücke zu führen sind. 2Vorgänge der Berufungs- oder Revisionsinstanz oder einer gerichtlichen Beschwerdeinstanz sind jedoch nach Vorschrift der Abs. 5 und 6 zu behandeln. 3Das Aktenzeichen ist zugleich die Geschäftsnummer. 4Ordnungsnummern werden nur in Grundbuchsachen geführt und bilden dort mit dem Aktenzeichen zusammen die Geschäftsnummer (vgl. § 21 Abs. 1 und 2). 5Reicht die Kennzeichnung eines Schriftstücks durch das Aktenzeichen nicht aus (z.B. bei Zustellungen), so ist dem Aktenzeichen die Blattzahl oder ein sonstiger das Schriftstück näher kennzeichnender Zusatz hinzuzufügen. 6Erscheint das Aktenzeichen, wie insbesondere bei Zustellungen, in der Außenanschrift des Schriftstücks, so ist der Zusatz neutral zu fassen.

(2) 1In Rechtssachen wird das Aktenzeichen durch das Registerzeichen und die Nummer der Registrierung und, wenn diese jahrgangsweise erfolgt, unter Beifügung der Jahreszahl gebildet. 2Wo mehrere Abteilungen einer Geschäftsstelle bestehen, ist dem Aktenzeichen die arabische Ziffer der Abteilung voranzustellen. 3Bei Doppelakten (§ 3 Abs. 7) wird dem Aktenzeichen eine II hinzugefügt, z. B. C 427/87 II. 4Sammelakten erhalten ihr besonderes Aktenzeichen nach Vorschrift der Behördenleitung; Satz 2 gilt auch hier.

(3) 1Für Grundakten dient als Aktenzeichen die Bezeichnung des Grundbuchs nach Bezirk und Blatt, nötigenfalls unter der Angabe des Bandes; Bergwerksakten erhalten den Zusatz „Bgw".

(4) 1Bei den Akten zu den öffentlichen Registern und zu dem Register für Pachtkreditsachen bilden die abgekürzte Bezeichnung des Registers und die Eintragungsnummer das Aktenzeichen; bei Güterrechtssachen tritt, sofern das Register in Buchform geführt wird, an die Stelle der Erfassungsnummer die durch mehrere Bände fortlaufende Seitenzahl, und zwar stets die erste, auch wenn die dasselbe Ehepaar betreffenden Eintragungen auf einer späteren Seite fortgesetzt sind. 2Dabei sind folgende Abkürzungen zu gebrauchen:

HR     = Handelsregister (bei Einteilung des Handelsregister in verschiedene Abteilungen gegebenenfalls unter Bezeichnung der Abteilung. z. B.  HRA Handelsregisterabteilung A)
PR     = Partnerschaftsregister
GR     = Güterrechtsregister
VR     = Vereinsregister
GnR   = Genossenschaftsregister
MR    = Musterregister
SSR  = Seeschiffsregister
BSR  = Binnenschiffsregister
SBR  = Schiffsbauregister
PK    = Register für Pachtkreditsachen

(5) 1Die in der Berufungs- oder Revisionsinstanz oder in einer gerichtlichen Beschwerdeinstanz entstehenden Vorgänge werden im Allgemeinen den Akten erster Instanz einverleibt, aber unter dem besonderen Aktenzeichen ihrer Instanz geführt; wird hierbei die Anlegung eines neuen Aktenbandes erforderlich, so ist auch der neue Band als Bestandteil der Akten erster Instanz zu behandeln. 2Die Präsidentin bzw. der Präsident des Oberlandesgerichts kann bestimmen, welche Schriftstücke nicht oder nicht in Urschrift zu den erstinstanzlichen Akten zu nehmen sind; Berufungsurteile in Strafsachen, Versäumnisurteile gegen die Berufungsklägerin bzw. den Berufungskläger und Anerkenntnisurteile sind jedoch stets in Urschrift zu den Akten der ersten Instanz zu bringen. 3Auf dem Aktenumschlag bzw. dem Aktenvorblatt ist außer dem Aktenzeichen der ersten Instanz das der zweiten und dritten Instanz anzugeben. 4Auf jeder Beschwerde-, Berufungs- oder Revisionsentscheidung ist unter dem Aktenzeichen auch das erstinstanzliche Aktenzeichen anzugeben (Bruchform), z. B.

9 S 12/03    
3 C 400/02.

(6) 1Die in der Berufungs- oder Revisionsinstanz oder einer gerichtlichen Beschwerdeinstanz in Urschrift oder in Abschrift zurückbehaltenen Schriftstücke sind zu Sammelakten zu nehmen. 2Soweit es sich dabei nicht um Entscheidungen handelt, können die Schriftstücke beim Oberlandesgericht auch auf Anordnung der bzw. des Senatsvorsitzenden zu Blattsammlungen (Senatsakten) vereinigt werden; solche Blattsammlungen erhalten das Aktenzeichen der Hauptakten in dieser Instanz, bei den erfassten Daten der einschlägigen Registrierung ist ihre Anlegung unter Bemerkungen durch den Zusatz „Bl. S.“ kenntlich zu machen.

(7) 1In Justizverwaltungssachen bestimmt der Generalaktenplan für sämtliche Behörden einheitliche Aktenzeichen. 2Für Personalakten (§ 1 Abs. 7) gilt Abs. 2 sinngemäß, im Allgemeinen bilden also der Anfangsbuchstabe des Namens und die laufende Nummer das Aktenzeichen.

§ 5
Nachweis des Verbleibs der Eingänge und Akten

(1) 1Die Geschäftsstelle hat den Verbleib der eingegangenen Schriften und der Akten nachzuweisen und muss sich bei ihrer Abgabe, soweit dies nicht durch maschinelle Kontrollfunktionen, Register oder Kalender geschieht, durch Vermerke sichern, so dass sie jederzeit den Verbleib feststellen kann. 2Sofern der Geschäftsgang es zulässt, können bei der Abgabe von Akten innerhalb einer Abteilung die nach Satz 1 erforderlichen Vermerke mit Genehmigung der Behördenleitung unterbleiben. 3Auf Anordnung der Behördenleitung kann der Verbleib der Akten auch durch ein IT-System oder Karteien einfachster Art (Bewegungskarteien) überwacht werden.

(2) Ersuchen um Übersendung von Akten legt die Geschäftsstelle mit den angeforderten Akten der zuständigen Sachbearbeiterin bzw. dem zuständigen Sachbearbeiter zur Entscheidung vor.

(3) 1Werden Akten versandt, so ist ein Kontrollblatt mit Angabe der Sache, des Empfängers und des Grundes der Versendung unter Festsetzung einer Vorlegungsfrist anzulegen; das Ersuchen um Übersendung der Akten kann dazu verwendet werden. 2Ist in einer Strafsache ein Urteil ergangen und werden die Strafakten versandt, so ist eine vorhandene überzählige Abschrift des Urteils bei dem Kontrollblatt oder den Handakten (§ 49 Abs. 3) zurückzubehalten. 3Die Kontrollblätter können anstelle der Akten mit gesondert zu erfassenden Fristen oder unter vereinfachter Fristenkontrolle gesammelt aufbewahrt werden; Sammelmappen für Kontrollblätter sind spätestens am Monatsschluss durchzusehen. 4Die bis zur Rückkunft der Akten eingehenden Schriften werden bei dem Kontrollblatt gesammelt. 5Das Kontrollblatt kann mit den Angaben nach Satz 1 auch maschinell geführt werden.

(4) 1Die endgültige Abgabe von Akten zu anderen Akten oder an eine andere Abteilung oder eine andere Behörde wird durch einen entsprechenden Vermerk bei den erfassten Daten nachgewiesen; bei endgültiger Abgabe einzelner Schriftstücke ist an ihrer Stelle in die Akten ein Fehlblatt einzufügen, auf dem das Aktenzeichen und das sachlich Nötige zu vermerken sind, das aber im Übrigen unbeschrieben zu bleiben hat.2Werden in Mahnsachen Verfahrensdaten nicht gesondert erfasst (§ 12 Abs. 2 Satz 2), so genügt ein Vermerk auf der Sammelmappe. 3Überall, wo die Akten nicht oder nicht mehr unter dem Aktenzeichen ihrer Erfassung verwahrt oder geführt, sondern anderen Akten einverleibt werden, ist bei den Verfahrensdaten des früher erfassten Verfahrens auf das neue Verfahren zu verweisen. 4Entsprechend ist zu verfahren, wenn spätere Vorgänge zwar neu erfasst, aber bereits bestehenden Akten hinzugefügt werden, z. B. bei der Annahme einer zweiten oder weiteren Verfügung von Todes wegen desselben Erblassers zur besonderen amtlichen Verwahrung.

(5) 1Akten dürfen nicht unter persönlichem Verschluss gehalten werden; abweichende Bestimmungen bleiben unberührt. 2Richterinnen oder Richter, Beamtinnen oder Beamte und Angestellte dürfen Akten nur mit Wissen der verantwortlichen Geschäftsstellenverwalterin bzw. des verantwortlichen Geschäftsstellenverwalters aus den Diensträumen entfernen.

(6) Sind Akten oder Aktenteile verloren gegangen oder nicht mehr aufzufinden, so ist alsbald der Sachbearbeiterin bzw. dem Sachbearbeiter sowie der Behördenleitung Anzeige zu machen.

§ 6
Fristen, Termine, Haftkontrollen

(1) 1Sämtliche angeordneten oder von Amts wegen zu beobachtenden Fristen sind in der Weise zu erfassen, dass die in Liste 2 aufgeführten Daten, sortiert nach Kalendertagen, in Listenform dargestellt werden können. 2Die Möglichkeit zur Darstellung in Listenform ist entbehrlich, wenn durch ein IT-System auf andere Weise sichergestellt ist, dass der Vorgang rechtzeitig vorgelegt bzw. die Aktion, die an den Fristablauf anknüpft, rechtzeitig eingeleitet wird. 3In Ausnahmefällen können auf Anordnung der Behördenleitung Fristen in der Weise überwacht werden, dass die Akten in mehreren, ausschließlich dafür bestimmten Fächern niedergelegt werden; dann bedarf es der Erfassung nach Satz 1 nur, wenn es im Einzelfall angeordnet ist oder wenn die Akten vor Erledigung der Frist aus dem Fristenfach entnommen und nicht alsbald wieder hineingelegt werden. 4Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Menge der in den Fristenfächern niedergelegten Akten stets in angemessenen Grenzen gehalten wird. 5Auf Anordnung der Behördenleitung kann die Kontrolle der gewöhnlichen kurzen Fristen auch in sonstiger Weise (z.B. bei Hängeregistraturen) geführt werden.

(2) Fristen in Haftsachen und in Sachen, in denen die einstweilige Unterbringung des Beschuldigten gemäß § 126a StPO angeordnet ist, sind stets so zu erfassen und bei der Erfassung so zu kennzeichnen, dass sie von sonstigen Fristen unterschieden und, nach Kalendertagen sortiert, in einer gesonderten Liste dargestellt werden können. 2Für jeden Beschuldigten, gegen den ein Haftbefehl, ein Unterbringungsbefehl (§§ 126a, 275a StPO, §§ 71 Abs. 2,  72 Abs. 4 JGG) oder ein Unterbringungsbeschluss (§ 81 StPO, §§ 73, 109 JGG) erlassen wird, ist den Akten ein Haftmerkzettel vorzuheften, aus dem die in Liste 53 aufgeführten Daten ersichtlich sind. 3Werden gemäß § 67e StGB Fristen verfügt, um die Dauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, der Sicherungsverwahrung oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu überwachen, so sind sie von der Vollstreckungsbehörde in der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Weise zu erfassen und in der in Satz 1 bezeichneten Weise besonders zu kennzeichnen; ist die Staatsanwaltschaft die Vollstreckungsbehörde, so hat sie auch die Vorlage der Akten an das Gericht zu bewirken.

(3) Die Termine für mündliche Verhandlungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und für die Hauptverhandlungen in Strafsachen und Bußgeldsachen sind in der im Besonderen Teil der Aktenordnung bezeichneten Weise zu erfassen, und zwar dergestalt, dass die Daten für jeden Spruchkörper gesondert abgerufen werden können.

(4) 1Für alle Gerichtssitzungen ist ein Terminsverzeichnis dem Gericht vorzulegen und eine Mehrfertigung des Verzeichnisses vor Beginn des ersten Termins an dem Eingang zum Sitzungszimmer und ggf. an der zentralen Informationstafel auszuhängen. In das auszuhängende Terminsverzeichnis sind für alle öffentlichen Sitzungen der Terminstag, die Terminsstunde, das Aktenzeichen sowie die Saal- bzw. Raumnummer und, sofern die Vorsitzende oder der Vorsitzende bzw. die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger nichts anderes anordnet, die Namen der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden oder der Rechtspflegerin oder des Rechtspflegers, der mitwirkenden Richterinnen und Richter, der Verfahrensbeteiligten (ggf. Kurzbezeichnung) und der Verfahrensgegenstand aufzunehmen. 3Für Sitzungen, in denen ausschließlich nicht öffentlich zu verhandeln und zu verkünden ist, sind die Namen der Verfahrensbeteiligten und der Verfahrensgegenstand in das auszuhängende Terminsverzeichnis nicht aufzunehmen.

(5) Alle übrigen Termine sind in der in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Weise zu erfassen.

(6) 1Bei jedem Gericht und jeder Staatsanwaltschaft ist eine Liste für die Personen, gegen die eine freiheitsentziehende Maßnahme vollzogen wird, zu führen (Liste 53 a). 2Sofern die Liste IT-unterstützt geführt wird, müssen die Daten in Listenform abrufbar sein, und zwar wahlweise sortiert nach laufenden Nummern, Namen oder Terminen. 3Eine nach laufenden Nummern sortierte Liste genügt, wenn darin für jeden Eintrag mindestens drei Haftprüfungstermine dargestellt werden können, es sei denn, die Behördenleitung erachtet das Vorhalten zusätzlicher Listen nach Satz 2 oder Absatz 1 Satz 1 für erforderlich (z. B. weil bei einem großen Anfall von Haftsachen die Überwachung der Haftprüfungstermine anhand der nach laufenden Nummern sortierten Liste nicht in ausreichendem Maße gewährleistet wäre). 4Für Personen, die zur Festnahme ausgeschrieben sind, sind die Daten zu erfassen, die aus den Vordrucken für die Ausschreibung ersichtlich sind.

§ 7
Rechtskraft der Entscheidungen, Weglegung der Akten

(1) 1Sobald die Rechtskraft einer Entscheidung in Zivil-, Straf- oder Bußgeldsachen, die der Rechtskraftbescheinigung bedarf, bei den Akten nachgewiesen ist oder aus dem Verfahrensablauf hervorgeht, hat die oder der für die Rechtskraftbescheinigung zuständige Bedienstete die Entscheidung am Kopf mit dem Vermerk “Rechtskräftig” zu versehen; Unterschrift, Amtsbezeichnung und Datum sind beizufügen. 2In Ehesachen, Abstammungssachen, Straf- und Bußgeldsachen sowie in den Fällen, in denen nach dem Inhalt der Entscheidung eine Frist mit dem Eintritt der Rechtskraft in Lauf gesetzt wird (z. B. Räumungsfrist), ist auch der Tag anzugeben, an dem die Rechtskraft eingetreten ist (“Rechtskräftig seit ...”).

(2) 1Sobald die Angelegenheit oder das Verfahren beendet ist oder als beendet gilt, ist die Weglegung der Akten anzuordnen; gleichzeitig ist nach Maßgabe der Aufbewahrungsbestimmungen anzuordnen, ob die Akten dauernd oder bis zu welchem Jahr sie aufzubewahren sind.

(3) Für die Anordnung der Weglegung der Akten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gilt eine Angelegenheit, deren endgültige Erledigung (z. B. durch Vergleich, rechtskräftig gewordenes Urteil usw.) sich nicht ohne weiteres aus den Akten ergibt, im Sinne der Aktenordnung als erledigt, wenn

  1. die Klage bzw. der Antrag zurückgenommen worden ist,

  2. bei einem den ganzen Gegenstand umfassenden Versäumnisurteil bzw. -beschluss, das bzw. der nicht zugestellt werden konnte, nicht innerhalb von drei Monaten nach dem letzten erfolglosen Zustellungsversuch Einspruch eingelegt worden ist,

  3. bei einem den ganzen Prozessgegenstand umfassenden nichtverkündeten Anerkenntnisurteil (§§ 307, 310 Abs. 3 ZPO) bzw. –beschluss eine Zustellung nicht möglich ist und drei Monate nach dem letzten erfolglosen Zustellungsversuch verstrichen sind,

  4. bei Verfahren über Arreste und einstweilige Verfügungen nicht innerhalb von drei Monaten nach Entscheidung durch Beschluss Widerspruch eingelegt worden ist,

  5. ein Verfahren seit sechs Monaten nicht mehr betrieben worden ist. § 240 ZPO ist zu beachten.

(4) 1Wird das Verfahren aufgenommen oder fortgesetzt, nachdem die Akten weggelegt worden sind oder das Verfahren als erledigt gilt (Abs. 3), so behält die Angelegenheit ihre bisherige Geschäftsnummer. 2Satz 1 gilt entsprechend beim Eingang einer Klage oder eines Antrags auf Einleitung eines Verfahrens, wenn hierfür bereits ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe läuft oder schon erledigt worden ist. 3Folgeanträge in bereits beschiedenen Vollstreckungsverfahren, insbesondere

  • Erinnerungen gegen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse,

  • Anträge auf anderweitige Festsetzung des Pfändungsfreibetrages in Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen (§§ 850f, 850g ZPO),

  • Anträge auf Kontenfreigabe nach § 850k ZPO sowie

  • Anträge auf Änderung oder Aufhebung der Beschlüsse über die zeitweilige Aussetzung der Verwertung von gepfändeten Sachen (§ 813a ZPO)

sind ebenfalls nicht neu zu erfassen, sondern aus den Akten zu bearbeiten, in denen sich die betreffende Entscheidung befindet.

(5) 1In Strafsachen und Bußgeldsachen ist die Aktenweglegung erst dann anzuordnen, wenn die Sache auch hinsichtlich der Vollstreckung erledigt ist. 2Stellt das Gericht das Verfahren nach §§ 154 Abs. 2, 154b Abs. 4 StPO vorläufig ein, so sind die Akten wegzulegen, wenn seit der Einstellung sechs Monate verstrichen sind, ohne dass das Verfahren fortgesetzt worden ist. 3Wird das Verfahren wieder aufgenommen, so behält es die bisherige Geschäftsnummer. 4Wird das Verfahren nach § 205 StPO vorläufig eingestellt, so sind die Akten erst wegzulegen, wenn die Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

(6) 1Die Weglegung von Mahn- und Vollstreckungs-M-Sachen kann für bestimmte Zeitabschnitte einheitlich ohne besondere Verfügung erfolgen. 2Die weggelegten Jahrgänge können verschnürt oder in sonstiger Weise geordnet aufbewahrt werden; in einer Aufschrift sind der Inhalt und das Jahr, bis zu dem die Akten aufzubewahren sind, ggf. auch in welchem Jahr sie als archivwürdig an die Staatsarchive abzuliefern sind, anzugeben. 3Soweit einzelne Akten nicht schon mit dem Jahrgang, zu dem sie gehören, weggelegt werden, sind sie gesondert aufzubewahren.

(7) 1Die Weglegung der Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen und der sonstigen Verzeichnisse ist anzuordnen, sobald alle darin verzeichneten oder dazugehörigen Akten und die aus diesen zur längeren Aufbewahrung herausgenommenen Schriftstücke vernichtet oder an die Staatsarchive abgeliefert sind.  2Bei Karteien ist bzgl. jeder Karteikarte entsprechend zu verfahren.

(8)  1Für die in einem IT-System geführten Verfahrens- und Namenslisten gilt Abs. 7 Satz 1 entsprechend. 2Die in einem IT-System geführten Verfahrens- und Namenslisten sind am Jahresende in geeigneter Form zu sichern.

(9) Wegen der Dauer der Aufbewahrung weggelegter Akten, ihrer Aussonderung und Vernichtung oder Ablieferung an andere Stellen gelten die darüber erlassenen besonderen Vorschriften.

(10) 1Beigezogene Akten und eingereichte Unterlagen sind nach den Bestimmungen über die Behandlung der in amtliche Verwahrung genommenen Gegenstände zu behandeln und aufzubewahren. 2Sie sind daher erst nach endgültiger Erledigung des Verfahrens zurück zu geben. 3Werden Beiakten vor endgültiger Erledigung zurückgefordert, so ist darauf hinzuweisen, dass von einer Vernichtung im Fall des Ablaufs von Aufbewahrungsfristen vorerst abzusehen ist. 4In diesen Fällen ist die Geschäftsstelle des die Beiakten verwahrenden Gerichts über die endgültige Erledigung des Verfahrens zu unterrichten.

§ 8
Registerzeichen AR, Rechts- und Amtshilfe

(1) 1Im Allgemeinen Register werden mit den aus Liste 3 ersichtlichen Daten unter dem Registerzeichen AR erfasst:

  1. Eingänge, bei denen zweifelhaft ist, ob sie zu bereits bestehenden oder noch anzulegenden Akten gehören oder ob sie in das Verfahrensregister einzutragen sind,

  2. Eingänge, die ohne Verfügung in der Sache an ein anderes Gericht oder eine Behörde abzugeben sind,

  3. Ersuchen um Rechtshilfe,

  4. Schutzschriften.

2Zu den unter AR zu erfassenden Angelegenheiten gehören auch

  1. Aus- und Durchlieferungsverfahren des Oberlandesgerichts,

  2. Anträge nach § 51 RVG,

  3. ausgehende Ersuchen nach § 1077 ZPO,

  4. Ersuchen auf Beeidigung von Zeugen.

3An das Gericht oder die Staatsanwaltschaft gerichtete Ersuchen um Amtshilfe sind nur dann zu erfassen, wenn Vorgänge nicht vorhanden sind, zu denen sie genommen werden können.

(2) 1Eingaben, Gesuche und Anträge, für die nicht die angegangene Dienststelle, sondern eine andere Behörde oder Dienststelle zuständig ist, sind unmittelbar an die zuständige Stelle weiterzuleiten, wenn diese ohne besondere Schwierigkeiten festgestellt werden kann und der Abgabe keine sachlichen Bedenken entgegenstehen. 2Von einer Weiterleitung ist in geeigneten Fällen der Einsender durch Abgabenachricht in Kenntnis zu setzen. 3Abgabenachrichten, die Schlüsse auf Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen bestimmte Personen zulassen oder zur Bloßstellung eines in einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten führen könnten, dürfen nur in einem verschlossenen Umschlag versandt werden.

(3) 1Die Erfassung unter dem Registerzeichen AR schließt die Erfassung unter einem anderen Registerzeichen aus, solange die Sache unter dem Registerzeichen AR weitergeführt wird. 2Eine Ausnahme gilt für das Amtsgericht, wenn es in Sachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit im Wege der Rechtshilfe eine Beurkundung vorzunehmen hat. 3In diesem Falle ist die Verhandlung auch unter dem nach § 25 maßgeblichen UR-Registerzeichen zu erfassen. 4Dem ersuchenden Gericht ist nicht die Urschrift, sondern eine Ausfertigung der Verhandlung mitzuteilen. 5Abweichend von Satz 4 ist in Nachlasssachen die Urschrift dem Nachlassgericht zu übersenden.

(4) 1Mit den unter dem Registerzeichen AR erfassten Schriften werden Blattsammlungen angelegt, deren Geschäftsnummer unter Verwendung des genannten Registerzeichens zu bilden ist und beispielsweise zu lauten hat: 4 AR 284/06; eine Sachgebietsbezeichnung kann in Klammern angefügt werden, dabei sollen die Registerzeichen, in Grundbuchsachen „GB“, verwendet werden (z.B. 4 AR (C) 284/06, 4 AR (F) 285/06 oder 4 AR (GB) 286/06). 2Wird eine unter dem Registerzeichen AR erfasste Sache später unter einem anderen Registerzeichen erfasst, so wird die Blattsammlung unter der neuen Geschäftsnummer weitergeführt und gegebenenfalls bestehenden oder anzulegenden Akten einverleibt.

(5) Abweichend von der Regel des Absatzes 4 werden Rechtshilfevorgänge den Akten einverleibt, wenn die ersuchende Behörde eine deutsche Justizbehörde ist und ihre Akten mit übersandt hat, es sei denn, dass es sich um den in Absatz 3 geregelten Ausnahmefall (Beurkundung durch das Amtsgericht) handelt.

(6) 1Nach Erledigung eines inländischen Rechtshilfeersuchens sind die Akten der ersuchenden Behörde zu übersenden. 2Müssen von dem ersuchten Gericht aus besonderen Gründen einzelne Schriftstücke zurückbehalten werden, so ist damit eine Blattsammlung zu bilden; in den erfassten Daten ist dies besonders kenntlich zu machen, z.B. durch einen Vermerk “Bl. S.” an der für Bemerkungen vorgesehenen Stelle.

(7) Sind Zivilprozessakten von einem Rechtshilfegericht an ein zweites um Rechtshilfe ersuchtes Gericht weiterzugeben, so hat die erste Stelle den Parteien oder Parteivertretern vor der Weitersendung alsbald unmittelbar Protokollabschriften zu erteilen, wenn ein Antrag auf Erteilung solcher Abschriften vorliegt.

§ 8a
Güterichterverfahren

(1) 1Verfahren vor der Güterichterin oder dem Güterichter nach § 278 Absatz 5 ZPO oder § 36 Absatz 5 FamFG werden ebenfalls unter dem Registerzeichen AR mit dem Zusatz G (Liste 3a) erfasst. 2Für die Jahreszahl des Jahrgangs bei dem Aktenzeichen ist das Datum maßgeblich, an dem die Verweisung vor die Güterichterin oder den Güterichter erfolgt ist oder bei Güteverfahren in Verbundlösungen das Verfahren auf der zentralen Geschäftsstelle eingegangen ist.3Ist eine Güterichtergeschäftsstelle nicht eingerichtet, ist das Datum des Verweisungsbeschlusses maßgeblich. 4Im Register des Herkunftsverfahrens ist das Aktenzeichen des Güterichterverfahrens in der Spalte Bemerkungen zu vermerken; im Güterichterverfahren ist das Aktenzeichen des Herkunftsverfahrens zu erfassen. 5Bei Terminen vor der Güterichterin oder dem Güterichter sind zusätzlich die für die Kostenberechnung relevanten Angaben auf dem Aktenumschlag bzw. dem Aktenvorblatt zu vermerken, insbesondere Ort, Beginn und Ende der Verhandlung sowie die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, soweit sie nicht aus dem Akteninhalt ersichtlich sind. 6Auf Protokollen ist unter dem Aktenzeichen des Güterichterverfahrens auch das Aktenzeichen des Herkunftsverfahrens und das Herkunftsgericht anzugeben.

(2) 1Mit den Schriftstücken und Unterlagen in Güterichterverfahren werden Blattsammlungen angelegt. 2Die Akten des Güterichterverfahrens sind bis zum Abschluss des Güterichterverfahrens separat und ohne Einsichtsmöglichkeit für Dritte aufzubewahren. 3Schriftstücke und Unterlagen, die im Rahmen eines Güterichterverfahrens von den Parteien, den Beteiligten oder der Güterichterin bzw. dem Güterichter als vertraulich bezeichnet werden, werden in einem besonderen Umschlag aufbewahrt, auf dem Aktenzeichen, Einsender, Inhalt und eine eventuelle Rückgabe zu vermerken sind.

(3) 1Ein Güterichterverfahren ist abgeschlossen, wenn eine Mitteilung über die Beendigung des Rechtsstreits (z. B. Abschluss eines Vergleichs oder einer Vereinbarung über die Rücknahme der Klage) durch den Güterichter oder eine sonstige Rückgabe zum Herkunftsverfahren erfolgt ist. 2Das als vertraulich bezeichnete Schriftgut ist an den Einsender zurückzugeben oder zu vernichten, es sei denn, die Parteien oder die Beteiligten haben eine andere Vereinbarung getroffen. 3Das in der Akte oder Blattsammlung verbleibende Schriftgut ist an das Prozessgericht zurückzugeben und bei den Akten des Herkunftsverfahrens aufzubewahren.

§ 9
Überführungsstücke

(1) 1Werden in einer Strafsache oder Bußgeldsache Gegenstände in Verwahrung genommen, die als Beweismittel von Bedeutung sind oder der Einziehung unterliegen (§§ 94, 111b StPO, §§ 22 ff., 46 OWiG), so sind die aus Liste 54 ersichtlichen Daten zu erfassen. 2Die Verwahrung der Gegenstände und die Erfassung und Verwaltung der Daten obliegen der Geschäftsstelle, sofern nichts anderes bestimmt wird.

(2) An jedem einzelnen Gegenstand oder seiner Umhüllung ist ein Zettel zu befestigen, der die laufende Nummer trägt, unter der der Gegenstand erfasst worden ist, und die Straf- oder Bußgeldsache bezeichnet, zu der er gehört.

(3) 1Unter der Annahmeverfügung ist die Erfassungsnummer, unter der Ausgabeverfügung die Herausgabe zu vermerken. 2Bei nur vorübergehender Ausgabe sind die Angaben über den Verbleib in Kurzform zu erfassen und die Rückgabe zu überwachen.

(4) Den Akten und Handakten ist ein Verzeichnis der Überführungsstücke vorzuheften, das die Erfassungsnummer, die Bezeichnung der Stücke und die sich auf die Verwahrung beziehenden Aktenblätter angibt.

(5) 1Die Verwahrung und Erfassung der Überführungsstücke ist im Laufe eines jeden Geschäftsjahres mindestens zweimal von der Behördenleitung oder einem von ihr zu bestimmenden Bediensteten unvermutet zu prüfen. 2Dabei ist eine Liste aller erfassten Überführungsstücke in Papierform zu erstellen und von der prüfenden Person mit einem Sichtvermerk zu versehen. 3Über das Ergebnis ist ein Protokoll zu fertigen, in das aufzunehmen ist, ob die Verwahrung und die Datenerfassung den Vorschriften entsprechen und ob die Gegenstände vorgefunden worden sind. 4Erscheint eine Prüfung erforderlich, ob die weitere Verwahrung noch notwendig ist, so ist zu den Sachakten eine Vorlage zu machen.

§ 10
Aufgehoben

B. Besonderer Teil

I.
Amtsgericht

a) Zivilsachen

§ 11
Aufgehoben
§ 12
Mahnsachen

(1) 1Die Kontrolle über die Mahnsachen wird getrennt nach konventionellen Verfahren, automatisierten Verfahren - EDV-Verfahren (Formular- und elektronische Datenaustauschverfahren) - und Nicht-EDV-Verfahren (Verfahren, die von der automatisierten Bearbeitung aus technischen, konzeptionellen oder sonstigen Gründen ausgenommen sind) nach Bestimmung der Behördenleitung entweder durch ein in einfachster Form gehaltenes Register oder nach Maßgabe des Absatzes 2 geführt. 2In Mahnsachen wird die Geschäftsnummer durch den Buchstaben "B", eine jahrgangsweise fortlaufende Nummer und die Jahreszahl gebildet, nötigenfalls unter Voranstellung der Abteilungsnummer, z. B. 16 B 123/06. 3In Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens vom 12. Dezember 2006 wird das Geschäftszeichen durch die Buchstaben "EU", die laufende Nummer und die Jahrgangszahl (zweistellig) gebildet, weitere - auch alphanumerische - Zeichen (z. B. eine Prüfziffer) können angefügt werden, z. B. EU 125-10-1. 4Bei maschineller Bearbeitung (§ 689 Abs. 1 Satz 2 ZPO) wird die Geschäftsnummer mindestens durch eine zweistellige Jahreszahl und eine jahrgangsweise fortlaufende Nummer gebildet; weitere - auch alphanumerische - Zeichen (z. B. eine Schuldnerkennziffer und eine Prüfziffer) können angefügt werden, z. B. 98-0004372-0-1; nötigenfalls kann ein Länder- oder Gerichtsmerkmal vorangestellt werden.

(2) 1Wird ein Register nicht geführt, so sind die einzelnen Mahnsachen zu je 50 Stück in eine besondere Hülle zu legen und der Reihenfolge nach in den Aktenfächern aufzubewahren. 2Auf der Hülle ist die Zeit des Eingangs der darin befindlichen 50 Sachen, z. B. 10.3 bis 30.3.2006, und der Geschäftsnummernabschnitt, z. B. B 351 bis 400/06, zu vermerken. 3Im Übrigen sind in der vorgedruckten Einteilung mit laufenden Nummern zeilenweise die Namen der Antragsteller und Antragsgegner aufzuführen; bei jeder laufenden Nummer ist Raum für Abgabevermerke vorzusehen.

(3) 1Die Mahnsachen solcher Antragsteller oder ihrer Bevollmächtigten, die laufend in bedeutendem Umfang Mahnbescheide beantragen, können je für sich in fortlaufender Nummernfolge geführt werden und erhalten zu ihrer Geschäftsnummer neben der Abteilungsnummer als Unterscheidungsmerkmal eine römische Ziffer oder einen kleinen lateinischen Buchstaben, z. B. also 16 I B 123/06 oder 16 a B 344/06. 2Falls diese Antragsteller Listen zu den eingereichten Anträgen übergeben, sind diese für jeden Antragsteller in einem besonderen Heft aufzubewahren.

(4) 1Nach Erhebung des Widerspruchs wird die Sache bei dem Amtsgericht, das das Mahnverfahren bearbeitet hat, als Zivilprozesssache nach Maßgabe der Liste 20 oder Familiensache nach Maßgabe der Liste 22 nur dann erfasst, wenn dieses Amtsgericht im Mahnbescheid als das für das streitige Verfahren zuständige Gericht bezeichnet worden ist. 2Die Erfassung erfolgt erst, wenn eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt hat und die nach § 12 Abs. 3 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes vorweg zu leistenden Gebühren gezahlt sind oder das Verfahren ohne Vorwegleistung dieser Kosten weiter zu betreiben ist.

(5) 1Die Erteilung der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides ist auf der Urschrift zu vermerken. 2Der Erteilung der Vollstreckungsklausel bedarf es nur in den Fällen des § 796 ZPO. 3Anträge, einen Vollstreckungsbescheid auf Grund der Bestimmungen über die Vollstreckung deutscher Vollstreckungstitel im Ausland mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, sind aus den Akten der anhängigen oder anhängig gewesenen Mahnsache zu erledigen.

(6) Wird die Erteilung der Vollstreckungsklausel für oder gegen einen Rechtsnachfolger des Antragstellers oder des Antragsgegners nach den §§ 727 ff., 796 ZPO zu einem Vollstreckungsbescheid beantragt, gegen den Einspruch eingelegt ist, so sind die Prozessakten beizuziehen.

§ 13
Zivilprozesssachen, Niederlegung von Anwaltsvergleichen

(1) 1In das Zivilprozessregister (Liste 20) gehören mit Ausnahme der Mahnsachen alle Angelegenheiten der streitigen Gerichtsbarkeit, für die nicht das Familiengericht, das Vollstreckungsgericht oder das Landwirtschaftsgericht zuständig ist.

(2) 1Als bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (C) sind insbesondere zu erfassen

  • die Zivilprozesse einschließlich der Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse,

  • die Arreste und einstweiligen Verfügungen,

  • die Anträge auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen,

  • die Anträge auf Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung und die Verfahren auf Aufhebung von Schiedssprüchen, soweit hierfür ausnahmsweise auf Grund staatsvertraglicher Festlegung die Amtsgerichte zuständig sind[3],

  • die Anträge auf Vollstreckbarerklärung von Anwaltsvergleichen (§ 796a ZPO),

  • die Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Vollstreckungstitel,

  • die Anträge auf Aufhebung oder Abänderung einer solchen Vollstreckbarerklärung,

  • die Klagen im Europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 – small claims – (§§ 1097 ff. ZPO),

  • die den vorgenannten Verfahren vorausgehenden Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 117 ZPO),

  • die eingehenden Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe (§ 1078 ZPO).

(3) 1Ist einem Verfahren ein Mahnverfahren vorangegangen, so wird dieser Vorgang mit den Prozessakten vereinigt und unter dessen Aktenzeichen fortgeführt. 2Auch die Anträge die nach endgültiger Erledigung der Hauptsache (Rechtskraft) gestellt werden, sind ohne Neuerfassung zu den Prozessakten zu nehmen, z. B.

  • Anträge auf Kostenfestsetzung,

  • Anträge auf Erteilung von Vollstreckungsklauseln für oder gegen den Rechtsnachfolger,

  • Anträge auf Bestätigung inländischer Titel als Vollstreckungstitel (§ 1079 ZPO) und Anträge auf Berichtigung oder Widerruf gerichtlicher Bestätigungen (§ 1081 ZPO),

  • Anträge in Zwangsvollstreckungsverfahren, für die das Prozessgericht zuständig ist (wie z. B. nach §§ 887, 888, 890, 721 Abs. 3 ZPO),

  • Anträge auf Bewilligung, Verlängerung oder Verkürzung einer Räumungsfrist nach § 794a Abs. 1 und 2 ZPO.

3Über Arreste und einstweilige Verfügungen werden stets besondere Blattsammlungen angelegt; sie werden aber, wenn die Hauptsache anhängig ist, nicht gesondert, sondern bei den Hauptakten aufbewahrt.

(4) 1Als Anträge außerhalb eines anhängigen Verfahrens (H) sind nur solche Anträge in Sachen der streitigen Gerichtsbarkeit anzusehen, die nicht zur Zuständigkeit des Familiengerichts oder des Vollstreckungsgerichts gehören, z. B. die Niederlegung von Anwaltsvergleichen ohne Antrag auf Vollstreckbarerklärung, Anträge auf selbständige Beweisverfahren (§ 485 f ZPO), Anträge auf Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder auf Vornahme einer sonstigen richterlichen Handlung im Laufe eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1050 ZPO), Anträge auf Einstellung der Zwangsvollstreckung außerhalb einer anhängigen Sache, falls sie an das Prozessgericht gerichtet sind. 2Unter H sind auch einzutragen die Anträge auf Bewilligung, Verlängerung oder Verkürzung einer Räumungsfrist nach § 794 a Abs. 1 und 2 ZPO, wenn das Gericht mit dem vorausgegangenen Rechtsstreit, in dem der Räumungsvergleich geschlossen wurde, nicht befasst war.

(5) 1Über die Verhandlungstermine in gewöhnlichen Prozessen, in Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozessen sowie in Sachen, betreffend Arreste und einstweiligen Verfügungen, und in Sachen, betreffend Anträge auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen, die Anträge auf Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung und Verfahren auf Aufhebung von Schiedssprüchen sowie Anträge auf Vollstreckbarerklärung von Anwaltsvergleichen nach § 796 a ZPO, wird ein Verhandlungskalender (Muster 29) geführt.

(6) 1Das alphabetische Namenverzeichnis über die C-Sachen ist nach dem Namen des Antragsgegners (Beklagten) für 5 bis 10 Jahre anzulegen; der Name des Antragstellers (Klägers) ist ebenfalls anzugeben.

(7) 1Die nach § 796 a ZPO auf der Geschäftsstelle niedergelegten Anwaltsvergleiche werden mit den zugehörigen Schriften zu Sammelakten vereinigt; dabei sind die dieselbe Angelegenheit betreffenden Schriften zusammenzuhalten und die verschiedene Angelegenheiten betreffenden Schriften unter fortlaufender Nummer nach einem Inhaltsverzeichnis zu ordnen.

§ 13a
Familiensachen

(1).1 Familiensachen, d. h.

  • Ehesachen (§§ 121 ff. FamFG),

  • Kindschaftssachen (§§ 151 ff. FamFG),

  • Abstammungssachen (§§ 169 ff. FamFG),

  • Adoptionssachen (§§ 186 ff. FamFG) sowie Verfahren nach dem Adoptionswirkungsgesetz,

  • Ehewohnungs- und Haushaltssachen (§§ 200 ff. FamFG),

  • Gewaltschutzsachen (§§ 210 ff. FamFG),

  • Versorgungsausgleichssachen (§§ 217 ff. FamFG),

  • Unterhaltssachen (§§ 231 ff. FamFG),

  • Güterrechtssachen (§§ 261 ff. FamFG),

  • Sonstige Familiensachen (§§ 266 ff. FamFG) und

  • Lebenspartnerschaftssachen (§§ 269 ff. FamFG)

einschließlich der diesen Verfahren vorausgehenden Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (§§ 76, 113 FamFG), eingehende Ersuchen um grenzüberschreitende Verfahrenskostenhilfe (§ 1078 ZPO) sowie weitere Einzelangelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Familiengerichts gehören, werden unter den Registerzeichen F, FH erfasst (Liste 22). 2Verfahren der einstweiligen Anordnung sind selbständige Verfahren (§ 51 Abs. 3 Satz 1 FamFG).

(2) 1Für Folgesachen (§ 137 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 FamFG) sind - ausgenommen anders lautende Anordnung der Richterin oder des Richters - grundsätzlich Sonderhefte zu führen, die bei der zugehörigen Akte über die Familiensache aufzubewahren sind. 2Auf dem Aktenumschlag ist auf das Sonderheft hinzuweisen. 3Zur Kennzeichnung dieser Sonderhefte wird dem Aktenzeichen der Familiensache ein auf die jeweilige Folgesache bezogener Zusatz, der von dem Aktenzeichen in geeigneter Weise (z. B. durch einen Punkt) getrennt ist, beigefügt, und zwar

für den Versorgungsausgleich                                                                            VA
für den Unterhalt des Kindes                                                                              UK
für den Unterhalt des Ehegatten                                                                         UE
für die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Haushalt       WH
für Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht                                                       GÜ
für Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 BGB                                                     ZA
für die Regelung der elterlichen Sorge                                                                  SO
für die Regelung des Umgangs mit dem Kind                                                        UG
für die Herausgabe des Kindes                                                                             HK.

4Folgesachen nach § 137 Abs. 3 FamFG sowie Folgesachen in den Fällen des Art. 111 Abs. 4 Satz 2 des FGG-Reformgesetzes werden nach Abtrennung als selbständige Verfahren fortgeführt und neu erfasst. 5 Für Zwangs- und Ordnungsmittelverfahren können auf Anordnung der Richterin bzw. des Richters ebenfalls Sonderhefte geführt werden, diese erhalten folgenden Zusatz

für Zwangsmittelverfahren nach § 35 FamFG                                                                  ZV
für Vollstreckungsverfahren nach §§ 89 ff. FamFG                                                          OV.

6War oder ist das Gericht mit der Familiensache befasst, so sind ohne Neuerfassung zu den Verfahrensakten (zum Sonderheft) zu nehmen

  • Anträge auf Kostenfestsetzung,

  • Anträge auf Erteilung der Vollstreckungsklausel,

  • Anträge nach § 46 FamFG,

  • Anträge in Verfahren nach Abschnitt 8 des Buches 1 des FamFG sowie nach § 120 FamFG, soweit nicht das Vollstreckungsgericht zuständig ist,

  • Rechtsbehelfe nach § 11 RPflG,

  • Unterlagen betreffend Zwangsmittelverfahren nach § 35 FamFG,

  • Anträge auf Bewilligung, Verlängerung oder Verkürzung einer Räumungsfrist,

(2a) 1Der Antrag der Eltern auf Erteilung einer familiengerichtlichen Genehmigung für ein Rechtsgeschäft oder eine Erbausschlagung nach § 1643 BGB in Verbindung mit §§ 1821, 1822 Nummern 1, 3, 5, 8 bis 11 BGB ist als F-Sache zu erfassen. 2Gleiches gilt für jeden Antrag, für eine vom Vormund oder Pfleger vorgenommene Handlung eine familiengerichtliche Genehmigung zu erteilen. 3Der Antrag eines Ergänzungspflegers auf Erteilung einer solchen Genehmigung ist besonders kenntlich zu machen. 4In den Fällen, in denen bei dem Gericht ein Vormundschafts- oder Pflegschaftsverfahren läuft, zu dem die Schriftstücke über die familiengerichtliche Genehmigung genommen werden können, kann an Stelle einer Neuerfassung die Zählung der Genehmigungsverfahren abweichend vorgenommen werden. 5Die entstehenden Schriftstücke sind zu den laufenden Vormundschafts- oder Pflegschaftsakten zu nehmen.

(3) Unter FH sind die zur Zuständigkeit des Familiengerichts gehörenden Anträge außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens zu erfassen, hierzu gehören

  • Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt nach den §§ 249 bis 254 FamFG,

  • Anträge auf Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung über die elterliche Verantwortung nach Art. 28 VO (EG) Nr. 2201/2003,

  • Vollstreckung einer Entscheidung über das Umgangsrecht nach Art. 41 VO (EG) Nr. 2201/2003,

  • Vollstreckung einer Entscheidung auf Rückgabe des Kindes nach Art. 42 VO (EG) Nr. 2201/2003,

  • Bescheinigung nach Art. 41 und 42 VO (EG) Nr. 2201/2003,

  • Anträge auf Bestätigung inländischer Titel als Vollstreckungstitel (§ 1079 ZPO),

  • Anträge auf selbstständige Beweisverfahren,

  • Anträge auf Einstellung der Zwangsvollstreckung außerhalb einer anhängigen Sache, sofern sie an das Familiengericht gerichtet sind,

  • Zwangsmittelverfahren nach § 35 FamFG,

  • Vollstreckungsverfahren nach §§ 89 ff. FamFG,

  • die Niederlegung von Anwaltsvergleichen,

  • Vorgänge, die eine Fürsorge des Familiengerichts für ein unter elterliche Sorge stehendes Kind betreffen und weder zu einer anhängigen Pflegschaft gehören noch zu ihrer Einleitung Anlass geben.

(4) 1Anzeigen und Mitteilungen an das Familiengericht, die zu Maßnahmen keinen Anlass geben, sind alphabetisch (ein- oder mehrjährig geordnet) in Sammelmappen abzulegen bzw. auf Anordnung der Behördenleitung nach Erfassung der Personendaten zu Sammelakten zu bringen. 2Wird später ein Verfahren eingeleitet, so sind die Vorgänge zu den Akten dieses Verfahrens zu nehmen.

(5) 1Einwendungen, die die Zulässigkeit der von einem Jugendamt (§ 59 Abs. 1 SGB VIII) erteilten Vollstreckungsklausel betreffen, und Anträge auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung einer gemäß § 59 SGB VIII aufgenommenen Urkunde sind aus den bei dem Familiengericht geführten Akten zu bearbeiten (§ 60 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB VIII). 2Ist das für das Jugendamt zuständige Amtsgericht nicht zugleich das Familiengericht, so sind die Einwendungen und Anträge nach Satz 1 entsprechend § 25 Absatz 5 Satz 3 zu c) in Sammelakten zu bearbeiten.

(6) Die Termine zur mündlichen Verhandlung oder Erörterung und zur Anhörung in Verfahren vor dem Familiengericht werden nach Maßgabe des Musters 29 erfasst.

(7) 1Um das Auffinden der Verfahrensdaten zu ermöglichen, ist der berechtigungsgesteuerte Zugriff auf die erfassten Personendaten der Verfahrensbeteiligten sicherzustellen. 2Betrifft das Verfahren ein Kind, ist zusätzlich auch dessen Name zu erfassen.

(8) 1Adoptionsvorgänge werden nicht zu den Vormundschafts- oder Pflegschaftsakten genommen. 2Eine nach § 1751 Abs. 1 BGB kraft Gesetzes eintretende Vormundschaft ist, auch wenn dasselbe Gericht zuständig ist, neu zu erfassen. 3Vorgänge über Adoptionen unterliegen einer besonderen Geheimhaltungspflicht. 4Es ist daher sicherzustellen, dass Ersuchen um Übersendung von Akten, um Gewährung von Einsicht in die Akten sowie um Erteilung von Auskünften oder Abschriften aus den Akten ebenso wie Ersuchen um Gewährung von Einsicht oder Erteilung von Auskünften zu den erfassten Personen- und Verfahrensdaten der Familienrichterin bzw. dem Familienrichter vorgelegt werden.

(9) Verfahren auf Genehmigung der Unterbringung unter Vormundschaft stehender Personen (§ 1800 BGB i. V. m. § 1631b BGB) sind neu zu erfassen.

(10) 1Sachen, in denen eine Unterbringungsmaßnahme nach § 151 Nr. 6 FamFG genehmigt worden ist oder eine Unterbringung nach § 151 Nr. 7 FamFG angeordnet wurde, sind bei den nach Liste 22 erfassten Daten als Unterbringungsmaßnahme unter Angabe der §§ 151 Nr. 6 oder 151 Nr. 7 FamFG kenntlich zu machen. 2Das Gleiche gilt für eine vom Familiengericht gemäß § 1631b BGB in Verbindung mit § 1846 BGB angeordnete Unterbringung. 3Die betreffenden Akten sind besonders zu kennzeichnen.

(11) 1Die verfügten Fristen zur Überwachung der Dauer und der Überprüfung der Unterbringung und Unterbringungsmaßnahme sind nach Maßgabe der Liste 2 bzw. in einem besonderen Geschäftskalender zu erfassen und dort besonders zu kennzeichnen oder in anderer geeigneter Weise zu kontrollieren. 2Ist der Zeitraum, für den die Unterbringung und Unterbringungsmaßnahme genehmigt ist, abgelaufen, und kein Antrag gestellt worden oder wird die bzw. der Untergebrachte entlassen, so sind die Akten der Richterin oder dem Richter vorzulegen.

(12) 1Vormundschaften und Pflegschaften, die nach Entscheidung der Richterin bzw. des Richters in die Zuständigkeit der Rechtspflegerin bzw. des Rechtspflegers übergehen, sind als selbständige Verfahren und unter neuer Nummer in einer Bestandsliste nach Maßgabe der Liste 6 zu erfassen. 2Die Führung der Bestandsliste kann unterbleiben, soweit die statistische Auswertung durch das eingesetzte DV-Verfahren sichergestellt ist und die Informationen zu Nrn. 3 und 5 der Liste 6 im DV-Verfahren festgehalten werden. 3Den Akten über Vormundschaften und Pflegschaften ist, wenn Vermögen zu verwalten ist, nach Eingang des Vermögensverzeichnisses eine Nachweisung vorzuheften (Liste 8). 4 Die Präsidentin bzw. der Präsident des Oberlandesgerichts kann Anordnungen über eine weitere Ausgestaltung der Nachweisung (Hinweise auf Schlussrechnung, Verpflichtung, Sicherheitsleistung u. ä.) sowie darüber erlassen, wem die Ausfüllung obliegt. 5Die Behördenleitung kann anordnen, dass Fristen für Rechnungslegungen und Vermögensübersichten besonders überwacht werden.

(13) 1Auf Anordnung der Rechtspflegerin bzw. des Rechtspflegers können Sonderhefte für Schriftstücke, die Vergütungen, Aufwendungsersatz, Aufwandsentschädigungen und Rechnungslegung betreffen, gebildet werden, die bei den zugehörigen Akten aufzubewahren sind. 2Auf dem Aktenumschlag bzw. dem Aktenvorblatt ist auf die Sonderhefte zu verweisen.

(14) 1Die von den Vormündern, Pflegerinnen und Pflegern eingereichten Nachweise über besondere Kenntnisse im Sinne des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes können vorbehaltlich ihrer Zustimmung in Sammelakten geführt werden. 2In der Zustimmung müssen die Vormünder, die Pflegerinnen und Pfleger erklären, dass sie mit der Wiederverwendung der Nachweise für Zwecke der Vergütungsfestsetzung einverstanden sind. 3Die Sammelakten sind verschlossen aufzubewahren.

§ 14
Vollstreckungssachen

(1) 1Vollstreckungssachen werden in zwei getrennten Abteilungen (Listen 14 und 15) erfasst. 2In der Abteilung I werden die Verteilungsverfahren, die Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltungen von unbeweglichen Gegenständen sowie die Konkurssachen und Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses einschließlich der diesen Verfahren vorausgehenden Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und eingehende Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe (§ 1078 ZPO) erfasst. 3In der Abteilung II sind alle sonstigen zur Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts gehörigen Sachen einschließlich der diesen Verfahren sowie den Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vorausgehenden Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu erfassen.

(2) 1Nicht als Vollstreckungssachen zu erfassen sind:

  1. Anträge auf Eintragung einer Sicherungshypothek im Wege der Zwangsvollstreckung oder zur Vollziehung eines Arrestes in ein Grundstück oder in eine Berechtigung (§§ 867, 932 ZPO), da sie als Grundbuchsachen zu behandeln sind,

  2. Anträge auf Vollziehung des Arrestes in eine Forderung, weil dann das Arrestgericht (als Vollstreckungsgericht) zuständig ist (§ 930  ZPO).

(3) 1Unter J wird das Verteilungsverfahren bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfasst; ausgenommen sind die Fälle, in denen es einen Teil eines anderen selbstständigen Verfahrens bildet, z. B. im Gesamtvollstreckungsverfahren, im Insolvenzverfahren oder bei der Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen, das auch bewegliche Gegenstände umfasst.

(4) 1Unter K und L sind sämtliche Zwangsversteigerungen und  Zwangsverwaltungen von Gegenständen des unbeweglichen Vermögens (Grundstücken, den im § 864 ZPO bezeichneten Berechtigungen, Schiffen und Luftfahrzeugen) zu erfassen, und zwar auch dann, wenn sie nicht im Wege der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen betrieben werden. 2In Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen ist ein Vorblatt (Liste 14 a) zu führen, das den Akten vorzuheften ist. 3Die Präsidentin bzw. der Präsident des Landgerichts (Amtsgerichts) kann anordnen, dass in das Vorblatt weitere Angaben aufzunehmen sind.

(5) 1Unter M sind insbesondere die Sachen zu erfassen, die die Tätigkeit des Vollstreckungsgerichts bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen betreffen, z. B.

  • Forderungspfändungen (§ 829 ZPO),

  • Anträge auf Aufhebung, Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung (z. B. § 769 Abs. 2 oder § 1084 ZPO),

  • Erinnerungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung durch die Gerichtsvollzieherin bzw. den Gerichtsvollzieher (§ 766 ZPO),

  • Anträge auf Vollstreckungsschutz (§§ 765a, 813b ZPO),

  • Anträge auf Festsetzung der Vollstreckungskosten (§ 788 Abs. 2 ZPO),

  • Anträge auf Genehmigung der Durchsuchung der Wohnung der Schuldnerin bzw. des Schuldners (§ 758a ZPO, § 287 Abs. 4 AO),

  • Anträge der Finanzbehörde auf Anordnung der Ersatzzwangshaft (§ 334 Abs. 1 AO).

2Bei Verfahren zur Abgabe einer Vermögensauskunft oder eidesstattlichen Versicherung sind einschließlich der diesen Verfahren vorausgehenden Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu erfassen:

  1. Das nach § 900 Absatz 5 ZPO/§ 802f Absatz 6 ZPO oder nach § 284 Absatz 7 AO bei dem Vollstreckungsgericht bzw. dem zentralen Vollstreckungsgericht hinterlegte Vermögensverzeichnis; die Registrierung kann unterbleiben, sofern die Erfassung im automatisierten Verfahren sichergestellt ist,

  2. der Widerspruch gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (§ 900 Absatz 4 ZPO)/ die Erinnerung gegen die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft (§ 766 ZPO),

  3. der Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung (§ 882d Absatz 1 ZPO),

  4. der Antrag auf einstweilige Aussetzung der Eintragung (§ 882d Abs. 2 ZPO),

  5. der Antrag auf Erlass eines Haftbefehls (§ 802g ZPO oder § 284 Abs. 8 AO),

  6. der Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 889 ZPO.

§ 15
Gesamtvollstreckungssachen

(1) 1In Gesamtvollstreckungssachen werden Aktenbände angelegt über:

  1. das Verfahren,

  2. die Schuldenmasse,

    auf Anordnung des Richters auch über:

  3. die Teilungsmasse,

  4. Verteilungen;

dem Aktenzeichen kann der Unterscheidungsbuchstabe für die einzelnen Bände durch einen Punkt getrennt beigefügt werden.

(2) 1In den Band a gehören Schriften, die allgemeine Angelegenheiten betreffen, z. B. vorläufige Maßnahmen des Gerichts zur Sicherung der Gesamtvollstreckung (§ 2 Abs. 3 Gesamtvollstreckungsverordnung - GesvollstrVO -), die Unterbrechung des Verfahrens (§ 3 der Zweiten Verordnung über die Gesamtvollstreckung - 2. GesvollstrVO -), der die Eröffnung ablehnende oder eröffnende Beschluss (§§ 4 Abs. 2, 5 GesvollstrVO), den Gläubigerausschuss (§ 15 Abs. 2 GesvollstrVO). 2Die Namen des Verwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses sind auf dem Aktendeckel zu vermerken. 3Der Band b soll über die beteiligten Gläubiger und ihre Ansprüche Aufschluss geben (§§ 3 Abs. 1 Ziff. 3, 11 – 14 GesvollstrVO); diesem Bande wird die Tabelle der angemeldeten Forderungen, jedoch erst nach Bestätigung des Verteilungsvorschlages (§§ 14 Abs. 1 Satz 2, 18 Abs. 1 GesvollstrVO), vorgeheftet. 4Werden weitere Aktenbände nicht gebildet, so sind die Schriften, die die Teilungsmasse und die Verteilungen betreffen, zu den Verfahrensakten (a) zu nehmen.

(3) Entfällt.

(4) 1Das Verzeichnis über die angemeldeten Forderungen ist von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach dem Muster 17 in zwei Abteilungen für bevorrechtigte Forderungen - I - (§§ 13, 18 GesvollstrVO) und für die übrigen Forderungen - II - zu führen.

(5) Entfällt.

(6) 1Die von den Gläubigern überreichten Urkunden, Wechsel, vollstreckbaren Titel, Schuldscheine und dgl. werden im Prüfungstermin oder unverzüglich nach seinem Schluss mit den erforderlichen Feststellungsvermerken versehen und zurückgegeben.

(7) 1Hinsichtlich einer nicht - oder nicht vollständig durch Verteilung erfüllten Forderung dürfen vollstreckbare Ausfertigungen nach § 18 Abs. 2 Satz 2 GesvollstrVO nur erteilt werden, wenn die Forderung entweder auf einem vollstreckbaren Titel beruht oder vom Verwalter anerkannt und nicht von einem anderen Gläubiger bestritten worden ist.

(8) 1Die vollstreckbare Ausfertigung besteht aus einem Auszug aus dem Verzeichnis mit der Vollstreckungsklausel. 2Im Falle des § 16 Abs. 6 GesvollstrVO ist eine Ausfertigung des Vergleichsprotokolls und, wenn dieses die Vergleichsbedingungen nicht vollständig enthält, auch des die Bedingungen enthaltenen Schriftstücks sowie eine Ausfertigung des mit dem Zeugnis der Rechtskraft versehenen Bestätigungsbeschlusses dem Auszug aus dem Verzeichnis vorzuheften. 

§ 16
Insolvenzverfahren

(1) 1Insolvenzverfahren einschließlich der diesen Verfahren vorausgehenden Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden wie folgt erfasst:

Registerzeichen IN: Insolvenzverfahren (ohne IK und IE)
Registerzeichen IK: Verbraucherinsolvenzverfahren (§ 304 InsO)
Registerzeichen IE: Insolvenzverfahren nach ausländischem Recht (§§ 343 bis 354 und 356 InsO).

2Die zu erfassenden Daten ergeben sich aus Liste 16.

(2) 1In Insolvenzsachen werden Aktenbände mit den nachfolgenden Unterscheidungsbuchstaben angelegt über:

  1. das Verfahren,

  2. die Schuldenmasse, auf Anordnung des Insolvenzgerichts auch über:

  3. den Insolvenzplan,

  4. den Grundbesitz der Schuldnerin oder des Schuldners,

  5. den Schuldenbereinigungsplan,

  6. das Restschuldbefreiungsverfahren und

  7. die Anfragen zum Verfahrensstand und deren Beantwortung.

2Auf Anordnung des Insolvenzgerichts können weitere Aktenbände angelegt werden. 3Dem Aktenzeichen kann der Unterscheidungsbuchstabe für die einzelnen Bände beigefügt werden. 4Auf dem Aktenumschlag des Aktenbandes a oder in einer ihm vorzuheftenden Übersichtsliste ist ggf. zu vermerken, welche weiteren Bände angelegt sind.

(3) 1In den Band a gehören Schriften, die allgemeine Angelegenheiten betreffen und daher nicht zu einem besonderen Aktenband zu nehmen sind. 2Der Band b soll über die beteiligten Insolvenzgläubigerinnen und Insolvenzgläubiger und ihre Ansprüche Aufschluss geben (§§ 38 ff., 174 f. InsO); diesem Band wird spätestens bei Beendigung des Verfahrens die Tabelle der angemeldeten Forderungen, soweit sie ausnahmsweise nicht nach § 5 Abs. 3 InsO maschinell geführt wird, mit den Feststellungen nach § 178 Abs. 2 InsO beigefügt. 3Liegen mehrere Insolvenz- oder Schuldenbereinigungspläne vor, so kann bei einer Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 für jeden Plan ein eigener Aktenband (Unterscheidungsbuchstabe c oder e) angelegt werden, zu dem der jeweilige Plan und die ihn betreffenden Schriften zu nehmen sind. 4Der Aktenband ist besonders zu kennzeichnen. 5Zum Band d sind sämtliche Schriften, Ersuchen und Nachrichten zu nehmen, die sich auf den Grundbesitz der Schuldnerin/des Schuldners beziehen. 6In den Band f ist eine Abschrift des Beschlusses, in dem die Restschuldbefreiung angekündigt worden ist (§ 291 InsO), aufzunehmen; in diesen Band gehören weiter die das Restschuldbefreiungsverfahren betreffenden Schriften. 7Der Band g dient der Sammlung sämtlicher Anfragen zum Verfahren und der gerichtlichen Verfügungen, die darauf ergangen sind. 8Werden weitere Aktenbände nicht gebildet, so sind die in den Sätzen 3 bis 7 genannten Schriften zu den Verfahrensakten a zu nehmen.

(4) 1Auch die Schriftstücke, die nach der Insolvenzordnung vom Insolvenzgericht zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen sind, sind unbeschadet des Einsichtsrechts der Beteiligten alsbald zu den Akten zu nehmen. 2Die gemäß § 66 InsO niedergelegten Belege sind, sobald sie nicht mehr benötigt werden, an die Insolvenzverwalterin oder den Insolvenzverwalter (Treuhänder, Sachwalter) zurückzugeben.

(5) 1Die weitere Führung der dem Insolvenzgericht nach § 175 InsO vorgelegten Tabelle obliegt der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. 2Die Tabelle wird grundsätzlich maschinell hergestellt und bearbeitet.

(6) Die von den Gläubigerinnen oder Gläubigern überreichten Urkunden, Wechsel, vollstreckbaren Titel, Schuldscheine und dgl. werden im Prüfungstermin oder unverzüglich nach seinem Schluss mit den erforderlichen Feststellungsvermerken versehen und zurückgegeben.

§ 17
Schuldnerverzeichnis

(1) 1Zur Erfassung der in § 915 ZPO und § 26 InsO bezeichneten Personen wird ein alphabetisches Verzeichnis (Schuldnerverzeichnis) geführt.2Sind mit der Bearbeitung der Vollstreckungs- und Gesamtvollstreckungssachen sowie der Insolvenzverfahren mehrere Abteilungen der Geschäftsstelle befasst, so kann das Schuldnerverzeichnis für alle Abteilungen gemeinsam geführt werden; hinsichtlich der Vollstreckungssachen ist eine gemeinschaftliche Führung des Schuldnerverzeichnisses sicherzustellen.

(1 a) Das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Absatz 1 ZPO führt das Schuldnerverzeichnis nach Maßgabe des § 882b ZPO.

(2) 1Eintragungen gem. § 915 ZPO erfolgen nach Maßgabe der Liste 16 a.2Mehrere dieselbe Schuldnerin bzw. denselben Schuldner betreffende Eintragungen sind als zusammengehörig kenntlich zu machen.

(3) 1Eintragungen sind von der Geschäftsstelle auch ohne besondere Verfügung zu veranlassen. 2Die erfolgte Eintragung ist in der Akte zu vermerken. 3Für Eintragungen gem. § 915 Abs. 2 ZPO übersendet das Vollstreckungsgericht eine Bescheinigung über die vorgenommene Eintragung an das Wohnsitzgericht der Schuldnerin bzw. des Schuldners und macht dies in der Akte besonders kenntlich. 4Eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses ist beizufügen.

(4) 1Liegen die Voraussetzungen nach § 915 a Abs. 2 ZPO für die Löschung der Schuldnerin bzw. des Schuldners im Schuldnerverzeichnis vor, so ist der der Eintragung zugrunde liegende Datensatz zu löschen. 2Ist die zu löschende Eintragung auch im Schuldnerverzeichnis eines anderen Amtsgerichts eingetragen, so ist auch dieses Gericht von der Löschung zu unterrichten. 3Hinsichtlich der Fristen für die Löschung von Amts wegen ist § 915 a Abs. 1 ZPO zu beachten.

(5) 1Anfragen, ob die Schuldnerin bzw. der Schuldner die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, sind gem. § 915 b Abs. 1 ZPO aus dem Schuldnerverzeichnis zu beantworten.2Anfragen auf Vordrucken, die für eine Rücksendung vorbereitet sind, und andere hierfür geeignete Auskunftsersuchen können urschriftlich beantwortet werden. 3Schriftliche Einzelfragen können, nach Maßgabe der bei den Gerichten vorhandenen technischen Möglichkeiten, auch in maschinenlesbarer Form eingereicht werden.4In den übrigen Fällen, insbesondere, wenn der Anfrage Vollstreckungsunterlagen beigefügt waren, sind die Anfragen und die hierzu entstandenen Schriftstücke zu Sammelakten nach § 1 Abs. 4 zu nehmen.

(6) 1Anträge von Gläubigerinnen bzw. Gläubigern auf Erteilung von Abschriften eines in einer anderen Sache bereits eingereichten Vermögensverzeichnisses sind zu den hierzu vorhandenen M-Akten des nach § 915 Abs. 1 ZPO zuständigen Vollstreckungsgerichts zu nehmen und aus diesen Akten zu bearbeiten.

(7) 1Bei Anfragen von Gläubigerinnen bzw. Gläubigern, ob die Schuldnerin bzw. der Schuldner die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, in Verbindung mit dem Antrag auf Erteilung einer Abschrift des Vermögensverzeichnisses für den Fall, dass die Schuldnerin bzw. der Schuldner die eidesstattliche Versicherung bereits abgegeben hat, ist zunächst im Schuldnerverzeichnis zu ermitteln.2Ergibt sich aus dem Schuldnerverzeichnis, dass

  1. die Schuldnerin bzw. der Schuldner die eidesstattliche Versicherung nicht abgegeben hat, ist nach Absatz 5,

  2. die Schuldnerin bzw. der Schuldner die eidesstattliche Versicherung abgegeben  hat, ist nach Absatz 6 zu verfahren.

(8) 1Jede Abweisung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse ist gesondert zu erfassen. 2Die zu erfassenden Daten ergeben sich aus der Liste 16 b.3Liegen die Voraussetzungen nach § 26 Abs. 2 InsO i. V. m. § 915 a Abs. 2 ZPO für die vorzeitige Löschung der Schuldnerin bzw. des Schuldners im Schuldnerverzeichnis vor, so ist die Eintragung zu löschen.4Ansonsten erfolgt die Löschung nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Ende des Jahres, in dem der Abweisungsbeschluss erlassen worden ist.

(9) 1Auf Anfragen über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Eintragung hat die Geschäftsstelle gem. § 915 b ZPO Auskunft zu geben.2Im Übrigen, insbesondere für den Bezug von Abdrucken und Listen, findet die Schuldnerverzeichnisverordnung - SchuVVO - Anwendung.

b) Strafsachen und Bußgeldsachen

§ 18
Register- und Aktenführung

(1) 1Bei dem Amtsgericht wird das Register für Privatklage- und Bußgeldsachen Bs, OWi (Liste 34) geführt. 2In diesem Register sind zu registrieren:

  1. Privatklagesachen,

  2. Anträge der Verwaltungsbehörde auf Anordnung der Erzwingungshaft (§ 96 Absatz 1 OWiG auch im Falle des § 87n Absatz 2 IRG),

  3. Anträge auf Erteilung von vollstreckbaren Ausfertigungen von Kosten­festsetzungsbescheiden der Verwaltungsbehörde (§ 106 Absatz 2 Satz 3 OWiG),

  4. einzelne richterliche Verfolgungshandlungen (§ 35 Absatz 1 OWiG),

  5. Anträge auf gerichtliche Entscheidungen gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde oder der Staatsanwaltschaft (§§ 62, 52 Absatz 2 Satz 3, § 69 Absatz 1 Satz 2, § 100 Absatz 2, § 108 Absatz 1 OWiG, § 25a Absatz 3 Straßenverkehrsgesetz - StVG - auch im Falle des § 87n Absatz 6 IRG in Verbindung mit § 13 JVKostO),

  6. Einwendungen gegen die Vollstreckung oder Maßnahmen der Vollstreckungs­behörde (§§ 103, 104 Absatz 1 OWiG auch im Falle des § 87n Absatz 2 IRG),

  7. Anträge auf Anordnung von Auflagen gegen Jugendliche und Heranwachsende (§ 98 Absatz 1 OWiG auch im Falle des § 87n Absatz 2 IRG).

3Werden die Verfahren nicht in einem Fachverfahren geführt, kann zu diesem Register nach Anordnung der Behördenleitung ein alphabetisches Namenverzeichnis für einen oder mehrere Jahrgänge geführt werden.

(2) 1Über einzelne richterliche Anordnungen wird das Register für einzelne richter­liche Anordnungen des Amtsgerichts Gs (Liste 35) geführt. 2Zu den Gs-Sachen gehören die Anzeigen und Anträge in solchen Straf-(Privatklage-)sachen, in denen die öffentliche (Privat-)Klage nicht oder nicht bei diesem Amtsgericht erhoben ist und das Amtsgericht auch nicht als Rechtshilfegericht (§§ 156 ff. Gerichtsverfassungsgesetz ‑ GVG -) angerufen wird. 3Als Gs-Sachen zu registrieren sind insbesondere die auf Grund von Vorschriften der StPO (z. B. §§ 98 bis 100, 125, 128, 159, 162 ff. StPO) im vorbereitenden Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen vorzunehmenden richterlichen Untersuchungshandlungen, die Anträge auf Augenscheinnahme (Leichenschau, Leichenöffnung), Beschlagnahme, Durchsuchung, Erlass oder Aufhebung von Haftbefehlen, die Anträge, in denen die Staatsanwaltschaft die richterliche Zustimmung zur Abstandnahme von der Erhebung der öffentlichen Klage nachsucht usw., sowie sonstige Entscheidungen in Strafsachen vor Erhebung der öffentlichen Klage, die den Richterinnen und Richtern zugewiesen sind (z. B. § 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen - StrEG -, § 73 Absatz 3 SGB X usw.) sowie Entscheidungen nach §§ 87g und 87i IRG. 4Über mehrere Entscheidungen in einer Haftsache wird nur ein Aktenstück geführt. 5Wenn für das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht entsprechend gelten, sind weitere den Amtsgerichten gesetzlich zugewiesene Geschäfte der Anordnung von Durchsuchung und der Bestätigung der Beschlagnahme in Liste 35 zu registrieren.

(3) 1Vorgänge über Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Privatklageverfahrens sind zu den Akten zu nehmen, in denen sich die angegriffene Entscheidung befindet. 2Richtet sich das Wiederaufnahmegesuch gegen ein Urteil einer höheren Instanz, so gehören die Vorgänge gleichwohl in die erstinstanzlichen Akten (§ 4 Absatz 6).

(4) 1In allen nicht in dem Register für Privatklage- und Bußgeldsachen Bs, OWi (Absatz 1) und nicht in dem Register für einzelne richterliche Anordnungen Gs (Absatz 2) zu erfassenden Straf- und Bußgeldsachen, also in allen übrigen vor den Strafrichter und den Jugendrichter gehörenden Straf- und Bußgeldsachen (einschließlich der Einspruchs-, Nach- und Wiederaufnahmeverfahren) sowie in den vor das Schöffengericht und vor das Jugendschöffengericht gehörenden Sachen obliegt die Akten- und Registerführung der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft. 2Diese Akten werden bei Gericht unter dem Js-Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft weitergeführt. 3Zum Zeichen der Anhängigkeit bei Gericht werden dem Js-Aktenzeichen folgende Unterscheidungsmerkmale vorangesetzt:

Ls       für Sachen des Schöffengerichts (Jugendschöffengerichts)
Ds      für Sachen des Strafrichters (Jugendrichters)
Cs      für Strafbefehlssachen
OWi   für Bußgeldsachen.

4Außerdem ist ggf. dem um eines dieser Unterscheidungsmerkmale ergänzten Js-Aktenzeichen die Nummer der zuständigen Abteilung der Geschäftsstelle des Amtsgerichts voranzusetzen. 5Das sich hiernach ergebende Aktenzeichen für das Verfahren bei Gericht lautet also z.B. "8 Ls 12 Js 130/76". 6Die Geschäftsstelle des Gerichts teilt der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft zum Js-Register mit, bei welcher Abteilung der Geschäftsstelle des Gerichts das Verfahren anhängig ist. 7Von dieser Mitteilung kann die Geschäftsstelle des Gerichts nur im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft grundsätzlich oder für bestimmte Fälle absehen (z.B. wenn die zuständige Abteilung der Geschäftsstelle des Gerichts der Staatsanwaltschaft bereits bekannt ist oder bei dem Gericht nur eine Geschäftsstellenabteilung für Straf- und Bußgeldsachen besteht).

(5) Wird in den Fällen des Absatz 4 Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung vollzogen, teilt nach Erhebung der öffentlichen Klage die Geschäftsstelle des mit der Sache neu befassten Gerichts bei Eingang der Akten unverzüglich die Anhängigkeit des Verfahrens zum Register für einzelne richterliche Anordnungen des Amtsgerichts Gs mit.

(6) 1Solange die Akten bei dem Gericht sind und es sich nicht um Vollstreckungen des als Vollstreckungsleiter zuständigen Jugendrichters handelt, werden sie von der Geschäftsstelle des Amtsgerichts durch die Aktenkontrolle (Liste 52) überwacht, die ‑ wenn sie nicht in einem Fachverfahren geführt wird - für ein oder mehrere Jahre fortlaufend oder alphabetisch geführt werden kann. 2Die Behördenleitung kann bestimmen, dass zu einer fortlaufend geführten Kontrolle ein Namenverzeichnis geführt wird und dass Sachen, die nur auf kurze Zeit dem Amtsgericht zugehen (z. B. zur Eröffnung des Hauptverfahrens, zum Erlass des Strafbefehls), von der Erfassung ausgeschlossen bleiben. 3Jedes Verfahren ist nur einmal zu erfassen, solange es in derselben Abteilung geführt wird. 4Wird die Aktenkontrolle fortlaufend geführt, so ist die laufende Nummer auf dem Aktendeckel zu vermerken.

(7) In Straf- und Bußgeldsachen wird ein Kalender für Hauptverhandlungen nach Liste 42 geführt.

(8) Bei Anträgen auf Erlass von Strafbefehlen (§ 407 Absatz 1 StPO) werden die Verfahrensdaten in einer Aktenkontrolle nach Maßgabe der Liste 52 registriert.

(9) 1Über alle Vollstreckungen in Straf- und Bußgeldsachen, für die als Voll­streckungsleiter der Jugendrichter zuständig ist, wird das Vollstreckungsregister für Jugendrichtersachen VRJs (Liste 56) geführt. 2Das VRJs-Aktenzeichen ist zum Js‑Register (Liste 32) bzw. zum Register für Privatklage- und Bußgeldsachen des Amtsgerichts (Liste 34) mitzuteilen; dort ist es unter „Bemerkungen“ zu vermerken. 3Soweit über die Vollstreckungen des als Vollstreckungsleiter zuständigen Jugendrichters Vollstreckungshefte gebildet werden, sind sie - ebenso wie die Gnadenhefte - in den Hauptakten zu verwahren. 4Anlegung und Inhalt des Vollstreckungsheftes richten sich nach §§ 15, 16 Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO). 5Nach Abschluss der Vollstreckung sind die Akten an die Staatsanwaltschaft zur Aufbewahrung zurückzuleiten.

(10) 1Ist nach § 56 StGB oder nach § 21 JGG die Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden, ist dies nach Maßgabe der Liste 44 zu erfassen. 2Das Gleiche gilt bei der Verwarnung mit Strafvorbehalt (§§ 59, 59a StGB) und der Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe (§ 27 JGG). 3Die Bewährung ist in einem Bewährungsheft zu führen, das nach Abschluss der Bewährung in den Hauptakten zu verwahren ist.

§ 19
Abgabe der Akten bei Vollstreckung

 1Ist aus einem Urteil in Privatklagesachen eine Geld- oder Freiheitsstrafe oder ist eine Erzwingungshaft zu vollstrecken, so sind die Akten der Staatsanwaltschaft zur Vollstreckung vorzulegen. 2Nach Abschluss der Vollstreckung sind die Akten an das Amtsgericht zur Aufbewahrung zurückzuleiten.

§ 20
Strafkammer bei dem Amtsgericht

 1Ist bei einem Amtsgericht eine Strafkammer gebildet, so gelten für den Geschäftsgang die Vorschriften für die Strafkammern bei den Landgerichten entsprechend.

c) Angelegenheiten des Grundbuchs und der öffentlichen Register

§ 21
Grundbuchsachen

(1) 1Aus den Schriften zu dem einzelnen Grundbuchblatt werden die Grundakten gebildet. 2Innerhalb der Grundakten erhält jedes selbständige Schriftstück in der Reihenfolge seines Eingangs eine Ordnungsnummer, die auch in einem weiteren Band und auch dann weiterzuzählen ist, wenn die Akten bei einem anderen Gericht fortzuführen sind. 3Die Anlagen eines Schriftstücks werden durch dessen Ordnungsnummer mitbestimmt und sind, wenn es zur Vermeidung von Irrtümern notwendig ist, mit einem Zugehörigkeitsvermerk zu versehen. 4 Zustellungsurkunden und andere Empfangsnachweise, Abschriften und dergleichen erhalten keine Ordnungsnummer. 5Eine Urkunde, auf die sich Eintragungen in mehreren Grundbuchblättern gründen, soll in der Regel endgültig zu den Grundakten genommen werden, bei denen sie ihre erste Ordnungsnummer erhalten hat. 6Nachweise über die Bestellung eines Verwalters einer Wohnungseigentums-(Teileigentums-)anlage und sonstige, die gesamte Wohnanlage betreffende Urkunden (z. B. Teilungserklärung, Bestellung eines Globalgrundpfandrechts, Vollmachten nebst Anlagen zur Abwicklung von Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen), sind bei den Grundakten mit der niedrigsten Grundbuchblattnummer der jeweiligen Wohnungseigentums-(Teileigentums-)anlage aufzubewahren.

(2) 1Die Ordnungsnummern sind auf einem Vorblatt der Akten, im Akteninnendeckel oder in einer automatisierten Datei unter Beifügung des Datums der Schriften zu registrieren. 2Werden mehrere Ordnungsnummern unter einem Fall oder einer Verfügung bearbeitet, ergibt sich die Geschäftsnummer grundsätzlich aus der höchsten Ordnungsnummer. 3Bei der Abgabe eines Schriftstücks ist der Tag der Abgabe sowie der Verbleib bei der jeweiligen Ordnungsnummer zu vermerken. 4Werden Grundakten versandt, so wird mit den zu dem Kontrollblatt (§ 5 Abs. 2) eingehenden Schriften die Nummernfolge fortgesetzt. 5Wird das Vorblatt als automatisierte Datei geführt, ist bei Aktenversendung ein Ausdruck des Vorblatts zum Grundakt zu nehmen. 6Ergibt sich nach Rückkunft der Akten, dass infolge der Fortführung der Akten an der auswärtigen Stelle (z. B. in der Beschwerdeinstanz) mehrere Schriftstücke dieselbe Nummer tragen, so sind die bei dem Kontrollblatt entstandenen Nummern mit einem kleinen Unterscheidungsbuchstaben zu versehen. 7Bei maschineller Führung sind die bei der auswärtigen Stelle eingetragenen Ordnungsnummern, ggf. mit einem Unterscheidungskennzeichen, in der automatisierten Datei nachzutragen.

(3) 1Zur Erhaltung der Übersichtlichkeit können Schriftstücke von vorübergehender Bedeutung zu Sonderheften genommen werden, die bei den Grundakten aufzubewahren sind. 2Hierfür kommen vornehmlich den Geschäftsgang betreffende Schriftstücke, soweit sie nicht Erklärungen von selbständiger Bedeutung enthalten, in Betracht. 3Die Grundbuchrechtspflegerin bzw. der Grundbuchrechtspfleger kann einzelne Schriftstücke dieser Art hiervon ausschließen oder andere dafür bestimmen. 4Urkunden, die mit Rücksicht auf § 10 Abs. 1 GBO dauernd bei den Grundakten aufzubewahren sind, geschlossene Handblätter sowie die die Wert- und Kostenberechnung betreffenden Schriften, soweit sie von dauernder Bedeutung sind, dürfen nicht in Sonderhefte genommen werden. 5Die Weglegung der Sonderhefte wird nach Bedarf verfügt und ausgeführt; das Weglegungsjahr ist auf den Grundakten zu vermerken.

(4) 1Wird ein Grundbuchblatt geschlossen, so ist dies auf den Grundakten zu vermerken. 2Die Genehmigung, auch die für das geschlossene Grundbuchblatt geführten Akten zu schließen (§ 32 Abs. 2 GBV), obliegt der Behördenleitung.

(5) Für die in Grundbuchsachen eingereichten Urkunden und die eingehenden Ersuchen, die eine oder mehrere zur Eintragung erforderliche Erklärungen (§§ 19, 20 GBO) enthalten, ist eine Eingangsliste (Liste 10) zu führen.

(6) Sammelakten

  1. sind anzulegen mit den Schriften über Grundstücke, für die ein Grundbuchblatt nicht angelegt ist, und zwar für jeden Grundbuchbezirk sowie mit unbrauchbar gemachten Grundpfandrechtsbriefen und anderen unbrauchbar gemachten Briefen (§ 53 Abs. 2 GBV);

  2. sollen angelegt werden, soweit zur Erhaltung der Übereinstimmung zwischen Grundbuch und dem amtlichen Grundstücksverzeichnis (§ 2 Abs. 2 GBO) den Grundbuchämtern Veränderungsnachweise gesammelt zugehen, mit diesen Sammelnachweisen und den diese betreffenden Schriften, und zwar für jeden Grundbuchbezirk getrennt; auf Anordnung der Behördenleitung können alle Veränderungsnachweise zu den Sammelakten genommen werden;

  3. sollen angelegt werden mit den Anträgen auf Erteilung von Ausdrucken oder Abschriften einschließlich der Kostenberechnung; diese Sammelakten werden in Jahresheften geführt und drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres weggelegt; die Behördenleitung kann bei Vorliegen besonderer Gründe anordnen, dass alle Anträge zu den Grundakten zu nehmen sind.

(7) 1Für den Bezirk des Amtsgerichts wird ein Eigentümerverzeichnis und, sofern die technischen Voraussetzungen für eine automationsgestützte Führung vorliegen, ein Verzeichnis der Grundstücke geführt:

  1. für Personen, die als Eigentümer von Grundstücken, von Wohnungs- oder Teileigentum oder als Berechtigte grundstücksgleicher Rechte eingetragen sind. In das Verzeichnis ist jede Person unter Angabe sämtlicher Eigentumsrechte nur einmal aufzunehmen. Das Verzeichnis soll enthalten: die Bezeichnung der Grundbuchstelle unter Angabe des Bezirks, des Blattes, Familien- und Vornamen (bei juristischen Personen und Handelsgesellschaften deren genaue Bezeichnung), Geburtsdatum und Wohnort der Eigentümerin bzw. des Eigentümers oder der bzw. des Berechtigten;

  2. für Grundstücke, Wohnungs- oder Teileigentum sowie grundstücksgleiche Rechte; in das Verzeichnis ist einzutragen: die Flurstücksnummer, die Grundbuchstelle unter Angabe des Blattes, des Bezirks, wenn das Grundstück oder Recht im Grundbuch eines anderen Bezirks eingetragen ist; bei Wohnungs- oder Teileigentum auch der Bruchteil des Miteigentumsanteils und der Gegenstand des Sondereigentums, bei grundstücksgleichen Rechten auch die kurze Bezeichnung des Rechts

2Für die Verzeichnisse kann auch das automatisierte Liegenschaftsbuch verwendet werden.

(8) Über die Beteiligten, bestellten Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten wird bei Bedarf eine automatisierte Datei (Beteiligtendatenbank - Wohnungsblatt) gemäß Liste 11 geführt.

§ 22
Pachtkreditsachen

(1) 1Pachtkreditsachen werden nach Maßgabe der Liste 12 erfasst. 2Die Blattsammlungen mit den niedergelegten Inventarverpfändungsverträgen sind in gleicher Weise aufzubewahren wie die manuell geführten Grundbücher. 3Soweit die Blattsammlungen zu heften sind, ist darauf zu achten, dass eine spätere Entheftung und Rückgabe des Verpfändungsvertrages (§ 15 Abs. 4 des Pachtkreditgesetzes (PachtkredG) vom 5. August 1951 - BGBl. I S. 494 - ) möglich ist.

(2) 1Zu der mit einem Verpfändungsvertrag usw. anzulegenden Blattsammlung sind auch die weiteren dieselbe Pächterin oder denselben Pächter und dasselbe Inventar betreffenden Verpfändungsverträge, Anträge oder Anzeigen, unbeschadet ihrer erneuten Erfassung, zu nehmen. 2Das Aktenzeichen wird stets mit der neuesten Erfassungsnummer gebildet.

(3)1Anträge von Pächterinnen und Pächtern auf Erteilung einer Bescheinigung, dass ein Verpfändungsvertrag bei dem Amtsgericht nicht niedergelegt ist (§ 16 Abs. 2 PachtkredG), sind, wenn für die Angelegenheiten nicht schon eine Blattsammlung besteht, zu Sammelakten zu nehmen; in einer alphabetischen Namensliste, die in schriftlicher Form den Akten vorzuheften ist, sind die Pächterinnen und  Pächter nachzuweisen. 2Bei elektronischer Führung der Namensliste muss diese nicht den Akten vorgeheftet werden.

(4) 1Die zuständige bzw. der zuständige Bedienstete, die bzw. der zuerst den niederzulegenden Verpfändungsvertrag in Empfang nimmt, hat sofort bei Eingang auf den Verpfändungsvertrag oder auf einem mit dem Vertrag fest zu verbindenden Blatt an deutlich sichtbarer Stelle den Zeitpunkt des Eingangs nach Tag, Stunde und Minute zu vermerken und den Eingangsvermerk mit vollem Namen zu unterschreiben. 2Entsprechend ist zu verfahren, wenn ein Abänderungsvertrag oder eine Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 PachtkredG niedergelegt wird.

(5) 1Die Bescheinigung nach § 16 Abs. 2 PachtkredG ist stets nach dem nachstehend abgedruckten Muster auszustellen und mit dem Gerichtsstempel zu versehen. 2Auf Wunsch der Pächterin oder des Pächters ist eine gleiche Bescheinigung auch hinsichtlich der Rechtsvorgängerin oder des Rechtsvorgängers auszustellen. 3Ist ein Verpfändungsvertrag zwar niedergelegt, aber inzwischen wieder zurückgegeben worden, so ist dies unter Angabe des Rückgabetages zu bescheinigen.

(6) 1Wird für den Sitz eines Betriebes (§ 2 Abs. 1 S. 1 PachtkredG) in Folge einer Änderung der Gerichtsgrenzen ein anderes Amtsgericht zuständig, so sind die Akten mit den niedergelegten Inventarverpfändungsverträgen und den sonstigen Vorgängen nebst einer beglaubigten Abschrift der nach Liste 12 erfassten Daten dem nunmehr zuständigen Amtsgericht zu übersenden. 2Bei den für Bemerkungen vorgesehenen Angaben ist bei dem bisherigen Amtsgericht „Abgegeben an Amtsgericht ... am ... “ und bei dem neu zuständigen Amtsgericht „Übernommen vom Amtsgericht ... am ...; früheres Aktenzeichen ...“ zu vermerken. 3Die Geschäftsstelle des neu zuständigen Amtsgerichts hat die Pächterin oder den Pächter und das Pachtkreditinstitut von Amts wegen von der veränderten Zuständigkeit zu benachrichtigen.

Bescheinigung

..................................................................................................... 1) hat beantragt, ihr/ihm als Pächterin/Pächter des Gutes 2)........................................................... gemäß § 16 Abs. 2 des Pachtkreditgesetzes vom 5. August 1951 (BGBl. I S. 494) zu bescheinigen, dass bei dem unterzeichneten Amtsgericht kein Vertrag niedergelegt sei, durch den sie/er das ihr/ihm gehörende Inventar des bezeichneten Gutes verpfändet habe.

Es wird bescheinigt, dass ein derartiger Vertrag hier - nicht niedergelegt ist - zwar niedergelegt war, aber am ..................... der Pächterin/dem Pächter gemäß § 15 Abs. 4 Pachtkreditgesetzes herausgegeben worden ist.

.........................................
(Ort und Tag)

(Gerichtsstempel) ................................................................................ Amtsgericht

_____________________________________
1
) Name der Antragstellerin/des Antragstellers
2) Genaue Bezeichnung des Gutes nach seiner Benennung und Lage, andernfalls Bezeichnung nach dem Grundbuch

§ 23
Öffentliche Register

(1) 1Die zu den öffentlichen Registern eingereichten Urkunden und sonstigen Anträge auf Eintragung sind nach Maßgabe der Liste 13 zu erfassen. 2Anträge auf Eintragung in ein öffentliches Register, die sich nicht auf eine bereits vorhandene Eintragung beziehen, werden zunächst im Allgemeinen Register unter dem Aktenzeichen AR erfasst. 3Die Erfassung im AR-Register kann unterbleiben, wenn die Sachbearbeiterin bzw. der Sachbearbeiter bei der ersten Vorlage dem Antrag entspricht. 4Auch sonst sind Schriften über Angelegenheiten, für die besondere Registerakten noch nicht angelegt sind, unter dem Aktenzeichen AR zu erfassen; das gilt insbesondere für das Zwangsgeldverfahren, durch das eine neue Registereintragung herbeigeführt werden soll, sowie für Ordnungsgeldverfahren bei unbefugtem Firmen- oder Namensgebrauch. 5Erfolgt die Eintragung, sind die Vorgänge zu den Registerakten zu nehmen.

(2) 1Zu den öffentlichen Registern sind alphabetische Verzeichnisse in geeigneter Weise zu führen. 2In das Verzeichnis sind Name, Partnerschaft oder Firma, die jeweilige Registerbezeichnung sowie die Registernummer als Mindestinhalt aufzunehmen. 3Die Verzeichnisse können in elektronischer oder manueller Form verwaltet werden. 4Elektronisch geführte Dateien müssen jederzeit sicht- und lesbar gemacht werden können.

(3) 1Für die öffentlichen Register ist das Verzeichnis gemeinschaftlich anzulegen. 2Erfordern es die örtlichen Verhältnisse, kann auf Anordnung der Behördenleitung für die einzelnen Register und einzelnen Abteilungen der öffentlichen Register je ein gesondertes Verzeichnis geführt werden. 3Nach der Löschung der gesamten Eintragungen einer Registernummer oder bei Löschung einzelner von mehreren Eintragungen einer Registernummer ist dies im Namen- und Firmenverzeichnis durch Rötung oder auf eine andere eindeutige Weise kenntlich zu machen. 4Bei einer Übertragung aus einer Abteilung des Handelsregisters in die andere oder bei Übertragung in ein anderes Register ist auf den Übergang hinzuweisen, wenn die Namen- und Firmenverzeichnisse gesondert geführt werden.

(4) 1Für das Güterrechtsregister ist das Namensverzeichnis einheitlich für den jeweiligen Registerbezirk nach den Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen zu führen. 2Führen Ehegatten oder Lebenspartner keinen Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen, sind Einträge unter den von jedem Ehegatten oder Lebenspartner zur Zeit der Eintragung geführten Namen aufzunehmen. 3In allen Fällen sind zusätzlich die Vornamen und Geburtsnamen der Ehegatten oder Lebenspartner sowie die Registernummer anzugeben. 4Der Führung des Namensverzeichnisses bedarf es nicht, wenn das Register alphabetisch geordnet in Lose-Blatt-Form geführt wird. 5In den Fällen des Satzes 2 ist dann für jeden Ehegatten oder Lebenspartner ein besonderes Blatt einzustellen.

(5) 1In die Namensverzeichnisse zum Schiffsregister und zum Schiffsbauregister sind die Namen der Eigentümer, Miteigner und Korrespondentreeder aufzunehmen; die Verzeichnisse zum Schiffsregister und Schiffsbauregister können gemeinschaftlich geführt werden. 2Daneben ist ein Verzeichnis der Namen der eingetragenen Schiffe zu führen; bei Schiffen gleichen Namens ist der Name des Eigentümers beizufügen.

§ 24
Registerakten

(1) 1Für jede Nummer eines öffentlichen Registers werden Akten gebildet. 2Zu den Registerakten gehören auch die Schriften über solche gerichtliche Handlungen, die, ohne auf eine Registereintragung abzuzielen, mit den im Register vermerkten rechtlichen Verhältnissen im Zusammenhang stehen.

(2) 1Die Führung der Akten für das Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister richtet sich nach den §§ 7, 8 (Registerakten) sowie § 9 (Registerordner) HRV. 2Bis zur Anlegung eines elektronischen Registers können Handblätter geführt werden, die nach Anlegung des elektronischen Registers vernichtet werden können. 3Der übrige Teil der Registerakten (Hauptband) enthält unbeschadet der besonderen Bestimmungen in § 24a sämtliche Vorgänge, die nicht der unbeschränkten Einsicht unterliegen, zum Beispiel die gerichtlichen Verfügungen, Zwangsgeldverfahren, gutachtliche Äußerungen der Industrie- und Handelskammern und der Organe der Berufsstände.

(3) Das Registergericht kann bestimmen, dass über eine Nummer des Handelsregisters, des Partnerschaftsregisters, des Vereinsregisters und des Genossenschaftsregisters mehrere gesonderte Aktenbände zu führen sind; auf diesen Aktenbänden ist der jeweilige Inhalt kurz anzugeben; die Führung von besonderen Aktenbänden ist auf dem Aktendeckel der Registerakte zu vermerken.

(4) Die Führung der Akten für das Vereinsregister richtet sich nach den §§ 7 und 26 VRV.

(5) 1Wird die Niederlassung oder der Sitz in den Bezirk eines anderen Amtsgerichts verlegt, sind die bei dem bisherigen Amtsgericht geführten Akten und der Registerordner an das Amtsgericht zu übermitteln, auf das die Zuständigkeit übergeht. 2Wechselt ein eingetragener Rechtsträger die Rechtsform und muss deshalb die Eintragung in einer anderen Abteilung des Handelsregisters oder in ein anderes Register erfolgen, sind die bisher geführten Akten und Registerordner dem neu anzulegenden Register  zuzuordnen. 3In den übrigen Fällen des Umwandlungsgesetzes, in denen der übertragende Rechtsträger erlischt, sind die bisher geführten Akten und Registerordner  dem Register des übernehmenden Rechtsträgers zuzuordnen. 4Ist der Wechsel im Falle des Satzes 2 mit dem Wechsel des Sitzes und der Niederlassung verbunden oder hat im Falle des Satzes 3 das fortsetzende Unternehmen seinen Sitz oder seine Niederlassung in einem anderen Amtsgerichtsbezirk, gilt Satz 1 entsprechend. 5Geht bei einer Änderung der Zuständigkeit aus vorstehenden Gründen diese auf ein Registergericht über, bei dem dieses Register einschließlich Registerordner nicht in elektronischer Form geführt wird, ist mit den Akten ein vollständiger beglaubigter Ausdruck des Registerordners in Papierform an das Amtsgericht zu übermitteln, auf das die Zuständigkeit übergeht.

(6) Die Zahl der gelöschten Registereintragungen wird für die Geschäftsübersicht in geeigneter Weise erfasst oder ermittelt.

§ 24a
Sammelakten

(1) 1Über die Erteilung von Zeugnissen des Inhalts, dass eine gewisse Eintragung in dem Register nicht vorhanden ist, sind Sammelakten zu führen, soweit diese Schriftstücke nicht zu den vorhandenen Akten genommen oder urschriftlich beantwortet werden. 2Auch die Anträge auf Erteilung von Abschriften, Registerauszügen, Registerausdrucken und Zeugnissen über den Registerinhalt können zu den Sammelakten genommen werden. 3Eine getrennte Aufbewahrung dieser Anträge, nach Registernummern oder anderen vom Registergericht zu bestimmenden Ordnungsmerkmalen geordnet, ist zulässig. 4 In geeigneten Fällen, zum Beispiel bei Kostenfreiheit, vorschussweiser Zahlung, können derartige Anträge auch urschriftlich erledigt werden.

(2) 1Die Belegblätter über öffentliche Bekanntmachungen können zu besonderen Beiheften der Akten vereinigt werden. 2Werden Eintragungen zu mehreren Registernummern in einer zusammengefassten Bekanntmachung veröffentlicht, können die entsprechenden Schriftstücke und Belegblätter zu Sammelakten genommen werden; in den Akten ist jeweils der Hinweis auf die Sammelakte anzubringen. 3Erfolgt die Übertragung der Bekanntmachungstexte an das Veröffentlichungsorgan mittels elektronischer Datei, sind diese Dateien ebenfalls abzuspeichern und deren Abrufbarkeit jederzeit sicherzustellen.

(3) Soweit es für den Geschäftsablauf dienlich ist, weitere Sammelakten zu führen, kann dies auf Anordnung des Registergerichts erfolgen.

(4) Soweit zu den Registerakten gehörige Schriftstücke zu besonderen Sammelakten genommen werden, ist in den Akten darauf zu verweisen.

d) Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Übrigen

§ 25
Urkundssachen

(1) 1Als Urkundssachen werden die Beurkundungen und die sonstigen Handlungen und Entscheidungen in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der in Abs. 5 aufgeführten nach Maßgabe der Listen 4 bzw. 4b erfasst, und zwar auch dann, wenn die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sie aufgrund eigener Zuständigkeit beurkundet oder vornimmt oder wenn das Gericht mit der Vornahme der Handlung die Urkundsbeamtin bzw. den Urkundsbeamten oder eine Gerichtsvollzieherin bzw. einen Gerichtsvollzieher beauftragt.

(2) 1Unter I werden alle gerichtlichen Beurkundungen von Rechtsgeschäften und von tatsächlichen Vorgängen erfasst, unabhängig davon, ob sie selbstständig oder aus Anlass der Bearbeitung einer anderen Rechtsangelegenheit (Vormundschafts-, Betreuungs-, Familien-, Nachlasssache usw.) erfolgt sind; dies gilt auch für eidesstattliche Versicherungen nach § 2356 Abs. 2 BGB. 2Nicht erfasst werden Vergleiche und Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft (§ 180 FamFG) vor dem Familiengericht sowie rechtsgeschäftliche Erklärungen innerhalb eines Zwangsvollstreckungsverfahrens.

(3) 1Unter II werden die sonstigen Handlungen und Entscheidungen in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfasst, die außerhalb eines anhängigen Verfahrens vorgenommen oder beantragt werden und für die weder ein besonderes Register noch ein besonderes Sammelaktenstück bestimmt ist. 2Es gehören hierher z. B.

  • die Anträge auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

  • die Ausstellung gerichtlicher Zeugnisse mit Ausnahme der Erbscheine und der ihnen gleichstehenden Zeugnisse,

  • die Bewilligung der öffentlichen Zustellung von Willenserklärungen,

  • die Kraftloserklärung von Vollmachten,

  • die Abnahme von Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen außerhalb eines anhängigen Verfahrens,

  • die Anträge auf Todeserklärung, auf Aufhebung einer Todeserklärung und auf Feststellung des Todes und der Todeszeit,

  • die Aufgebotsverfahren (§ 433 ff. FamFG),

  • die sonstigen im Bürgerlichen Gesetzbuch, im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, im Handelsgesetzbuch, in den Gesetzen über die Binnenschifffahrt und die Flößerei, im Genossenschaftsgesetz, im Gesetz betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung und im Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse den Gerichten zugewiesenen Handlungen und Entscheidungen, sofern sie nicht zu bereits vorhandenen Akten zu nehmen oder unter I zu erfassen sind.

3Angelegenheiten der Beratungshilfe werden nach Maßgabe der Liste 4 b erfasst.

(4) 1Bleibt nach den bestehenden Vorschriften eine Urkunde weder in Urschrift noch in Abschrift bei dem Gericht zurück, so sind die Namen, Geburtsdatum und Wohnort der Beteiligten, der Wert des Gegenstandes und alle sonstigen für die Berechnung und Einforderung der Kosten notwendigen Angaben zu erfassen. 2Dies kann auch bei den für Bemerkungen vorgesehen Angaben der Liste 4 erfolgen. 3Die Erklärungen nach Artikel 234 § 4 Absatz 2 EGBGB werden in einem besonderen Teilregister (Muster 4a) geführt. 4Wird der Güterstand der Eigentums- oder Vermögensgemeinschaft nachträglich wieder aufgehoben, so sind die Eintragungen durch Unterstreichen mit roter Farbe („Röten“) als nicht mehr wirksam kenntlich zu machen.

(5) 1Von der Erfassung als Urkundssache oder als sonstige Handlung oder Entscheidung sind ausgenommen:

  1. das von dem Familien- oder Betreuungsgericht als solchem beurkundete Anerkenntnis der Schlussrechnung des Vormundes oder der Betreuerin bzw. des Betreuers,

  2. die auf den Austritt aus den Religionsgesellschaften öffentlichen Rechts abzielenden Verhandlungen,

  3. die Entscheidungen über Anträge auf Erteilung oder Umschreibung einer Vollstreckungsklausel und auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung bei Schuldtiteln, die außerhalb gerichtlicher Verfahren errichtet sind und sich nicht in Verwahrung des Amtsgerichts befinden, sowie die Entscheidungen über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der zu diesen Schuldtiteln erteilten Vollstreckungsklausel betreffen, hierzu gehören auch die Entscheidungen nach § 1081 Abs. 1 Satz 3 ZPO,

  4. die Wechsel- und Scheckproteste.

2Das zu a) aufgeführte Anerkenntnis gehört in die Familien- bzw. Betreuungsakten. 3Im Übrigen werden Sammelakten angelegt:

zu b) für alle Vorgänge; die Behördenleitung kann anordnen, dass die Sammelakten für jede Religionsgemeinschaft getrennt geführt werden, falls hierfür ein Bedürfnis besteht; eine alphabetische Namensliste ist zu führen,

zu c) soweit nicht in den Fällen des § 13a Abs. 5 Abgabe zu den Familienakten erfolgt,

zu d) mit den zurückbehaltenen beglaubigten Abschriften der Protesturkunden, den Vermerken über Inhalt und Verstempelung der Wechsel usw. und den Kostenrechnungen.

(6) Unter III (Standesamtssachen) werden

  • die Anträge auf Änderung der Vornamen sowie Anträge auf Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit nach dem Transsexuellengesetz,

  • die Anträge, eine Standesbeamtin oder einen Standesbeamten zur Vornahme einer Amtshandlung anzuhalten,

  • die Anträge auf Berichtigung der Personenstandsbücher (§§ 48, 50 des Personenstandsgesetzes) erfasst.

§ 26
Schriftgut der Notarinnen und Notare, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher und Schiedspersonen

1Über die Aufbewahrung von Dienstpapieren der Notarinnen und Notare, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sowie von Protokollbüchern der Schiedspersonen sind je eine oder nach Bedarf mehrere Sammelakten zu führen, zu denen insbesondere die Anträge auf Erteilung von Ausfertigungen notarieller Urkunden oder Vergleiche vor Schiedspersonen gehören. 2Ebenso sind Anträge auf Erteilung von vollstreckbaren Ausfertigungen dieser Urkunden oder Vergleiche zu den Sammelakten zu nehmen und nicht zu erfassen. 3Einwendungen gegen den Kostenansatz nach § 45 Schiedsstellengesetz sind ebenfalls ohne Erfassung zu den Sammelakten zu nehmen.

§ 27
Erbrechtsangelegenheiten, Verfügungen von Todes wegen

(1) Erbrechtsangelegenheiten werden nach Maßgabe der Liste 5 erfasst.

(2) 1Über mehrere von derselben Person errichtete Verfügungen von Todes wegen (Testamente, Erbverträge) wird nur eine Akte geführt, zu der alle Urkunden und Schriften über Errichtung, Verwahrung, Rückgabe oder Eröffnung der Verfügungen zu nehmen sind; das Aktenzeichen wird mit der jeweils neuesten Erfassungsnummer gebildet. 2Die Geschäftsstelle hat beim Eingang einer Verfügung von Todes wegen anhand der erfassten Personendaten zu prüfen, ob bereits Akten vorhanden sind, die sich auf die Verfügende oder den Verfügenden beziehen.

(3) 1Bei eigenhändigen Testamenten, deren besondere amtliche Verwahrung von der Erblasserin oder dem Erblasser verlangt wird, ist nach der AV über die Benachrichtigung in Nachlasssachen zu verfahren. 2Der nach dieser AV zu verwendende Umschlag ist mit dem Prägesiegel oder dem Dienstsiegel zu verschließen.

(4) 1Die zur besonderen amtlichen Verwahrung zu bringenden Testamente und Erbverträge sind nach Maßgabe der Liste 5a zu erfassen. 2Die Nummer der Erfassung ist auf dem Umschlag der Verfügung von Todes wegen oben rechts zu vermerken. 3Die Bestimmungen der AV über die Benachrichtigung in Nachlasssachen sind zu beachten. 4Die Verfügungen von Todes wegen sind unter dem gemeinschaftlichen Verschluss der beiden Verwahrungsbeamtinnen bzw. -beamten an einem feuersicheren Ort in der Nummernfolge der Erfassung aufzubewahren. 5Befinden sich Erbverträge oder gemeinschaftliche Testamente in der besonderen amtlichen Verwahrung, so sind sie nach der Eröffnung bei dem Tode des ersten der Vertragsschließenden oder Verfügenden in die besondere amtliche Verwahrung zurückzubringen; dies gilt nicht, wenn der Erbvertrag oder das Testament nur Anordnungen enthält, die sich auf den Erbfall beziehen, der mit dem Tode der bzw. des Erstverstorbenen eintritt, z. B. wenn der Erbvertrag oder das Testament sich auf die Erklärung beschränkt, dass Ehegatten sich gegenseitig zu Erben einsetzen (vgl. § 349 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 FamFG, § 2300 BGB).

(5) 1Die Annahme einer Verfügung von Todes wegen ist in der Akte zu dokumentieren und von den Verwahrungsbeamtinnen bzw. Verwahrungsbeamten unterschriftlich zu bestätigen. 2Die Herausgabeverfügung, in der die Nummer der Erfassung der Verwahrungsdaten anzugeben ist, kann in Urschrift vorgelegt werden, wenn die Geschäfte demjenigen übertragen sind, dem die Bearbeitung der Verfügung von Todes wegen obliegt; in diesem Falle ist der Empfang bei den Verwahrungsdaten unter „Bemerkungen“ zu erfassen. 3Im Übrigen ist die Herausgabeverfügung in Ausfertigung vorzulegen; die so vorgelegten Herausgabeverfügungen sind als Belege nach der Nummernfolge der Erfassung der Verwahrungsdaten aufzubewahren.

(6) 1Über jede zur besonderen amtlichen Verwahrung gebrachte Verfügung von Todes wegen ist der Erblasserin oder dem Erblasser ein Hinterlegungsschein zu erteilen (§ 346 Abs. 3 FamFG, § 2258b Abs. 3, §§ 2277, 2300 BGB), der die unter Nr. 1 bis 4 der Liste 5a erfassten Verwahrungsdaten enthält; bei Nottestamenten soll der Hinterlegungsschein einen Hinweis über die Bestimmungen des § 2252 BGB enthalten. 2Der Hinterlegungsschein ist der Annahmeverfügung bei ihrer Rückleitung beizufügen und von der Geschäftsstelle der Erblasserin bzw. dem Erblasser oder, auf entsprechende Bitte, der Notarin oder dem Notar zuzuleiten, vor der oder dem die Verfügung von Todes wegen errichtet worden ist. 3Vor der Rückgabe einer Verfügung von Todes wegen ist der Hinterlegungsschein zurückzufordern. 4Bringt eine Notarin bzw. ein Notar oder eine Bürgermeisterin bzw. ein Bürgermeister ein Testament gemäß § 34 Abs. 1 S. 4 BeurkG, § 2249 Abs. 1 S. 4 BGB zur besonderen amtlichen Verwahrung, so hat die Geschäftsstelle auf Verlangen den Empfang zu bescheinigen.

(7) 1Soll eine zur besonderen amtlichen Verwahrung angenommene Verfügung von Todes wegen bei einem anderen Gericht weiter verwahrt werden, so ist ihm die Verfügung von Todes wegen mit den Akten unter Beachtung der für wichtige Postsendungen gegebenen Vorschriften zu übersenden. 2Der Einlieferungsschein und die Empfangsbescheinigung des anderen Gerichts sind zu Sammelakten zu nehmen. 3Der bisherige Hinterlegungsschein ist gegen Erteilung eines neuen zu den Akten einzuziehen.

(8) 1Muss eine in besondere amtliche Verwahrung genommene Verfügung von Todes wegen lediglich zur Rückgabe an die verfügende Person einem anderen Gericht übersandt werden, so ist nach den für wichtige Postsendungen gegebenen Vorschriften zu verfahren; die Akten über die Verfügung von Todes wegen sind in der Regel nicht beizufügen. 2Bei dem ersuchten Gericht ist der Vorgang lediglich unter dem Registerzeichen AR zu erfassen. 3Die Verfügung von Todes wegen ist bis zu ihrer Rückgabe von der Geschäftsstelle aufzubewahren. 4Nach der Erledigung des Ersuchens sind die entstandenen Vorgänge und, falls die Akten beigefügt waren, auch diese dem ersuchenden Gericht zurückzusenden.

(9) 1Wird eine in amtliche Verwahrung genommene letztwillige Verfügung, die vor einer Richterin bzw. einem Richter oder vor einer Notarin bzw. einem Notar oder nach § 2249 BGB errichtet worden ist, der Erblasserin bzw. dem Erblasser oder den Vertragsschließenden zurückgegeben, so ist in die Niederschrift über die Rückgabe der letztwilligen Verfügung folgender Vermerk über die in §§ 2256 Abs. 1 Satz 2; 2300 Abs. 2 Satz 3 BGB vorgeschriebene Belehrung aufzunehmen:

Die Erblasserin/der Erblasser/die Vertragsschließenden ist/sind darüber belehrt worden, dass die letztwillige Verfügung durch die Rückgabe als widerrufen gilt. Ein entsprechender Vermerk ist auf dem Testament/dem Erbvertrag angebracht worden.

2Auf der Urkunde ist zu vermerken:

Dieses Testament/dieser Erbvertrag gilt durch die am ... erfolgte Rückgabe aus der amtlichen Verwahrung als widerrufen (§§ 2256, 2272, 2300 Abs. 2 Satz 3 BGB).

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Ort und Tag)

______________________________________________
(Name) Rechtspflegerin/Rechtspfleger

(10) Wird der Tod einer Person bekannt, von der eine Verfügung von Todes wegen in Verwahrung genommen ist, so ist das zur Eröffnung der Verfügung Erforderliche zu veranlassen.

(11) 1Für die folgenden Verfügungen von Todes müssen weitere Auswertungen möglich sein:

  1. nach dem Tode der oder des Erstverstorbenen eröffnete, nach Abs. 13 Sätze 2, 3 bei den Nachlassakten verbleibende gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge, soweit sie Anordnungen enthalten, die erst nach dem Tode der oder des Überlebenden wirksam werden,

  2. von dem Amtsgericht nach § 51 BNotO in Verwahrung genommene Erbverträge,

  3. von dem Gericht vor dem 1. Januar 1970 beurkundete, nicht in die besondere amtliche Verwahrung gebrachte Erbverträge.

2Eine Unterscheidung zwischen Erbverträgen und Testamenten muss gewährleistet sein. 3Es sind die Namen der Erblasser, ihre Geburtsnamen, ihr Geburtsdatum, das Datum der Verfügung von Todes wegen und das Aktenzeichen des Amtsgerichts bzw. der Name und die Nummer der Urkundenrolle der Notarin oder des Notars zu erfassen. 4Sobald eine Verfügung von Todes wegen nach dem Tode der bzw. des Längstlebenden eröffnet ist, sind die Angaben für Auswertungen nicht mehr heranzuziehen. 5Bei der Übernahme einer Urkundensammlung einer Notarin oder eines Notars nach § 51 BNotO ist diese auf das Vorhandensein nicht eröffneter Erbverträge durchzusehen. 6Wird eine notarielle Urkunde, die sich in einer bei einem Amtsgericht verwahrten Sammlung von Notariatsakten befindet, zur Eröffnung in Nachlasssachen zu den Gerichtsakten genommen, so ist eine mit einem Vermerk über die erfolgte Eröffnung zu versehende beglaubigte Abschrift (Kopie) dieser Urkunde in die Notariatsakten einzufügen.

(12) Testamente und Erbverträge, die sich seit mehr als 30 in amtlicher Verwahrung befinden (§ 351 FamFG), sind in geeigneter Weise z. B. unter „Bemerkungen“ besonders kenntlich zu machen

(13) 1Die nach dem Tode der Erblasserin bzw. des Erblassers an das Nachlassgericht abgelieferten Verfügungen von Todes wegen (§§ 2259, 2300 BGB) werden bis zu ihrer Eröffnung von der Geschäftsstelle bei den Akten aufbewahrt. 2Ein abgeliefertes gemeinschaftliches Testament verbleibt auch nach der Eröffnung bei den Akten, wenn die bzw. der Überlebende nicht die besondere amtliche Verwahrung verlangt. 3Dasselbe gilt für Erbverträge, die nicht in die besondere amtliche Verwahrung genommen waren (§ 2300 BGB).

(14) 1Für die Erteilung beglaubigter oder einfacher Abschriften von eröffneten eigenhändigen Testamenten sind grundsätzlich Ablichtungen dieser Testamente zu verwenden. 2Ist dies im Einzelfall nicht möglich, darf ausnahmsweise auch eine Abschrift erteilt werden. 3Enthält das Testament Wörter oder Zahlen, die nicht durch Handschrift, sondern durch Druck oder auf andere mechanische Weise hergestellt sind, so ist dies bei beglaubigten Abschriften in dem Beglaubigungsvermerk unter genauer Bezeichnung der Wörter oder Zahlen ersichtlich zu machen; bei einfachen Abschriften solcher Testamente ist der Abschrift ein entsprechender Vermerk beizufügen.

(15) 1Die bei den Erbrechtsregisterdaten erfassten Personen müssen anhand ihres Geburts- und Familiennamens auffindbar sein; ggf. ist auch die Nummer der Erfassung in den Verwahrungsdaten anzugeben. 2Bei gemeinschaftlichen Verfügungen von Todes wegen gilt dies für alle Beteiligte; der Bezug zu der jeweils anderen Person ist sicherzustellen.3Dies gilt auch für die nach Abs. 11 erfassten Personendaten.

(16) 1Bringt eine Konsularbeamtin oder ein Konsularbeamter eine von ihr oder ihm nach § 11 Abs. 1 des Konsulargesetzes vom 11. September 1974 (BGBl. I S. 2317) beurkundete Verfügung von Todes wegen in die besondere amtliche Verwahrung, so sind die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. 2Wird ein derartiges Testament der Erblasserin oder dem Erblasser aus der besonderen amtlichen Verwahrung zurückgegeben, so ist nach Abs. 9 zu verfahren.

§ 28
Nachlass- und Teilungssachen

(1) 1Bei jeder Neuerfassung einer Nachlasssache hat die Geschäftsstelle zu prüfen, ob Akten über dieselbe Erblasserin oder denselben Erblasser nach dem Erbrechtsregister (IV und VI) vorhanden sind; sie hat diese, soweit nötig, heranzuziehen. 2Für die gegenseitige Verweisung ist außer bei den erfassten Daten auch auf den Aktenumschlägen bzw. den Aktenvorblättern zu sorgen; mit Genehmigung der Behördenleitung kann die gegenseitige Verweisung bei den erfassten Daten unterbleiben.

(2) Die Verhandlungen über Auseinandersetzungen eines Ehegatten mit seinen oder seines Ehegatten Kindern sind zu etwa vorhandenen Vormundschafts- oder Pflegschaftsakten zu nehmen.

(3) Wird einer oder einem Beteiligten von dem Nachlassgericht eine Abwesenheitspflegerin oder ein Abwesenheitspfleger für das Auseinandersetzungsverfahren bestellt (§ 364 FamFG), so ist die Abwesenheitspflegschaft als Teil dieses Verfahrens zu behandeln.

(4) 1Zu den unter VI zu erfassenden Angelegenheiten gehören die Verfahren zur Einrichtung von Nachlasspflegschaften und -verwaltungen, die Erklärungen gegenüber dem Nachlassgericht, die Verfahren auf Erteilung von Erbscheinen oder ähnlichen Zeugnissen sowie die sonstigen Handlungen, die zur Zuständigkeit des Nachlassgerichts oder des in § 344 Abs. 4 FamFG genannten Amtsgerichts gehören, ferner auch das Verfahren mit dem Zweck der Feststellung, dass ein anderer Erbe als der Fiskus oder eine an seine Stelle tretende Körperschaft nicht vorhanden ist (§ 1964 BGB). 2Weitere Beispiele für die Erfassung unter VI sind:

  • Sicherstellung des Nachlasses,

  • Bestimmung einer Inventarfrist oder einer Erklärungsfrist in den Fällen des § 355 Abs. 1 FamFG,

  • die Erklärung über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft oder des Amtes als Testamentsvollstreckerin oder Testamentvollstrecker,

  • die Anfechtung solcher Erklärungen,

  • die Anfechtung einer Verfügung von Todes wegen,

  • die Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch den überlebenden Ehegatten,

  • der Verzicht eines Abkömmlings auf seinen Anteil an dem Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft (§§ 1492, 1491 BGB),

  • die Anmeldung der Forderung einer Nachlassgläubigerin oder eines Nachlassgläubigers (§ 2061 BGB),

  • die Verfahren der Stundung des Pflichtteilsanspruchs (§ 362 FamFG),

  • Vermittlung der Erbauseinandersetzung usw.

(5) 1Mitteilungen der Standesämter an das für ihren Sitz zuständige Nachlassgericht sind nach der Erfassung unter dem Registerzeichen AR unverzüglich an das nach § 343 FamFG zuständige Nachlassgericht weiterzuleiten. 2Bei diesem sind sie und die entsprechenden Mitteilungen des Amtsgerichts Schöneberg in Berlin (Hauptkartei für Testamente), sofern nicht bereits Vorgänge vorhanden sind und soweit zu Maßnahmen kein Anlass besteht, nach Erfassung der Personendaten zu den Sammelakten zu bringen. 3Wird später ein Verfahren eingeleitet, so sind die Mitteilungen zu den Akten dieses Verfahrens zu nehmen.

(6) Wird das Nachlassgericht erst nach Eingang einer Mitteilung oder einer Abgabeverfügung des Amtsgerichts Schöneberg in Berlin tätig (§ 343 Abs. 1 FamFG i. V.m. §§ 7 und 6 Abs. 2 ZustErgG, § 343 Abs. 2 FamFG), so sind die Anträge gleichwohl nach Maßgabe der Liste 5 zu erfassen; eine nochmalige Erfassung nach Eingang der Mitteilung oder der Abgabeverfügung unterbleibt.

(7) Den Akten über Nachlasspflegschaften und -verwaltungen ist nach Eingang des Nachlassverzeichnisses eine Nachweisung entsprechend der Liste 8 vorzuheften; die Vorschriften in § 29 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.

§ 29
Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen

(1) 1Betreuungssachen (§ 271 FamFG) und Genehmigungen einer freiheitsentziehenden Unterbringung von Personen, die einen Dritten hierzu bevollmächtigt haben (§ 312 Nummer 1 zweite Alternative FamFG, § 1906 Absatz 5 BGB), werden nach Maßgabe der Liste 7b, betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen (§ 340 FamFG) werden nach Maßgabe der Liste 7 erfasst. 2Den Akten ist, wenn Vermögen zu verwalten ist, nach Eingang des Vermögensverzeichnisses eine Nachweisung vorzuheften (Liste 8). 3Die Präsidentin bzw. der Präsident des Oberlandesgerichts kann Anordnungen über eine weitere Ausgestaltung der Nachweisung (Hinweise auf Schlussrechnung, Verpflichtung, Sicherheitsleistung u. ä.) sowie darüber erlassen, wem die Ausfüllung obliegt. 4Die Behördenleitung kann anordnen, dass Fristen für Rechnungslegungen und Vermögensübersichten besonders überwacht werden.

(2) Verfahren über einstweilige Anordnungen sind aus den angelegten Akten oder einem Beiheft zu bearbeiten. (Satz 2 und 3 nicht für Brandenburg übernommen)

(3) 1Auf Anordnung der Rechtspflegerin bzw. des Rechtspflegers können Sonderhefte für Schriftstücke, die Vergütungen, Aufwendungsersatz, Aufwandsentschädigungen und Jahresrechnungslegung betreffen, gebildet werden, die bei den zugehörigen Akten aufzubewahren sind. 2Auf dem Aktenumschlag bzw. dem Aktenvorblatt ist auf die Sonderhefte zu verweisen.

(4) 1Die von den Betreuerinnen und Betreuern, Pflegerinnen und Pflegern eingereichten Nachweise über besondere Kenntnisse im Sinne des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes können vorbehaltlich ihrer Zustimmung in Sammelakten geführt werden. 2In der Zustimmung müssen die Betreuerinnen und Betreuer, Pflegerinnen und Pfleger erklären, dass sie mit der Wiederverwendung der Nachweise für Zwecke der Vergütungsfestsetzung einverstanden sind. 3Die Sammelakten sind verschlossen aufzubewahren.

(5)1Anzeigen und Mitteilungen an das Betreuungsgericht, die zu Maßnahmen keinen Anlass geben, sind alphabetisch (ein- oder mehrjährig geordnet) in Sammelmappen abzulegen bzw. auf Anordnung der Behördenleitung nach Erfassung der Personendaten zu Sammelakten zu bringen. 2Wird später ein Verfahren eingeleitet, so sind die Vorgänge zu den Akten dieses Verfahrens zu nehmen.

(6) Geht eine betreuungsgerichtliche Zuweisungssache in eine Betreuung über, so ist nach Erfassung der Sache als Betreuungssache nach Maßgabe der Liste 7b das Aktenzeichen des Betreuungsverfahrens bei den für Bemerkungen vorgesehenen Angaben zu erfassen.

§ 29a
Verfahren auf betreuungsgerichtliche Genehmigung der Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahmen

(1) 1Verfahren auf Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung unter Betreuung stehender Personen (§ 1906 Abs. 2 BGB) sind aus den Betreuungsakten zu bearbeiten. 2Das Gleiche gilt für freiheitsentziehende Maßnahmen gemäß § 312 Nr. 2 FamFG (§ 1906 Abs. 4 BGB).

(2) 1Unterbringungsverfahren werden nach Maßgabe der Liste 9a erfasst. 2Verfahren, in denen eine Unterbringungsmaßnahme nach § 312 Nrn. 1 und 2 FamFG genehmigt worden ist, sind bei den nach Liste 7b erfassten Daten besonders kenntlich zu machen. 3Die betreffenden Akten sind ebenfalls besonders zu kennzeichnen.

(3) 1Die verfügten Fristen zur Überwachung der Dauer und der Überprüfung der Unterbringung und Unterbringungsmaßnahme sind bei den nach Liste 2 erfassten Daten besonders kenntlich zu machen. 2Ist der Zeitraum, für den die Unterbringung und Unterbringungsmaßnahme genehmigt ist, abgelaufen und kein Antrag gestellt worden oder wird die bzw. der Untergebrachte entlassen, so sind die Akten der Richterin bzw. dem Richter vorzulegen. 3In den Fällen der §§ 313 Abs. 3, 314 FamFG obliegt die Fristenkontrolle dem Gericht, in dessen Bezirk die betroffene Person untergebracht ist.

(4) Verfahren über einstweilige Anordnungen sind aus den angelegten Akten oder einem Beiheft zu bearbeiten. (Satz 2 und 3 nicht für Brandenburg übernommen)

§ 29b
Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen

(1) 1Verfahren

  1. auf Freiheitsentziehung nach §§ 415 ff. FamFG,

  2. nach § 312 Nr. 3 FamFG,

  3. auf richterliche Entscheidung nach sonstigen landesrechtlichen Bestimmungen

sind nach Maßgabe der Liste 9 unter dem Registerzeichen XIV zu erfassen. 2Um das Auffinden der Verfahrensakten zu ermöglichen, ist der berechtigungsgesteuerte Zugriff auf die erfassten Personendaten der Verfahrensbeteiligten sicherzustellen.

(2) 1Bei jeder Neuerfassung eines Freiheitsentziehungs- oder Unterbringungsverfahrens hat die Geschäftsstelle zu prüfen, ob bereits Akten über dieselbe betroffene Person mit dem Registerzeichen XIV vorhanden sind; sie hat diese, soweit nötig, heranzuziehen. 2Das Ergebnis der Prüfung ist auf dem Aktendeckel bzw. dem Aktenvorblatt zu vermerken. 3Für die gegenseitige Verweisung ist außer bei den erfassten Verfahrensdaten auch auf den Aktenumschlägen bzw. den Aktenvorblättern zu sorgen.

(3) 1Die Fristen zur Überwachung der Dauer der Unterbringung sind bei den nach Liste 2 erfassten Daten besonders kenntlich zu machen. 2Die betreffenden Akten sind ebenfalls besonders zu kennzeichnen.

(4) Auf dem Aktenumschlag bzw. dem Aktenvorblatt ist an deutlich sichtbarer Stelle der jeweils nächste Prüfungstermin (§§ 421 Nr. 2, 329 Abs. 1, 333 FamFG) zu vermerken und nach Erledigung durchzustreichen.

(5) 1Das Aktenzeichen wird durch das Registerzeichen XIV und durch die laufende Nummer im Register gebildet. 2Als Unterscheidungsmerkmal wird bei Angelegenheiten nach dem Bundesgesetz der Buchstabe B und bei Angelegenheiten nach dem Landesgesetz der Buchstabe L hinzugefügt (z. B. XIV 132/04 B; XIV 587/04 L).

(6) In den Fällen der sofortigen Unterbringung durch die Verwaltungsbehörde ist die Akte als Sofortsache unverzüglich der Richterin oder dem Richter vorzulegen.

(7) Hat das Beschwerdegericht die Freiheitsentziehung oder Unterbringung angeordnet, so sind die Akten alsbald nach Rückkehr der Richterin oder dem Richter zur Bestimmung eines Überwachungstermins vorzulegen.

e) Landwirtschaftssachen

§ 30
Landwirtschaftssachen

(1) Gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen werden nach Maßgabe der Liste 18 mit dem Registerzeichen Lw erfasst.

(2) 1Zu erfassen sind die Namen der Antragstellerin oder des Antragstellers, der Antragsgegnerin oder des Antragsgegners, der sonstigen Beteiligten und der Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer, sofern sie aus den Akten ersichtlich sind. 2Um das Auffinden der Verfahrensakten zu ermöglichen, ist der berechtigungsgesteuerte Zugriff auf die erfassten Personendaten der Verfahrensbeteiligten sowie die Suche nach Jahrgängen oder Jahrgangsgruppen sicherzustellen. 3In Zuweisungssachen ist der Name der Erblasserin bzw. des Erblasser zugleich auch bei den Erbrechtsregisterdaten zu erfassen.

§ 31
Aufgehoben.

f) Gerichtliche Entscheidungen des Amtsgerichts über Justizverwaltungsakte

§ 32
Gerichtliche Entscheidung über Justizverwaltungsakte

Anträge nach § 30a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) werden nach Maßgabe der Liste 27 unter dem Registerzeichen VAk erfasst. Eine Auswertung nach Jahrgängen ist vorzusehen.

§ 33
Aufgehoben.

II.

§ 34
Aufgehoben.
§ 35
Aufgehoben.

III.

§ 36
Aufgehoben.
§ 36 a
Aufgehoben.

IV.

§ 37
Aufgehoben.

V.
Landgericht und Oberlandesgericht

a) Zivilsachen

§ 38
Erstinstanzliche Prozesssachen des Landgerichts

(1) Die erstinstanzlichen Zivilprozesssachen vor dem Landgericht und der Kammer für Handelssachen und Anträge außerhalb eines anhängigen Verfahrens werden nach Maßgabe der Liste 20, die Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz werden nach Maßgabe der Liste 21 mit dem Zusatz "Th" erfasst.

(2) 1Zu den unter dem Registerbuchstaben O einzutragenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zählen insbesondere die Zivilprozesse einschließlich der Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse, die Arreste und einstweiligen Verfügungen, die Anträge auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen, die Anträge auf Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung und die Verfahren auf Aufhebung von Schiedssprüchen, soweit hierfür ausnahmsweise aufgrund staatsvertraglicher Regelungen die Landgerichte zuständig sind[4], die Anträge auf Vollstreckbarerklärung von Anwaltsvergleichen (§ 796 a ZPO), die Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Vollstreckungstitel sowie die Anträge auf Aufhebung oder Abänderung einer solchen Vollstreckbarerklärung und die Anträge auf Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen nach Art. 38 VO (EG) Nr. 44/2001 (§ 1 Abs. 2 AVAG). 2Anträge auf Bestätigung inländischer Titel als Vollstreckungstitel (§ 1079 ZPO) und Anträge auf Berichtigung oder Widerruf gerichtlicher Bestätigungen (§ 1081 ZPO) sind ohne Neuerfassung zu den Akten zu nehmen.

(3) Zu den Anträgen außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits (OH) gehören z. B. Anträge auf Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 769 Absatz 1, § 771 Absatz 3 ZPO), Anträge auf selbstständige Beweisverfahren (§ 485 ff. ZPO) und Anträge nach § 156 KostO.

(4) Über Arreste und einstweilige Verfügungen werden stets besondere Blattsammlungen angelegt, wenn aber die Hauptsache anhängig ist, werden sie nicht gesondert, sondern bei den Hauptakten aufbewahrt.

(5) Über die O-Sachen wird ein 5 bis 10 Jahrgänge umfassendes alphabetisches Namensverzeichnis nach dem Namen des Beklagten (Antragsgegner) geführt; der Name des Klägers (Antragstellers) ist ebenfalls zu vermerken.

(6) Über Termine zur mündlichen Verhandlung wird ein Verhandlungskalender (Muster 30) geführt.

(7) Aufgehoben.

§ 38 a
Erstinstanzliche Prozesssachen des Oberlandesgerichts

(1) Die Anträge auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen, die Anträge auf Aufhebung der Vollstreckbarerklärung, die Anträge auf Aufhebung von Schiedssprüchen, die Anträge auf gerichtliche Entscheidung in den in § 1062 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 ZPO genannten Fällen, die Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, die Freigabeverfahren nach dem Aktien- und Umwandlungsgesetz (§§ 246a, 319 AktG, 16 UmwG) sowie die Entschädigungsklagen (§ 201 GVG) und die den Entschädigungsklagen vorausgehenden PKH-Anträge gemäß § 117 ZPO sind nach Maßgabe der Liste 20 zu erfassen.

(2) 1Unter dem Registerzeichen Sch werden die Anträge auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen, die Anträge auf Aufhebung der Vollstreckbarerklärung und die Anträge auf Aufhebung von Schiedssprüchen erfasst. 2Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung in den in § 1062 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 ZPO genannten Fällen werden unter dem Registerzeichen SchH, die Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz werden unter dem Registerzeichen Kap erfasst. 3Die Freigabeverfahren nach dem Aktien- und Umwandlungsgesetz (§§ 246a, 319 AktG, 16 UmwG) werden unter dem Registerzeichen AktG, die Entschädigungsklagen sowie die den Entschädigungsklagen vorausgegangenen PKH-Anträge unter dem Registerzeichen EK erfasst. 4 Anträge auf Bestätigung inländischer Titel als Vollstreckungstitel (§ 1079 ZPO) und Anträge auf Berichtigung oder Widerruf gerichtlicher Bestätigungen (§ 1081 ZPO) sind ohne Neuerfassung zu den Akten zu nehmen.

(3) 1Die Termine zur mündlichen Verhandlung werden im Verhandlungskalender erfasst. 2Die (mindestens) zu erfassenden Daten ergeben sich aus Muster 30.

§ 39
Berufungs-, Beschwerde- und sonstige Zivilsachen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts

(1) 1Die Register für Berufungs-, Beschwerde- und sonstige Zivilsachen sind für Landgericht und Oberlandesgericht gleichmäßig geordnet und lediglich in den zu verwendenden Registerbuchstaben verschieden.

(2) 1Das Berufungsregister für Zivilsachen wird für alle Sachen, einschließlich der Landwirtschaftssachen, bei dem Landgericht und dem Oberlandesgericht nach der Liste 23 geführt. 2Die Entgegennahme der Berufungen kann der Präsident für alle Kammern (Senate) einer besonderen Abteilung der Geschäftsstelle übertragen, die über die Berufungen eine Hauptliste zu führen hat und insbesondere zur Erteilung der Notfristzeugnisse berufen ist. 3Die Hauptliste kann in Karteiform geführt werden; etwaige Schriften sind zu Sammelakten zu nehmen.

(3) 1Zu den Anträgen außerhalb eines in der Berufungsinstanz anhängigen Rechtsstreits (SH, UH) gehören z. B. Anträge auf Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 771 Abs. 3 ZPO). 2Einstweilige Anordnungen ohne vorangegangenes amtsgerichtliches Verfahren (§ 50 Abs. 1 Satz 2 FamFG) vor dem Landgericht sind unter SH zu erfassen.

(4) 1Die Akten sind an das Gericht erster Instanz zurückzusenden, wenn die Berufung erledigt ist. 2Falls die Beendigung der Instanz (z. B. durch Vergleich, rechtskräftiges Urteil usw.) nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, gilt eine Berufung als erledigt, wenn sie zurückgenommen wird oder die Zurücknahme zu den Akten angezeigt und in dem zur mündlichen Verhandlung bestimmten Termin ein Antrag nicht gestellt wird. 3Im Übrigen gilt sie als erledigt, wenn das Verfahren seit sechs Monaten nicht betrieben worden ist.

(5) Aufgehoben.

(6) 1In das Beschwerderegister (Liste 23) gehören alle Beschwerden, über die das Gericht zu entscheiden hat. 2Nicht hierher gehören also z. B. Anträge auf Änderung einer Entscheidung des beauftragten oder ersuchten Richters und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sowie Aufsichtsbeschwerden aller Art; diese Anträge und Beschwerden werden zu den einschlägigen Akten genommen oder, wenn solche nicht bestehen, in das Allgemeine Register eingetragen. 3Der Präsident kann die Führung einer Hauptliste wie in Absatz 2 anordnen.

(7) 1Mit denjenigen Zivilsachen, die nicht unter die voraufgegangenen Vorschriften fallen, werden Sammelakten und, wenn die Tätigkeit des Landgerichts oder des Oberlandesgerichts sich nicht auf eine einmalige Entscheidung beschränkt, Sonderakten angelegt.2Die erforderlichen näheren Anordnungen trifft der Behördenleiter. 3Es kommen u. a. in Frage die Schriften und Entscheidungen der Zivilkammer oder des Zivilsenats als oberen Gerichts, z. B. bezüglich der Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 ZPO, § 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung, § 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und die Entscheidungen über die Ablehnung von Gerichtspersonen.

(8) 1Über die Berufungsprozesse (S, U) wird ein alphabetisches Namenverzeichnis nach dem Namen des Berufungsbeklagten geführt; der Name des Berufungsklägers ist ebenfalls zu vermerken. 2Der Behördenleiter kann bestimmen:

  1. ob das Namenverzeichnis für mehrere Jahrgänge anzulegen ist,

  2. dass das Namenverzeichnis in anderer Weise, z. B. nach dem Namen des Beklagten, geführt wird,

  3. dass das Namenverzeichnis entfällt, wenn eine Hauptliste nach Abs. 2 geführt wird.

(9) 1Über die Termine zur mündlichen Verhandlung wird ein Verhandlungskalender (Muster 30) geführt.

(10) Aufgehoben.

§ 39 a
Beschwerden und einstweilige Anordnungen in Familiensachen des Oberlandesgerichts

(1) 1Die Beschwerdeverfahren und einstweilige Anordnungen (§ 50 Abs. 1 Satz 2 FamFG) vor dem Familiensenat des Oberlandesgerichts einschließlich der diesen vorausgehenden Anträge auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe werden unter den Registerzeichen UF, UFH und WF nach Liste 25a erfasst. 2Unter UF sind alle Beschwerden nach § 58 FamFG gegen Endentscheidungen in richterlichen Verfahren in Familiensachen (ausgenommen Kostenentscheidungen) zu erfassen; hierzu gehören auch Beschwerden gegen einstweilige Anordnungen. 3Beschwerden in Familiensachen gegen Endentscheidungen, für die die Rechtspflegerin bzw. der Rechtspfleger zuständig ist, sind unter WF zu erfassen. 4Die sonstigen Beschwerden, die sich nicht gegen Endentscheidungen richten, sowie alle Beschwerden gegen Kostenentscheidungen sind ebenfalls unter WF zu erfassen. 5Sind sonstige Beschwerden (z. B. in Kostenangelegenheiten) nach der Geschäftsverteilung nicht einem Familiensenat zugewiesen, so kann die Präsidentin bzw. der Präsident bestimmen, dass diese Beschwerden als Beschwerde in Zivilsachen nach Maßgabe der Liste 23 erfasst werden.

(2)1Als Anträge außerhalb eines bei dem Gericht anhängigen Verfahrens sind nur solche Anträge anzusehen, die zur Zuständigkeit des Familiensenats gehören. 2Unter UFH sind auch die einstweiligen Anordnungen ohne vorangegangenes amtsgerichtliches Verfahren (§ 50 Abs. 1 Satz 2 FamFG) zu erfassen.

(3) Über die Termine zur mündlichen Verhandlung wird ein Verhandlungskalender (Muster 30/Liste 30) geführt.

(4)1Um das Auffinden der Verfahrensdaten zu ermöglichen, ist der berechtigungsgesteuerte Zugriff auf die erfassten Personendaten der Verfahrensbeteiligten sicherzustellen. 2Betrifft das Verfahren ein Kind, ist zusätzlich auch dessen Name zu erfassen.

(5) § 39 Abs. 1 gilt sinngemäß.

§ 40
Besondere Geschäfte des Präsidenten des Oberlandesgerichts

 1Über die Anträge auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses für Ausländer (§ 1309 Abs. 2 BGB) sind Sammelakten zu führen.

b) Strafsachen und Bußgeldsachen

§ 41
Register, Kalender für Hauptverhandlungen, Aktenkontrolle

(1) 1Bei dem Landgericht und dem Oberlandesgericht werden Register geführt:

  1. über Berufungen (Revisionen) in Privatklagesachen (Liste 38),

  2. über Beschwerden in Straf- und Bußgeldsachen (Liste 41).

2Anträge auf Anordnung der Erzwingungshaft (§ 96 Absatz 1 OWiG), für die gemäß § 104 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit §§ 64, 82 OWiG ein Spruchkörper des Landgerichts als Gericht erster Instanz zuständig ist, sind im Beschwerderegister für Strafsachen und Bußgeldsachen des Landgerichts Qs zu registrieren. 3Die Anträge auf Entscheidung der Strafkammer (des Strafsenats) als oberen Gerichts und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sind nicht im Beschwerderegister zu erfassen; die Entscheidungen sind in Urschrift oder in Abschrift zu besonderen Sammelakten zu bringen, über deren Einrichtung die Behördenleitung das Nähere bestimmt. 4Anträge auf Entscheidung nach § 462a Absatz 2 Satz 3 StPO sind nach Maßgabe der Liste 43a zu erfassen. 5Im übrigen liegt die Akten- und Registerführung über die vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht zu verhandelnden Straf- und Bußgeldsachen in den Händen der Staatsanwaltschaft.

(2) 1Die Akten und Sonderbände (§ 47 Absatz 1 Satz 6) werden bei Gericht unter dem Js-Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft geführt. 2Zum Zeichen der Anhängigkeit bei Gericht werden dem Js-Aktenzeichen eines der folgenden Unterscheidungsmerkmale zugesetzt:

Ks        für Schwurgerichtssachen
KLs      für Sachen der großen Strafkammer (Jugendkammer)
Ns        für Berufungssachen
NSV     für Anträge auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung
VSV     für Anträge auf Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung.

3Außerdem ist ggf. den um eines dieser Unterscheidungsmerkmale ergänzten Js‑Aktenzeichen die Nummer der Abteilung der zuständigen Geschäftsstelle des Landgerichts (Kammerbezeichnung) voranzusetzen. 4Das sich hiernach ergebende Aktenzeichen für das Verfahren beim Landgericht lautet also z.B. 3 KLs 4 Js 10/76. 5Die Geschäftsstelle des Gerichts teilt der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft zum Js-Register mit, bei welcher Abteilung der Geschäftsstelle des Gerichts das Verfahren anhängig ist. 6Von dieser Mitteilung kann die Geschäftsstelle des Gerichts nur im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft grundsätzlich oder für bestimmte Fälle absehen (z. B. wenn die zuständige Abteilung der Geschäftsstelle des Gerichts der Staatsanwaltschaft bereits bekannt ist oder bei dem Gericht nur eine Geschäftsstellenabteilung für Straf- und Bußgeldsachen besteht).

(3)

  1. 1In Straf- und Bußgeldsachen wird ein Kalender für Hauptverhandlungen nach Liste 42 geführt.

  2. 2Bei dem Oberlandesgericht wird außerdem für die Verfahren nach §§ 122   Absatz 1 und Absatz 4, 126a StPO der Kalender für Haftprüfungen und Prüfungen der Unterbringungen (Liste 45) geführt.

(4) 1Der Aktenverkehr wird kontrolliert:

  1. bei dem Landgericht durch die Aktenkontrolle (Liste 52); § 18 Absatz 6 findet entsprechende Anwendung,

  2. bei dem Oberlandesgericht in Auslieferungssachen durch die Aktenkontrolle (vgl. zu a), während im Übrigen die Kontrolle nur durch den Kalender für Hauptverhandlungen erfolgt.

(5) (aufgehoben)

(6) Die Führungsaufsichtssachen bei der Führungsaufsichtsstelle sind - sofern die Erfassung nicht in anderer Weise erfolgt - nach Maßgabe der Liste 44a zu erfassen.

(7) 1Ist nach § 56 StGB oder nach § 21 JGG die Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden, ist dies nach Maßgabe der Liste 44  zu erfassen. 2Das Gleiche gilt bei der Verwarnung mit Strafvorbehalt (§§ 59, 59a StGB) und der Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe (§ 27 JGG). 3Die Bewährung ist in einem Bewährungsheft zu führen, das nach Abschluss der Bewährung in den Hauptakten zu verwahren ist.

§ 42
Angelegenheiten der Strafvollstreckungskammer

(1) 1Bei dem Landgericht wird für Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer ein Register StVK nach Liste 43 geführt. 2Zu dem Register ist ein alphabetisches Namenverzeichnis nach dem Namen des Verurteilten zu führen.

(2) 1Die Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer nach §§ 462a, 463 StPO sind aus den Akten der zugrunde liegenden Strafsache zu bearbeiten, in denen auch die Urschriften der Entscheidungen verbleiben. 2Auf Anordnungen der Behördenleitung sind Abschriften der Entscheidungen zu Sammelakten zu nehmen oder in sonst geeigneter Weise zu verwahren (z. B. als Datei zu speichern). 3Auf Anordnung der Behördenleitung kann die laufende Bearbeitung der Angelegenheiten der Strafvollstreckungskammern aus dem jeweiligen Vollstreckungs- oder Bewährungsheft erfolgen. 4Im Schriftverkehr ist zusätzlich das Aktenzeichen der Strafsache anzugeben, z.B. 1 StVK 23/89 (12 Js 130/89 StA Düsseldorf). 5Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern anderer Bundesländer nach §§ 462a, 463 StPO und nach dem IRG, die nach den dort geltenden Bestimmungen nicht zu den Hauptakten, sondern zu besonderen Heften genommen worden sind, verbleiben bei diesen Vorgängen. 6Beglaubigte Abschriften der Entscheidungen sind zu den Verfahrensakten und zum Vollstreckungsheft sowie zum Bewährungsheft zu nehmen, sofern ein solches angelegt ist.

(3) Die Verfahren nach §§ 109, 138 Absatz 2 StVollzG werden in besonderen Akten geführt; im Übrigen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Für die Verfahren nach §§ 50, 58 Absatz 3, § 71 Absatz 4 IRG gelten Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 43
Unterrichtung des Haftrichters über Entscheidungen zur Haftfrage

 1Die Geschäftsstellen der Beschwerdegerichte und des Oberlandesgerichts (§§ 122, 126 Abs. 3, 126 a Abs. 3 Satz 3, 354 Abs. 2 Satz 1 letzte Alternative StPO) leiten eine Ausfertigung der Entscheidung, die sich mit einer haftrichterlichen Entscheidung oder Zuständigkeit befasst, dem nach §§ 125, 126 Abs. 1 oder 2 StPO zuständigen Gericht unmittelbar zu.

c) Gerichtliche Entscheidungen des Oberlandesgerichts über Justizverwaltungsakte

§ 44
Gerichtliche Entscheidungen über Justizverwaltungsakte

 1Anträge nach den §§ 23 - 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) werden nach Maßgabe der Liste 27 unter dem Registerzeichen "VA" erfasst. 2Eine Auswertung nach Jahrgängen ist vorzusehen. 3Gehört die Sache zur Zuständigkeit eines Strafsenats, so ist dem Registerzeichen ein "s" anzuhängen.

d) Verwaltungsbeschwerden und Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellsachen)

§ 44 a
Verwaltungsbeschwerden und Bußgeldsachen nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellsachen)

Die zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts gehörenden Verwaltungsbeschwerden gegen Verfügungen der Kartellbehörden nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie nach § 75 Absatz 4 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) werden nach Maßgabe der Liste 27a und Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach dem GWB und nach § 98 EnWG werden nach Maßgabe der Liste 27b jeweils unter dem Registerzeichen "Kart" erfasst.

e) Entscheidungen des Oberlandesgerichts über Entscheidungen der Vergabekammern

§  44 b
Entscheidungen des Oberlandesgerichts über Entscheidungen der Vergabekammern

1Die zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts gehörenden Entscheidungen zur Erteilung des Zuschlags bei Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor den Vergabekammern (§ 115 Abs. 2 Sätze 5 und 6 GWB) und über sofortige Beschwerden gegen Entscheidungen der Vergabekammern (§ 116 GWB) werden entsprechend der Liste 28 jahrgangsweise unter dem Registerzeichen „Verg“ erfasst. 2Das Aktenzeichen wird durch die Ziffer des betreffenden Senats, das Registerzeichen, die laufende Nummer und die Jahreszahl gebildet (z. B. 4 Verg 1/99).

VII.
Disziplinarverfahren und berufsgerichtliche Verfahren

§ 45[5]
Erstinstanzliche Verfahren

(1) Erstinstanzliche Verfahren

  1. bei dem Dienstgericht für Richter,

  2. bei dem Senat für Notarsachen

  3. bei der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen

  4. bei der Kammer für Wirtschaftsprüfersachen

werden nach Maßgabe der Liste 61 erfasst.

(2) Die Termine zur mündlichen Verhandlung werden nach Maßgabe der Liste 2 erfasst.

(3) 1Anträge auf Enthebung vom Amt des Beisitzers gemäß § 104 Abs. 2 der Bundesnotarordnung sind nach Maßgabe der Liste 3 zu erfassen.

§ 45a[5]
Berufungs- und Beschwerdeverfahren

(1) 1Berufungs- und Beschwerdeverfahren sowie für Verfahren über Anträge auf gerichtliche Entscheidung

  1. bei dem Dienstgerichtshof für Richter

  2. bei dem Anwaltsgerichtshof für Rechtsanwälte

  3. bei dem Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen

  4. bei dem Senat für Wirtschaftsprüfersachen

werden nach Maßgabe der Liste 62 erfasst. 2Zu den zu erfassenden Anträgen auf gerichtliche Entscheidung gehören alle Anträge außerhalb eines anhängigen Berufungs- oder Beschwerdeverfahrens, über die das Gericht erst- oder zweitinstanzlich zu entscheiden hat.

(2) Die Termine zur mündlichen Verhandlung werden nach Maßgabe der Liste 2 erfasst.

(3) Anträge auf Enthebung vom Amt des patentanwaltlichen Mitglieds gemäß § 89 Abs. 3 Patentanwaltsordnung, vom Amt des Beisitzers gemäß § 101 Abs. 2 des Steuerberatergesetzes oder § 77 Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung sind nach Maßgabe der Liste 3 zu erfassen.

VIII.
Staatsanwaltschaft in allen Instanzen

a) Zivilsachen

§ 46
Zivilsachen

(1) 1Ehe- und Todeserklärungssachen werden nicht registriert, wenn die Staatsanwaltschaft von dem Verfahren lediglich Kenntnis nimmt, es sei denn, dass der Sachbearbeiter eine Kontrolle der Sache anordnet. 2Anzeigen der Landeskrankenhäuser über die Aufnahme von Geisteskranken werden dagegen stets eingetragen.

(2) 1Das Register für Zivilsachen der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht (Muster 48) wird nach dem Namen des Beklagten (Gegners) und, wenn dies die Staatsanwaltschaft selbst ist, nach dem Namen des Klägers geführt.

(3) 1Die Generalstaatsanwaltschaft führt über die Zivilsachen ein Register (Muster 49); Abs. 2 gilt sinngemäß. 2Die entstehenden Vorgänge werden, soweit nichts anderes verfügt ist, den Hs-Akten der Staatsanwaltschaft einverleibt, sonst zu Sammelakten genommen.

b) Strafsachen und Bußgeldsachen

§ 47
Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht

(1) 1Bei der Staatsanwaltschaft wird das Register für Strafsachen und Bußgeldsachen Js (Liste 32)/UJs (Liste 33) geführt. 2In dieses Register sind einzutragen:

  1. Anträge auf Strafverfolgung,

  2. eingehende Anzeigen, die sich gegen eine bestimmte Person richten,

  3. Ermittlungen der Staatsanwaltschaft von Amts wegen,

  4. Anklageerhebungen ohne Anstellung vorheriger Ermittlungen,

  5. beschleunigte Verfahren nach § 212 StPO,

  6. vereinfachte Jugendverfahren nach § 76 JGG,

  7. Einsprüche gegen Bußgeld- oder Einziehungsbescheide (§ 69 Abs. 3, §§ 67, 87 Abs. 2 und 3, § 88 Abs. 3 OWiG),

  8. Wiederaufnahme- oder Nachverfahren in Bußgeldsachen (§ 85 Abs. 4 Satz 2, § 87 Abs. 4 Satz 2 OWiG),

  9. Verfahren bei Einziehungen nach §§ 430 ff. StPO,

  1. Sicherungsverfahren (§§ 413 ff. StPO),

  2. Mitteilungen der Polizei über einen Selbstmord, über einen Unglücksfall ohne Schuld eines Dritten, über einen Brand oder über das Auftauchen von Falschgeld,

  3. Privatklagesachen, die das Gericht der Staatsanwaltschaft zur Übernahme der Strafverfolgung vorlegt,

  4. Verfolgungssachen, die die Verwaltungsbehörde wegen Anhaltspunkten für eine Straftat an die Staatsanwaltschaft abgibt (§ 41 Abs. 1 OWiG) oder die die Staatsanwaltschaft wegen Zusammenhangs mit einer Straftat übernimmt (§ 42 OWiG),

  5. Anträge der Finanzbehörden auf Erlass eines Strafbefehls in Steuerstrafsachen,

  6. Ersuchen ausländischer Behörden um Rechtshilfe durch Vollstreckung einer im Ausland verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion.

3In Sachen, die zur Zuständigkeit des Jugendrichters, des Jugendschöffengerichts oder der Jugendkammer gehören, erhält das Aktenzeichen hinter der Jahreszahl den Zusatz „jug.“, der von dem Aktenzeichen durch einen Punkt zu trennen ist. 4Der Leiter der Staatsanwaltschaft kann im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Landgerichts (Amtsgerichts) bestimmen, dass der Zusatz „jug.“ für bestimmte oder alle Sachen entfällt. 5Im Falle der Einleitung eines Verfahrens auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung (§ 66b StGB) oder der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung (§ 66a StGB) kann für dieses Verfahren ein Sonderband angelegt werden. 6Dieser Sonderband erhält das Aktenzeichen des früheren Verfahrens mit dem Zusatz "NSV" (für Anträge auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung) bzw. "VSV" (für Anträge auf Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung). 7Die Anlage des Sonderbandes ist auf dem Aktendeckel des Hauptbandes zu vermerken. 8Zur Zählung der in Satz 5 genannten Verfahren für die Monatsübersicht ist, sofern dies nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, eine einfache Zählliste zu führen.

(2) 1Alle Straf- und Bußgeldsachen, die in das Js-Register nach Abs. 1 eingetragen werden und deren Akten über die Staatsanwaltschaft zum Gericht gelangen, werden bei Gericht unter dem Js-Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft weitergeführt. 2Zum Zeichen der Anhängigkeit bei Gericht werden dem Js-Aktenzeichen durch das Gericht folgende Unterscheidungsmerkmale vorangesetzt:

Ks       für Schwurgerichtssachen
KLs     für Sachen der großen Strafkammer (Jugendkammer)
Ls        für Schöffengerichtssachen (Jugendschöffengerichtssachen)
Ds       für Sachen des Strafrichters (Jugendrichters)
Cs       für Strafbefehlssachen
OWi    für Bußgeldsachen
Ns       für Berufungssachen.

 3Vor das Unterscheidungsmerkmal wird die arabische Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle des Gerichts gesetzt.

(3) 1Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt und Mitteilungen nach Absatz 1 Satz 2 Buchstabe l), in denen ein Beschuldigter nicht genannt ist, sind in ein vereinfachtes Register nach Liste 33 (UJs) einzutragen. 2Verfahren gegen Unbekannt werden auch dann im UJs-Register geführt, wenn seitens der Staatsanwaltschaft ermittelt wird. 3In das Js-Register nach Absatz 1 sind Verfahren gegen Unbekannt erst zu übernehmen, wenn gegen einen namentlich bezeichneten Beschuldigten ermittelt wird.

(4) 1Zu den Registern nach Absatz 1 und 3 ist ein alphabetisches Namenverzeichnis zu führen. 2Außerdem kann ein besonderes Namenverzeichnis geführt werden für

  1. Todesermittlungen nach dem Namen des Verstorbenen,

  2. Brandermittlungen nach dem Namen des Geschädigten,

  3. sonstige Verfahren gegen unbekannte Täter nach dem Namen des Verletzten, notfalls des Tatorts.

 3Soweit bei der Staatsanwaltschaft eine Zentralnamenkartei eingerichtet ist, sind besondere Namenverzeichnisse zu den Registern nicht mehr zu führen.

(5) 1Mitteilungen, die nicht auf Einleitung eines Strafverfahrens abzielen, sind in das Allgemeine Register AR (Liste 3) einzutragen. 2Dies gilt insbesondere für Mitteilungen der Amtsgerichte über die Eröffnung eines Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder Insolvenzverfahrens; veranlasst die Staatsanwaltschaft Ermittlungen, so ist die Sache in das Js-Register einzutragen.

(6) 1Die Haftprüfungstermine nach § 122 Abs. 4 StPO sind durch die gemäß § 6 Abs. 2 zu führende Haftkontrolle zu überwachen.

(7) Aufgehoben.

(8) 1Hat das Gericht in Bußgeldsachen eine Sachentscheidung getroffen, so werden die Akten der Verwaltungsbehörde Bestandteil der staatsanwaltschaftlichen Akten. 2Sind die Akten der Verwaltungsbehörde nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens dieser zur Vollstreckung des Bußgeldbescheides zurückzugeben, weil der Einspruch zurückgenommen oder rechtskräftig verworfen worden ist, so sind die bei Gericht angefallenen Schriftstücke, insbesondere die Urschrift der gerichtlichen Entscheidung zurückzubehalten. 3Den Akten der Verwaltungsbehörde ist eine Ausfertigung der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder eine beglaubigte Abschrift der Rücknahmeerklärung beizufügen.

(9) 1Über alle Vollstreckungen in Strafsachen und Bußgeldsachen wird das Vollstreckungsregister (Liste 55) geführt. 2Die angeordnete nachträgliche oder vorbehaltene Sicherungsverwahrung ist als selbständige Vollstreckung zu behandeln. 3Der Behördenleiter kann für die Vollstreckung von Geldbeträgen eine vereinfachte Registrierung anordnen. 4Das VRs-Aktenzeichen ist zum Js-Register (Liste 32) bzw. zum Register für Privatklage- und Bußgeldsachen des Amtsgerichts (Liste 34) mitzuteilen; dort ist es in der Spalte Bemerkungen zu vermerken. 5Soweit über Vollstreckungen besondere Vollstreckungshefte gebildet werden, sind sie, ebenso wie die Gnadenhefte, in den Hauptakten zu verwahren. 6Anlegung und Inhalt des Vollstreckungsheftes richten sich nach §§ 15, 16 StVollstrO.

§ 48
Generalstaatsanwaltschaft

(1) 1Die Generalstaatsanwaltschaft führt bei der Strafverfolgung gemäß § 120 GVG das Register für erstinstanzliche Strafsachen OJs (Liste 32). 2In diesem Register werden auch die sich aus eingetragenen Verfahren ergebenden Strafvollstreckungen überwacht. 3Zu dem OJs-Register ist, sofern nach der Zahl der Sachen ein Bedürfnis besteht, ein Namenverzeichnis zu führen. 4§ 47 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) 1Über Revisionen gegen Urteile in Strafsachen und über Rechtsbeschwerden in Bußgeldsachen sowie Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 87j IRG wird das Register für Revisionen in Strafsachen und für Rechtsbeschwerden in Bußgeldsachen Ss (Muster 39) geführt. 2In dieses Register sind die Revisionen in Strafsachen und die Rechtsbeschwerden sowie die Anträge auf Zulassung der Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen, ferner die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens, die sich gegen eine rechtskräftige Bußgeldentscheidung des Oberlandesgerichts richten, sowie Rechtsbeschwerdenverfahren nach § 87j IRG einzutragen.

(3) 1Die Haftprüfungstermine nach § 122 Abs. 4 StPO in OJs-Sachen sind durch die gemäß § 6 Abs. 2 zu führende Haftkontrolle zu überwachen.

(4) 1Ist die Generalstaatsanwaltschaft zuständig, in einem Vorverfahren nach § 24 Abs. 2 EGGVG zu entscheiden, so sind die Vorgänge über das Vorverfahren im AR-Register zu erfassen; die lfd. Nr. erhält den Zusatz „VorV“.

(5) 1Haftbeschwerden und Angelegenheiten nach §§ 121 ff. StPO sind in das Beschwerderegister HEs (Muster 37) einzutragen.

(6) 1Über die Beschwerden, die gegen eine Maßnahme oder Entscheidung der Staatsanwaltschaft erhoben werden, wird ein Beschwerderegister Zs (Muster 40) geführt.

(7) Verfahren nach dem Gesetz über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen und Überstellungsverfahren (gegen den Willen des Verurteilten) nach dem Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 sind nach Maßgabe der Liste 50 zu erfassen.

§ 49
Handakten, Hilfsakten

(1) 1Werden Akten der Staatsanwaltschaft im Laufe des gewöhnlichen Geschäftsganges dem Gericht vorgelegt oder zur Erforschung des Sachverhalts an andere Behörden versandt, so sind Handakten anzulegen, die stets in den Händen der Staatsanwaltschaft verbleiben. 2Zu diesen sind nur die den inneren Dienst betreffenden Schriftstücke, namentlich der Schriftwechsel über die Sachbehandlung mit vorgesetzten Behörden und Behörden anderer Verwaltungen, ferner z. B. die Entwürfe zu Anklageschriften zu nehmen. 3Der Sachbearbeiter kann anordnen, dass Schriftstücke aus den Handakten zu den Hauptakten oder umgekehrt genommen werden.

(2) 1Die Handakten bilden eine nach § 3 Abs. 4 zu behandelnde Blattsammlung mit dem Aktenzeichen der Hauptakten, dem die Buchstaben „HA“ anzufügen sind (z. B. 4 Js 120/66.HA). 2Sie werden, wenn die Sache an eine andere Staatsanwaltschaft endgültig abzugeben ist, mit den Hauptakten an diese abgegeben.

(3) 1Die Handakten werden bei den Hauptakten aufbewahrt. 2Handakten, die keine die Berichtspflicht in Strafsachen (BeStra) betreffenden Aktenbestandteile enthalten oder in denen ein zur Ablieferung an das Staatsarchiv geeignetes gesondertes Berichtsheft angelegt worden ist, können bei der Weglegung der Hauptakten vernichtet werden, sofern die Behördenleitung dies allgemein angeordnet hat. 3Werden die Hauptakten versandt, so ersetzt ein Handaktenvermerk das in § 5 Abs. 2 vorgeschriebene Kontrollblatt. 4Bei den Handakten werden auch die bis zur Rückkunft der Hauptakten eingehenden, zu diesen gehörenden Schriften gemäß § 5 Abs. 2 gesammelt und geordnet.

(4) 1In Haftsachen sind grundsätzlich Hilfsakten anzulegen; diese Akten sollen die Staatsanwälte in die Lage versetzen, das Verfahren auch dann sachgemäß zu fördern, wenn die Hauptakten nicht zur Verfügung stehen.

§ 50
Allgemeine Vorschriften

(1) 1Die in den Registern der Staatsanwaltschaft eingetragenen Straf- und Bußgeldakten sind - mit Ausnahme der Handakten (§ 49) - dem mit der Sache befassten Gericht auf Verlangen jederzeit vorzulegen. 2Der Sachbearbeiter ist von der Vorlage zu unterrichten; einer Verfügung des Sachbearbeiters bedarf es jedoch nicht.

(2) 1Nach Eingang der Akten mit dem rechtskräftigen Urteil sind in allen Fällen die Akten dem zuständigen Staatsanwalt (Amtsanwalt) vorzulegen.

(3) 1Im Falle der Verweisung einer Sache durch das Berufungs- oder Revisionsgericht an ein anderes als das zuerst mit der Sache befasste Gericht sind die Akten nach dem Eintritt der Rechtskraft an die Staatsanwaltschaft bei dem  Gericht abzugeben, an das die Sache verwiesen wurde. 2Im Falle der Wiederaufnahme eines Verfahrens sind die Akten an die Staatsanwaltschaft des nach § 140 a GVG zuständigen Gerichts abzugeben. 3Nach endgültiger Erledigung des Verfahrens (einschließlich der Strafvollstreckung) obliegt die Aufbewahrung der Akten der zuletzt mit der Sache befassten Staatsanwaltschaft.

(4) 1Die Schriften, welche die Wiederaufnahme oder Kassation eines durch rechtskräftiges Urteil geschlossenen Verfahrens betreffen, sind zu den Akten zu nehmen, in denen sich das angegriffene Urteil befindet. 2In Rehabilitationssachen sind jeweils neue Akten anzulegen.

c) Disziplinarverfahren, anwaltsgerichtliche und berufsgerichtliche Verfahren

§ 50a
Vorverfahren

1Mitteilungen, Anträge und Anzeigen, die zur Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens gegen Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälte oder eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen Steuerberaterinnen bzw. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sowie gegen Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer führen können, werden nach Maßgabe der Liste 60 erfasst. 2Nach Abschluss des anwaltsgerichtlichen Verfahrens werden die Akten der Generalstaatsanwaltschaft zur Aufbewahrung zugeleitet.

IX.
Gerichte und Staatsanwaltschaften

§ 51
Entfällt.
§ 52
Entfällt.
§ 53
Schlussbestimmungen

(1) Können Geschäfte, deren Erfassung vorgeschrieben ist, aus den zur Verfügung stehenden Daten oder Listen nicht entnommen werden, so treffen der Präsident des Oberlandesgerichts oder der Generalstaatsanwalt die erforderlichen Anordnungen.

(2) 1Unberührt bleibt die Befugnis der mit der Dienstaufsicht beauftragten Richter und Beamten, zur Durchführung der Aufsicht, insbesondere auch zur Regelung der Geschäftsverteilung, ergänzende Feststellungen an den für die Erfassung von Bemerkungen vorgesehenen Stellen oder durch Erfassung und Aufbereitung zusätzlicher Daten treffen zu lassen.

(3) Die Aufsichtsbehörden können sich die Zustimmung zu den in der Aktenordnung den Leitern der nachgeordneten Behörden zugewiesenen Entscheidungen vorbehalten oder die Entscheidung selbst treffen.

(4) Allgemeine Anordnungen, die von den Präsidenten der Oberlandesgerichte und den Generalstaatsanwälten zur Durchführung der Aktenordnung getroffen werden und nicht auf einer in ihr selbst ausgesprochenen Ermächtigung beruhen, sind dem Justizministerium mitzuteilen.

Anlage I
zur Aktenordnung

Übersicht der Register, Kalender und Namenverzeichnisse

Registerzeichen

Register oder Kalender

Muster, Liste Nr.

Angelegenheit

Ein Namenverzeichnis ist zu führen

Aktenart

A = feste Akten

Bl.= Blattsammlung

I. Allgemein zu führende Register und Kalender

a)  Überhaupt

AR

Allgemeines Register

3

3a

-

Güterichterverfahren

-

ja

-

Bl.

-

Geschäftskalender

2

-

-

-

b) In Strafsachen

-

Liste der Überführungsstücke

54

-

-

-

-

Steckbriefliste

-

-

-

-

-

Haftliste

-

-

-

-

II. Besondere Register und Kalender

A. Zivilsachen und freiwillige Gerichtsbarkeit

a) Amtsgericht

B

Mahnregister (im Bedarfsfall § 12 Abs. 1)

-

Mahnsachen

nein

Bl.

C

Zivilprozessregister

20

Gewöhnliche Prozesse

ja

A

Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse

nein

A

Aufgebotssachen

-

A.1

Arreste und einstweilige Verfügungen

nein

Bl.

H

Zivilprozessregister

20

Anträge außerhalb eines anhängigen Verfahrens

nein

F

Register für Familiensachen

22

Familiensachen

ja

A.

FH

Register für Familiensachen

22

Anträge außerhalb eines anhängigen Verfahrens

Bl.

J

Vollstreckungsregister

Abteilung I

14

Verteilungssachen

A.

K

14

Zwangsversteigerungssachen

L

14

Zwangsverwaltungssachen

N

14

Gesamtvollstreckungssachen

IN

16

Insolvenzverfahren (ohne Verfahren nach § 304 InsO bzw. nach ausländischem Recht (§§ 343 bis 354 und 356 InsO))

nein

A.

IK

16

Verbraucherinsolvenzverfahren (§ 304 InsO)

nein

A.

IE

16

Insolvenzverfahren nach ausländischem Recht (§§ 343 bis 354 und 356 InsO)

nein

A.

M

Abteilung II

15

Sonstige Zwangsvollstreckungssachen

Bl.

-

Schuldnerverzeichnis

16 a

§ 915 ZPO

-

Schuldnerverzeichnis

16 b

§ 4 Abs. 2 GesVO, § 26 InsO

-

Pk

Register für Pachtkreditsachen

12

Pachtkreditsachen

ja

Bl.

Lw

Register für Landwirtschaftssachen

18

Landwirtschaftssachen

Bl.

_

Grundbuch

-

Grundbuchsachen

Eigentümerverzeichnis

A.

_

Eingangsliste für Grundbuchsachen

10

-

-

-

-

Merkblatt nach § 21 Abs. 1

10 a

-

-

-

-

Verzeichnis nach § 21 Abs. 2

10 b

-

-

-

-

Wohnungsblatt zu den Grundakten

11

-

-

-

Öffentliche Register

13

Güterrechtsregistersachen

Musterregistersachen

Sonstige Registersachen

ja

Bl.

A.

I

Urkundsregister

4

Beurkundungen

Bl.

II

4

Sonstige Handlungen und Entscheidungen in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Aufgebotssachen

nein

A.1

-

4 a

Erklärungen nach Art. 234 § 4 Abs. 2 EGBGB

ja

Bl.

4 b

Angelegenheiten der Beratungshilfe

Bl.

III

4

Standesamtssachen

-

Bl.

IV

Erbrechtsregister

5

Verfügungen von Todes wegen

ja

A.

VI

5

Sonstige Handlungen des Nachlassgerichts

-

Erfassungsliste für Verwahrungsdaten für Verfügungen von Todes wegen

5 a

Verfügungen von Todes wegen

-

-

Bestandsliste der Vormundschaften und Pflegschaften

6

Vormundschaftssachen, Pflegschaften

-

-

X

Betreuungsgerichtliche Zuweisungen

7

Bl.

XIV

Register für Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen

9

Unterbringung und Freiheitsentziehungssachen

ja

A.

Unterbringungsliste

9 a

-

-

-

Verhandlungskalender

29

-

-

XVII

Register für Betreuungs- und Unterbringungssachen

7 b

Betreuungssachen

ja

A.

b) Landgericht

O

Zivilprozessregister

20

Gewöhnliche Prozesse

Arreste und einstweilige Verfügungen

ja

A.

OH

Zivilprozessregister

20

Anträge außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits

nein

Bl.

S

Berufungsregister für Zivilsachen

23

Berufungen in Zivilsachen

ja

A.

SH

Berufungsregister für Zivilsachen

23

Anträge außerhalb eines anhängigen Berufungsverfahrens

nein

Bl.

T

Beschwerderegister für Zivilsachen

23

Beschwerden

-

-

Verhandlungskalender

30

_

-

-

StVK

Register für Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer

43

Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer

ja

A.

c) Oberlandesgericht

Sch

Zivilprozessregister

20

Schiedsrichterliches Verfahren

ja.

A.

SchH

Zivilprozessregister

20

Anträge auf gerichtliche Ent­scheidung in den in § 1062 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 ZPO genannten Fällen

nein

Bl.

AktG

Zivilprozessregister

20

Freigabeverfahren nach dem Aktien- und Umwandlungsgesetz

nein

A.

Kap

Zivilprozessregister

20

Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

nein

A

EK

Zivilprozessregister

20

Entschädigungsklagen

nein

A.

Th

Register für Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz

21

Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz

U

Berufungsregister für Zivilsachen

23

Berufungen in Zivilsachen

ja

A.

UH

Berufungsregister für Zivilsachen

23

Anträge außerhalb eines anhängigen Berufungsverfahrens

nein

Bl.

W

Beschwerderegister für Zivilsachen

23

Beschwerden in Zivilsachen

nein

-

UF

Berufungs- und Beschwerderegister für Familiensachen

25 a

Berufungen und Beschwerden gegen Endentscheidungen in Familiensachen

ja

A.

UFH

Berufungs- und Beschwerderegister für Familiensachen

25 a

Anträge außerhalb eines anhängigen Berufungsverfahrens

nein

Bl.

WF

Berufungs- und Beschwerderegister für Familiensachen

25 a

sonstige Beschwerden in Familiensachen

ja

-

 

Verhandlungskalender

30

-

-

-

Kart

Register für Verwaltungsbeschwerden und Bußgeldsachen

27 a

Verwaltungsbeschwerden und Bußgeldverfahren in Kartellsachen

-

A.

VA

Register für gerichtliche Entscheidungen über Justizverwaltungsakte

27

Anträge auf gerichtliche Ent­scheidungen über Justizverwaltungsakte

nein

Bl.

Verg

Vergaberechtssachen

28

Verfahren nach §§115 Abs. 2 Sätze 2, 3 und 116 GWB

nein

A.

B. Strafsachen und Bußgeldsachen

a) Amtsgericht

Bs

Register für Privatklage- und Bußgeldsachen

34

Privatklagesachen

ja

A.

OWi

Register für Privatklage- und Bußgeldsachen

34

Bußgeldsachen

ja

A.

Gs

Register für einzelne richterliche Anordnungen

35

Einzelne richterliche Anordnungen

nein

Bl.

-

Liste für Bewährungsaufsichtssachen

44

Bewährungsaufsichtssachen

ja

-

VRJs

Vollstreckungsregister für Jugendgerichtssachen

56

-

-

-

-

Kalender für Hauptverhandlungen in Strafsachen und Bußgeldsachen

42

-

-

-

-

Aktenkontrolle

52

-

-

-

b) Landgericht

Ps

Register für Berufungen in Privatklagesachen

38

Berufungen in Privatklagesachen

nein

A.

Qs

Beschwerderegister für Strafsachen und Bußgeldsachen

41

Beschwerden in Strafsachen und Bußgeldsachen

nein

-

StVK

Register für Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer

43

Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer

ja

-

Verfahren über die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung im Fall der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung

43a

Anträge auf Entscheidung nach § 462a Abs. 2 Satz 3 StPO

-

Liste für Bewährungsaufsichtssachen

44

Bewährungsaufsichtssachen

ja

-

-

Liste für Führungsaufsichtssachen

44 a

Führungsaufsichtssachen

ja

-

-

Aktenkontrolle

52

-

-

-

-

Kalender für Hauptverhandlungen in Strafsachen und Bußgeldsachen

42

-

-

-

c) Oberlandesgericht

Vs

Register für Revisionen in Privatklagesachen

38

Revisionen in Privatklagesachen

nein

A.

Ws

Beschwerderegister für Strafsachen und Bußgeldsachen

41

Beschwerden in Strafsachen und Bußgeldsachen

nein

-

-

Aktenkontrolle

52

-

-

-

-

Kalender für Haftprüfungen

45

-

-

-

-

Kalender für Hauptverhandlungen in Strafsachen und Bußgeldsachen

42

-

-

-

VAs

Register für gerichtliche Entscheidungen über Justizverwaltungsakte

27

Anträge auf gerichtliche Entscheidungen über Justizverwaltungsakte

nein

Bl.

d) Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht

Hs

Register für Zivilsachen

48

Zivilsachen

nein

Bl.

Js

Register für Strafsachen und Bußgeldsachen

32

Strafsachen und Bußgeldsachen

ja

A.

UJs

Register für Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt

33

Strafsachen

ja

Bl.

VRs

Vollstreckungsregister

55

-

-

-

-

Karteikarte für Bewegungskartei

58

-

-

-

Zählblatt für Bußgeldsachen

59

-

-

-

e) Generalstaatsanwaltschaft

Rs

Register für Zivilsachen

49

Zivilsachen

nein

Bl.

Ss

Register für Revisionen und Rechtsbeschwerden

39

Strafsachen und Bußgeldsachen

nein

A.

OJs

Register für erstinstanzliche Strafsachen

32

Strafsachen

ja

A.

-

Berichtsliste

37

Strafsachen und Bußgeldsachen

-

-

Zs

Beschwerdeliste

40

Beschwerden in Strafsachen

nein

Bl.

Ausl

Register für Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

50

Angelegenheiten des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

nein

Bl.

C. Disziplinarverfahren, anwaltsgerichtliche und berufsgerichtliche Verfahren

NV

Register für Vorverfahren und Handaktenverzeichnis

60

Verfahren gegen Notare

ja

A

EV

60

Verfahren gegen Rechtsanwälte

StV

60

Verfahren gegen Steuerberater

WiV

60

Verfahren gegen Wirtschaftsprüfer

DG

Register für erstinstanzliche Verfahren

61

Verfahren gegen Richter

ja

A.

Not

61

Verfahren gegen Notare

StL

61

Verfahren gegen Steuerberater

WiL

61

Verfahren gegen Wirtschaftsprüfer

DGH

Register für Berufungs- und Beschwerdeverfahren

62

Verfahren gegen Richter

AGH

62

Verfahren gegen Rechtsanwälte

StO

62

Verfahren gegen Steuerberater

WiO

62

Verfahren gegen Wirtschaftsprüfer

Anlage II
zur Aktenordnung

Verzeichnis der Muster und Listen

Muster 1 Aufgehoben
Liste 2 Fristen und Termine
Liste 3 Allgemeines Register
Liste 3 a Güterichterverfahren
Liste 4 Urkundssachen I, II, III
Muster 4 a Register für Erklärungen nach Art. 234 § 4 Abs. 2 EGBGB
Liste 4 b Urkundssachen II (Angelegenheiten der Beratungshilfe)
Liste 5 Erbrechtssachen IV, VI
Liste 5 a Erfassungsliste der Verwahrungsdaten für Verfügungen von Todes wegen
Liste 6 Bestandsliste der Vormundschaften und Pflegschaften
Liste 7 Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen X
Liste 7 a Aufgehoben
Liste 7 b Betreuungs- und Unterbringungssachen XVII
Liste 8 Nachweisung
Liste 9 Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen
Liste 9 a Verfahren auf betreuungsgerichtliche Genehmigung zur Unterbringung oder Anordnung der Unterbringung
Liste 10 Eingangsliste für Grundbuchsachen
Muster 10 a Merkblatt nach § 21 Abs. 1
Muster 10 b Verzeichnis nach § 21 Abs. 2
Muster 10 c Entfällt
Liste 11 Beteiligtendatenbank - Wohnungsblatt
Liste 12 Pachtkreditsachen Pk
Liste 13 Angelegenheiten der öffentlichen Register
Liste 14 Vollstreckungssachen (Abteilung I) J, K, L, N
Liste 14 a Vorblatt in Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen
Liste 15 Vollstreckungsregister (Abteilung II) M
Liste 16 Insolvenzverfahren IN, IK und IE
Liste 16 a Schuldnerverzeichnis für Eintragungen gemäß § 915 ZPO i. V. m. § 1 Abs. 1 SchuVVO
Liste 16 b Schuldnerverzeichnis für Eintragungen gemäß § 4 Abs. 2 GesO und § 26 InsO
Muster 17 Tabelle der in dem Gesamtvollstreckungsverfahren angemeldeten Forderungen
Muster 17 a Entfällt
Muster 17 b Entfällt
Liste 18 Landwirtschaftssachen des Amtsgerichts Lw
Muster 19 Aufgehoben
Liste 20 Zivilprozesssachen des Amtsgerichts C und H, des Landgerichts O und OH und des Oberlandesgerichts Sch, SchH, Kap, AktG und EK
Liste 21 Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz
Liste 22 Sachen des Familiengerichts F, FH
Liste 23 Berufungs- und Beschwerdesachen des Landgerichts S, SH und T und des Oberlandesgerichts U, UH und W
Muster 24 Aufgehoben
Muster 25 Aufgehoben
Liste 25 a Beschwerden in Familiensachen des Oberlandesgerichts UF, UFH, WF
Muster 26 Aufgehoben
Liste 27 Gerichtliche Entscheidungen über Justizverwaltungsakte
Liste 27 a Verwaltungsbeschwerden und Bußgeldsachen nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellsachen)
Liste 28 Verfahren nach § 115 Abs. 2 Sätze 2, 3, § 116 GWB
Muster 29 Verhandlungskalender für Zivil- und Familiensachen des Amtsgerichts
Muster 30 Verhandlungskalender für Zivilsachen des Landgerichts und für Zivil- und Familiensachen des Oberlandesgerichts
Muster 31 Aufgehoben
Liste 32 Strafsachen und Bußgeldsachen der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Js/Erstinstanzliche Strafsachen der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht OJs
Liste 33 Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt UJs
Liste 34 Privatklage- und Bußgeldsachen des Amtsgerichts Bs, OWi
Muster 34 a Aufgehoben
Liste 35 Einzelne richterliche Anordnungen des Amtsgerichts Gs
Muster 36 Aufgehoben
Liste 37 Berichtsliste der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht
Muster 38 Register für Berufungen/Revisionen in Privatklagesachen des Landgerichts Ps/des Oberlandesgerichts Vs
Liste 39 Revisionen in Strafsachen/Rechtsbeschwerden in
Bußgeldsachen Ss sowie nach § 87j IRG

Liste 40 Beschwerdeliste der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Zs
Liste 41 Beschwerden in Strafsachen und Bußgeldverfahren des Landgerichts Qs und des Oberlandesgerichts Ws
Muster 42 Kalender für Hauptverhandlungen in Strafsachen und Bußgeldsachen
Muster 43 Register für Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer
Liste 43a Verfahren über die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung im Fall der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung
Liste 44 Bewährungsaufsichtssachen
Liste 44a Führungsaufsichtssachen
Muster 45 Kalender für Haftprüfungen des Oberlandesgerichts
Muster 46 Aufgehoben
Muster 47 Aufgehoben
Liste 48 Zivilsachen Hs
Muster 49 Register für Zivilsachen Rs
Liste 50 Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und Überstellungsverfahren nach dem Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 Ausl
Muster 51 Aufgehoben
Liste 52 Aktenkontrolle in Strafsachen und Bußgeldsachen
Liste 53 Haftmerkzettel
Liste 53 a Freiheitsentziehende Maßnahmen
Liste 54 Überführungsstücke
Muster 54 a Verzeichnis der Überführungsstücke
Liste 55 Vollstreckungssachen VRs
Liste 56 Vollstreckungen in Jugendgerichtssachen VRJs
Muster 57 entfällt
Muster 58 Karteikarte für die Bewegungskartei
Muster 59 Zählblatt für Bußgeldsachen
Liste 60 Vorverfahren in Berufsgerichts-, Anwaltsgerichts- und Disziplinarsachen
Liste 61 Erstinstanzliche Verfahren in Dienstgerichts-, Berufsgerichts- und Notarsachen
Liste 62 Berufungs- und Beschwerdeverfahren in Dienstgerichts- und Berufsgerichtssachen

Muster 1 (Aufgehoben)

Liste 2 (§ 6 Abs. 1)

Termine und Fristen

Zu erfassen sind:

  1. Geschäftsnummer

  2. Bezeichnung der Sache (z.B. Müller ./. Maier)

  3. Terminstag

  4. Terminsstunde (soweit erforderlich)

  5. Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter (soweit nicht anhand der Geschäftsnummer ersichtlich)

  6. Datum, an dem die Akten vorgelegt worden sind

  7. Zusätzliche Bemerkungen

Liste 3 (§ 8 Abs. 1)

Allgemeines Register

Zu erfassen sind:

  1. Jährlich fortlaufende Nummer

  2. Darunter Ersuchen um Rechts- oder Amtshilfe

    1. an die Richterin/den Richter

    2. an die Rechtspflegerin/den Rechtspfleger

    3. an die Geschäftsstelle

  3. Tag des Eingangs

  4. Bezeichnung der ersuchenden Behörde, Name und Wohnort des Gesuchstellers oder des sonst Beteiligten

  5. Bei Ersuchen um Rechts- oder Amtshilfe: Bezeichnung der Angelegenheit

  6. Kurze Angabe des Inhalts des Ersuchens oder der Schrift

  7. Vermerk über den Verbleib des Eingangs

  8. Bemerkungen

Erläuterungen:

1.
Ob das Ersuchen unter 2 a), b) oder c) zu erfassen ist, hängt von seinem Inhalt ab, nicht davon, ob es an die Richterin/den Richter, die Rechtspflegerin/den Rechtspfleger oder an die Geschäftsstelle gerichtet ist. Anträge nach dem EG-Prozesskostenhilfegesetz sind besonders kenntlich zu machen.

2.
Schriftstücke, die ohne sachliche Verfügung an ein anderes Gericht (eine andere Behörde) abzugeben sind, sind nicht unter 2 a) bis c) zu erfassen.

3.
Abweichend von Nr. 2 sind Klagen und Anträge, die zur Niederschrift der Geschäftsstelle (Rechtsantragstelle) aufgenommen und an die zuständigen Gerichte (Behörden) weitergeleitet werden, unter 2 c) zu erfassen. Erklärungen und Anträge, deren Entgegennahme dem Rechtspfleger vorbehalten sind, sind unter 2 b) zu erfassen.

4.
In Nachlasssachen sind die an den Rechtspfleger gerichteten Ersuchen um Rechts- oder Amtshilfe getrennt von den sonstigen Ersuchen zu erfassen.

5.
Bei der Staatsanwaltschaft ist das Feld 2 „Darunter Ersuchen um Rechts- oder Amtshilfe“ in folgende 2 Teilfelder zu zerlegen:

  1. Ersuchen um Rechts- oder Amtshilfe

  2. sofort abgegebene Anzeigen und solche Mitteilungen, die nicht auf eine Strafverfolgung abzielen.

Verfahren zur DNA-Identitätsfeststellung sind besonders kenntlich zu machen, soweit ihre Erfassung nicht auf andere Weise sichergestellt ist. Bei den unter 5 b) erfassten Angelegenheiten sind Abgaben innerhalb der Behörde besonders kenntlich zu machen.

6.
Bei Rechts-/Amtshilfeersuchen sind Abgaben innerhalb des Gerichts/der Behörde besonders kenntlich zu machen.

7.
Bei Anträgen nach § 51 RVG sind Abgaben innerhalb des Gerichts besonders kenntlich zu machen.

Liste 3a (§ 8a AktO)

Güterichterverfahren (AR - G)

Zu erfassen sind:

  1. Jährlich fortlaufende Nummer,

  2. Tag des Eingangs des Verweisungsbeschlusses des streitigen Verfahrens,

  3. Aktenzeichen und Gericht des Herkunftsverfahrens,

  4. Namen der Parteien bzw. Beteiligten:

    1. Kläger/in bzw. Berufungskläger/in bzw. Antragsteller/in,

    2. Beklagter/r bzw. Berufungsbeklagte/r bzw. Antragsgegner/in, (bei natürlichen Personen mit Vornahme und Familienname, bei juristischen Personen mit deren Bezeichnung),

  5. Art und Zeitpunkt der Erledigung des Güterichterverfahrens,

  6. Bemerkungen.

Liste 4 (§ 25 Abs. 1)

Urkundssachen I, II, III

Zu erfassen sind:

  1. Tag der Beurkundung oder des Eingangs der ersten Schrift

  2. Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der/des Beteiligten

  3. Bezeichnung der Angelegenheit

  4. Jährlich fortlaufende Nummer der

    Beurkundungen (I)

    sonstigen Handlungen und Entscheidungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit außerhalb eines anhängigen Verfahrens (II)

    Standesamtssachen (III)

  5. Angabe über den Verbleib

  6. Bemerkungen (ggf. auch Wert des Gegenstandes)

Erläuterungen

  1. Die Verfahren werden nach Registerzeichen jeweils unter getrennter Nummernfolge erfasst.

  2. Erfasst werden Angelegenheiten unter I, sobald die Beurkundung erfolgt ist, bei den Angelegenheiten unter II bereits mit dem Eingang der ersten Schrift. Ein im Teilungsverfahren vor dem Gericht beurkundeter Auseinandersetzungsvertrag ist auch dann zu erfassen, wenn er unter Anwendung des § 368 Abs. 2 FamFG zu Stande gekommen ist. Aufgebotsverfahren gemäß § 433 FamFG sind besonders kenntlich zu machen. Jeder Aufgebotsantrag wird unter einer neuen Nummer erfasst.

  3. Unter II sind auch die insbesondere nach den Polizei- und Verfassungsschutzgesetzen des Bundes und der Länder den Amtsgerichten zugewiesenen Entscheidungen zu erfassen, deren Gegenstand nicht eine Freiheitsentziehung ist, wenn für das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend gelten.

  4. Sind in der Verhandlung mehrere Geschäfte beurkundet, wird die Sache dennoch nur unter einer Nummer erfasst. Gesondert aufgenommene Verhandlungen sind besonders zu erfassen, auch wenn sie ein zusammenhängendes Ganzes bilden. Wird die Todeserklärung, die Aufhebung der Todeserklärung oder die Feststellung des Todes und der Todeszeit mehrerer Personen in einem Antrag begehrt, so ist der Antrag nur unter einer Nummer zu erfassen.

  5. Die Beurkundung der Änderung, Ergänzung oder Wiederaufhebung einer früher beurkundeten Verhandlung ist selbstständig zu erfassen, aber zu dem Vorgang zu nehmen. Entsprechend ist mit Anträgen auf Aufhebung einer Todeserklärung zu verfahren.

  6. Wenn das Schriftstück zu anderen Akten genommen oder an eine andere Behörde der Dienststelle abgegeben wird, ist dies bei der Angabe über den Verbleib der Akte zu erfassen.

  7. Bei den Standesamtssachen ist der Standesamtsbezirk anzugeben.

  8. Bei den für Bemerkungen vorgesehenen Angaben kann der in § 25 Abs. 4 S. 1, 2 vorgeschriebene Vermerk erfasst werden.

Muster 4 a (§ 25 Abs. 4 S. 3 und 4)

Register für Erklärungen nach Art. 234 § 4 Abs. 2 EGBGB
(Teilregister für II-Sachen)

Laufende Nummer

Familienname, Vorname und Wohnort der Beteiligten

Datum der notariellen Beurkundung

a) Sitz des Güterrechtsregistergerichts

b) Nummer des Güterrechtsregisters

1

2

3

1  a)


1  b)


2  a)


2  b)

Schmitz, Marianne, geb. Pfeil,
Potsdam, 28.12.1991

Schmitz, Anton,
Potsdam, 4.1.1991

Gerber, Fritz
Strausberg, 5.9.1991

Gerber, Ilse
Strausberg, 5.9.1991

a) AG Potsdam


b) GR 44


a) AG Strausberg


b) GR 58

Liste 4 b (§ 25 Abs. 1, 3)

Urkundssachen II 
Angelegenheiten der Beratungshilfe

Zu erfassen sind:

1.
Jährlich fortlaufende Nummer der Beratungshilfe

2.
Tag des Eingangs der ersten Schrift

3.
Familienname, Vorname und Wohnort der/des Rechtssuchenden

4.
Bezeichnung der Angelegenheit

5.
Das Amtsgericht hat einen Berechtigungsschein erteilt auf unmittelbaren Antrag der/des Rechtssuchenden

6.
Das Amtsgericht hat Beratungshilfe bewilligt und/oder einen Berechtigungsschein erteilt auf einen mit anwaltlicher Hilfe gestellten Antrag

7.
Das Amtsgericht hat den Antrag auf Beratungshilfe schriftlich zurückgewiesen.

8.
Beratung und Auskunft (Nr. 2501, 2502 VV zum RVG)

9.
Vertretung (Nr. 2503 bis 2507 VV zum RVG)

10.
Mitwirkung an Einigung oder Erledigung der Rechtssache (Nr. 2508 VV zum RVG)

11.
Übermittlung oder Ablehnung eines Ersuchens gemäß § 10 Abs. 3 BerHG

12.
Bemerkungen

Erläuterungen:

  1. Die Erfassung setzt einen schriftlichen oder zu Protokoll erklärten Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe voraus.

  2. Für jede rechtsuchende Person ist jeweils nur eine der unter 5 bis 7 genannten Verfahrensarten zu erfassen. Dasselbe gilt für die Angaben zu 8 bis 10. Treffen in derselben Sache mehrere Angaben zu 8 bis 10 zu, so hat die Angabe zu 10 Rang vor der Angabe zu 9 und die Angabe zu 9 Rang vor der Angabe zu 8.

  3. Die Angaben 8 bis 10 ergeben sich aus der Festsetzung der Vergütung der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts. Wenn dieselbe Angelegenheit bereits in einem früheren Jahr zu einer Erfassung der Angabe zu 1 bis 6 geführt hat, ist die Sache nicht unter einer neuen laufenden Nummer zu erfassen. Bei den Angaben zu 8 bis 10 ist in diesem Fall auf das früher zugeteilte Aktenzeichen zu verweisen.

Liste 5 (§ 27 Abs. 1, § 28)

Erbrechtssachen IV, VI

Zu erfassen sind:

  1. Tag des Eingangs der ersten Schrift

  2. Familienname, Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der Verfügenden/des Verfügenden, der Erblasserin/des Erblassers oder Bezeichnung der Teilungsmasse

    1. Jährlich fortlaufende Nummer der bei dem Gericht eingegangenen oder verwahrten Verfügungen von Todes wegen (IV)

    2. Nummer der Erfassungsliste der Verwahrungsdaten für die in besonderer amtlicher Verwahrung befindlichen Verfügungen von Todes wegen

    3. eröffnet am

    4. zurückgegeben am

  3. Jährlich fortlaufende Nummer der sonstigen Handlungen des Nachlassgerichts (VI)

  4. Bemerkungen

Erläuterungen:

  1. Die Nummernfolge der Angaben zu 3 a) und 4 wird getrennt erfasst. Die in die Zuständigkeit der Richterin bzw. des Richters fallenden sonstigen Handlungen des Nachlassgerichts sind besonders kenntlich zu machen (z. B. bei den für Bemerkungen vorgesehenen Angaben).

  2. Jede Verfügung von Todes wegen ist neu zu erfassen; gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge sind jedoch nur unter einer laufenden Nummer zu erfassen. Da aber über mehrere Verfügungen derselben Person nur ein Aktenstück zu führen ist, ist die Abgabe der Vorgänge zu den Akten über eine frühere Verfügung bei den für Bemerkungen vorgesehen Angaben zu erfassen.

  3. Die von einem anderen Gericht abgegebenen Testamentsakten sind neu zu erfassen. Wird eine Verfügung von Todes wegen nach der Eröffnung zur weiteren Aufbewahrung übersandt, so ist bei den Angaben zu 3 c) der Tag zu erfassen, an dem sie bei dem übersendenden Gericht eröffnet worden war.

  4. Wird ein eröffnetes gemeinschaftliches Testament (Erbvertrag) in die besondere amtliche Verwahrung zurückgebracht, so ist die Erfassung bei den Angaben zu 3 b) zu berichtigen und der Sachverhalt bei den für Bemerkungen vorgesehenen Angaben zu erläutern; eine Neuerfassung findet aus diesem Anlass nicht statt. Die an die Amtsgerichte abgelieferten gemeinschaftlichen Testamente und Erbverträge, die nach dem Tode der oder des Erstverstorbenen gemäß § 27 Abs. 13 Satz 2 und 3 bei den Nachlassakten verbleiben, werden aus diesem Anlass ebenfalls nicht neu erfasst.

  5. Bei den lediglich zur Eröffnung abgelieferten Verfügungen hat die Beamtin (Angestellte) oder der Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle den Empfang bei den Angaben zu 3 b) durch Angabe des Namens und des Tages zu dokumentieren.

  6. Für unterschiedliche Verfahrensarten (z. B. Testamentsvollstreckung, Nachlasspflegschaft oder -verwaltung, Vermittlung der Erbauseinandersetzung) erfolgt die Erfassung jeweils unter einem neuen Geschäftszeichen. Soweit zu einem dieser Verfahren eine weitere Tätigkeit des Nachlassgerichts erforderlich ist (z. B. Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses, Weiterführung der Nachlasspflegschaft) wird das Verfahren unter diesem Geschäftszeichen fortgeführt und nicht neu erfasst. Ist eine Sache bereits unter dem Registerzeichen VI erfasst, so werden Erklärungen über die Erbausschlagung und falls ein Erbschein erteilt ist, weitere Anträge auf Erteilung von Erbscheinen nach derselben Erblasserin oder demselben Erblasser ohne Neuerfassung zu den früheren Akten genommen. Dies gilt auch, wenn die Akten bereits weggelegt sind. Die Kraftloserklärung eines Erbscheines oder eines ähnlichen Zeugnisses wird als Fortsetzung des früheren Verfahrens behandelt und nicht neu erfasst. Eine Neuerfassung unterbleibt, wenn das Nachlassgericht erst nach Eingang einer Mitteilung oder einer Abgabeverfügung des Amtsgerichts Schöneberg in Berlin tätig wird (§ 343 Abs. 1 FamFG i. V. m. §§ 7 und 6 Abs. 2 ZustErgG, § 343 Abs. 2 FamFG).

  7. Beurkundungen nach § 344 Absatz 7 FamFG sind besonders kenntlich zu machen.

Liste 5a (§ 27 Abs. 4)

Erfassungsliste der Verwahrungsdaten für Verfügungen von Todes wegen

Zu erfassen sind:

  1. Laufende Nummer

  2. Tag der Annahme

  3. Aktenzeichen

  4. Genaue Bezeichnung der Verfügung von Todes wegen und ihres Verschlusses (vorgegebener Text):

    Ein mit dem Dienstsiegel der Notarin bzw. des Notars bzw. des Amtsgerichts ............................................................. verschlossener Umschlag, der nach der Aufschrift das Testaments bzw. das gemeinschaftliche Testament bzw. den Erbvertrag des....................................................... geb. am................................................. Geburtsname: ………………….......... errichtet am .............. URNr. ................ enthält.

  5. Tag der Herausgabe

    1. Empfänger (Rechtspflegerin/Rechtspfleger und Urkundsbeamtin/Urkundsbeamter der Geschäftsstelle als Verwahrungsbeamtinnen/Verwahrungsbeamte)

      aa) zur Eröffnung

      bb) zur Rückgabe

    2. zum Vorgang (Aktenzeichen)

  6. Bemerkungen

Erläuterungen:

  1. Gelangt eine Verfügung von Todes wegen, die bis dahin bei einem anderen Amtsgericht verwahrt wurde, zur Verwahrung, so ist bei den für Bemerkungen vorgesehenen Angaben das Jahr der ersten Hinterlegung zu erfassen.

  2. Wird eine aus der Verwahrung herausgegebene Verfügung von Todes wegen von neuem verwahrt, so ist sie neu zu erfassen; bei der alten Erfassung ist auf die neue zu verweisen.

Liste 6 (§ 13a Abs. 12)

Bestandsliste der Vormundschaften und Pflegschaften

Zu erfassen sind:

  1. Aktenzeichen

  2. Familienname, Vorname und Wohnort der Beteiligten

  3. Geburtsdatum der Mündel, Pfleglinge, unter elterlicher Sorge stehenden Kinder

  4. Gegenstand der Angelegenheit

    1. Vormundschaft

    2. Pflegschaft (ohne c))

    3. Ergänzungspflegschaft für einzelne Rechtshandlungen

    1. mit Rechnungslegung

    2. sonstige

  5. Bemerkungen

  6. Jahr der Aktenweglegung

Erläuterungen:

  1. Die Erfassung erfolgt nach Anordnung der Behördenleitung jahrgangsweise oder fortlaufend.

  2. Geht eine Pflegschaft in eine Vormundschaft über oder umgekehrt, so ist die Sache neu zu erfassen. Das neue Aktenzeichen ist (z. B. bei den für Bemerkungen vorgesehenen Angaben) zu erfassen. Die Akten werden unter dem neuen Aktenzeichen geführt. Geht eine Vormundschaft-, Pflegschaft oder andere familiengerichtliche Angelegenheit in eine Betreuung über, so ist nach Erfassung der Sache als Betreuungssache nach Maßgabe der Liste 7b das Aktenzeichen des Betreuungsverfahrens bei den für Bemerkungen vorgesehenen Angaben zu erfassen.

  3. Pflegschaften, die in bereits anhängigen Vormundschaften oder Pflegschaften oder als weitere selbständige Pflegschaft neben einer schon bestehenden angeordnet werden, sind neu zu erfassen.

  4. Vormundschaften und Pflegschaften, die mehrere Geschwister gemeinsam betreffen, sind nur einmal zu erfassen. Vormundschaften und Pflegschaften mehrerer Halb- bzw. Stiefgeschwister sind dagegen gesondert zu erfassen.

  5. Bei der Beendigung der Vormundschaft oder Pflegschaft ist der Name der bzw. des Betroffenen besonders zu kennzeichnen.

Liste 7 (§ 29 Abs. 1)

Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen X

Zu erfassen sind:

  1. Aktenzeichen

  2. Familienname, Vorname und Wohnort der Beteiligten

  3. Geburtsdatum der Pfleglinge

  4. Pflegschaft

    1. mit Rechnungslegung

    2. sonstige

  5. Bemerkungen

  6. Jahr der Aktenweglegung

Erläuterung:

Abwesenheitspflegschaften, die vom Nachlassgericht für ein Auseinandersetzungsverfahren angeordnet werden, sind nicht zu erfassen. Verfahren nach § 340 Nr.1 FamFG sind besonders kenntlich zu machen."

Liste 7a
(aufgehoben)

Liste 7b (§§ 29 Abs. 1, 29a Abs. 2)

Betreuungs- und Unterbringungssachen XVII

Zu erfassen sind:

  1. Laufende Nummer

  2. Familienname, Vorname und Wohnort der Betroffenen

  3. Geburtstag der Betroffenen

    1. Verfahren zur Bestellung einer Betreuung mit Rechnungslegung (§§ 1908i, 1840 BGB)

    2. Verfahren zur Bestellung einer sonstigen Betreuung

    3. Verfahren zur betreuungsgerichtlichen Genehmigung von Handlungen außerhalb eines Betreuungsverfahrens

    4. Verfahren auf betreuungsgerichtliche Genehmigung einer Unterbringung oder unterbringungsähnlichen Maßnahme oder Anordnung einer Unterbringung oder unterbringungsähnlichen Maßnahme außerhalb eines anhängigen Betreuungsverfahrens

  4. Bemerkungen

  5. Datum der Aktenweglegung

Erläuterungen:

  1. Die Verfahren müssen anhand der Angaben zu 4 a) bis 4 d) getrennt auszählbar sein. Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß §§ 49, 51 FamFG, ohne dass ein Hauptverfahren bereits anhängig ist, sind als Verfahren im Sinne der Nr. 4 a) bis 4 d) zu erfassen.

  2. Vorläufige Betreuungen sind wie Betreuungen zu behandeln, sie sind besonders kenntlich zu machen. Für jeden Betroffenen wird nur ein Verfahren bei den Nummern 4 a) oder 4 b) registriert.

  3. Folgt einem einstweiligen Anordnungsverfahren ein Hauptverfahren nach, wird das Hauptverfahren unter dem Aktenzeichen des einstweiligen Anordnungsverfahrens fortgeführt.

  4. Einstweilige Anordnungsverfahren für einen Betroffenen, für den unter 4 a) oder 4 b) bereits ein Verfahren registriert ist, werden unter dem bereits registrierten Aktenzeichen geführt. § 29 Abs. 2 ist zu beachten.

  5. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist nicht besonders zu erfassen.

  6. Angelegenheiten, in denen betreuungsgerichtliche Genehmigungen außerhalb eines anhängigen Betreuungsverfahrens zu erteilen sind, sind unter Nr. 4 c) zu erfassen. Hierzu gehören z. B. Genehmigungen von ärztlichen Maßnahmen nach § 1904 Abs. 2 BGB.

    Betreuungsgerichtliche Genehmigungsverfahren innerhalb eines unter Nr. 4 a) oder 4 b) bereits registrierten Verfahrens werden nicht gesondert erfasst, sondern aus den vorhandenen Akten bearbeitet.

  7. Unter Nummer 4 d) sind nur Verfahren zu erfassen, wenn für den Betroffenen bei dem Gericht kein Verfahren unter Nr. 4 a) oder 4 b) registriert ist oder gleichzeitig registriert wird.

    Unter dieser Position wird auch die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung von Personen erfasst, die einen Dritten hierzu bevollmächtigt haben (§ 312 Nr. 1 zweite Alternative FamFG, § 1906 Abs. 5 BGB).

  8. Geht ein Verfahren nach Nummer 4 c) oder 4 d) in eine Betreuung über, so ist das Betreuungsverfahren neu zu erfassen.

  9. Bei der Beendigung von Betreuungen ist der Name der betreuten Person besonders zu kennzeichnen.

Liste 8 (§ 28 Abs. 7, § 29 Abs. 1 Satz 2)

Nachweisung

Zu erfassen sind:

  1. Geschäftsnummer

  2. Name, Vorname, ggf. Geburtsname der bzw. des Betreuten/des Mündels/der Erblasserin bzw. des Erblassers

  3. grundlegendes Vermögensverzeichnis (unter Angabe der Blattzahl)

  4. weitere (ergänzende) Verzeichnisse (unter Angabe der Blattzahl)

  5. Rechnungsjahr vom ............ bis............ (unter Angabe der Blattzahl)

  6. Rechnungslegungen

    1. Rechnungsjahr

    2. Datum der Prüfung (unter Angabe der Blattzahl)

  7. Bemerkungen

Liste 9 (§ 29 b Abs. 1)

Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen

Zu erfassen sind:

  1. Laufende Nummer

  2. Tag des Eingangs der 1. Schrift (Antrag)

  3. Antragstellende Behörde oder Anstalt

    1. Familienname, Vorname, Wohnsitz (Aufenthalt) der betroffenen Personen

    2. Geburtstag der betroffenen Personen

  4. Unterbringungsgrund und Unterbringungsort

  5. Antrag ist gestellt aufgrund des

    1. § 415 FamFG

      aa)  Verfahren über Abschiebungshaft gemäß § 62 AufenthG sowie über Haft nach § 15 Abs. 4 und § 57 Abs. 3 AufenthG

      bb)  sonstige Verfahren

    2. aa)   § 312 Nr. 3 FamFG

      bb)  sonstigen Landesgesetzen

  6. Entscheidung des Amtsgerichts - Unterbringung

    1. einstweilig angeordnet am

    2. endgültig angeordnet am

    3. abgelehnt am

  7. Beschwerde eingelegt und weitergeleitet am

  8. Entscheidung des Beschwerdegerichts (LG, OLG)

  9. untergebracht bis

  10. Erledigung des Verfahrens

  11. Bemerkungen

  12. Jahr der Aktenweglegung

Erläuterungen:

  1. Die Erfassung erfolgt nach Anordnung der Behördenleitung jahrgangsweise oder fortlaufend. Sie gilt ohne Unterschied für alle hier zu erfassenden Angelegenheiten (Bundes- und Landessachen). Nach Erledigung einer Sache ist die laufende Nummer als erledigt zu kennzeichnen. Unter 6 a) und 6 b) ist eine 1 zu erfassen; die Erfassungen werden gesondert gezählt.

  2. Zu den unter 6 a) aa) zu erfassenden Verfahren gehören auch die Verfahren über die Abschiebehaft nach dem Asylverfahrensgesetz (Asylverfahrenshaft).

  3. Zu den unter Nr. 6b) bb) zu erfassenden Verfahren gehören auch die insbesondere nach den Polizeigesetzen der Länder den Amtsgerichten zugewiesenen Entscheidungen, deren Gegenstand eine Freiheitsentziehung ist, wenn für das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend gelten.

  4. Hat ein anderes Gericht als das datenerfassende Amtsgericht die erstmalige Unterbringung angeordnet, ist dieses Gericht unter 7 zu erfassen.

  5. Unter 12 sind Anträge gemäß § 327 FamFG zu erfassen.

  6. Verfahren auf Verlängerung einer Unterbringungsmaßnahme (§ 329 Absatz 2   FamFG) für Unterbringungen nach § 312 Nummer 3 FamFG sind neu zu erfassen und kenntlich zu machen.

Liste 9a (§ 29 a Abs. 2)

Verfahren auf betreuungsgerichtliche Genehmigung zur Unterbringung oder Anordnung der Unterbringung

Zu erfassen sind:

  1. Aktenzeichen

  2. Eingang der ersten Schrift

  3. Verfahren nach § 312 Nr. 1, 2 FamFG

  4. Anordnungen nach § 1908i Abs. 1 Satz 1, 1846 BGB

Erläuterungen:

  1. Zu erfassen ist auch die Anordnung einer vorläufigen Unterbringung (§§ 331, 332 FamFG). Die erste endgültige Unterbringung nach vorangegangener vorläufiger Unterbringung ist nicht neu zu erfassen.

  2. Verfahren auf Verlängerung einer Unterbringungsmaßnahme (§ 329 Abs. 2 FamFG) sind bei dem unter 1. erfassten Aktenzeichen besonders kenntlich zu machen.

Liste 10 (§ 21 Abs. 5)

Eingangsliste für Grundbuchsachen

Zu erfassen sind:

    1. Laufende Nummer

    2. Geschäftsnummer

  1. Erste Urkunden, behördliche oder gerichtliche Ersuchen sowie Unrichtigkeitsnachweise zur

    1. Begründung, Aufteilung und Veränderung von Wohnungs- und Teileigentum sowie von Erbbaurechten

    2. Begründung und Veränderung von Eigentum, Veränderung der Berechtigung am Erbbaurecht

    3. Eintragung/Veränderung/Löschung von Rechten in Abteilung II und III

  2. Fortführungsnachweise

    1. separate Fortführungsnachweise zur Teilung, Vereinigung oder Bestandteilszuschreibung

    2. sonstige Fortführungsnachweise

  3. Ersuchen und Anträge

    1. Ersuchen auf Eintragung oder Löschung eines Zwangsversteigerungsvermerks, Zwangsverwaltungsvermerks, Insolvenzvermerks oder Anträge auf Berichtigung des Namens oder Wohnsitzes natürlicher Personen

    2. Besondere Grundbuchverfahren

  4. Tag des Eingangs des auf die Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens

  5. Tag der Erledigung

  6. Wert des Gegenstandes

  7. Bemerkungen

Erläuterungen:

  1. 1Zu erfassen ist jede öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde, die eine Bewilligung oder Auflassung enthält und auf die Eintragung, Veränderung oder Löschung eines der unter 2 a) bis 2 c) bezeichneten Rechte gerichtet ist (erste Urkunde). 2Alle weiteren, zum Vollzug dieser Eintragung erforderlichen Urkunden (Identitätserklärungen, Verwalternachweiseoder Urkunden die nur zum Nachweis der Verfügungsberechtigung [z. B. Erbscheine, Verfügungen von Todes wegen, Registerauszüge]), sind nicht als erste Urkunden zu erfassen; soweit diese Urkunden als Unrichtigkeitsnachweise vorgelegt werden, ist Nr. 6 zu beachten. 3Enthält eine Urkunde mehrere Gegenstände, die verschiedene Buchstaben unter 2 betreffen, so ist sie nur einmal unter der in der Reihenfolge zuerst aufgeführten Position zu erfassen. 4Insoweit gilt der Grundsatz der Einmalzählung jeder Urkunde. 5Eine aufgrund einer Zwischenverfügung geänderte Urkunde (Änderungsurkunde) ist nicht erneut zu erfassen.

  2. 1Gerichtliche oder behördliche Ersuchen auf Eintragung, Veränderung oder Löschung eines der bei 2 a) bis 2 c) bezeichneten Geschäfte sind wie erste Urkunden zu erfassen. 2Im Übrigen gilt die Erläuterung Nr. 1 entsprechend.

  3. 1Wird in einem Antrag auf eine dem Grundbuchamt bereits vorliegende Urkunde Bezug genommen, ist diese Urkunde nur dann als erste Urkunde zu erfassen, wenn sie mit dem Antrag erstmalig vollzogen werden soll. 2Soll hingegen mit dem neuen Antrag ein weiterer Teil der Urkunde vollzogen werden, ist nach den Regelungen zum Teilvollzug zu verfahren (Erläuterung Nr. 4).

  4. 1Ein Teilvollzug liegt vor, wenn in einer Urkunde mehrere Bewilligungen und Auflassungen enthalten sind, die jedoch nicht sämtlich in einem einheitlichen Eintragungsvorgang im Grundbuch vollzogen werden. 2Wird in einem Antrag auf eine dem Grundbuchamt bereits vorliegende, teilweise vollzogene Urkunde Bezug genommen, richtet sich die erneute Erfassung der Urkunde danach, bei welcher Position der Nummer 2 der Liste 10 die erste Erfassung stattgefunden hat. 3Eine Erfassung unter 2 a) kommt nur in Betracht, wenn die frühere Erfassung unter 2 b) oder 2 c) vorgenommen wurde. 4Eine Erfassung unter 2 b) kommt nur in Betracht, wenn die frühere Erfassung unter 2 c) stattgefunden hat. 5Eine erneute Erfassung unter derselben oder einer späteren Position wie bei der Ersterfassung ist ausgeschlossen.

  5. 1Werden mehrere Urkunden zu einem einheitlichen Eintragungsvorgang vorgelegt, so wird nur eine Urkunde gezählt. 2Ein einheitlicher Eintragungsvorgang liegt vor, wenn eine Urkunde nicht losgelöst von weiteren Urkunden im Grundbuch vollzogen werden kann (z. B. wenn zur Begründung von Wohnungseigentum eine Teilungserklärung sowie weitere selbständige Urkunden für die notwendigen Bewilligungen eingereicht werden; Antrag auf Löschung eines Grundpfandrechts und Löschungsbewilligung).

  6. 1Erfasst wird jede Urkunde, die eine zu berichtigende Unrichtigkeit des Grundbuchs nachweist, z. B. Erbscheine, in einer öffentlichen Urkunde enthaltene Verfügungen von Todes wegen, Registerauszüge, Erbteilsübertragungsverträge, Güterrechtsverträge, Sterbeurkunden bei Löschung von auf Lebenszeit beschränkten Rechten, löschungsfähige Quittungen. 2Dies gilt auch für die Fälle, in denen die Voreintragung des Rechtsnachfolgers unterbleibt (§ 40 GBO). 3Die Erfassung des Unrichtigkeitsnachweises ist der Position der Nr. 2 zuzuordnen, bei der eine entsprechende Bewilligung oder Auflassung zu erfassen wäre; z.B. 2 c) bei Sterbeurkunden für die Löschung von auf Lebenszeit beschränkten Rechten, 2 b) bei Eigentumsveränderungen durch Erbschaft.

  7. 1Jeder Fortführungsnachweis ist unabhängig von der Zahl der betroffenen Flurstücke nur einmal zu erfassen. 2Unter 3 a) sind nur Fortführungsnachweise zu erfassen, die eine rechtliche Änderung im Grundbuch zur Folge haben (z.B. wenn es sich um eine Vereinigung, Teilung oder Bestandteilszuschreibung handelt) und der Fortführungsnachweis nicht zusammen mit einer anderen zu zählenden ersten Urkunde beim Grundbuchamt eingegangen ist. 3Der öffentlich beglaubigte Teilungsantrag des Eigentümers ist in diesem Falle nicht zusätzlich als Urkunde zu erfassen. 4Unter 3 b) sind alle übrigen Fortführungsnachweise zu erfassen.

  8. 1Unter 4 a) sind nur die Ersuchen und Anträge zu erfassen, die von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 12c GBO) zu bearbeiten sind. 2Unter 4 b) sind besondere Grundbuchverfahren in der Zuständigkeit der Rechtspflegerin oder des Rechtspflegers zu erfassen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass ein Grundtatbestand zu prüfen ist und die Umsetzung des Verfahrens in einer Vielzahl von Grundbuchblättern erfolgt. 3Dies sind insbesondere:

    • Umlegungsverfahren,

    • Flurbereinigungsverfahren,

    • Sanierungsverfahren,

    • Ersuchen nach dem Eisenbahnneuordnungsgesetz,

    • Leitungs- und Anlagerechtsbescheinigungen,

    • Entwicklungsvermerke nach § 165 BauGB,

    • Grenzregelungsverfahren,

    • Bodensonderungsverfahren.

      4Zu zählen ist jedes von dem besonderen Grundbuchverfahren betroffene Grundbuchblatt. 5Betroffene Grundbuchblätter sind die Blätter, die in dem dem Verfahren zugrundeliegenden Nachweis angegeben sind. 6Grundbuchblätter, die im Rahmen des Verfahrens erst neu anzulegen sind, zählen nicht hierzu. 7Als besonderes Grundbuchverfahren ist auch die Einleitung eines solchen Verfahrens zu erfassen, wenn nach den gesetzlichen Bestimmungen ein Vermerk über die Einleitung in das Grundbuch einzutragen ist (z. B. ein Umlegungsvermerk nach § 54 Absatz 1 BbauG).

  9. 1Die Wertangabe unterbleibt, wenn der Geschäftswert 10.000 EURO nicht übersteigt oder eine Eintragungsgebühr nicht zu erheben ist. 2Auf Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts kann auf die Wertangabe verzichtet werden.

Anlage zu Liste 10

lfd. Nr.

Fall (Kurzfassung)

Erfassung Sp.

Erläuterungen

2a

2b

2c

Fälle der Begründung, Aufteilung, Veränderung und Auflösung von Wohnungs- und Teileigentum sowie von Erbbaurechten:

1

Teilung nach § 3 oder § 8 WEG

X

Einmalige Erfassung der Teilungserklärung unter 2a, auch dann wenn die Bewilligung der Teilung in mehreren Urkunden erfolgt.

2

Teilung nach § 3 oder § 8 WEG unter Verteilung der eingetragenen Grundpfandrechte in jeweils gesonderten Urkunden

X

Anzahl der Urkunden

Einmalige Erfassung der Teilungserklärung unter 2a; zudem ist jede Urkunde mit der Zustimmung des dinglichen Berechtigten unter 2c zu erfassen.

3

Änderung der Teilungserklärung
Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum (vorgelegt werden 1 Nachtrag zur TE und 6 Gläubigerzustimmungen)

X

Einmalige Zählung der Änderung der Teilungserklärung in Spalte 2a - keine Zählung der Gläubigerzustimmung, da nicht auf Eintragung ins Grundbuch gerichtet.

4

Separate Zuweisung von Sondernutzungsrechten

X

Eine Zuweisung von Sondernutzungsrechten ist eine Änderung der Teilungserklärung; die Erfassung erfolgt in Sp. 2a.

Fälle der Veränderung von Eigentum:

5

Antrag einer Gemeinde auf Grundstücksbuchung

Keine Erfassung

Keine Erfassung.

6

Eintragung von Eigentumswechseln des Wohnungseigentümers oder des Erbbauberechtigten

X

Eine Veränderung von Eigentum ist in Spalte 2b zu erfassen.

7

Freiwillige Baulandumlegung nach § 79 BauGB

X

Nach dem Prinzip der Einmalzählung von Urkunden erfolgt nur eine einmalige Erfassung in Spalte 2b.

8

Ersuchen der Zwangsversteigerungsabteilung auf Eintragung der Ersteher; 3 Zuschlagsbeschlüsse

X

Grundlage der Eintragung ist das Ersuchen gem. § 130 ZVG; daher erfolgt nur eine einmalige Zählung in Spalte 2b.

9

Berichtigung des Eigentumsverhältnisses aufgrund Ehevertrag

X

Einmalige Zählung des Ehevertrags in Spalte 2b als Unrichtigkeitsnachweis.

10

Der Erwerber soll mit seinem Ehegatten in Gütergemeinschaft eingetragen werden; vorgelegt werden Auflassungsurkunde + Ehevertrag

X

Einmalige Zählung der Auflassungsurkunde in Spalte 2b.

11

Der Erwerber soll mit seinem neuen Familiennamen/Firma unter Vorlage der Heiratsurkunde/Registerauszug + Auflassungsurkunde eingetragen werden

X

Einmalige Zählung Auflassungsurkunde in Spalte 2b.

12

Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs unter Bezugnahme auf mehrere aufeinanderfolgende Erbscheine oder Auszüge aus dem Handelsregister oder mehrerer Testamente

X

Im Fall der Grundbuchberichtigung erfolgt die Zählung für die Urkunden, die die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachweisen. Jeder Erbschein/ Handelsregisterauszug/ Verfügung von Todes wegen ist einmalig in Spalte 2b zu zählen.

13

Grundbuchberichtigungszwangsverfahren nach § 82 GBO

Keine Erfassung

Keine Erfassung.

14

Vorgelegt werden ein Erbschein nach dem eingetragenen Eigentümer und eine Auflassungsurkunde zur Übertragung auf den Erwerber

2

Die Auflassungsurkunde und der vorgelegte Erbschein (als Unrichtigkeitsnachweis) sind in Spalte 2b zu zählen. Dass eine Voreintragung des Rechtsnachfolgers des verstorbenen Eigentümers unterbleibt, ist unschädlich.

15

Kaufvertrag mit Auflassung und Erbschein werden zur Eintragung der Vormerkung eingereicht

X

X

Die Auflassungsurkunde, die auch die Bewilligung der Vormerkung enthält, ist in Spalte 2c zu zählen. Zudem ist der Erbschein als Unrichtigkeitsnachweis in Spalte 2b zu erfassen. Die Voreintragung des Rechtsnachfolgers des verstorbenen Eigentümers ist nicht erforderlich, siehe vorhergehender Fall.

16

Nach Vollzug des vorherigen Falls werden erneut der Kaufvertrag mit Auflassung und Erbschein zur Eigentumsumschreibung und Löschung der Vormerkung vorgelegt.

X

Die erneut vorgelegte Auflassungsurkunde ist unter Spalte 2b zu zählen, da es sich um einen zu erfassenden Fall des Teilvollzugs einer Urkunde handelt. Der Erbschein ist dagegen nicht erneut zu erfassen, da er nicht erstmalig vorgelegt wurde. In gleicher Art und Weise ist zu Verfahren, wenn nur der Antrag und die zur Umschreibung notwendigen Bescheinigungen/ Erklärungen unter Bezugnahme auf die vorliegende Auflassungsurkunde u. den Erbschein beim Grundbuchamt eingereicht wird.

17

Antrag auf Eintragung des Eigentumswechsels und der Löschung der Auflassungsvormerkung, wobei hinsichtlich der Auflassung eine separate Urkunde eingereicht und hinsichtlich der Löschungsbewilligung auf eine bereits vorliegende Urkunde Bezug genommen wird.

X

Die Auflassungsurkunde ist in Spalte 2b zu erfassen; die Löschungsbewilligung ist nicht zu erfassen, da es sich um einen Teilvollzug einer Urkunde handelt, welcher nicht ein vorrangiges Geschäft betrifft. 

18

Antrag auf Eintragung der Eigentumsumschreibung mit besonders beurkundeter Identitätserklärung

X

Identitätserklärungen, auch wenn sie gesondert beurkundet wurden, sind nicht zu erfassen. Hier erfolgt nur eine Zählung der Eigentumsumschreibung in Spalte 2b.

19

Kaufvertragangebot und Kaufvertragsannahme in zwei getrennten Urkunden, die jeweils Eintragungsbewilligungen enthalten

X

Lediglich die Urkunde, die die Auflassung enthält, ist in Spalte 2b zu zählen.

20

Eigentumsumschreibung, Rückauflassungsvormerkung und Wohnrecht in einer Urkunde

X

Nach dem Prinzip der Einmalzählung der Urkunde ist nur die Eigentumsumschreibung in Spalte 2b zu zählen.

21

Eigentumsübergang nach den landesspezifischen Straßen- und Wegegesetzen (Bsp. Art. 11, 12 BayStrWG)

X

Eine einmalige Erfassung in Spalte 2b erfolgt für den Unrichtigkeitsnachweis = Nachweis zum Übergang der Baulast.

Fälle der Eintragung, Veränderung und Löschung von Rechten in Abt. 2 und 3

22

Auflassung und Löschung eines Nießbrauchsrechts;
vorgelegt werden eine Auflassungsurkunde und eine 
1. Alt.: Sterbeurkunde 
2. Alt.: Löschungsbewilligung in einer gesonderten Urkunde

X

X

1. Alt.: Zählung der Auflassungsurkunde in Spalte 2b und der Sterbeurkunde in Spalte 2c
2. Alt.: Zählung der Auflassungsurkunde in Spalte 2b und der Löschungsbewilligung in Sp. 2c.

23

Vorgelegt wird die Löschungszustimmung (§ 27 GBO) und die Löschungsbewilligung in gesonderten Urkunden

X

Einmalige Zählung der Löschungsbewilligung in Spalte 2c.

24

Eintragung Zwangssicherungshypothek aufgrund mehrerer Titel

X

Titel = Urkunde (der Titel ersetzt die Eintragungsbewilligung); jeder Titel ist gesondert in Spalte 2c zu erfassen.

25

Pfandhaftentlassungserklärung zu mehreren Grundbuchblättern

X

Grundsatz der Einmalzählung der Urkunde, es erfolgt eine Zählung in Spalte 2c.

26

10-köpfige Gesamthandsgemeinschaft reicht 10 separate Bewilligungen zur Löschung eines Rechtes in Abt. III ein

X

Einmalige Zählung in Spalte 2c, da es sich um einen einheitlichen Eintragungsvorgang handelt.

Muster 10 a (§ 21 Abs. 1)

Merkblatt


Zu den Grundakten von Blatt
 


ist am                                                              Uhrzeit
 


O ein Antrag                                   O ein Ersuchen                                   O auf Eintragung

 


eingegangen, der/das sich auch auf das Grundstück


Grundbuch von                                                                 Blatt

bezieht.


Ort und Datum  Unterschrift
 

Erledigungsvermerk


Verfügung betreffend Eintragung vom
 


im Grundbuch von                         Blatt
 


Bestandsverzeichnis zu lfd. Nr.         ................................ Sp. ..........................................

                                                    ................................ Sp. .........................................

Abt. I zu lfd. Nr.                              ................................ Sp. ..........................................

Abt. II  zu lfd. Nr.                            ................................ Sp. ..........................................

Abt. III zu lfd. Nr.                           ................................ Sp. .........................................


befindet sich in den Grundakten von              Blatt
 


Ort und Datum     Unterschrift
 


Grundbuch von              Blatt
 

Muster 10 b (§ 21 Abs. 2)

Ordnungsnummer

Datum des ersten Schriftstücks

von Blatt

bis Blatt

Kostenrechnungen und Vermerke
Bl.

Kostenmarken, Kostenstempel Bl.

Zahlungsanzeigen
Bl.

Gemäß der Kostenverfügung geprüft

am

Unterschrift und Amtsbezeichnung d. Kostenbeamten

Muster 10 c (Entfällt)

Liste 11 (§ 21 Abs. 8)

Beteiligtendatenbank - Wohnungsblatt

Zu erfassen sind:

1.    Bezeichnung des Grundbuchs (Bezirk, Blatt)
2.    Beteiligtendaten
2.1  Anrede
2.2  Vorname
2.3  Nachname, Firma/Sitz
2.4  Geburtsdatum
2.5  Geburtsname
2.6  Titel, Namenszusatz
3.    Anschrift der bzw. des Beteiligten
3.1  Straße
3.2  Postleitzahl
3.3  Ort
3.4  Land
4.    Geschäftsnummer der bzw. des Beteiligten"

Liste 12 (§ 22 Abs. 1)

Pachtkreditsachen Pk

Zu erfassen sind:

  1. Laufende Nummer

  2. Tag des Eingangs der ersten Schrift

  3. Familienname, Vorname (ggf. auch Geburtsname), Beruf und Wohnort der Pächterin/des Pächters

  4. Bezeichnung des Pachtkreditinstituts

  5. Betrag des Darlehns in EURO

  6. Bezeichnung des Pachtkreditinstituts, an das die Forderung abgetreten ist

  7. Ein Verpfändungsvertrag ist niedergelegt am

  8. Der Verpfändungsvertrag ist an die Pächterin/den Pächter herausgegeben am

  9. Bemerkungen

Erläuterungen:

  1. Die Nummer wird fortlaufend vergeben.

  2. Die Verpfändungsanträge sind unverzüglich nach der Niederlegung, jedenfalls noch an demselben Tage, zu erfassen. Spätere Anzeigen über Abtretung der Darlehnsforderung sind bei den unter 6 genannten Angaben nachträglich zu erfassen. Auf später eingehende Anzeigen über den Ausschluss von Inventarstücken aus der Verpfändung (§ 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. August 1951 - Bundesgesetzblatt I S. 494) ist bei den für Bemerkung vorgesehenen Angaben hinzuweisen.

  3. Mehrere Verpfändungsangelegenheiten, die dieselbe Pächterin oder denselben Pächter und dasselbe Inventar betreffen, sind je besonders zu erfassen, aber zu einer Blattsammlung zu nehmen; bei den für Bemerkung vorgesehenen Angaben ist bei der alten Erfassung auf die neue zu verweisen.

Liste 13 (§ 23 Abs. 1 Satz 1)

Angelegenheiten der öffentlichen Register

Zu erfassen sind:

    1. Laufende Nummer

    2. Geschäftsnummer

  1. Anzahl der eingereichten ersten Urkunden bzw. der behördlichen oder gerichtlichen Ersuchen, die eine oder mehrere zur Eintragung erforderliche Erklärungen enthalten, zu

    1. dem Handelsregister A

    2. dem Handelsregister B darunter Zuständigkeit nach § 17 Nr. 1 und 2 Buchst. b RPflG

    3. dem Vereinsregister

    4. den sonstigen Registern darunter

      aa) zum Schiffs- und Schiffsbauregister

      bb) zum Genossenschafts- und Partnerschaftsregister

      cc) zum Güterrechtsregister

  2. Bemerkungen

Erläuterungen:

  1. 1Zu erfassen ist jede öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde, die eine Anmeldung zur Eintragung in eines der unter Nr. 2 aufgeführten Register enthält (erste Urkunde). 2Alle weiteren, zum Vollzug dieser Eintragung erforderlichen Urkunden (Gesellschafterverträge, Beschlüsse, Bilanzen etc., Genehmigungen, Nachweise von Vollmacht und Verfügungsbefugnis [Erbscheine, Testamente, Registerauszüge], Mitteilungen der Gewerbeämter und Berufskammern sowie sonstige Anregungen), sind nicht als erste Urkunden zu erfassen. 3Sind mehrere zur Eintragung erforderliche Erklärungen in einer Urkunde enthalten, wird diese nur einmal erfasst. 4Eine aufgrund einer Zwischenverfügung geänderte oder inhaltlich ergänzte Urkunde ist nicht erneut zu erfassen. 5Wird eine Urkunde nur teilweise vollzogen, so ist die Urkunde bei der Vollziehung eines weiteren Teils nicht erneut zu erfassen.

  2. 1Gerichtliche oder behördliche Ersuchen, Mitteilungen und Anzeigen, die unmittelbar zu einer Eintragung führen (z. B. Mitteilungen gem. §§ 23, 31 InsO, soweit die Eintragung nicht gem. § 29 Abs. 1 HRV durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen wird), sind wie erste Urkunden zu erfassen. 2Im Übrigen gilt die Erläuterung Nr. 1 entsprechend.

  3. 1Wird ein einheitlicher Rechtsvorgang in getrennten Urkunden angemeldet (z. B. von mehreren vertretungsberechtigten Personen), ist nur eine Urkunde zu zählen.  2 Ein einheitlicher Eintragungsvorgang liegt vor, wenn eine Urkunde nicht losgelöst von weiteren Urkunden im Register vollzogen werden kann.

  4. 1Enthält eine Urkunde Erklärungen, die mehrere Registerblätter betreffen, wird die Urkunde bei jedem Registerblatt erfasst. 2In Fällen nach dem Umwandlungsgesetz wird die Urkunde somit für jeden übertragenden und übernehmenden Rechtsträger gezählt. 3Dies gilt auch dann, wenn dies innerhalb eines Registergerichts erfolgt.

  5. 1Schlusseintragungen in Verfahren nach dem Umwandlungsgesetz bzw. bei Sitzverlegungen bilden mit dem ursprünglichen Eintragungsvorgang einen einheitlichen Vorgang. 2Die Eintragungsnachricht nach dem Umwandlungsgesetz bzw. bei Sitzverlegungen des neuen Sitzgerichtes stellt keine „erste Urkunde“ dar.

  6. Nicht zu erfassen sind:

    • Vorlagen von Gesellschafterlisten,

    • Jahresabschlussverfahren,

    • Vorlagen von Listen der Aufsichtsratsmitglieder/Anzeige des Aufsichtsratsvorsitzenden,

    • Anträge auf Bestellung von Notgeschäftsführern und -liquidatoren,

    • Anträge auf Nachtragsliquidation,

    • Amtslöschungsverfahren (z. B. nach § 31 Absatz 2 HGB, §§ 393, 394 FamFG sowohl Löschungsankündigungen als auch Löschungen von Amts wegen),

    • Zwangs- und Ordnungsgeldverfahren,

    • einleitende Verfügungen im Rahmen eines Amtsverfahrens gemäß § 17 Nr. 1 e, f RPflG.

Anlage zu Liste 13

Fall (Kurzfassung)

Erfassung
Spalte

Erläuterungen

Anmeldung eines Geschäftsführerwechsels, einer Prokuraerteilung und eines Gewinnabführungsvertrages in einer Urkunde nebst Einreichung einer neuen Liste der Gesellschafter. Es werden zeitgleich 3 weitere notarielle Urkunden (Protokoll/Beschlüsse, Unternehmensvertrag sowie eine öffentlich beglaubigte Einzelvollmacht) vorgelegt.

2b
darunter: Zust. des Richters

Einmalige Erfassung in Spalte 2b – darunter Zuständigkeit des Richters, da die Eintragung dem Richtervorbehalt unterliegt.

Die Einreichung der Gesellschafterliste ist nicht zu erfassen.

Anmeldung über die Bestellung eines Geschäftsführers – Erlass einer Zwischenverfügung – Nachreichung des diesbezüglichen Beschlusses der Gesellschafterversammlung – Zwischenverfügung – Ergänzung/Berichtigung der 1. Anmeldung durch weitere Anmeldungsurkunde ohne neuen Tatsachenvortrag.

2b

Unabhängig vom Erledigungsaufwand ist nur die erste Urkunde in Spalte 2b zu erfassen.

Einreichung der Gesellschafterliste durch den Notar gem. § 40 Abs. 2 GmbHG (evtl.  mit Aufforderung zur Einreichung, Erinnerung, Zwangsgeldandrohung, Einspruch, Verwerfungsbeschluss und Festsetzung …)

Keine

Keine Erfassung

Einreichung der Gesellschafterliste durch die Gesellschaft gem. § 40 Abs. 1 GmbHG (evtl.  mit Beanstandung, Erinnerung, Zwangsgeldandrohung, Einspruch, Verwerfungsbeschluss und Festsetzung …)

Keine

Keine Erfassung

Einreichung einer neuen Liste der Aufsichtsratsmitglieder (z.B. wegen Ausscheiden eines Mitgliedes aufgrund Tod);

Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Aufsichtsratsmitgliedes – Anhörungen, Schriftwechsel mit Antragsteller, Beschluss über Bestellung, Kostenberechnung;

Einreichung einer neuen Liste der Aufsichtsratsmitglieder

Keine

Keine Erfassung

Formwechsel einer Aktiengesellschaft in eine GmbH & Co. KG

2b
darunter: Zust. des Richters
+ 2a

Zu erfassen ist der übertragende und der übernehmende Rechtsträger; in diesem Fall: Spalte 2b – darunter Zuständigkeit des Richters (wegen Aktiengesellschaft) und Spalte 2a (wegen GmbH & Co. KG).

Eine Erfassung unter 2a unterbleibt, wenn die Urkunde beim formwechselnden Rechtsträger sogleich zurückgewiesen/zurückgenommen wird.

Verschmelzung zweier Vereine im selben Registerbezirk

zweimal
2c

Erfassung je Rechtsträger = zweimal Spalte 2c.

Erste Urkunde mit fünf Kommanditisteneintritten;

2a

Es ist jede erste Urkunde zu zählen. Zwischenverfügungen sind nicht zu zählen. Ergänzungsurkunden sind nicht zu zählen.

zweite Urkunde bezüglich einer Sonderrechtsnachfolge eines Kommanditisten;

2a

dritte Urkunde bezüglich der Anmeldung eines Komplementärwechsels –

alle am selben Tag eingegangen.

2a

Mitteilung über die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters zum Register HRA

siehe Erläuterungen

Regelmäßig erfolgt hier keine Erfassung, da es sich um Aufgaben in der Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 29 HRV) handelt.

Nur dann, wenn die Eintragung ins Handelsregister durch den Richter oder Rechtspfleger ausgeführt wird, erfolgt eine Erfassung in der entsprechenden Spalte.

Mitteilung über Eröffnung des Insolvenzverfahrens zum Register HRB

siehe Erläuterungen

Schlusseintragung Sitzverlegung

Keine

Keine Erfassung

Schlusseintragung Umwandlung (HRB)

Keine

Keine Erfassung

Anmeldung einer Verschmelzung incl. Stammkapitalerhöhung zum Zwecke der Verschmelzung in einer Urkunde.

2b
darunter: Zust. des Richters

Einmalige Erfassung der Urkunde in Spalte 2b darunter: Zuständigkeit des Richters.

Zwangsgeldverfahren zur Erzwingung einer Anmeldung einer GmbH (Ende Liq. und Erlöschen der Gesellschaft); Festsetzung Zwangsgeldbeschluss – Vollstreckung Zwangsgeld.

Keine

Keine Erfassung

Im Anschluss geht die Anmeldung durch die Liquidatoren ein.

2b

Erfassung Spalte 2b.

Einleitung des Amtslöschungsverfahrens nach Abschluss des Insolvenzverfahrens – Anregung des Finanzamtes zur Einleitung des Löschungsverfahrens - Stellungsnahme der IHK, Löschungsankündigung, Löschungseintragung

Keine

Keine Erfassung

Anmeldungsurkunde ohne Beglaubigungsvermerk (Transfervermerk nach § 39a BeurkG) und/oder ohne Signatur – Zwischenverfügung - erneuter Eingang der Anmeldungsurkunde mit Beglaubigungsvermerk/Signatur zum Register HRA.

2a

Einmalige Erfassung der ersten Urkunde unter 2a.

Anmeldungsurkunde zum HRA ohne Beglaubigungsvermerk, Hinweisschreiben des Gerichts, Antragsrücknahme.

2a

Die erste Urkunde wird durch Antragsrücknahme erledigt.

6 Monate später:

Oben genannte Anmeldungsurkunde inkl. Beglaubigungsvermerk wird erneut eingereicht  – Eintragung.

2a

Die erneute erste Urkunde wird durch Eintragung erledigt. Erneute Erfassung in Spalte 2a.

Liste 14 (§ 14 Abs. 1)

Vollstreckungssachen (Abteilung I) J, K, L, N

Zu erfassen sind:

  • Aktenzeichen,

  • Tag des Eingangs der ersten Schrift,

  • Bezeichnung der Gläubigerin bzw. des Gläubigers,

  • ggf. Bezeichnung der Antragstellerin bzw. des Antragstellers,

  • Bezeichnung der Schuldnerin bzw. des Schuldners/der Gemeinschuldnerin bzw. des Gemeinschuldners,

  • ggf. Bezeichnung der Antragsgegnerin bzw. des Antraggegners,

  • Datum des Eröffnungsbeschlusses für Gesamtvollstreckungsverfahren,

  • Datum der Ablehnung,

  • Datum der Weglegung,

  • Bemerkungen.

Erläuterungen:

  1. Unter L ist auch die Zwangsliquidation einer Bahneinheit  zu erfassen; sie ist unter „Bemerkungen“ besonders kenntlich zu machen.

  2. 1Betrifft ein Antrag auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung mehrere Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte, so erfolgt die Erfassung unter einem Aktenzeichen, wenn eine Verbindung gemäß § 18 ZVG möglich ist, sonst erfolgt getrennte Erfassung. 2Ordnet das Gericht später die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung in getrennten Verfahren an, so behält eines das bisherige Aktenzeichen; die übrigen werden unter neuen Aktenzeichen erfasst. 3Mehrere Verfahrensarten sind stets getrennt zu erfassen.

  3. Die (Neu)Erfassung unterbleibt

    1. beim Beitritt einer Gläubigerin bzw. eines Gläubigers zu einer bereits anhängigen Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung,

    2. bei Eingang eines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, sofern die Sache bereits anhängig ist oder gleichzeitig anhängig wird,

    3. bei Eingang eines Vollstreckungsantrages, sofern hierfür bereits ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe läuft oder durch Beschluss erledigt worden ist; ist gegen den ablehnenden Beschluss des Gerichts Beschwerde eingelegt worden, so unterbleibt die Neuerfassung auch dann, wenn der Vollstreckungsantrag nach Erledigung der Beschwerde eingeht.

  4. Eine Wiederversteigerung ist neu zu erfassen und unter „Bemerkungen“ erkennbar zu machen.

  5. Bei den unter J, K und L erfassten Verfahren sind Abgaben innerhalb des Gerichts besonders kenntlich zu machen.

Liste 14 a (§ 14 Abs. 4)

Vorblatt in Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen

Zu erfassen sind:

  • Aktenzeichen,

  • Bezeichnung der Schuldnerin/der Schuldnerinnen, des Schuldners/der Schuldner, der Antragsgegnerin/der Antragsgegnerinnen, des Antragsgegners/der Antragsgegner,

  • Name und Anschrift der Gläubigerin/der Gläubigerinnen, des Gläubigers/der Gläubiger/der Antragstellerin/der Antragstellerinnen, des Antragstellers/der Antragsteller,

  • Datum des jeweiligen Anordnungsbeschlusses,

  • Datum des jeweiligen Beitrittsbeschlusses,

  • Datum des jeweiligen Einstellungsbeschlusses,

  • Datum des jeweiligen Fortsetzungsbeschlusses,

  • Datum des jeweiligen Aufhebungsbeschlusses,

  • Bemerkungen.

Erläuterungen:

  1. 1Es ist darauf zu achten, dass der Akte stets ein aktueller Auszug dieser Liste als Vorblatt vorangeheftet ist. 2Sofern eine Gläubigerin bzw. ein Gläubiger ihren bzw. seinen Antrag zurückgenommen hat und das Verfahren auf Betreiben einer anderen Gläubigerin bzw. eines anderen Gläubigers fortgesetzt wird, ist dies in geeigneter Weise kenntlich zu machen. 3Die Fortsetzung eines eingestellten Verfahrens ist besonders zu kennzeichnen.

  2. Die Angabe der jeweiligen Blattzahl soll den einzelnen Positionen als Zusatzinformation hinzugefügt werden.

Liste 15 (§ 14 Abs. 1)

Vollstreckungsregister (Abteilung II) M

Zu erfassen sind:

  • Aktenzeichen,

  • Tag des Eingangs der ersten Schrift,

  • Bezeichnung der Gläubigerin bzw. des Gläubigers,

  • ggf. Bezeichnung der Antragstellerin bzw. des Antragstellers (z. B. § 771 Abs. 3 ZPO),

  • Bezeichnung der Schuldnerin bzw. des Schuldners,

  • Bemerkungen.

Erläuterungen:

  1. Wegen der Beschränkung der Neuerfassung bei Erinnerungen gegen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse und anderen Anträgen ist § 7 Abs. 4 Satz 3 zu beachten.

  2. Die Abnahme der eidesstattlichen Versicherungen von der Gemeinschuldnerin bzw. vom Gemeinschuldner im Gesamtvollstreckungs- bzw. Insolvenzverfahren (§§ 98, 101, 153 InsO) ist nicht einzutragen.

  3. Anträge auf gleichzeitige Pfändung und Überweisung einer Forderung erhalten nur ein Aktenzeichen.

  4. Ein Antrag ist auch dann nur unter einem Aktenzeichen zu erfassen, wenn er sich gegen mehrere Schuldnerinnen bzw. Schuldner richtet oder mehrere Gläubigerinnen bzw. Gläubiger beteiligt sind (z. B. im Fall des § 813 b ZPO); die einzelnen Schuldnerinnen bzw. Schuldner oder Gläubigerinnen bzw. Gläubiger sind in geeigneter Weise unterscheidbar aufzuführen (z. B. Beifügung kleiner Buchstaben). Dies gilt auch, wenn der Schuldner die eidesstattliche Versicherung nach dem Protokoll des Gerichtsvollziehers für mehrere Gläubiger abgibt.

  5. Ist vor der Erledigung eines Antrages eine Verfügung über die Abgabe an das örtlich zuständige Gericht ergangen, so ist das Verfahren besonders kenntlich zu machen und bei der Auszählung wegzulassen.

  6. 1Unter „Bemerkungen“ ist der Gegenstand der Angelegenheit in abgekürzter Form (z. B. Pf.Ü., V.S.) oder durch Angabe der verfahrensbestimmenden Vorschrift (z. B. § 829 ZPO, § 765 a ZPO) zu bezeichnen.2Dieser Bezeichnung bedarf es nicht, wenn für einzelne Zwangsvollstreckungssachen Teillisten geführt werden.

  7. Die (Neu)Erfassung unterbleibt

    1. bei Eingang eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder eines eingehenden Ersuchens um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe (§ 1078 ZPO), sofern die Sache bereits bei dem Vollstreckungsgericht anhängig ist oder gleichzeitig anhängig wird,

    2. bei Eingang eines Vollstreckungsantrags, sofern hierfür bereits ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder ein eingehendes Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe (§1078 ZPO) läuft oder durch Beschluss erledigt worden ist; ist gegen den ablehnenden Beschluss des Gerichts Beschwerde eingelegt worden, so unterbleibt die Neuerfassung auch dann, wenn der Vollstreckungsantrag nach Erledigung der Beschwerde eingeht,

    3. wenn das Vollstreckungsgericht mit demselben Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung mehrfach befasst wird (z. B. Entscheidungen über Widersprüche der Schuldnerin bzw. des Schuldners gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung; Entscheidung über den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls; Hinterlegung der abgenommenen eidesstattlichen Versicherung durch die Gerichtsvollzieherin bzw. den Gerichtsvollzieher).

  8. Abgaben innerhalb des Gerichts sind besonders kenntlich zu machen.

  9. Anträge nach dem EG-Prozesskostenhilfegesetz, auch soweit sie nicht gesondert zu erfassen sind, sind an geeigneter Stelle (z. B. unter Bemerkungen) besonders kenntlich zu machen.

  10. Anträge nach dem EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz, auch soweit sie nicht gesondert zu erfassen sind, sind an geeigneter Stelle (z. B. unter Bemerkungen) besonders kenntlich zu machen.

Liste 16 (§ 16)

Insolvenzverfahren

Zu erfassen sind:

  1. Aktenzeichen gemäß §§ 4 Abs. 2, 16 Abs. 1

  2. Tag des Eingangs des Antrags

  3. Bezeichnung des Schuldners (bei natürlichen Personen das Geburtsdatum und ggf. der Geburtsname)

  4. ggf. Bezeichnung des antragstellenden Gläubigers

    1. Insolvenzverfahren - IN - betreffend natürliche Personen

    2. Insolvenzverfahren - IN - betreffend juristische Personen, Personengesellschaften und andere nicht natürliche Personen

    3. vorgelegte Insolvenzpläne, für die die Richterin bzw. der Richter zuständig ist - IN

    4. Restschuldbefreiungsverfahren - IN - betreffend natürliche Personen

    5. Verbraucherinsolvenzverfahren - IK -

    6. Restschuldbefreiungsverfahren - IK -

    7. Insolvenzverfahren - IE

    8. vorgelegte Insolvenzpläne, für die die Richterin bzw. der Richter zuständig ist - IE

    9. Anträge auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung

  5. bei Restschuldbefreiungsverfahren

    1. Datum der Ankündigung

    2. Datum der Beendigung

    3. Grund der Beendigung

    4. Datum des Widerrufs (§ 303 InsO)

  6. Datum der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  7. gemäß § 16 Abs. 2 angelegte Aktenbände

  8. Datum des Aufhebungsbeschlusses


    1. Datum der Beendigung/Erledigung

    2. Grund der Beendigung/Erledigung

  9. Datum der Weglegung

  10. Bemerkungen

Erläuterung:

  1. 1Die Art des Verfahrens bzw. des Verfahrensstandes ist bei Nrn. 5 und 6 zu kennzeichnen.

  2. 1Die Bestandserfassung für alle anhängigen Insolvenzverfahren in der ZP-Statistik ist vom Tage des Eingangs des Verfahrens bis zum Tage des Aufhebungsbeschlusses in Nr. 9 oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens (Abweisung oder Rücknahme des Insolvenzantrags, Abgabe, Verweisung oder Verbindung des Verfahrens, Zurückweisung des Insolvenzeröffnungsantrags, Einstellung des Insolvenzverfahrens usw.), die bei Nr. 10 zu vermerken ist, zu führen. 2Die Erfassung der Bestände der eröffneten Insolvenzverfahren ist vom Tage des Eröffnungsbeschlusses bis zum Tage der Aufhebung, Einstellung oder Übertragung vorzunehmen. 3Die Bestände an Restschuldbefreiungsverfahren sind vom Zeitpunkt des Aufhebungs- bzw. Einstellungsbeschlusses hinsichtlich eines eröffneten Insolvenzverfahrens bis zur Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung oder (z.B. beim Tod des Schuldners) bis zur sonstigen Erledigung des Verfahrens zu erfassen.

  3. Abgaben innerhalb des Gerichts sind besonders kenntlich zu machen.

Liste 16 a (§ 17 Abs. 2)

Schuldnerverzeichnis für Eintragungen gemäß § 915 ZPO i. v. m. § 1 Abs. 1 SchuVVO

Zu erfassen  sind:

  • Bezeichnung der Schuldnerin bzw. des Schuldners (Familienname, Vorname(n) und ggf. frühere oder sonstige Namen, z. B. Geburtsnamen, bzw. Firma, Vereinsname etc.),

  • Geburtsdatum,

  • Wohnort, Straße,

  • Aktenzeichen des eintragenden Gerichts,

  • Datum der eidesstattlichen Versicherung,

  • Datum der Haftanordnung,

  • ggf. Vollstreckungsgericht/-behörde mit Aktenzeichen,

  • Bemerkungen.

Erläuterungen:

  1. Eine eidesstattliche Versicherung, die auf Antrag mehrerer Gläubiger abgegeben wird, ist nur einmal zu erfassen.

  2. Mehrere Haftbefehle gegen denselben Schuldner sind gesondert zu erfassen.

  3. Unter „ Bemerkungen“ sind insbesondere

    1. die Vollstreckung einer Haft, wenn sie 6 Monate gedauert  hat,

    2. Berichtigungen gem. § 1 Abs. 4 SchuVVO zu erfassen.

Liste 16 b (§ 17 Abs. 10)

Schuldnerverzeichnis für Eintragungen gemäß § 4 Abs. 2 GesO und 26 InsO

    1. Familienname

    2. Vorname

    3. ggf. Geburtsname

    4. Geburtsdatum (soweit bekannt)

  1. Wohnort, Straße

  2. sonstige Schuldnerbezeichnungen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 SchuVVO

  3. die Bezeichnung des Gesamtvollstreckungs- bzw. Insolvenzgerichts und seine Geschäftsnummer

  4. das Datum der Abweisung des Antrages

  5. Bemerkungen

Erläuterungen:

Berichtigungen gemäß § 1 Abs. 4 SchuVVO sind unter “Bemerkungen” kenntlich zu machen.

Muster 17 (§ 15 Abs. 4)

Tabelle der in dem Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der

13 N 106/82 b

Beanspr. Vorrecht

Lfd. Nr.

Name, Beruf und Wohnort des Gläubigers

Vertreter des Gläubigers
Hinweis auf die Vollmacht

Tag der Anmeldung

Angemeldeter Betrag
DM

1

2

  3

  4

5

6


I




II






-


1




1






1

I. Abteilung
Schulze, Herbert
Berlin
Bl. 24


Finanzamt
Berlin
Nr. 5043 Bl.31



II. Abteilung
Schnell, Josef
Gevelsberg
Bl. 28














RA, Redlich
Bl. 29


4.1.83




5.1.83






4.1.83


825,--




   47,91

125,85

173,76


1.200,--
nebst 8% Zinsen ab 1.12.81

  1. Für die Reihenfolge in der ersten Abteilung (Forderungen, für die ein Vorrecht in Anspruch genommen wird) gilt die Rangordnung des § 13 GesVollstrVO, dabei sind lediglich die Anträge der Gläubiger maßgebend.

  2. Für jedes der Vorrechte ist in die erste Spalte eine römische Zahl einzutragen, auch wenn noch keine Anmeldung mit dem einen oder anderen Vorrecht eingegangen ist: In jeder Vorrechtsklasse beginnt die laufende Nummer mit 1. Dabei ist zwischen den einzelnen Vorrechten und für solche Vorrechtsklassen, zu denen noch keine Anmeldungen eingegangen sind, ein angemessener Raum offen zu lassen.

  3. In der zweiten Abteilung (alle übrigen Forderungen) sind die Anmeldungen nach der Reihenfolge des Eingangs unter fortlaufender Nummer einzutragen. Mehrere gleichzeitig angemeldete Forderungen desselben Gläubigers sind hintereinander und zwar jede unter einer besonderen Nummer zu vermerken.

  4. Hat ein Gläubiger Forderungen zu beiden Abteilungen oder zu verschiedenen Vorrechten in der ersten Abteilung angemeldet, so ist jede Forderung an zutreffender Stelle besonders aufzuführen. Ebenso ist zu verfahren, wenn nur für einen Teil der angemeldeten Forderungen ein Vorrecht verlangt wird.

Muster 17 (§ 15 Abs. 4) Teil 2

Firma
Hermann Müller GmbH in Berlin angemeldeten Forderungen
Eröffnung: 1. Dezember 1982
Verwalter ist Rechtsanwalt Fleissig in Berlin
Allg. Prüfungs-Termin: 24. Januar 1983

Grund der Forderung
(urkundliche Beweisstücke)

Ergebnis der Prüfungsverhandlungen

Berichtigungen

Bemerkungen

7

8

9

  10

Gehaltsforderung lt. Urteil des Arbeitsgerichts Berlin




Lohnsteuer einschl. Verzugszinsen 1981
desgl. 1982



Warenforderung
Oktober, November 1981

Vorläufig vom Verwalter bestritten,
Berlin, den 24. Januar 1983
Heß Linden


Forderung festgestellt,
Berlin, den 24. Januar 1983
Heß Linden


Forderung in Höhe von 950,-- DM nebst 8 % Zinsen vom 1.12.81 bis 30.11.82 festgestellt; Rest vom Verwalter bestritten,
Berlin, den 24. Januar 1983
Heß Linden

  1. Wird der Anspruch auf ein Vorrecht oder auf ein besseres Vorrecht nachträglich geltend gemacht oder zurückgenommen, so ist die Forderung demgemäss anderweitig einzutragen und an der bisherigen Stelle zu löschen.

  2. Werden die Anmeldungen vervollständigt oder geändert, so ist die Tabelle zu ergänzen oder zu berichtigen; in den Fällen von Nrn. 4 und 5 ist in Spalte 10 bei der einen Eintragung auf die andere zu verweisen.

  3. Entfällt.

  4. In Spalte 10 ist auch einzutragen, für wen, gegen wen und zu welcher Zeit die vollstreckbare Ausfertigung erteilt ist  (§ 16 Abs. 6 GesVollstr.VO).

  5. Die laufende Nummer der Tabelle ist auf der Anmeldung zu vermerken.

Muster 17 a (entfällt)

Muster 17 b (entfällt)

Liste 18 (§ 30)

Landwirtschaftssachen des Amtsgerichts Lw

Zu erfassen sind:

  1. Jährlich fortlaufende Nummer

  2. Tag des Eingangs der ersten Schrift

  3. Name

    1. der Antragstellerin/des Antragstellers

    2. der sonstigen Beteiligten

  4. Bezeichnung und Sitz/Aktenzeichen/Tag der Entscheidung der Behörde, gegen die sich der Antrag richtet

  5. Tag und Art der Erledigung

  6. Bemerkungen

  7. Jahr der Aktenweglegung

Erläuterungen:

  1. Wird angeordnet, dass die Behandlung mehrerer in einer Sache gestellten Anträge in getrennten Verfahren zu erfolgen hat, so behält einer der Anträge die bisherige Nummer; die übrigen werden unter neuen Nummern erfasst.

Muster 19  Aufgehoben.

Liste 20 (§ 13 Abs. 1, § 38 Abs. 1, § 38a Abs. 1)

Zivilprozesssachen des Amtsgerichts C und H, des Landgerichts O und OH und des Oberlandesgerichts Sch, SchH, Kap, AktG und EK

Zu erfassen sind:

  1. Tag des Eingangs der ersten Schrift

    1. Name der Klägerin (Antragstellerin) oder des Klägers (Antragstellers)

    2. Name der Beklagten (Antragsgegnerin) oder des Beklagten (Antragsgegners)

  2. Jährlich fortlaufende Nummer

  3. Jahr der Weglegung

  4. Bemerkungen

Erläuterungen:

  1. Wird ein Verfahren fortgesetzt, nachdem die Sache als erledigt weggelegt worden ist, ist der Tag des Eingangs des Schriftsatzes, durch den das Verfahren seinen Fortgang nimmt, in dem für Bemerkungen vorgesehenen Feld zu erfassen. Die bisher erfassten Daten sind für die laufende Bearbeitung unter Hinweis auf die Fortsetzung zugänglich zu machen. Bei manueller Registerführung ist gleichzeitig das Jahr der Weglegung durchzustreichen.

  2. Wird ein Verfahren von einem anderen Verfahren abgetrennt, so behält eines der Verfahren die bisherige Nummer, das andere Verfahren wird unter neuer Nummer erfasst. Unter Bemerkungen ist ein wechselseitiger Verweis auf die Verfahren zu erfassen.

  3. Ist die Sache für die Instanz beendet (z. B. durch Beschluss, Zurücknahme usw.) oder gilt sie nach § 7 Abs. 3 als erledigt, so ist dies im Feld Bemerkungen entsprechend kenntlich zu machen.

Nur für Amtsgerichte:

  1. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen, so ist der Tag des Eingangs bei der Geschäftsstelle des Gerichts, das mit der Streitsache befasst wird, zu erfassen. Ist bei dem mit der Streitsache befassten Gericht auch das vorangegangene Mahnverfahren anhängig gewesen, so ist der Tag der Erfassung (§ 12 Abs. 4) anzugeben.

  2. Die (Neu)Erfassung unterbleibt bei

    1. Einspruch gegen ein Versäumnisurteil,

    2. Widerspruch oder Beschwerde gegen den in Arrest- und einstweiligen Verfügungssachen erlassenen Beschluss,

    3. Verfahren, die nach Erlass eines Vorbehaltsurteils (§§ 600, 302, 145 Abs. 3 ZPO) im Nachverfahren weiter betrieben werden,

    4. Verfahren, die durch Urteil oder Beschluss in der Instanz erledigt worden sind und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung aus der Rechtsmittelinstanz zurückverwiesen werden,

    5. Eingang eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder eines eingehenden Ersuchens um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe (§ 1078 ZPO), sofern die Sache bereits anhängig ist oder gleichzeitig anhängig wird,

    6. Eingang einer Klage, sofern für die Hauptsache bereits ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder ein Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe (§ 1078 ZPO) läuft oder innerhalb der letzten drei Monate durch Beschluss erledigt worden ist; ist innerhalb der Drei-Monatsfrist gegen den ablehnenden Beschluss eines erstinstanzlichen Gerichts Beschwerde eingelegt worden, so unterbleibt die Neuerfassung auch dann, wenn die Klage vor Ablauf von drei Monaten nach der Erledigung der Beschwerde eingeht,

    7. allen unter H gehörigen Anträgen, wenn die Hauptsache anhängig ist oder gleichzeitig anhängig wird,

    8. Anträgen auf Grund der Bestimmungen über die Vollstreckung deutscher Vollstreckungstitel im Ausland.

  3. Nichtigkeits- und Restitutionsklagen sind unter neuer Nummer zu erfassen.

  4. Ist mit dem Arrestgesuch auch der Antrag auf Vollziehung durch Forderungspfändung verbunden, so unterbleibt eine weitere Erfassung unter dem Registerzeichen M.

  5. Binnenschifffahrtssachen werden über die zugehörige Verfahrensart erfasst. Dem Aktenzeichen wird damit beispielsweise der Zusatz „BSch“ durch einen Punkt getrennt angefügt (z. B. 1 C 12/95.BSch).

  6. Unter dem Registerzeichen H werden die selbstständigen Beweisverfahren getrennt von den sonstigen Anträgen außerhalb eines bei Gericht anhängigen Verfahrens erfasst. Bei den unter H erfassten Verfahren sind Abgaben innerhalb des Gerichts besonders kenntlich zu machen.

  7. Die Anträge auf Bestätigung einer Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel nach VO (EG) Nr. 805/2004 (§ 1079 Nr. 1 ZPO) sind besonders kenntlich zu machen.

  8. Anträge auf Erteilung einer Bestätigung für ein im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangenes Urteil nach Art. 20 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 861/2007 (§ 1106 ZPO) sind besonders kenntlich zu machen.

Nur für Landgerichte:

  1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Verfahren, die dem Landgericht als erster Instanz zugewiesen und nach den Verfahrensvorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu behandeln sind, unter dem Registerzeichen O mit einem das Verfahren kennzeichnenden Zusatz zu erfassen; der Aktenumschlag ist ebenfalls mit einem das Verfahren kennzeichnenden Zusatz zu versehen. Als Zusätze sind vorzusehen für

    • Verfahren nach dem GmbH-/Aktiengesetz   AktG

    • Wertpapierbereinigungssachen WP

    • Vertragshilfesachen VH

    • Verfahren nach dem Umwandlungsgesetz UmwG

    • Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz SpruchG.

Bei den Verfahren nach dem GmbH-/Aktien-/Umwandlungsgesetz sind Abgaben innerhalb des Gerichts besonders kenntlich zu machen. Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrengesetz sind besonders kenntlich zu machen. Anträge nach dem Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (SpruchG) sind besonders kenntlich zu machen.

  1. Die (Neu)Erfassung unterbleibt bei

    1. Einspruch gegen ein Versäumnisurteil,

    2. Widerspruch oder Beschwerde gegen den in Arrest- und einstweiligen Verfügungssachen erlassenen Beschluss,

    3. Verfahren, die nach Erlass eines Vorbehaltsurteils (§§ 600, 302, 145 Abs. 3 ZPO) im Nachverfahren weiter betrieben werden,

    4. Verfahren, die durch Urteil oder Beschluss in der Instanz erledigt worden sind und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung aus der Rechtsmittelinstanz zurückverwiesen werden,

    5. Eingang eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder eines eingehenden Ersuchens um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe (§ 1078 ZPO), sofern die Sache bereits anhängig ist oder gleichzeitig anhängig wird,

    6. Eingang einer Klage, sofern für die Hauptsache bereits ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder ein Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe (§ 1078 ZPO) läuft oder innerhalb der letzten drei Monate durch Beschluss erledigt worden ist; ist innerhalb der Drei-Monatsfrist gegen den ablehnenden Beschluss eines erstinstanzlichen Gerichts Beschwerde eingelegt worden, so unterbleibt die Neuerfassung auch dann, wenn die Klage vor Ablauf von drei Monaten nach der Erledigung der Beschwerde eingeht,

    7. allen unter OH zu erfassenden Anträgen, wenn die Hauptsache anhängig ist oder gleichzeitig anhängig wird,

    8. Anträgen auf Grund der Bestimmungen über die Vollstreckung deutscher Vollstreckungstitel im Ausland.

  2. Nichtigkeits- und Restitutionsklagen gegen rechtskräftige Urteile der ersten Instanz sind unter neuer Nummer zu erfassen.

  3. Unter dem Registerzeichen OH werden die selbstständigen Beweisverfahren und Anträge nach § 156 KostO jeweils getrennt von sonstigen Anträgen außerhalb eines bei Gericht anhängigen Verfahrens erfasst. Bei den unter OH erfassten Verfahren sind Abgaben innerhalb des Gerichts besonders kenntlich zu machen.

  4. Wird ein Rechtsstreit von der Zivilkammer an die Kammer für Handelssachen oder von dieser an die Zivilkammer verwiesen, so ist dies im Feld Bemerkungen entsprechend zu vermerken.

  5. Die Anträge auf Bestätigung einer Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel nach VO (EG) Nr. 805/2004 (§ 1079 Nr. 1 ZPO) sind besonders kenntlich zu machen.

Nur für Oberlandesgerichte:

  1. Die (Neu)Erfassung unterbleibt bei

    1. Verfahren, die durch Beschluss in der Instanz erledigt worden sind und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung aus der Rechtsmittelinstanz zurückverwiesen werden,

    2. Eingang eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, sofern die Sache bereits anhängig ist oder gleichzeitig anhängig wird,

    3. Eingang einer Klage, sofern für die Hauptsache bereits ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder ein Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe (§ 1078 ZPO) läuft oder innerhalb der letzten drei Monate durch Beschluss erledigt worden ist; ist innerhalb der Drei-Monatsfrist gegen den ablehnenden Beschluss eines erstinstanzlichen Gerichts Beschwerde eingelegt worden, so unterbleibt die Neuerfassung auch dann, wenn die Klage vor Ablauf von drei Monaten nach der Erledigung der Beschwerde eingeht,

    4. allen unter SchH zu erfassenden Anträgen, wenn in der Streitsache bereits eine Erfassung unter Sch erfolgt ist oder gleichzeitig erfolgt.

    Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrengesetz sind besonders kenntlich zu machen.

  2. Bei den unter Sch, SchH und EK erfassten Verfahren sind Abgaben innerhalb des Gerichts besonders kenntlich zu machen.

  3. Die Anträge auf Bestätigung einer Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel nach VO (EG) Nr. 805/2004 (§§ 1079 Nr. 1 ZPO) sind besonders kenntlich zu machen.

Liste 21 (§ 38 Absatz 1)

Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz

Zu erfassen sind:

  1. Laufende Nummer

  2. Tag des Eingangs der 1. Schrift (Antrag)

  3. Antragstellende Behörde oder Einrichtung

  4. Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitz (Aufenthalt) der betroffenen Personen

  5. Entscheidung des Landgerichts - Therapieunterbringung

    1. einstweilig angeordnet am

    2. endgültig angeordnet am

    3. abgelehnt am 6.

  6. Untergebracht bis

  7. Erledigung des Verfahrens

  8. Bemerkungen

  9. Jahr der Weglegung

Erläuterung:

Anträge auf Verlängerung der Therapieunterbringung (§ 12 Absatz 2 ThUG) sind besonders kenntlich zu machen

Liste 22 (§ 13a Abs. 1)

Sachen des Familiengerichts F, FH

Zu erfassen sind:

  1. Aktenzeichen

  2. Tag des Eingangs der ersten Schrift

  3. Name der Antragstellerin bzw. des Antragstellers

  4. Name der Antragsgegnerin/Betroffenen bzw. des Antragsgegners/Betroffenen

  5. Verfahrensgegenstand

  6. Jahr der Weglegung

  7. Tag des Eingangs der Fortsetzungsschrift

  8. Bemerkungen

Erläuterungen:

  1. Der Scheidungsantrag eines Ehegatten ist ohne Registrierung zu den Akten zu nehmen, wenn bereits ein Scheidungsantrag des anderen Ehegatten anhängig ist. Ein solcher Scheidungsantrag ist jedoch zu erfassen, wenn er am selben Tag bei dem Gericht eingegangen ist, wie der bereits anhängige Scheidungsantrag des anderen Ehegatten und dieser neue Antrag nicht auf den bereits anhängigen Antrag Bezug nimmt. Werden mit einer Scheidungssache Folgesachen im Sinne von § 137 Absätze 2 und 3 FamFG gleichzeitig anhängig, so sind die Sachen nur unter einer Nummer zu erfassen. Die Neuerfassung von Folgesachen nach § 137 Absatz 3 FamFG unterbleibt auch dann, wenn bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Scheidungssache weitere Anträge (Folgesachen) in das Verfahren eingeführt werden.

  2. Wird ein Verfahren von einem anderen Verfahren abgetrennt, so behält eines der Verfahren das bisherige Aktenzeichen, das andere Verfahren wird neu erfasst.

  3. Neu zu erfassen sind auch Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG.

  4. Die (Neu)Erfassung unterbleibt

    1. bei Einspruch gegen eine Versäumnisentscheidung (§ 143 FamFG),

    2. bei Verfahren, die durch Beschluss in der Instanz beendet worden sind und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung aus der Beschwerdeinstanz zurückverwiesen werden,

    3. in Fällen der Abtrennung von Folgesachen nach § 137 Absatz 2 FamFG gemäß § 140 Absatz 2 und 3 FamFG sowie in Fällen der selbständigen Fortführung von Folgesachen bei Rücknahme des Scheidungsantrags (§ 141 FamFG) oder Abweisung des Scheidungsantrags (§ 142 Absatz 2 FamFG), dies gilt nicht für Folgesachen nach § 137 Absatz 3 FamFG sowie Folgesachen in den Fällen des Art. 111 Absatz 4 Satz 2 des FGG-Reformgesetzes,

    4. bei Eingang eines Antrags auf Verfahrenskostenhilfe oder eines eingehenden Ersuchens um grenzüberschreitende Verfahrenskostenhilfe (§ 1078 ZPO), sofern die Sache bereits anhängig ist oder gleichzeitig anhängig wird,

    5. bei Eingang eines Antrags, sofern für die Sache bereits ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe oder ein eingehendes Ersuchen um grenzüberschreitende Verfahrenskostenhilfe (§ 1078 ZPO) läuft oder durch Beschluss erledigt worden ist; ist gegen den ablehnenden Beschluss des Gerichts Beschwerde eingelegt worden, so unterbleibt die Neuerfassung auch dann, wenn der Antrag nach Erledigung der Beschwerde eingeht,

    6. bei Anträgen aufgrund der Bestimmungen über die Vollstreckung deutscher Vollstreckungstitel im Ausland,

    7. bei allen unter FH zu erfassenden Anträgen, wenn die Hauptsache bereits anhängig ist oder gleichzeitig anhängig wird.

  5. Wird ein Verfahren fortgesetzt, nachdem die Sache als erledigt weggelegt worden ist, so ist das Verfahren nicht neu zu erfassen; die Weiterführung ist lediglich z. B. durch Erfassung des Eingangsdatums des Schriftsatzes, durch den das Verfahren seinen Fortgang nimmt, kenntlich zu machen. Die bisher erfassten Daten sind für die laufende Bearbeitung unter Hinweis auf die Fortsetzung zugänglich zu machen.

  6. Ist ein Mahnverfahren vorangegangen, so ist der Tag des Eingangs bei der Geschäftsstelle des Gerichts, das mit der Familiensache befasst wird, zu erfassen. Hat die Geschäftsstelle des Familiengerichts auch das vorangegangene Mahnverfahren erfasst, so ist der Tag der Erfassung bei dem Mahngericht (§ 12 Abs. 4) anzugeben.

  7. Bei den Verfahren auf einstweilige Anordnung ist zu vermerken, ob zusätzlich ein Hauptsacheverfahren anhängig gemacht wurde.

  8. Angelegenheiten, die mehrere Geschwister gemeinsam betreffen, sind - außer im Fall des § 179 Abs. 2 FamFG - unter einer Nummer zu erfassen. Angelegenheiten nach Satz 1 mehrerer Halb- bzw. Stiefgeschwister sind dagegen unter einer besonderen Nummer zu erfassen. Die in § 13a Abs. 3 genannten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger werden entsprechend der Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 erfasst.

  9. Geht eine Pflegschaft oder andere familiengerichtliche Angelegenheit in eine Vormundschaft über oder umgekehrt, so ist die Sache neu zu erfassen. Das neue Aktenzeichen ist (z. B. bei den für Bemerkungen vorgesehenen Angaben) zu erfassen. Die Akten werden unter dem neuen Aktenzeichen geführt. Geht eine Vormundschaft, Pflegschaft oder andere familiengerichtliche Angelegenheit in eine Betreuung über, so ist nach Erfassung der Sache als Betreuungssache nach Maßgabe der Liste 7b das Aktenzeichen des Betreuungsverfahrens bei den für Bemerkungen vorgesehenen Angaben zu erfassen.

  10. Pflegschaften, die in bereits anhängigen Vormundschaften oder Pflegschaften oder die als weitere selbständige Pflegschaft neben einer schon bestehenden angeordnet werden, sind neu zu erfassen.

  11. Sämtliche sich auf eine Adoption beziehende Vorgänge werden, auch wenn sie  die gleichzeitige Annahme mehrerer Kinder betreffen, unter einem Registerzeichen in einem Aktenstück geführt. Anträge auf Aufhebung eines Annahmeverhältnisses sind unter einer neuen Nummer zu erfassen.

  12. Unter „Verfahrensgegenstand“ ist die Angelegenheit (ggf. in abgekürzter Form oder durch Angabe der verfahrensbestimmenden Vorschriften) zu bezeichnen. Familiengerichtliche Genehmigungen im Rahmen von Ergänzungspflegschaften für einzelne Rechtshandlungen, familiengerichtliche Genehmigungen im Rahmen von Vormundschaften oder Pflegschaften und familiengerichtliche Genehmigungen in sonstigen Fällen sind jeweils gesondert zu kennzeichnen. Bei den Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz ist die verfahrensbestimmende Vorschrift anzugeben.

  13. Sachen, in denen eine Unterbringungsmaßnahme nach § 151 Nr. 6 FamFG genehmigt worden ist oder eine Unterbringung nach § 151 Nr. 7 FamFG angeordnet wurde, sind als Unterbringungsmaßnahme zu kennzeichnen.

  14. Anträge nach dem EG-Prozesskostenhilfegesetz, auch soweit sie nicht gesondert   zu erfassen sind, sind besonders kenntlich zu machen.

  15. Anträge auf Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung über die elterliche Verantwortung nach VO (EG) Nr. 2201/2003, die Vollstreckung einer Entscheidung über das Umgangsrecht nach Art. 41 VO (EG) Nr. 2201/2003, die Vollstreckung einer Entscheidung auf Rückgabe des Kindes nach Art. 42 VO (EG) Nr. 2201/2003, die Bescheinigung nach Art. 41 und 42 VO (EG) Nr. 2201/2003 und die Anträge auf Bestätigung inländischer Titel als Vollstreckungstitel nach § 1079 Nr. 1 ZPO sind jeweils besonders kenntlich zu machen.

  16. Bei den nicht über Zählkarten erfassten Verfahren in Familiensachen und bei den Anträgen außerhalb eines Verfahrens in Familiensachen (FH) sind die Abgaben innerhalb des Gerichts besonders kenntlich zu machen.

Liste 23 (§ 39 Abs. 2, Abs. 6)

Berufungs- und Beschwerdesachen des Landgerichts S, SH und T und des Oberlandesgerichts U, UH und W

Zu erfassen sind:

  1. Tag des Eingangs der Rechtsbehelfsschrift

    1. Sitz des Gerichts erster Instanz

    2. Aktenzeichen des Gerichts erster Instanz

    3. Tag der Entscheidung des Gerichts erster Instanz

    1. Familienname und Vorname, Wohnort oder Aufenthaltsort der Berufungsklägerin oder des Berufungsklägers

    2. Familienname und Vorname, Wohnort oder Aufenthaltsort der oder des Berufungsbeklagten

Nur für Landgerichte:

4.

  1. Betreuungsbeschwerden

  2. Beschwerden in Freiheitsentziehungs-, Unterbringungs- und betreuungsrechtlichen Zuweisungssachen

  3. Beschwerden in Insolvenzsachen

  4. Beschwerden in Kostensachen

  5. Sonstige Beschwerden (ohne a) bis d))

5.
Jährlich fortlaufende Nummer

6.
Datum und Art der Entscheidung

7.
Tag der Abgabe der Akten an das Gericht erster Instanz

8.
Bemerkungen

Nur für Oberlandesgerichte:

4.

  1. Beschwerden in Landwirtschaftssachen

  2. Nachlassbeschwerden

  3. Beschwerden in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (außer Nachlassbeschwerden) einschließlich der Kostensachen auf diesem Gebiet und der Beschwerden nach § 156 KostO

  4. Beschwerden nach dem Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchver fahren (SpruchG)

  5. Beschwerden gegen die Vollstreckbarerklärung nach Art. 43 VO (EG) Nr. 44/2001 (§ 1 Abs. 2 AVAG)

  6. Sonstige Beschwerden (ohne Buchstabe a) bis f))"

5.
Jährlich fortlaufende Nummer

6.
Datum und Art der Entscheidung

7.
Tag der Abgabe der Akten an das Gericht erster Instanz

8.
Bemerkungen

Erläuterungen:

A. Berufungsverfahren

  1. Die Erfassung des Vornamens, des Wohnortes oder des Aufenthaltsortes kann unterbleiben, wenn die Identität der Partei auf Grund der vorhandenen Angaben verwechslungssicher festgestellt ist. Der Name der Klägerin oder des Klägers ist entsprechend kenntlich zu machen.

  2. Unter neuer Nummer sind zu erfassen:

    1. Nichtigkeits- und Restitutionsklagen gegen rechtskräftige Urteile in der Berufungsinstanz,

    2. bei den Oberlandesgerichten auch Sachen, die bei einer Sprungrevision in die Berufungsinstanz zurückverwiesen worden sind; dies ist (beispielsweise durch Ergänzung des Aktenzeichens um den Buchstaben "R") kenntlich zu machen.

  3. Wird gegen dasselbe Urteil (Zwischen-, Teil- oder Endurteil) von beiden Parteien Berufung eingelegt, so ist die Sache nur einmal zu erfassen. Stellt sich später heraus, dass mehrere unter besonderen Nummern erfasste Berufungen gegen dasselbe Urteil eingelegt sind, so ist dies zu vermerken.

  4. Die (Neu)Erfassung unterbleibt ferner bei

    1. Verfahren, die nach Erlass eines Vorbehaltsurteils über die Aufrechnung (§ 145 Abs. 3, § 302 ZPO) im Nachverfahren weiter betrieben werden,

    2. Eingang einer Berufung, sofern für die Hauptsache bereits ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder ein Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe (§ 1078 ZPO) läuft oder innerhalb der letzten drei Monate durch Beschluss erledigt worden ist,

    3. allen unter SH/UH zu erfassenden Anträgen, wenn die Hauptsache anhängig ist oder gleichzeitig anhängig wird (mit Ausnahme der einstweiligen Anordnungen nach § 50 Abs. 1 Satz 2 FamFG),

    4. Eingang einer Berufung, wenn in derselben Sache bereits eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrestes getroffen wurde und die Frist von 3 Monaten noch nicht abgelaufen ist,

    5. Eingang eines Antrags auf Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung, sofern der Antrag in einer Berufungssache an das Berufungsgericht gerichtet ist,

    6. Anträgen auf Grund der Bestimmungen über die Vollstreckung deutscher Vollstreckungstitel im Ausland,

    7. bei den Oberlandesgerichten auch Sachen, die aus der Revisionsinstanz in die Berufungsinstanz zurückverwiesen worden sind.

Nur für Landgerichte:

  1. Wird ein Rechtsstreit von der Zivilkammer an die Kammer für Handelssachen oder von dieser an die Zivilkammer verwiesen, so ist dies im Feld Bemerkungen entsprechend zu vermerken.

  2. Einstweilige Anordnungen ohne vorangegangenes amtsgerichtliches Verfahren (§ 50 Abs. 1 Satz 2 FamFG) sind unter SH zu erfassen.

Nur für Oberlandesgerichte:

  1. Bei den unter UH erfassten Verfahren sind Abgaben innerhalb des Gerichts besonders kenntlich zu machen.

B. Beschwerdeverfahren:

  1. Eine Beschwerde ist nicht neu zu erfassen, wenn gegen die angefochtene Entscheidung bereits eine Beschwerde anhängig ist. Stellt sich später heraus, dass mehrere unter besonderen Nummern registrierte Beschwerden gegen dieselbe Entscheidung eingelegt sind, so ist dies zu vermerken.

Nur für Landgerichte:

  1. Dagegen sind die vom Oberlandesgericht zurückverwiesenen Beschwerden neu zu erfassen.

  2. Beschwerden nach § 15 Absatz 2 BNotO sind besonders kenntlich zu machen.

  3. Wird eine Beschwerde von der Zivilkammer an die Kammer für Handelssachen oder von dieser an die Zivilkammer verwiesen (§ 104 GVG), so ist dies im Feld Bemerkungen entsprechend zu erfassen. Abgaben innerhalb des Gerichts sind besonders kenntlich zu machen.

Nur für Oberlandesgerichte:

  1. In dem für die Bezeichnung der Landwirtschaftssachen vorgesehenen Feld können die Beschwerden in Landwirtschaftssachen durch einen Zusatz (z. B. "Lw") gekennzeichnet werden. Dieser ist dem Registerzeichen "W" anzufügen, das Aktenzeichen lautet dann z. B. 2 WLw 19/03.

  2. Beschwerden nach dem Therapieunterbringungsgesetz (§ 16 ThUG) werden mit dem Zusatz "Th" erfasst.

  3. Abgaben innerhalb des Gerichts sind besonders kenntlich zu machen.

Muster 24 Aufgehoben.

Muster 25  Aufgehoben.

Liste 25 a (§ 39a Abs. 1)

Beschwerden in Familiensachen des Oberlandesgerichts UF, UFH, WF

Zu erfassen sind:

  1. Aktenzeichen

  2. Tag des Eingangs der ersten Schrift

  3. Name der Antragstellerin bzw. des Antragstellers
    Name der Antragsgegnerin bzw. des Antragsgegners
    Name der Beschwerdeführerin bzw. des Beschwerdeführers, wenn diese bzw. dieser weder Antragsteller/in noch Antragsgegner/in des Ausgangsverfahrens war

  4. Aktenzeichen des Gerichts erster Instanz

  5. Sitz des Gerichts erster Instanz

  6. Tag der Entscheidung des Gerichts erster Instanz

  7. Sonstige Beschwerden

    1. Verfahrenskostenhilfe

    2. Aussetzung des Scheidungsverfahrens

    3. Wert des Verfahrensgegenstands

    4. Kostenangelegenheiten

    5. Anträge auf Bestätigung eines inländischen Titels als Europäischer Vollstre ckungstitel nach VO (EG) Nummer 805/2004 (§ 1079 Nummer 1 ZPO)

    6. Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung nach Art. 33 der VO (EG) Nr. 2201/2003

    7. Sonstige Angelegenheiten

  8. Tag der Abgabe an das Gericht erster Instanz

  9. Jahr der Weglegung

  10. Bemerkungen

Erläuterungen:

  1. Eine Beschwerde ist nicht neu zu erfassen, wenn gegen die angefochtene Entscheidung bereits ein Rechtsmittel anhängig ist. Das Gleiche gilt, wenn die weiter angefochtene Entscheidung im Verfahrensverbund mit der zuerst angefochtenen Entscheidung ergangen ist.

  2. Die Neuerfassung einer Beschwerde unterbleibt ferner

    1. bei Verfahren, die aus der Instanz der Rechtsbeschwerde in die Beschwerdeinstanz zurückverwiesen werden,

    2. bei Eingang einer Beschwerde, wenn für die Hauptsache bereits ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe läuft oder durch Beschluss erledigt worden ist,

    3. bei allen unter UFH gehörigen Anträgen, wenn die Hauptsache anhängig ist oder gleichzeitig anhängig wird,

    4. bei Anträgen aufgrund der Bestimmungen über die Vollstreckung deutscher Vollstreckungstitel im Ausland.

  3. 1Einstweilige Anordnungen ohne vorangegangenes amtsgerichtliches Verfahren (§ 50 Absatz 1 Satz 2 FamFG) sind unter UFH zu erfassen und besonders kenntlich zu machen. 2Beschwerden gegen Beschlüsse über Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen sind dagegen unter UF zu erfassen.

  4. Nichtigkeits- und Restitutionsanträge gegen rechtskräftige Beschlüsse der Beschwerdeinstanz sind neu zu erfassen.

  5. Unter Bemerkungen kann auf etwaige Sammelakten hingewiesen werden.

  6. Bei den unter UFH und WF erfassten Verfahren sind die Abgaben innerhalb des Gerichts besonders kenntlich zu machen.

  7. Bei den unter UFH erfassten Verfahren sind die Bescheinigungen nach den Artikeln 41 - Umgangsrecht - und 42 - Rückgabe des Kindes - der VO(EG) Nummer 2201/2003 besonders kenntlich zu machen.

Muster 26  Aufgehoben.

Liste 27 (§§ 32, 44)

Gerichtliche Entscheidungen über Justizverwaltungsakte

Zu erfassen sind:

  1. Jährlich fortlaufende Nummer

  2. Tag des Eingangs der ersten Schrift

  3. Name und Wohnort der/des Antragstellenden

    1. Bezeichnung der Behörde, deren Anordnung, Verfügung oder Maßnahme angefochten ist

    2. Aktenzeichen der Behörde, deren Anordnung, Verfügung oder Maßnahme angefochten ist

    3. Tag der Entscheidung der Behörde, deren Anordnung, Verfügung oder Maßnahme angefochten ist

  4. erledigt am

  5. Bemerkungen

  6. Jahr der Weglegung

Erläuterungen:

  1. Die gerichtlichen Entscheidungen über Justizverwaltungsakte sind bei den Oberlandesgerichten für den Zivil- und den Strafsenat getrennt zu erfassen

  2. Es sind auch die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 26 Abs. 2 EGGVG) sowie die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 29 Abs. 3 EGGVG) zu erfassen, wenn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über den Justizverwaltungsakt weder vorliegt noch gleichzeitig gestellt wird. Wird dieser Antrag nachgeholt, so ist er nicht neu zu erfassen, sondern zu den aus Anlass des Wiedereinsetzungsantrags oder des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gebildeten Vorgängen zu nehmen.

  3. Bei den für Bemerkungen vorgesehenen Angaben kann auf Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts auch die Art der Erledigung vermerkt werden.

  4. Abgaben innerhalb des Gerichts sind besonders kenntlich zu machen.

Liste 27a (§ 44a)

Verwaltungsbeschwerden nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Zu erfassen sind:

  1. Jährlich fortlaufende Nummer

  2. Verfahrensart Verwaltungsbeschwerde (V)

  3. Tag des Eingangs der ersten Schrift

  4. Name und Wohnort der/des Antragstellenden

    1. Bezeichnung der Behörde, deren Anordnung, Verfügung oder Maßnahme angefochten ist

    2. Aktenzeichen der Behörde, deren Anordnung, Verfügung oder   Maßnahme angefochten ist

    3. Tag der Entscheidung der Behörde, deren Anordnung, Verfügung   oder Maßnahme angefochten ist

  5. erledigt am

  6. Rechtsbeschwerde/Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt am

  7. Bemerkungen

  8. Jahr der Weglegung

Erläuterungen

  1. Bei den für Bemerkungen vorgesehenen Angaben kann auf Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts auch die Art der Erledigung vermerkt werden.

Liste 27b (§ 44a)

Bußgeldsachen nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie dem Energiewirtschaftgesetz (EnWG) (Kartellsachen)

Zu erfassen sind:

  1. Jährlich fortlaufende Nummer

  2. Verfahrensart Bußgeldverfahren (OWi)

  3. Tag des Eingangs der ersten Schrift

  4. Name und Wohnort der/des Antragstellenden

    1. Bezeichnung der Behörde, deren Anordnung, Verfügung oder Maßnahme angefochten ist

    2. Aktenzeichen der Behörde, deren Anordnung, Verfügung oder   Maßnahme angefochten ist

    3. Tag der Entscheidung der Behörde, deren Anordnung, Verfügung   oder Maßnahme angefochten ist

  5. erledigt am

  6. Rechtsbeschwerde/Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt am

  7. Bemerkungen

  8. Jahr der Weglegung

Erläuterungen

  1. Bei den für Bemerkungen vorgesehenen Angaben kann auf Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts auch die Art der Erledigung vermerkt werden."

  2. Bei Einsprüchen gegen Bußgeldverfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind Abgaben innerhalb des Gerichts besonders kenntlich zu machen.

  3. Bußgeldverfahren nach § 98 EnWG sind besonders kenntlich zu machen.

Liste 28 (§ 44 b)

Verfahren nach § 115 Abs. 2 Sätze 2, 3, § 116 GWB

  1. jährliche fortlaufende Nummer

  2. Verfahrensart

  3. Tag des Eingangs der ersten Schrift

  4. Name und Wohnort der Antragstellenden

    1. Bezeichnung der Behörde, deren Anordnung, Verfügung oder Maßnahmen angefochten ist

    2. Aktenzeichen der Behörde, deren Anordnung, Verfügung oder Maßnahme angefochten ist

    3. Tag der Entscheidung der Behörde, deren Anordnung, Verfügung oder Maßnahme angefochten ist

  5. erledigt am

  6. Rechtsbeschwerde/Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt am

  7. Bemerkungen

  8. Jahr der Weglegung

In Feld 8 kann auf Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts auch die Art der Erledigung vermerkt werden. Abgaben innerhalb des Gerichts sind besonders kenntlich zu machen.

Muster 29 (§§ 13 Abs. 5, 13 a Abs. 6) Teil 1

Verhandlungskalender für Zivil- und Familiensachen des Amtsgerichts

Terminstag: 6.2.

Laufende Nummer für jeden Tag

Aktenzeichen

Name

Terminsstunde

des Antragstellers
(Klägers)

des Antragsgegners
  (Beklagten)

1

2

  3 a

  3 b

4

1

2

VT.3

5 C 40/71

5 C 76/71

5 C 48/71

Donner

Arndt

Fricke

Wind

Beier

Hartmann

9

9

10

  1. Die Spalten 1 bis 5 sind sogleich nach Terminsbestimmung auszufüllen; werden die Namen der Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten erst später bekannt, so sind sie alsbald nachzutragen. Der Behördenleiter kann anordnen, dass die Spalten 5 a und 5 b unausgefüllt bleiben.

  2. Bei Anberaumung eines lediglich zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Termins ist dem Datum in Spalte 6 der Vermerk „VT“ hinzuzusetzen. Der Verkündigungstermin selbst ist in Spalte 1 durch „VT“ zu kennzeichnen.

Muster 29 (§§ 13 Abs. 6, 13 a Abs. 6) Teil 2

Name des Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten

Neuer Termin ist anberaumt

Das Urteil, die Entscheidung nach Lage der Akten ist zur Geschäftsstelle gekommen am

Bemerkungen

  des Antragstellers
  (Klägers)

des Antragsgegners
(Beklagten)

5 a

5 b

6

7

8

Wendt

Müller


13.2. VT

10.2.
/
6.2.

  1. (Aufgehoben)

  2. In Spalte 7 sind nur streitige, mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehene Urteile (§ 313 ZPO) einzutragen. In Sachen, in denen kein streitiges Urteil oder keine Entscheidung nach Lage der Akten ergangen ist, ist alsbald nach Bekanntwerden des Terminsergebnisses in Spalte 7 ein Schrägstrich (/) einzustellen.

Muster 30 (§§ 38 Abs. 6, 39 Abs. 9, 39 a Abs. 3) Teil 1

Verhandlungskalender für Zivilsachen des Landgerichts und für Zivil- und Familiensachen des Oberlandesgerichts

Laufende Nummer für jeden Tag

Aktenzeichen

Name des

Terminsstunde

Name des Prozessbevollmächtigten

erster   Instanz

  zweiter Instanz

Antragstellers (Berufungs-) Klägers, Beschwerdeführers

Antragsgegners (Berufungs-) Beklagten, Beschwerdegegners

Antragstellers (Berufungs-) Klägers, Beschwerdeführers

Antragsgegners (Berufungs-) Beklagten, Beschwerdegegners

1

2 a

2 b

3 a

3 b

4

5 a

5 b

1

2

O 23/71

C 300/70


1 S 529/70

Hein

Kranz

Berges

Brühn

9

9

Wendt

Wendt

Schmitz

Schmitz

  1. Die Spalten 1 bis 5 sind sogleich nach Terminsbestimmung auszufüllen. Der Name des Anwalts der Gegenpartei ist nachzutragen, sobald er bekannt wird. Der Behördenleiter kann anordnen, dass die Spalten 5 a und 5 b unausgefüllt bleiben.

  2. Bei Anberaumung eines lediglich zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Termins ist dem Datum in Spalte 6 der Vermerk „VT“ hinzuzusetzen. Der Verkündungstermin selbst ist in Spalte 1 durch „VT“ zu kennzeichnen.

  3. (Aufgehoben).

Muster 30 (§§ 38 Abs. 7, 39 Abs. 9, 39 a Abs. 3) Teil 2

Neuer Termin ist   anberaumt auf

Das Urteil, die Entscheidung  nach Lage der Akten ist zur Geschäftsstelle gekommen am

Bemerkungen

Die Akten liegen vor

6

  7

8 a

 b




 

1.4.

  E

  26.3.

  1. In Spalte 7 sind nur streitige, mit Tatbestand und Entscheidungsgründen sowie den erforderlichen Unterschriften der Richter versehene Urteile einzutragen. Wird ausnahmsweise ein Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe der Geschäftsstelle übergeben (§ 315 Abs. 2 ZPO), so ist der Tag des Eingangs in Spalte 8 b zu vermerken; Spalte 7 ist erst auszufüllen, wenn auch Tatbestand und Entscheidungsgründe der Geschäftsstelle übergeben werden.

    In Spalte 7 ist zusätzlich der Tag in Klammern anzugeben, an dem der Berichterstatter das nur von ihm unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übergibt. In Sachen, in denen kein streitiges Urteil oder keine Entscheidung nach Lage der Akten ergangen ist, ist alsbald nach Bekanntwerden des Terminsergebnisses in Spalte 7 ein Schrägstrich (/) einzustellen.

  2. In Spalte 8 a ist die Vorlegung der Akten an den Berichterstatter und an den Vorsitzenden, gegebenenfalls auch an den Nebenberichterstatter (Referendar) zu vermerken; bei Rückkunft der Akten zur Geschäftsstelle ist der in Spalte 8 a eingestellte Name zu durchstreichen.

Muster 31 Aufgehoben.

Liste 32 (§ 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1)

Strafsachen und Bußgeldsachen der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Js
Erstinstanzliche Strafsachen der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht OJs

Zu erfassen sind:

  1. Jährlich fortlaufende Nummer

  2. Geschäftszeichen einer anderen Behörde, einer anderen Geschäftsstellenabteilung, bisheriges Geschäftszeichen

  3. Familienname, Vorname, Geburtstag der bzw. des Beschuldigten oder Betroffenen

  4. Straftat/Ordnungswidrigkeit

  5. Js-Aktenzeichen der übernehmenden Geschäftsstellenabteilung oder des übernehmenden Amtsgerichts

  6. VRs-, VRJs-Aktenzeichen

  7. Bemerkungen

  8. Jahr der Weglegung

Erläuterungen

  1. Die Erfassung erfolgt jeweils für ein Geschäftsjahr.

  2. Die zu Beginn eines neuen Geschäftsjahrs noch nicht erledigten Verfahren, die schon seit mehr als vier Jahren anhängig sind, sind unter der bisherigen Nummer und der Jahreszahl der ersten Erfassung zu übernehmen. Ein Verfahren gilt als erledigt, wenn das VRs- bzw. VRJs-Aktenzeichen erfasst wird.

  3. Wird ein an eine andere Staatsanwaltschaft abgegebenes Ermittlungsverfahren zurückgegeben, so ist die Sache neu zu erfassen. Das Gleiche gilt, wenn nach Rückgabe des Verfahrens an die Verwaltungsbehörde das Verfahren erneut an die Staatsanwaltschaft abgegeben wird.

  4. Werden mehrere Ermittlungsverfahren miteinander verbunden (Nummer 17 RiStBV), so wird das verbundene Verfahren unter einem der Registerzeichen der bisherigen Verfahren fortgeführt; bei den übrigen Erfassungsdaten ist auf das führende Verfahren zu verweisen.

  5. Eingestellte Verfahren sind bei ihrer Wiederaufnahme nicht erneut zu erfassen.

  6. Bußgeldverfahren sind besonders kenntlich zu machen, es sei denn, dass die statistische Erfassung der Bußgeldverfahren in anderer Weise sichergestellt ist.

  7. Als zu erfassende Geschäftszeichen kommen Geschäftszeichen

    1. der Polizei,

    2. von Behörden,

    3. der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat usw.

    in Betracht. Die Behördenleitung kann anordnen, dass von bestimmten Erfassungen abgesehen werden kann.

  8. Wurde die Sache von einem anderen Dezernat abgegeben oder handelt es sich um ein abgetrenntes Verfahren, so ist auch das bisherige Geschäftszeichen zu erfassen.

  9. Sind mehrere Beschuldigte oder Betroffene vorhanden, so ist der Name der bzw. des Beschuldigten oder Betroffenen, nach welchem das Verfahren benannt ist, besonders zu kennzeichnen.

  10. Für die Bezeichnung der Straftat können Abkürzungen verwandt oder der Paragraph, dessen Strafnorm verletzt ist, angegeben werden. Im Falle der Ordnungswidrigkeit genügt die Bezeichnung „OWi“, Verkehrsordnungswidrigkeiten sind besonders kenntlich zu machen.

Nur für Staatsanwaltschaften:

  1. In Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz, zur DNA-Identitätsfeststellung und in Entschädigungssachen nach dem StrEG sind Abgaben innerhalb der Behörde besonders kenntlich zu machen.

Nur für Generalstaatsanwaltschaften:

  1. In Entschädigungssachen nach dem StrEG und in Kartellbußgeldsachen sind Abgaben innerhalb der Behörde besonders kenntlich zu machen.

Liste 33 (§ 47 Abs. 1 und 3)

Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt UJs

Zu erfassen sind:

  1. Fortlaufende Nummer

  2. Familienname, Vorname, Wohnort der bzw. des Verletzten, Anzeigenden

  3. Straftat

  4. Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO/Jahr der Weglegung

Erläuterungen:

  1. Die Erfassung erfolgt jeweils für ein Geschäftsjahr.

  2. Für die Bezeichnung der Straftat können Abkürzungen verwandt oder der Paragraph, dessen Strafnorm verletzt ist, angegeben werden. Besonders kenntlich zu machen sind

    • Leichensachen, Kapitalsachen, Brandsachen und politische Verfahren

    • Sonstige UJs-Verfahren.

  3. Die Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO ist durch Angabe des Weglegungsjahres oder des Datums der Erledigung sowie die sonstige Art der Erledigung oder Weiterbehandlung (z. B. Erfassung unter dem Registerzeichen Js nach § 47 Abs. 1 unter Anführung des Js-Aktenzeichens) zu vermerken. Abgaben innerhalb der Behörde sind besonders kenntlich zu machen.

Liste 34 (§ 18 Abs. 1)

Register für Privatklage- und Bußgeldsachen des Amtsgerichts Bs, OWi

Zu erfassen sind:

  1. Tag des Eingangs der ersten Schrift

  2. Name, Wohnort des Privatklägers, Beschuldigten, Betroffenen

  3. Jährlich fortlaufende Nummer der Privatklagen (Bs)

  4. Jährlich fortlaufende Nummer der

    1. Erzwingungshaftanträge

    2. Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 25a Abs. 3 StVG

    3. sonstigen Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörden (§ 62 Absatz 1 Satz 1 OWiG)

    4. sonstigen Anträge und Entscheidungen nach dem OWiG

  5. Jahr der Aktenweglegung

  6. Bemerkungen

Erläuterungen:

  1. 1Sind mehrere Beschuldigte oder Betroffene vorhanden, sind diese durch kleine lateinische Buchstaben oder auf sonst geeignete Weise zu unterscheiden. 2Der Name des Beschuldigten oder Betroffenen, nach welchem das Verfahren benannt ist, ist zuerst zu erfassen. 3Die Angabe des Wohnorts kann unterbleiben, wenn Unzuträglichkeiten nicht zu besorgen sind. 4Übernimmt die Staatsanwaltschaft die Verfolgung, so ist dies bei Ziffer 5 zu vermerken und die Sache als erledigt zu behandeln.

  2. 1Die Zählung bei den Ziffern 3 und 4 beginnt jeweils mit Nr. 1. 2Die Nummern bei 4.a, 4.b, 4.c und 4.d laufen gemeinschaftlich (Springnummern).

  3. Eine Neuerfassung erfolgt, wenn eine zurückgewiesene Privatklage von neuem angebracht wird.

  4. In Fällen der Vollstreckung einer Strafe aus einem Urteil in Privatklagesachen oder einer Erzwingungshaft ist bei Ziffer 5 das VRs-Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft oder in Jugendsachen das VRJs-Aktenzeichen zu vermerken.

  5. Wird in nur einem Antragsschreiben die Anordnung der Erzwingungshaft für mehrere Bußgeldbescheide beantragt, so ist gleichwohl von mehreren selbständigen Anträgen auszugehen, die für jeden Bußgeldbescheid getrennt unter einer jeweils neuen laufenden Nummer zu erfassen sind.

Muster 34 a Aufgehoben.

Liste 35 (§ 18 Abs. 2)

Einzelne richterliche Anordnungen des Amtsgerichts Gs

Zu erfassen sind:

  1. Tag des Eingangs der ersten Schrift

  2. Name und Wohnort der bzw. des Beschuldigten, Betroffenen oder Beteiligten

  3. Laufende Nummer

  4. Antragsstellende/ersuchende Behörde und Aktenzeichen

  5. ggf. Jahr der Weglegung

  6. Bemerkungen (Verbleib der Akten)

Erläuterungen:

  1. Sind in einer Sache mehrere Personen beschuldigt, betroffen oder beteiligt, so sind ihre Personendaten unter derselben Nummer (z. B. durch Voranstellen kleiner lateinischer Buchstaben) zu registrieren.

  2. Anträge auf Anordnung der Untersuchungshaft nach § 112 StPO oder der Unterbringung nach § 126a StPO gegen mehrere Personen innerhalb eines Ermittlungsverfahrens sind getrennt zu registrieren.

  3. 1Eine Angelegenheit ist stets dann neu zu registrieren, wenn das Gericht sich nach ergangener Entscheidung mit der Sache erneut befasst. 2Wird gegen die Entscheidung des Gerichts Beschwerde eingelegt, so unterbleibt eine Neuerfassung. 3Werden nach Satz 1 in einer Haftsache mehrere Erfassungen erforderlich, so ist die Angelegenheit unter dem Aktenzeichen der ersten Erfassung weiterzuführen (§ 18 Abs. 2 Satz 3); bei der Neuerfassung ist das Aktenzeichen bei den für "Bemerkungen" vorgesehenen Angaben zu vermerken.

  4. 1Haftbegleitende Maßnahmen sind nicht zu registrieren. 2Zu den haftbegleitenden Maßnahmen zählen alle gerichtlichen Entscheidungen, die dem Vollzug der Untersuchungshaft dienen, insbesondere:

    1. Briefkontrolle,

    2. Erteilung von Besuchserlaubnissen,

    3. die Auferlegung von Beschränkungen nach § 119 StPO,

    4. gerichtliche Entscheidungen nach § 119a StPO gegen behördliche Maßnahmen und Entscheidungen im Untersuchungshaftvollzug,

    5. Entscheidungen zur Reihenfolge der Vollstreckung der Untersuchungshaft oder anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 116b Satz 2, 2. Halbsatz StPO,

    6. Disziplinarmaßnahmen,

    7. Pflichtverteidigerbestellungen für Beschuldigte, gegen die Untersuchungshaft oder eine andere Unterbringung nach § 126a oder § 275a Absatz 6 StPO vollstreckt wird (§ 140 Absatz 1 Nummer 4, § 141 Absatz 4 StPO) sowie die entsprechenden Folgeentscheidungen,

    8. Kontrollen von Blut und Urin auf einen möglichen Konsum von Betäubungsmitteln,

    9. Entscheidungen über ärztliche Behandlung außerhalb der JVA,

    10. Entscheidungen über die Beschäftigung innerhalb der JVA,

    11. die Genehmigung eines Dolmetschers für den Verkehr zwischen Verteidiger und inhaftiertem Beschuldigten auf Staatskosten sowie

    12. Genehmigungen von Fahrten des Verteidigers zum inhaftierten Beschuldigten auf Staatskosten.

Muster 36  Aufgehoben.

Liste 37 (§ 48 Abs. 5)

Berichtsliste der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht

Zu erfassen sind:

  1. Jährlich fortlaufende Nummer

  2. Tag des Berichts

  3. Aktenzeichen und Bezeichnung der Sache

  4. Bemerkungen

Erläuterungen:

  1. Berichte in Justizverwaltungsangelegenheiten und in erstinstanzlichen Strafsachen des Oberlandesgerichts dürfen nicht in die Berichtsliste aufgenommen werden.

  2. Die von der Staatsanwaltschaft nach §§ 121 ff. StPO zu erstellenden Berichte und Stellungnahmen sind besonders zu kennzeichnen.

  3. Werden in derselben Angelegenheit mehrere Berichte gleichzeitig oder nacheinander erstattet, so ist nur ein bzw. der erste Bericht zu erfassen. Als dieselbe Angelegenheit gilt die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Amts- bzw. Landgerichts, auch wenn sie von mehreren Beteiligten mit der Beschwerde angegriffen wird.

  4. In Beschwerdeverfahren, in denen das Oberlandesgericht entscheidet, in Haftprüfungsverfahren und in Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG sind Abgaben innerhalb der Behörde besonders kenntlich zu machen."

Liste 38 (§ 41 Abs. 1 Buchst. a)

Register für Berufungen/Revisionen in Privatklagesachen des Landgerichts Ps/ Oberlandesgerichts Vs

Zu erfassen sind:

  1. Fortlaufende Nummer

  2. Gericht, dessen Urteil angefochten ist

    1. Sitz

    2. Aktenzeichen

    3. Tag der Entscheidung

  3. Name des

    1. Privatklägers

    2. Angeklagten

  4. Tag der Abgabe der Akten

  5. Bemerkungen

Erläuterungen:

  1. 1Hat die Staatsanwaltschaft die Verfolgung übernommen, so gehört die Sache nicht in das vorliegende, sondern in das von der Staatsanwaltschaft geführte Js‑Register bzw. Ss-Register. 2Die Übernahme der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft ist bei Nummer 5 zu vermerken.

  2. Eine erneute Erfassung erfolgt bei dem Oberlandesgericht, wenn eine in die Berufungsinstanz zurückverwiesene Sache abermals in die Revisionsinstanz gelangt.

Liste 39 (§ 48 Abs. 2)

Revisionen in Strafsachen
Rechtsbeschwerden in Bußgeldsachen Ss sowie nach § 87j IRG

Zu erfassen sind:

  1. Jährlich fortlaufende Nummer

    1. Sitz des Landgerichts/Amtsgerichts

    2. Aktenzeichen des Landgerichts/Amtsgerichts

    3. Tag der Entscheidung des Landgerichts/Amtsgerichts

  2. Name, Wohnort oder Aufenthaltsort der/des Angeklagten/Betroffenen

  3. Bemerkungen

Erläuterungen:

  1. Die Erfassungen nach 1. bis 3. erfolgen, sobald die Akten dem Gericht vorgelegt werden.

  2. Ist sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch von einer/einem sonstigen Beteiligten Revision eingelegt, so wird die Sache gleichwohl nur einmal erfasst.

  3. Unter 2. sind das vollständige Aktenzeichen einschließlich der Unterscheidungsmerkmale für erstinstanzliche Verfahren und für Berufungsverfahren sowie der Sitz des Amtsgerichts anzugeben, wenn die Revision sich gegen ein Berufungsurteil der Strafkammer richtet.

  4. Wird nach Zurückweisung einer Sache durch das Revisionsgericht das dann ergehende Urteil erneut angefochten, so ist die Sache neu zu erfassen.

  5. Bei Rechtsbeschwerden wird der laufenden Nummer der Buchstabe "B" angefügt, wenn die Rechtsbeschwerde nicht der Zulassung bedurfte.

  6. Bei Anträgen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird der laufenden Nummer der Buchstabe "Z" angefügt; im Falle der Zulassung ist das Verfahren über die Rechtsbeschwerde selbst nicht neu zu erfassen.

  7. Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 87j IRG sind besonders kenntlich zu machen.

Liste 40 (§ 48 Abs. 6)

Beschwerdeliste der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Zs

Zu erfassen sind:

  1. Jährlich fortlaufende Nummer

  2. Tag des Eingangs der Beschwerde

  3. Staatsanwaltschaft, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat

  4. Bezeichnung der Angelegenheit

  5. Name der Beschwerdeführerin/des Beschwerdeführers

    1. Datum der Aktenanforderung

    2. Datum des Eingangs der Akten

  6. Erledigung der Beschwerde

    1. durch Entscheidung am

    2. auf andere Art am

  7. Bemerkungen

Erläuterungen:

  1. Mehrere, denselben Gegenstand betreffende Beschwerden in derselben Angelegenheit sind nur einmal zu erfassen. Abgaben innerhalb der Behörde sind besonders kenntlich zu machen.

  2. Begründete Beschwerden sind bei den Angaben unter 7. a) in geeigneter Weise kenntlich zu machen.

Liste 41 (§ 41 Abs. 1 Buchstabe b)

Beschwerden in Strafsachen und Bußgeldverfahren des Landgerichts Qs und des Oberlandesgerichts Ws

Zu erfassen sind:

  1. Jährlich fortlaufende Nummer

  2. Tag des Eingangs der Beschwerde

    1. Das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat

    2. Aktenzeichen der angefochtenen Entscheidung

    3. Datum der angefochtenen Entscheidung

  3. Bezeichnung der Angelegenheit

Nur für Landgerichte:

    1. Beschwerden in Kostensachen

    2. Beschwerden gegen Anordnungen der Durchsuchung/Beschlagnahme in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen

    3. Beschwerden in Haftsachen

    4. Beschwerdeverfahren nach dem OWiG

    5. Sonstige Beschwerden

  1. Tag der Erledigung

  2. Bemerkungen (z. B. Tag der Abgabe der Akten)

Nur für Oberlandesgerichte:

    1. Rechtsbeschwerden nach §§ 116, 117, 138 Abs. 2 StVollzG

    2. Sonstige Beschwerden (einschließlich Kostenbeschwerden)

    3. Anträge auf Haftentscheidungen nach §§ 121 ff. StPO

    4. Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 StPO (einschließlich Prozesskostenhilfeanträge)

  1. Tag der Erledigung

  2. Bemerkungen (z. B. Tag der Abgabe der Akten)

Erläuterungen:

  1. Das Aktenzeichen der angefochtenen Entscheidung ist stets vollständig - ggf. einschließlich der Unterscheidungsmerkmale - zu erfassen.

Nur für Landgerichte:

  1. Verfahren nach § 92 Absatz 1 JGG sind besonders kenntlich zu machen.

Nur für Oberlandesgerichte:

  1. Der Inhalt der Entscheidung ist bei den für „Bemerkungen“ vorgesehenen Angaben zu erfassen, wenn die Beschwerde die Nichterhebung der öffentlichen Klage (§ 172 StPO) oder eine Verhaftung betrifft.

  2. Besonders kenntlich zu machen (z. B. bei den für Bemerkungen vorgesehenen Angaben) sind

    1. Beschwerden in Bußgeldverfahren (einschließlich Kostenbeschwerden)

    2. Anträge auf Zulassung der Rechtsbeschwerden nach § 87k IRG.

Die zugelassene Rechtsbeschwerde nach § 87j IRG ist nicht erneut zu erfassen.

Liste 42 (§ 18 Abs. 7, § 41 Abs. 4)

Kalender für Hauptverhandlungen in Strafsachen und Bußgeldsachen

Zu erfassen sind:

  1. Terminstunde

  2. Name der/des Angeklagten/Betroffenen

  3. Bezeichnung der Straftat, Ordnungswidrigkeit

  4. Aktenzeichen

  5. Bemerkungen

Erläuterungen:

  1. Die Liste ist für jeden Terminstag besonders anzulegen.

  2. 1Unter Ziffer 5 ist der Tag zu erfassen, an dem das mit Gründen versehene, von dem (den) Richter(n) unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übergeben wird. 2Bei Spruchkörpern, die mit mehr als einer Berufsrichterin oder einem Berufsrichter besetzt sind, ist unter Ziffer 5 zusätzlich der Tag zu vermerken, an dem die Berichterstatterin oder der Berichterstatter das nur von ihr oder ihm unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übergibt.

Liste 43 (§ 42 Abs. 1)

Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer StVK

Zu erfassen sind:

  1. Laufende Nummer

  2. Name, Vorname und Geburtsdatum des Verurteilten

  3. Sitz und Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft

  4. Vollzugseinrichtung

  5. Datum der Aktenweglegung

  6. Bemerkungen

Erläuterungen:

  1. 1Jede nach § 78a GVG zur Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern gehörige Angelegenheit ist gesondert zu erfassen. 2Dies gilt auch, wenn gleichzeitig mehrere Angelegenheiten eines Verurteilten anhängig werden.

  2. 1Eine Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung (§§ 57, 57a StGB) ist nicht neu zu erfassen, solange eine vorangegangene Prüfung noch nicht rechtskräftig durch Ablehnung oder Widerruf abgeschlossen ist. 2Im Falle des § 454b Absatz 3 StPO ist jede zu vollstreckende Entscheidung gesondert zu erfassen, die in die gleichzeitig zu treffende Entscheidung einzubeziehen ist.

  3. 1Mit der Aussetzung des Strafrestes wird das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerruf oder den Straferlass fortgeführt. 2Anträge und Maßnahmen, die sich auf eine noch nicht rechtskräftig durch Straferlass oder Widerruf erledigte Strafaussetzung oder Aussetzung des Strafrestes beziehen, insbesondere die Änderung der Bewährungszeit, die Bestellung eines Bewährungshelfers, die Erteilung von Auflagen oder Weisungen, der Widerruf der Aussetzung und die Anrechnung erfüllter Auflagen, jedoch auch der Erlass der Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit und der Widerruf des Straferlasses sind nicht neu zu erfassen.

  4. 1Ist nach rechtskräftigem Widerruf der Aussetzung des Strafrestes später erneut über die Aussetzung eines Strafrestes zu entscheiden, ist das Verfahren neu zu erfassen. 2Im Falle der erneuten Aussetzung des nunmehrigen Strafrestes gilt Erläuterung 3 entsprechend

  5. 1Jede Prüfung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung (§ 67e StGB) ist neu zu erfassen. 2Wird die weitere Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt, gelten Erläuterungen 3 und 4 entsprechend.

  6. 1Die erste Bestellung eines Bewährungshelfers in Führungsaufsichtsverfahren ist nach § 42 Absatz 1 zu erfassen; zur Erfassung bei der Führungsaufsichtsstelle siehe § 41 Abs. 6. 2Nachfolgende Anträge und Maßnahmen, insbesondere die Bestellung eines anderen Bewährungshelfers, Weisungen an den Verurteilten und Entscheidungen über die Dauer, die Beendigung, das Entfallen oder das Ruhen der Führungsaufsicht sind nicht neu zu erfassen.

  7. 1Abgaben ohne sachliche Verfügung an ein anderes Gericht oder eine andere Strafvollstreckungskammer sind besonders zu kennzeichnen. 2Dies gilt nicht für Abgaben an das Wohnsitzgericht nach § 462a Absatz 2 Satz 2 StPO.

Liste 43a (§ 41 Absatz 1 Satz 4)

Verfahren über die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung im Fall der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung

Zu erfassen sind:

  1. Aktenzeichen

  2. Tag des Eingangs der 1. Schrift (Antrag)

  3. Familienname, Vorname, Geburtsdatum der bzw. des Verurteilten

  4. Sitz und Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft

  5. Justizvollzugsanstalt

  6. Erledigung des Verfahrens

  7. Bemerkungen

  8. Jahr der Weglegung

Liste 44 (§ 18 Abs. 9)

Bewährungsaufsichtssachen

Zu erfassen sind

  1. Berichtsmonat

  2. Laufende Nummer

  3. Aktenzeichen

  4. Tag der Erledigung (Rechtskraft des Widerrufs/Straferlasses/Datum der Abgabeverfügung)

Erläuterungen:

Zu erfassen sind auch Bewährungsaufsichten, die von einem anderen Gericht, das das vorangegangene Strafverfahren durchgeführt hat, an das Gericht des Wohnsitzes der bzw. des Betroffenen abgegeben wurden. Abgaben innerhalb des Gerichts sind besonders kenntlich zu machen.

Liste 44 a (§ 41 Abs. 6)

Führungsaufsichtssachen

Zu erfassen sind

  1. Berichtsmonat

  2. Laufende Nummer

  3. Aktenzeichen.

Liste 45 (§ 41 Abs. 3)

Kalender für Haftprüfungen des Oberlandesgerichts

Zu erfassen sind:

  1. Aktenzeichen

  2. Staatsanwaltschaft

  3. Name des/der Beschuldigten

  4. Tag des Eingangs der Akten beim OLG

  5. Tag der nächsten Haftprüfung

  6. Akten liegen vor

    1. dem Vorsitzenden

    2. dem Berichterstatter

    3. der Geschäftsstelle

  7. Bemerkungen

Muster 46 und 47 Aufgehoben.

Liste 48 (§ 46 Abs. 2)

Zivilsachen Hs

Zu erfassen sind:

  1. Jährlich fortlaufende Nummer

  2. Aktenzeichen und Gericht

  3. Name, Beruf, Wohnort oder Aufenthaltsort

    1. der Klägerin/des Klägers oder der Antragstellerin/des Antragstellers

    2. der/des Beklagten oder der Antragsgegnerin/des Antragsgegners

  4. Gegenstand

  5. Bemerkungen

Erläuterung:

Abgaben innerhalb der Behörde sind besonders kenntlich zu machen.

Muster 49 (§ 46 Abs. 3)

Register für Zivilsachen Rs

jährlich fortlaufende Nummer

Aktenzeichen

Name, Beruf, Wohnort oder Aufenthaltsort des

Gegenstand

Bei Berufungssachen Aktenzeichen und Tag des Eingangs und der Abgabe der Blattsammlung erster Instanz

Bemerkungen

  Klägers

Beklagten

1

2

3 a

3 b

4

5

6

3 U 27/65

Bier, Agathe,
Ehefrau,
Düsseldorf

Bier, Anton,
Drucker
Ehemann,
Düsseldorf


 

Ehescheidung

3 Hs 19/65
9.1.66 - 7.5.66

Der Name des Berufungsklägers ist zu unterstreichen.

Liste 50 (§ 48 Abs. 7)

Verfahren nach dem Gesetz über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen und Überstellungsverfahren nach dem Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 Ausl

Zu erfassen sind:

  1. Jährlich fortlaufende Nummer

  2. Tag des Eingangs der ersten Schrift

  3. Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit der/des Verfolgten (Betroffenen)

    1. Ersuchende Stelle

    2. Ersuchender ausländischer Staat

    3. Ersuchter ausländischer Staat

  4. Inhalt des Ersuchens

  5. Tag der Festnahme

  6. Beendigung der Sache mit oder ohne gerichtliche Entscheidung, und zwar

    1. durch Bewilligung oder Ablehnung des Ersuchens

    2. auf andere Weise

  7. Jahr der Aktenweglegung

  8. Bemerkungen

Erläuterungen:

  1. Mehrere Verfolgte (Betroffene) in einer Sache werden unter derselben Nummer erfasst und in geeigneter Weise unterschieden; der Name der/des Betroffenen (Verfolgten), nach der/dem die Sache benannt ist, ist kenntlich zu machen.

  2. Bei 4 a) ist die Behörde zu erfassen, von der das Ersuchen ausgeht, nicht eine etwa eingeschaltete Übermittlungsbehörde; unter 4 b) ist der ersuchende, unter 4 c) der ersuchte ausländische Staat zu erfassen. Ersuchen mehrere ausländische Staaten um Auslieferung oder Durchlieferung derselben Verfolgten, so ist der ausländische Staat, an den die Auslieferung oder Durchlieferung bewilligt ist, bei den unter 4 erfassten Daten zu kennzeichnen.

  3. Für den Inhalt des Ersuchens ist der Buchstabe

    A  bei Auslieferung an das Ausland nach dem 2. oder 8. Teil des IRG
    D  bei Durchlieferung einer/eines Verfolgten oder Verurteilten nach dem 3. oder 8. Teil des IRG
    S  bei sonstigen ausländischen Rechtshilfeersuchen nach dem 5. Teil des IRG
    E  bei ausgehenden inländischen Ersuchen nach dem 6. Teil des IRG
    Ü  bei Überstellungsverfahren (gegen den Willen des Beschuldigten) nach dem Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997

    zu verwenden.

  4. Befindet sich die/der Verfolgte in Auslieferungshaft, so ist unter 6. der Tag in Klammern zu setzen, an dem über die Fortdauer der Haft zu entscheiden ist. Der Vermerk ist zu berichtigen, wenn das Oberlandesgericht die Dauer der Auslieferungshaft verlängert hat. Wird die Auslieferungshaft dadurch unterbrochen, dass die/der Verfolgte in einem inländischen Strafverfahren in Untersuchungshaft oder in Strafhaft genommen worden ist, so ist die Dauer dieser Haft bei den für "Bemerkungen" vorgesehenen Angaben zu vermerken.

  5. Unter 7 b) ist die Art der Erledigung kurz zu erläutern.

  6. Abgaben innerhalb der Behörde sind besonders kenntlich zu machen.

Muster 51  Aufgehoben.

Liste 52 (§ 18 Abs. 5, § 41 Abs. 4)

Aktenkontrolle in Strafsachen und Bußgeldsachen

Zu erfassen sind:

  1. Jährlich fortlaufende Nummer

  2. Anträge auf Erlass von Strafbefehlen

  3. Aktenzeichen

  4. Bezeichnung der Sache

  5. Vermerk über den Verbleib der Akten

  6. Endgültig abgegeben
    am
    an

Erläuterungen:

  1. Haftsachen sind bei der laufenden Nummer zu kennzeichnen; der Wegfall der Haft ist zu vermerken.

  2. Bei den unter 2. erfassten Anträgen ist monatlich fortlaufend die Zahl der Anträge auf Erlass von Strafbefehlen zu erfassen. Mehrere in einem Js-Verfahren gestellte Strafbefehlsanträge sind nur einmal zu erfassen. Abgaben innerhalb des Gerichts sind besonders kenntlich zu machen.

  3. Bei Auslieferungsverfahren sind Abgaben innerhalb des Gerichts besonders kenntlich zu machen.

  4. Hier sind nur Verfahren über Strafbefehlsanträge nach § 407 Absatz 1 StPO zu registrieren.

Liste 53 (§ 6 Abs. 2)

Haftmerkzettel

Zu erfassen sind:

  1. Geschäftsnummer des Gerichts

  2. Geschäftsnummer der Staatsanwaltschaft

  3. Name der oder des Beschuldigten

  4. Name der Verteidigerin oder des Verteidigers

  5. Name der nach § 114c StPO zu benachrichtigenden Person

  6. Tag, an dem der Haftbefehl, Unterbringungsbefehl oder Unterbringungsbeschluss

    1. erlassen

    2. außer Vollzug gesetzt

    3. wieder in Vollzug gesetzt

    4. aufgehoben

    worden ist.

  7. Tag, an dem die oder der Beschuldigte

    1. vorläufig festgenommen

    2. in Untersuchungshaft genommen bzw. untergebracht

    3. entlassen

    4. wieder in Untersuchungshaft genommen

    5. wieder entlassen

    worden ist.

  8. Anstalt(en), in die die oder der Beschuldigte eingeliefert worden ist

  9. Unterbrechung der Untersuchungshaft durch Strafvollzug (Beginn- und Enddatum)

  10. Datum der Übertragung der Zuständigkeit für die Brief- und Besuchskontrolle auf die Staatsanwaltschaft

  11. Datum der Anordnungen und Beschwerdeentscheidungen zur Fortdauer der Untersuchungshaft oder einstweiligen Unterbringung.

Erläuterung:

Bei allen Angaben ist das zugrundeliegende Aktenblatt mit aufzuführen, bei den Angaben zu Nr. 7 lit. a, b und d sowie zu Nr. 11 zusätzlich auch das Aktenblatt, aus dem sich die Benachrichtigung der Angehörigen oder der Vertrauensperson gemäß § 114c StPO ergibt.

Liste 53a (§ 6 Abs. 6)

Freiheitsentziehende Maßnahmen

Zu erfassen sind:

  1. Laufende Nummer

  2. Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum und -ort der oder des Verhafteten

  3. Bezeichnung des Gerichts,  das die Freiheitsentziehung angeordnet hat (mit Geschäftsnummer)

  4. Straftat, die der oder dem Verhafteten vorgeworfen wird

  5. Tag, an dem der Haftbefehl, Unterbringungsbefehl oder Unterbringungsbeschluss

    1. erlassen

    2. vollzogen

    worden ist

  6. Zuständiges Gericht oder verfolgende Behörde

  7. Haftort

  8. Datum der Haftprüfung

  9. Durchgeführte Haftprüfungstermine

  10. Zuständige Behörde für Brief- und Besuchskontrolle

  11. Bezeichnung des Gerichts, das die Aufhebung der Freiheitsentziehung angeordnet hat (mit Geschäftsnummer)

  12. Tag und Grund der Beendigung der Freiheitsentziehung

  13. Zusätzliche Bemerkungen

Erläuterung:

Nach Aufhebung des Haftbefehls (der Unterbringung) und nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens ist das Blatt zu durchkreuzen.

Liste 54 (§ 9 Abs. 1)

Überführungsstücke

Zu erfassen sind:

  1. Jährlich fortlaufende Nummer

  2. Tag des Eingangs

  3. Bezeichnung der Straf- und Bußgeldsache

  4. Geschäftsnummer der Straf- und Bußgeldsache

  5. Gegenstand, der in Verwahrung genommen wird

  6. Nachweis über den Verbleib

  7. Zusätzliche Bemerkungen“

Muster 54 a (§ 9 Abs. 4)

(Geschäftsnummer)
Verzeichnis der Überführungsstücke

Nr. der Liste
- § 9 Abs. 1 AktO

Gegenstand

  Hinweis auf

Bezeichnung

Bl. d. Akten

a) Sicherstellung
b) Beschlagnahme
c) Unterstellung

Bl. d. Akten

a) Eigentümer
b) sonst. Berechtigte
c) letzten Gewahrsamtsinhaber

Bl. d. Akten

Herausgabe

Bl. d.Akten

1

2

3

4

5

6

Liste 55 (§ 47 Abs. 9)

Vollstreckungssachen VRs

Zu erfassen sind:

  1. Laufende Nummer

  2. Js-Aktenzeichen
    Bs/OWi-Aktenzeichen

  3. Tag der rechtskräftigen Entscheidung

  4. Name der bzw. des Verurteilten

  5. Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung

  6. Vollstreckung

    1. einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung (ohne Bewährung)

    2. einer Freiheitsstrafe (ohne Bewährung)

    3. einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung, die zur Bewährung ausgesetzt ist

    4. einer Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt ist

    5. einer Geldstrafe

    6. einer Geldbuße

    7. eines Ordnungs- oder Zwangsgeldes, Wertersatz, Erzwingungshaft

  7. Tag der Erledigung der Vollstreckung

  8. Bemerkungen (Gnadenerweis, Amnestie)

  9. Jahr der Weglegung

Erläuterungen:

  1. Jede bzw. jeder Verurteilte ist gesondert zu erfassen.

  2. Die Vollstreckungen nach den Nummern 6 a) bis g) sind fortlaufend getrennt zu erfassen.

  3. Sind gegen dieselbe Verurteilte bzw. denselben Verurteilten in derselben Sache verschiedene Vollstreckungen durchzuführen, die nach Maßgabe der Nummer 6 mehrfach zu erfassen wären, so sind die Vollstreckungen nur einmal zu erfassen. Die Erfassung nach Nummer 6 a) hat Rang vor den folgenden Buchstaben, die nach Nummer 6 b) vor den folgenden Buchstaben usw.

  4. Die Vollstreckung einer angeordneten nachträglichen oder vorbehaltenen Sicherungsverwahrung ist besonders kenntlich zu machen.

  5. Verfahren betreffend die Vollstreckung von Geldsanktionen aus dem Ausland nach § 87n IRG sind unter Nummer 6 f) zu erfassen und besonders kenntlich zu machen.

Liste 56 (§ 18 Abs. 9)

Vollstreckungen in Jugendgerichtssachen VRJs

Zu erfassen sind:

  1. Jährlich fortlaufende Nummer

  2. Tag des Eingangs

  3. Bezeichnung und Aktenzeichen des erkennenden Gerichts

  4. Name der/des Verurteilten

  5. Tag der Entscheidung

  6. Inhalt der Entscheidung

  7. Vollstreckungen von Jugendstrafe (auch wenn sie zur Bewährung ausgesetzt ist), Zuchtmitteln, Erziehungsmaßregeln, Maßregeln der Besserung und Sicherung, Bußgeldentscheidungen, Erzwingungshaftanordnungen und Anordnungen nach § 98 OWiG

  8. Unter den Vollstreckungen nach Ziffer 7 waren

    1. Vollstreckungen von Jugendarrest, in denen der Jugendrichter als Vollzugsleiter (§ 85 Abs. 1, § 90 Abs. 2 Satz 2 JGG) tätig wird

    2. Vollstreckungen von Jugendstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregeln, in denen der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter (§ 85 Abs. 2, 4 JGG) tätig wird

  9. Tag der Weiter- oder Rückgabe der Akte

  10. Bemerkungen

Erläuterungen:

  1. Jede/r Verurteilte ist gesondert zu erfassen.

  2. Die nach 7. und 8. erfassten Verfahren sind nach Art der zu vollstreckenden Strafe oder Maßnahme - jeweils beginnend mit 1 - fortlaufend zu nummerieren.

  3. Sind gegen dieselbe Verurteilte bzw. denselben Verurteilten in derselben Sache verschiedene Vollstreckungen durchzuführen, so ist die Sache nur einmal zu erfassen. Abgaben innerhalb des Gerichts sind - soweit sie nicht unter Nr. 4 der Erläuterungen fallen - besonders kenntlich zu machen.

  4. Die Übernahme der Vollstreckung von Jugendstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregeln durch den besonderen Vollstreckungsleiter (§ 85 Abs. 2, 4 JGG) ist auch dann neu zu erfassen, wenn erkennendes Gericht und besonderer Vollstreckungsleiter identisch sind.

Muster 57  Entfällt.

Muster 58 (§ 51 Abs. 5)

Karteikarte für die Bewegungskartei

Js  75

1.
2.
3.

4.
5.
6.

7.
8.
9.

10.
11.
12.

13.
14.
15.

16.
17.
18.

19.
20.
21.

22.
23.
24.

25.
26.
27.

28.
29.
30.
31.

Name - Straftat/Ordnungswidrigkeit

Die Felder rechts neben dem Aktenzeichen können nach Anbringung von Schlitz-lochungen für Sichtreiter zur Überwachung von Terminen und Fristen verwendet werden.

Muster 59 (§ 51 Abs. 7)

Staatsanwaltschaft  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  . . . . . . . . . . . . . . 

Kennzahl der Erhebungseinheit  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 

Z ä h l b l a t t
für Bußgeldsachen im Monat .........../1993

Für Js-Nummer des laufenden Jahres entfällt die Beifügung der Jahreszahl.

Liste 60 (§ 50a)

Vorverfahren in Berufsgerichts-, Anwaltsgerichts- und Disziplinarsachen

Zu erfassen sind:

  1. Jährlich fortlaufende Nummer

  2. Tag des Eingangs der ersten Schrift

  3. Name, Amtsbezeichnung (Beruf) und Wohnort der/des Betroffenen

  4. Bezeichnung der Angelegenheit

    1. Erledigung des Vorverfahrens durch Einstellung des Verfahrens am

    2. Erledigung des Vorverfahrens durch Einleitung des gerichtlichen Verfahrens am

  5. Aktenzeichen der Hauptakten

  6. Handakten angelegt am

  7. Bemerkungen

Erläuterungen:

  1. Es werden bezeichnet

    1. die anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen Rechtsanwältinnen/anwälte mit          EV

    2. die berufsgerichtlichen Verfahren gegen Steuerberaterinnen/berater mit            StV

    3. die berufsgerichtlichen Verfahren gegen Wirtschaftsprüferinnen/prüfer mit         WiV

    Die Verfahren zu a) bis c) werden unter getrennter Nummernfolge erfasst.

  2. Es sind auch solche Vorgänge zu erfassen, die Anlass zur Prüfung der Frage ergeben, ob ein gerichtliches Verfahren einzuleiten ist.

  3. Bei der Staatsanwaltschaft des Gerichts, bei dem der Anwaltsgerichtshof eingerichtet ist, sind auch die in zweiter Instanz anhängig werdenden Verfahren zu erfassen, in denen in erster Instanz eine Staatsanwaltschaft mitgewirkt hat.

  4. Ist in einer StV-Sache die betroffene Person eine zeichnungsberechtigte Vertreterin oder ein zeichnungsberechtigter Vertreter einer Steuerberatungsgesellschaft, so ist bei den für Name, Amtsbezeichnung (Beruf) und Wohnort der/des Betroffenen vorgesehenen Angaben auch der Name der Steuerberatungsgesellschaft zu erfassen.

  5. Anträge auf Ergänzung eines bereits vorliegenden Antrags auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens wegen weiterer Berufspflichtverletzungen und Wiederaufnahmeanträge sind neu zu erfassen.

  6. Abgaben innerhalb der Behörde sind besonders kenntlich zu machen.

Liste 61 (§ 45 Abs. 1)

Erstinstanzliche Verfahren in Dienstgerichts-, Berufsgerichts- und Notarsachen

Zu erfassen sind:

  1. jährlich fortlaufende Nummer

  2. Tag des Eingangs der ersten Schrift

  3. Name, Amtsbezeichnung (Beruf) und Wohnort der/des Betroffenen

  4. Bezeichnung der Angelegenheit

    1. Das Verfahren ist beendet in erster Instanz durch Entscheidung am

    2. Das Verfahren ist beendet in der erster Instanz auf andere Art am

    3. Das Verfahren ist beendet in der Berufungsinstanz am

    4. Das Verfahren ist beendet in der Revisionsinstanz am

  5. Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung

  6. Bemerkungen

A. Allgemeine Erläuterungen:

  1. Es werden bezeichnet

    1. die Verfahren vor dem Dienstgericht für Richter mit                                                          DG

    2. die Verfahren vor dem Senat für Notarsachen mit                                                            Not

    3. die Verfahren vor der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen mit        StL

    4. die Verfahren vor der Kammer für Wirtschaftsprüfersachen mit                                           WiL.

    Die Verfahren zu a) bis d) werden unter getrennter Nummernfolge erfasst.

  2. Wiederaufnahmeanträge werden neu erfasst. Bei den für Bemerkungen vorgesehenen Angaben ist auf die alte und die neue Erfassung gegenseitig zu verweisen.

  3. Bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung, in Disziplinarverfahren und in verwaltungsrechtlichen Notarsachen sind bei den für die Bezeichnung der Angelegenheit vorgesehenen Angaben die Stelle, deren Entscheidung angefochten ist, deren Aktenzeichen und der Tag der Entscheidung anzugeben.

  4. Der Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung ist nur auszufüllen, soweit ein Bedürfnis besteht.

B. Erläuterungen zum DG-Registerzeichen:

  1. Die Vorgänge über die Erhebung der Disziplinarklage und alle anderen Vorgänge wegen desselben Dienstvergehens (vorläufige Dienstenthebung, Einbehaltung von Bezügen, Einstellung des Verfahrens, Verfahren nach Einreichung der Anschuldigungsschrift) sind unter derselben Registernummer und in derselben Akte zu führen. In gleicher Weise sind die Vorgänge über Entscheidungen, die der Einleitung des Versetzungs- oder des Prüfungsverfahrens vorausgehen (vorläufige Untersagung der Amtsführung, Einbehaltung von Bezügen), und die späteren Vorgänge über das Versetzungs- und Prüfungsverfahren zu behandeln.

  2. Bei den für die Bezeichnung der Angelegenheit vorgesehenen Angaben ist die Art des Verfahrens zu kennzeichnen, z. B. "Disziplinarverfahren", "Versetzungsverfahren"; bei Prüfungsverfahren ist der Gegenstand kurz anzugeben, z.B. "Rücknahme der Ernennung", "Entlassung" "Anfechtung der Abordnung".

C. Erläuterung zum Not-Registerzeichen:

Bei den für die Bezeichnung der Angelegenheit vorgesehenen Angaben ist anzugeben, ob es sich bei der Angelegenheit um ein Disziplinarverfahren, eine verwaltungsrechtliche Notarsache oder einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung handelt.

D. Erläuterung zum StL-Registerzeichen:

Ist die betroffene Person eine zeichnungsberechtigte Vertreterin oder ein zeichnungsberechtigter Vertreter einer Steuerberatungsgesellschaft, so ist bei den für Name, Amtsbezeichnung (Beruf) und Wohnort der/des Betroffenen vorgesehenen Angaben auch der Name der Steuerberatungsgesellschaft zu erfassen.

Liste 62 (§ 45a Abs. 1)

Berufungs- und Beschwerdeverfahren in Dienstgerichts- und Berufsgerichtssachen

Zu erfassen sind:

  1. Tag des Eingangs der ersten Schrift

    1. Bezeichnung der Stelle, deren Entscheidung angefochten wird

    2. Aktenzeichen der Stelle, deren Entscheidung angefochten wird

    3. Tag der Entscheidung der Stelle, deren Entscheidung angefochten wird

  2. Name, Amtsbezeichnung (Beruf) und Wohnort der/des Betroffenen

  3. Bezeichnung der Angelegenheit

    1. Jährlich fortlaufende Nummer der Berufungen

    2. Jährlich fortlaufende Nummer der Beschwerden

    3. Jährlich fortlaufende Nummer der Anträge auf gerichtliche Entscheidung

    4. Jährlich fortlaufende Nummer der verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen

    1. Erledigung des Verfahrens durch Entscheidung am

    2. Erledigung des Verfahrens auf andere Art am

  4. Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung bei den unter 5 c erfassten Anträgen

  5. Bemerkungen

A. Allgemeine Erläuterungen:

  1. Es werden bezeichnet

    1. die Verfahren vor dem Dienstgerichtshof für Richter mit                                                     DGH

    2. die Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof mit                                                                  AGH

    3. die Verfahren vor dem Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen mit          StO

    4. die Verfahren vor dem Senat für Wirtschaftsprüfersachen mit                                             WiO.

    Die Verfahren zu a) bis d) werden unter getrennter Nummernfolge erfasst.

  2. Die Verfahrensarten 5 a, 5 b und 5 c werden unter gemeinsamer Nummernfolge erfasst.

  3. Der Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung ist nur zu erfassen, soweit ein Bedürfnis besteht.

B. Erläuterungen zum DGH-Register:

Bei den für die Bezeichnung der Angelegenheit vorgesehenen Angaben ist die Art des Verfahrens zu kennzeichnen, z. B. "Disziplinarverfahren", "Versetzungsverfahren", bei Prüfungsverfahren ist der Gegenstand kurz anzugeben, z.B. "Rücknahme der Ernennung", "Entlassung", "Anfechtung der Abordnung".

C. Erläuterung zum StO-Register:

Ist die betroffene Person eine zeichnungsberechtigte Vertreterin oder ein zeichnungsberechtigter Vertreter einer Steuerberatungsgesellschaft, so ist bei den für Name, Amtsbezeichnung (Beruf) und Wohnort der/des Betroffenen vorgesehenen Angaben auch der Name der Steuerberatungsgesellschaft zu vermerken.

[1] In Kraft gesetzt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 durch die Allgemeine Verfügung der Ministerin der Justiz vom

[2] Landesspezifische Regelung für Brandenburg

[3] Vgl. z. B. Art. 13 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien vom 30.6.1958 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden.

[4] Vgl. z. B. Art. 13 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien vom 30.6.1958 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden sowie Art. 53 i. V. m. Art. 37 Abs. 1 Nr. 1 des Vertrages vom 19.7.1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik über Rechtsschutz und Rechtshilfe, die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit.

[5]  Die Richterdienstgerichte für das Land Brandenburg sind seit dem 1. Januar 2012 gemäß § 64 Abs. 1, 2 des Brandenburgischen Richtergesetzes (BbgRiG) bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit errichtet worden. Die Registrierung der Verfahren der Richterdienstgerichte erfolgt nach den Vorgaben des § 18a der Aktenordnung für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (AktO-VG).

1 Im Falle des § 13 Abs. 4 Satz 1 sind Blattsammlungen anzulegen.

1 Im Falle des § 13 Abs. 4 Satz 1 sind Blattsammlungen anzulegen.