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Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.09
Rechtmäßig gewöhnlicher Inlandsaufenthalt: Anrechnung von Aufenthaltszeiten nach Artikel 6 und Artikel 7 ARB 1/80 (AW-StAG 2014.09)
Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.09
Rechtmäßig gewöhnlicher Inlandsaufenthalt: Anrechnung von Aufenthaltszeiten nach Artikel 6 und Artikel 7 ARB 1/80 (AW-StAG 2014.09)
vom 16. Dezember 2013
Ministerium des Innern des Landes Brandenburg
Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.09
an die Staatsangehörigkeitsbehörden
der Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg
Zur einheitlichen Bestimmung der statusbegründenden Voraussetzungen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, § 5 Nummer 2, § 8 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 1 Satz 1 StAG weise ich mit Wirkung vom 1. Januar 2014 Folgendes allgemein an:
1 Aufenthaltszeiten nach Artikel 6 oder Artikel 7 ARB 1/80 sind auf die Dauer des rechtmäßig gewöhnlichen Aufenthalts anzurechnen, der für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, durch Erklärung nach § 5 Nummer 2 sowie durch Einbürgerung nach den §§ 8 ff. StAG erforderlich ist.
2 Der Anwendung des § 4 Absatz 3 und des § 10 Absatz 1 StAG ist die Rechtsauffassung zu Grunde zu legen, dass unter Berücksichtigung der für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit jeweils erforderlichen Voraufenthaltszeit bei Berechtigung nach Artikel 6 ARB 1/80 ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StAG besteht.
3 Es ist zu beachten, dass bei Berechtigung nach Artikel 7 ARB 1/80 ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StAG besteht und dass türkische Ehegatten, die als Arbeitnehmerin beziehungsweise als Arbeitnehmer beide die Voraussetzungen des Artikels 6 ARB 1/80 erfüllen, sich nach dem Günstigkeitsprinzip wechselseitig die Berechtigung nach Artikel 7 ARB 1/80 vermitteln.
Auf die Nummern 2.10., 3.8.5. und 4.6. der Allgemeinen Anwendungshinweise des Bundesministerium des Innern zum Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei und zu Artikel 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen (AAH - ARB 1/80) - Fassung 2013 - vom 26. November 2013 weise ich hin1.
[1] Fundstelle im Internet: http://www.bmi.bund.de/DE/Home/startseite_node.html