Suche

Suche innerhalb der Norm

ARCHIV

Link zur Hilfe-Seite

Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.05
Berechnung und Auszahlung der Beträge des pauschalen Mehrbelastungsausgleichs nach § 3 StAngZustG (AW-StAG 2014.5)

Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.05
Berechnung und Auszahlung der Beträge des pauschalen Mehrbelastungsausgleichs nach § 3 StAngZustG (AW-StAG 2014.5)

vom 16. Dezember 2013

Ministerium des Innern des Landes Brandenburg

Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.05

an die Staatsangehörigkeitsbehörden
der Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg

Zum Verfahren der Berechnung und Auszahlung der Beträge des pauschalen Mehrbelastungsausgleichs nach § 3 StAngZustG weise ich mit Wirkung vom 1. Januar 2014 Folgendes allgemein an:

1 Der Mehrbelastungsausgleich nach § 3 StAngZustG ist unter Verwendung eines dem Muster der Anlage zu dieser Allgemeinen Weisung entsprechenden Berechnungsnachweises geltend zu machen.

2 Die Beträge des pauschalen Mehrbelastungsausgleichs werden innerhalb der in § 3 Absatz 2 Satz 2 StAngZustG bestimmten Frist nur ausgezahlt, soweit sie unter Beachtung der Jährlichkeit des Haushaltsplans (§ 11 Absatz 1 LHO) bis zum 15. Juni eines Jahres gemäß Nummer 1 geltend gemacht wurden.

3 1Die Akten über Staatsangehörigkeitsangelegenheiten (§ 1 StAngZustG), für die Beträge des pauschalen Mehrbelastungsausgleichs nach § 3 StAngZustG geltend gemacht wurden, sind ungeachtet der staatsangehörigkeitsrechtlichen Anforderungen (vgl. § 35 Absatz 3 StAG) und unbeschadet der archivrechtlichen Anbietungspflicht (vgl. § 4 BbgArchivG) für die Zwecke der Rechnungsprüfung 5 Jahre lang im Verwaltungsvollzug aufzubewahren. 2Die Frist beginnt mit Ablauf des Haushaltsjahres, in dem die geltend gemachten Beträge ausgezahlt wurden, Nummer 1.7 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 2.3 der Bestimmungen über die Aufbewahrung von Informationen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens (Aufbewahrungsbestimmungen - AufbewBest = Anlage zu Nummer 16.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 71 LHO).

Anlage Musterdatei "Berechnungsnachweis § 3 Absatz 2 StAngZustG"

Anmerkung: Die Anlage wurde nicht aufgenommen.