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Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.28
Ausstellung von Bescheinigungen über die Aushändigung abhandengekommener Einbürgerungsurkunden (AW-StAG Nummer 2014.28)
Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.28
Ausstellung von Bescheinigungen über die Aushändigung abhandengekommener Einbürgerungsurkunden (AW-StAG Nummer 2014.28)
vom 19. März 2014
Ministerium des Innern des Landes Brandenburg
Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.28
an die Staatsangehörigkeitsbehörden
der Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg
Zur Gewährleistung einer einheitlichen Verfahrenspraxis in den Fällen, in denen eingebürgerte Personen geltend machen, dass ihnen die ausgehändigte Einbürgerungsurkunde abhandengekommen sei, weise ich Folgendes allgemein an:
1 Ausgehändigte Einbürgerungsurkunden dürfen nicht als Duplikat neu ausgefertigt werden.
2 1Der Anspruch der betroffenen Personen auf Zugang zu den in der Einbürgerungsakte gespeicherten Informationen über die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wird auf Antrag mit einer gesiegelten Bescheinigung für die, die es angeht, erfüllt. 2Die Bescheinigung, die gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung (StAGebV) gebührenpflichtig ist, enthält folgende Angaben:
2.1 Familienname, Geburtsname, Vornamen sowie Datum, Ort und Land der Geburt der betroffenen Person und die Postanschrift ihres gegenwärtigen Hauptwohnsitzes;
2.2 die Angabe, dass, an welchem Tag und von welcher Behörde ihr eine Einbürgerungsurkunde ausgehändigt wurde und dass sie dadurch die deutsche Staatsangehörigkeit erwarb;
2.3 den Hinweis, dass die Bescheinigung kein Staatsangehörigkeitsausweis ist und nicht bescheinigt, dass die betroffene Person die am Tag der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde erworbene deutsche Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung noch besessen hat.
2.4 Ort und Datum der Ausstellung der Bescheinigung.