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Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.19
Angabe und Schreibweise der Namen in Staatsangehörigkeitsurkunden und Einbürgerungszusicherungen (AW-StAG 2014.19)
Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.19
Angabe und Schreibweise der Namen in Staatsangehörigkeitsurkunden und Einbürgerungszusicherungen (AW-StAG 2014.19)
vom 16. Dezember 2013
Ministerium des Innern des Landes Brandenburg
Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.19
an die Staatsangehörigkeitsbehörden
der Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg
Zur Gewährleistung einheitlicher Standards bei der Ausfertigung von Staatsangehörigkeitsurkunden und von Bescheinigungen über die Zusicherung einer Einbürgerung weise ich mit Wirkung vom 1. Januar 2014 Folgendes allgemein an:
1 1In den Staatsangehörigkeitsurkunden werden die Namen in der Reihenfolge angegeben, die in den jeweils aktuellen Fassungen der amtlichen Vordrucke gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 StAUrkVwV bestimmt ist (§ 1 Absatz 2 StAUrkVwV). 2In den Bescheinigungen über Einbürgerungszusicherungen werden die Namen in der Reihenfolge "Familienname, ggf. Geburtsname, Vorname, ggf. Vatersname" angegeben. 3Im übrigen richten sich Angabe und Schreibweise der Namen in Einbürgerungsurkunden und Bescheinigungen über eine Einbürgerungszusicherung nach den folgenden Bestimmungen.
2 Die Angabe und Schreibweise der Namen folgen, wenn keine deutschen Personenstandsurkunden vorliegen, der dem Recht oder der tatsächlichen Handhabung im Herkunftsland entsprechenden Namensführung, gegebenenfalls in einer den dafür gültigen Standards entsprechenden Transliteration.
2.1 1Der Feststellung der nach Nummer 2 maßgeblichen Namensführung werden die Eintragungen in dem zum Zeitpunkt der Ausstellung der Einbürgerungsurkunde oder Einbürgerungszusicherung noch gültigen oder bis zu einer Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit gültig gewesenen ausländischen Pass zu Grunde gelegt. 2Muss ein gültiger ausländischer Pass nicht vorgelegt werden, werden der Feststellung gegebenenfalls die Eintragungen in einem nicht mehr gültigen ausländischen Pass oder in sonstigen vom Herkunftsland ausgestellten Urkunden zu Grunde gelegt. 3Liegen im Einbürgerungsverfahren keine ausländischen Urkunden vor, auf deren Grundlage die nach dem Recht oder der tatsächlichen Handhabung im Herkunftsland maßgebliche Namensführung festgestellt werden kann, werden Angabe und Schreibweise des Namens aus dem Dokument übernommen, das aktuell die Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StAG nachweist.
2.2 1Ist einer betroffenen Person die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt oder ist sie als Asylberechtigte anerkannt oder staatenlos oder kann ihre Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden oder wird sie durch Aufgabe ihrer ausländischen Staatsangehörigkeit im Verlauf des Einbürgerungsverfahrens staatenlos, wird ihr, falls absehbar ist, dass ihrem Einbürgerungsantrag entsprochen wird und aus Sicht der Einbürgerungsbehörde ein Interesse daran bestehen könnte, Gelegenheit gegeben, ihren nach ausländischem Recht erworbenen Namen angleichen zu lassen (Artikel 47 BGBEG in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 Genfer Flüchtlingskonvention bzw. Artikel 5 BGBEG). 2Dabei wird ihr empfohlen, sich an das örtlich zuständige Standesamt zu wenden; zu Fragen der Namensführung berät die Staatsangehörigkeitsbehörde darüber hinaus nicht. 3Ist nicht damit zu rechnen, dass eine Namensangleichung erfolgt, bevor der Einbürgerungsantrag entscheidungsreif ist, wird der betroffenen Person, für den Fall, dass sie eine Angleichung ihres Namens unternehmen möchte, aufgegeben, dazu innerhalb einer bestimmten Frist eine Aussetzung des Einbürgerungsverfahrens zu beantragen (§ 37 Absatz 1 StAG iVm § 82 AufenthG). 4Wird eine Aussetzung des Einbürgerungsverfahrens nicht oder nicht fristgemäß beantragt, wird, falls die Einbürgerungsvoraussetzungen vorliegen, die Einbürgerungsurkunde gemäß Nummer 2 ausgestellt.
3 1Sind über den Personenstand der einzubürgernden Person ausgestellte deutsche Personenstandsurkunden (§ 55 Personenstandsgesetz) vorgelegt worden, sind die in diesen Beurkundungen enthaltenen Angaben zu Namen und Namensschreibweisen, die sich auf die einzubürgernde Person beziehen, für die Ausstellung der Einbürgerungsurkunden maßgeblich (§ 54 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Personenstandsgesetz). 2Weichen diese Namen oder Namensschreibweisen von den Eintragungen in einem gültigen ausländischen Pass oder in nach Nummer 2.1 sonst maßgeblichen ausländischen Urkunden ab, wird den betroffenen Personen, sofern absehbar ist, dass ihrem Einbürgerungsantrag entsprochen wird, Gelegenheit gegeben
- die Angabe und Schreibweise ihres Namens in vorgelegten deutschen Personenstandsurkunden in Übereinstimmung mit der nach dem Recht oder der tatsächlichen Handhabung im Herkunftsland maßgeblichen Namensführung zu bringen oder,
- falls ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt ist oder sie als Asylberechtigte anerkannt oder staatenlos sind oder ihre Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden kann oder sie durch Aufgabe ihrer ausländischen Staatsangehörigkeit im Verlauf des Einbürgerungsverfahrens staatenlos werden, ihren nach ausländischem Recht erworbenen Namen angleichen zu lassen (Artikel 47 BGBEG in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 Genfer Flüchtlingskonvention bzw. Artikel 5 BGBEG).
3Dabei wird Nummer 2.2 Satz 2 bis 4 entsprechend verfahren.
4 Abweichende Angaben oder Schreibweisen von Namen in von Drittstaaten ausgestellten Personenstandsurkunden werden nicht berücksichtigt.
5 1In den Bescheinigungen über eine Einbürgerungszusicherung erfolgen die Angabe und Schreibweise der Namen unbeschadet der Verfahrensweisen nach Nummer 2 oder 3 in Übereinstimmung mit den Eintragungen im gültigen ausländischen Pass. 2Weichen diese Eintragungen von nach Nummer 3 maßgeblichen Angaben oder Schreibweisen ab, wird der Angabe des Namens gemäß Satz 1 folgender Klammerzusatz hinzugefügt: "(Name nach deutschem Recht: [Angabe und Schreibweise des Namens gemäß Personenstandsurkunde])". 3Der Zusatz entfällt, wenn er den Zweck der Einbürgerungszusicherung beeinträchtigen könnte.
6 Einbürgerungsurkunden, die an türkische Staatsangehörige ausgehändigt werden, die einen ihnen genehmigten Austritt aus ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit noch vollziehen müssen, können in den Fällen einer sogenannten hinkenden Namensführung auf der Rückseite mit einem gesiegelten Vermerk versehen werden, der angibt, dass sich die eingebürgerte Person im Einbürgerungsverfahren mit einem durch Angabe der Nummer und des Ausstellungsdatums bestimmten gültigen Pass der Republik Türkei ausgewiesen hat, in dem ihr Name in bestimmter anderer Schreibweise als in der Einbürgerungsurkunde angegeben war.