Suche

Suche innerhalb der Norm

ARCHIV

Link zur Hilfe-Seite

Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.18
Nachweis der Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 StAG (AW-StAG 2014.18)

Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.18
Nachweis der Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 StAG (AW-StAG 2014.18)

vom 16. Dezember 2013

Ministerium des Innern des Landes Brandenburg

Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.18

an die Staatsangehörigkeitsbehörden
der Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg

Zur Gewährleistung einheitlicher Standards im Einbürgerungsverfahren weise ich Folgendes allgemein an:

1 Auf einen Einbürgerungstest zum Nachweis staatsbürgerlicher Grundkenntnisse wird unter den in Nummer 10.1.1.7 VAH-StAG bestimmten Voraussetzungen (Nachweis des Abschlusses einer deutschen Hauptschule oder eines vergleichbaren oder höheren Abschlusses einer deutschen allgemeinbildenden Schule) sowie auch dann verzichtet, wenn der erfolgreiche Abschluss einer berufsbildenden Schule oder der erfolgreiche Abschluss eines Studiums an einer deutschen Hochschule in den Fachbereichen Rechts-, Gesellschafts-, Sozial-, Politik- oder Verwaltungswissenschaften nachgewiesen wird.

2 1Bei Beratungen zu den allgemeinen Voraussetzungen einer Einbürgerung ist gegebenenfalls darauf hinzuweisen, dass der Einbürgerungstest (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und Absatz 5 StAG) auch bei Prüfstellen außerhalb des Landes Brandenburg abgelegt werden kann. 2Durch die Angabe eines Wohnortes in Brandenburg bei der Anmeldung ist dabei sichergestellt, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Prüfstelle die länderspezifischen Fragen für Brandenburg übermittelt.

3 1Den Anforderungen des § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und Absatz 5 StAG entsprechende Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland weisen auch Bescheinigungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die erfolgreiche Teilnahme an dem skalierten Test "Leben in Deutschland" (§ 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 IntV) nach, in denen dies gemäß § 17 Absatz 5 IntV iVm § 1 Absatz 4 Satz 1 EinbTestV angegeben ist. 2Eine solche Bescheinigung stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aus, wenn die Teilnahme am Test "Leben in Deutschland" nicht nur im Sinne von § 17 Absatz 2 iVm § 3 Absatz 1 Nummer 2 IntV erfolgreich war  – dazu müssen mindestens 15 der 33 Fragen des Fragebogens richtig beantwortet sein –, sondern wenn dabei ein § 17 Absatz 5 IntV iVm § 1 Absatz 3 EinbTestV entsprechendes Ergebnis erzielt wurde, das heißt, mindestens 17 der 33 Fragen des Fragebogens richtig beantwortet wurden. 3Die Bescheinigungen werden auf fälschungsgeschütztem Papier, das mit dem Logo des Bundesamtes versehen ist, gedruckt. 4Nach dem 31. Dezember 2014 ausgestellte Bescheinigungen werden nur anerkannt, wenn sie dem Muster der Anlage zu dieser Allgemeinen Weisung entsprechen. 5Mit Bescheinigungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die erfolgreiche Teilnahme am bundeseinheitlichen Test zum Orientierungskurs nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 IntV in der bis zum 31. März 2013 geltenden Fassung, wird die Einbürgerungsvoraussetzung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 StAG nicht nachgewiesen.

Anlagen