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Arbeitsverwaltungsordnung der Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg (AVO)
Arbeitsverwaltungsordnung der Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg (AVO)
vom 30. April 2020
(JMBl/20, [Nr. 5], S.72)
§ 1
Geltungsbereich, Zweckbestimmung und Organisation
(1) Die Geschäftsanweisung gilt für das Arbeitsbetriebswesen in den Justizvollzugsanstalten sowie in der Einrichtung für den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung des Landes Brandenburg und dient der einheitlichen, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Ausgestaltung des Arbeitsbetriebswesens im Justizvollzug sowie in der Sicherungsverwahrung.
(2) Der Leiterin oder dem Leiter der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel obliegen Landesaufgaben, die insbesondere die anstaltsübergreifende Produktvermarktung und die Fortbildungsplanung für den Werkdienst und die in den Werkstätten und Betrieben eingesetzten Bediensteten betreffen. Einzelheiten werden gesondert geregelt.
(3) In jeder Justizvollzugsanstalt ist eine Verwaltungsdienststelle für das Arbeitsbetriebswesen einzurichten. Diese Organisationseinheiten leiten Bedienstete des gehobenen Dienstes beziehungsweise vergleichbare Tarifbeschäftigte oder besonders geeignete Bedienstete des mittleren Dienstes beziehungsweise vergleichbare Tarifbeschäftigte.
(4) Der Arbeitsverwaltung sind die zur sachgemäßen Erledigung der Geschäfte erforderlichen Kräfte zuzuteilen.
(5) Die Kassenaufgaben der Arbeitsverwaltung werden von der Zahlstelle der Justizvollzugsanstalt wahrgenommen.
§ 2
Zuständigkeitsregelungen
(1) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter ist für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung innerhalb der Arbeitsverwaltung verantwortlich. Insbesondere sichert sie oder er durch geeignete organisatorische Maßnahmen den laufenden Bedarf an Arbeitskräften. Sie oder er erstellt jährlich den Bedarfsplan für berufliche und schulische Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeitstraining, Arbeitstherapie und Arbeit. Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter prüft die Geschäftsführung der Arbeitsverwaltung. Sie oder er kann diese Aufgabe einer geeigneten Bediensteten oder einem geeigneten Bediensteten des höheren oder gehobenen Dienstes oder vergleichbaren Tarifbeschäftigten übertragen (Prüfungsbeauftragte oder Prüfungsbeauftragter). Die Übertragung an in der Arbeitsverwaltung beschäftigte Bedienstete ist nicht gestattet.
(2) Der Leiterin oder dem Leiter Arbeit und Versorgung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- Fertigung des Entwurfs des Bedarfsplans für berufliche und schulische Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeitstraining, Arbeitstherapie und Arbeit,
- Einrichtung der erforderlichen Betriebe und Werkstätten,
- Betreuung bestehender Kundenbeziehungen sowie die Akquise von Folgeaufträgen und Neukunden sowie die Vermarktung der Produkte,
- sachgerechter und wirtschaftlicher Einsatz von personellen, materiellen und finanziellen Ressourcen in den Betrieben und Werkstätten,
- Vorbereitung der Beschaffung der erforderlichen Maschinen und Geräte sowie des notwendigen Fertigungsmaterials,
- Arbeitszuweisung innerhalb der Anstalt,
- Festsetzung der Arbeitsanforderungen,
- Festlegung der Vergütungsstufen für die Arbeitsplätze der Gefangenen und Untergebrachten,
- Fertigung eines Entwurfs zur Haushaltsaufstellung für den Geschäftsbereich,
- Abwicklung der Vergütung der Gefangenen und Untergebrachten sowie sonstiger Geldleistungen, die im Zusammenhang mit der Beschäftigung der Gefangenen und Untergebrachten stehen (zum Beispiel Taschengeld und Billigkeitsentschädigung),
- Bearbeitung der mit der Beschäftigung der Gefangenen und Untergebrachten verbundenen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
- Festsetzung der Preise für Produkte und Leistungen der Eigenbetriebe (Ausnahme: landeseinheitliche Preisliste der Gärtnereien) und Werkstätten, die in eigener Zuständigkeit vermarktet werden,
- Preisverhandlungen mit Auftraggebern und Vorbereitung der Verträge,
- Erhebung und Auswertung sowie gegebenenfalls Übermittlung der mit dem Arbeitsbetriebswesen zusammenhängenden Daten,
- Mitwirkung an der Konzepterstellung und -änderung für das Arbeitstraining und die Arbeitstherapie,
- Fertigung einer Zuarbeit für die Entscheidung über das Eingehen eines freien Beschäftigungsverhältnisses oder einer Selbstbeschäftigung und
- Ausstellung von Arbeits- und Verdienstbescheinigungen.
(3) In den Justizvollzugsanstalten Brandenburg an der Havel, Cottbus-Dissenchen und Luckau-Duben ist der Einsatz einer Werkdienstkoordinatorin oder eines Werkdienstkoordinators möglich. Dieser oder diesem obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- Kontrolle des ordnungsgemäßen Führens der nachweispflichtigen Dokumentationen,
- Mitwirkung bei der Kontrolle und Überwachung der Eigenbetriebe- und Unternehmerbetriebe sowie Hauswerkstatt nach den Grundsätzen der AVO insbesondere bei der Durchführung der Inventuren,
- Organisation des Arbeitseinsatzes der Gefangenen und Untergebrachten,
- Mitwirkung bei der Vorbereitung von freien Beschäftigungsverhältnissen und Selbstbeschäftigungen insbesondere durch Vor-Ort-Besuche und Firmenrecherchen,
- regelmäßige Überprüfung des Nachweises der Arbeiten,
- Fertigung des Entwurfs von einrückungsfähigen Beiträgen zu Beschwerden, Eingaben und Petitionen,
- Zuarbeit zur Haushaltsplanung der Eigenbetriebe und Werkstätten,
- Unterstützung der Leiterin oder des Leiters Arbeit und Versorgung bei der Akquise von Aufträgen und Arbeitsangeboten,
- regelmäßige Überprüfung des Bedarfs an Arbeitsplätzen und Unterbreitung von erforderlichen Änderungsvorschlägen,
- Mitwirkung bei Maßnahmen der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitshygiene im Geschäftsbereich sowie bei der Bearbeitung von Arbeitsunfällen und
- Mitwirkung bei der Koordinierung der arbeitsmedizinischen Untersuchung der Gefangenen und Untergebrachten.
(4) Die Koordinatorinnen und Koordinatoren der Eigenbetriebe sind zuständig für:
- zweckmäßige und wirtschaftliche Organisation des Betriebsablaufs, des Maschineneinsatzes sowie der Produktion,
- Einsatz, Anleitung und Beaufsichtigung der Gefangenen und Untergebrachten während der Arbeitsabläufe,
- Fertigung von Stellungnahmen zur Arbeitszuweisung der Gefangenen und Untergebrachten,
- Fertigung von Stellungnahmen zur Einschätzung zum Arbeits- und Sozialverhalten der Gefangenen und Untergebrachten,
- Fertigung eines Entwurfs zur Festlegung der Vergütungsstufen für die Arbeitsplätze,
- tägliche Lohndatenerfassung der Gefangenen und Untergebrachten,
- Verwaltung der Bestände an Rohstoffen und Fertigwaren,
- rechtzeitige Planung und Meldung des Bedarfs an benötigten Maschinen, Geräten, Werkzeugen und Rohstoffen,
- Wareneingangskontrolle einschließlich Zuordnung zu der zugrunde liegenden Bestellung,
- Betreuung bestehender Kundenbeziehungen sowie die Mitwirkung bei der Akquise von Folgeaufträgen und Neukunden,
- Fertigung eines Entwurfs zur Festsetzung der Preise von Produkten und Leistungen der Betriebe und Werkstätten,
- Sicherstellung der fach- und termingerechten Auftragserledigung,
- Durchführung der Warenendkontrolle,
- Erstellung von Kalkulationen und Angeboten sowie Abrechnung von Aufträgen,
- Einhaltung der Hygiene-, Arbeits- und Unfallverhütungsvorschriften,
- unverzügliche Meldung eines Arbeitsunfalls an den medizinischen Dienst und die Leiterin oder den Leiter Arbeit und Versorgung und
- sichere und übersichtliche Verwahrung der gefährlichen Werkzeuge.
(5) Für alle anderen Betriebe und Werkstätten wird eine Verantwortliche oder ein Verantwortlicher benannt. Deren oder dessen Zuständigkeit orientiert sich an Absatz 4 und wird von der Leiterin oder dem Leiter Arbeit und Versorgung schriftlich festgelegt.
(6) Die mit Aufgaben des Arbeitsbetriebswesens betrauten Bediensteten sind verpflichtet, Fortbildungsveranstaltungen insbesondere in ihrem Fachbereich wahrzunehmen und sich regelmäßig über Neuerungen zu informieren.
§ 3
Beschäftigungs- und Betriebsformen
(1) Die Beschäftigung der Gefangenen und Untergebrachten umfasst Arbeit, Arbeitstherapie, Arbeitstraining sowie schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen. Diese wird in Eigenbetrieben (§ 4), Unternehmerbetrieben (§ 5), Versorgungseinrichtungen (§ 6), als Tätigkeiten für die Anstalt (§ 7) und in arbeitstherapeutischen Werkstätten (§ 8) ermöglicht. In Werkstätten des Arbeitstrainings (§ 9) und Qualifizierungswerkstätten (§ 10) wird der praktische Teil der Qualifizierungsmaßnahmen und des Arbeitstrainings durchgeführt. Die schulischen Qualifizierungsmaßnahmen und der theoretische Teil der beruflichen Qualifizierung werden grundsätzlich in den Räumlichkeiten des Bereiches Bildung und Freizeit durchgeführt.
(2) Die besonderen Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind zu beachten.
§ 4
Eigenbetriebe
(1) Eigenbetriebe sind handwerklich und produktionswirtschaftlich orientierte Betriebe der Justizvollzugsanstalten. Sie werden in der Regel von Handwerks- und Industriemeisterinnen oder Handwerks- und Industriemeistern geleitet. Für jeden Betrieb ist eine Betriebskoordinatorin oder ein Betriebskoordinator zu benennen.
(2) Eigenbetriebe dürfen nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde errichtet oder aufgelöst werden.
(3) Für Produkte und Leistungen der Eigenbetriebe sind Preise zu ermitteln. Hierfür gelten die Kalkulationsvorgaben. Erbringen Eigenbetriebe verschiedener Justizvollzugsanstalten gleichartige Produkte und Leistungen, sind die Preise untereinander abzustimmen.
(4) Die Notwendigkeit der Eintragung in die Handwerksrolle ist mit der zuständigen Behörde abzustimmen. Die Eintragung und die Löschung eines Eigenbetriebs sind der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
§ 5
Unternehmerbetriebe
(1) In Unternehmerbetrieben werden Aufträge für externe Auftraggeber ausgeführt. Material und Betriebsmittel (beispielsweise Anlagen, Maschinen, Werkzeuge, sonstige Arbeitsmittel) werden in der Regel vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Er ist für den technisch einwandfreien Zustand der Betriebsmittel verantwortlich.
(2) Unternehmerbetriebe dürfen nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde errichtet oder aufgelöst werden.
(3) Mit dem Auftraggeber sind schriftliche Verträge zu schließen. Die mit dem Auftraggeber zu vereinbarenden Arbeitsentgelte haben sich an den tariflichen Löhnen zu orientieren. Mindestentgelte dürfen nicht unterschritten werden. Arbeits- und Lagerräume dürfen nur gegen Erhebung der Miete, der Kosten für Beleuchtung und Heizung sowie etwaiger sonstiger Nebenkosten überlassen werden. Die Aufsichtsbehörde kann genehmigen, dass von der Erhebung der Miete ganz oder teilweise abgesehen werden kann, wenn anderenfalls Arbeitsaufträge für die Gefangenen nicht erlangt oder beibehalten werden können.
(4) Vor einer längerfristigen Vertragsbindung ist die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers (Bonität) zu prüfen. In den Unternehmerbetrieben haben die Unternehmen für die sich aus den Verträgen ergebenden Ansprüche des Landes Brandenburg ausreichend Sicherheit zu leisten (zum Beispiel durch eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft). Die Höhe der Sicherheitsleistung muss mindestens dem zu erwartenden Anspruchsvolumen für einen Zweimonatszeitraum entsprechen. Der Verzicht auf eine Sicherheitsleistung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
(5) Der Bezug von Erzeugnissen der Unternehmer, die Gefangene oder Untergebrachte beschäftigen, bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
(6) Werden Betriebseinrichtungen des Unternehmers außerhalb des Justizvollzuges bestreikt, können die Gefangenen und Untergebrachten innerhalb der Justizvollzugsanstalt weiterbeschäftigt werden.
§ 6
Versorgungseinrichtungen
(1) Versorgungseinrichtungen sind wirtschaftlich unselbständige Einheiten, in denen ausschließlich Leistungen für die eigene oder eine andere Justizvollzugsanstalt des Landes Brandenburg erbracht werden. Versorgungseinrichtungen sind:
- Hauswerkstätten,
- Küche und
- Kammer.
(2) Die Einrichtung und Schließung weiterer Versorgungseinrichtungen bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
(3) Die Einzelheiten für die Geschäfte der Küche und der Kammer sind in der Verpflegungs- beziehungsweise Kammerordnung geregelt.
§ 7
Tätigkeiten für die Anstalt
(1) Tätigkeiten für die Anstalt sind einfache Verrichtungen (zum Beispiel Hausarbeiterfunktion, sonstige Reinigungsfunktionen), die Gefangene und Untergebrachte für die Justizvollzugsanstalt erbringen. Das Reinigen der Hafträume ist keine Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift.
(2) Mit Tätigkeiten für die Anstalt dürfen nur so viele Gefangene und Untergebrachte beschäftigt werden, wie unbedingt erforderlich sind.
§ 8
Arbeitstherapeutische Werkstätten
(1) Arbeitstherapeutische Maßnahmen dienen dazu, Eigenschaften wie Selbstvertrauen, Durchhaltevermögen und Konzentrationsfähigkeit einzuüben, um Gefangene und Untergebrachte stufenweise an die Grundanforderungen des Arbeitslebens heranzuführen.
(2) Die arbeitstherapeutischen Maßnahmen werden von fachlich qualifiziertem Personal (zum Beispiel Ergotherapeuten) koordiniert. Die Koordination durch externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist ebenfalls möglich.
(3) Arbeitstherapeutische Werkstätten dürfen nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde errichtet oder aufgelöst werden.
(4) Die in diesen Werkstätten von Gefangenen oder Untergebrachten gefertigten Übungsprodukte können ihnen ohne Kostenerstattung überlassen werden.
(5) Die in den Arbeitstherapeutischen Werkstätten hergestellten marktfähigen Produkte sind zum Verkauf anzubieten. Es gelten die Kalkulationsvorgaben. Die Erlöse sind wie sonstige Betriebseinnahmen zu buchen.
(6) Für Maßnahmen in Werkstätten der Arbeitstherapie, die von externen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern koordiniert werden, finden die Absätze 1 bis 5 und die Regelungen der Arbeitsverwaltungsordnung über die Erfassung und Zahlung der Vergütung und deren Ersatzleistungen Anwendung.
§ 9
Werkstätten des Arbeitstrainings
(1) Gefangenen und Untergebrachten, die nicht in der Lage sind, einer regelmäßigen und erwerbsorientierten Beschäftigung nachzugehen, sollen in der Regel in Werkstätten des Arbeitstrainings Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt werden, die eine Eingliederung in das leistungsorientierte Arbeitsleben fördern. Im Verlauf des Arbeitstrainings ist darauf hinzuwirken, dass die Gefangenen und Untergebrachten in der Lage sind, marktfähige Produkte in angemessener Zeit herzustellen und an leistungsorientierten Produktionsprozessen teilzunehmen.
(2) Das Arbeitstraining kann auch in Eigenbetrieben oder Qualifizierungswerkstätten durchgeführt werden. Sofern Arbeitsplätze für das Arbeitstraining in Betrieben des Arbeitstrainings, in Eigenbetrieben oder Qualifizierungswerkstätten nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen, können einzelne Abschnitte des Arbeitstrainings auch in Versorgungseinrichtungen durchgeführt werden. Mit Einverständnis des Unternehmers gilt dies auch für Unternehmerbetriebe.
(3) Die Werkstätten des Arbeitstrainings werden von fachlich qualifizierten Bediensteten koordiniert, die eine dem Fachgebiet entsprechende Qualifikation nachweisen. Die Koordination durch externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist ebenfalls möglich.
(4) Werkstätten des Arbeitstrainings dürfen nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde errichtet oder aufgelöst werden.
(5) Die im Arbeitstraining von Gefangenen oder Untergebrachten hergestellten Übungsprodukte können ihnen ohne Kostenerstattung überlassen werden.
(6) Die in den Werkstätten des Arbeitstrainings hergestellten Produkte sind zum Verkauf anzubieten. Es gelten die Kalkulationsvorgaben. Die Erlöse sind wie sonstige Betriebseinnahmen zu buchen.
(7) Für Maßnahmen in Werkstätten des Arbeitstrainings, die durch externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter koordiniert werden, finden die Absätze 1 bis 6 und die Regelungen der Arbeitsverwaltungsordnung für die Erfassung und Zahlung der Vergütung und deren Ersatzleistungen Anwendung.
§ 10
Berufliche Qualifizierungswerkstätten
(1) Berufliche Qualifizierungsmaßnahmen haben das Ziel, Fähigkeiten der Gefangenen und Untergebrachten zur Eingliederung und zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu verbessern oder zu erhalten. Hierzu gehören insbesondere die Berufsvorbereitung, die berufliche Erstausbildung oder Umschulung, die berufliche Weiterbildung und vorberufliche Qualifizierung sowie das berufliche Praktikum. Die praktischen Anteile der beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen werden in den beruflichen Qualifizierungswerkstätten durchgeführt.
(2) Die Maßnahmen werden in der Regel als Vollzeitmaßnahmen durchgeführt.
(3) Die Qualifizierungswerkstätten werden von Bediensteten geleitet, die eine Ausbildereignungsprüfung abgelegt haben. Die Leitung durch entsprechend qualifizierte externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist ebenfalls möglich.
(4) Berufliche Qualifizierungswerkstätten dürfen nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde errichtet oder aufgelöst werden.
(5) Die in diesen Werkstätten von Gefangenen oder Untergebrachten selbst hergestellten Übungsprodukte können ihnen ohne Kostenerstattung überlassen werden.
(6) Die in den beruflichen Qualifizierungswerkstätten hergestellten marktfähigen Produkte sind zum Verkauf anzubieten. Es gelten die Kalkulationsvorgaben. Die Erlöse sind wie sonstige Betriebseinnahmen zu buchen.
(7) Für Maßnahmen in Qualifizierungswerkstätten, die von externen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern koordiniert werden, finden die Absätze 1 bis 5 und die Regelungen der Arbeitsverwaltungsordnung für die Erfassung und Zahlung der Vergütung und deren Ersatzleistungen Anwendung.
§ 11
Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen der Gefangenen und Untergebrachten außerhalb der Eigenbetriebe und Werkstätten
(1) Für die Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen der Gefangenen und Untergebrachten durch Dritte außerhalb der Eigenbetriebe und Werkstätten sind Verträge zu schließen und grundsätzlich Arbeitslöhne in Rechnung zu stellen.
(2) Bei der Arbeit von Gefangenen und Untergebrachten im Rahmen von Aufträgen außerhalb der Justizvollzugsanstalt soll ein Zuschlag zum Arbeitslohn zur Erstattung der hiermit verbundenen allgemeinen Kosten erhoben werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Arbeitsverwaltung Geräte und Werkzeuge für die Ausführung der Aufträge zur Verfügung stellt oder Transportleistungen übernimmt.
(3) Die Arbeitslöhne haben sich an der Höhe des Mindestarbeitsentgeltes des Brandenburgischen Gesetzes über Mindestanforderungen für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung zu orientieren, wobei die besonderen Verhältnisse der Arbeit der Gefangenen und Untergebrachten zu berücksichtigen sind.
(4) Für Arbeiten, die Gefangene und Untergebrachte außerhalb eines Eigenbetriebes oder außerhalb von Werkstätten für die eigene Justizvollzugsanstalt verrichten, sind keine Arbeitslöhne zu berechnen.
(5) Für Arbeiten, die Gefangene und Untergebrachte für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verrichten, sind keine Arbeitslöhne zu berechnen. Vor Inanspruchnahme ist eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit vorzulegen.
(6) Für zeitlich begrenzte berufliche Praktika, die Gefangene und Untergebrachte außerhalb der Justizvollzugsanstalt auf der Grundlage einer Praktikumsvereinbarung absolvieren, sind keine Arbeitslöhne zu berechnen.
(7) Auftraggeberinnen und Auftraggebern, die die Verpflegung der eingesetzten Gefangenen und Untergebrachten übernehmen, werden die Kosten in Höhe des aktuellen Sachbezugswertes erstattet.
(8) Privatpersonen dürfen Arbeitsleistungen der Gefangenen und Untergebrachten außerhalb der Eigenbetriebe und Werkstätten nicht in Anspruch nehmen.
§ 12
Freiwillige Praktika
(1) Die Absolvierung eines freiwilligen Praktikums außerhalb des Vollzuges ist den Gefangenen und Untergebrachten zu ermöglichen, wenn dieses zur Vorbereitung einer beruflichen Qualifizierungsmaßnahme dient oder zur Verbesserung der Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt führt. Grundlage bilden der Vollzugs- und Eingliederungsplan sowie die Praktikumsvereinbarung.
(2) Sofern keine Praktikumsvergütung von der Praktikumsstelle oder von einem anderen Leistungsträger gezahlt wird, ist die Gewährung von Ausbildungsbeihilfe möglich. In Abhängigkeit von den persönlichen Voraussetzungen und vom angestrebten Praktikumsziel ist die Vergütungsstufe festzulegen.
(3) Praktika sind zeitlich zu begrenzen. Die maximale Dauer bei vollzuglich finanzierten Praktika beträgt drei Monate.
(4) Die Arbeitszeit richtet sich nach den Regelungen der Praktikumsstelle. Sofern die Vergütung durch die Justizvollzugsanstalt erfolgt, wird der Minutenfaktor entsprechend angepasst. Mehrarbeit ist in diesen Fällen in der Praktikumsvereinbarung auszuschließen.
§ 13
Allgemeine Anforderungen
(1) In allen Fragen der Arbeitssicherheit, des Arbeitsschutzes, der Arbeitshygiene, der Unfallverhütung, der Unfallversicherung und der Unfallfürsorge haben die Justizvollzugsanstalten eng mit den hierfür zuständigen internen und externen Stellen zusammenzuarbeiten. Dies gilt insbesondere für den betriebsärztlichen Dienst, die Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die Unfallkasse und staatliche Aufsichtsbehörden.
(2) Über die Besichtigung der Betriebe und Werkstätten durch externe Aufsichtsbehörden und Gesundheitsämter berichtet die Justizvollzugsanstalt der Aufsichtsbehörde unter Beifügung einer Abschrift der Prüfungsniederschrift und der veranlassten Maßnahmen.
(3) Wird Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern privater Unternehmen die technische oder fachliche Leitung von Betrieben oder Werkstätten übertragen, sind sie nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) zu verpflichten. Ein polizeiliches Führungszeugnis ist einzuholen.
(4) Das Führen eines Kraftfahrzeuges oder sonstiger beweglicher Arbeitsmaschinen (zum Beispiel Gabelstapler) darf zuverlässigen Gefangenen und Untergebrachten nur mit Zustimmung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters gestattet werden. Sie müssen über die erforderlichen behördlichen Erlaubnisse verfügen.
(5) Private Unternehmen und sonstige Auftraggeberinnen und Auftraggeber, die Gefangene mit dem Führen von Kraftfahrzeugen oder beweglichen Arbeitsmaschinen beschäftigen wollen, müssen sich schriftlich dazu verpflichten, die Voraussetzungen des Absatzes 4 zu beachten. Sie haben die Justizverwaltung von der Haftung für Schäden freizustellen, die Gefangene oder Untergebrachte bei der Nutzung von Kraftfahrzeugen oder beweglichen Arbeitsmaschinen verursachen.
(6) Gefangene und Untergebrachte, denen im Rahmen des Arbeitseinsatzes die Benutzung eines privateigenen Kraftfahrzeuges – auch zur Bewältigung des Fahrtweges zwischen Justizvollzugsanstalt und Arbeitsplatz – gestattet wird, haben die erforderlichen Versicherungen für das Kraftfahrzeug nachzuweisen.
§ 14
Arbeitszeit, Erfassung, Arbeitsbedingungen, Arbeitsplatzbeschreibungen
(1) Die Sollarbeitszeit der Gefangenen und Untergebrachten beträgt wöchentlich 37,5 Stunden. Eine Verringerung der Sollarbeitszeit bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
(2) Vergütbare Arbeitszeit ist die tatsächlich geleistete Arbeitszeit (Ist-Arbeitszeit). Die Erfassung der Arbeitszeit setzt die Zuweisung des Arbeitsplatzes (§ 2 Absatz 2 Nummer 6) voraus.
(3) Bei beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen sind auch die Zeiten vergütbare Arbeitszeit, die auf den theoretischen Teil der Maßnahme einschließlich der Vorbereitung hierauf und auf eine im Rahmen der Ausbildung abzulegende Prüfung entfallen.
(4) Für schulische Qualifizierungsmaßnahmen gilt Absatz 3 sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine schulische Qualifizierungsmaßnahme mit mindestens 20 lehrplanmäßigen Unterrichtsstunden in der Woche eine Vollzeitmaßnahme ist.
(5) Als arbeitserschwerende Umgebungseinflüsse, die eine Zulage zum Arbeitsentgelt rechtfertigen, sind insbesondere die folgenden von der Arbeit ausgehenden Einwirkungen anzusehen: Staub, Dämpfe, Laugen und Ähnliches, wenn durch die Eigenart des Stoffes und die Dauer seiner Einwirkung Reiz-wirkungen hervorgerufen werden, die über das übliche Maß hinausgehen. Den Gefangenen und Untergebrachten steht die Zulage nur für den Teil der Arbeitszeit zu, für den die Voraussetzungen tatsächlich vorliegen.
(6) Als Arbeiten zu ungünstigen Zeiten sind Verrichtungen anzusehen, die regelmäßig mindestens eine Stunde vor der üblichen Arbeitszeit beginnen oder mindestens zwei Stunden danach enden oder nicht nur gelegentlich an allgemein arbeitsfreien Tagen auszuführen sind.
(7) Für alle Arbeitsplätze sind Arbeitsplatzbeschreibungen zu fertigen und jährlich zu aktualisieren. In den Arbeitsplatzbeschreibungen sind insbesondere die auszuführenden Tätigkeiten, die Vergütung, das Vorliegen arbeitserschwerender Umgebungseinflüsse und erforderliche arbeitsmedizinische Pflichtuntersuchungen aufzuführen.
§ 15
Betriebsunterlagen
(1) Zu den Betriebsunterlagen der Eigenbetriebe gehören:
- Nachweis der Aufträge (Absatz 7),
- Nachweis der geleisteten Arbeitszeit (Absatz 8),
- Nachweis der Arbeiten (Absatz 9),
- Nachweis der Rohstoffe (Absatz 10),
- Nachweis der Geräte (Absatz 11) und
- Nachweis der Fertigwaren (Absatz 12).
(2) Zu den Betriebsunterlagen der Unternehmerbetriebe gehören:
- Lohntarif (Absatz 6),
- Nachweis der geleisteten Arbeitszeit (Absatz 8) und
- Nachweis der Arbeiten (Absatz 9).
(3) Zu den Betriebsunterlagen der Werkstätten gehören:
- Nachweis der Aufträge (Absatz 7),
- Nachweis der geleisteten Arbeitszeit (Absatz 8),
- Nachweis der Arbeiten beziehungsweise der schulischen und beruflichen Qualifizierung (Absatz 9),
- Nachweis der Rohstoffe (Absatz 10),
- Nachweis der Geräte (Absatz 11) und
- Nachweis der Fertigwaren (sofern vorhanden; Absatz 12).
(4) Zu den Betriebsunterlagen der Versorgungseinrichtungen gehören:
- Nachweis der geleisteten Arbeitszeit (Absatz 8) und
- Nachweis der Arbeiten (Absatz 9),
- Nachweis der Rohstoffe für Hauswerkstätten (Absatz 10) und
- Nachweis der Geräte für Hauswerkstätten (Absatz 11).
Die sonstige Nachweisführung in der Kammer ist in der Kammerordnung für die Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg und der Küche in der Verpflegungsordnung für die Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg geregelt.
(5) Die Betriebsunterlagen sind sonstige Rechnungsunterlagen nach der Landeshaushaltsordnung.
(6) Neben den Verträgen für entgeltliche Tätigkeiten (§ 11 AVO) sind die zugrunde gelegten Lohntarife für freie Arbeitnehmer, Rahmenvereinbarungen mit Verbänden privater Unternehmern und sonstige für die Festsetzung und Berechnung der Löhne bedeutsame Unterlagen nachzuweisen. Dem Nachweis sind gegebenenfalls die Preisverzeichnisse über Fertigwaren beizufügen.
(7) Jeder Auftrag ist schriftlich nachzuweisen und an den Fertigungsbetrieb weiterzuleiten. Nach Erledigung des Auftrags ist dieser zur Rechnungsstellung an die Betriebsbuchhaltung weiterzuleiten. Dort ist der Auftrag abzuschließen und zu buchen. Für jeden Eigenbetrieb, Hauswerkstätten, Werkstätten des Arbeitstrainings und der Arbeitstherapie sowie für Qualifizierungswerkstätten sind jährliche Auftragsbücher zu führen. Darin sind auch die jeweiligen Verzugs- und Stundungszinsen zu vermerken. Zu Beginn des Jahres sind die noch nicht erledigten Aufträge sowie noch offene Verzugs- und Stundungszinsleistungen unter Angabe der bisherigen Nummer in die Liste des neuen Jahres zu übertragen.
(8) Die tatsächlich geleistete Arbeitszeit wird im dafür vorgesehenen IT-Fachverfahren erfasst. Lohnersatzleistungen werden ebenfalls in diesem System verwaltet.
(9) Der Nachweis der Arbeiten wird im dafür vorgesehenen IT-Fachverfahren geführt.
(10) Als Rohstoffe gelten Lagerrohstoffe, Rohstoffe, die ausschließlich für bestimmte Aufträge beschafft werden, und Hilfsstoffe. Hilfsstoffe sind Rohstoffe, die bei der Fertigung nur in kleinen Mengen verwendet werden, beispielsweise Leim, Schrauben und Schmieröl. Die Rohstoffe der Eigenbetriebe, der Werkstätten des Arbeitstrainings und der Arbeitstherapie sowie der Qualifizierungswerkstätten müssen wert- und mengenmäßig erfasst werden, andere Rohstoffe nur mengenmäßig. Wiederverwertbare Rohstoffreste sind in den Nachweis der Rohstoffe aufzunehmen. Alle übrigen Reste sind zu vernichten.
(11) Der Nachweis der Geräte erfolgt im dafür vorgesehenen IT-Fachverfahren.
(12) Fertigwaren sind die in den Eigenbetrieben, Werkstätten des Arbeitstrainings und der Arbeitstherapie sowie in Qualifizierungswerkstätten auf Vorrat hergestellten Produkte, die nach ihrer Art und Menge zu erfassen sind. Der Bestand hat sich nach dem Absatz zu richten und soll den Bedarf für ein halbes Jahr nicht übersteigen.
(13) Die Gewährung von Taschen- und Verletztengeld sowie von Billigkeitsentschädigung wird im IT-Fachverfahren erfasst.
(14) Für die von der Arbeitsverwaltung genutzten Kraftfahrzeuge gelten die jeweils aktuellen Dienstkraftfahrzeugrichtlinien und die hierzu ergangenen Bestimmungen. Der Transport von Gütern Dritter ist nicht zulässig.
(15) Technische Beschreibungen der Maschinen und Geräte, Bedienungsanweisungen etc. sind geordnet aufzubewahren.
§ 16
Rechnungslegung
(1) Über Lieferungen und Leistungen sind Rechnungen auszustellen. Jede Rechnung enthält ein Kassenzeichen und die Nummer des Auftragsbuches. Ferner muss auf jeder Rechnung die Kasse oder gegebenenfalls die Zahlstelle bezeichnet sein, an die der Rechnungsbetrag zu entrichten ist. Außerdem ist die Kontoverbindung der Kasse anzugeben. In den Rechnungen müssen die gelieferten Waren oder die ausgeführten Arbeiten genau bezeichnet, bei Lohnarbeiten auch die Arbeitsmenge oder die Anzahl der Arbeitsstunden und gegebenenfalls die Zuschläge und etwa anzurechnende Kosten für die Verpflegung aufgeführt sein. Außerdem ist auf den Rechnungen zu vermerken, dass die Lieferungen und Leistungen nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Auf Wunsch ist die Rechnung zweifach auszustellen. Eine Durchschrift der Rechnung ist zu den Unterlagen der Arbeitsverwaltung zu nehmen.
(2) Jeder eingehende Lieferschein ist dem Betrieb beziehungsweise der Werkstatt zuzuleiten. Der oder die zuständige Bedienstete hat auf dem Lieferschein zu bescheinigen, ob richtig und vollständig geliefert oder geleistet worden ist und zu vermerken, ob sie oder er die gelieferte Ware ordnungsgemäß übernommen hat. Darüber hinaus ist zu vermerken, ob die Waren auf Lager genommen und unter welcher laufenden Nummer sie im Bestandsnachweis eingetragen worden sind oder ob die Lieferungen oder Leistungen bestimmte und gegebenenfalls welche Aufträge betreffen. Die Rückgabe des Lieferscheins an die zuständige Beschaffungsstelle ist zu überwachen.
(3) Lieferungen und Leistungen, die nicht ohne Weiteres durch den Auftragsschein abgerechnet werden können (zum Beispiel fortlaufende Arbeiten für Unternehmer), sind besonders zu erfassen. Bei Stücklöhnen ist jede Ablieferung gefertigter Produkte durch einen Lieferschein des Auftraggebers zu belegen. Die Lieferscheine sind durchzuschreiben; die Erstschrift ist für den Auftraggeber bestimmt, die Durchschrift ist dem Auftragsschein beizufügen. Über Arbeiten, die im Zeitlohn abgerechnet werden, ist für jeden Auftraggeber ein Nachweis der Arbeiten im Zeitlohn zu führen. Aus dem Nachweis muss sich ergeben, wie viele zahlungspflichtige Arbeitstage (Arbeitsstunden) für den Auftraggeber erbracht worden sind.
§ 17
Auszahlung der Vergütung und sonstiger Geldleistungen
(1) Die Buchung der Vergütung und sonstiger mit der Vergütung in Zusammenhang stehender Geldleistungen (wie zum Beispiel Verletztengeld und Billigkeitsentschädigung) wird im IT-Fachverfahren veranlasst.
(2) Die Ausbildungsbeihilfe, die Gefangene und Untergebrachte für die Teilnahme an einer beruflichen Qualifizierungsmaßnahme, die durch die Bundesagentur für Arbeit gefördert wird, erhalten, ist aus Mitteln für Ausbildungsbeihilfe zu zahlen. Die einzelfallbezogene Verrechnung erfolgt regelmäßig – wenigstens halbjährlich – mit der Bundesagentur für Arbeit. Die erstatteten Beträge sind durch Absetzen von der Ausgabe zu vereinnahmen.
(3) Die Vergütung, die den Gefangenen oder Untergebrachten während der Freistellung von der Arbeit zusteht, ist getrennt nach Arbeitsentgelt und Ausbildungsbeihilfe anzuweisen.
(4) Die Vergütung und die sonstigen Geldleistungen werden den Gefangenen und Untergebrachten – ausgenommen bei einem freien Beschäftigungsverhältnis und bei einer Selbstbeschäftigung – nach Abschluss eines jeden Monats per Lohnschein bekannt gegeben. Bei Entlassung im Verlaufe dieses Zeitraums erfolgt dies bereits zu diesem Zeitpunkt.
§ 18
Jahresabschluss, Inventur
(1) Die tatsächlichen Bestände an Lagerrohstoffen und Rohstoffen, die für besondere Aufträge beschafft werden, sowie Fertigwaren sind mindestens einmal jährlich aufzunehmen. Die in Bearbeitung befindlichen Materialien und die bereits verkauften aber noch nicht ausgelieferten Fertigwaren sind besonders aufzuführen. Über die Inventur ist eine Niederschrift zu fertigen.
(2) Die während der Inventur ermittelten Bestände sind dem Inventar gegenüberzustellen. Unterschiede sind aufzuklären. Die festgestellten tatsächlichen Bestände werden übernommen.
(3) Die Niederschrift über die Inventur ist der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter vorzulegen.
(4) Alle Nachweise sind jährlich abzuschließen.
§ 19
Geschäftsprüfung
(1) Die Prüfungsbeauftragte oder der Prüfungsbeauftragte hat die Dienstgeschäfte des Arbeitsbetriebswesens vierteljährlich einmal zu prüfen; mindestens eine Prüfung im Jahr hat unangekündigt zu erfolgen. Grundlage bildet die Prüfhilfe.
(2) Bei der Wahl des Zeitpunkts ist möglichst auf die Geschäftslage der Arbeitsverwaltung Rücksicht zu nehmen.
(3) Über sämtliche Prüfungen sind Niederschriften (Prüfhilfe) zu fertigen. Von der Niederschrift der unangekündigten Prüfung nach Absatz 1 ist eine Ausfertigung der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Der Niederschrift ist eine Übersicht der zur Mängelbeseitigung eingeleiteten Maßnahmen beizufügen. Erhebliche Unregelmäßigkeiten sind unverzüglich der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter und der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(4) Prüfungsbeauftragte haben die Prüfung in den Unterlagen unter Angabe des Namenszeichens zu bescheinigen.
§ 20
Schadensversicherung, Haftungsausschluss, Vermeidung von Forderungsverlusten
(1) In Schadensfällen trägt das Land die entstehenden Kosten. Sach-, Unfall-, Haftpflicht- und andere Versicherungen sind deshalb nicht abzuschließen.
(2) In Verträgen der Justizvollzugsanstalt mit privaten Unternehmern, die Betriebe in der Justizvollzugsanstalt betreiben (§ 5), und solchen, die Gefangenen- und Untergebrachtenarbeit in Anspruch nehmen (§ 11), hat das private Unternehmen vor Aufnahme der Arbeiten schriftlich anzuerkennen, dass das Land Brandenburg für die von Gefangenen und Untergebrachten an Arbeitsstoffen oder Arbeitsgeräten verursachten Schäden keinen Ersatz leistet. Für die Leistungen der Eigenbetriebe und Werkstätten finden die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen des Landes Brandenburg (VOL/B) Anwendung.
(3) Zur Vermeidung von Forderungsverlusten sollen vor Vertragsabschluss die Dienste einer geeigneten Handelsauskunftei in Anspruch genommen werden. Können die Mitteilungen auch für andere Justizvollzugsanstalten des Landes von Bedeutung sein, sind diese zu verständigen.
§ 21
Erledigung der Verwaltungsgeschäfte
(1) Die Verwaltungsgeschäfte können im manuellen Verfahren oder im automatisierten Verfahren erledigt werden. Soweit ein automatisiertes Verfahren vorhanden ist, ist dieses zu verwenden.
(2) Es dürfen nur IT-Systeme, IT-Anwendungen und Formulare verwendet werden, die von der Aufsichtsbehörde zugelassen wurden.
§ 22
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Allgemeine Verfügung tritt am 1. Juni 2020 in Kraft. Gleichzeitig wird die Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz vom 30. Juni 2014 (JMBl. S. 88), 4446-IV.3, aufgehoben.
Potsdam, den 30. April 2020
Die Ministerin der Justiz
Susanne Hoffmann