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Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Aquakultur und Binnenfischerei in den Ländern Brandenburg und Berlin

Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Aquakultur und Binnenfischerei in den Ländern Brandenburg und Berlin
vom 29. April 2016
(ABl./16, [Nr. 21], S.587)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg gewährt auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds (ESF), den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den EFRE, den ESF, den Kohäsionsfonds und den EMFF und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates, des Operationellen Programms CCI-Nr. 2014DE14MFOP001, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) zur Förderung von Maßnahmen zur Stabilisierung und Entwicklung der Fischerei und Aquakultur Zuwendungen im Land Brandenburg und im Land Berlin.

Durch eine den Bedingungen des Marktes und den ökologischen Standorterfordernissen angepasste Binnenfischerei und Aquakultur sollen wirtschaftlich rentable Betriebe aufgebaut und die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen gestärkt werden. Im Vordergrund stehen dabei die Erhöhung der Rentabilität sowie die Verbesserung der Hygienebedingungen und der Umweltverträglichkeit der Produktion. Mit der Förderung geeigneter Maßnahmen soll ein wichtiger Beitrag zur Erhaltung der Karpfenteichwirtschaft, der traditionellen Fluss- und Seenfischerei und des Gleichgewichtes zwischen den aquatischen Ressourcen und ihrer Nutzung sowie deren Auswirkung auf die Umwelt geleistet werden.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

1.3 Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten in dieser Richtlinie jeweils in weiblicher und männlicher Form.

1.4 Mit dieser Förderung werden Ziele der nachhaltigen Entwicklung sowie Ziele des Umweltschutzes und der Erhaltung der Umweltqualität verfolgt.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden Investitionen und Maßnahmen in folgenden Bereichen:

2.1.1 Aquakultur1

Förderfähig sind:

2.1.1.1 Investitionen in der Aquakultur für Bau, Ausrüstung, Erweiterung und Modernisierung von Produktionsanlagen.

Die Investitionen müssen zur Verwirklichung eines der folgenden Ziele beitragen:

  1. Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, zum Beispiel durch Produktionssteigerung,
  2. Verbesserung der Wasserqualität beziehungsweise Reduzierung des Wasserverbrauchs,
  3. Steigerung der Energieeffizienz beziehungsweise Umstellung auf erneuerbare Energien,
  4. Modernisierung einschließlich der Verbesserung der Sicherheits- und Arbeitsbedingungen,
  5. Erhöhung des Mehrwertes und Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse,
  6. Verbesserungen beziehungsweise Modernisierungen in Bezug auf die Tiergesundheit und des Tierschutzes,
  7. Schutz der Aquakulturanlagen gegen wild lebende Tiere (fischfressende Prädatoren),
  8. Erhaltung der traditionellen Karpfenteichwirtschaft.

2.1.1.2 Im Interesse einer nachhaltigen Entwicklung der Karpfenteichwirtschaften werden Umweltleistungen und Teichpflegemaßnahmen in Form eines Ausgleiches für Mehrkosten und/oder Einkommensverluste gefördert. Diese Maßnahmen müssen zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt sowie zur Erhaltung der Natur in den typischen Karpfenteichlandschaften beitragen. Erhaltung und Pflege werden an eine extensive Produktion und an ein gezieltes Biotopmanagement gekoppelt. Die Maßnahme umfasst:

  1. die extensive Bewirtschaftung und Pflege von Nutzkarpfenteichen nach vorgegebenem Pflegeplan und bei Einhaltung von Vorgaben zur Intensitätsbegrenzung (Pflegeplan A),
  2. zusätzlich zu Buchstabe a die Durchführung spezieller Biotopschutzmaßnahmen in Nutzkarpfenteichen nach vorgegebenem Leistungsplan (Pflegeplan B).

2.1.2 Binnenfischerei2

Förderfähig sind:

2.1.2.1 Investitionen in Ausrüstungen der Binnenfischerei.

2.1.2.2 Investitionen in die Ausrüstung von Binnenfischereifahrzeugen sowie Austausch von Bootsmotoren, sofern der neue Motor bei Booten mit einer Länge bis zu 12 Metern keine höhere Leistung (in kW) als der bisherige Motor hat.

2.1.2.3 Direkte Besatzmaßnahmen3, wenn diese in einem Rechtsakt der Union als Erhaltungsmaßnahme und im Rahmen des Aalmanagementplanes vorgesehen sind.

Die Investitionen für 2.1.2.1 und 2.1.2.2 müssen zur Verwirklichung eines der folgenden Ziele beitragen:

  1. Verbesserung der Größen- oder Artenselektivität von Fanggerät,
  2. Verbesserung der Sicherheits- und Arbeitsbedingungen,
  3. Steigerung des Mehrwertes,
  4. Verbesserung der Produktqualität,
  5. Verbesserung des Schutzes der Umwelt durch Steigerung der Energieeffizienz und Reduzierung des Schadstoffausstoßes.

2.1.3 Verarbeitung und Vermarktung

Förderfähig sind:

2.1.3.1 Investitionen für Bau, Erweiterung, Ausrüstung und Modernisierung im Bereich der Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen.

Diese Investitionen müssen zur Verwirklichung eines der folgenden Ziele beitragen:

  1. Erhöhung der Energieeffizienz oder Verringerung der Umweltbelastung,
  2. Herstellung von neuen oder verbesserten Fischereierzeugnissen,
  3. Steigerung des Mehrwertes beziehungsweise Verbesserung der Qualität der Fischerzeugnisse,
  4. Verbesserung der Arbeits-, Gesundheits-, Sicherheits- und Hygienebedingungen.

2.1.3.2 Investitionen für Bau, Erweiterung, Ausrüstung und Modernisierung im Bereich der Direktvermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen.

2.1.3.3 Vermarktungsmaßnahmen von kollektivem Interesse zur Steigerung der Wertschöpfung, der Verkaufsförderung und der Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse:

  1. Durchführung einer Qualitätsstrategie für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse,
  2. Maßnahmen zur Verbesserung der Vermarktungsfähigkeit von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen,
  3. Information der Öffentlichkeit hinsichtlich nachhaltiger Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse,
  4. Erschließung neuer Märkte durch Beteiligung an Messen und Ausstellungen,
  5. Beiträge zur Transparenz und damit Verbesserung der Verbraucherinformation,
  6. Durchführung von Marktstudien.

2.1.4 Innovationen

2.1.4.1 Zur Förderung von Innovationen in der Aquakultur können Vorhaben unterstützt werden, die zur Verwirklichung eines der folgenden Ziele beitragen:

  1. Entwicklung technischer, wissenschaftlicher oder organisatorischer Erkenntnisse in Aquakulturunternehmen, mit denen insbesondere die Umweltauswirkungen verringert, eine nachhaltige Ressourcenverwendung in der Aquakultur gefördert, der Tierschutz und die Tiergesundheit verbessert oder neue nachhaltige Produktionsmethoden erleichtert werden,
  2. Entwicklung oder Markteinführung von neuen Zuchtarten mit guten Marktaussichten, neuen oder entscheidend verbesserten Erzeugnissen und neuen oder verbesserten Verfahren,
  3. Prüfung der technischen Durchführbarkeit oder der Wirtschaftlichkeit von Innovationen, Erzeugnissen oder Verfahren.

2.1.4.2 Zur Förderung von Innovationen in der Binnenfischerei können Vorhaben unterstützt werden, die zur Verwirklichung eines der folgenden Ziele beitragen:

  1. Entwicklung oder Einführung innovativer Erzeugnisse und Ausrüstungen,
  2. Entwicklung oder Einführung innovativer Techniken und Verfahren beziehungsweise innovativer Methoden zur nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung.

2.1.5 Beratungsdienste, fachliche Beratungsleistungen, Machbarkeitsstudien sowie Datenerhebung und -verwaltung

Zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, zur Förderung einer nachhaltigen Binnenfischerei und Aquakultur sowie zur Verringerung der Umweltbelastung sind förderfähig:

  1. Beratungsdienste und fachliche Beratungsleistungen technischer, wissenschaftlicher, ökologischer und wirtschaftlicher Art für Unternehmen der Aquakultur,
  2. Beratungsdienste, fachliche Beratungsleistungen und Machbarkeitsstudien zur Beurteilung von Projekten, zur nachhaltigen Bewirtschaftung natürlicher Gewässer und zu Geschäfts- und Vermarktungsstrategien für die Binnenfischerei,
  3. Maßnahmen zur Datenerhebung und -verwaltung.

2.2 Förderausschluss

  • Betriebskosten, einschließlich Aufwendungen, um Anlagen und Einrichtungen funktionstüchtig zu erhalten und einem übermäßigen Verschleiß vorzubeugen, ausgenommen sind Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1.2 und 2.1.4,
  • Besatzmaßnahmen, ausgenommen sind Besatzmaßnahmen, die zu Forschungszwecken durchgeführt werden müssen, und Erhaltungsmaßnahmen auf der Grundlage eines Rechtsaktes der Gemeinschaft und im Rahmen des Aalmanagementplanes vorgesehen sind,
  • eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,
  • Landkauf sowie Wohnbauten und deren Zubehör,
  • Kreditbeschaffungskosten, Zinsen, Erbbauzinsen, Pachten, Maklerprovisionen, Grunderwerbssteuer, Leasingkosten, Versicherungsbeiträge, Anliegerbeiträge, Mietkauf, Rabatte, Gutschriften, Abschreibungen, Skonti sowie Notar- und Vermessungskosten,
  • Kauf von Patenten und Lizenzen sowie Marken,
  • Mehrwertsteuer für pauschalierende Betriebe nach § 24 des Umsatzsteuergesetzes,
  • Anlagen zur Produktion von aquatischen Organismen auf Brack- oder Salzwasserbasis,
  • Neubau oder die Erweiterung von Teichen,
  • Maßnahmen in Zusammenhang mit der Zucht und Haltung von aquatischen Organismen, die nicht der menschlichen Ernährung dienen,
  • Vorhaben mit einer Gesamtinvestition über 200 000 Euro, ausgenommen sind Besatzmaßnahmen, Forschungsvorhaben sowie Entscheidungen der Verwaltungsbehörde in begründeten Einzelfällen,
  • Erwerb von neuen Fischereifahrzeugen,
  • Transportfahrzeuge und Personenkraftwagen,
  • gebrauchte oder bereits geförderte Anlagen, Maschinen und Einrichtungen,
  • Investitionen im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die zu anderen Zwecken als zum menschlichen Konsum genutzt werden sollen, es sei denn, es handelt sich um Abfallbehandlung von Fischerzeugnissen,
  • Produktion von Fischen oder anderen Erzeugnissen, die nicht der menschlichen Ernährung dienen,
  • Vorhaben, welche die Gefahr nachteiliger Auswirkung, vor allem die Schaffung von überschüssigen Produktionskapazitäten, nicht ausschließen,
  • Investitionen in Gaststätten,
  • Kosten für Büroeinrichtungen, einschließlich Hard- und Software,
  • Kosten für Steuer- oder Rechtsberatung,
  • Eigenleistungen in Form von Arbeits- und Sachleistungen, ausgenommen sind wissenschaftliche Leistungen sowie Eigenleistungen nach Nummern 2.1.1.2, 2.1.2.3 und 2.1.5,
  • Gebühren und Verwaltungskosten öffentlicher Stellen,
  • Haltung oder Zucht gentechnisch veränderter Organismen.
  • Bei der Übertragung von Eigentum an einem Unternehmen wird kein Zuschuss gewährt.4
  • Nicht gefördert werden Vorhaben, wenn die geplante Maßnahme nach geltendem Recht vorgeschrieben ist.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Für Maßnahmen nach der Nummer 2.1.1:

  • Unternehmen der Aquakultur im Haupt- oder Nebenerwerb.

3.2 Für Maßnahmen nach der Nummer 2.1.2:

  • Unternehmen der Binnenfischerei im Haupt- oder Nebenerwerb und deren rechtsfähige Vereinigungen,
  • für Aalbesatzmaßnahmen vom Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft benannte Einrichtungen außerhalb der Brandenburgischen Landesverwaltung.

3.3 Für Maßnahmen nach den Nummern 2.1.3.1:

  • Unternehmen im Haupt- oder Nebenerwerb.

3.4 Für Maßnahmen nach den Nummern 2.1.3.2 und 2.1.3.3:

  • Unternehmen der Aquakultur im Haupt- oder Nebenerwerb mit fischereilicher Urproduktion5,
  • Unternehmen der Binnenfischerei im Haupt- oder Nebenerwerb mit fischereilicher Urproduktion,
  • vom Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft für kollektive Maßnahmen benannte Einrichtungen außerhalb der Brandenburgischen Landesverwaltung.

3.5 Für Maßnahmen nach den Nummern 2.1.4:

  • Unternehmen der Aquakultur im Haupt- oder Nebenerwerb und deren rechtsfähige Vereinigungen,
  • Unternehmen der Binnenfischerei im Haupt- oder Nebenerwerb und deren rechtsfähige Vereinigungen,
  • vom Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft für spezielle Maßnahmen benannte Einrichtungen außerhalb der Brandenburgischen Landesverwaltung.

3.6 Für Maßnahmen nach der Nummer 2.1.5:

  • vom Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft benannte Einrichtungen außerhalb der Brandenburgischen Landesverwaltung.

3.7 Hinsichtlich der Förderung von Unternehmen nach den Nummern 3.1 bis 3.6 werden ausschließlich Kleinst- und Kleinbetriebe6 gefördert.

3.8 Die unter den Nummern 3.2, 3.4, 3.5 und 3.6 vom Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft benannten Einrichtungen werden unter dem Link www.lelf.brandenburg.de veröffentlicht.

Bei diesen Einrichtungen handelt es sich unter anderem um das Fischereiamt Berlin und um Forschungsinstitute.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Zuwendungen gemäß den Nummern 2.1.1.1, 2.1.2.1, 2.1.2.2 und 2.1.3 werden nur für Vorhaben gewährt, wenn

  • die angestrebte Strukturverbesserung dauerhafte wirtschaftliche Auswirkungen hat,
  • ausreichende Garantien für ihre Durchführbarkeit und Rentabilität vorliegen,
  • die Gefahr der Schaffung von überschüssigen Produktionskapazitäten ausgeschlossen ist und
  • der Nachweis über die Fachkompetenz des Begünstigten und die betriebswirtschaftliche Rentabilität vorliegt.

4.2 Zuwendungen gemäß Nummer 2.1.1.2 werden nur gewährt, wenn

  • sich der Begünstigte für mindestens sieben Jahre zu Umweltschutzmaßnahmen nach dieser Richtlinie verpflichtet, über Ausnahmen in Härtefällen nach fünf Durchführungsjahren entscheidet die Verwaltungsbehörde,
  • es sich bei den Antragsflächen um Nutzkarpfenteiche im Territorium des Landes Brandenburg handelt,
  • der Antragsteller für die beantragte Teichfläche einen rechtskräftigen Pachtvertrag vorweist beziehungsweise bei Eigennutzung das Eigentum nachweist,
  • die Antragsflächen nicht als Angelteiche oder zur Produktion oder Haltung von Zierfischen genutzt werden,
  • es sich bei der Antragsfläche nach Pflegeplan A um eine auf den Fischertrag von mindestens 150 kg Karpfen und Nebenfische/ha Teichfläche ausgerichtete Bewirtschaftung handelt.

Zur Förderung von Umweltschutzmaßnahmen nach Nummer 2.1.1.2 Buchstabe b ist mit dem Zuwendungsantrag die Bestätigung des Pflegeplans B von der zuständigen unteren Naturschutzbehörde vorzulegen. Die teichflächenidentische Umsetzung des Pflegeplans A ist Voraussetzung für die Teilnahme am Pflegeplan B.

4.3 Voraussetzung für die Förderung des Baus einer Aquakulturanlage ist die Vorlage eines positiven Votums der Verwaltungsbehörde Europäischer Meeres- und Fischereifonds (EMFF) nach fischereifachlicher Prüfung.

4.4 Investitionen gemäß der Nummer 2.1.1.1 mit dem Ziel der Produktion neuer Arten beziehungsweise von Arten mit guten Marktaussichten sind nur nach Vorlage eines aktuellen unabhängigen Marktgutachtens förderfähig.

4.5 Zur Durchführung von Maßnahmen nach Nummer 2.1.2.3 zur Verbesserung der Bestandssituation des Aals ist ausschließlich der Besatz mit Glasaalen oder vorgestreckten Aalen mit einer Länge von bis zu 20 Zentimetern förderfähig.

4.6 Für Maßnahmen der Direktvermarktung ist der Zukauf von fremden Erzeugnissen zur Abrundung des Angebotes unschädlich, wenn die betreffenden Umsätze nicht mehr als ein Drittel des Gesamtumsatzes betragen.

4.7 Maßnahmen nach Nummer 2.1.4 werden von oder in Zusammenarbeit mit einer benannten wissenschaftlichen Stelle durchgeführt. Diese wissenschaftliche Stelle prüft und bestätigt die Ergebnisse der betreffenden Vorhaben. Diese Ergebnisse sind zu veröffentlichen. Die Durchführung von Pilotprojekten von Unternehmen bedürfen zwingend einer angemessenen wissenschaftlichen Begleitung und dürfen nicht unmittelbar kommerziellen Zwecken dienen. Um den Betrag einer gegebenenfalls erwirtschafteten Einnahme während der Durchführung eines Pilotprojektes wird die Zuwendung für diese Maßnahme gekürzt.

4.8 Zur Umsetzung der Maßnahme nach Nummer 2.1.5 ist eine Partnerschaftsvereinbarung einschließlich einer Leistungsbeschreibung zwischen der vom Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft nach Nummer 3.6 benannten Einrichtung und den Unternehmen nachzuweisen.

4.9 Die Betriebsstätte des Antragstellers, für die eine Förderung im Rahmen dieser Richtlinie beantragt wird, muss sich unter Einhaltung der Zweckbindungsfrist im Land Brandenburg beziehungsweise im Land Berlin befinden.

4.10 Die für die Investition und den Betrieb von Anlagen notwendigen Zulassungen sind vor Bewilligung nachzuweisen.

4.11 Für Investitionsvorhaben mit Gesamtkosten von mehr als 100 000 Euro ist die betriebswirtschaftliche Rentabilität, die Auslastung der geplanten Kapazitäten sowie die Erreichbarkeit der unterstellten Produktionsmenge durch ein betriebswirtschaftliches Gutachten eines unabhängigen Gutachters nachzuweisen. Dem Antrag von natürlichen und juristischen Personen des privaten Rechts ist ab Gesamtkosten von 50 000 Euro eine Bestätigung der Hausbank über die Sicherung der Gesamtfinanzierung beizufügen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsarten: Anteilfinanzierung/Vollfinanzierung/Festbetragsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss, Zuweisung

5.4 Bemessungsgrundlage/Höhe der Zuwendung:

Förderfähig sind die zur Umsetzung der Maßnahmen nach Nummer 2 der Richtlinie projektbezogenen Ausgaben.

5.4.1 Es werden folgende Fördersätze festgesetzt:

Fördergegenstand Fördersatz der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben
2.1.1.1 bis zu  50 v. H.
2.1.2.1 bis zu  50 v. H.
2.1.2.2 bis zu  50 v. H.
2.1.2.3 bis zu 100 v. H.
2.1.3 bis zu  50 v. H.
2.1.4 bis zu 100 v. H.
2.1.5 bis zu 100 v. H.

5.4.2 Für Umweltschutzmaßnahmen nach Nummer 2.1.1.2 (siehe Anlage) werden folgende Förderhöchstgrenzen festgesetzt:

  1. für Maßnahmen der Teichpflege (Pflegeplan A) 100 Euro/ha TN/Jahr und
  2. für naturschutzfachliche Zusatzleistungen (Pflegeplan B) bis 50 Euro/ha TN/Jahr.

Die Zuwendung darf nicht höher sein als die nach Kalkulation des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung für das Land Brandenburg ermittelten Aufwendungen beziehungsweise Ertragseinbußen.

5.4.3 Zuwendungen werden nur bewilligt, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 1 500 Euro beträgt.

5.4.4 Die indirekten Kosten (Gemeinkosten) können in Höhe von 15 vom Hundert der förderfähigen projektbezogenen Personalausgaben anerkannt werden.

5.4.5 Die Mehrwertsteuer ist förderfähig für den Fall, dass der Zuwendungsempfänger im gesamten Zeitraum der Zweckbindung der Maßnahme nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist und kein Förderausschluss nach Nummer 2.2 siebenter Unterpunkt vorliegt.

5.4.6 Für Maßnahmen nach den Nummern 2.1.2.3, 2.1.4 und 2.1.5 wird über die Höhe der Zuwendung nach den Festlegungen in Artikel 95 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds nach Votum der Verwaltungsbehörde entschieden. Voraussetzung für einen Fördersatz von mehr als 50 vom Hundert ist, dass bei der Umsetzung der in Rede stehenden Maßnahme alle drei Kriterien: ein kollektiver Antragsteller, kollektives Interesse am Ergebnis und innovativer Inhalt der Maßnahme vorliegen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufes für den Fall, dass die geförderten

  • Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren nach Abschlusszahlung an den Zuwendungsempfänger,
  • technischen Ausrüstungen innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach Abschlusszahlung an den Zuwendungsempfänger

veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden. Die Bindungsfrist kann in begründeten Fällen um drei Jahre verlängert oder verkürzt werden.

6.2 Der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, der Landesrechnungshof, die Verwaltungsbehörde EMFF, die Bescheinigungsbehörde EMFF und die Prüfbehörde EMFF sowie deren beauftragte Dritte sind berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger Prüfungen durchzuführen.

6.3 Geförderte Investitionsgüter können mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde auf Rechtsnachfolger oder Dritte übertragen werden, wenn diese in den Kreis der Zuwendungsempfänger fallen und wenn diese mittels schriftlicher Glaubhaftmachung in die Rechte und Pflichten des Zuwendungsbescheides eintreten.

6.4 Die Nichteinhaltung des Verpflichtungszeitraums von sieben Jahren bei den nach Nummer 2.1.1.2 geförderten Maßnahmen führt zur Rückforderung der bereits nach dieser Richtlinie zur Erhaltung von Teichlandschaften geförderten Umweltmaßnahmen.

6.5 Unternehmen der Binnenfischerei erhalten für Investitionen in Fanggeräte zur Verbesserung der Größen- oder Artenselektivität sowie für Investitionen zur Verbesserung der Hygiene-, Gesundheits-, Sicherheits- und Arbeitsbedingungen für die gleiche Investition nur einmal eine Unterstützung nach dieser Richtlinie.

6.6 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, eine vollständige Vorhabendokumentation mit den Originalbelegen, einschließlich aller Vergabeunterlagen, bis zehn Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren und für Prüfzwecke vorzuhalten, jedoch mindestens bis zum Ablauf der Zweckbindungsfrist.

6.7 Die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschafften Gegenstände sind bei einem Anschaffungs- oder Herstellungswert über 410 Euro (ohne Umsatzsteuer) zu inventarisieren.

6.8 In Bezug auf die Anwendung der vergaberechtlichen Vorschriften gelten die einschlägigen Festlegungen in den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds (EFRE, ELER, EMFF und ESF) finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2014 bis 2020 (ANBest-EU) gemäß § 44 LHO.

6.9 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die im Zuwendungsbescheid festgelegten Bestimmungen zu den Informations- und Publizitätsmaßnahmen einzuhalten.

6.10 Der Zuwendungsempfänger hat in geeigneter Weise sicherzustellen, dass die Anforderungen an den Umweltschutz bei der Umsetzung des Vorhabens berücksichtigt werden.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Der Antrag ist vollständig und formgebunden an das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung, Müllroser Chaussee 54, 15236 Frankfurt (Oder) zu stellen.

Der formgebundene Antrag auf Zuwendung nach Nummer 2.1.1.2 ist einschließlich Pflegeplan bis zum 31. März des Verpflichtungsjahres vorzulegen.

Antragsvordrucke können bei der Bewilligungsbehörde angefordert beziehungsweise im Internet unter www.lelf.brandenburg.de heruntergeladen werden. Zusammen mit dem Antrag sind die geforderten Unterlagen (Nachweise, Zulassungen sowie andere Erklärungen oder Belege) einzureichen.

7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung.

Die Projektauswahl erfolgt auf der Grundlage der bestätigten Auswahlkriterien mittels eines von der Verwaltungsbehörde EMFF festgelegten Punktesystems. Die Anwendung der Projektauswahlkriterien erfolgt erst bei vorliegender Mittelknappheit. Die Projektauswahlkriterien sind auf der Internetseite www.lelf.brandenburg.de eingestellt.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Eine Auszahlung der Zuwendung ist nur in Form der Erstattung der förderfähigen, tatsächlich entstandenen und gezahlten Ausgaben zulässig (Erstattungsprinzip). Mit der Mittelanforderung hat der Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde eine Übersicht über die bezahlten Rechnungen, einschließlich der Originalrechnungen und Zahlungsnachweise (Bankbelege) vorzulegen. Barzahlungen sind im Regelfall nicht zulässig.

Für Maßnahmen nach Nummer 2.1.1.2 erfolgt die Auszahlung nach Erfüllung der Verpflichtung jeweils für das entsprechende Verpflichtungsjahr auf der Grundlage des Auszahlungsantrags bis November des jeweiligen Jahres.

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, den Verwendungsnachweis vor Auszahlung des letzten Teilbetrages in Höhe von mindestens 10 vom Hundert der bewilligten Zuwendungssumme vorzulegen, ausgenommen sind Maßnahmen nach Nummern 2.1.1.2 und 2.1.2.3.

Die Auszahlung der Fördermittel für die Maßnahme 2.1.2.3 für zentrale Aalbesatzmaßnahmen für das Land Brandenburg oder Berlin erfolgt abweichend von Nummer 1.4 ANBest-EU nach Vorlage und Prüfung der Rechnung in der Bewilligungsbehörde.

7.4 Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis ist gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erbringen. Hierfür sind die einzelfallbezogenen Ergebnisse, die mit der Durchführung der Maßnahme erreicht wurden, nachzuweisen.

Für Maßnahmen nach Nummer 2.1.1.2 ist jährlich bis zum 31. März mit dem Zuwendungsantrag für das aktuelle Verpflichtungsjahr der Verwendungsnachweis über das vorige Verpflichtungsjahr einzureichen. Die Dokumentation zur Erfüllung der Pflegepläne A beziehungsweise B ist dabei vorzulegen.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten § 44 LHO und die ANBest-EU, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

Auf Grund des Einsatzes von EU-Mitteln gelten vorrangig zur Landeshaushaltsordnung die einschlägigen europäischen Vorschriften für die Förderperiode 2014 - 2020 in der jeweils geltenden Fassung, aus der die jeweils eingesetzten Strukturfondsmittel stammen. Daraus ergeben sich Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungspflichten und der Prüfrechte.

Die Daten der Zuwendungsempfänger werden elektronisch gespeichert und verarbeitet. Die Verwaltungsbehörde EMFF veröffentlicht ein Verzeichnis der Begünstigten, welche im Rahmen des EMFF eine Unterstützung erhalten haben.7

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2022.

Ein Effizienznachweis ist der Verwaltungsbehörde EMFF jährlich vorzulegen.


1 Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet „Aquakultur“ die Aufzucht oder Haltung von Wasserorganismen mit entsprechenden Techniken mit dem Ziel der Produktionssteigerung über das unter natürlichen Bedingungen mögliche Maß hinaus. Die betreffenden Wasserorganismen bleiben während der gesamten Aufzucht oder Haltung bis zum Verkauf Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person. Produktionsformen der Aquakultur sind Teiche und Intensivanlagen (Haltung der Fische und anderer Wasserorganismen in Becken, Silos, Rinnen, Netzkäfigen und anderen Anlagen sowie Brutanlagen, einschließlich Laichfischhaltungen). Karpfenteiche sind künstliche, ablassbare Gewässer, die auf Grund ihrer Morphologie und des Wasserregimes Wärme liebenden Fischarten optimale Lebensbedingungen bieten. Die Teichfläche (TN) schließt die Dammfläche mit ein.

2 Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet „Binnenfischerei“ kommerziell betriebener Fischfang in Binnengewässern.

3 Im Sinne dieser Richtlinie sind Besatzmaßnahmen das Freisetzen von Fischen in natürliche Gewässer in einen herrenlosen Zustand.

4 Siehe Artikel 11 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 508/2014.

5 Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet „fischereiliche Urproduktion“ die Produktion beziehungsweise Fang und die Erstvermarktung von Fischen.

6 Siehe ABl. EU Nr. L 124 vom 20.5.2003, S. 39.

7 Siehe Artikel 119 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014.

Anlagen