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Änderung des § 58 Nr. 1 AO durch das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze vom 21.07.2004 (BGBl I 2004, S. 1753)

Änderung des § 58 Nr. 1 AO durch das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze vom 21.07.2004 (BGBl I 2004, S. 1753)
vom 19. Oktober 2004

Verfügung vom 13. Februar 2003 S 0177 - 2 - St 223/S 2223 - 52 - St 223/ S 2223 - 60 - St 223

Durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze vom 21. Juli 2004 ist § 58 Nr. 1 AO dahingehend geändert worden, dass nach den Wörtern „steuerpflichtige Körperschaft“ die Wörter „des privaten Rechts“ eingefügt worden sind. Die Neufassung ist rückwirkend ab dem 1. Januar 2001 anzuwenden.

Im Ergebnis können danach gemeinnützige Fördervereine gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich Zuwendungen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts weiterleiten, wenn diese dort zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden. Dies gilt auch, soweit die Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken in einem nicht steuerbefreiten Betrieb gewerblicher Art erfolgt.

Vorsorglich weise ich darauf hin, dass die Ergänzung des § 58 Nr. 1 AO durch das Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 vom 20. Dezember 2000 (BGBl I 2000, S. 1850) für steuerpflichtige Körperschaften des privaten Rechts unberührt bleibt. Insoweit ist mit BMF, Schreiben vom 13.11. 2002, IV C 4 - S 0177 - 24/02 eine Übergangsregelung bis zum 30. Juni 2003 getroffen worden.

Die oben genannte Verfügung der OFD Cottbus vom 13. Februar 2003 wird aufgehoben.