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Staatsvertrag über das gemeinsame Landesentwicklungsprogramm der Länder Berlin und Brandenburg (Landesentwicklungsprogramm) und über die Änderung des Landesplanungsvertrages

Staatsvertrag über das gemeinsame Landesentwicklungsprogramm der Länder Berlin und Brandenburg (Landesentwicklungsprogramm) und über die Änderung des Landesplanungsvertrages
vom 7. August 1997
(GVBl.I/98, [Nr. 2], S.14)

Auf der Grundlage von Artikel 1 Abs. 1 und 2 und Artikel 7 Abs. 1 des Landesplanungsvertrages vom 6. April 1995 sowie mit dem Ziel, den Landesplanungsvertrag zu ändern, kommen die Länder Berlin und Brandenburg (vertragschließende Länder) überein, den nachfolgenden Vertrag zu schließen:

Artikel 1
Landesentwicklungsprogramm

Die vertragschließenden Länder vereinbaren das in der Anlage 1 beigefügte gemeinsame Landesentwicklungsprogramm der Länder Berlin und Brandenburg. Die Anlage ist Bestandteil des Vertrages.

Artikel 2
Änderung des Landesplanungsvertrages

Der Landesplanungsvertrag wird wie folgt geändert:

  1. Artikel 8 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: "Die Brandenburger Gemeinden des engeren Verflechtungsraumes Brandenburg-Berlin sind in der Anlage 1 zum Landesplanungsvertrag aufgeführt; eine den Flächenumgriff des engeren Verflechtungsraumes darstellende Karte ist in der Anlage 2 zum Landesplanungsvertrag enthalten."
  2. Die bisherige Anlage zum Landesplanungsvertrag wird Anlage 1 zum Landesplanungsvertrag und erhält die sich aus der Anlage 2 zu diesem Vertrag ergebende Fassung.
  3. Nach der Anlage 1 zum Landesplanungsvertrag wird die Anlage 3 zu diesem Vertrag als Anlage 2 zum Landesplanungsvertrag dem Landesplanungsvertrag angefügt.

Artikel 3
Geltungsdauer und Kündigung

Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Das Landesentwicklungsprogramm kann von jedem der vertragschließenden Länder zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich mit einer Frist von drei Jahren gekündigt werden.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.

Berlin, den 7. August 1997

Eberhard Diepgen

Für das Land Berlin
Regierender Bürgermeister

Manfred Stolpe

Für das Land Brandenburg
Der Ministerpräsident

Anlage 1

Gemeinsames Landesentwicklungsprogramm der Länder Berlin und Brandenburg (Landesentwicklungsprogramm - LEPro)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2004 (GVBl.I/04, S.11)

Inhaltsübersicht

§ 1 Einordnung in das Bundesgebiet und in den europäischen Raum
§ 2 Entwicklung der räumlichen Struktur des Gesamtraumes
§ 3 Das raumordnerische Leitbild der dezentralen Konzentration
§ 4 Teilräume und ihre Funktionen
§ 5 Berlin
§ 6 Brandenburger Teil des engeren Verflechtungsraumes
§ 7 Äußerer Entwicklungsraum
§ 8 Regionen
§ 9 Zentralörtliche Gliederung
§ 10 Zentren der dezentralen Konzentration
§ 11 Orte mit besonderem Handlungsbedarf im engeren Verflechtungsraum § 12 Industriell-gewerbliche Entwicklungsstandorte im äußeren Entwicklungsraum
§ 13 Ländliche Räume
§ 14 Schutz der Bevölkerung und der natürlichen Lebensgrundlagen
§ 15 Siedlungsraum und Freiraum
§ 16 Siedlungsentwicklung
§ 17 Stadtentwicklung und Wohnen
§ 18 Wirtschaft und Arbeitsmarkt
§ 19 Verkehr und Kommunikation
§ 20 Braunkohlen- und Sanierungsgebiete
§ 21 Land- und Forstwirtschaft
§ 22 Abfall- und Kreislaufwirtschaft
§ 23 Standorte der Versorgung und Entsorgung
§ 24 Energie
§ 25 Konversion ehemals militärisch genutzter Flächen
§ 26 Gefahrenabwehr und Verteidigung
§ 27 Kampfmittelbeseitigung
§ 28 Rohstofflagerstätten
§ 29 Natur und Landschaft
§ 30 Kulturlandschaft
§ 31 Erholung, Freizeit und Sport
§ 32 Wasserwirtschaft
§ 33 Immissionsschutz
§ 34 Bildung
§ 35 Wissenschaft, Forschung, Kultur
§ 36 Gesundheitswesen
§ 37 Sozialwesen

Anhang A
Anhang B 1
Anhang B 2

§ 1
Einordnung in das Bundesgebiet und in den europäischen Raum

(1) Die Länder Berlin und Brandenburg betreiben eine auf Dauer angelegte gemeinsame Raumordnung und Landesplanung für das Hoheitsgebiet beider Länder (gemeinsamer Planungsraum) mit dem Ziel, Voraussetzungen für eine ausgewogene Verteilung der Entwicklungschancen und -potentiale zwischen dem Verdichtungsraum Berlin und den überwiegend ländlich geprägten Räumen Brandenburgs zu schaffen und um dadurch die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse in allen Teilräumen des gemeinsamen Planungsraumes zu ermöglichen. Die gemeinsame Raumordnung und Landesplanung soll die Voraussetzungen für die Entwicklung des Gesamtraumes zu einer Region im zusammenwachsenden Europa der Völker schaffen.

(2) Bei der Entwicklung des Gesamtraumes ist zu beachten, daß die angestrebte räumliche Struktur beider Länder sich in die räumliche Ordnung des Bundesgebietes einfügt und insbesondere mit den benachbarten Bundesländern die Zusammenarbeit im europäischen Raum fördert. Der Bundeshauptstadt Berlin kommt eine wichtige Bedeutung im Netz der mittel- und osteuropäischen Metropolen zu.

(3) Zur Integration des Gesamtraumes in die in Europa entstehenden neuen Wirtschaftsregionen muß die Raumplanung Voraussetzungen für die notwendigen technischen und sozialen Infrastrukturen schaffen. Insbesondere sind im Rahmen der transeuropäischen Netze die großräumigen Nord-Süd- und Ost-West-Verbindungen in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation und Energie auszubauen. Zu diesen großräumigen Verbindungen gehören insbesondere die Trassen: - Moskau - Warschau - Berlin - Paris, - Kopenhagen - Berlin - Prag - Wien - Budapest, - Stockholm - Berlin - München - Turin - Mailand.

(4) Die grenzüberschreitende Raumordnung mit der Republik Polen ist zum beiderseitigen Nutzen zu entwickeln.

§ 2
Entwicklung der räumlichen Struktur des Gesamtraumes

(1) Zum Abbau der Disparitäten zwischen den Teilräumen der beiden Länder, insbesondere zur Förderung der Räume außerhalb des Verdichtungsraumes Berlins sowie zur Stabilisierung der Siedlungsstruktur und der demographischen Entwicklung, sind die Voraussetzungen für eine ausgewogene Verteilung der Bevölkerung im Raum zu schaffen. Zuwanderungen sollen überwiegend im Land Brandenburg und dort überwiegend im äußeren Entwicklungsraum begünstigt werden. Diesem Ziel ist durch ein sachgerechtes Angebot von Siedlungsbereichen, die Schaffung von Ansiedlungsanreizen sowie den Ausbau der Infrastruktur Rechnung zu tragen.

(2) Die räumliche Struktur des Gesamtraumes soll so entwickelt werden, daß sie den Erfordernissen des Natur- und Umweltschutzes, der Infrastruktur, der Wirtschaft, des Arbeitsmarktes, des Wohnens, der Kultur und der sozialen Belange (z. B. Gesundheitsvorsorge) sowie der Bevölkerungsentwicklung bestmöglich Rechnung trägt.

§ 3
Das raumordnerische Leitbild der dezentralen Konzentration

(1) Es ist eine polyzentrische Landesentwicklung auf der Grundlage des raumordnerischen Leitbildes der dezentralen Konzentration (vgl. Karte Anhang A) zu betreiben. Das raumordnerische Leitbild soll einen Interessenausgleich zwischen Berlin, dem Brandenburger Teil des engeren Verflechtungsraumes sowie dem äußeren Entwicklungsraum schaffen. Hierzu ist die Entwicklung auf der Grundlage der zentralörtlichen Gliederung unter Berücksichtigung kurz- und langfristiger Handlungserfordernisse dezentral auf geeignete Standorte zu konzentrieren.

(2) Der Gesamtraum ist in Teilräume und Regionen gegliedert.

(3) Zur Sicherung der polyzentrischen Struktur Berlins sind städtische Zentren festzulegen und in ihrer Funktion zu erhalten, zu sichern und zu entwickeln.

(4) Das raumordnerische Leitbild der dezentralen Konzentration ist Grundlage für die gemeinsame Landesentwicklungsplanung, die Regionalplanung und die Fachplanungen. Entwicklungs- und Fördermaßnahmen richten sich an den Zielsetzungen dieses Leitbildes aus. Standortentscheidungen für öffentliche Einrichtungen sind unter Beachtung des raumordnerischen Leitbildes zu treffen, soweit sie nicht sachnotwendig an die Bundes- oder Landeshauptstadt gebunden sind und nichts anderes bestimmt ist. Die Vergabe der Fördermittel erfolgt unter Beachtung der Zielsetzungen des raumordnerischen Leitbildes der dezentralen Konzentration.

§ 4
Teilräume und ihre Funktionen

Die Gliederung des Gesamtraumes in Teilräume erfolgt unter Berücksichtigung seiner Siedlungsstruktur und -dichte sowie seiner Nutzungsstruktur. In den Teilräumen sind die Aufgaben der Ordnung, Sicherung und Entwicklung mit unterschiedlicher Priorität zu verfolgen. Insbesondere ist einer ungeordneten Verdichtung im engeren Verflechtungsraum und den Abwanderungstendenzen im äußeren Entwicklungsraum Brandenburgs entgegenzuwirken. Folgende Teilräume sind zu unterscheiden:

  1. engerer Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin, gebildet aus - Berlin und - dem Brandenburger Teil des engeren Verflechtungsraumes (zugehörige Gebietskörperschaften vgl. Anhang B 1),
  2. äußerer Entwicklungsraum (zugehörige Gebietskörperschaften vgl. Anhang B 2).

§ 5
Berlin

(1) Berlin hat Metropolenfunktion zu erfüllen und ist als Wirtschafts-, Wissenschafts-, Kultur-, Bildungs-, Sport-, Handels-, Messe- und Regierungszentrum zu stärken. Diese Funktionen sollen die Wohnfunktion Berlins nicht verdrängen. Daher sind Entwicklungs-, Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen in allen Teilen Berlins erforderlich. Die vorhandenen strukturellen Ungleichgewichte zwischen dem Ost- und dem Westteil Berlins sind schnellstmöglich abzubauen. In Handlungsschwerpunkten in Berlin sollen der strukturelle Umbau vorangetrieben und zudem Entwicklungspotentiale und vorhandene Ressourcen auf raum- und strukturverträgliche Standorte konzentriert werden.

(2) Ordnungsaufgaben sind mit hoher Priorität wahrzunehmen. Die Planung hat die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß Beeinträchtigungen aufgrund ungeordneter Flächenaufteilungen und sich gegenseitig störender Nutzungen durch Umstrukturierung und Neuordnung behoben und vermieden werden. Des weiteren ist die Wiedernutzbarmachung von belasteten Flächen durch Bodensanierungsmaßnahmen zu sichern. Für die Flächen der Arbeitsstätten, des Wohnens, der Erholung, des Verkehrs und anderer Nutzungen hat die Planung zugleich das Ziel zu verfolgen, die Auswirkungen der Luftverschmutzung, der Wasser- und Bodenverunreinigung und des Lärms zu verringern. Stadtökologische Belange sind zu berücksichtigen.

(3) In Gebieten, in denen eine Änderung der Nutzungsstruktur zu erwarten oder anzustreben ist, hat die Planung Flächen zur Förderung des Umstrukturierungsprozesses im Bereich der Wachstumsindustrien und des Dienstleistungswesens vorrangig durch Nutzung von Altstandorten vorzusehen. Vor dem Hintergrund der vorhandenen Arbeitskräftestruktur ist neben der Entwicklung neuer, zukunftsorientierter Dienstleistungsfunktionen ein Grundbestand industrieller Kerne zu sichern. Zugleich ist der Industriestandort Berlin durch Schwerpunktbereiche für das verarbeitende Gewerbe zu stärken.

§ 6
Brandenburger Teil des engeren Verflechtungsraumes

(1) Der Brandenburger Teil des engeren Verflechtungsraumes hat vorrangig Ergänzungs- und Entlastungsfunktionen für Berlin zu erfüllen. Zugleich hat er aber auch Entwicklungsaufgaben für das Land Brandenburg wahrzunehmen. Diese Entwicklungsaufgaben sind zu berücksichtigen, bis die Regionalen Entwicklungszentren des Städtekranzes im Sinne des § 10 sowohl ihre Entlastungsfunktion für Berlin als auch ihre Entwicklungsfunktion für Brandenburg stabilisiert und ausgebaut haben. Im Brandenburger Teil des engeren Verflechtungsraumes sind unter Berücksichtigung dieser Übergangszeit die Voraussetzungen für eine ausgewogene Verteilung der Entwicklungschancen und Entwicklungspotentiale so zu organisieren, daß Investitions- und Ansiedlungswünsche auf räumlich konkretisierte Angebote treffen und die Siedlungsentwicklung auf raumverträgliche Standorte konzentriert wird.

(2) Potsdam ist in seiner Funktion als Landeshauptstadt zu entwickeln und zu stärken. Dabei sind die siedlungskulturellen und landschaftlichen Besonderheiten der Potsdamer Kulturlandschaft zu wahren und zu entwickeln.

(3) Der Sicherung des Freiraumes ist zur langfristigen Erhaltung der natürlichen Ressourcen und zur Wahrung der Lebensqualität im engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin Priorität einzuräumen. In diesem Raum hat die Planung durch nachhaltige Freiraumsicherung den hier besonders drohenden Gefahren der Zersiedlung der Landschaft, des großräumigen Verlustes an land- und forstwirtschaftlich genutzten Böden, der Verunstaltung des Landschaftsbildes und der Beeinträchtigung durch Immissionen Einhalt zu gebieten.

§ 7
Äußerer Entwicklungsraum

(1) Der äußere Entwicklungsraum des Landes ist so zu entwickeln, daß sowohl seine Entwicklungspotentiale und seine Siedlungsstruktur als auch seine naturräumlichen Potentiale erhalten und verbessert werden.

(2) Die räumliche Planung hat zur Förderung der Wirtschaftskraft und Stabilisierung der Bevölkerungsentwicklung auf eine Steigerung der Standortgunst abzuzielen und insbesondere zu ermöglichen:

  • die Verbesserung der technischen und verkehrlichen Infrastruktur sowie der kulturellen und sozialen Einrichtungen,
  • die Ansiedlung, Gründung und Erweiterung von gewerblichen Betrieben und die Entwicklung von produktionsorientierten Dienstleistungen mit dem dazu notwendigen Wohnungsangebot,
  • die Erhaltung und Entwicklung der Land- und Forstwirtschaft mit ihren wirtschaftlichen, sozialen sowie mit ihren Aufgaben zur Pflege der Kulturlandschaft,
  • die Ansiedlung von öffentlichen Einrichtungen von regionaler und überregionaler Bedeutung.

Die Siedlungsentwicklung ist auf zentrale Orte, insbesondere die Regionalen Entwicklungszentren im Sinne des § 10, auszurichten.

(3) In den ländlichen dünnbesiedelten Gebieten ist die Erhaltung und Erneuerung von Städten und Dörfern zu fördern. Die Daseinsvorsorge der Bevölkerung ist zu gewährleisten. Bei sehr geringer Tragfähigkeit ist eine ausreichende Versorgung durch Verknüpfung verschiedener Einrichtungen zu sichern.

§ 8
Regionen

(1) Die Träger der Regionalplanung haben die Besonderheiten und Stärken der Teilräume zum Vorteil der jeweiligen Region nutzbar zu machen. Sie sollen die räumlichen Ungleichgewichte zwischen dem engeren Verflechtungsraum und dem äußeren Entwicklungsraum abbauen. Dem Ordnungsbedarf im engeren Verflechtungsraum und in anderen Ordnungsräumen ist Rechnung zu tragen.

(2) Alle Teile der Länder Brandenburg und Berlin müssen sich in die Gesamtentwicklung einordnen und zum angestrebten räumlichen Ausgleich innerhalb des Gesamtraumes beitragen. Die regionalen Leitbilder sind auf die Verwirklichung der polyzentrischen Landesentwicklung auszurichten.

§ 9
Zentralörtliche Gliederung

(1) Die Siedlungsstruktur ist nach den Prinzipien der zentralörtlichen Gliederung zu entwickeln. Gemeinden, die sich für ein räumlich gebündeltes Angebot von öffentlichen und privaten Einrichtungen der Versorgung, der Bildung und Kultur, der sozialen und gesundheitlichen Betreuung, des Sports und der Freizeitgestaltung eignen, sind je nach Eigenart und Bedeutung der zu sichernden überörtlichen Aufgaben als zentrale Orte zu stärken und auszubauen. Diese sind so zu entwickeln, daß sie

  • in ihrer funktionalen Aufgabenteilung den Anforderungen der Daseinsvorsorge in allen Teilräumen des Landes entsprechen,
  • bei Verdichtungsprozessen zusammenhängende notwendige Freiräume sichern und nötigenfalls wiederherstellen,
  • tragfähige Verflechtungsbereiche gewährleisten.

(2) Entsprechend ihrer Bedeutung für die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft sind solche Städte und Gemeinden als zentrale Orte zu bestimmen und zu entwickeln, die aufgrund ihrer räumlichen Lage, ihrer vorhandenen funktionalen Ausstattung und ihrer Potentiale in der Lage sind, die überörtlichen Versorgungsaufgaben langfristig zu erfüllen. Durch den Ausbau der Verkehrs- und Kommunikationsinfrastruktur, insbesondere des öffentlichen Personennahverkehrs, ist die günstige Erreichbarkeit der zentralen Einrichtungen des jeweiligen Verflechtungsbereiches sicherzustellen.

(3) Die Siedlungs- und Wirtschaftsentwicklung hat, soweit sie über Eigenentwicklung hinausgeht, in den zentralen Orten zu erfolgen, um knappe Ressourcen zu bündeln und effektiv zu nutzen.

(4) Es sind zentrale Orte folgender Stufen zu bestimmen:

  • Metropole,
  • Oberzentrum,
  • Mittelzentrum,
  • Grundzentrum,
  • Kleinzentrum.

In Landesentwicklungsplänen sind weitere Untergliederungen möglich.

(5) Die zentralen Orte sind in Landesentwicklungs- und Regionalplänen festzulegen.

(6) Zur Stabilisierung und Entwicklung des Raumes sind bevorzugt zu fördernde Zentren (insbesondere Regionale Entwicklungszentren) festzulegen.

§ 10
Zentren der dezentralen Konzentration

(1) Zentren der dezentralen Konzentration außerhalb Berlins sind Regionale Entwicklungszentren des Städtekranzes und des äußeren Entwicklungsraumes sowie Zentren im Brandenburger Teil des engeren Verflechtungsraumes.

(2) Die Regionalen Entwicklungszentren des Städtekranzes sind durch ausreichende räumliche Distanz, aber besondere Lagegunst zu Berlin gekennzeichnet. Sie sind als wettbewerbsfähige Alternative zu Berlin und zu den Zentren des engeren Verflechtungsraumes, zur Stabilisierung und Entwicklung des schwach besiedelten Landes Brandenburg besonders zu stärken. Zur Verwirklichung des angestrebten räumlichen Ausgleichs zwischen den Teilräumen und zur Stärkung und Stabilisierung des äußeren Entwicklungsraumes sind die Regionalen Entwicklungszentren in allen Bereichen vorrangig zu entwickeln und besonders zu fördern. Sie sollen neben Stabilisierungs- und Entwicklungsaufgaben für den äußeren Entwicklungsraum zusätzlich Ergänzungs- und im einzelnen festzulegende Entlastungsaufgaben für die Metropole wahrnehmen. In diesen Städten sind neben aktuellen Erhaltungs-, Sanierungs- und Stadterneuerungsmaßnahmen mit erster Priorität die planerischen Voraussetzungen für die verkehrliche Infrastruktur und eine Bodenbevorratung für die Schaffung eines attraktiven Siedlungsflächenangebotes zur Ansiedlung von Landes- und Bundeseinrichtungen, Wohnen und Gewerbe zu schaffen. Insbesondere infrastrukturelle Vorleistungen für die Regionalen Entwicklungszentren sind unter Berücksichtigung der verfügbaren Ressourcen schrittweise umzusetzen, planerisch jedoch sofort zu sichern. Des weiteren sind die planerischen Kapazitäten dieser Städte zu stützen. Zur Erhöhung ihrer Standortgunst und zur Schaffung von Synergieeffekten sind die Regionalen Entwicklungszentren und Potsdam durch ein leistungsfähiges Netz von Verkehrsinfrastrukturen mit Berlin und untereinander sowie mit den Zentren der angrenzenden Länder zu einem Städtenetz zu verbinden und als Knotenpunktstädte auszubauen. Dabei sollen insbesondere die Regionalen Entwicklungszentren des Städtekranzes eine überregionale Bedeutung entwickeln. Diese Regionalen Entwicklungszentren des Städtekranzes sind: Brandenburg an der Havel, Neuruppin, Eberswalde, Frankfurt (Oder), Cottbus und Luckenwalde/Jüterbog.

(3) Ergänzend sind weitere Regionale Entwicklungszentren des äußeren Entwicklungsraumes zu fördern. Ihre überörtlichen Funktionen sind durch Infrastrukturinvestitionen für regionale Versorgungs- und Einzugsbereiche in dem überwiegend durch geringe Siedlungsdichte und durch Orte mit geringer Siedlungsgröße gekennzeichneten äußeren Entwicklungsraum zu sichern. Durch Vernetzung mit den Regionalen Entwicklungszentren des Städtekranzes über eine leistungsfähige Verkehrs- und Kommunikationsinfrastruktur sind die von dem engeren Verflechtungsraum einschließlich der Metropole ausgehenden Impulse für den äußeren Entwicklungsraum nutzbar zu machen. Diese Regionalen Entwicklungszentren des äußeren Entwicklungsraumes sind: Wittenberge, Prenzlau, Schwedt/Oder, Finsterwalde und Lauchhammer/Senftenberg.

(4) Die Entwicklung der Zentren im Brandenburger Teil des engeren Verflechtungsraumes soll die Flächennachfrage kanalisieren und an raumverträglichen Standorten konzentrieren. Unter Berücksichtigung ihrer Verflechtungsbeziehungen zu Berlin einerseits und den Regionalen Entwicklungszentren andererseits sind sie qualitativ zu entwickeln und zur Auslastung der vorhandenen Infrastruktur zu arrondieren. Die Zentren im Brandenburger Teil des engeren Verflechtungsraumes sind: Nauen, Oranienburg, Bernau, Strausberg, Fürstenwalde, Königs Wusterhausen/Wildau, Ludwigsfelde und Potsdam.

§ 11
Orte mit besonderem Handlungsbedarf im engeren Verflechtungsraum

Zur Verhinderung von Fehlentwicklungen und zur Beseitigung raumbedeutsamer Problemlagen (Konversion, industriell-gewerbliche Umstrukturierungsprozesse, disperse Siedlungsentwicklung ohne hinreichende Infrastrukturausstattung) sind im Brandenburger Teil des engeren Verflechtungsraumes Orte mit besonderem Handlungsbedarf festgelegt. Für diese Orte sind kurzfristig problemorientierte, ressortübergreifende Konzepte und Aktivitäten zu entwickeln, um die städtebaulichen und raumordnerischen Aufgaben von landesweiter Bedeutung lösen zu können. Die Orte sind so zu entwickeln, daß die Funktionen, die die Regionalen Entwicklungszentren für die gemeinsame Landesentwicklung auf Dauer wahrzunehmen haben, nicht beeinträchtigt werden. Orte mit besonderem Handlungsbedarf sind: Hennigsdorf/Velten, Rüdersdorf/Erkner, Wünsdorf/Waldstadt, Teltow/Stahnsdorf, Beelitz und Dallgow-Döberitz/Elstal.

§ 12
Industriell-gewerbliche Entwicklungsstandorte im äußeren Entwicklungsraum

Im äußeren Entwicklungsraum sind industriell-gewerbliche Entwicklungsstandorte zu erhalten und umzustrukturieren. Dabei sind vorhandene Potentiale auch für die Ansiedlung zukunfts-orientierter Produktionsbereiche zu nutzen. Industriell-gewerbliche Entwicklungsstandorte sind: Premnitz/Rathenow, Eisenhüttenstadt, Guben, Forst, Lübbenau/Vetschau, Spremberg, Elsterwerda, Perleberg, Pritzwalk, Wittstock und Zehdenick.

§ 13
Ländliche Räume

(1) Die ländlichen Räume sind Wirtschaftsraum für Land- und Forstwirtschaft sowie für Handwerk, Gewerbe und Dienstleistungen. Als Freiraum sind sie unabdingbar zur Aufrechterhaltung des Naturhaushaltes sowie als Ausgleichsraum für Mensch, Fauna und Flora. Die ländlichen Räume prägen maßgeblich die Kulturlandschaft des Gesamtraumes.

(2) Die ländlichen Räume sind in ihren Funktionen als Wirtschafts-, Natur- und Sozialraum dauerhaft zu sichern und zu entwickeln. Dazu ist eine integrierte ländliche Entwicklung zu betreiben, in deren Mittelpunkt die Schaffung dauerhafter Erwerbsgrundlagen für die ländliche Bevölkerung steht und durch die die Erhaltung der Kulturlandschaft gewährleistet ist.

§ 14
Schutz der Bevölkerung und der natürlichen Lebensgrundlagen

(1) Bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind Leben und Gesundheit der Bevölkerung vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen.

(2) Die natürlichen Lebensgrundlagen sind so zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln, daß die Nutzbarkeit der natürlichen Ressourcen sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft nachhaltig gesichert werden. Beeinträchtigungen dieser Schutzgüter sollen beseitigt, vermieden oder, soweit unvermeidbar, ausgeglichen werden. Bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen ist für die sparsame und schonende Inanspruchnahme der Naturgüter und eine möglichst geringe zusätzliche Versiegelung des Bodens zu sorgen. Die ökologischen Funktionen ober- und unterirdischer Gewässer als Lebensgrundlage für Menschen, Tiere und Pflanzen sollen gesichert werden. Die nachhaltige Leistungsfähigkeit und das Gleichgewicht des Naturhaushaltes sollen erhalten bleiben oder wiederhergestellt werden. Dementsprechend soll der Erhaltung und Schaffung geschlossener Stoffkreisläufe und der Sicherung der Freiräume und ihrer Verbindung untereinander besondere Bedeutung beigemessen werden. Bei Nutzungskonflikten ist den Erfordernissen des Natur- und Umweltschutzes Vorrang einzuräumen, wenn Leben und Gesundheit der Bevölkerung beeinträchtigt werden und kein Ausgleich möglich ist oder die dauerhafte Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen gefährdet wird.

§ 15
Siedlungsraum und Freiraum

(1) Als Grundlage für eine umweltverträgliche und den siedlungsstrukturellen Erfordernissen Rechnung tragende Entwicklung der Raumnutzung ist zwischen Siedlungsraum und Freiraum zu unterscheiden.

(2) Einer Zersiedlung der Landschaft ist entgegenzuwirken. Die Siedlungsflächen der Gemeinden sollen ihrer Größe, Funktion und ihren Entwicklungsmöglichkeiten angemessen sein. Die Siedlungsentwicklung der Gemeinden hat sich umweltverträglich innerhalb des bedarfsgerecht festzulegenden Siedlungsraumes zu vollziehen.

(3) Der landesplanerisch festzulegende Freiraum ist zu erhalten und seiner ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Bedeutung entsprechend zu sichern und funktionsgerecht zu entwickeln. Für den Gesamtraum ist ein vernetztes System ökologisch bedeutsamer Freiräume zu schaffen. Im engeren Verflechtungsraum ist unter Einbeziehung von Flächen des Berliner Stadtgebietes ein Grüngürtel durch eine Kette von Regionalparks zu sichern und zu entwickeln.

(4) Die Planung hat dem Grundsatz zu folgen, daß der Raum nicht um vorübergehender Zwecke willen dauerhaft entwertet wird.

§ 16
Siedlungsentwicklung

(1) Den Städten und Dörfern kommt eine große Bedeutung für die Landesentwicklung zu. Es sollen vorrangig solche Maßnahmen in den Kommunen befördert werden, die zu einer an ökonomischen und ökologischen Rahmenbedingungen orientierten Siedlungsentwicklung beitragen und positive Effekte für ihre Region erwarten lassen.

(2) Die Siedlungsentwicklung ist auf die zentralen Orte, vorrangig auf die Zentren der dezentralen Konzentration, auszurichten. Im Brandenburger Teil des engeren Verflechtungsraumes sind darüber hinaus weitere Siedlungsschwerpunkte festzulegen. Zur Vermeidung von Zersiedlungen muß für diese ein Schienenanschluß gesichert sein. Durch verkehrsreduzierende Siedlungsstrukturen ist Belastungen entgegenzuwirken.

(3) Bei der Siedlungstätigkeit hat die Innenentwicklung Vorrang vor der Außenentwicklung.

(4) Es sind bandartige bauliche Entwicklungen entlang von Verkehrswegen außerhalb von Siedlungsbereichen zu vermeiden. Die Entstehung von Streu- und Splittersiedlungen ist zu verhindern, deren Verfestigung ist entgegenzuwirken. Dies gilt auch bei der Nutzung ehemaliger militärischer Liegenschaften. Flächen für Campingplätze, Wochenendhäuser, Ferienheime und Ferienwohnungen sind vorhandenen Ortslagen oder geeigneten Freizeit- und Erholungsschwerpunkten zuzuordnen.

(5) Es ist für eine ausgewogene Verteilung und räumliche Nähe von Wohnen und Arbeiten sowie der dazugehörigen Versorgungs- und Erholungseinrichtungen und von bedarfsgerechten Grün- und Freiflächen zu sorgen.

(6) Einrichtungen der privaten Versorgung von überörtlicher Bedeutung und großflächige Einzelhandelsbetriebe sind nur dort zuzulassen, wo deren Nutzungen nach Art, Lage und Umfang der angestrebten zentralörtlichen Gliederung sowie der in diesem Rahmen zu sichernden Versorgung der Bevölkerung entsprechen. Der Anteil von Verkaufsflächen in großflächigen Einzelhandelszentren ist auf ein Maß zu begrenzen, das die wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung und die geplante Zentrenstruktur nicht gefährdet. Dabei ist auf siedlungsstrukturelle Verträglichkeit und städtebauliche Einbindung hinzuwirken.

(7) Großräumige Ortserweiterungen und -verlagerungen sind zur Sicherung einer sach- und bedarfsgerechten Siedlungsentwicklung nur bei hohem Nachfragedruck und im Rahmen der gemeinsamen Landesentwicklungsplanung zu vollziehen. Die Ausweisung von Siedlungsbereichen hat in Übereinstimmung mit dem Ziel der groß- und kleinräumigen Ausgewogenheit zu stehen.

§ 17
Stadtentwicklung und Wohnen

(1) Die Gemeinden sind in ihren Entwicklungs- und Konsolidierungsbemühungen sowie bei ihren Bemühungen, durch interkommunale Kooperationen ihre Entwicklungschancen im Rahmen gemeinsamer Projekte sowie durch Arbeitsteilung zu verbessern, zu unterstützen. Zur Gewährleistung einer ausgewogenen Stadt- und Landesentwicklung sind vorrangig innerörtliche Flächenpotentiale zu aktivieren. Die städtebauliche Qualität und Funktionsfähigkeit der vorhandenen Siedlungsgebiete ist zu verbessern.

(2) Die Regionalen Entwicklungszentren des Städtekranzes, aber auch die des äußeren Entwicklungsraumes sowie die Zentren im Brandenburger Teil des engeren Verflechtungsraumes sind schwerpunktmäßig so in ihrer Stadtentwicklung zu unterstützen und zu fördern, daß sie die zur Stabilisierung und Entwicklung beider Länder notwendigen Impulse erzeugen können. Die Entwicklung soll sich dabei vorrangig an den Bahnhofsstandorten orientieren und diese aufwerten.

(3) Der Wohnungsversorgung kommt eine große Bedeutung für die gesamträumliche Entwicklung beider Länder zu. Der Wohnungsmangel ist abzubauen. Dazu ist ein bedarfsgerechtes, sozialverträgliches und differenziertes Wohnungsangebot durch Modernisierung und Neubau bereitzustellen.

(4) Die Revitalisierung von Innenstädten sowie die gestalterische Aufwertung von Dorfkernen ist durch Stadt- und Dorferneuerung sicherzustellen. Hierbei ist unter Beteiligung der Bürger und betroffener Betriebe vor allem auf die Erhaltung, behutsame Erneuerung und Weiterentwicklung gewachsener Strukturen, vorhandener Bausubstanz durch Leerstandsbeseitigung, die Verbesserung der Umwelt und der Lebensqualität sowie die Verknüpfung mit anderen öffentlichen Maßnahmen hinzuwirken. Das Bahnhofsumfeld soll städtebaulich aufgewertet werden. Private Investitionen sind durch geeignete Programme zu aktivieren.

(5) Der Bedarf an zusätzlichen Einzelhandelsflächen ist gezielt als Kern zentrenbildender Funktionen zur Wiederbelebung bzw. Neuschaffung zentraler Lagen nutzbar zu machen. Dabei ist durch Ergänzung mit Dienstleistungen, Wohnen und nicht störendem Gewerbe sowie Angeboten für Kultur, Freizeit und Erholung eine hohe Anziehungskraft der Zentren anzustreben.

(6) Durch Qualitätsverbesserung der Siedlungen des industriellen Wohnungsbaus, insbesondere durch die Aufwertung des Wohnumfeldes und die Verbesserung der Infrastruktur, ist die Attraktivität dieser Gebiete zu erhöhen und eine differenzierte Sozialstruktur der Bewohner zu erhalten.

(7) Flächenpotentiale für zusätzlichen Wohnungsneubau sind vorrangig im Rahmen der Innenentwicklung durch bessere Nutzung bereits besiedelter Flächen (Lückenschließung, Abrundung, Verdichtung, Stadtumbau), insbesondere im Einzugsbereich öffentlicher Verkehrsmittel, zu erschließen. Es ist darauf hinzuwirken, daß ein ausreichendes Angebot vor allem kurzfristig aktivierbarer Wohnbauflächen bereitgestellt wird. Bei der Ausweisung zusätzlicher und bei Verdichtung vorhandener Wohnbauflächen ist die zeitgleiche Verwirklichung der sozialen und technischen Infrastruktur zu sichern. Mietwohnungsneubau ist in den zentralen Orten gemäß § 9, vorrangig in den Zentren der dezentralen Konzentration, zu fördern.

(8) Zur Vermeidung monostrukturierter Nutzungsentwicklungen ist der Wohnungsanteil in vorhandenen gemischt genutzten Bereichen zu sichern und auszubauen. In den Innenstädten ist das Wohnen vor der Verdrängung durch Handel und Dienstleistungsgewerbe zu schützen.

(9) Baudenkmale, Bodendenkmale und Denkmalbereiche sowie erhaltenswerte Ortsteile von geschichtlicher oder städtebaulicher Bedeutung sind in die Ortsgestaltung mit dem Ziel einzubeziehen, daß ihre Erhaltung und Nutzung sowie eine angemessene Gestaltung ihrer Umgebung möglich ist.

§ 18
Wirtschaft und Arbeitsmarkt

(1) Brandenburg und Berlin bilden einen gemeinsamen Wirtschaftsraum und Arbeitsmarkt. Beide Länder sollen eine gemeinsame Gewerbeansiedlungspolitik betreiben. Ziel ist eine wettbewerbsfähige sowie umweltschonende und sozialverträgliche Wirtschaftsentwicklung, die für die Bevölkerung beider Länder eine vielfältige Ausstattung mit Arbeitsplätzen gewährleistet.

(2) Die Wirtschaftspolitik orientiert sich am raumordnerischen Leitbild der dezentralen Konzentration. Mit diesem Leitbild, als einer Strategie für die regionale Wirtschaftspolitik, ist die Qualität von Standortfaktoren zu steigern, sind zukunftsorientierte Rahmenbedingungen zu schaffen und Anreize für ansiedlungs- und investitionswillige Unternehmen zu bieten. Zugleich ist damit der ökonomische und ökologische Ausgleich zwischen Berlin, dem Brandenburger Teil des engeren Verflechtungsraumes und dem äußeren Entwicklungsraum anzustreben. Dementsprechend sind die Instrumente regionaler Wirtschaftsförderung auszurichten.

(3) Die industrielle Substanz ist zu erhalten und weiterzuentwickeln, andererseits aber auch die strukturelle Erneuerung durch Betriebsgründungen und Neuansiedlungen voranzutreiben. Hierbei ist der Wiedernutzbarmachung vorhandener Standorte Vorrang vor Neuausweisungen zu geben. Die industriellen Kerne sind im Rahmen der integrierten Standortentwicklung umzubauen und zu modernisieren. Bei der Ausweisung gemeinsamer Industrie- und Gewerbegebiete der Kommunen ist die kommunale Zusammenarbeit zu unterstützen. Für eine Kooperation mit Wissenschaft und Forschung sind die standortmäßigen Voraussetzungen zu schaffen und zu sichern.

(4) Die Messe- und Tourismuspolitik beider Länder ist abzustimmen. Die Kapazitäten im Messewesen sind gemeinsam zu nutzen. Die Fremdenverkehrspolitik in Brandenburg und Berlin hat die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für einen raum- und naturverträglichen Ausbau der touristischen Angebote und damit eine leistungsfähige, kultur- und naturverbundene und ökologische Fremdenverkehrswirtschaft zu schaffen.

(5) In ländlichen Räumen sind im Sinne eines integrierten Entwicklungsansatzes neben landwirtschaftlichen auch nichtlandwirtschaftliche Erwerbsmöglichkeiten im Handwerk, Gewerbe und im Dienstleistungsbereich durch ein geeignetes Standortangebot zu fördern.

(6) Der Braunkohlenbergbau, die damit verbundene Energiewirtschaft sowie die Sanierung von Altlasten und die Rekultivierung der devastierten Tagebaue werden auf absehbare Zeit den Schwerpunkt wirtschaftlicher Tätigkeit in der vom Bergbau geprägten Region bilden. Daneben sind im Rahmen der Umstrukturierung neue wirtschaftliche Standbeine als Alternativen aufzubauen und Monostrukturen abzubauen.

§ 19
Verkehr und Kommunikation

(1) Die Verkehrsplanung hat der zentralen Lage des Raumes in Europa Rechnung zu tragen.

(2) Die für den regionalen, überregionalen und großräumigen Leistungsaustausch bedeutsamen Verkehrsverbindungen und Anlagen der Telekommunikation sollen als Grundelemente von Verbindungsachsen die zentralen Orte unter Berücksichtigung der die Landesgrenzen überschreitenden Verflechtungen bedarfsgerecht und umweltverträglich verbinden.

(3) Die Verkehrsplanung ist insbesondere unter Berücksichtigung des Natur- und Umweltschutzes, der Wirtschaftsförderung und des Mobilitätsbedarfes am raumordnerischen Leitbild der dezentralen Konzentration auszurichten. Im Rahmen dieses Ansatzes sind Maßnahmen zur Verkehrsvermeidung, Verkehrsverlagerung und Verkehrsbündelung zu ergreifen, in die alle Verkehrsmittel und -wege einzubeziehen sind.

(4) Das anzustrebende Verkehrssystem ist unter weitgehender Nutzung bestehender verkehrlicher Infrastrukturen zu entwickeln. Erforderliche Korridore, Trassen und Standorte sind planerisch zu sichern.

(5) Auf den großräumigen Ost-West-Verbindungen und den großräumigen Nord-Süd-Verbindungen sind die Verkehrswege, insbesondere des Schienenverkehrs, hochwertig auszubauen.

(6) Der schienengebundene Verkehr soll in Anbetracht des anzustrebenden Bedeutungszuwachses und unter Berücksichtigung der Verkehrspotentialentwicklungen als grundlegende Raumerschließungskomponente sowohl im Personen- als auch im Güterverkehr vorrangig erhalten und entwickelt werden.

(7) Die Regionalen Entwicklungszentren des Städtekranzes sind durch ein Regionalbahnsystem mit Berlin und Potsdam zu verbinden.

(8) In den Städten und Verdichtungsräumen soll der öffentliche Personennahverkehr Vorrang vor dem motorisierten Individualverkehr haben. Der Verkehrsverbund für den Gesamtraum ist zügig weiterzuentwickeln.

(9) Der Güterverkehr ist verstärkt auf Bahn und Schiff zu verlagern. Die Verknüpfung der Verkehrssysteme untereinander ist zu optimieren. Hierzu sollen insbesondere die drei Güterverkehrszentren in der Randlage von Berlin sowie Subzentren innerhalb der Stadt einen wesentlichen Beitrag leisten. Sie sollen zur Verminderung des Straßengüterverkehrs beitragen.

(10) Durch den Straßenverkehr wird im Gesamtraum auch zukünftig ein überwiegender Anteil der Verkehrsleistungen im Personen- und Güterverkehr erbracht werden. Dem ist, besonders auch zur Flächenerschließung, durch den Erhalt entsprechender Netze Rechnung zu tragen. Ausbaumaßnahmen sind insbesondere auf die überregional bedeutsamen Straßen und auf die Entlastung von Siedlungszentren, z. B. durch Ortsumgehungen, zu beschränken.

(11) Der im Gesamtraum Berlin-Brandenburg zu erwartende Bedarf an Luftverkehrskapazitäten soll durch rechtzeitige Bereitstellung vornehmlich innerhalb des bestehenden internationalen Flughafensystems, insbesondere unter Verringerung der Lärmbetroffenheit, gedeckt werden. Dabei soll der nationale und internationale Luftverkehrsanschluss für Berlin und Brandenburg möglichst auf einen Flughafen konzentriert werden. Hierbei soll eine enge räumliche Beziehung des Flughafens zum Aufkommensschwerpunkt Berlin mit kurzen Zugangswegen und unter Einbindung in das vorhandene Verkehrssystem, insbesondere zum Schienennetz und zum öffentlichen Personennahverkehr, angestrebt werden. Die für den Flughafen sowie für seine Funktionsfähigkeit notwendigen Flächen sollen gesichert werden. Für die allgemeine Luftfahrt sollen ergänzend regionale Flugplätze geschaffen werden. Der Anteil des Kurzstreckenluftverkehrs soll zugunsten des Eisenbahnfernverkehrs erheblich verringert werden.

(12) Die Binnenschiffahrt soll ihren Anteil am Güterverkehrsaufkommen erheblich steigern. Hierzu bedarf es eines den wirtschaftlichen Notwendigkeiten sowie den ökologischen Belangen gerecht werdenden Ausbaus der Infrastruktur.

(13) Die zügige Versorgung mit modernster Telekommunikationsinfrastruktur ist anzustreben. Diese ist mit Vorrang in Berlin, Potsdam und den Regionalen Entwicklungszentren und im Rahmen der Wirtschaftlichkeit flächendeckend auszubauen. Der Ausbau soll auch zur Reduzierung der Verkehrsströme und damit der Schadstoffemissionen beitragen.

(14) In beiden Ländern sind verkehrssichere und attraktive Anlagen für den Radverkehr zu schaffen. Besondere Bedeutung kommt einem vom Straßenverkehr weitgehend unabhängigen Radwegenetz zu.

§ 20
Braunkohlen- und Sanierungsgebiete

(1) Bei Flächeninanspruchnahmen durch den Bergbau ist sicherzustellen, daß der Abbau von Braunkohle und die Rekultivierung der Tagebaugebiete zu jedem Zeitpunkt ökologisch vertretbar und insbesondere bei unvermeidbaren Umsiedlungen mit einem Höchstmaß an Sozialverträglichkeit durchgeführt werden.

(2) Die Gestaltung der Tagebaufolge- und -nachbarlandschaften als Bestandteil des Abbaus ist mit Rücksicht auf die Menschen in den Tagebaurandgemeinden zum frühestmöglichen Zeitpunkt und ohne nachhaltige Schäden für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild durchzuführen.

(3) Die Beseitigung bergbaulicher Altlasten und sonstiger Gefährdungspotentiale in den ausgewiesenen Sanierungsgebieten hat mit dem Ziel

  • der Herstellung der öffentlichen Sicherheit,
  • der Entwicklung einer vielfach nutzbaren Bergbaufolgelandschaft,
  • der Wiederherstellung der dauerhaften Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes unter Gewährleistung eines ausgeglichenen und sich weitgehend selbst regulierenden Wasserhaushaltes sowie
  • der Schaffung notwendiger Infrastrukturen

zu erfolgen.

(4) Die Revitalisierungsbemühungen von Gemeinden für Siedlungen, die durch den Braunkohleabbau ehemals zur Umsiedlung vorgesehen waren, sind zu unterstützen.

§ 21
Land- und Forstwirtschaft

(1) Land- und Forstwirtschaft sind für die Erhaltung der Funktionsfähigkeit ländlicher Räume unverzichtbar. Sie sind standortgerecht zu betreiben, um dadurch langfristig ökologisch und ökonomisch stabile Systeme zu erreichen.

(2) Die Bildung und Entwicklung leistungs- und wettbewerbsfähiger Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft sind zu fördern.

(3) Land- und forstwirtschaftliche Ressourcennutzung ist zunehmend auf die Erschließung alternativer Einkommensquellen auszurichten. Dabei ist der Landschaftspflege eine besondere Bedeutung beizumessen.

(4) Die für eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung geeigneten Flächen sind zu sichern.

§ 22
Abfall- und Kreislaufwirtschaft

(1) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die natürlichen Standortvoraussetzungen und die Erfordernisse der Wasser-, Abfall- und Energiewirtschaft zu berücksichtigen.

(2) Der Schutz von Ressourcen, deren sparsame Verwendung und Verwertung in Kreisläufen, soll Vorrang vor angebotsorientierten Ver- und Entsorgungskonzepten haben.

(3) Landesweit ist eine moderne, effektive und umweltverträgliche Abfallwirtschaft aufzubauen, die die Entsorgungssicherheit für die Bevölkerung und die Wirtschaft nach dem Stand der Technik gewährleistet und folgende Prinzipien beachtet:

  • Abfallvermeidung/-minimierung vor stofflicher Verwertung,
  • umweltgerechte Behandlung stofflich nicht verwertbarer Abfälle vor Ablagerung,
  • umweltgerechte Ablagerung nicht weiter behandelbarer Abfälle.

(4) Wiederverwendbare und verwertbare Stoffe sind getrennt zu erfassen und einer weitergehenden Verwendung oder Verwertung zuzuführen. In Industrie und Gewerbe ist auf eine abfallarme Produktion durch Schaffung geschlossener Stoffkreisläufe hinzuwirken.

§ 23
Standorte der Versorgung und Entsorgung

(1) Es ist eine bedarfsgerechte und umweltverträgliche Ver- und Entsorgung zu sichern. Bei der Bedarfs- und Standortbestimmung für Anlagen der Ver- und Entsorgung ist ein abgestimmtes Vorgehen der Länder Brandenburg und Berlin zu gewährleisten.

(2) Bei der Standortplanung für die Ver- und Entsorgung sind durch geeignete Maßnahmen, Verfahren und Ausnutzung der Flächenreserven bestehender Standorte Flächenanforderungen möglichst gering zu halten. Bei der Standortplanung neuer Ver- und Entsorgungsanlagen sind Erweiterungsmöglichkeiten der Kapazitäten zu berücksichtigen.

(3) Die Ablagerung nicht mehr verwertbarer Abfälle der Länder Berlin und Brandenburg ist nach Ausschöpfung vorhandener Restfüllkapazitäten der Altdeponien dezentral vorzunehmen. Neue Deponien sind insbesondere unter Beachtung vorhandener Schienen- oder Wasserstraßenanschlüsse oder deren Herstellbarkeit an dafür geeigneten Standorten zu planen.

§ 24
Energie

(1) Für die Entwicklung der Wirtschaft im Gesamtraum ist eine sparsame, bedarfsgerechte und umweltverträgliche sowie kostengünstige Energieversorgung sicherzustellen. Die noch stark auf Braun- und Steinkohle basierende Energieversorgung ist zu modernisieren und durch ein vielfältiges Angebot von verschiedenen Energieträgern zu optimieren.

(2) Eine angemessene Nutzung von Braunkohle (insbesondere von Braunkohlestrom) in Berlin ist unter Berücksichtigung des Strompreisniveaus, der CO2-Minderungsziele und des Ausbaus der Kraft-Wärme-Kopplung anzustreben.

(3) Der Energiebedarf ist durch Ausschöpfung der Energiesparpotentiale konsequent zu senken. Es sind insbesondere die Belange einer rationellen, sparsamen und umweltverträglichen Energiebereitstellung und -ausnutzung zu berücksichtigen. Weitere Energiesparpotentiale für Primärenergie sind durch geeignete raumordnerische und planerische Maßnahmen vorzugsweise durch die kombinierte Erzeugung von Strom und Wärme, den Fernwärmeverbund, möglichst weitgehende Energieverbrauchssenkung in Gebäuden und durch energiesparende Gestaltung industrieller Prozesse zu erschließen. Vorteile der Errichtung und des Betriebes gebietsbezogener, gemeinschaftlicher Einrichtungen sind zu nutzen.

(4) Die Nutzung erneuerbarer Energien ist vorrangig zu fördern.

(5) Es ist eine differenzierte Nutzung verschiedener Energieversorgungsträger anzustreben. Im Bereich der Stromerzeugung ist eine ausgewogene Struktur von zentralen und dezentralen Anlagen zu gewährleisten. Das Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung hat verstärkt Anwendung zu finden.

(6) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die Erfordernisse für leistungsfähige Netze der leitungsgebundenen Energie im Zusammenwirken mit der Standortplanung, den Standortanforderungen der Energieumwandlungsanlagen sowie den Belangen des Umweltschutzes zu berücksichtigen. Gasleitungsnetze sollen unter Berücksichtigung der Bedarfsdichte und der Belange des Umweltschutzes installiert und betrieben werden. Die Fernwärmenutzung genießt dort, wo die Voraussetzungen gegeben sind, Priorität.

§ 25
Konversion ehemals militärisch genutzter Flächen

Die bislang militärisch genutzten Flächen und Einrichtungen sind raumverträglich für zivile Zwecke nutzbar zu machen. Dabei sind vorrangig die öffentlichen Belange zu berücksichtigen.

§ 26
Gefahrenabwehr und Verteidigung

(1) Bei der Landesentwicklung ist auf eine ausreichende Gefahrenabwehr beim Aufbau von Infrastruktur zu achten. Es ist sicherzustellen, daß jeder Einwohner bei Bedarf schnelle und qualifizierte Hilfe durch Kräfte des Rettungsdienstes, Brand- und Katastrophenschutzes erhält.

(2) Die Erfordernisse des Katastrophenschutzes und der militärischen und zivilen Verteidigung sind mit der angestrebten räumlichen Struktur des Gesamtraumes in Einklang zu bringen. Im engeren Verflechtungsraum sollen nur Anlagen der zivilen und militärischen Verteidigung mit geringem Raumbedarf untergebracht werden.

§ 27
Kampfmittelbeseitigung

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen ist die Belastung durch Kampfmittel zu berücksichtigen. Dies ist insbesondere bei Planungen auf ehemaligen militärischen Liegenschaften zu beachten. Für notwendige Zwischenlager sind möglichst fundortnahe Flächen auf ehemaligen militärischen Liegenschaften zu planen. Die Belange Berlins sind zu berücksichtigen.

§ 28
Rohstofflagerstätten

Den Erfordernissen der vorsorgenden Sicherung sowie der geordneten Aufsuchung und Gewinnung von Rohstoffvorkommen soll wegen der Standortgebundenheit der Lagerstätten sowie der Unvermehrbarkeit der mineralischen Rohstoffe nach Abwägung mit den sozialen und kulturellen Erfordernissen sowie den Belangen der Wasserwirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, der Landschaftsentwicklung, der Erholung und des Natur- und Umweltschutzes Rechnung getragen werden.

§ 29
Natur und Landschaft

(1) Dem Schutz der natürlichen Ressourcen und der nachhaltigen Sicherung ihrer Nutzbarkeit ist länderübergreifend Priorität einzuräumen. Dem Erhalt der natürlichen Ressourcen ist durch ein ökologisches Verbundsystem Rechnung zu tragen.

(2) Der außergewöhnlichen Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensräumen ist ein hohes Gewicht bei der Abwägung konkurrierender Raumansprüche bereits in der Landesplanung beizumessen.

(3) Als Rückgrat der Entwicklung von Natur und Landschaft ist sowohl eine standortgerechte Land- und Forstwirtschaft zu betreiben als auch das System von Schutzgebieten zu erhalten und weiterzuentwickeln. Diese sind der Freizeit- und Erholungsnutzung in angemessener Weise zu öffnen. Die Zerschneidung größerer zusammenhängender Freiräume soll vermieden werden, die Verbindung kleinerer siedlungsbegleitender Grün- und Freiflächen ist herzustellen.

(4) Gewässerränder sind von Bebauung frei und für jedermann zugänglich zu halten. Der Zugang der Allgemeinheit zu Wäldern sowie anderen reizvollen Landschaftsteilen ist freizuhalten oder wieder zu eröffnen.

(5) Zur Bewahrung unwiederbringlicher und standortgebundener Ressourcen sind Totalreservate auszuweisen, die keiner direkten menschlichen Einwirkung unterliegen.

(6) Die Waldfläche soll erhalten und insbesondere in waldarmen Gebieten unter Berücksichtigung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch Aufforstung oder natürliche Wiederbewaldung auf aus der landwirtschaftlichen Nutzung ausscheidenden Flächen vermehrt werden.

(7) Alleen sind dauerhaft zu erhalten.

§ 30
Kulturlandschaft

Die Kulturlandschaften mit ihren Siedlungen und landschaftsprägenden Seen, Flüssen, Fluren und Wäldern sind

  • zur Erhaltung der Verbundenheit der Menschen mit Heimat und Umwelt in ihrem Charakter zu bewahren und zu entwickeln,
  • als ökologischer Ausgleichsraum für Menschen, Fauna und Flora zu erhalten,
  • in ihrer Funktion als Lebens- und Erholungsraum, als Trinkwasser- und Frischluftreservoir, als land- und forstwirtschaftliche Produktionsfläche zu sichern, zu entwickeln und - wo nötig - wiederherzustellen sowie
  • unter Bewahrung des Landschaftsbildes, der historisch gewachsenen Ortsbilder, der Bodendenkmale, der schützenswerten Bausubstanz sowie des kulturellen Erbes und Brauchtums behutsam zu entwickeln.

§ 31
Erholung, Freizeit und Sport

(1) In allen Landesteilen ist den zunehmenden Bedürfnissen nach Erholung, Freizeit und Sport durch Gestaltung und Sicherung der siedlungsbezogenen Freiräume und der vorhandenen Erholungsgebiete, durch umweltverträgliche Nutzung der Gewässer sowie durch die Entwicklung eines vielfältigen Angebotes im Breiten-, Behinderten- und Altensport zu entsprechen. Hierbei sind die Voraussetzungen für die Tages-, Wochenend- und Ferienerholung zu schaffen. Insbesondere im engeren Verflechtungsraum sind mit öffentlichen Verkehrsmitteln auch unter Einbeziehung der Fahrgastschiffahrt schnell erreichbare, verkehrsgünstig gelegene Schwerpunkte vor allem für die Tageserholung auszuweisen und auszubauen. In den überwiegend ländlich geprägten Gebieten des äußeren Entwicklungsraumes sind neben den Erholungsmöglichkeiten für die ortsansässige Bevölkerung vor allem die für die Wochenend- und Ferienerholung besonders geeigneten Fremdenverkehrsgebiete festzulegen und weiterzuentwickeln.

(2) Es ist in allen Teilen des Gesamtraumes eine ausreichende Ausstattung mit Sport- und Spielanlagen zu schaffen, die für die Freizeitgestaltung und Gesunderhaltung der Menschen vielfältig nutzbar ist. Darüber hinaus sind in ausreichendem Umfang Gemeinschafts- und Nachbarschaftseinrichtungen sowie flexible Einrichtungen für ältere Menschen und Angebote für Kinder und Jugendliche bereitzustellen (z. B. Selbsthilfegruppen, Gesprächskreise, Freizeitstätten, Clubs).

(3) Für Erholung und Tourismus ist eine große Vielfalt an Angeboten in der freien Landschaft und in den Städten und Dörfern zu entwickeln und für die Bevölkerung nutzbar zu machen. Einrichtungen des Tourismus sind jedoch nur zuzulassen, wenn in ihrem Einzugsbereich hinreichende Rad-, Reit- und Wanderwege sowie Spiel- und Sportflächen vorhanden sind oder geschaffen werden können. Die für die Erholung und den Tourismus geeigneten Räume sind planerisch zu sichern und vor Eingriffen, die die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft nachhaltig beeinträchtigen, zu bewahren. Auf eine raum- und umweltverträgliche Erschließung ist zu achten.

§ 32
Wasserwirtschaft

(1) Oberflächen- und Grundwasser sind nur in dem Maße zu nutzen, wie es der Erhalt der natürlichen Selbstreinigungskraft der Gewässer und die Regenerationsfähigkeit des Wasserhaushaltes zulassen. Grundwasser ist vor Beeinträchtigungen zu schützen.

(2) Dem Schutz der Wasservorkommen vor qualitativer und quantitativer Beeinträchtigung ist zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung bei Nutzungskonflikten Vorrang einzuräumen. Die Wasserbedarfsdeckung ist vorrangig aus dem regionalen Wasserkreislauf zu gewährleisten. Die Erhaltung und Auslastung bestehender Wasserversorgungskapazitäten hat Priorität vor der Erschließung bisher nicht beanspruchter Ressourcen.

(3) Zur Schonung der Wasserressourcen sind die notwendigen Anlagen, insbesondere die Anlagen zur Grundwasseranreicherung, Regenwasserversickerung, Optimierung der Abwasserentsorgung und Wasserdargebotsbewirtschaftung zu schaffen. Im schwach besiedelten ländlichen Raum sind Entwicklungsmodelle einer regenerativen Abwasserbehandlung zu fördern. Der Steuerung des Wasserhaushaltes, insbesondere des bergbaubeeinflußten Grundwasserwiederanstieges, ist im gesamten Planungsraum besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

(4) Die Abwasserbeseitigung hat insbesondere der Verbesserung und Erhaltung der Gewässerbeschaffenheit Rechnung zu tragen. In Abhängigkeit vom Abwasseranfall und der Siedlungsdichte sowie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit sind sowohl zentrale als auch dezentrale Lösungen der Abwasserbehandlung zu verwirklichen.

(5) Zum Schutz des Grundwassers im engeren Verflechtungsraum ist der Anschluß von Umlandgemeinden an die Berliner Großklärwerke zu ermöglichen, soweit dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist.

§ 33
Immissionsschutz

(1) Die Bevölkerung, die Tier- und Pflanzenwelt, der Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und Sachgüter sind vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen.

(2) Vor allem in Wohn- und Erholungsbereichen sowie an schutzbedürftigen Einrichtungen, wie Schulen, Kindergärten, Spielplätzen, Krankenhäusern, Seniorenheimen und sonstigen sozialen Einrichtungen, sollen bestehende Beeinträchtigungen durch Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und andere Umwelteinwirkungen vermindert und neue soweit wie möglich vermieden werden.

(3) Zur Vorsorge gegen Immissionen sind Nutzungen einander so zuzuordnen, daß schädliche Umwelteinwirkungen und Beeinträchtigungen auf schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden.

(4) Insbesondere zum Schutz des Klimas sind alle Möglichkeiten zur Reduzierung von Emissionen, vor allem im Bereich des Verkehrs, der Energieerzeugung und der industriellen Produktion wahrzunehmen. Dabei sind die ökologisch notwendigen und ökonomisch zumutbaren Potentiale für die Reduzierung der CO2-Emissionen auszuschöpfen.

(5) Eine ständige Überwachung der Luftqualität und Umweltradioaktivität ist sicherzustellen.

§ 34
Bildung

(1) In allen Teilräumen des gemeinsamen Planungsraumes muß der Bevölkerung bedarfsorientiert in zumutbarer Entfernung ein vielfältiges und hochwertiges Angebot an Bildungseinrichtungen zur Verfügung stehen.

(2) Auch in dünnbesiedelten Räumen sind Kindertagesstätten und Grundschulen in Wohnortnähe zur Verfügung zu stellen.

(3) Schulsportanlagen sind im Gesamtraum bedarfsgerecht zur Verfügung zu stellen.

(4) Einrichtungen der beruflichen Bildung werden in ihrer fachlichen Gliederung in den kreisfreien Städten und Kreisen so ausgebaut und abgestimmt, daß ein möglichst vielfältiges Angebot an Einrichtungen zur Aus-, Fort- und Weiterbildung zur Verfügung steht. Im Zusammenhang mit der Entwicklung der Wirtschaftsstruktur sollen leistungsfähige berufliche Schulzentren (Oberstufenzentren), die auch allgemeinbildende Bildungsgänge umfassen können, geschaffen werden. Standorte sind die Metropole sowie Ober- und Mittelzentren.

§ 35
Wissenschaft, Forschung, Kultur

(1) Berlin und Brandenburg bilden eine Wissenschaftsregion. Dabei ist, unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen Umfeldes sowie der Funktion Berlins als Bundeshauptstadt und der Potsdams als Landeshauptstadt einerseits und den Zielen der dezentralen Konzentration andererseits, eine angemessene Verteilung von Hochschulen und Forschungseinrichtungen anzustreben.

(2) Die Hochschulen dienen der Pflege und Entwicklung von Wissenschaft und Kunst durch Lehre, Studium, Forschung und künstlerische Tätigkeit sowie der Vorbereitung auf berufliche Tätigkeiten. Sie tragen mit ihrer Forschung und Lehre zum Erhalt und zur Verbesserung menschlicher Lebens- und Umweltbedingungen bei und dienen auch der regionalen Wirtschaftsentwicklung.

(3) Die Forschungspolitik dient der Förderung von Grundlagenforschung und anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung. Durch Weiterentwicklung des Wissens- und Technologietransfers trägt die Wissenschaft zur Verbesserung der regionalen, nationalen und internationalen Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft bei.

(4) Kulturelle Einrichtungen sind im gesamten Planungsraum zu erhalten.

(5) Traditionelle kulturelle Besonderheiten der einzelnen Landesteile sollen bewahrt und gepflegt sowie neue Initiativen in diesem Bereich gefördert werden. Insbesondere die Identität der sorbischen Bevölkerung, das Recht zur Pflege ihrer Sprache, Religion, Kultur und des Brauchtums, ist zu gewährleisten und zu fördern.

(6) Der kulturelle Austausch zwischen Berlin und Brandenburg ist zu fördern. In den kulturellen Austausch mit den Nachbarländern und anderen Staaten sind alle Teile des gemeinsamen Planungsraumes einzubeziehen.

§ 36
Gesundheitswesen

(1) In allen Teilen des Gesamtraumes sind bedarfsgerechte, leistungsfähige und bürgernahe Gesundheitsvorsorge und Gesundheitsschutz für die Bevölkerung zu gewährleisten.

(2) Es ist darauf hinzuwirken, daß eine bedarfsgerechte und ausgewogene ambulante medizinische Versorgung der Bevölkerung in allen Teilen des Gesamtraumes sichergestellt wird. Komplementäre Versorgungsstrukturen sind zu fördern.

(3) Die stationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre medizinische Versorgung der Bevölkerung ist durch ein abgestuftes, bedarfsorientiert gegliedertes System leistungsfähiger Krankenhäuser und sonstiger geeigneter Einrichtungen sicherzustellen. Dabei ist die Herausbildung einer Trägervielfalt zu beachten. Bei der Fortschreibung des jeweils entsprechenden Fachplanes ist das Prinzip der zentralörtlichen Gliederung zu beachten.

(4) Die Entwicklung der Kur- und Erholungsorte soll weiter gefördert werden.

§ 37
Sozialwesen

(1) Einrichtungen und Angebote der Jugendhilfe und -betreuung, Seniorenbetätigung, -betreuung und -pflege sowie ambulante Pflegedienste für ältere Bürger sind bedarfsgerecht in allen Teilen des Gesamtraumes in zumutbarer Entfernung und in sinnvoller Kombination mit zentralörtlichen Einrichtungen zu schaffen oder zur Verfügung zu stellen.

(2) Den speziellen Bedürfnissen und der Integration der Behinderten entsprechende, nach Alter und Art der Behinderung differenzierte Einrichtungen und Angebote, insbesondere Rehabilitations- und Ausbildungseinrichtungen, geschützte Werkstätten sowie Möglichkeiten für die Betreuung in Tagesstätten, Heimen und Wohnungen, sind in ausreichendem Umfang, angemessener regionaler Verteilung und sinnvoller Kombination zu schaffen.

(3) Die Unterbringung von Asylbewerbern und Aussiedlern ist durch die Bereitstellung von Übergangswohnheimen bzw. Gemeinschaftsunterkünften für die vorläufige Aufnahme und von Wohnraum bei endgültiger Eingliederung zu sichern.

(4) Die gesellschaftliche Toleranz für Zuwanderer aus dem Ausland und die Integration bleibeberechtigter Zuwanderer sind in allen Regionen zu fördern.

(5) In allen Teilen des Gesamtraumes sind geeignete Maßnahmen zur Verwirklichung der Rechte der Kinder und Jugendlichen auf Förderung ihrer Entwicklung, Erziehung und Bildung vorzusehen.

Anm.: Anhang A
wurde nicht aufgenommen.

Anhang B 1

Ämter im engeren Verflechtungsraum Brandenburg/Berlin

  • Landkreis Oberhavel: Oberkrämer, Kremmen, Oranienburg-Land, Schildow,
  • Landkreis Barnim: Wandlitz, Panketal, Werneuchen, Ahrensfelde/Blumberg,
  • Landkreis Märkisch-Oderland: Hoppegarten, Altlandsberg, Rüdersdorf,
  • Landkreis Oder-Spree: Grünheide (Mark), Spreenhagen,
  • Landkreis Dahme-Spreewald: Unteres Dahmeland, Friedersdorf, Schönefeld, Mittenwalde,
  • Landkreis Teltow-Fläming: Zossen, Rangsdorf, Blankenfelde/Mahlow, Ludwigsfelde-Land, Trebbin,
  • Landkreis Potsdam-Mittelmark: Stahnsdorf, Rehbrücke, Michendorf, Beelitz, Schwielowsee, Werder, Groß Kreutz, Fahrland,
  • Landkreis Havelland: Ketzin, Wustermark, Nauen-Land, Brieselang, Schönwalde (Glien),

Amtsfreie Gemeinden im engeren Verflechtungsraum

  • Landkreis Oberhavel: Oranienburg, Birkenwerder, Hennigsdorf, Glienicke/Nordbahn, Velten, Hohen Neuendorf, Leegebruch,
  • Landkreis Barnim: Bernau,
  • Landkreis Märkisch-Oderland: Fredersdorf-Vogelsdorf, Neuenhagen bei Berlin, Petershagen/Eggersdorf, Strausberg,
  • Landkreis Oder-Spree: Schöneiche bei Berlin, Woltersdorf, Erkner, Fürstenwalde/Spree,
  • Landkreis Dahme-Spreewald: Eichwalde, Schulzendorf, Zeuthen, Wildau, Königs Wusterhausen, Bestensee,
  • Landkreis Teltow-Fläming: Ludwigsfelde, Waldstadt,
  • Landkreis Potsdam-Mittelmark: Kleinmachnow, Teltow, Seddiner See, Werder (Havel),
  • Landkreis Havelland: Falkensee, Nauen, Dallgow-Döberitz,

Kreisfreie Stadt im engeren Verflechtungsraum

  • Potsdam.

Anhang B 2

Ämter im äußeren Entwicklungsraum

  • Landkreis Oberhavel: Fürstenberg, Gransee und Gemeinden, Liebenwalde, Löwenberg, Zehdenick,
  • Landkreis Barnim: Barnim-Nord, Biesenthal (Barnim), Britz/Chorin, Groß Schönebeck (Schorfheide), Joachimsthal (Schorfheide), Oderberg,
  • Landkreis Märkisch Oderland: Bad Freienwalde-Insel, Falkenberg-Höhe, Golzow, Lebus, Letschin, Märkische Schweiz, Müncheberg, Neuhardenberg, Seelow-Land, Wriezen, Barnim-Oderbruch,
  • Landkreis Oder-Spree: Brieskow-Finkenheerd, Friedland (Niederlausitz), Glienicke/Rietz-Neuendorf, Neuzelle, Odervorland, Scharmützelsee, Schlaubetal, Steinhöfel/Heinersdorf, Storkow (Mark), Tauche/Trebatsch,
  • Landkreis Dahme-Spreewald: Golßener Land, Heideblick, Lieberose, Luckau, Märkische Heide, Schenkenländchen, Oberspreewald, Unterspreewald,
  • Landkreis Teltow-Fläming: Am Mellensee, Baruth (Mark), Dahme (Mark), Jüterbog, Niederer Fläming, Niedergörsdorf,
  • Landkreis Potsdam-Mittelmark: Beetzsee, Belzig, Brück, Emster-Havel, Lehnin, Niemegk, Treuenbrietzen, Wiesenburg (Mark), Wusterwitz, Ziesar,
  • Landkreis Havelland: Friesack, Milow, Nennhausen, Premnitz, Rathenow, Rhinow,
  • Landkreis Prignitz: Bad Wilsnack/Weisen, Groß Pankow/Prignitz, Gumtow, Karstädt, Lenzen-Elbtalaue, Meyenburg, Plattenburg, Pritzwalk-Land, Putlitz/Berge,
  • Landkreis Ostprignitz-Ruppin: Fehrbellin, Heiligengrabe/Blumenthal, Kyritz, Lindow (Mark), Neustadt (Dosse), Rheinsberg, Temnitz, Wittstock-Land, Wusterhausen,
  • Landkreis Uckermark: Angermünde-Land, Boitzenburg (Uckermark), Brüssow (Uckermark), Gartz (Oder), Gerswalde, Gramzow, Lübbenow (Uckermark), Lychen, Nordwestuckermark, Oder-Welse, Prenzlau-Land, Templin-Land,
  • Landkreis Spree-Neiße: Burg (Spreewald), Döbern-Land, Drebkau/Niederlausitz, Hornow/Simmersdorf, Jänschwalde, Neuhausen/Spree, Peitz, Schenkendöbern, Welzow,
  • Landkreis Oberspreewald-Lausitz: Altdöbern, Am Senftenberger See, Calau, Großräschen, Lübbenau, Ortrand, Ruhland, Schipkau, Vetschau,
  • Landkreis Elbe-Elster: Doberlug-Kirchhain und Umland, Elsterland, Falkenberg/Uebigau, Herzberg (Elster), Kleine Elster (Niederlausitz), Mühlberg/Elbe, Plessa, Röderland, Schlieben, Schönewalde, Schradenland, Sonnewalde, Wahrenbrück,

Amtsfreie Gemeinden im äußeren Entwicklungsraum

  • Landkreis Barnim: Eberswalde,
  • Landkreis Märkisch-Oderland: Seelow,
  • Landkreis Oder-Spree: Beeskow, Eisenhüttenstadt,
  • Landkreis Dahme-Spreewald: Lübben/Spreewald,
  • Landkreis Teltow-Fläming: Luckenwalde, Nuthe-Urstromtal,
  • Landkreis Prignitz: Perleberg, Pritzwalk, Wittenberge,
  • Landkreis Ostprignitz-Ruppin: Neuruppin, Wittstock,
  • Landkreis Uckermark: Angermünde, Prenzlau, Templin, Schwedt/Oder,
  • Landkreis Spree-Neiße: Forst/Lausitz, Guben, Kolkwitz, Spremberg,
  • Landkreis Oberspreewald-Lausitz: Lauchhammer, Schwarzheide/N. L., Senftenberg,
  • Landkreis Elbe-Elster: Elsterwerda, Finsterwalde, Bad Liebenwerda,

Kreisfreie Städte im äußeren Entwicklungsraum

  • Frankfurt (Oder),
  • Cottbus,
  • Brandenburg an der Havel.

Hinweis: Anlagen 1 und 2 zum Landesplanungsvertrag wurden nicht übernommen.

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