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Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" (Deutschlandradio-Staatsvertrag - DLR-StV)
Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" (Deutschlandradio-Staatsvertrag - DLR-StV)
vom 17. Juni 1993
(GVBl.I/93, [Nr. 24], S.474)
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Zwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages (Gesetz vom 06.06.2017)
vom 16. Dezember 2016
(GVBl.I/17, [Nr. 12], S.1, GVBl.I/17, [Nr. 12], S.2)
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein
und das Land Thüringen
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Inhaltsverzeichnis
I. Abschnitt
Errichtung, Angebote
§ 1 Rechtsform, Name, Sitz
§ 2 Angebote
§ 3 Technische Übertragungskapazitäten
§ 4 Erstellung von Audioproduktionen, Verwertung
§ 5 Zusammenarbeit mit ARD und ZDF
II. Abschnitt
Vorschriften für die Angebote
§ 6 Gestaltung der Angebote
§ 7 Berichterstattung
§ 8 Unzulässige Angebote, Jugendschutz
§ 9 Gegendarstellung
§ 10 Verlautbarungsrecht
§ 11 Anspruch auf Sendezeit
§ 12 Verantwortung
§ 13 Auskunftspflicht
§ 14 Beweissicherung
§ 15 Eingaben, Beschwerden
III. Abschnitt
Datenschutz
§ 16 Geltung von Datenschutzvorschriften
§ 17 Datenverarbeitung für journalistisch-redaktionelle Zwecke
§ 18 Datenschutzbeauftragter
IV. Abschnitt
Organisation, Finanzierung, Haushalt
§ 19 Organe
§ 19 a Allgemeine Bestimmungen
§ 20 Aufgaben des Hörfunkrates
§ 21 Zusammensetzung des Hörfunkrates
§ 22 Verfahren des Hörfunkrates
§ 23 Aufgaben des Verwaltungsrates
§ 24 Zusammensetzung des Verwaltungsrates
§ 25 Verfahren des Verwaltungsrates
§ 26 Wahl und Amtszeit des Intendanten
§ 27 Aufgaben des Intendanten
§ 28 Zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte des Intendanten
§ 29 Finanzierung
§ 30 Haushaltswirtschaft
§ 30 a Jahresabschluss und Lagebericht
§ 31 Rechtsaufsicht
§ 32 Unzulässigkeit eines Insolvenzverfahrens
§ 33 Informationspflicht, Personalvertretungsrecht
V. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 34 Kündigung
§ 35 Übergangsbestimmungen
I. Abschnitt
Errichtung, Angebote
§ 1
Rechtsform, Name, Sitz
(1) Die Länder errichten die gemeinnützige rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen "Deutschlandradio". Mitglieder der Körperschaft sind die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF). Die Aufnahme weiterer Mitglieder ist nicht zulässig.
(2) Die Körperschaft hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen.
(3) Die Körperschaft hat ihren Sitz in Köln und in Berlin. Der Intendant, die dazugehörende Verwaltung und der für den Gerichtsstand maßgebliche Sitz der Körperschaft befinden sich in Köln. Die Körperschaft betreibt angebots- und produktionsgerecht gleichgewichtige Funkhäuser in Berlin und Köln.
§ 2
Angebote
(1) Die Körperschaft veranstaltet folgende Hörfunkprogramme mit den Schwerpunkten in den Bereichen Information, Bildung und Kultur:
-
das Programm „Deutschlandfunk“,
-
das Programm „Deutschlandfunk Kultur“,
-
das in digitaler Technik verbreitete Programm „Deutschlandfunk Nova“ nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Konzepts, insbesondere unter Rückgriff auf die Möglichkeiten nach § 5 Abs. 2; die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten kooperieren hierzu mit der Körperschaft,
-
ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme mit Inhalten aus den in Nummer 1 bis 3 aufgeführten Programmen nach Maßgabe eines nach § 11f des Rundfunkstaatsvertrages durchgeführten Verfahrens.
Das Programm nach Satz 1 Nr. 1 kann bei digitaler Übertragung für Liveübertragungen aus dem Europäischen Parlament, dem Deutschen Bundestag oder den Landtagen, sowie von Diskussionsrunden, Reden, Festakten und Preisverleihungen und ähnlichen, für den Hörfunk geeigneten Sendungen der Mitglieder der Körperschaft zeitweise in angemessenem Umfang auseinandergeschaltet werden. Die Körperschaft bietet Telemedien nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des Rundfunkstaatsvertrages an.
(2) Die Angebote dürfen keine Werbung enthalten.
(3) Sponsoring ist unzulässig. Davon ausgenommen sind gesponserte Beiträge, die die Körperschaft von ihren Mitgliedern übernimmt.
§ 3
Technische Übertragungskapazitäten
(1) Die am 1. Juli 1991 genutzten Frequenzen und Satellitenkanäle des Deutschlandfunks, der Programme von RIAS 1 und DS Kultur stehen der Körperschaft zu. Sie hat hierüber sowie über weitere zur Verfügung stehende Übertragungskapazitäten ein Nutzungskonzept mit dem Ziel zu erstellen, eine bundesweit möglichst gleichwertige terrestrische Verbreitung für ihre Programme zu erreichen. Weitere Übertragungskapazitäten können nach Maßgabe des Landesrechts zugeordnet werden, ohne daß den Programmen der Körperschaft nach diesem Staatsvertrag ein Vorrang zukommt.
(2) Die Körperschaft ist berechtigt, die Zuordnung von Satellitenkanälen an sie nach § 51 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag zu beantragen; § 51 Abs. 3 Rundfunkstaatsvertrag gilt für die Körperschaft entsprechend.
§ 4
Erstellung von Audioproduktionen, Verwertung
Die Körperschaft kann in Erfüllung ihrer Aufgaben zum Erwerb, zur Herstellung und zur wirtschaftlichen Verwertung von Audioproduktionen und der damit zusammenhängenden Rechte mit Dritten zusammenarbeiten. Sie kann sich zu diesem Zweck an Unternehmen beteiligen. Sie darf jedoch Audioproduktionen nicht in erster Linie zum Zwecke der wirtschaftlichen Verwertung erwerben, herstellen oder herstellen lassen.
§ 5
Zusammenarbeit mit ARD und ZDF
(1) Die Körperschaft arbeitet unter Wahrung ihrer journalistischen und redaktionellen Eigenständigkeit eng mit ihren Mitgliedern zusammen.
(2) Die Körperschaft nutzt im In- und Ausland die vorhandenen sächlichen, technischen und personellen Kapazitäten ihrer Mitglieder, insbesondere deren Studios, soweit dies zur Erfüllung des Auftrags vertretbar und wirtschaftlich ist. Über die Nutzung stimmt sich die Körperschaft mit ihren Mitgliedern ab. Mit ihren Mitgliedern arbeitet die Körperschaft ferner durch die Koproduktion von Programmen und die Übernahme von Wort- und Musikbeiträgen zusammen. Die Zusammenarbeit erstreckt sich auch auf den administrativen und technischen Bereich. Die Programmerstellung durch die beiden Funkhäuser in Berlin und Köln bleibt hiervon unberührt. Näheres regelt die Satzung.
(3) Die Angebote der Körperschaft und ihrer Mitglieder sind auf der Grundlage einer Vereinbarung wechselseitig in den jeweiligen Angeboten unentgeltlich zu bewerben.
(4) Die Körperschaft veröffentlicht im Rahmen ihres Jahresabschlusses eine Übersicht über die Zusammenarbeit mit ihren Mitgliedern.
II. Abschnitt
Vorschriften für die Angebote
§ 6
Gestaltung der Angebote
(1) In den Angeboten der Körperschaft soll ein objektiver Überblick über das Weltgeschehen, insbesondere ein umfassendes Bild der deutschen Wirklichkeit vermittelt werden. Die Angebote sollen eine freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung fördern.
(2) Die Körperschaft hat in ihren Angeboten die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. Sie soll dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinung anderer zu stärken. Die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten.
(3) Das Geschehen in den einzelnen Ländern und die kulturelle Vielfalt Deutschlands sind angemessen in den Angeboten der Körperschaft darzustellen. Die Angebote sollen dabei auch die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland fördern sowie der gesamtgesellschaftlichen Integration in Frieden und Freiheit und der Verständigung unter den Völkern dienen und auf ein diskriminierungsfreies Miteinander hinwirken.
§ 7
Berichterstattung
Die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages zu Berichterstattung, Informationssendungen und Meinungsumfragen finden Anwendung.
§ 8
Unzulässige Angebote, Jugendschutz
Die für die Körperschaft geltenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden Anwendung.
§ 9
Gegendarstellung
(1) Die Körperschaft ist verpflichtet, die Gegendarstellung der Person oder Stelle zu verbreiten, die durch eine im Angebot der Körperschaft verbreitete Tatsachenbehauptung betroffen ist.
(2) Die Pflicht zur Verbreitung der Gegendarstellung besteht nicht, wenn
- der Betroffene kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat oder
- die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist, insbesondere den Umfang des beanstandeten Teils des Angebots wesentlich überschreitet.
(3) Die Gegendarstellung muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der Schriftform und muß von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Der Betroffene oder sein Vertreter kann die Verbreitung nur verlangen, wenn die Gegendarstellung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten, der Körperschaft zugeht. Die Gegendarstellung muss das beanstandete Angebot und die Tatsachenbehauptung bezeichnen.
(4) Die Gegendarstellung muss unverzüglich innerhalb des gleichen Angebotes verbreitet werden, in welchem die beanstandete Tatsachenbehauptung erfolgt ist. Die Verbreitung erfolgt ohne Einschaltungen und Weglassungen. Im Hörfunk muss die Gegendarstellung innerhalb des gleichen Programms und der gleichen Programmsparte wie die beanstandete Tatsachenbehauptung sowie zur gleichen Tageszeit oder, wenn dies nicht möglich ist, zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit der beanstandeten Sendung gleichwertig ist. Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken.
(5) Die Verbreitung der Gegendarstellung erfolgt unentgeltlich.
(6) Für die Durchsetzung des Anspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht anordnen, daß die Körperschaft in der Form des Absatzes 4 eine Gegendarstellung verbreitet. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Organe des Bundes, der Länder und der Vertretungen der Gemeinden und Gemeindeverbände, der Gerichte sowie für Sendungen nach den §§ 10 und 11 dieses Staatsvertrages. Zu einer Gegendarstellung kann eine Gegendarstellung nicht verlangt werden.
§ 10
Verlautbarungsrecht
Der Bundesregierung und den Landesregierungen ist in Katastrophenfällen oder bei anderen vergleichbaren erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unverzüglich angemessene Sendezeit in den Hörfunkprogrammen für amtliche Verlautbarungen unentgeltlich einzuräumen.
§ 11
Anspruch auf Sendezeit
(1) Parteien ist während ihrer Beteiligung an den Wahlen zum Deutschen Bundestag angemessene Sendezeit in den Hörfunkprogrammen einzuräumen, wenn mindestens eine Landesliste für sie zugelassen wurde. Ferner haben Parteien und sonstige politische Vereinigungen während ihrer Beteiligung an den Wahlen der Abgeordneten der Bundesrepublik Deutschland für das Europäische Parlament Anspruch auf angemessene Sendezeit in den Hörfunkprogrammen, wenn mindestens ein Wahlvorschlag für sie zugelassen wurde.
(2) Der Intendant lehnt die Ausstrahlung ab, wenn es sich inhaltlich nicht um Wahlwerbung handelt oder der Inhalt offenkundig und schwerwiegend gegen die allgemeinen Gesetze verstößt.
(3) Den Evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und den Jüdischen Gemeinden sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten in den Hörfunkprogrammen für die Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiöser Sendungen, auch solcher über Fragen ihrer öffentlichen Verantwortung, zu gewähren. Andere über das gesamte Bundesgebiet verbreitete Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts können angemessen berücksichtigt werden.
(4) Wenn Vertretern der politischen Parteien, der Kirchen, der verschiedenen religiösen und weltanschaulichen Richtungen und den Vertretern der Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer Gelegenheit zur Aussprache gegeben wird, so ist ihnen die Möglichkeit der Rede und Gegenrede unter jeweils gleichen Bedingungen zu gewähren.
§ 12
Verantwortung
(1) Wer die Sendung eines Beitrages veranlasst oder zugelassen hat oder Angebote in Telemedien zur Nutzung bereitstellt, trägt für den jeweiligen Inhalt und die jeweilige Gestaltung nach Maßgabe der Vorschriften des Grundgesetzes, der allgemeinen Gesetze und der besonderen Vorschriften dieses Staatsvertrages die Verantwortung. Verantwortlich ist auch, wer es unterlassen hat, in seinem Aufgabenkreis pflichtgemäß tätig zu werden.
(2) Für Inhalt und Gestaltung der Sendungen nach §§ 10 und 11 dieses Staatsvertrages ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit zugebilligt worden ist.
(3) Die Verantwortlichkeit anderer Personen, insbesondere des Verfassers, Herstellers oder Gestalters eines Beitrages oder Angebotsteiles, bleibt unberührt.
§ 13
Auskunftspflicht
Die Körperschaft hat auf Verlangen Namen und Dienstanschrift des Intendanten oder der sonstigen für Angebote Verantwortlichen mitzuteilen.
§ 14
Beweissicherung
(1) Von allen Hörfunksendungen, die die Körperschaft verbreitet, sind vollständige Tonaufzeichnungen herzustellen und aufzubewahren. Bei der Sendung einer Aufzeichnung kann abweichend von Satz 1 die Aufzeichnung aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beträgt drei Monate. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, so ist die Aufzeichnung aufzubewahren, bis die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist.
(2) Soweit die Körperschaft Telemedien anbietet oder Radiotext veranstaltet, stellt sie in geeigneter Weise sicher, dass berechtigten Interessen Dritter auf Beweissicherung angemessen Rechnung getragen wird.
(3) Wer glaubhaft macht, in seinen Rechten betroffen zu sein, kann von der Körperschaft Einsicht in die Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 verlangen und hiervon auf eigene Kosten von der Körperschaft Mehrfertigungen herstellen lassen. Die Glaubhaftmachung in Textform ist ausreichend.
§ 15
Eingaben, Beschwerden
(1) Jedermann hat das Recht, sich mit Eingaben und Anregungen zu den Angeboten an die Körperschaft zu wenden.
(2) Die Körperschaft stellt sicher, daß Programmbeschwerden, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet wird, innerhalb angemessener Frist schriftlich beschieden werden. Wird die Programmbeschwerde in Textform eingelegt, so genügt auch für deren Bescheidung Textform. Das Nähere regelt die Satzung.
III. Abschnitt
Datenschutz
§ 16
Geltung von Datenschutzvorschriften
Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, sind für den Datenschutz bei der Körperschaft die jeweils geltenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 17
Datenverarbeitung für journalistisch-redaktionelle Zwecke
(1) Soweit personenbezogene Daten durch die Körperschaft ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet werden, gelten nur die für das Datengeheimnis und für die Datensicherung maßgeblichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(2) Führt die journalistisch-redaktionelle Verwendung personenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen des Betroffenen oder zu Verpflichtungserklärungen, Verfügungen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, so sind diese Gegendarstellungen, Unterlassungserklärungen oder Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln.
(3) Wird jemand durch eine Berichterstattung in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, kann der Betroffene Auskunft über die der Berichterstattung zugrunde liegenden zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit
- aus den Daten auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Angeboten berufsmäßig journalistisch mitwirken oder mitgewirkt haben, geschlossen werden kann,
- aus den Daten auf die Person des Einsenders oder des Gewährträgers von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann,
- durch die Mitteilung der recherchierten oder sonst erlangten Daten die journalistische Aufgabe der Körperschaft durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde.
Der Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen.
§ 18
Datenschutzbeauftragter
(1) Die Körperschaft bestellt einen Beauftragten für den Datenschutz, der an die Stelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz tritt. Die Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Intendanten durch den Verwaltungsrat für die Dauer von vier Jahren. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Das Amt des Beauftragten für den Datenschutz kann neben anderen Aufgaben innerhalb der Körperschaft wahrgenommen werden.
(2) Der Beauftragte für den Datenschutz ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er untersteht der Dienstaufsicht des Verwaltungsrates.
(3) Der Beauftragte für den Datenschutz überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Staatsvertrages, des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei der gesamten Tätigkeit der Körperschaft. Dem Beauftragten für den Datenschutz ist dabei
- insbesondere Auskunft zu Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen und Akten zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten stehen, namentlich in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme,
- jederzeit Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren.
Gesetzliche Geheimhaltungsvorschriften können einem Auskunfts- oder Einsichtsverlangen nicht entgegengehalten werden.
(4) Über das Ergebnis der Überwachung unterrichtet der Beauftragte für den Datenschutz den Intendanten. Damit kann er Vorschläge zur Verbesserung des Datenschutzes, insbesondere zur Beseitigung von festgestellten Mängeln bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, verbinden. Absatz 5 bleibt unberührt.
(5) Stellt der Beauftragte für den Datenschutz Verstöße gegen Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, so beanstandet er dies gegenüber dem Intendanten und fordert ihn zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist auf. Gleichzeitig unterrichtet er den Verwaltungsrat. Von einer Beanstandung kann abgesehen werden, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre unverzügliche Behebung sichergestellt ist.
(6) Die vom Intendanten nach Absatz 5 Satz 1 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung des Beauftragten für den Datenschutz getroffen worden sind. Der Intendant leitet dem Verwaltungsrat gleichzeitig eine Abschrift der Stellungnahme gegenüber dem Beauftragten für den Datenschutz zu.
(7) Der Beauftragte für den Datenschutz erstattet dem Verwaltungsrat alle zwei Jahre, erstmals zum 1. Oktober 1995, einen Bericht über seine Tätigkeit. Weitere Berichte im Einzelfall erstattet der Beauftragte für den Datenschutz auf Anforderung des Verwaltungsrates.
(8) Jedermann hat das Recht, sich unmittelbar an den Beauftragten für den Datenschutz zu wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch die Körperschaft in seinen schutzwürdigen Belangen verletzt zu sein.
IV. Abschnitt
Organisation, Finanzierung, Haushalt
§ 19
Organe
Die Organe der Körperschaft sind
- der Hörfunkrat,
- der Verwaltungsrat,
- der Intendant.
§ 19 a
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Mitglieder des Hörfunkrates und des Verwaltungsrates sind Sachwalter der Interessen der Allgemeinheit. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Sie dürfen keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglieder des Hörfunkrates oder des Verwaltungsrates zu gefährden (Interessenkollision).
(2) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Hörfunkrat und im Verwaltungsrat ist ausgeschlossen. Ein Mitglied kann dem Hörfunkrat und dem Verwaltungsrat zusammen insgesamt in höchstens drei Amtsperioden angehören.
(3) Dem Hörfunkrat und dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören
- Mitglieder des Europäischen Parlamentes, des Deutschen Bundestages oder eines Landesparlamentes,
- Mitglieder der Europäischen Kommission, der Bundesregierung oder der Regierung eines deutschen Landes,
- hauptamtliche kommunale Wahlbeamte,
- Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können,
- Vertreter der kommunalen Spitzenverbände auf Leitungsebene,
- Mitglieder im Vorstand einer Partei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes auf Bundes- oder Landesebene; die alleinige Mitgliedschaft in einem Parteischiedsgericht gemäß § 14 des Parteiengesetzes steht einer Mitgliedschaft im Hörfunkrat und Verwaltungsrat nicht entgegen.
Ausgenommen von Satz 1 sind die Mitglieder des Hörfunkrates nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2.
(4) Dem Hörfunkrat und dem Verwaltungsrat dürfen ferner nicht angehören
- Angestellte oder arbeitnehmerähnliche Personen der Körperschaft oder ihrer Mitglieder,
- Personen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem Unternehmen stehen, an dem die Körperschaft beteiligt ist, oder zu einem mit einem solchen Unternehmen verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes),
- Personen, die den Aufsichtsorganen oder Gremien eines anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters angehören oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zu diesem oder zu einem mit diesem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) stehen,
- Personen, die privaten Rundfunk veranstalten oder den Aufsichtsorganen oder Gremien eines privaten Rundfunkveranstalters oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) angehören oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu diesen stehen,
- Personen, die den Aufsichtsorganen oder Gremien einer Landesmedienanstalt angehören oder Organen, derer sich eine Landesmedienanstalt zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient, oder die zu diesen Organen oder einer Landesmedienanstalt in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen.
Ausgenommen von Satz 1 sind die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 und 4.
(5) Der in Absatz 3 Satz 1 genannte Personenkreis kann frühestens 18 Monate nach dem Ausscheiden aus der dort genannten Funktion als Mitglied in den Hörfunkrat oder den Verwaltungsrat entsandt oder gewählt werden. Für den in Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.
(6) Die Mitglieder des Hörfunkrates und des Verwaltungsrates haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung, Sitzungsgelder und Ersatz von Reisekosten mit Ausnahme des Tagegeldes. Das Nähere regelt die Satzung. Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder sind der Höhe nach zu veröffentlichen.
§ 20
Aufgaben des Hörfunkrates
(1) Der Hörfunkrat hat die Aufgabe, für die Angebote der Körperschaft Richtlinien im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat aufzustellen und den Intendanten in Fragen zur Gestaltung der Angebote zu beraten. Er überwacht die Einhaltung der Richtlinien und der in den §§ 6 bis 11 und 15 dieses Staatsvertrages aufgestellten Grundsätze.
(2) Der Hörfunkrat beschließt auf Vorschlag des Verwaltungsrates über die Genehmigung des Jahresabschlusses, die Entlastung des Intendanten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner gesetzlichen Mitglieder über die Genehmigung des Haushaltsplans.
§ 21
Zusammensetzung des Hörfunkrates
(1) Der Hörfunkrat besteht aus fünfundvierzig Mitgliedern, nämlich
-
je einem Vertreter von dreizehn der vertragschließenden Länder, für die kein Entsendungsrecht gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 für den Verwaltungsrat besteht,
-
zwei Vertretern des Bundes,
-
einem Vertreter der Evangelischen Kirche in Deutschland,
-
einem Vertreter der Katholischen Kirche in Deutschland,
-
einem Vertreter des Zentralrats der Juden in Deutschland,
-
einem Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes,
-
einem Vertreter der Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände,
-
einem Vertreter des Bundeszuwanderungs- und Integrationsrates,
-
einem Vertreter von eco – Verband der Internetwirtschaft e.V.,
-
einem Vertreter des Lesben- und Schwulenverbandes e.V.,
-
einem Vertreter der Hochschulrektorenkonferenz,
-
einem Vertreter der Kulturpolitischen Gesellschaft e.V.,
-
einem Vertreter des Deutschen Museumsbundes e.V.,
-
einem Vertreter des Deutschen Jugendherbergswerks e.V.,
-
einem Vertreter des Weissen Rings e.V.,
-
einem Vertreter des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes e.V.,
-
einem Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Badisch-Württembergischen Bauernverbände,
-
einem Vertreter des Bundes der Vertriebenen, Landesverband Bayern e.V.,
-
einem Vertreter des Landessportbundes Berlin e.V.,
-
einem Vertreter der Handwerkskammern von Brandenburg,
-
einem Vertreter des Sozialverbandes Deutschland e.V., Landesverband Bremen,
-
einem Vertreter der ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V., Landesbezirk Hamburg,
-
einem Vertreter des Deutschen Mieterbundes, Landesverband Hessen e.V.,
-
einem Vertreter eines Landesverbandes der Freien Berufe, Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.,
-
einem Vertreter des Landesmusikrates Niedersachsen e.V.,
-
einem Vertreter des Landesjugendringes Nordrhein-Westfalen,
-
für jeweils eine Amtsperiode einem Vertreter von ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. - Landesbezirk Rheinland-Pfalz - aus dem Fachbereich Medien oder einem Vertreter des Deutschen Journalistenverbandes/Landesverband Rheinland-Pfalz,
-
einem Vertreter der Verbraucherzentrale des Saarlandes e.V.,
-
einem Vertreter des VOS - Vereinigung der Opfer des Stalinismus, Landesverband Sachsen e.V.,
-
einem Vertreter des Deutschen Roten Kreuzes - Landesverband Sachsen-Anhalt e.V.,
-
einem Vertreter des Landesnaturschutzverbandes Schleswig-Holstein,
-
einem Vertreter der Industrie- und Handelskammern von Thüringen.
Das Entsendungsrecht eines Landes nach Satz 1 Nr. 1 erlischt mit der Zuweisung eines Entsendungsrechts desselben Landes für den Verwaltungsrat nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2; maßgeblich ist der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Entsendungsrechts nach § 24 Abs. 2 Satz 2.
(2) Jeweils ein Mitglied des Personalrates am Sitz in Köln und in Berlin nimmt an den Sitzungen des Hörfunkrates teil. Die Entscheidung über die teilnehmenden Mitglieder trifft der Gesamtpersonalrat. Die Personalratsmitglieder können zu Fragen, die nicht den Bereich der Angebotsgestaltung betreffen, gehört werden.
(3) Die Vertreter der entsendungsberechtigten Länder nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden von den jeweiligen Landesregierungen, die Vertreter des Bundes nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 von der Bundesregierung und die Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 32 von den Verbänden und Organisationen entsandt. Solange und soweit von dem Entsendungsrecht kein Gebrauch gemacht wird, verringert sich die Zahl der Mitglieder entsprechend.
(4) Bei der Entsendung der Vertreter sind Frauen und Männer angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 sind eine Frau und ein Mann zu entsenden. In den anderen Fällen muss bei der Entsendung eines neuen Mitgliedes einem männlichen Mitglied eine Frau und einem weiblichen Mitglied ein Mann nachfolgen.
(5) Der amtierende Vorsitzende des Hörfunkrates stellt zu Beginn der Amtsperiode die nach diesem Staatsvertrag ordnungsgemäße Entsendung fest und gibt die Feststellungen dem Hörfunkrat bekannt. Die entsendenden Stellen haben alle Angaben zu machen, die zur Nachprüfung der Voraussetzungen von Absatz 4, 6, 7 und § 19 a Abs. 3 bis 5 erforderlich sind.
(6) Die Amtszeit der Mitglieder des Hörfunkrates beträgt fünf Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist nach den für die Entsendung des ausgeschiedenen Mitgliedes geltenden Vorschriften ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu berufen.
(7) Die Mitgliedschaft im Hörfunkrat erlischt durch
-
Niederlegung des Amtes,
-
Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder öffentliche Ämter zu bekleiden,
-
Eintritt der Geschäftsunfähigkeit oder der Voraussetzungen der rechtlichen Betreuung nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
-
Eintritt des Todes,
-
Eintritt eines der in § 19 a Abs. 3 und 4 genannten Ausschlussgründe,
-
Eintritt einer Interessenkollision nach § 19 a Abs. 1 Satz 3 oder
-
Abberufung aus wichtigem Grund durch die entsendungsberechtigte Stelle; ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied aus der entsendungsberechtigten Stelle ausgeschieden ist.
Die Mitgliedschaft des Vertreters eines entsendungsberechtigten Landes nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erlischt zudem mit dem Wirksamwerden eines Entsendungsrechts desselben Landes für den Verwaltungsrat gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 und 2. Das Vorliegen der Erlöschensgründe nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 gibt der Vorsitzende des Hörfunkrates dem Hörfunkrat bekannt. Über das Erlöschen der Mitgliedschaft in den Fällen von Satz 1 Nr. 6 und 7 entscheidet der Hörfunkrat. Bis zur Entscheidung nach Satz 4 behält das betroffene Mitglied seine Rechte und Pflichten, es sei denn, der Hörfunkrat beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder, dass der Betroffene bis zur Entscheidung nicht an den Arbeiten des Hörfunkrates teilnehmen kann. Von der Beratung und Beschlussfassung im Verfahren nach Satz 4 und 5 ist das betroffene Mitglied ausgeschlossen.
(8) Weitere Einzelheiten des Verfahrens über die Entsendung und Abberufung regelt die Satzung. Die Satzung bedarf insoweit der Genehmigung durch die rechtsaufsichtsführende Landesregierung.
(9) Die Länder überprüfen die Zusammensetzung des Hörfunkrates nach Absatz 1 rechtzeitig vor Ablauf jeder zweiten Amtsperiode.
§ 22
Verfahren des Hörfunkrates
(1) Der Hörfunkrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht dieser Staatsvertrag anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(2) Der Hörfunkrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter in geheimer Wahl. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Bildung von Ausschüssen vorgesehen werden kann. Der Anteil der Mitglieder nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 darf in den Ausschüssen des Hörfunkrates ein Drittel der Mitglieder nicht übersteigen. Entsprechendes gilt bei der Wahl der Vorsitzenden und Stellvertreter des Hörfunkrates und seiner Ausschüsse.
(3) Der Hörfunkrat tritt mindestens alle drei Monate zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Antrag von einem Fünftel seiner Mitglieder oder des Intendanten muß er zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten. Die Einladungen ergehen durch den Vorsitzenden.
(4) Der Intendant nimmt an den Sitzungen des Hörfunkrates teil. Ihm soll von dem Termin einer Sitzung rechtzeitig Kenntnis gegeben werden. Er ist auf seinen Wunsch zu hören.
(5) Die Sitzungen des Hörfunkrates sind öffentlich. In begründeten Ausnahmefällen kann der Hörfunkrat den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. Personalangelegenheiten, die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes vertraulich sind, und Angelegenheiten, in welchen die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter unvermeidlich ist, sind stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu behandeln. Die Sitzungen der nach Absatz 2 Satz 2 gebildeten Ausschüsse finden grundsätzlich nichtöffentlich statt.
(6) Die Zusammensetzung des Hörfunkrates und seiner Ausschüsse nach Absatz 2 Satz 2 ist zu veröffentlichen. Die Tagesordnungen der Sitzungen des Hörfunkrates und seiner Ausschüsse sind spätestens eine Woche vor den Sitzungen, die Anwesenheitslisten im Anschluss an die Sitzungen zu veröffentlichen. Im Anschluss an die Sitzungen des Hörfunkrates sind Zusammenfassungen der wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen des Hörfunkrates sowie seiner vorberatenden Ausschüsse zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie personenbezogener Daten der Beschäftigten der Körperschaft zu erfolgen. Berechtigte Interessen Dritter an einer Geheimhaltung sind zu wahren. Eine Veröffentlichung in elektronischer Form im Internetauftritt der Körperschaft ist ausreichend. Das Nähere regelt die Satzung.
(7) Der Hörfunkrat hält auf Wunsch von mindestens sieben seiner Mitglieder Fortbildungsveranstaltungen ab.
§ 23
Aufgaben des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat beschließt über den Dienstvertrag mit dem Intendanten. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt die Körperschaft beim Abschluß des Dienstvertrages und beim Abschluß sonstiger Rechtsgeschäfte mit dem Intendanten sowie bei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Körperschaft und dem Intendanten.
(2) Der Verwaltungsrat überwacht die Tätigkeit des Intendanten.
(3) Der Verwaltungsrat beschließt mit Zustimmung des Hörfunkrates die Satzung der Körperschaft.
(4) Der Verwaltungsrat beschließt über den vom Intendanten entworfenen Haushaltsplan, der dem Hörfunkrat gemäß § 20 zur Genehmigung zuzuleiten ist. Das gleiche gilt für den Jahresabschluß.
§ 24
Zusammensetzung des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus zwölf Mitgliedern, nämlich
-
je einem Vertreter von drei der vertragschließenden Länder,
-
einem Vertreter des Bundes, der von der Bundesregierung entsandt wird,
-
drei Vertretern der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, die von deren Intendanten entsandt werden,
-
drei Vertretern des ZDF, die vom Intendanten des ZDF entsandt werden,
-
zwei Sachverständigen, die vom Hörfunkrat gewählt werden; ein Sachverständiger muss dabei Kenntnisse in den Bereichen Wirtschaftsprüfung oder Betriebswirtschaft, der andere Sachverständige Kenntnisse in den Bereichen Rundfunkrecht, Medienwirtschaft oder Medienwissenschaft aufweisen; sie müssen über mindestens fünfjährige Berufserfahrung in ihrem jeweiligen Bereich verfügen; das Nähere regelt die Satzung.
(2) Die entsendungsberechtigten Länder nach Absatz 1 Nr. 1 werden durch die Ministerpräsidenten einstimmig bestimmt und durch den Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz gegenüber den Vorsitzenden von Hörfunk- und Verwaltungsrat benannt. Das Entsendungsrecht wird zu Beginn der Amtsperiode, für die es erteilt wird, im Übrigen mit Zugang der Entscheidung nach Satz 1 bei den Vorsitzenden von Hörfunk- und Verwaltungsrat wirksam. Die Vertreter der entsendungsberechtigten Länder werden von den jeweiligen Landesregierungen entsandt.
(3) Jeweils ein Mitglied des Personalrats am Sitz in Köln und in Berlin nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil. Die Entscheidung über die teilnehmenden Mitglieder trifft der Gesamtpersonalrat. Die Personalratsmitglieder können zu Personalangelegenheiten gehört werden.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt fünf Jahre; § 21 Abs. 6 Satz 2 und Abs. 7 gelten entsprechend.
(5) Solange und soweit von dem Recht der Entsendung kein Gebrauch gemacht wird, verringert sich die Zahl der Mitglieder entsprechend.
(6) Bei der Entsendung der Vertreter sind Frauen und Männer angemessen zu berücksichtigen. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 müssen bei der Entsendung eines neuen Mitgliedes einem männlichen Mitglied eine Frau und einem weiblichen Mitglied ein Mann nachfolgen. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 müssen jeweils mindestens eine Frau und ein Mann entsandt werden. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 5 soll ein Mitglied eine Frau und ein Mitglied ein Mann sein.
§ 25
Verfahren des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat wählt in geheimer Wahl aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter mit der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder. Als Vorsitzender ist entweder ein Vertreter der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten oder des ZDF im Wechsel nach jeder Amtsperiode zu wählen. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Bildung von Ausschüssen vorgesehen werden kann. Der Anteil der Mitglieder nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 darf in den Ausschüssen des Verwaltungsrates ein Drittel der Mitglieder nicht übersteigen. Entsprechendes gilt bei der Wahl der Vorsitzenden und Stellvertreter des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse.
(2) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Abs. 4, § 26 Abs. 1 und 3 und § 27 Abs. 2 bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder.
(3) Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat ein. Auf Antrag von vier Mitgliedern muß er ihn einberufen.
(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates können an den Sitzungen des Hörfunkrates teilnehmen. Sie haben das Recht, sich zu den Punkten der Tagesordnung zu äußern.
(5) Die Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse finden grundsätzlich nichtöffentlich statt.
(6) § 22 Abs. 6 gilt entsprechend. Im Falle einer Zustimmung des Verwaltungsrates zum Abschluss von Anstellungsverträgen mit außertariflichen Angestellten nach § 28 Nr. 6 enthält die Veröffentlichung der Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen des Verwaltungsrates auch die Darstellung der jährlichen Vergütungen sowie etwaiger vertraglich vereinbarter Zusatzleistungen. Entsprechendes gilt für Verträge mit freien Mitarbeitern, die der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen.
§ 26
Wahl und Amtszeit des Intendanten
(1) Der Intendant wird vom Hörfunkrat auf Vorschlag des Verwaltungsrates auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt. Für die Wahl sind mindestens zwei Drittel der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder erforderlich. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Aufgaben des Intendanten darf nur wahrnehmen, wer
- seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat,
- unbeschränkt geschäftsfähig ist,
- unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann,
- die Fähigkeit besitzt, öffentliche Ämter zu bekleiden und die Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,
sowie - Grundrechte nicht verwirkt hat.
(3) Der Verwaltungsrat kann den Intendanten mit Zustimmung des Hörfunkrates entlassen; der Beschluß des Hörfunkrates bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder. Der Intendant ist vor der Beschlußfassung zu hören. Mit der Entlassung scheidet der Intendant aus seiner Stellung aus; die Bezüge sind ihm für die Dauer der Wahlzeit weiterzugewähren.
§ 27
Aufgaben des Intendanten
(1) Der Intendant vertritt die Körperschaft gerichtlich und außergerichtlich. Er ist für die gesamten Geschäfte der Körperschaft einschließlich der Gestaltung der Angebote verantwortlich.
(2) Der Intendant beruft im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat die Direktoren und aus deren Mitte seine Stellvertretung.
§ 28
Zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte des Intendanten
Der Intendant bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates zu folgenden Rechtsgeschäften:
- Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
- Erwerb und Veräußerung von Unternehmungen und Beteiligungen an ihnen,
- Aufnahme von Anleihen und Inanspruchnahme von Krediten,
- Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, einer Bürgschaft oder einer Garantie,
- Abschluß von Tarifverträgen,
- Abschluß von Anstellungsverträgen mit außertariflichen Angestellten nach näherer Bestimmung der Satzung,
- Übernahme einer sonstigen Verpflichtung im Wert von mehr als 125 000 Euro.
§ 29
Finanzierung
Die Körperschaft wird aus Mitteln des Rundfunkbeitrags gemäß den Bestimmungen des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages finanziert. Sie deckt im übrigen ihre Ausgaben durch sonstige Einnahmen.
§ 30
Haushaltswirtschaft
(1) Die Körperschaft ist in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig, soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt oder zuläßt.
(2) Die Haushaltswirtschaft richtet sich nach der Finanzordnung, die der Verwaltungsrat erläßt. Der Haushalt ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit aufzustellen.
(3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der gemeinsamen Prüfung durch die Rechnungshöfe der Länder Berlin und Nordrhein-Westfalen. Sie prüfen die Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des privaten Rechts, an denen die Körperschaft unmittelbar, mittelbar oder zusammen mit anderen Rundfunkanstalten oder -körperschaften des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt ist und deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfungen durch den Rechnungshof des Sitzlandes vorsieht. Die Körperschaft ist verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der Unternehmen zu sorgen.
§ 30 a
Jahresabschluss und Lagebericht
(1) Der Intendant hat nach Abschluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht zu erstellen. Der Konzernlagebericht hat einen umfassenden Einblick in die Vermögens- und Ertragsverhältnisse der Körperschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu Unternehmen, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, zu vermitteln.
(2) Der Jahresabschluss und der Konzernabschluss sind nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und vor der Feststellung zu prüfen. Der Abschlussprüfer ist auch mit den Feststellungen und Berichten nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu beauftragen.
(3) Jahresabschluss, Lagebericht, Konzernabschluss, Konzernlagebericht und Prüfungsbericht werden vom Intendanten den Regierungen und den Rechnungshöfen der Sitzländer übermittelt.
(4) Nach Genehmigung des Jahresabschlusses veröffentlicht der Intendant eine Gesamtübersicht über den Jahresabschluss und eine Zusammenfassung der wesentlichen Teile des Konzernlageberichts.
(5) Die Körperschaft veröffentlicht die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge des Intendanten und der Direktoren unter Namensnennung im Geschäftsbericht. Satz 1 gilt insbesondere auch für:
- Leistungen, die den genannten Personen für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind,
- Leistungen, die den genannten Personen für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von der Körperschaft während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag,
- während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen,
- Leistungen, die einer der betroffenen Personen, die ihre Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind,
- Leistungen, die den genannten Personen für Tätigkeiten bei Tochter- und Beteiligungsgesellschaften der Körperschaft oder ihrer Mitglieder gewährt worden sind, und
- Leistungen, die den genannten Personen für entgeltliche Nebentätigkeiten gewährt worden sind; dies gilt nicht, wenn die Höhe der jeweils vereinbarten Einkünfte den Betrag von 1.000 Euro monatlich nicht übersteigt.
(6) Die Tarifstrukturen und eine strukturierte Darstellung der außer- und übertariflichen Vereinbarungen sind zu veröffentlichen.
§ 31
Rechtsaufsicht
(1) Die Landesregierungen wachen über die ordnungsgemäße Durchführung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages, des Rundfunkstaatsvertrages und über die Beachtung der allgemeinen Rechtsvorschriften. Sie üben diese Befugnis durch eine Landesregierung in zweijährigem Wechsel aus; der Wechsel richtet sich nach der alphabetischen Reihenfolge der Länder. Die rechtsaufsichtsführende Landesregierung ist jeweils zugleich zuständige Behörde nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkstaatsvertrag.
(2) Rechtsaufsichtliche Ma²nahmen sind erst zulässig, wenn die zuständigen Organe der Körperschaft die ihnen obliegenden Pflichten in angemessener Frist nicht oder nicht hinreichend erfüllen. Die rechtsaufsichtsführende Landesregierung hat sich zuvor mit den anderen Landesregierungen abzustimmen. Sie ist berechtigt, der Körperschaft im Einzelfall eine angemessene Frist zur Wahrnehmung ihrer Pflichten zu setzen.
§ 32
Unzulässigkeit eines Insolvenzverfahrens
Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Körperschaft ist unzulässig.
§ 33
Informationspflicht, Personalvertretungsrecht
(1) Soweit rechtsverbindliche Berichtspflichten der Länder zum Rundfunk gegenüber zwischenstaatlichen Einrichtungen oder internationalen Organisationen in bezug auf die Körperschaft bestehen, gilt § 9 Abs. 1 und 2 Rundfunkstaatsvertrag entsprechend.
(2) Für die Körperschaft sind das Bundespersonalvertretungsgesetz und die dazu ergangenen Rechtsverordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der für die „Deutsche Welle“ geltenden Vorschriften entsprechend anwendbar, sofern in diesem Staatsvertrag nichts Abweichendes geregelt ist. In den Fällen des § 71 Abs. 1 Satz 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sind abwechselnd die Präsidenten der Oberverwaltungsgerichte der Sitzländer, beginnend mit Nordrhein-Westfalen, oder ein von ihnen Beauftragter mit der Befähigung zum Richteramt für zwei Jahre Vorsitzender der Einigungsstelle.
(3) Der Intendant schafft mit Zustimmung des Verwaltungsrates für die von der Körperschaft beschäftigten arbeitnehmerähnlichen Personen im Sinne von § 12 a des Tarifvertragsgesetzes eine institutionalisierte Vertretung ihrer Interessen (Freienvertretung). Diese steht im regelmäßigen Austausch mit dem Intendanten. Näheres regelt ein Statut des Intendanten, das insbesondere die Modalitäten der Wahl sowie die Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der Freienvertretung festlegt.
V. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 34
Kündigung
(1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der vertragsschließenden Länder zum Schluß des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2020 erfolgen. Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Die Kündigung eines Landes läßt das Vertragsverhältnis der übrigen Länder zueinander unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder den Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
(2) Wird der Rundfunkstaatsvertrag nach seinem § 62 Abs. 1 gekündigt, gelten die auf die Körperschaft anwendbaren Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages für die Körperschaft fort. Im Falle einer Kündigung einzelner Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages nach seinem § 62 Abs. 5 finden die gekündigten Vorschriften auf die Körperschaft keine Anwendung.
§ 35
Übergangsbestimmungen
(1) Die Zusammensetzung sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Hörfunkrates, des Verwaltungsrates und ihrer Ausschüsse bleiben vom Inkrafttreten des 20. Rundfunkänderungsstaatsvertrages bis zum Ablauf der am 1. September 2017 laufenden Amtsperioden von Hörfunkrat, Verwaltungsrat und ihren Ausschüssen unberührt, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Die am 1. September 2017 laufenden Amtsperioden des Hörfunkrates und des Verwaltungsrates enden am 31. Dezember 2018.
(3) Die am 1. September 2017 laufenden Amtsperioden des Hörfunkrates und des Verwaltungsrates gelten als erste im Sinne von § 19 a Abs. 2 Satz 2.
Protokollerklärungen zum Staatsvertrag
Protokollerklärung des Landes Berlin zu § 1:
Berlin weist darauf hin, daß nach dem Staatsvertrag über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks der bundesweite Hörfunk zur Grundversorgung gehört.
Protokollerklärung des Landes Berlin zu § 1 Abs. 4 und § 27 Abs. 2:
Berlin geht davon aus, daß der stellvertretende Intendant aus dem Funkhaus Berlin berufen wird.
Protokollerklärung aller Länder zu § 3 Abs. 1:
Die Länder stimmen in dem Ziel überein, daß der bundesweite Hörfunk einen möglichst hohen Versorgungsgrad in der Bevölkerung erreichen soll.
Protokollerklärung der Länder Baden-Württemberg und Bayern zu § 3 Abs. 1:
Baden-Württemberg und Bayern weisen hierzu darauf hin, daß dieses Ziel nicht zu Lasten ihrer Landesrundfunkanstalten und privaten Anbieter verfolgt werden kann.
Protokollerklärung der Freien und Hansestadt Hamburg zu § 3 Abs. 1:
Hamburg geht davon aus, daß eine Umwidmung der in Hamburg für den Deutschlandfunk koordinierten Frequenz UKW 88,7 MHz zum Zwecke einer bundesweit möglichst gleichwertigen terrestrischen Verbreitung beider Programme des Deutschlandradios nicht ohne Zustimmung Hamburgs erfolgt.
Protokollerklärung des Freistaates Sachsen und des Landes Thüringen zu § 3 Abs. 1:
Der Freistaat Sachsen und das Land Thüringen erwarten, daß die erstmalige Frequenzzuordnung in den jeweiligen Ländern mit dem Ziel einer hohen Integrationswirkung im vereinten Deutschland einerseits unter Beachtung der bisherigen Hörerbindung und andererseits unter Beachtung der bisherigen Einschaltquoten in Absprache mit den zuständigen Gremien der Körperschaft erfolgt.
Protokollerklärung des Landes Schleswig-Holstein zu § 3 Abs. 1:
Schleswig-Holstein erwartet, daß die Organe der Körperschaft bestehende Hörerbindungen bei der Gestaltung der Sendernetze für die beiden Hörfunkprogramme berücksichtigen und im Rahmen des Frequenzbestandes nach § 3 Abs. 1 alle finanziell vertretbaren Möglichkeiten der terrestrischen Verbreitung ausschöpfen. Schleswig-Holstein geht deshalb davon aus, daß etwaige Überlegungen über eine Einstellung der bisherigen Versorgung über Mittelwelle in Schleswig-Holstein mit dem Land abgestimmt werden.
Protokollerklärung des Landes Brandenburg zu § 21 Abs. 1 Buchst. b):
Der Bund wird gebeten zu prüfen, ob eine der ihm zustehenden Sitze im Hörfunkrat des Deutschlandradios durch die Ausländerbeauftragte des Bundes wahrgenommen werden kann.
Protokollerklärung des Freistaates Bayern zu § 21 Abs. 4 Satz 3 und 4:
Der Freistaat Bayern akzeptiert die Regelung in § 21 Abs. 4 Satz 3 und 4 nur, um eine Gesamteinigung der Länder über den Staatsvertrag zu ermöglichen.