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Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz (WO-PersVG)
Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz (WO-PersVG)
vom 26. August 1994
(GVBl.II/94, [Nr. 59], S.716)
geändert durch Verordnung vom 29. Januar 2002
(GVBl.II/02, [Nr. 03], S.102)
Auf Grund des § 98 Abs. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes vom 15. September 1993 (GVBl. I S. 358) verordnet die Landesregierung:
Inhaltsübersicht
Kapitel 1
Wahl des Personalrates
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften über Vorbereitung und Durchführung der Wahl
§ 1 Wahlvorstand, Wahlhelfer
§ 2 Beschlüsse, Ersatzmitglieder
§ 3 Feststellung der Beschäftigtenzahl, Wählerverzeichnis
§ 4 Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis
§ 5 Vorabstimmungen
§ 6 Ermittlung der Anzahl der zu wählenden Personalratsmitglieder, Verteilung der Sitze auf die Gruppen
§ 7 Wahlausschreiben
§ 8 Wahlvorschläge, Einreichungsfrist
§ 9 Inhalt der Wahlvorschläge
§ 10 Sonstige Erfordernisse
§ 11 Behandlung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand, ungültige Wahlvorschläge
§ 12 Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen
§ 13 Bezeichnung der Wahlvorschläge
§ 14 Bekanntgabe der Wahlvorschläge
§ 15 Sitzungsniederschriften
§ 16 Ausübung des Wahlrechts, Stimmzettel, ungültige Stimmabgaben
§ 17 Wahlhandlung
§ 18 Schriftliche Stimmabgabe
§ 19 Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen
§ 20 Stimmabgabe in besonderen Fällen
§ 21 Feststellung des Wahlergebnisses
§ 22 Wahlniederschrift
§ 23 Benachrichtigung der gewählten Bewerber
§ 24 Bekanntmachung des Wahlergebnisses
§ 25 Aufbewahrung der Wahlunterlagen
Abschnitt 2
Besondere Vorschriften für die Wahl mehrerer Personalratsmitglieder oder Gruppenvertreter
Unterabschnitt 1
Wahlverfahren bei Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge (Verhältniswahl)
§ 26 Voraussetzungen für die Verhältniswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe
§ 27 Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter bei Gruppenwahl
§ 28 Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter bei gemeinsamer Wahl
Unterabschnitt 2
Wahlverfahren bei Vorliegen eines Wahlvorschlages (Mehrheitswahl)
§ 29 Voraussetzungen für Mehrheitswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe
§ 30 Ermittlung der gewählten Bewerber
Abschnitt 3
Besondere Vorschriften für die Wahl eines Personalratsmitgliedes
oder eines Gruppenvertreters (Mehrheitswahl)
§ 31 Voraussetzungen für die Mehrheitswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe, Wahlergebnis
Kapitel 2
Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung
§ 32 Vorbereitung und Durchführung der Wahl
Kapitel 3
Wahl der Stufenvertretung
Abschnitt 1
Wahl der Stufenvertretung
§ 33 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrates
§ 34 Leitung der Wahl
§ 35 Feststellung der Beschäftigtenzahl, Wählerverzeichnis
§ 36 Ermittlung der Zahl der zu wählenden Mitglieder der Stufenvertretung, Verteilung der Sitze auf Gruppen
§ 37 Gleichzeitige Wahl
§ 38 Wahlausschreiben
§ 39 Bekanntmachung des Wahlvorstandes der Stufenvertretung
§ 40 Sitzungsniederschrift
§ 41 Stimmabgabe, Stimmzettel
§ 42 Schriftliche Stimmabgabe
§ 43 Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses
Abschnitt 2
Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung
§ 44 Vorbereitung und Durchführung der Wahl
Abschnitt 3
Wahl des Hauptpersonalrates
§ 45 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl der Stufenvertretung
§ 46 Leitung der Wahl
§ 47 Durchführung der Wahl
Kapitel 4
Wahl des Gesamtpersonalrates
§ 48 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrates
Kapitel 5
Sonstige Vorschriften, Schlußbestimmungen
§ 49 Wahl des Referendarrates und des Personalrates für Lehrkräfte in Ausbildung
§ 50 Wahl des Lehrerrates
§ 50a Erprobung der elektronischen Internetwahl im Landesbetrieb für Datenverarbeitung und Statistik Brandenburg
§ 51 Berechnung der Fristen
§ 52 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Kapitel 1
Wahl des Personalrates
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften über Vorbereitung und Durchführung der Wahl
§ 1
Wahlvorstand, Wahlhelfer
(1) Der Wahlvorstand führt die Wahl des Personalrates durch. Er kann wahlberechtigte Beschäftigte im Einvernehmen mit seiner Dienststelle als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenauszählung bestellen; dabei soll er die in der Dienststelle vertretenen Gruppen angemessen berücksichtigen. § 24 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Landespersonalvertretungsgesetzes gilt auch für die Tätigkeit der Wahlhelfer.
(2) Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl hat die Dienststelle im erforderlichen Umfang Räume, den Geschäftsbedarf und Schreibkräfte zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder und gegebenenfalls der Ersatzmitglieder unverzüglich nach seiner Bestellung oder Wahl in der Dienststelle durch Aushang bis zum Abschluß der Stimmenabgabe bekannt.
(4) Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, daß ausländische Beschäftigte rechtzeitig über das Wahlverfahren, die Aufstellung des Wählerverzeichnisses und der Vorschlagslisten, den Wahlvorgang und die Stimmabgabe in geeigneter Weise, wenn nötig in ihrer Muttersprache, unterrichtet werden.
(5) Mitglieder des Wahlvorstandes sind wählbar im Sinne des § 14 des Landespersonalvertretungsgesetzes.
§ 2
Beschlüsse, Ersatzmitglieder
(1) Der Wahlvorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind; im Falle einer Verhinderung können Mitglieder durch die Ersatzmitglieder vertreten werden. Er faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist zulässig. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(2) Für Ersatzmitglieder des Wahlvorstandes gilt § 31 Abs. 1 und Abs. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes entsprechend, wenn sie durch die Personalversammlung bestellt wurden.
§ 3
Feststellung der Beschäftigtenzahl, Wählerverzeichnis
(1) Der Wahlvorstand stellt die Zahl der in der Regel wahlberechtigten Beschäftigten, ihre Verteilung auf die Gruppen sowie das jeweilige zahlenmäßige Verhältnis zwischen Frauen und Männern fest.
(2) Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der wahlberechtigten Beschäftigten (Wählerverzeichnis) getrennt nach Gruppen der Beamten, Angestellten und Arbeiter und mit dem zahlenmäßigen Verhältnis zwischen Frauen und Männern auf. Er hat bis zum Abschluß der Stimmabgabe das Wählerverzeichnis auf dem laufenden zu halten und nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 zu berichtigen.
(3) Das Wählerverzeichnis oder eine Abschrift ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl (§ 7 Abs. 5) bis zum Abschluß der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen. Die Auslegung der Wählerlisten ist auch in räumlich getrennten Dienststellenteilen, Nebenstellen und nachgeordneten Stellen zu sichern.
§ 4
Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis
(1) Jeder Beschäftigte kann beim Wahlvorstand schriftlich binnen fünf Arbeitstagen seit Auslegung des Wählerverzeichnisses (§ 3 Abs. 3) Einspruch gegen seine Richtigkeit einlegen.
(2) Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. Die Entscheidung ist dem Beschäftigten, der den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich, spätestens jedoch einen Arbeitstag vor Beginn der Stimmabgabe, schriftlich mitzuteilen. Ist der Einspruch begründet, so hat der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis zu berichtigen.
(3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis nochmals auf seine Vollständigkeit prüfen. Danach ist das Wählerverzeichnis nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, zur Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche, bei Eintritt oder Ausscheiden eines Beschäftigten und bei Änderungen der Gruppenzugehörigkeit bis zum Abschluß der Stimmabgabe zu berichtigen oder zu ergänzen.
§ 5
Vorabstimmungen
(1) Vorabstimmungen über die Geltung von Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle als selbständige Dienststelle (§ 6 Abs. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes) werden nur berücksichtigt, wenn ihr Ergebnis dem Wahlvorstand innerhalb von sechs Arbeitstagen nach der Bekanntgabe seiner Mitglieder vorliegt und dem Wahlvorstand glaubhaft gemacht wird, daß das Ergebnis unter Leitung eines aus mindestens drei wahlberechtigten Beschäftigten bestehenden Abstimmungvorstands in geheimen und nach Gruppen getrennten Abstimmungen zustande gekommen ist. Dem Abstimmungsvorstand muß ein Mitglied jeder der in der Nebenstelle oder in dem Teil der Dienststelle vertretenen Gruppen angehören.
(2) Der Wahlvorstand hat in der Bekanntgabe nach § 1 Abs. 3 auf die in Absatz 1 bezeichneten Fristen hinzuweisen.
(3) Vorabstimmungen über eine von § 17 des Landespersonalvertretungsgesetzes abweichende Verteilung des Personalrates auf Gruppen (§ 18 Abs. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes) oder die Durchführung einer gemeinsamen Wahl (§ 19 Abs. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes) führt der Wahlvorstand durch.
§ 6
Ermittlung der Anzahl der zu wählenden Personalratsmitglieder,
Verteilung der Sitze auf die Gruppen
(1) Der Wahlvorstand ermittelt die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrates. Ist eine von § 17 des Landespersonalvertretungsgesetzes abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrates auf die Gruppen nicht beschlossen worden, so errechnet der Wahlvorstand die Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen nach dem Höchstzahlverfahren.
(2) Die Zahlen der der Dienststelle angehörenden wahlberechtigten Beamten, Angestellten und Arbeiter werden nebeneinander gestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird solange ein Sitz zugeteilt, bis alle Personalratssitze verteilt sind. Jede Gruppe erhält soviel Sitze, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz oder sind bei drei gleichen Höchstzahlen nur noch zwei Sitze zu verteilen, so entscheidet das Los.
(3) Entfallen bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 auf eine Gruppe weniger Sitze, als ihr nach § 17 des Landespersonalvertretungsgesetzes mindestens zustehen, so erhält sie die in § 17 Abs. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes vorgeschriebene Anzahl von Sitzen. Die Zahl der Sitze der übrigen Gruppen vermindert sich entsprechend. Dabei werden die jeweils zuletzt zugeteilten Sitze zuerst gekürzt. Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz zu kürzen, entscheidet das Los, welche Gruppe den Sitz abzugeben hat. Sitze, die einer Gruppe nach den Bestimmungen des Personalvertretungsgesetzes mindestens zustehen, können ihr nicht entzogen werden.
(4) Haben in einer Dienststelle alle Gruppen die gleiche Zahl von Angehörigen, so erübrigt sich die Errechnung der Sitze nach dem Höchstzahlverfahren; in diesen Fällen entscheidet das Los, wem die höhere Zahl von Sitzen zufällt.
§ 7
Wahlausschreiben
(1) Nach Ablauf der in § 5 Abs. 1 bestimmten Frist und spätestens sechs Wochen vor dem letzten Tage der Stimmabgabe erläßt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben. Es ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen.
(2) Das Wahlausschreiben muß enthalten:
- Ort und Datum seines Erlasses,
- die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrates, getrennt nach Beamten, Angestellten und Arbeitern,
- das zahlenmäßige Verhältnis von Frauen und Männern, nach Gruppen getrennt, mit dem Hinweis, daß Frauen und Männer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis auf dem Wahlvorschlag vertreten sein sollen (§ 12 Abs. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes),
- Angaben darüber, ob die Beamten, Angestellten und Arbeiter ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen (Gruppenwahl) oder in gemeinsamer Wahl wählen,
- die Angabe, wo und wann das Wählerverzeichnis und diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen,
- den Hinweis, daß nur Beschäftigte wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,
- den Hinweis, daß Einsprüche innerhalb von fünf Arbeitstagen gegen das Wählerverzeichnis schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können,
- die Mindestzahl von wahlberechtigten Beschäftigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muß, soweit er nicht von einer der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft gemacht wird, und den Hinweis, daß jeder Beschäftigte für die Wahl des Personalrates nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden kann und nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen darf; Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen Wahlvorschläge nicht unterzeichnen,
- den Hinweis, daß der Wahlvorschlag einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft von zwei beauftragten Wahlberechtigten unterzeichnet sein muß,
- die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von achtzehn Kalendertagen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen; der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben,
- den Hinweis, daß nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt und nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist,
- den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekanntgegeben werden,
- Ort und Zeit der Stimmabgabe,
- einen Hinweis auf die Möglichkeit der Briefwahl,
- einen Hinweis darauf, für welche nachgeordneten Stellen, Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle die schriftliche Stimmabgabe angeordnet wird, wann und wo die erforderlichen Wahlunterlagen entgegengenommen werden können,
- den Ort und die Zeit der Stimmenauszählung und der Sitzung des Wahlvorstandes, in der das Wahlergebnis abschließend festgestellt wird und
- den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und andere Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind.
(3) Der Wahlvorstand hat eine Abschrift oder einen Abdruck des Wahlausschreibens vom Tage des Erlasses bis zum Abschluß der Stimmabgabe an einer oder an mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten.
(4) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.
(5) Mit dem Arbeitstag, der auf den Erlaß des Wahlausschreibens folgt, ist die Wahl eingeleitet.
§ 8
Wahlvorschläge, Einreichungsfrist
(1) Zur Wahl des Personalrates können die wahlberechtigten Beschäftigten und die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen. Bei Gruppenwahl sind für die einzelnen Gruppen getrennte Wahlvorschläge einzureichen.
(2) Die Wahlvorschläge sind innerhalb von 18 Kalendertagen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen.
§ 9
Inhalt der Wahlvorschläge
(1) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt soviel Bewerber enthalten, wie
- bei Gruppenwahl Gruppenvertreter oder
- bei gemeinsamer Wahl Personalratsmitglieder
zu wählen sind. Die Wahlvorschläge sollen eine den Anteilen entsprechende Anzahl von Frauen und Männern enthalten (§ 12 Abs. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes, § 7 Abs. 2 Nr. 3).
(2) Die Namen der einzelnen Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Außer dem Familiennamen sind der Vorname, das Geburtsdatum, die Amts- oder Funktionsbezeichnung, die Gruppenzugehörigkeit und, soweit Sicherheitsbedürfnisse nicht entgegenstehen, die Beschäftigungsstelle anzugeben. Bei gemeinsamer Wahl sind in dem Wahlvorschlag die Bewerber jeweils nach Gruppen zusammenzufassen. Der Wahlvorschlag darf keine Änderungen enthalten; gegebenenfalls ist ein neuer Wahlvorschlag zu fertigen und zu unterzeichnen.
(3) Jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten muß
- bei Gruppenwahl von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, mindestens von drei wahlberechtigten Gruppenangehörigen,
- bei gemeinsamer Wahl von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Beschäftigten, mindestens von drei wahlberechtigten Beschäftigten
unterzeichnet sein. In jedem Falle genügen bei Gruppenwahl und gemeinsamer Wahl die Unterschriften von 50 Wahlberechtigten. Bruchteile eines Zwanzigstels werden auf ein volles Zwanzigstel aufgerundet. Macht eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft einen Wahlvorschlag, so muß dieser von zwei in der Dienststelle beschäftigten Beauftragten, die einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft angehören, unterzeichnet sein. Hat der Wahlvorstand Zweifel, ob eine Beauftragung durch eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft tatsächlich vorliegt, kann er verlangen, daß die Gewerkschaft den Auftrag schriftlich bestätigt. Entsprechendes gilt bei Zweifeln, ob ein Beauftragter einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft als Mitglied angehört.
(4) Nach Einreichung des Wahlvorschlages kann eine darauf geleistete Unterschrift nicht mehr zurückgenommen werden.
(5) Aus dem Wahlvorschlag soll hervorgehen, welcher der Unterzeichner zur Vertretung des Vorschlages gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstandes berechtigt ist (Listenvertreter). Fehlt eine Angabe dazu, gilt der Unterzeichner als berechtigt, der an erster Stelle steht. Ist der Wahlvorschlag von einer Gewerkschaft eingereicht worden, so ist diese zur Vertretung ihres Vorschlages gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstandes berechtigt; sie kann auf dem Wahlvorschlag auch Beschäftigte benennen, die an ihrer Stelle hierzu berechtigt sind.
(6) Der Wahlvorschlag soll mit einem Kennwort versehen werden.
(7) Ein Wahlvorschlag darf nur geändert werden, wenn die in § 8 Abs. 2 bestimmte Frist noch nicht abgelaufen ist und alle Unterzeichner der Änderung zustimmen. § 10 Abs. 3 bleibt unberührt.
§ 10
Sonstige Erfordernisse
(1) Jeder Bewerber kann für die Wahl des Personalrates nur auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden.
(2) Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der in ihm aufgeführten Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen, die Zustimmung kann nicht widerrufen werden.
(3) Jeder vorschlagsberechtigte Beschäftigte (§ 8 Abs. 1) kann seine Unterschrift zur Wahl des Personalrates rechtswirksam nur für einen Wahlvorschlag abgeben. Jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft kann bei gemeinsamer Wahl nur einen, bei Gruppenwahl für jede Gruppe nur einen Wahlvorschlag machen.
(4) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig.
§ 11
Behandlung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand, ungültige Wahlvorschläge
(1) Der Wahlvorstand vermerkt auf den Wahlvorschlägen das Datum und die Uhrzeit des Eingangs. Im Falle des Absatzes 5 ist auch der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlages zu vermerken.
(2) Wahlvorschläge, die ungültig sind, weil sie insbesondere nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen, nicht fristgerecht eingereicht worden sind oder Änderungen enthalten, gibt der Wahlvorstand unverzüglich unter Angabe der Gründe zurück.
(3) Der Wahlvorstand hat einen Bewerber, der mit seiner schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen benannt ist, aufzufordern, innerhalb von drei Arbeitstagen zu erklären, auf welchem Wahlvorschlag er benannt bleiben will. Gibt der Bewerber diese Erklärung nicht fristgerecht ab, so wird er von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.
(4) Der Wahlvorstand hat einen vorschlagsberechtigten Beschäftigten (§ 8 Abs. 1), der mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet hat, schriftlich aufzufordern, innerhalb von drei Arbeitstagen zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält. Gibt der Beschäftigte diese Erklärung nicht fristgerecht ab, so wird er von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.
(5) Wahlvorschläge, die
- den Erfordernissen des § 9 Abs. 2 nicht entsprechen,
- ohne die schriftliche Zustimmung der Bewerber eingereicht sind,
- infolge von Streichungen gemäß Absatz 4 nicht mehr die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen oder
- Bewerber enthalten, die nicht wählbar sind,
hat der Wahlvorstand mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel innerhalb einer Frist von drei Kalendertagen zu beseitigen. Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, so sind diese Wahlvorschläge ungültig, es sei denn, daß der Mangel nur einzelne Bewerber betrifft. Diese Bewerber werden gestrichen.
§ 12
Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen
(1) Ist nach Ablauf der in § 8 Abs. 2 genannten Frist bei Gruppenwahl nicht für jede Gruppe ein gültiger Wahlvorschlag, bei gemeinsamer Wahl überhaupt kein gültiger Wahlvorschlag eingegangen, so gibt der Wahlvorstand dies sofort durch Aushang an denselben Stellen, an denen das Wahlausschreiben ausgehängt ist, bekannt. Gleichzeitig fordert er zur Einreichung von Wahlvorschlägen innerhalb einer Nachfrist von fünf Kalendertagen auf.
(2) Im Falle der Gruppenwahl weist der Wahlvorstand in der Bekanntmachung darauf hin, daß eine Gruppe keine Vertreter in den Personalrat wählen kann, wenn auch innerhalb der Nachfrist für sie kein gültiger Wahlvorschlag eingeht. Im Falle gemeinsamer Wahl weist der Wahlvorstand darauf hin, daß der Personalrat nicht gewählt werden kann, wenn auch innerhalb der Nachfrist kein gültiger Wahlvorschlag eingeht.
(3) Gehen auch innerhalb der Nachfrist gültige Wahlvorschläge nicht ein, so gibt der Wahlvorstand sofort bekannt
- bei Gruppenwahl, für welche Gruppe oder für welche Gruppen keine Vertreter gewählt werden können,
- bei gemeinsamer Wahl, daß diese Wahl nicht stattfinden kann und daß das Amt des Wahlvorstandes erloschen ist.
§ 13
Bezeichnung der Wahlvorschläge
(1) Der Wahlvorstand versieht die Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Einganges mit Ordnungsnummern (Vorschlag 1 usw.). Die vergebenen Ordnungsnummern bestimmen die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel. Wahlvorschläge, die vor Beginn der Einreichungsfrist (§ 8 Abs. 2) beim Wahlvorstand eingehen, gelten als mit Beginn dieser Frist eingegangen. Ist ein Wahlvorschlag berichtigt worden, so ist der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlages maßgebend. Sind mehrere Wahlvorschläge gleichzeitig eingegangen, so entscheidet das Los über die Reihenfolge auf dem Stimmzettel.
(2) Der Wahlvorstand bezeichnet die Wahlvorschläge mit dem Familien- und Vornamen der in dem Wahlvorschlag an erster und zweiter Stelle benannten Bewerber, bei gemeinsamer Wahl mit dem Familien- und Vornamen der für die Gruppen an erster Stelle benannten Bewerber. Bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben.
§ 14
Bekanntgabe der Wahlvorschläge
(1) Unverzüglich nach Ablauf der in § 8 Abs. 2 genannten Frist, spätestens jedoch fünf Arbeitstage vor Beginn der Stimmabgabe, gibt der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge durch Aushang bis zum Abschluß der Stimmabgabe an denselben Stellen wie das Wahlausschreiben bekannt. Dabei soll auch angegeben werden, wie viele Stimmen der Wähler hat. Die Stimmzettel sollen in diesem Zeitpunkt vorliegen.
(2) Die Namen der Unterzeichner der Wahlvorschläge werden nicht bekanntgegeben.
§ 15
Sitzungsniederschriften
Der Wahlvorstand fertigt über den Inhalt jeder Sitzung eine Niederschrift, in der über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis (§ 4), über die Ermittlung der Anzahl der zu wählenden Personalratsmitglieder und über die Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen (§ 6), über die Zulassung von Wahlvorschlägen (§ 11) und über die Gewährung von Nachfristen (§ 12) entschieden wird. Sie ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen.
§ 16
Ausübung des Wahlrechts, Stimmzettel, ungültige Stimmabgaben
(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.
(2) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Bei Gruppenwahl müssen die Stimmzettel für jede Gruppe, bei gemeinsamer Wahl alle Stimmzettel dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Dasselbe gilt für die Wahlumschläge.
(3) Ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen, so kann die Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgegeben werden. Ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen, so wird die Stimme für die zu wählenden einzelnen Bewerber abgegeben.
(4) Ungültig sind Stimmzettel,
- die nicht im Wahlumschlag abgegeben sind,
- die nicht vom Wahlvorstand ausgegeben worden sind,
- aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt oder
- die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.
(5) Mehrere in einem Wahlumschlag für eine Wahl enthaltene Stimmzettel, die gleichlauten, werden als eine Stimme gezählt.
(6) Hat der Wähler einen Stimmzettel verschrieben, diesen oder seinen Wahlumschlag versehentlich unbrauchbar gemacht, so ist ihm auf Verlangen gegen Rückgabe der unbrauchbaren Wahlunterlagen ein neuer Stimmzettel und gegebenenfalls ein neuer Wahlumschlag auszuhändigen. Der Wahlvorstand hat die zurückgegebenen Unterlagen unverzüglich in Gegenwart des Wählers zu vernichten.
§ 17
Wahlhandlung
(1) Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, daß der Wähler den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen und in den Wahlumschlag legen kann. Für die Aufnahme der Umschläge sind Wahlurnen zu verwenden. Vor Beginn der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand festzustellen, daß die Wahlurnen leer sind, und er hat sie zu verschließen. Sie müssen so eingerichtet sein, daß die eingeworfenen Umschläge nicht vor Öffnen der Urne entnommen werden können. Findet Gruppenwahl statt, so kann die Stimmabgabe nach Gruppen getrennt durchgeführt werden; in jedem Fall sind getrennte Wahlurnen zu verwenden. Die Wahlhandlung ist für Angehörige der Dienststelle und Beauftragte der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften öffentlich.
(2) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelfer bestellt, genügt die Anwesenheit eines Mitglieds des Wahlvorstandes und eines Wahlhelfers.
(3) Vor Aushändigung des Stimmzettels ist festzustellen, ob der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Die Teilnahme an der Wahl ist im Wählerverzeichnis zu vermerken.
(4) Ein Wähler, der durch ein körperliches Gebrechen an der Stimmabgabe gehindert ist, bestimmt eine Person seines Vertrauens, derer er sich bei der Stimmabgabe bedient, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Mitglieder des Wahlvorstandes können nicht Personen des Vertrauens nach Satz 1 sein.
(5) Wird die Wahlhandlung unterbrochen oder wird das Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Abschluß der Stimmabgabe festgestellt, so hat der Wahlvorstand für die Zwischenzeit die Wahlurne so zu verschließen und aufzubewahren, daß der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses unmöglich ist. Bei Wiedereröffnung der Wahl oder bei Entnahme der Stimmzettel zur Stimmzählung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, daß der Verschluß unversehrt ist.
(6) Nach Ablauf der für die Durchführung der Wahlhandlung festgesetzten Zeit dürfen nur noch diejenigen Wahlberechtigen abstimmen, die sich in diesem Zeitpunkt im Wahlraum befinden. Sodann erklärt der Wahlvorstand die Wahlhandlung für beendet.
(7) Die Stimmabgabe kann sich über mehrere Tage erstrecken. Der Wahlvorstand kann, soweit ein Bedürfnis vorliegt, im Bereich der Dienststelle verschiedene Wahlräume mit unterschiedlichen Abstimmungszeiten bestimmen.
§ 18
Schriftliche Stimmabgabe
(1) Einem wahlberechtigten Beschäftigten, der im Zeitpunkt der Wahl verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, übergibt oder übersendet der Wahlvorstand auf Verlangen den Stimmzettel und den Wahlumschlag sowie einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes und als Absender den Namen und die Anschrift des wahlberechtigten Beschäftigten sowie den Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe" trägt; wenn der Beschäftigte es beantragt, fügt der Wahlvorstand auch einen Abdruck des Wahlausschreibens bei. Außerdem ist dem Wahlberechtigten eine vorgedruckte, von ihm abzugebende Erklärung, daß der Stimmzettel von ihm persönlich gekennzeichnet wurde, auszuhändigen oder zu übersenden; ist nach § 17 Abs. 7 eine Person des Vertrauens bestimmt, kann diese die Erklärung unterzeichnen. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Übersendung im Wählerverzeichnis zu vermerken.
(2) Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, daß
- der Stimmzettel unbeobachtet persönlich gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt,
- die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Ortes und des Datums unterschrieben und
- der Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist, und die unterschriebene Erklärung (Absatz 1) in dem Freiumschlag verschlossen und so rechtzeitig an den Wahlvorstand abgesandt oder übergeben wird, daß er diesem vor Abschluß der Stimmabgabe vorliegt. Unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 7 kann sich ein Wähler der Unterstützung einer Person des Vertrauens bedienen.
(3) Die schriftliche Stimmabgabe ist auch zulässig, wenn die Wahl nicht am Ort der dienstlichen Tätigkeit des Beschäftigten durchgeführt wird.
(4) Ein Beschäftigter, der zu einer auswärtigen Dienststelle abgeordnet ist, ohne in ihr wahlberechtigt zu sein, kann seine Stimme nur nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 abgeben.
§ 19
Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen
(1) Unmittelbar vor Abschluß der Stimmabgabe entnimmt der Wahlvorstand die Wahlumschläge und die vorgedruckten Erklärungen (§ 18 Abs. 1) den bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Briefumschlägen und legt sie nach Vermerk der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis ungeöffnet in die Wahlurne.
(2) Verspätet eingehende Briefumschläge hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Die Briefumschläge sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden ist.
§ 20
Stimmabgabe in besonderen Fällen
Für die Beschäftigten
- mit besonderer Diensteinteilung
- von Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, die nicht nach § 6 Abs. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes zu selbständigen Dienststellen erklärt worden sind,
kann der Wahlvorstand die Stimmabgabe in diesen Stellen durchführen oder die schriftliche Stimmabgabe anordnen. Bei Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe sind den wahlberechtigten Beschäftigten die in § 18 genannten Unterlagen zu übersenden.
§ 21
Feststellung des Wahlergebnisses
(1) Unverzüglich nach Abschluß der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und stellt das Wahlergebnis fest.
(2) Nach Öffnung der Wahlurne vergleicht der Wahlvorstand die Zahl der in der Urne enthaltenen Wahlumschläge mit der Zahl der nach dem Verzeichnis der Wahlberechtigten abgegebenen Stimmen und prüft die Gültigkeit der Stimmzettel.
(3) Der Wahlvorstand zählt
- im Falle der Verhältniswahl die auf jede Vorschlagsliste
- im Falle der Personenwahl die auf jeden einzelnen Bewerber
entfallenen gültigen Stimmen zusammen.
(4) Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlvorstand beschließt, weil sie zu Zweifeln Anlaß geben, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren.
(5) Die Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird, ist öffentlich.
§ 22
Wahlniederschrift
(1) Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist.
Die Niederschrift muß enthalten:
- bei Gruppenwahl die Summe der von jeder Gruppe abgegebenen Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen Stimmen,
- bei Gruppenwahl die Summe der von jeder Gruppe abgegebenen gültigen Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen gültigen Stimmen,
- die Zahl der ungültigen Stimmen,
- die für die Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifelhafter Stimmen maßgebenden Gründe,
- im Falle der Verhältniswahl die Zahl der auf sämtliche Bewerber einer jeden Vorschlagsliste sowie die auf die einzelnen Bewerber innerhalb der Vorschlagsliste entfallenen gültigen Stimmen, die Errechnung der Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Vorschlagslisten, im Falle der Personenwahl die Zahl der auf jeden Bewerber entfallenen gültigen Stimmen,
- die Namen der gewählten Bewerber,
- die Reihenfolge der Ersatzmitglieder.
(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken.
(3) Dem Dienststellenleiter und den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften übersendet der Wahlvorstand eine Abschrift der Niederschrift.
§ 23
Benachrichtigung der gewählten Bewerber
Der Wahlvorstand benachrichtigt die als Personalratsmitglieder Gewählten unverzüglich schriftlich gegen Empfangsbescheinigung, erforderlichenfalls durch eingeschriebenen Brief, von ihrer Wahl. Erklärt ein Gewählter nicht binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand, daß er die Wahl ablehne, so gilt die Wahl als angenommen.
§ 24
Bekanntmachung des Wahlergebnisses
(1) Der Wahlvorstand gibt die Namen der als Personalratsmitglieder gewählten Bewerber durch zweiwöchigen Aushang an den gleichen Stellen wie das Wahlausschreiben bekannt.
(2) Die öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses muß enthalten:
- die Zahl der Wahlberechtigten,
- die Zahl der Wähler,
- die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmzettel,
- die Zahl der gültigen Stimmen,
- die Verteilung der Stimmen auf die Vorschlagslisten oder auf die Bewerber und
- die Namen und die Reihenfolge der als Personalratsmitglieder gewählten Bewerber und der Ersatzmitglieder.
§ 25
Aufbewahrung der Wahlunterlagen
Die Wahlunterlagen (Niederschriften, Bekanntmachungen, Stimmzettel, Freiumschläge für die schriftliche Stimmabgabe usw.) werden vom Personalrat bis zum Abschluß der nächsten Personalratswahl aufbewahrt; sie sollen dann vernichtet werden.
Abschnitt 2
Besondere Vorschriften für die Wahl mehrerer Personalratsmitglieder oder Gruppenvertreter
Unterabschnitt 1
Wahlverfahren bei Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge (Verhältniswahl)
§ 26
Voraussetzungen für die Verhältniswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe
(1) Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) ist zu wählen, wenn
- bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe mehrere gültige Wahlvorschläge,
- bei gemeinsamer Wahl mehrere gültige Wahlvorschläge
eingegangen sind. In diesen Fällen kann jeder Wähler seine Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgeben.
(2) Auf den Stimmzetteln sind die Vorschlagslisten in der Reihenfolge der Ordnungsnummer unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts-, Dienst- oder Berufsbezeichnung, Beschäftigungsstelle und Gruppenzugehörigkeit der an erster und zweiter Stelle benannten Bewerber, bei gemeinsamer Wahl der für die Gruppen an erster Stelle benannten Bewerber untereinander aufzuführen; bei Vorschlagslisten, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben.
(3) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Vorschlagsliste anzukreuzen, für die er seine Stimme abgeben will.
§ 27
Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter bei Gruppenwahl
(1) Bei Gruppenwahl werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten jeder Gruppe entfallenen Stimmen nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch die Zahlen 1, 2, 3 usw. geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird solange ein Sitz zugeteilt, bis alle der Gruppe zustehenden Sitze verteilt sind. Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz oder sind bei drei gleichen Höchstzahlen nur noch zwei Sitze zu verteilen, so entscheidet das Los.
(2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerber als ihr nach den Höchstzahlen Sitze zustehen würden, so fallen die überschüssigen Sitze den übrigen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu.
(3) Innerhalb der Vorschlagslisten werden die Sitze auf die Bewerber in der Reihenfolge ihrer Benennungen (§ 9 Abs. 2) verteilt.
§ 28
Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter bei gemeinsamer Wahl
(1) Bei gemeinsamer Wahl werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenen Stimmen nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Die jeder Gruppe zustehenden Sitze werden getrennt, jedoch unter Verwendung derselben Teilzahlen ermittelt. § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerber einer Gruppe, als dieser nach den Höchstzahlen Sitze zustehen würden, so fallen die restlichen Sitze dieser Gruppe den Angehörigen derselben Gruppe auf den übrigen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu.
(3) Innerhalb der Vorschlagslisten werden die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze auf die Angehörigen der entsprechenden Gruppe in der Reihenfolge ihrer Benennung verteilt.
Unterabschnitt 2
Wahlverfahren bei Vorliegen eines Wahlvorschlages (Mehrheitswahl)
§ 29
Voraussetzungen für Mehrheitswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe
(1) Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) ist zu wählen, wenn
- bei Gruppenwahl für die betreffenden Gruppen nur ein gültiger Wahlvorschlag,
- bei gemeinsamer Wahl nur ein gültiger Wahlvorschlag
eingegangen ist. Der Wähler darf nur solche Bewerber wählen, die in dem Wahlvorschlag aufgeführt sind.
(2) Auf dem Stimmzettel werden die Bewerber aus dem Wahlvorschlag in unveränderter Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts-, Dienst- oder Berufsbezeichnung, Beschäftigungsstelle, Gruppenzugehörigkeit und Kennwort übernommen. Der Wähler kreuzt auf dem Stimmzettel die Namen der Bewerber an, für die er seine Stimme abgeben will. Er darf
- bei Gruppenwahl nicht mehr Namen ankreuzen, als für die betreffende Gruppe Vertreter zu wählen sind,
- bei gemeinsamer Wahl nicht mehr Namen ankreuzen, als Personalratsmitglieder zu wählen sind.
§ 30
Ermittlung der gewählten Bewerber
(1) Bei Gruppenwahl sind die Bewerber in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahl gewählt.
(2) Bei gemeinsamer Wahl werden die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze mit den Bewerbern dieser Gruppen in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahlen besetzt.
(3) Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
Abschnitt 3
Besondere Vorschriften für die Wahl eines
Personalratsmitgliedes oder eines Gruppenvertreters (Mehrheitswahl)
§ 31
Voraussetzungen für die Mehrheitswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe, Wahlergebnis
(1) Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) ist zu wählen, wenn
- bei Gruppenwahl nur ein Vertreter,
- bei gemeinsamer Wahl nur ein Personalratsmitglied
zu wählen ist.
(2) In den Stimmzettel werden die Bewerber aus den Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Vorname, Amts-, Dienst-, oder Berufsbezeichnung übernommen.
(3) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel den Namen des Bewerbers anzukreuzen, für den er die Stimme abgeben will.
(4) Gewählt ist der Bewerber, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
Kapitel 2
Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung
§ 32
Vorbereitung und Durchführung der Wahl
Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 77 des Landespersonalvertretungsgesetzes) gelten die §§ 1 bis 31 entsprechend.
Kapitel 3
Wahl der Stufenvertretung
Abschnitt 1
Wahl der Stufenvertretung
§ 33
Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrates
Für die Wahl der Stufenvertretung gelten die §§ 1 bis 31 entsprechend, soweit sich aus den §§ 34 bis 43 nichts anderes ergibt.
§ 34
Leitung der Wahl
(1) Der Wahlvorstand der Stufenvertretung leitet die Wahl zur Stufenvertretung. Die Durchführung der Wahl in den einzelnen Dienststellen übernehmen die örtlichen Wahlvorstände im Auftrag und nach Anordnung des Wahlvorstandes der Stufenvertretung.
(2) Der örtliche Wahlvorstand gibt die Namen der Mitglieder des Wahlvorstandes der Stufenvertretung und die dienstliche Anschrift seines Vorsitzenden durch Aushang bis zum Abschluß der Stimmabgabe bekannt.
§ 35
Feststellung der Beschäftigtenzahl, Wählerverzeichnis
(1) Die örtlichen Wahlvorstände teilen die gemäß § 3 Abs. 1 festgestellten Zahlen unverzüglich und schriftlich dem Wahlvorstand der Stufenvertretung mit.
(2) Die Aufstellung der Wählerverzeichnisse und die Behandlung von Einsprüchen ist Aufgabe der örtlichen Wahlvorstände. Sie teilen dem Wahlvorstand der Stufenvertretung die Zahl der wahlberechtigten Beschäftigten, getrennt nach Gruppen, unverzüglich schriftlich mit.
§ 36
Ermittlung der Zahl der zu wählenden Mitglieder der
Stufenvertretung, Verteilung der Sitze auf Gruppen
(1) Der Wahlvorstand der Stufenvertretung ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Stufenvertretung und die Verteilung der Sitze auf die Gruppen.
(2) Ist eine abweichende Verteilung der Mitglieder der Stufenvertretung auf die Gruppen nicht beschlossen worden und entfallen bei der Verteilung der Sitze nach § 6 Abs. 2 auf eine Gruppe weniger Sitze, als ihr nach § 53 Abs. 4 des Landespersonalvertretungsgesetzes mindestens zustehen, so erhält sie die in § 53 Abs. 4 des Landespersonalvertretungsgesetzes vorgeschriebene Anzahl von Sitzen.
§ 37
Gleichzeitige Wahl
Die Wahl der Stufenvertretung soll gleichzeitig mit der Wahl der Personalräte stattfinden.
§ 38
Wahlausschreiben
(1) Der Wahlvorstand der Stufenvertretung erläßt das Wahlausschreiben.
(2) Der örtliche Wahlvorstand gibt das Wahlausschreiben in der Dienststelle an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen durch Aushang in gut lesbarem Zustand bis zum Abschluß der Stimmabgabe bekannt.
(3) Das Wahlausschreiben muß enthalten:
- Ort und Datum seines Erlasses,
- die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Stufenvertretung, getrennt nach Beamten, Angestellten und Arbeitern,
- Angaben darüber, ob Beamte, Angestellte und Arbeiter ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen wählen (Gruppenwahl) oder ob vor Erlaß des Wahlausschreibens gemeinsame Wahl beschlossen worden ist,
- den Hinweis, daß nur Beschäftigte wählen können, deren Namen in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,
- die Mindestanzahl von wahlberechtigten Beschäftigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muß, und den Hinweis darauf, daß jeder Beschäftigte nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden kann,
- die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von 18 Kalendertagen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand der Stufenvertretung einzureichen, der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben,
- den Hinweis, daß nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und daß nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist und
- den Tag oder die Tage der Stimmabgabe.
(4) Der örtliche Wahlvorstand ergänzt das Wahlausschreiben durch die folgenden Angaben:
- die Angaben, wo und wann das für die örtliche Dienststelle aufgestellte Wählerverzeichnis und diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegt,
- den Hinweis, daß Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur innerhalb von fünf Arbeitstagen seit seiner Auslegung schriftlich beim örtlichen Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben,
- den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekanntgegeben werden,
- den Ort und die Zeit der Stimmabgabe,
- einen Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe,
- den Ort und den Zeitpunkt des Beginns der Stimmenauszählung,
- den Ort, an dem Einsprüche und andere Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind.
(5) Der örtliche Wahlvorstand vermerkt auf dem Wahlausschreiben den ersten und letzten Tag des Aushangs.
(6) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Wahlvorstand der Stufenvertretung, offenbare Unrichtigkeiten der Ergänzung des Wahlausschreibens vom örtlichen Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.
(7) Mit dem Tage, der auf den Erlaß des Wahlausschreibens folgt, ist die Wahl eingeleitet.
§ 39
Bekanntmachung des Wahlvorstandes der Stufenvertretung
Bekanntmachungen nach den §§ 12 und 14 sind in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben in den Dienststellen auszuhängen.
§ 40
Sitzungsniederschrift
(1) Der Wahlvorstand der Stufenvertretung fertigt eine Niederschrift über jede Sitzung, in der über die Ermittlung der Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Stufenvertretung und die Verteilung der Sitze in der Stufenvertretung auf die Gruppen, über die Zulassung von Wahlvorschlägen und über die Gewährung von Nachfristen entschieden wird. Die Niederschrift ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes der Stufenvertretung zu unterzeichnen.
(2) Die Niederschrift über die Sitzungen, in denen über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis entschieden wird, fertigt der örtliche Wahlvorstand.
§ 41
Stimmabgabe, Stimmzettel
Findet die Wahl der Stufenvertretung zugleich mit der Wahl der Personalräte statt, so kann für die Stimmabgabe zu beiden Wahlen derselbe Wahlumschlag verwendet werden. Für die Wahl der Stufenvertretung sind Stimmzettel von anderer Farbe als für die Wahl des Personalrates zu verwenden.
§ 42
Schriftliche Stimmabgabe
(1) Gehören in einer Dienststelle einer Gruppe in der Regel nicht mehr als fünf Beschäftigte an, so können diese ihre Stimme zur Wahl der Stufenvertretung schriftlich beim Wahlvorstand der Stufenvertretung abgeben.
(2) Der örtliche Wahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder die Versendung der Wahlunterlagen jeweils im Wählerverzeichnis und setzt den Wahlvorstand der Stufenvertretung hiervon in Kenntnis, der auf Grund dieser Mitteilung ein besonderes Wählerverzeichnis aufstellt. Die §§ 18 und 19 finden entsprechende Anwendung.
§ 43
Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses
(1) Die örtlichen Wahlvorstände zählen die auf die einzelnen Vorschlagslisten oder, wenn Mehrheitswahl stattgefunden hat, die auf die einzelnen Bewerber entfallenen Stimmen. Sie fertigen eine Wahlniederschrift gemäß § 22.
(2) Die Niederschrift ist unverzüglich nach Feststellung des Wahlergebnisses dem Wahlvorstand der Stufenvertretung zu übersenden. Die bei der Dienststelle entstandenen Unterlagen für die Wahl der Stufenvertretung werden zusammen mit einer Abschrift der Niederschrift vom Personalrat aufbewahrt (§ 25).
(3) Der Wahlvorstand der Stufenvertretung zählt unverzüglich im Falle der Verhältniswahl die auf sämtliche Bewerber gleicher Gruppenzugehörigkeit einer jeden Vorschlagsliste sowie die auf die einzelnen Bewerber innerhalb der Vorschlagsliste, im Falle der Personenwahl die auf jeden einzelnen Bewerber entfallenen Stimmen zusammen und stellt das Ergebnis der Wahl fest.
(4) Sobald die Namen der als Mitglieder der Stufenvertretung gewählten Bewerber feststehen, teilt sie der Wahlvorstand der Stufenvertretung den örtlichen Wahlvorständen mit. Die örtlichen Wahlvorstände geben sie durch zweiwöchigen Aushang in der gleichen Weise wie das Wahlausschreiben bekannt.
Abschnitt 2
Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung
§ 44
Vorbereitung und Durchführung der Wahl
(1) Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung nach § 83 des Landespersonalvertretungsgesetzes gelten die §§ 32 und 34 bis 43 entsprechend.
(2) Für die in § 77 des Landespersonalvertretungsgesetzes genannten Beschäftigten in nachgeordneten Dienststellen mit in der Regel weniger als fünf solcher Beschäftigten führt der Wahlvorstand der Stufenvertretung oder der Hauptwahlvorstand die Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung bei gleichzeitiger Wahl der Stufenvertretungen durch. Bei nicht gleichzeitiger Wahl wird bei der obersten Dienstbehörde ein Wahlvorstand gebildet, der die Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung durchführt. In den nachgeordneten Dienststellen werden keine Wahlvorstände bestellt.
(3) Der Wahlvorstand der Stufenvertretung oder der Hauptwahlvorstand kann die schriftliche Stimmabgabe anordnen. Die §§ 18 und 19 finden entsprechende Anwendung.
(4) Der Absatz 3 gilt auch für den Wahlvorstand, der bei der obersten Dienstbehörde gebildet wurde (Absatz 2 Satz 2).
Abschnitt 3
Wahl des Hauptpersonalrates
§ 45
Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl der Stufenvertretung
Für die Wahl des Hauptpersonalrates gelten die Vorschriften der §§ 33 bis 43 entsprechend, soweit sich aus den §§ 46 und 47 nichts anderes ergibt.
§ 46
Leitung der Wahl
Der Hauptwahlvorstand leitet die Wahl des Hauptpersonalrates.
§ 47
Durchführung der Wahl
(1) Der Hauptwahlvorstand kann den Wahlvorstand der Stufenvertretung oder, wenn die Wahl nicht gleichzeitig stattfindet, die auf sein Ersuchen bestellten örtlichen Wahlvorstände beauftragen,
- die von den örtlichen Wahlvorständen festzustellenden Zahlen der in der Regel Beschäftigten und ihre Verteilung auf die Gruppen zusammenzustellen,
- die Zahl der wahlberechtigten Beschäftigten, getrennt nach den Gruppen der Beamten, Angestellten und Arbeiter, festzustellen,
- die bei den Dienststellen festgestellten Wahlergebnisse zusammenzustellen,
- Bekanntmachungen des Hauptwahlvorstandes an die übrigen örtlichen Wahlvorstände weiterzuleiten.
Die beauftragten Wahlvorstände unterrichten in diesen Fällen die örtlichen Wahlvorstände darüber, daß die in den Nummern 1 bis 3 genannten Angaben an sie einzusenden sind.
(2) Die beauftragten Wahlvorstände fertigen über die Zusammenstellung der Wahlergebnisse (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3) eine Niederschrift.
(3) Die beauftragten Wahlvorstände übersenden dem Hauptwahlvorstand unverzüglich die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Zusammenstellungen und die Niederschrift über die Zusammenstellung der Wahlergebnisse (Absatz 2).
Kapitel 4
Wahl des Gesamtpersonalrates
§ 48
Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrates
Für die Wahl des Gesamtpersonalrates gelten die §§ 1 bis 31 entsprechend. Der Wahlvorstand kann die Personalräte der an der Wahl des Gesamtpersonalrates beteiligten Dienststellen beauftragen, jeweils für ihren Bereich örtliche Wahlvorstände zu bestellen. In diesem Fall gelten die §§ 33 bis 36 und §§ 38 bis 43 entsprechend.
Kapitel 5
Sonstige Vorschriften, Schlußbestimmungen
§ 49
Wahl des Referendarrates und des Personalrates für Lehrkräfte in Ausbildung
Für die Wahl des Referendarrates (§ 84 des Landespersonalvertretungsgesetzes) und des Personalrates für Lehrkräfte in Ausbildung (§ 87 des Landespersonalvertretungsgesetzes) gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 31 entsprechend mit der Maßgabe, daß die Wahl grundsätzlich durch schriftliche Stimmabgabe erfolgen soll, es sei denn, der Wahlvorstand beschließt die persönliche Stimmabgabe (§§ 16 und 17).
§ 50
Wahl des Lehrerrates
(1) Für die Wahl des Lehrerrates (§ 91 Abs. 3 des Landespersonalvertretungsgesetzes) gelten die §§ 1 bis 31 dieser Verordnung entsprechend.
(2) Auf die Wahl des Personalrates bei den Schulämtern (§ 91 Abs. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes) finden die Regelungen der §§ 33 bis 43 insoweit entsprechende Anwendung, als der Wahlvorstand zur Personalratswahl bei den Schulämtern sich der Wahlvorstände für die Wahl des Lehrerrates als örtliche Wahlvorstände im Sinne der §§ 33 bis 43 bedient. Die Wahlen zum Lehrerrat und die Wahlen zum Personalrat bei den Schulämtern sollen gleichzeitig durchgeführt werden.
§ 50a
Erprobung der elektronischen Internetwahl
im Landesbetrieb für Datenverarbeitung und Statistik Brandenburg
(1) Für die Wahl des Personalrates und des Hauptpersonalrates im Jahr 2002 im Landesbetrieb für Datenverarbeitung und Statistik Brandenburg kann die Dienststelle im Einvernehmen mit der Personalvertretung anstelle der Wahl mit Stimmzetteln im Wahlraum vor dem Wahlvorstand und der schriftlichen Stimmabgabe die Durchführung einer computerbasierten Wahl der Personalvertretung in einem offenen Netz (elektronische Internetwahl) zulassen, wenn bei ihrer Durchführung die allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze, insbesondere die Grundsätze der geheimen und unmittelbaren Wahl, gewahrt sind und die folgenden Maßgaben erfüllt werden.
(2) Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses müssen elektronische Wahlurne und elektronischer Wahlamtsserver (Wahlserver) technisch getrennt sein. Die Administration der Wahlserver muss verschiedenen Personen obliegen. Die Speicherung der Stimmabgabe in der elektronischen Wahlurne muss nach einem nicht nachvollziehbaren Zufallsprinzip erfolgen. Die Übertragungsprotokolle sind zu vernichten.
(3) Die Wahlserver müssen vor Angriffen aus dem Netz geschützt sein, insbesondere dürfen nur autorisierte Zugriffe zugelassen werden. Autorisierte Zugriffe sind insbesondere die Überprüfung der Stimmberechtigung, die Speicherung der Stimmabgabe zugelassener Wähler, die Registrierung der Stimmabgabe und die Überprüfung auf mehrfacher Ausübung des Stimmrechtes (Wahldaten). Es ist durch geeignete technische Maßnahmen zu gewährleisten, dass im Falle des Ausfalles oder der Störung eines Servers oder eines Serverbereiches keine Stimmen unwiederbringlich verloren gehen können.
(4) Das Übertragungsverfahren ist so zu gestalten, dass ein Ausspähen oder Entschlüsseln der Wahldaten unmöglich ist. Die Übertragungswege zur Überprüfung der Stimmberechtigung des Wählers sowie zur Registrierung der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis und die Stimmabgabe in die elektronische Wahlurne müssen so getrennt sein, dass zu keiner Zeit eine Zuordnung des Inhalts der Wahlentscheidung zum Wähler möglich ist.
(5) Das Wählerverzeichnis nach § 3 Abs. 2 ist elektronisch aufzustellen und zu führen. Die Einsicht in das Wählerverzeichnis nach § 3 Abs. 3 ist über einen Computer zu ermöglichen. Dabei darf der Computer nur von einem Mitglied des Wahlvorstandes bedient werden.
(6) Es ist sicherzustellen, dass der Wähler auch eine ungültige Stimme entsprechend § 16 Abs. 4 Nr. 2, 3 und 4 abgeben kann. Gleichzeitig ist zu gewährleisten, dass er sein Stimmrecht nicht mehrfach ausüben sowie die computerspezifische Darstellung der Wahlvorschläge unbeobachtet kennzeichnen und absenden kann. Die Speicherung der abgesandten Stimmen muss anonymisiert und so erfolgen, dass die Reihenfolge des Stimmeingangs nicht nachvollzogen werden kann.
(7) Die Datenübermittlung muss so verschlüsselt erfolgen, dass es unmöglich ist, unbemerkt Veränderungen an den Wahldaten vorzunehmen. Die Übermittlung muss für den Wähler am Bildschirm erkennbar sein. Bei der Übertragung und Verarbeitung der Wahldaten ist zu gewährleisten, dass bei der Registrierung der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis kein Zugriff auf den Inhalt der Stimmabgabe möglich ist.
(8) Es ist sicherzustellen, dass die Wähler bis zum Absenden ihrer Stimme die Möglichkeit haben, ihre Eingabe zu korrigieren oder die Wahl abzubrechen. Ein Absenden der Stimme ist erst auf der Grundlage einer elektronischen Bestätigung des Wählers zu ermöglichen. Bei der Stimmeingabe darf es zu keiner Speicherung der Stimme des Wählers in dem von ihm hierzu verwendeten Computer kommen. Es muss gewährleistet sein, dass unbemerkte Veränderungen der Stimmeingabe durch Dritte ausgeschlossen sind. Auf dem Bildschirm muss der Stimmzettel nach Absenden der Stimmeingabe unverzüglich ausgeblendet werden. Die verwendete Wahlsoftware darf einen Ausdruck der abgegebenen Stimme nicht zulassen.
(9) Der Wahlvorstand hat unverzüglich nach Abschluss der Wahl die computerbasierte öffentliche Auszählung der abgegebenen Stimmen zu veranlassen und das Wahlergebnis schriftlich festzuhalten. Der Beginn der elektronischen Auszählung hat öffentlich zu erfolgen.
(10) Sämtliche Datensätze der elektronischen Internetwahl sind durch den Wahlvorstand zu signieren und in geeigneter Weise zu speichern. Sie werden vom Personalrat bis zum Abschluss der nächsten Personalratswahl aufbewahrt und sollen dann vernichtet werden.
(11) Als Stimmzettel gilt bei der elektronischen Internetwahl auch die computerspezifische Darstellung der Wahlvorschläge. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß.
§ 51
Berechnung der Fristen
Für die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen finden die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung. Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind die Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage.
§ 52
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz vom 23. September 1974 (BGBl. I S. 2337), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz vom 25. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1921) findet mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung keine Anwendung mehr.
Potsdam, den 26. August 1994
Die Landesregierung
des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Manfred Stolpe
Der Minister des Innern
Alwin Ziel