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Verordnung über die Zuständigkeit der obersten und der oberen Wasserbehörde (Wasserbehördenzuständigkeitsverordnung - WaZV)

Verordnung über die Zuständigkeit der obersten und der oberen Wasserbehörde (Wasserbehördenzuständigkeitsverordnung - WaZV)
vom 29. Oktober 2008
(GVBl.II/08, [Nr. 26], S.413)

zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Januar 2018
(GVBl.II/18, [Nr. 7])

Auf Grund des § 126 Abs. 1 zweiter Halbsatz des Brandenburgischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2004 (GVBl. 2005 I S. 50), der durch Artikel 1 Nr. 130 des Gesetzes vom 23. April 2008 (GVBl. I S. 62, 86) neu gefasst worden ist, verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1
Zuständigkeiten der obersten Wasserbehörde

Die oberste Wasserbehörde ist zuständig für:

  1. die Koordinierung gemäß § 24 Absatz 1 Satz 4 des Brandenburgischen Wassergesetzes,

  2. Entscheidungen nach § 24 Absatz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes im Rahmen der Erstellung der Beiträge zu den Bewirtschaftungsplänen,

  3. Veröffentlichung und Verbindlicherklärung von Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen sowie Festlegung der Überwachungen gemäß § 24 Absatz 3 und 4 des Brandenburgischen Wassergesetzes,

  4. Informationsaustausch und Koordinierung hinsichtlich der Risikogebiete gemäß § 73 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes,

  5. Feststellungen und Beschlüsse gemäß § 73 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes, Koordinierung der Risikomanagementpläne gemäß § 75 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes,

  6. den Informationsaustausch gemäß § 73 Absatz 4 und § 74 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes,

  7. Veröffentlichung der Risikomanagementpläne gemäß § 79 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 99a Absatz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes,

  8. Festlegung von Schwellenwerten, Abstimmungen und Mitteilungen gemäß § 5 der Grundwasserverordnung,

  9. Festlegung anderer Ausgangskonzentrationen für Maßnahmen der Trendumkehr gemäß § 10 Absatz 2 Satz 3 und 4 der Grundwasserverordnung,

  10. die vorläufige Sicherung noch nicht festgesetzter Überschwemmungsgebiete gemäß § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes,

  11. Anerkennung von Sachverständigenorganisationen und Güte- und Überwachungsgemeinschaften nach der Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und damit im Zusammenhang stehende Entscheidungen.

§ 2
Zuständigkeiten der oberen Wasserbehörde

Die obere Wasserbehörde ist zuständig für:

  1. Genehmigungen nach § 60 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes,

  2. Planfeststellungen und Plangenehmigungen nach § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes,

  3. Planfeststellungen und Plangenehmigungen nach § 129a Absatz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes,

  4. Erlaubnisse, gehobene Erlaubnisse für Abwassereinleitungen

    1. von organisch belastetem Abwasser mit mehr als 3 000 Kilogramm je Tag bestehendem biochemischen Sauerstoffbedarf an fünf Tagen, gemessen im Rohabwasser (BSB5 roh), oder

    2. von mehr als 1 500 Kubikmeter anorganisch belastetem und sonstigem Abwasser in zwei Stunden,

  5. Genehmigung nach § 71 des Brandenburgischen Wassergesetzes von Abwasserbehandlungsanlagen in einer Größenordnung nach Nummer 4,

  6. Erlaubnisse, gehobene Erlaubnisse und Bewilligungen für Oberflächenwasserentnahmen mit einer mittleren täglichen Entnahmemenge von mehr als 5 000 Kubikmeter,

  7. Erlaubnisse, gehobene Erlaubnisse und Bewilligungen für Grundwasserentnahmen mit einer mittleren täglichen Entnahmemenge ab 2 000 Kubikmeter,

  8. Eignungsfeststellungen nach § 63 des Wasserhaushaltsgesetzes, Entscheidungen und Prüfungen gemäß § 41 Absatz 2 und 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,

  9. die Erhebung des Wassernutzungsentgeltes nach § 40 des Brandenburgischen Wassergesetzes,

  10. Erteilung des Einvernehmens nach § 92 Absatz 1 Satz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes und die Erteilung des Einvernehmens oder des Benehmens nach § 19 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in den Fällen der Nummern 4, 6 und 7,

  11. Feststellung, Änderung und Widerruf alter Rechte und Befugnisse, soweit ihr die Zuständigkeit für die Neuerteilung zugewiesen ist.

Das schließt alle mit den Entscheidungen im Zusammenhang stehenden Aufgaben der Gewässeraufsicht gemäß § 100 des Wasserhaushaltsgesetzes, insbesondere Änderung, Aufhebung und Überwachung, sowie die Aufsicht über Anlagen nach § 94 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes ein.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2008 in Kraft.

Potsdam, den 29. Oktober 2008

Der Minister für Ländliche Entwicklung,
Umwelt und Verbraucherschutz

In Vertretung
Dietmar Schulze