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Verordnung über die Zuständigkeit der obersten und der oberen Wasserbehörde (Wasserbehördenzuständigkeitsverordnung - WaZV)
Verordnung über die Zuständigkeit der obersten und der oberen Wasserbehörde (Wasserbehördenzuständigkeitsverordnung - WaZV)
vom 29. Oktober 2008
(GVBl.II/08, [Nr. 26], S.413)
zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Januar 2018
(GVBl.II/18, [Nr. 7])
Auf Grund des § 126 Abs. 1 zweiter Halbsatz des Brandenburgischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2004 (GVBl. 2005 I S. 50), der durch Artikel 1 Nr. 130 des Gesetzes vom 23. April 2008 (GVBl. I S. 62, 86) neu gefasst worden ist, verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:
§ 1
Zuständigkeiten der obersten Wasserbehörde
Die oberste Wasserbehörde ist zuständig für:
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die Koordinierung gemäß § 24 Absatz 1 Satz 4 des Brandenburgischen Wassergesetzes,
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Entscheidungen nach § 24 Absatz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes im Rahmen der Erstellung der Beiträge zu den Bewirtschaftungsplänen,
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Veröffentlichung und Verbindlicherklärung von Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen sowie Festlegung der Überwachungen gemäß § 24 Absatz 3 und 4 des Brandenburgischen Wassergesetzes,
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Informationsaustausch und Koordinierung hinsichtlich der Risikogebiete gemäß § 73 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes,
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Feststellungen und Beschlüsse gemäß § 73 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes, Koordinierung der Risikomanagementpläne gemäß § 75 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes,
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den Informationsaustausch gemäß § 73 Absatz 4 und § 74 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes,
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Veröffentlichung der Risikomanagementpläne gemäß § 79 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 99a Absatz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes,
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Festlegung von Schwellenwerten, Abstimmungen und Mitteilungen gemäß § 5 der Grundwasserverordnung,
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Festlegung anderer Ausgangskonzentrationen für Maßnahmen der Trendumkehr gemäß § 10 Absatz 2 Satz 3 und 4 der Grundwasserverordnung,
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die vorläufige Sicherung noch nicht festgesetzter Überschwemmungsgebiete gemäß § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes,
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Anerkennung von Sachverständigenorganisationen und Güte- und Überwachungsgemeinschaften nach der Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und damit im Zusammenhang stehende Entscheidungen.
§ 2
Zuständigkeiten der oberen Wasserbehörde
Die obere Wasserbehörde ist zuständig für:
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Genehmigungen nach § 60 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes,
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Planfeststellungen und Plangenehmigungen nach § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes,
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Planfeststellungen und Plangenehmigungen nach § 129a Absatz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes,
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Erlaubnisse, gehobene Erlaubnisse für Abwassereinleitungen
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von organisch belastetem Abwasser mit mehr als 3 000 Kilogramm je Tag bestehendem biochemischen Sauerstoffbedarf an fünf Tagen, gemessen im Rohabwasser (BSB5 roh), oder
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von mehr als 1 500 Kubikmeter anorganisch belastetem und sonstigem Abwasser in zwei Stunden,
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Genehmigung nach § 71 des Brandenburgischen Wassergesetzes von Abwasserbehandlungsanlagen in einer Größenordnung nach Nummer 4,
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Erlaubnisse, gehobene Erlaubnisse und Bewilligungen für Oberflächenwasserentnahmen mit einer mittleren täglichen Entnahmemenge von mehr als 5 000 Kubikmeter,
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Erlaubnisse, gehobene Erlaubnisse und Bewilligungen für Grundwasserentnahmen mit einer mittleren täglichen Entnahmemenge ab 2 000 Kubikmeter,
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Eignungsfeststellungen nach § 63 des Wasserhaushaltsgesetzes, Entscheidungen und Prüfungen gemäß § 41 Absatz 2 und 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
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die Erhebung des Wassernutzungsentgeltes nach § 40 des Brandenburgischen Wassergesetzes,
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Erteilung des Einvernehmens nach § 92 Absatz 1 Satz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes und die Erteilung des Einvernehmens oder des Benehmens nach § 19 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in den Fällen der Nummern 4, 6 und 7,
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Feststellung, Änderung und Widerruf alter Rechte und Befugnisse, soweit ihr die Zuständigkeit für die Neuerteilung zugewiesen ist.
Das schließt alle mit den Entscheidungen im Zusammenhang stehenden Aufgaben der Gewässeraufsicht gemäß § 100 des Wasserhaushaltsgesetzes, insbesondere Änderung, Aufhebung und Überwachung, sowie die Aufsicht über Anlagen nach § 94 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes ein.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2008 in Kraft.
Potsdam, den 29. Oktober 2008
Der Minister für Ländliche Entwicklung,
Umwelt und Verbraucherschutz
In Vertretung
Dietmar Schulze