Suche

Suche innerhalb der Norm
Link zur Hilfe-Seite

Verordnung über die Zuständigkeit der obersten und der oberen Wasserbehörde (Wasserbehördenzuständigkeitsverordnung - WaZV)

Verordnung über die Zuständigkeit der obersten und der oberen Wasserbehörde (Wasserbehördenzuständigkeitsverordnung - WaZV)
vom 29. Oktober 2008
(GVBl.II/08, [Nr. 26], S.413)

zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2011
(GVBl.I/11, [Nr. 33], S.29)

Auf Grund des § 126 Abs. 1 zweiter Halbsatz des Brandenburgischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2004 (GVBl. 2005 I S. 50), der durch Artikel 1 Nr. 130 des Gesetzes vom 23. April 2008 (GVBl. I S. 62, 86) neu gefasst worden ist, verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1
Zuständigkeiten der obersten Wasserbehörde

Die oberste Wasserbehörde ist zuständig für:

  1. die Koordinierung gemäß § 24 Absatz 1 Satz 4 des Brandenburgischen Wassergesetzes,

  2. Entscheidungen nach § 24 Absatz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes im Rahmen der Erstellung der Beiträge zu den Bewirtschaftungsplänen,

  3. Veröffentlichung und Verbindlicherklärung von Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen sowie Festlegung der Überwachungen gemäß § 24 Absatz 3 und 4 des Brandenburgischen Wassergesetzes,

  4. Informationsaustausch und Koordinierung hinsichtlich der Risikogebiete gemäß § 73 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes,

  5. Feststellungen und Beschlüsse nach § 73 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes, Koordinierung und Aufstellung der Risikomanagementpläne einschließlich der Beteiligung und Information nach § 75 Absatz 1 und 5, § 79 Absatz 1 Satz 2 und § 80 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie deren Überprüfung nach § 75 Absatz 6 Satz 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes,

  6. den Informationsaustausch gemäß § 73 Absatz 4 und § 74 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes,

  7. Veröffentlichung der Risikomanagementpläne gemäß § 79 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 99a Absatz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes,

  8. Festlegung von Schwellenwerten gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Grundwasserverordnung und Abstimmung mit den zuständigen Behörden von Nachbarstaaten bei der Festlegung von Schwellenwerten gemäß § 5 Absatz 3 der Grundwasserverordnung,

  9. Festlegung anderer Ausgangskonzentrationen für Maßnahmen der Trendumkehr gemäß § 10 Absatz 2 Satz 3 und 4 der Grundwasserverordnung.

§ 2
Zuständigkeiten der oberen Wasserbehörde

Die obere Wasserbehörde ist zuständig für:

  1. Genehmigungen nach § 60 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes,

  2. Planfeststellungen und Plangenehmigungen nach § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes,

  3. Planfeststellungen und Plangenehmigungen nach § 129a Absatz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes,

  4. Erlaubnisse, gehobene Erlaubnisse für Abwassereinleitungen

    1. von organisch belastetem Abwasser mit mehr als 3 000 Kilogramm je Tag bestehendem biochemischen Sauerstoffbedarf an fünf Tagen, gemessen im Rohabwasser (BSB5 roh), oder

    2. von mehr als 1 500 Kubikmeter anorganisch belastetem und sonstigem Abwasser in zwei Stunden,

  5. Genehmigung nach § 71 des Brandenburgischen Wassergesetzes von Abwasserbehandlungsanlagen in einer Größenordnung nach Nummer 4,

  6. Erlaubnisse, gehobene Erlaubnisse und Bewilligungen für Oberflächenwasserentnahmen mit einer mittleren täglichen Entnahmemenge von mehr als 5 000 Kubikmeter,

  7. Erlaubnisse, gehobene Erlaubnisse und Bewilligungen für Grundwasserentnahmen mit einer mittleren täglichen Entnahmemenge ab 2 000 Kubikmeter,

  8. Eignungsfeststellungen nach § 63 des Wasserhaushaltsgesetzes,

  9. die Erhebung des Wassernutzungsentgeltes nach § 40 des Brandenburgischen Wassergesetzes,

  10. Erteilung des Einvernehmens nach § 92 Absatz 1 Satz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes und die Erteilung des Einvernehmens oder des Benehmens nach § 19 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in den Fällen der Nummern 4, 6 und 7,

  11. Feststellung, Änderung und Widerruf alter Rechte und Befugnisse, soweit ihr die Zuständigkeit für die Neuerteilung zugewiesen ist.

§ 2
Übergangsvorschrift

Für Zulassungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig sind, bleibt die Behörde zuständig, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zuständig war.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2008 in Kraft.

Potsdam, den 29. Oktober 2008

Der Minister für Ländliche Entwicklung,
Umwelt und Verbraucherschutz

In Vertretung
Dietmar Schulze