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Verordnung über die Zuständigkeiten der oberen Wasserbehörde (Wasserbehördenzuständigkeitsverordnung - WaZV)

Verordnung über die Zuständigkeiten der oberen Wasserbehörde (Wasserbehördenzuständigkeitsverordnung - WaZV)
vom 29. Oktober 2008
(GVBl.II/08, [Nr. 26], S.413)

geändert durch Verordnung vom 3. März 2010
(GVBl.II/10, [Nr. 13])

Auf Grund des § 126 Abs. 1 zweiter Halbsatz des Brandenburgischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2004 (GVBl. 2005 I S. 50), der durch Artikel 1 Nr. 130 des Gesetzes vom 23. April 2008 (GVBl. I S. 62, 86) neu gefasst worden ist, verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1
Zuständigkeiten der oberen Wasserbehörde

Die obere Wasserbehörde ist zuständig für:

    1. Genehmigungen nach § 60 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes,
    2. Planfeststellungen und Plangenehmigungen nach § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes,
    3. Planfeststellungen und Plangenehmigungen nach § 129a Absatz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes,

  1. Erlaubnisse, gehobene Erlaubnisse für Abwassereinleitungen
    1. on organisch belastetem Abwasser mit mehr als 3 000 Kilogramm je Tag bestehendem biochemischen Sauerstoffbedarf an fünf Tagen, gemessen im Rohabwasser (BSB5 roh), oder
    2. on mehr als 1 500 Kubikmeter anorganisch belastetem und sonstigem Abwasser in zwei Stunden,
  2. Genehmigung nach § 71 Abs. 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes von Abwasserbehandlungsanlagen in einer Größenordnung nach Nummer 2,
  3. Erlaubnisse, gehobene Erlaubnisse und Bewilligungen für Oberflächenwasserentnahmen mit einer mittleren täglichen Entnahmemenge von mehr als 5 000 Kubikmeter,
  4. Erlaubnisse, gehobene Erlaubnisse und Bewilligungen für Grundwasserentnahmen mit einer mittleren täglichen Entnahmemenge von mehr als 2 000 Kubikmeter,
  5. Eignungsfeststellungen nach § 63 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  6. die Erhebung des Wassernutzungsentgeltes nach § 40 des Brandenburgischen Wassergesetzes,
  7. Befreiungen nach § 73 Abs. 1 Satz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes, soweit sie für die Erteilung der Erlaubnis zuständig ist,
  8. Erteilung des Einvernehmens nach § 92 Abs. 1 Satz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes und die Erteilung des Einvernehmens oder des Benehmens nach § 19 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in den Fällen der Nummern 2, 4 und 5,
  9. Genehmigungen nach § 94 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes,
  10. Feststellung, Änderung und Widerruf alter Rechte und Befugnisse, soweit ihr die Zuständigkeit für die Neuerteilung zugewiesen ist.

§ 2
Übergangsvorschrift

Für Zulassungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig sind, bleibt die Behörde zuständig, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zuständig war.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2008 in Kraft.

Potsdam, den 29. Oktober 2008

Der Minister für Ländliche Entwicklung,
Umwelt und Verbraucherschutz

In Vertretung
Dietmar Schulze