Suche
Verordnung über die Zuständigkeiten der oberen Wasserbehörde (Wasserbehördenzuständigkeitsverordnung - WaZV)
Verordnung über die Zuständigkeiten der oberen Wasserbehörde (Wasserbehördenzuständigkeitsverordnung - WaZV)
vom 29. Oktober 2008
(GVBl.II/08, [Nr. 26], S.413)
geändert durch Verordnung vom 3. März 2010
(GVBl.II/10, [Nr. 13])
Auf Grund des § 126 Abs. 1 zweiter Halbsatz des Brandenburgischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2004 (GVBl. 2005 I S. 50), der durch Artikel 1 Nr. 130 des Gesetzes vom 23. April 2008 (GVBl. I S. 62, 86) neu gefasst worden ist, verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:
§ 1
Zuständigkeiten der oberen Wasserbehörde
Die obere Wasserbehörde ist zuständig für:
- Genehmigungen nach § 60 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes,
- Planfeststellungen und Plangenehmigungen nach § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes,
-
Planfeststellungen und Plangenehmigungen nach § 129a Absatz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes,
- Erlaubnisse, gehobene Erlaubnisse für Abwassereinleitungen
- on organisch belastetem Abwasser mit mehr als 3 000 Kilogramm je Tag bestehendem biochemischen Sauerstoffbedarf an fünf Tagen, gemessen im Rohabwasser (BSB5 roh), oder
- on mehr als 1 500 Kubikmeter anorganisch belastetem und sonstigem Abwasser in zwei Stunden,
- Genehmigung nach § 71 Abs. 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes von Abwasserbehandlungsanlagen in einer Größenordnung nach Nummer 2,
- Erlaubnisse, gehobene Erlaubnisse und Bewilligungen für Oberflächenwasserentnahmen mit einer mittleren täglichen Entnahmemenge von mehr als 5 000 Kubikmeter,
- Erlaubnisse, gehobene Erlaubnisse und Bewilligungen für Grundwasserentnahmen mit einer mittleren täglichen Entnahmemenge von mehr als 2 000 Kubikmeter,
- Eignungsfeststellungen nach § 63 des Wasserhaushaltsgesetzes,
- die Erhebung des Wassernutzungsentgeltes nach § 40 des Brandenburgischen Wassergesetzes,
- Befreiungen nach § 73 Abs. 1 Satz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes, soweit sie für die Erteilung der Erlaubnis zuständig ist,
- Erteilung des Einvernehmens nach § 92 Abs. 1 Satz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes und die Erteilung des Einvernehmens oder des Benehmens nach § 19 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in den Fällen der Nummern 2, 4 und 5,
- Genehmigungen nach § 94 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes,
- Feststellung, Änderung und Widerruf alter Rechte und Befugnisse, soweit ihr die Zuständigkeit für die Neuerteilung zugewiesen ist.
§ 2
Übergangsvorschrift
Für Zulassungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig sind, bleibt die Behörde zuständig, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zuständig war.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2008 in Kraft.
Potsdam, den 29. Oktober 2008
Der Minister für Ländliche Entwicklung,
Umwelt und Verbraucherschutz
In Vertretung
Dietmar Schulze