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Verordnung über die Finanzierung der Beratung durch geeignete Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren (Verbraucherinsolvenzfinanzierungsverordnung - VInsoFV)
Verordnung über die Finanzierung der Beratung durch geeignete Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren (Verbraucherinsolvenzfinanzierungsverordnung - VInsoFV)
vom 20. Juni 2001
(GVBl.II/01, [Nr. 11], S.205)
zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. April 2021
(GVBl.II/21, [Nr. 36])
Auf Grund des § 8 Satz 3 des Brandenburgischen Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung vom 26. November 1998 (GVBl. I S. 218) verordnet der Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen:
§ 1
Art, Umfang und Höhe der Finanzierung
(1) Eine als geeignet im Sinne des § 3 des Brandenburgischen Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung anerkannte Stelle erhält für die in Absatz 2 genannten Tätigkeiten im Rahmen einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung auf schriftlichen Antrag eine Fallpauschale, wenn
- bei der Schuldnerin oder dem Schuldner die Voraussetzungen der §§ 17 oder 18 der Insolvenzordnung vorliegen,
- die Schuldnerin oder der Schuldner Beratungshilfe nach den Vorschriften des Beratungshilfegesetzes nicht in Anspruch genommen und auch nicht beantragt hat,
- die Tätigkeit der Stelle abgeschlossen ist,
- die Schuldnerin oder der Schuldner eine Vergütung in entsprechender Höhe nicht gezahlt und sich auch nicht zur Zahlung einer solchen verpflichtet hat und
- die Schuldnerin oder der Schuldner ihren oder seinen Hauptwohnsitz im Land Brandenburg hat.
(2) Die Höhe der Fallpauschale beträgt für
- den Versuch einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigerinnen oder Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans und die Ausstellung einer Bescheinigung im Sinne des § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung bei:
- bis zu fünf Gläubigerinnen oder Gläubigern 243 Euro,
- sechs bis zehn Gläubigerinnen oder Gläubigern 365 Euro,
- elf bis 15 Gläubigerinnen oder Gläubigern 486 Euro,
- 16 und mehr Gläubigerinnen oder Gläubigern 608 Euro;
- das Zustandekommen einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigerinnen oder Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans im Sinne des § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung bei:
- bis zu fünf Gläubigerinnen oder Gläubigern 378 Euro,
- sechs bis zehn Gläubigerinnen oder Gläubigern 500 Euro,
- elf bis 15 Gläubigerinnen oder Gläubigern 621 Euro,
- 16 und mehr Gläubigerinnen oder Gläubigern 743 Euro.
Maßgeblich für die Höhe der Fallpauschale ist grundsätzlich die Anzahl der Gläubigerinnen oder Gläubiger zum Zeitpunkt des Ausstellens der Bescheinigung nach Nummer 1 oder des Zustandekommens der außergerichtlichen Einigung nach Nummer 2.
(3) Beträge, die die Schuldnerin oder der Schuldner für die in Absatz 2 genannten Tätigkeiten bereits an die Beratungsstelle gezahlt hat, werden auf die Fallpauschale angerechnet. Das Gleiche gilt für Beträge, zu deren Zahlung sich die Schuldnerin oder der Schuldner verpflichtet hat.
§ 2
Verfahren
(1) Zuständige Behörde ist das Landesamt für Soziales und Versorgung.
(2) Anträge auf Zahlung von Fallpauschalen nach § 1 Abs. 2 sind bis spätestens 15. des Monats für die abgeschlossenen Fälle des Vormonats zu stellen. Im Antrag sind Name, Geburtsdatum und Anschrift der Schuldnerin oder des Schuldners zu benennen, ein Gläubigerverzeichnis beizufügen, die Voraussetzungen des § 1 darzulegen und die Richtigkeit der Angaben auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen. Die oberste Landesbehörde kann Vordrucke für Anträge für verbindlich erklären.
(3) Die zuständige Behörde setzt nach Abschluss der Prüfung der Abrechnung die Höhe der jeweils zu zahlenden Fallpauschalen fest. Die Fallpauschalen sind in der Regel zum 15. des auf den Antrag folgenden Monats auszuzahlen.
(4) Die für die Festsetzung der Fallpauschalen notwendigen Nachweise und die Unterlagen über die entfalteten Tätigkeiten sind sechs Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem nach § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung die außergerichtliche Einigung zustande gekommen oder die Bescheinigung über deren Scheitern ausgestellt worden ist. Die oberste Landesbehörde kann Vordrucke für die in Satz 1 genannten Nachweise und Unterlagen für verbindlich erklären.
(5) Die in Absatz 4 genannten Nachweise und Unterlagen können zur Aufbewahrung auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern gespeichert werden. Dabei muss sichergestellt sein, dass die gespeicherten Daten
- mit den Nachweisen und Unterlagen bildlich oder inhaltlich übereinstimmen,
- den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung entsprechen und
- während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten unterliegt den einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen und richtet sich im Übrigen nach den jeweils für die als geeignet anerkannte Stelle geltenden besonderen oder allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
§ 3
Übergangsregelung
Für Fälle, in denen das Ausstellen der Bescheinigung nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 oder das Zustandekommen der außergerichtlichen Einigung nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 bis zum 31. Dezember 2018 erfolgte, sind die Regelungen der Verbraucherinsolvenzfinanzierungsverordnung vom 20. Juni 2001 (GVBl. II S. 205), die durch die Verordnung vom 9. Dezember 2016 (GVBl. II Nr. 72) geändert worden ist, weiter anzuwenden.
§ 3a
Ausnahmeregelung zur Corona-Pandemie
(1) Auf Antrag der anerkannten Stelle kann abweichend von § 1 Absatz 1 für die Abrechnungsmonate April 2021 bis Juni 2021 ein monatlicher Zuschuss gewährt werden, wenn dies zu einer höheren Vergütung führt (Günstigerprüfung). Für die monatliche Auszahlung gilt § 2 Absatz 3 Satz 2 entsprechend.
(2) Die Höhe des monatlichen Zuschusses nach Absatz 1 Satz 1 entspricht 75 vom Hundert des ermittelten Monatsdurchschnitts der im Jahr 2019 geleisteten Zahlungen nach dieser Verordnung (Festbetrag). Beträge nach § 1 Absatz 3 werden auf den Festbetrag angerechnet.
(3) Der Antragstellung nach Absatz 1 Satz 1 hat grundsätzlich die Stellung eines Antrags nach § 1 Absatz 1 vorauszugehen.
§ 4
Prüfungsrecht
Die zuständige Behörde und der Landesrechnungshof sind berechtigt, die Nachweise für die Festsetzung der Fallpauschalen an Ort und Stelle zu überprüfen, die Unterlagen über die entfalteten Tätigkeiten einzusehen und Auskünfte zu verlangen, soweit sie dies für erforderlich halten.
§ 5
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Finanzierung der Beratung durch geeignete Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren vom 6. April 1999 (GVBl. II S. 274) außer Kraft.
Potsdam, den 20. Juni 2001
Der Minister für Arbeit, Soziales,
Gesundheit und Frauen
Alwin Ziel