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Verordnung über die Finanzierung der Beratung durch geeignete Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren (Verbraucherinsolvenzfinanzierungsverordnung - VInsoFV)
Verordnung über die Finanzierung der Beratung durch geeignete Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren (Verbraucherinsolvenzfinanzierungsverordnung - VInsoFV)
vom 20. Juni 2001
(GVBl.II/01, [Nr. 11], S.205)
Auf Grund des § 8 Satz 3 des Brandenburgischen Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung vom 26. November 1998 (GVBl. I S. 218) verordnet der Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen:
§ 1
Art, Umfang und Höhe der Finanzierung
(1) Eine als geeignet im Sinne des § 3 des Brandenburgischen Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung anerkannte Stelle erhält für die in Absatz 2 oder § 3 Abs. 1 genannten Tätigkeiten im Rahmen einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung auf schriftlichen Antrag eine Fallpauschale, wenn
- bei der Schuldnerin oder dem Schuldner die Voraussetzungen der §§ 17 oder 18 der Insolvenzordnung vorliegen,
- die Schuldnerin oder der Schuldner Beratungshilfe nach den Vorschriften des Beratungshilfegesetzes nicht in Anspruch genommen und auch nicht beantragt hat,
- die Tätigkeit der Stelle abgeschlossen ist,
- die Schuldnerin oder der Schuldner eine Vergütung in entsprechender Höhe nicht gezahlt und sich auch nicht zur Zahlung einer solchen verpflichtet hat und
- die Schuldnerin oder der Schuldner ihren oder seinen Hauptwohnsitz im Land Brandenburg hat.
(2) Die Höhe der Fallpauschale beträgt für Fälle, in denen der Erstkontakt mit der Schuldnerin oder dem Schuldner nach dem 30. Juni 2001 erfolgt, für
- den Versuch einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans und die Ausstellung einer Bescheinigung im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung bei:
- 1 bis 5 Gläubigern 411 Deutsche Mark, ab 1. Januar 2002 210 Euro,
- 6 bis 8 Gläubigern 608 Deutsche Mark, ab 1. Januar 2002 311 Euro,
- 9 bis 13 Gläubigern 687 Deutsche Mark, ab 1. Januar 2002 351 Euro,
- 14 und mehr Gläubigern 870 Deutsche Mark, ab 1. Januar 2002 445 Euro;
- das Zustandekommen einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung bei:
- 1 bis 5 Gläubigern 500 Deutsche Mark, ab 1. Januar 2002 256 Euro,
- 6 bis 8 Gläubigern 770 Deutsche Mark, ab 1. Januar 2002 394 Euro,
- 9 bis 13 Gläubigern 880 Deutsche Mark, ab 1. Januar 2002 450 Euro,
- 14 und mehr Gläubigern 1 090 Deutsche Mark, ab 1. Januar 2002 557 Euro.
Maßgeblich für die Höhe der Fallpauschale ist grundsätzlich die Anzahl der Gläubiger zum Zeitpunkt des Ausstellens der Bescheinigung im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung oder des Zustandekommens der außergerichtlichen Einigung.
(3) Absatz 2 Satz 1 findet mit Ausnahme des zweiten Halbsatzes Anwendung für die Fälle, in denen bis zum 31. Oktober 2000 nur die Erstberatung abgeschlossen und abgerechnet wurde, wenn
- eine als geeignet anerkannte Stelle das Fortführen des Verfahrens nach der Erstberatung als Erfolg versprechend eingeschätzt hat und
- das Verfahren nicht fortgeführt wurde aus Gründen, die nicht in der Person der Schuldnerin oder des Schuldners liegen.
Eine bereits gezahlte Vergütung für die Erstberatung wird auf die Fallpauschale angerechnet.
(4) Beträge, die die Schuldnerin oder der Schuldner für die in Absatz 2 genannten Tätigkeiten bereits an die Beratungsstelle gezahlt hat, werden auf die Fallpauschale angerechnet. Das Gleiche gilt für Beträge, zu deren Zahlung sich die Schuldnerin oder der Schuldner verpflichtet hat.
§ 2
Verfahren
(1) Zuständige Behörde ist das Landesamt für Soziales und Versorgung.
(2) Anträge auf Zahlung von Fallpauschalen nach § 1 Abs. 2 sind bis spätestens 15. des Monats für die abgeschlossenen Fälle des Vormonats zu stellen. Im Antrag sind Name, Geburtsdatum und Anschrift der Schuldnerin oder des Schuldners zu benennen, ein Gläubigerverzeichnis beizufügen, die Voraussetzungen des § 1 darzulegen und die Richtigkeit der Angaben auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen. Die oberste Landesbehörde kann Vordrucke für Anträge für verbindlich erklären.
(3) Die zuständige Behörde setzt nach Abschluss der Prüfung der Abrechnung die Höhe der jeweils zu zahlenden Fallpauschalen fest. Die Fallpauschalen sind in der Regel zum 15. des auf den Antrag folgenden Monats auszuzahlen.
(4) Die für die Festsetzung der Fallpauschalen notwendigen Nachweise und die Unterlagen über die entfalteten Tätigkeiten sind fünf Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungspflicht beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung die außergerichtliche Einigung zustande gekommen, die Bescheinigung über deren Scheitern ausgestellt oder die Beratung durchgeführt worden ist. Die oberste Landesbehörde kann Vordrucke für die in Satz 1 genannten Nachweise und Unterlagen für verbindlich erklären.
(5) Die in Absatz 4 genannten Nachweise und Unterlagen können zur Aufbewahrung auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern gespeichert werden. Dabei muss sichergestellt sein, dass die gespeicherten Daten
- mit den Nachweisen und Unterlagen bildlich oder inhaltlich übereinstimmen,
- den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung entsprechen und
- während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten unterliegt den einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen und richtet sich im Übrigen nach den jeweils für die als geeignet anerkannte Stelle geltenden besonderen oder allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
§ 3
Übergangsregelung für Fälle, in denen der Erstkontakt mit der
Schuldnerin oder dem Schuldner bis zum 30. Juni 2001 erfolgte
(1) Die Höhe der Fallpauschale bemisst sich nach den jeweils einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt nach § 132 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623, 632), zustehenden Gebühren unter Beachtung der für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltenden Maßgaben wie folgt:
- Für eine Beratung über die Erfolgsaussichten des Versuchs einer Schuldenbereinigung im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung oder eines Verfahrens im Sinne des Neunten Teils der Insolvenzordnung wird ein Betrag in Höhe der in § 132 Abs. 1 in Verbindung mit § 132 Abs. 4 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vorgesehenen Gebühr gewährt, soweit kein Anspruch nach den Nummern 2 oder 3 besteht.
- Für den Versuch einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans und die Ausstellung einer Bescheinigung im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung wird ein Betrag in Höhe der in § 132 Abs. 2 in Verbindung mit § 132 Abs. 4 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vorgesehenen Gebühr gewährt.
- Bei Zustandekommen einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung wird ein Betrag nach Nummer 2 und zusätzlich ein Betrag in Höhe der in § 132 Abs. 3 in Verbindung mit § 132 Abs. 4 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vorgesehenen Gebühr gewährt.
- Zusätzlich zu den in den Nummern 2 und 3 genannten Beträgen wird als Ersatz für bei der Ausführung dieser Tätigkeiten in Anspruch genommene Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlende Entgelte eine Pauschale von 15 vom Hundert der jeweils zu zahlenden Beträge gewährt, jedoch in derselben Angelegenheit höchstens 40 Deutsche Mark, ab 1. Januar 2002 20 Euro.
(2) Beträge, die die Schuldnerin oder der Schuldner für die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten bereits an die Beratungsstelle gezahlt hat, werden auf die Fallpauschale angerechnet. Das Gleiche gilt für Beträge, zu deren Zahlung sich die Schuldnerin oder der Schuldner verpflichtet hat.
(3) Über die Verwendung der nach der Verordnung über die Finanzierung der Beratung durch geeignete Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren vom 6. April 1999 (GVBl. II S. 274) erhaltenen Abschlagszahlungen haben die Empfänger zum 31. Oktober 2001, spätestens bis zum 28. Februar 2002 Rechnung zu legen. Als geeignet anerkannte Stellen, die keine Abschlagszahlungen beantragt haben, legen zum 31. Oktober 2001, spätestens bis zum 28. Februar 2002 Rechnung. Bei Rechnungslegung sind Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Schuldnerinnen und Schuldner zu benennen, gegebenenfalls gegen diese unmittelbar bestehende Ansprüche zu beziffern, die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 2 darzulegen und die Richtigkeit der Angaben auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen. Die oberste Landesbehörde kann Vordrucke für die Abrechnung für verbindlich erklären. Die zuständige Behörde setzt nach Abschluss der Prüfung der Abrechnung die Höhe der jeweils zu zahlenden Fallpauschalen fest. Soweit sich eine Differenz zwischen dem gezahlten Abschlag und den festgesetzten Fallpauschalen ergibt, setzt die zuständige Behörde die Höhe der Differenz gesondert fest.
(4) Soweit nicht durch die Absätze 1 bis 3 abweichende Regelungen getroffen wurden, finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung.
§ 4
Prüfungsrecht
Die zuständige Behörde und der Landesrechnungshof sind berechtigt, die Nachweise für die Festsetzung der Fallpauschalen an Ort und Stelle zu überprüfen, die Unterlagen über die entfalteten Tätigkeiten einzusehen und Auskünfte zu verlangen, soweit sie dies für erforderlich halten.
§ 5
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Finanzierung der Beratung durch geeignete Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren vom 6. April 1999 (GVBl. II S. 274) außer Kraft.
Potsdam, den 20. Juni 2001
Der Minister für Arbeit, Soziales,
Gesundheit und Frauen
Alwin Ziel