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Verordnung über das Verfahren bei Volksentscheiden im Land Brandenburg (Volksentscheidsverfahrensverordnung - VEVVBbg)

Verordnung über das Verfahren bei Volksentscheiden im Land Brandenburg (Volksentscheidsverfahrensverordnung - VEVVBbg)
vom 29. Februar 1996
(GVBl.II/96, [Nr. 16], S.158)

geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. März 2003
(GVBl.I/03, [Nr. 04], S.42, 46)

Auf Grund des § 70 des Volksabstimmungsgesetzes vom 14. April 1993 (GVBl. I S. 94) verordnet der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Landtages:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Abstimmungsorgane

§ 1 Abstimmungsleiter und Abstimmungsausschüsse
§ 2 Abstimmungsvorsteher und Abstimmungsvorstand
§ 3 Briefabstimmungsvorsteher und Briefabstimmungsvorstand
§ 4 Beweglicher Abstimmungsvorstand

Abschnitt 2
Vorbereitung des Volksentscheides

§ 5 Führung und Eintragung der stimmberechtigten Personen in das Stimmberechtigtenverzeichnis
§ 6 Benachrichtigung der stimmberechtigten Personen
§ 7 Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Stimmberechtigtenverzeichnis und die Erteilung von Abstimmungsscheinen
§ 8 Einsichtnahme in das Stimmberechtigtenverzeichnis
§ 9 Berichtigung und Abschluß des Stimmberechtigtenverzeichnisses
§ 10 Abstimmungsschein
§ 11 Stimmzettel
§ 12 Abstimmungslokale
§ 13 Abstimmungsbekanntmachung der Abstimmungsbehörde
§ 14 Ausstattung des Abstimmungsvorstandes

Abschnitt 3
Abstimmungshandlung

§ 15 Stimmabgabe, Durchführung der Abstimmung im Stimmbezirk
§ 16 Briefabstimmung

Abschnitt 4
Feststellung des Abstimmungsergebnisses

§ 17 Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk
§ 18 Zählung der stimmberechtigten Personen sowie der Stimmen
§ 19 Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Abstimmungsbriefen, Auslegungsregeln
§ 20 Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk
§ 21 Schnellmeldungen, vorläufige Abstimmungsergebnisse
§ 22 Abstimmungsniederschrift
§ 23 Übergabe und Verwahrung der Abstimmungsunterlagen
§ 24 Zulassung der Abstimmungsbriefe, Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses
§ 25 Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmkreis
§ 26 Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Land

Abschnitt 5
Wiederholungsabstimmung, Nachabstimmung

§ 27 Wiederholungsabstimmung
§ 28 Nachabstimmung

Abschnitt 6
Schlußvorschriften

§ 29 Abstimmungsstatistische Auszählungen
§ 30 Bekanntmachungen
§ 31 Zustellungen
§ 32 Beschaffung von Stimmzetteln, Umschlägen für die Briefabstimmung und Vordrucken
§ 33 Sicherung der Abstimmungsunterlagen
§ 34 Vernichtung der Abstimmungsunterlagen
§ 35 Anlagen
§ 36 Inkrafttreten

Abschnitt 1
Abstimmungsorgane

§ 1
Abstimmungsleiter und Abstimmungsausschüsse

(1) In dem Fall des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Volksabstimmungsgesetzes werden der Kreisabstimmungsleiter und sein Stellvertreter auf Vorschlag des Kreisausschusses oder Hauptausschusses oder der Kreisausschüsse oder Hauptausschüsse der zuständigen Kreistage oder Stadtverordnetenversammlungen durch den Landesabstimmungsleiter ernannt.

(2) In dem Fall des § 32 Abs. 3 Satz 2 des Volksabstimmungsgesetzes fordert der Kreisabstimmungsleiter die in dem Stimmkreis vertretenen Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen auf, innerhalb einer angemessenen Frist stimmberechtigte Personen als Beisitzer des Kreisabstimmungsausschusses vorzuschlagen. In der Aufforderung, die als öffentliche Bekanntmachung ergehen kann, soll auf § 66 Abs. 3 und 4 des Volksabstimmungsgesetzes hingewiesen werden. Nach Ablauf der Vorschlagsfrist beruft der Kreisabstimmungsleiter unverzüglich die Beisitzer des Kreisabstimmungsausschusses.

(3) Die Mitglieder der Abstimmungsausschüsse erhalten Auslagenersatz und Erfrischungsgeld entsprechend § 8 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung.

(4) Im übrigen gelten die §§ 1 bis 4 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung sinngemäß.

§ 2
Abstimmungsvorsteher und Abstimmungsvorstand

(1) Vor dem Abstimmungstag beruft die Abstimmungsbehörde rechtzeitig für jeden Stimmbezirk den Abstimmungsvorsteher, dessen Stellvertreter und drei bis fünf Beisitzer.

(2) Der Abstimmungsvorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder, darunter der Abstimmungsvorsteher und der Schriftführer oder ihrer Stellvertreter, beschlußfähig.

(3) § 1 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Im übrigen gilt § 5 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung sinngemäß.

§ 3
Briefabstimmungsvorsteher und Briefabstimmungsvorstand

Auf den Briefabstimmungsvorsteher und den Briefabstimmungsvorstand findet § 6 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, daß der Briefabstimmungsvorstand bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder, darunter der Briefabstimmungsvorsteher und der Schriftführer oder ihrer Stellvertreter, beschlußfähig ist.

§ 4
Beweglicher Abstimmungsvorstand

Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- und Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie gleichartigen Einrichtungen soll die Abstimmungsbehörde bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich bewegliche Abstimmungsvorstände einsetzen. Der bewegliche Abstimmungsvorstand besteht aus dem Abstimmungsvorsteher des zuständigen Stimmbezirks oder seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern des Abstimmungsvorstandes. Die Abstimmungsbehörde kann auch den beweglichen Abstimmungsvorstand eines anderen Stimmbezirks mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen.

Abschnitt 2
Vorbereitung des Volksentscheides

§ 5
Führung und Eintragung der stimmberechtigten Personen
in das Stimmberechtigtenverzeichnis

(1) In das Stimmberechtigtenverzeichnis eines Stimmbezirks werden von Amts wegen alle stimmberechtigten Personen eingetragen, die am 35. Tage vor der Abstimmung (Stichtag) bei der Meldebehörde für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung, in diesem Stimmbezirk nach den Vorschriften des Brandenburgischen Meldegesetzes gemeldet sind. Eine stimmberechtigte Person, die zu diesem Zeitpunkt in keinem Stimmbezirk gemeldet ist, wird auf Antrag in das Stimmberechtigtenverzeichnis des Stimmbezirks eingetragen, für den sie sich bis zum 16. Tage vor der Abstimmung anmeldet; § 14 Abs. 1 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung gilt entsprechend.

(2) Im übrigen gelten die §§ 12 und 13 Abs. 3 bis 5 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung sinngemäß.

§ 6
Benachrichtigung der stimmberechtigten Personen

(1) Spätestens am 28. Tage vor der Abstimmung benachrichtigt die Abstimmungsbehörde jede stimmberechtigte Person, die im Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, nach dem Muster der Anlage 1; Abweichungen in der Gestaltung sind zulässig. Bei stimmberechtigten Personen, die auf Antrag in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen werden, soll die Abstimmungsbenachrichtigung unverzüglich nach der Eintragung erfolgen.

(2) Auf der Rückseite der Abstimmungsbenachrichtigung nach Absatz 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Abstimmungsscheins nach dem Muster der Anlage 2 aufzudrucken; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 7
Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Stimmberechtigtenverzeichnis
und die Erteilung von Abstimmungsscheinen

Die Abstimmungsbehörde macht spätestens am 31. Tage vor der Abstimmung öffentlich bekannt,

  1. daß stimmberechtigten Personen, die in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen sind, bis spätestens zum 28. Tage vor der Abstimmung eine Abstimmungsbenachrichtigung zugeht,
  2. bei welcher Stelle und in welcher Zeit das Stimmberechtigtenverzeichnis gemäß § 37 Abs. 3 des Volksabstimmungsgesetzes eingesehen werden kann,
  3. daß jeder Bürger nach Maßgabe des § 37 Abs. 3 des Volksabstimmungsgesetzes das Recht hat, die Richtigkeit seiner im Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragenen personenbezogenen Daten zu überprüfen sowie das Stimmberechtigtenverzeichnis einzusehen,
  4. daß jede stimmberechtigte Person bei der Abstimmungsbehörde bis zum 15. Tage vor der Abstimmung schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift einen Antrag auf Berichtigung des Stimmberechtigtenverzeichnisses stellen kann (Einspruch gegen das Stimmberechtigtenverzeichnis),
  5. bei welcher Abstimmungsbehörde, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen ein Abstimmungsschein beantragt werden kann und
  6. wie durch Briefabstimmung abgestimmt wird.

§ 8
Einsichtnahme in das Stimmberechtigtenverzeichnis

Bei einer im Melderegister gespeicherten Auskunftssperre liegt ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 37 Abs. 3 Satz 1 des Volksabstimmungsgesetzes nur dann vor, wenn das Interesse des Antragstellers an der Einsichtnahme das Interesse der betroffenen Person an der Verweigerung der Einsichtnahme überwiegt. Die betroffene Person ist vor der Einsichtnahme zu hören. Im übrigen gelten die §§ 17, 18 und 19 Abs. 1 bis 3 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung sinngemäß.

§ 9
Berichtigung und Abschluß des Stimmberechtigtenverzeichnisses

(1) Für die Berichtigung des Stimmberechtigtenverzeichnisses gilt § 20 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung sinngemäß.

(2) Der Abschluß des Stimmberechtigtenverzeichnisses wird nach dem Muster der Anlage 3 beurkundet; im übrigen gilt § 21 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung sinngemäß.

§ 10
Abstimmungsschein

(1) Der Abstimmungsschein wird von der Abstimmungsbehörde erteilt, in deren Stimmberechtigtenverzeichnis die stimmberechtigte Person eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen. Für den Mindestinhalt des Vordruckes ist das Muster der Anlage 4 verbindlich; Abweichungen in der Gestaltung sind zulässig.

(2) Im übrigen gelten die §§ 22, 24, 25 Abs. 2 bis 6 und 8 bis 11 sowie die §§ 26 bis 28 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung sinngemäß mit folgenden Maßgaben:

  1. Wird eine stimmberechtigte Person, die bereits einen Abstimmungsschein erhalten hat, im Stimmberechtigtenverzeichnis gestrichen, so ist der Abstimmungsschein von der Abstimmungsbehörde für ungültig zu erklären. Die Abstimmungsbehörde führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name der betroffenen Person und die Nummer des für ungültig erklärten Abstimmungsscheins aufzunehmen ist. Die Abstimmungsbehörde hat das Abstimmungsscheinverzeichnis entsprechend zu berichtigen. Die Abstimmungsbehörde verständigt den Kreisabstimmungsleiter und dieser den Landesabstimmungsleiter. Der Landesabstimmungsleiter unterrichtet über die Kreisabstimmungsleiter alle Abstimmungsvorstände des Landes über die Ungültigkeit des Abstimmungsscheins.
  2. Hat eine stimmberechtigte Person, die in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, einen Abstimmungsschein erhalten, so wird im Stimmberechtigtenverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe der Sperrvermerk "A" eingetragen.

§ 11
Stimmzettel

(1) Der Stimmzettel ist von weißem oder weißlichem, undurchsichtigem Papier, sofern der Landesabstimmungsleiter nicht etwas anderes bestimmt. Der Stimmzettel muß einseitig bedruckt und innerhalb eines Stimmkreises von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein.

(2) Für abstimmungsstatistische Auszählungen können Unterscheidungsbezeichnungen aufgedruckt werden, soweit bei der Stimmabgabe die einzelne abstimmende Person nicht erkennbar wird. Abstimmungsverzeichnisse und mit Unterscheidungsbezeichnungen gekennzeichnete Stimmzettel dürfen nicht zusammengeführt werden. Abstimmungsberechtigte Personen, die ihr Recht auf Abstimmung durch Briefabstimmung ausüben, werden nicht in die repräsentative Abstimmungsstatistik einbezogen.

(3) Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.

§ 12
Abstimmungslokale

Die Abstimmungsbehörde bestimmt für jeden Stimmbezirk ein Abstimmungslokal. Im übrigen gilt § 43 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung sinngemäß.

§ 13
Abstimmungsbekanntmachung der Abstimmungsbehörde

Das Ministerium des Innern übermittelt den Abstimmungsbehörden über die Kreisabstimmungsleiter rechtzeitig vor jeder Abstimmung ein Muster der Abstimmungsbekanntmachung. Die Abstimmungsbehörde macht spätestens am sechsten Tag vor der Abstimmung nach dem Muster der Abstimmungsbekanntmachung Beginn und Ende der Abstimmungszeit sowie die Stimmbezirke und Abstimmungslokale öffentlich bekannt; § 45 Abs. 1 Satz 2, § 45 Abs. 2 und § 46 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung gelten entsprechend.

§ 14
Ausstattung des Abstimmungsvorstandes

(1) Die Abstimmungsbehörde übergibt dem Abstimmungsvorsteher eines jeden Stimmbezirks vor Beginn der Abstimmungshandlung

  1. das Stimmberechtigtenverzeichnis,
  2. das besondere Abstimmungsscheinverzeichnis,
  3. amtliche Stimmzettel in genügender Anzahl,
  4. einen Vordruck der Abstimmungsniederschrift,
  5. einen Vordruck der Schnellmeldung,
  6. Textausgaben des Volksabstimmungsgesetzes sowie der Brandenburgischen Landeswahlverordnung und dieser Verordnung, die die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht zu enthalten brauchen,
  7. einen Abdruck der Abstimmungsbekanntmachung und ein Muster des Stimmzettels,
  8. Verschlußmaterial für die Abstimmungsurne und
  9. Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Abstimmungsscheine.

(2) Im übrigen gelten die §§ 48 bis 50 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung sinngemäß.

Abschnitt 3
Abstimmungshandlung

§ 15
Stimmabgabe, Durchführung der Abstimmung im Stimmbezirk

Auf die Stimmabgabe und die Durchführung der Abstimmung im Stimmbezirk finden die §§ 51 bis 56, § 57 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 58 bis 61 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung sinngemäß Anwendung.

§ 16
Briefabstimmung

(1) Eine stimmberechtigte Person, die ihr Stimmrecht durch Briefabstimmung ausübt, kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren Stimmzettel, legt ihn unbeobachtet in den amtlichen Abstimmungsumschlag und verschließt diesen, unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Abstimmungsschein vorgedruckte Versicherung an Eides Statt zur Briefabstimmung, legt den verschlossenen amtlichen Abstimmungsumschlag und den unterschriebenen Abstimmungsschein in den amtlichen Abstimmungsbriefumschlag, verschließt den Abstimmungsbriefumschlag und übersendet den Abstimmungsbrief an die nach Absatz 2 zuständige, auf dem Abstimmungsbriefumschlag angegebene Stelle. Der Abstimmungsbrief kann dort auch abgegeben werden.

(2) Die Abstimmungsbriefe müssen bei dem Kreisabstimmungsleiter des Stimmkreises eingehen. Sind auf Grund einer Anordnung nach § 31 Abs. 3 des Volksabstimmungsgesetzes Briefabstimmungsvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden innerhalb eines Stimmkreises gebildet, müssen die Abstimmungsbriefe bei der Abstimmungsbehörde eingehen, die die Abstimmungsscheine ausgestellt hat.

(3) Im übrigen gelten § 62 Abs. 3 bis 5 und § 63 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung sinngemäß.

Abschnitt 4
Feststellung des Abstimmungsergebnisses

§ 17
Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk

(1) Unmittelbar nach Beendigung der Abstimmungshandlung ermittelt der Abstimmungsvorstand ohne Unterbrechung das Ergebnis der Abstimmung im Stimmbezirk. Er stellt fest

  1. die Zahl der stimmberechtigten Personen,
  2. die Zahl der abstimmenden Personen,
  3. die Zahl der gültigen Stimmen,
  4. die Zahl der ungültigen Stimmen,
  5. die Zahl der gültigen Stimmen, die auf "Ja" lauten und
  6. die Zahl der gültigen Stimmen, die auf "Nein" lauten.

(2) Der Landesabstimmungsleiter kann insbesondere in den Fällen des § 44 Abs. 4 des Volksabstimmungsgesetzes sowie der Artikel 78 Abs. 3, 115 Abs. 3 der Verfassung des Landes Brandenburg Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.

§ 18
Zählung der stimmberechtigten Personen sowie der Stimmen

(1) Nachdem die Zahl der stimmberechtigten Personen entsprechend § 65 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung ermittelt worden ist, bilden mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Abstimmungsvorstehers folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten:

  1. einen Stapel mit den gültigen Stimmzetteln, die zweifelsfrei auf "Ja" lauten,
  2. einen Stapel mit den gültigen Stimmzetteln, die zweifelsfrei auf "Nein" lauten,
  3. einen Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln und
  4. einen Stapel mit den Stimmzetteln, die Anlaß zu Bedenken geben.

(2) Die Beisitzer, die die nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 gebildeten Stapel unter ihrer Aufsicht haben, übergeben einen Stapel dem Abstimmungsvorsteher und den anderen Stapel seinem Stellvertreter. Diese prüfen, ob die Kennzeichnungen der Stimmzettel des jeweiligen Stapels gleich lauten und sagen zu jedem Stapel laut an, daß die Stimmzettel des Stapels auf "Ja" oder "Nein" lauten. Gibt ein Stimmzettel dem Abstimmungsvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlaß zu Bedenken, so fügen sie diesen den nach Absatz 1 Nr. 4 gebildeten Stapel bei.

(3) Hierauf prüft der Abstimmungsvorsteher den Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln (Absatz 1 Nr. 3), der ihm hierzu von dem Beisitzer, der ihn in Verwahrung hat, übergeben wird. Der Abstimmungsvorsteher sagt zu diesem Stapel laut an, daß hier die Stimmen ungültig sind.

(4) Danach zählen je zwei vom Abstimmungsvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die vom Abstimmungsvorsteher und seinem Stellvertreter nach den Absätzen 2 und 3 geprüften Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der gültigen Stimmen, die jeweils auf "Ja" und "Nein" lauten, sowie die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen. Die Zahlen werden als Zwischensummen in die Abstimmungsniederschrift übertragen.

(5) Zum Schluß entscheidet der Abstimmungsvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den in Absatz 1 Nr. 4 bezeichneten Stimmzetteln abgegeben worden sind. Der Abstimmungsvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt jeweils bei gültigen Stimmen an, ob sie auf "Ja" oder "Nein" lauten. Er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob die Stimme für gültig oder ungültig erklärt worden ist und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Abstimmungsniederschrift übertragen.

(6) Die nach den Absätzen 4 und 5 ermittelten Zahlen der gültigen Stimmen, die jeweils auf "Ja" und "Nein" lauten, sowie der gültigen und ungültigen Stimmen werden jeweils vom Schriftführer in der Abstimmungsniederschrift zusammengezählt. Beantragt ein Mitglied des Abstimmungsvorstandes vor der Unterzeichnung der Abstimmungsniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, so ist diese nach den Absätzen 1 bis 5 zu wiederholen. Die Gründe für eine erneute Zählung sind in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken.

(7) Die vom Abstimmungsvorsteher bestimmten Beisitzer sammeln

  1. die Stimmzettel, die auf "Ja" lauten,
  2. die Stimmzettel, die auf "Nein" lauten,
  3. die ungekennzeichneten Stimmzettel und
  4. die Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken gegeben haben, je für sich und behalten sie unter Aufsicht.

§ 19
Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Abstimmungsbriefen, Auslegungsregeln

Die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmen sowie die Zulassung oder Zurückweisung von Abstimmungsbriefen richtet sich nach der Vorschrift des § 47 des Volksabstimmungsgesetzes. Ferner gelten folgende ergänzende Regelungen:

  1. Mehrere in einem Abstimmungsumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst gelten sie als ein ungültiger Stimmzettel.
  2. Ist der Abstimmungsumschlag leer, so gilt der im Rahmen der Briefabstimmung nicht abgegebene Stimmzettel als ungültig.

§ 20
Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk

Der Abstimmungsvorsteher gibt das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk mit den in § 17 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben im Anschluß an die Feststellungen mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Abstimmungsniederschrift anderen als den in § 21 genannten Stellen durch die Mitglieder des Abstimmungsvorstandes nicht mitgeteilt werden.

§ 21
Schnellmeldungen, vorläufige Abstimmungsergebnisse

(1) Sobald das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk festgestellt worden ist, meldet es der Abstimmungsvorsteher der Abstimmungsbehörde, die die Abstimmungsergebnisse aller Stimmbezirke ihres Bereiches für den jeweiligen Stimmkreis zusammenfaßt und dem Kreisabstimmungsleiter meldet.

(2) Die Meldung wird auf schnellstem Wege erstattet. Sie enthält

  1. die Zahl der stimmberechtigten Personen,
  2. die Zahl der abstimmenden Personen,
  3. die Zahl der gültigen Stimmen,
  4. die Zahl der ungültigen Stimmen,
  5. die Zahl der gültigen Stimmen, die auf "Ja" lauten und
  6. die Zahl der gültigen Stimmen, die auf "Nein" lauten.

(3) Der Kreisabstimmungsleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Abstimmungsbehörden das vorläufige Abstimmungsergebnis im Stimmkreis. Er teilt unter Einbeziehung der Ergebnisse der Briefabstimmung das vorläufige Abstimmungsergebnis im Stimmkreis auf schnellstem Wege dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik mit. Dieses meldet dem Landesabstimmungsleiter die eingehenden Abstimmungsergebnisse in den Stimmkreisen sofort und laufend weiter.

(4) Der Landesabstimmungsleiter faßt die von den Kreisabstimmungsleitern gemeldeten vorläufigen Abstimmungsergebnisse der Stimmkreise zu einem vorläufigen Abstimmungsergebnis des Landes zusammen und meldet es auf schnellstem Wege dem Präsidenten des Landtages.

(5) Die Kreisabstimmungsleiter geben nach Durchführung der ohne Vorliegen der Abstimmungsniederschriften möglichen Überprüfungen die vorläufigen Abstimmungsergebnisse mündlich oder in geeigneter anderer Form bekannt.

(6) Die Schnellmeldungen der Abstimmungsvorsteher, Abstimmungsbehörden und Kreisabstimmungsleiter werden nach dem Muster der Anlage 5 erstattet.

(7) § 17 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 22
Abstimmungsniederschrift

(1) Über die Abstimmungshandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 6 zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Abstimmungsvorsteher, vom Schriftführer und mindestens drei weiteren Mitgliedern des Abstimmungsvorstandes zu unterschreiben. Wird die Unterschrift verweigert, so ist der Grund hierfür in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. Beschlüsse nach § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 55 Abs. 6 Satz 1 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung, § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 Satz 2 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung und § 18 Abs. 5 Satz 1 sowie Beschlüsse über Beanstandungen bei der Abstimmungshandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. Der Abstimmungsniederschrift sind die Stimmzettel und die Abstimmungsscheine, über die der Abstimmungsvorstand besonders beschlossen hat, beizufügen.

(2) Der Abstimmungsvorsteher übersendet die Abstimmungsniederschrift mit den Anlagen unverzüglich an den Kreisabstimmungsleiter.

(3) Abstimmungsvorsteher, Abstimmungsbehörden und Kreisabstimmungsleiter haben sicherzustellen, daß die Abstimmungsniederschriften mit den Anlagen unbefugten Personen nicht zugänglich sind.

§ 23
Übergabe und Verwahrung der Abstimmungsunterlagen

(1) Hat der Abstimmungsvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt der Abstimmungsvorsteher jeweils getrennt

  1. die Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach gültigen Stimmen, die auf "Ja" lauten, nach gültigen Stimmen, die auf "Nein" lauten, und nach ungekennzeichneten Stimmzetteln sowie
  2. die einbehaltenen Abstimmungsscheine,

soweit sie nicht der Abstimmungsniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit einer Inhaltsangabe und übergibt sie der Abstimmungsbehörde. Bis zur Übergabe an die Abstimmungsbehörde hat der Abstimmungsvorsteher sicherzustellen, daß die in Satz 1 Nr. 1 und 2 aufgeführten Unterlagen unbefugten Personen nicht zugänglich sind.

(2) Die Abstimmungsbehörde verwahrt die Pakete, bis ihre Vernichtung zugelassen ist. Sie hat sicherzustellen, daß die Pakete unbefugten Personen nicht zugänglich sind.

(3) Der Abstimmungsvorsteher übergibt der Abstimmungsbehörde das Stimmberechtigtenverzeichnis und die von ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände sowie die einbehaltenen Abstimmungsbenachrichtigungen.

(4) Die Abstimmungsbehörde hat die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen auf Anforderung dem Kreisabstimmungsleiter vorzulegen. Werden nur Teile eines Pakets angefordert, so wird das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen geöffnet und nach Entnahme der angeforderten Teile erneut versiegelt. Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist.

§ 24
Zulassung der Abstimmungsbriefe, Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses

(1) Ein vom Briefabstimmungsvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefabstimmungsvorstandes öffnet die Abstimmungsbriefe einzeln und entnimmt ihnen den Abstimmungsschein und den Abstimmungsumschlag. Ist der Abstimmungsschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Abstimmungsscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Abstimmungsscheins erhoben, so ist der betroffene Abstimmungsbrief samt Inhalt unter Kontrolle des Abstimmungsvorstehers auszusondern und später entsprechend Absatz 2 zu behandeln. Die aus den übrigen Abstimmungsbriefen entnommenen Abstimmungsumschläge werden ungeöffnet in die Abstimmungsurne gelegt; die Abstimmungsscheine werden gesammelt.

(2) Werden gegen einen Abstimmungsbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefabstimmungsvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Abstimmungsbrief ist vom Briefabstimmungsvorstand zurückzuweisen, wenn einer der in § 47 Abs. 4 Nr. 2 bis 8 des Volksabstimmungsgesetzes genannten Tatbestände vorliegt. Die Zahl der beanstandeten, die Zahl der nach besonderer Beschlußfassung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen Abstimmungsbriefe sind in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Abstimmungsbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu numerieren. Der Einsender eines zurückgewiesenen Abstimmungsbriefes wird nicht als abstimmende Person gezählt; seine Stimme gilt gemäß § 47 Abs. 5 des Volksabstimmungsgesetzes als nicht abgegeben.

(3) Nachdem die Abstimmungsumschläge in die Abstimmungsurne gelegt worden sind, jedoch nicht vor Schluß der allgemeinen Abstimmungszeit, ermittelt der Briefabstimmungsvorstand das Abstimmungsergebnis mit den in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 6 bezeichneten Angaben und stellt dieses nach den sinngemäß anzuwendenden §§ 17 und 18 fest.

(4) Sobald das Briefabstimmungsergebnis festgestellt ist, meldet es der Briefabstimmungsvorsteher auf schnellstem Wege dem Kreisabstimmungsleiter. Sind auf Grund einer Anordnung nach § 31 Abs. 3 des Volksabstimmungsgesetzes Briefabstimmungsvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden gebildet worden, meldet der Briefabstimmungsvorsteher das Briefabstimmungsergebnis der für ihn zuständigen Abstimmungsbehörde, die es in die Schnellmeldung für den Bereich der Gemeinde übernimmt. Die Schnellmeldung wird nach dem Muster der Anlage 5 erstattet.

(5) Über die Zulassung der Abstimmungsbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 7 zu fertigen. Dieser sind beizufügen:

  1. die Stimmzettel und Abstimmungsumschläge, über die der Briefabstimmungsvorstand entsprechend § 18 Abs. 5 besonders beschlossen hat,
  2. die Abstimmungsbriefe, die der Briefabstimmungsvorstand zurückgewiesen hat und
  3. die Abstimmungsscheine, über die der Briefabstimmungsvorstand beschlossen hat, ohne daß die Abstimmungsbriefe zurückgewiesen wurden.

(6) Der Briefabstimmungsvorsteher übergibt die Abstimmungsniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Kreisabstimmungsleiter. § 22 Abs. 3 gilt entsprechend.

(7) Der Briefabstimmungsvorsteher verpackt die Abstimmungsunterlagen entsprechend § 23 Abs. 1 und übergibt sie dem Kreisabstimmungsleiter, der sie verwahrt, bis ihre Vernichtung zugelassen ist. § 22 Abs. 3 gilt entsprechend.

(8) Im übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefabstimmungsvorstandes die für den Abstimmungsvorstand geltenden Vorschriften entsprechend.

(9) Das Abstimmungsergebnis der Briefabstimmung wird vom Kreisabstimmungsleiter in die Schnellmeldung nach § 21 Abs. 3 und in die Zusammenstellung des endgültigen Abstimmungsergebnisses des Stimmkreises nach § 25 übernommen.

(10) Stellt der Landesabstimmungsleiter fest, daß im Abstimmungsgebiet infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt die regelmäßige Beförderung von Abstimmungsbriefen gestört war, gelten die dadurch betroffenen Abstimmungsbriefe, die nach dem Poststempel spätestens am Tage vor der Abstimmung zur Post gegeben worden sind, als rechtzeitig eingegangen. In einem solchen Fall werden, sobald die Auswirkungen des Ereignisses behoben sind, spätestens 21 Tage nach der Abstimmung, die durch das Ereignis betroffenen Abstimmungsbriefe ausgesondert und dem Briefabstimmungsvorstand zur nachträglichen Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses zugeleitet. Die nachträgliche Feststellung unterbleibt, wenn sie wegen der geringen Anzahl vorliegender Abstimmungsbriefe nicht möglich ist, ohne das Abstimmungsgeheimnis zu gefährden.

§ 25
Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmkreis

(1) Der Kreisabstimmungsleiter prüft die Abstimmungsniederschriften der Abstimmungsvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Er stellt nach den Abstimmungsniederschriften das endgültige Ergebnis der Abstimmung für den Stimmkreis, geordnet nach Stimmbezirken und Briefabstimmungsvorständen, in einer Hauptzusammenstellung zusammen. Dabei bildet der Kreisabstimmungsleiter Zwischensummen für die Ämter und amtsfreien Gemeinden, im Falle einer Anordnung nach § 31 Abs. 3 des Volksabstimmungsgesetzes auch für die Briefabstimmungsergebnisse. Ergeben sich aus der Abstimmungsniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Abstimmungsgeschäfts, so klärt sie der Kreisabstimmungsleiter soweit wie möglich auf.

(2) Nach Berichterstattung durch den Kreisabstimmungsleiter ermittelt der Kreisabstimmungsausschuß das Abstimmungsergebnis des Stimmkreises. Er stellt fest

  1. die Zahl der stimmberechtigten Personen,
  2. die Zahl der abstimmenden Personen,
  3. die Zahl der gültigen Stimmen,
  4. die Zahl der ungültigen Stimmen,
  5. die Zahl der gültigen Stimmen, die auf "Ja" lauten und
  6. die Zahl der gültigen Stimmen, die auf "Nein" lauten.

(3) Im Anschluß an die Feststellung gibt der Kreisabstimmungsleiter das Abstimmungsergebnis mit den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.

(4) Über die Feststellung des Abstimmungsergebnisses ist ein Abstimmungsprotokoll nach dem Muster der Anlage 8 zu fertigen, das von dem Kreisabstimmungsleiter und von mindestens drei weiteren Mitgliedern des Kreisabstimmungsausschusses zu unterzeichnen ist. Dem Abstimmungsprotokoll wird die Hauptzusammenstellung beigefügt.

(5) Der Kreisabstimmungsleiter übersendet dem Landesabstimmungsleiter auf schnellstem Wege eine Ausfertigung des Abstimmungsprotokolls und zwei Ausfertigungen der Hauptzusammenstellung. Die Hauptzusammenstellung ist dem Landesabstimmungsleiter, soweit möglich, auch auf einem maschinenlesbaren Informationsträger zu übermitteln.

(6) Inhalt und Form der Hauptzusammenstellung nach Absatz 1 Satz 2 bestimmt der Landesabstimmungsleiter. § 17 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 26
Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Land

Der Landesabstimmungsausschuß prüft die Feststellungen der Kreisabstimmungsausschüsse auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit, faßt die von den Kreisabstimmungsausschüssen festgestellten Abstimmungsergebnisse der Stimmkreise zu einem Abstimmungsergebnis des Landes zusammen und leitet seinen Bericht einschließlich der Hauptzusammenstellungen nach § 25 Abs. 1 Satz 2 unverzüglich dem Präsidium des Landtages zu. In dem Bericht ist auf etwaige Zweifel und Bedenken, die hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Feststellungen der Kreisabstimmungsausschüsse bestehen, besonders hinzuweisen.

Abschnitt 5
Wiederholungsabstimmung, Nachabstimmung

§ 27
Wiederholungsabstimmung

(1) Der Landesabstimmungsleiter bestimmt den Tag der Wiederholungsabstimmung entsprechend den Vorschriften des Wahlprüfungsgesetzes. Er macht den Tag der Wiederholungsabstimmung öffentlich bekannt.

(2) Das Abstimmungsverfahren ist nur insoweit erneut durchzuführen, als es nach der Entscheidung im Abstimmungsprüfungsverfahren erforderlich ist.

(3) Wird die Abstimmung nur in einzelnen Stimmbezirken wiederholt, so darf die Abgrenzung dieser Stimmbezirke nicht geändert werden. Auch sonst soll die Abstimmung möglichst in denselben Stimmbezirken wie bei der Hauptabstimmung wiederholt werden. Abstimmungsvorstände können neu gebildet und Abstimmungslokale neu bestimmt werden.

(4) Findet die Wiederholungsabstimmung mit den für die Hauptabstimmung aufgestellten Stimmberechtigtenverzeichnissen statt, so sind die Personen, die seit der Hauptabstimmung ihr Recht auf Abstimmung verloren haben, im Stimmberechtigtenverzeichnis zu streichen. Wird die Abstimmung vor Ablauf von sechs Monaten nur in einzelnen Stimmbezirken wiederholt, so können stimmberechtigte Personen, denen für die Hauptabstimmung ein Abstimmungsschein erteilt wurde, nur dann an der Abstimmung teilnehmen, wenn sie ihren Abstimmungsschein in den Stimmbezirken abgegeben haben, für die die Abstimmung wiederholt wird.

(5) Abstimmungsscheine dürfen nur von Abstimmungsbehörden in dem Gebiet, in dem die Wiederholungsabstimmung stattfindet, erteilt werden. Wird die Abstimmung vor Ablauf von sechs Monaten nur in einzelnen Stimmbezirken wiederholt, so erhalten stimmberechtigte Personen, die bei der Hauptabstimmung in einem Stimmbezirk dieses Gebietes mit Abstimmungsschein gewählt haben, auf Antrag ihren Abstimmungsschein mit einem Gültigkeitsvermerk für die Wiederholungsabstimmung zurück, wenn sie inzwischen aus dem Gebiet der Wiederholungsabstimmung verzogen sind.

(6) Entsprechend dem Ergebnis der Wiederholungsabstimmung wird das Abstimmungsergebnis nach den bei der Hauptabstimmung anzuwendenden Grundsätzen neu festgestellt.

(7) Im übrigen findet die Wiederholungsabstimmung nach denselben Vorschriften wie die Hauptabstimmung statt, soweit nicht die Entscheidung im Abstimmungsprüfungsverfahren Abweichungen vorgibt. Der Landesabstimmungsleiter kann im Rahmen der Entscheidung im Abstimmungsprüfungsverfahren Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.

§ 28
Nachabstimmung

(1) Sobald feststeht, daß die Abstimmung in einem Stimmkreis oder in einem Stimmbezirk nicht durchgeführt werden kann, sagt der Kreisabstimmungsleiter die Abstimmung ab und macht öffentlich bekannt, daß eine Nachabstimmung stattfinden wird. Er unterrichtet unverzüglich den Landesabstimmungsleiter und dieser den Präsidenten des Landtages.

(2) Die Nachabstimmung wird

  1. mit den für die Hauptabstimmung aufgestellten Stimmberechtigtenverzeichnissen,
  2. in den für die Hauptabstimmung bestimmten Stimmbezirken und Abstimmungslokalen sowie
  3. vor den für die Hauptabstimmung gebildeten Abstimmungsvorständen

durchgeführt.

(3) Für die Nachabstimmung bleiben die für die Hauptabstimmung erteilten Abstimmungsscheine gültig. Neue Abstimmungsscheine dürfen nur von den Abstimmungsbehörden des Gebietes, in dem die Nachabstimmung stattfindet, erteilt werden.

(4) Der Landesabstimmungsleiter macht den Tag der Nachabstimmung öffentlich bekannt.

(5) Im übrigen gelten für die Nachabstimmung die Vorschriften dieser Verordnung sinngemäß.

Abschnitt 6
Schlußvorschriften

§ 29
Abstimmungsstatistische Auszählungen

Für abstimmungsstatistische Auszählungen, die auf Grund von § 69 Abs. 2 des Volksabstimmungsgesetzes angeordnet sind, gelten die Vorschriften der Brandenburgischen Landeswahlverordnung sinngemäß.

§ 30
Bekanntmachungen

(1) Der Landesabstimmungsleiter veröffentlicht seine Bekanntmachungen im Amtsblatt für Brandenburg, soweit nach den Vorschriften des Volksabstimmungsgesetzes oder dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Der Kreisabstimmungsleiter veröffentlicht seine Bekanntmachungen in der Form, die für den Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dem oder in der er seine Dienststelle hat, üblich ist, soweit nach den Vorschriften des Volksabstimmungsgesetzes oder dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist. Erfolgen danach die Bekanntmachungen durch Aushang, beträgt die Aushangfrist mindestens eine Woche. Neben der Veröffentlichung in ortsüblicher Form sollen die Bekanntmachungen des Kreisabstimmungsleiters durch Aushang oder Plakatanschlag an möglichst vielen dem Verkehr zugänglichen Stellen seines Stimmkreises bekanntgegeben werden.

(3) Die Abstimmungsbehörde veröffentlicht ihre Bekanntmachungen in der für das Amt, die geschäftsführende oder die amtsfreie Gemeinde üblichen Form. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Wird durch die Bekanntmachung eine Frist in Lauf gesetzt, so beginnt die Frist

  1. bei Bekanntmachungen, die mindestens auch durch Verkündungsblätter oder Tageszeitungen veröffentlicht werden, mit dem auf das Erscheinen folgenden Tag,
  2. bei Bekanntmachungen, die ausschließlich durch Aushang erfolgen, mit dem achten Tag, der auf das Aushängen der Bekanntmachung folgt.

(5) Muß die Bekanntmachung bis zu einem bestimmten Tag bewirkt sein, so genügt es, wenn

  1. bei Bekanntmachungen, die mindestens auch durch Verkündungsblätter oder Tageszeitungen veröffentlicht werden, die Veröffentlichung an dem Tag erscheint, an dem die Bekanntmachung spätestens bewirkt sein muß,
  2. bei Bekanntmachungen, die ausschließlich durch Aushang erfolgen, der Aushang an dem Tag beginnt, an dem die Bekanntmachung spätestens bewirkt sein muß.

(6) Ist eine vereinfachte Bekanntmachung zulässig, so genügt bei Bekanntmachungen des Landesabstimmungsleiters oder Kreisabstimmungsleiters ein Aushang in ihrer Dienststelle oder im Eingang des Gebäudes, bei Bekanntmachungen der Abstimmungsbehörde ein Aushang am Hauptgebäude der Verwaltung des Amtes, der geschäftsführenden oder der amtsfreien Gemeinde.

§ 31
Zustellungen

Zustellungen werden nach den Vorschriften des Landeszustellungsgesetzes vorgenommen.

§ 32
Beschaffung von Stimmzetteln, Umschlägen für die Briefabstimmung und Vordrucken

(1) Der Landesabstimmungsleiter beschafft

  1. die Vordrucke für die von den Kreisabstimmungsleitern zu erstattenden Schnellmeldungen (Anlage 5) und
  2. die Vordrucke für die Hauptzusammenstellungen.

(2) Der Kreisabstimmungsleiter beschafft

  1. die Stimmzettel,
  2. die Umschläge für die Briefabstimmung,
  3. die von den Briefabstimmungsvorständen benötigten Vordrucke (Anlagen 5 und 7),
  4. die Vordrucke für die von den Abstimmungsbehörden zu erstattenden Schnellmeldungen (Anlage 5) und
  5. den Vordruck für das Abstimmungsprotokoll über die Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmkreis (Anlage 8)

für seinen Stimmkreis, soweit der Landesabstimmungsleiter nicht etwas anderes bestimmt.

(3) Die Abstimmungsbehörde beschafft alle übrigen Vordrucke, die von ihr oder von den Abstimmungsvorständen benötigt werden, soweit nicht der Landesabstimmungsleiter oder Kreisabstimmungsleiter die Lieferung übernimmt; § 84 Abs. 4 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung gilt sinngemäß.

§ 33
Sicherung der Abstimmungsunterlagen

(1) Die Stimmberechtigtenverzeichnisse, die Abstimmungsscheinverzeichnisse, die Verzeichnisse nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 sowie die einbehaltenen Abstimmungsbenachrichtigungen sind so zu verwahren, daß sie gegen Einsichtnahme durch unbefugte Personen geschützt sind.

(2) Auskünfte aus Stimmberechtigtenverzeichnissen, Abstimmungsscheinverzeichnissen sowie Verzeichnissen nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland und nur dann erteilt werden, wenn dem Auskunftsersuchen ein berechtigtes Interesse im Zusammenhang mit der Abstimmung zugrunde liegt. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere bei Verdacht von Straftaten, bei Abstimmungsprüfungsangelegenheiten und bei abstimmungsstatistischen Arbeiten vor.

§ 34
Vernichtung der Abstimmungsunterlagen

(1) Abstimmungsunterlagen sind sechs Monate nach der Bekanntmachung des Ergebnisses des Volksentscheides zu vernichten, soweit der Landesabstimmungsleiter nicht mit Rücksicht auf ein schwebendes Abstimmungsprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Straftat von Bedeutung sein können. Die einbehaltenen Abstimmungsbenachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten.

(2) Der Landesabstimmungsleiter kann zulassen, daß die nach Absatz 1 zur Vernichtung in Betracht kommenden Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Abstimmungsprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Straftat von Bedeutung sein können.

(3) Die Abstimmungsniederschriften der Abstimmungsvorstände, die Abstimmungsprotokolle der Kreisabstimmungsausschüsse einschließlich der Hauptzusammenstellungen nach § 25 Abs. 1 Satz 2 sowie der Bericht des Landesabstimmungsleiters nach § 26 zählen nicht zu den Abstimmungsunterlagen nach Absatz 1.

§ 35
Anlagen

Die dieser Verordnung beigefügten Anlagen sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 36
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 29. Februar 1996

Der Minister des Innern
Alwin Ziel

Anm.: die Anlagen wurden nicht aufgenommen.