Suche

Suche innerhalb der Norm
Link zur Hilfe-Seite

Verordnung zur Durchführung des Vermögensgesetzes, des Entschädigungsgesetzes, des Ausgleichsleistungsgesetzes und des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes (Vermögensgesetzdurchführungsverordnung - VermGDV)

Verordnung zur Durchführung des Vermögensgesetzes, des Entschädigungsgesetzes, des Ausgleichsleistungsgesetzes und des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes (Vermögensgesetzdurchführungsverordnung - VermGDV)
vom 11. Januar 2010
(GVBl.II/10, [Nr. 02])

Auf Grund des § 23 Absatz 2, des § 25 Absatz 2 und des § 28 Absatz 2 des Vermögensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205) auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), des § 12 Absatz 1 Satz 1 des Entschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1658), des § 6 Absatz 2 des Ausgleichsleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1665) in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 2 des Entschädigungsgesetzes, des § 4 Satz 4 und des § 6 Satz 1 des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2471, 2473; 2004 I S. 1654) jeweils in Verbindung mit § 23 Absatz 2, § 25 Absatz 2 und § 28 Absatz 2 des Vermögensgesetzes und mit § 16 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 1
Aufgabenübertragung

(1) Für Rückübertragungsverfahren nach § 3 des Vermögensgesetzes wird die Zuständigkeit den Landkreisen Barnim, Dahme-Spreewald und Oder-Spree auf Dauer übertragen, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. Die Zuständigkeit des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen für die Landkreise Elbe-Elster, Märkisch-Oderland, Oberspreewald-Lausitz, Ostprignitz-Ruppin und Spree-Neiße sowie für die kreisfreien Städte Brandenburg an der Havel und Cottbus wird auf den Landkreis Dahme-Spreewald übertragen. Die Zuständigkeit des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen für die Landkreise Prignitz und Uckermark sowie für die kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder) wird auf den Landkreis Oder-Spree übertragen. Die Zuständigkeit des Landkreises Barnim geht ab dem 1. Januar 2010 auf den Landkreis Oder-Spree über. Die Landeshauptstadt Potsdam bleibt zuständig für ihre eigenen Verfahren und die des Landkreises Teltow-Fläming. Der Landkreis Oberhavel bleibt zuständig für seine am 31. Dezember 2005 anhängigen Gerichtsverfahren. Die Regelung des § 3 Absatz 5 des Vermögensgesetzes bleibt von Zuständigkeitsübertragungen nach dieser Verordnung unberührt.

(2) In Verfahren nach Absatz 1, in denen die Rückübertragung ausgeschlossen ist oder der Berechtigte Entschädigung gewählt hat (Singularentschädigungsverfahren), sind für Verfahren nach dem Entschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) geändert worden ist, und dem Ausgleichsleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1665), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1688) geändert worden ist, die Landkreise Barnim, Dahme-Spreewald und Oder-Spree zuständig. Die Zuständigkeit des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen für die kreisfreie Stadt Cottbus wird auf den Landkreis Oder-Spree übertragen. Ab dem 1. Januar 2010 geht die Zuständigkeit des Landkreises Barnim für den Landkreis Oberhavel auf den Landkreis Dahme-Spreewald über, die Zuständigkeit des Landkreises Barnim für dessen eigene Verfahren und die Verfahren des Landkreises Uckermark geht ab dem 1. Januar 2010 auf den Landkreis Oder-Spree über.

(3) Zuständig für Singularentschädigungsverfahren nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2471, 2473; 2004 I S. 1654) ist der Landkreis Oder-Spree. Für Verfahren nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz in den Fällen des § 25 Absatz 1 Satz 2 des Vermögensgesetzes ist das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen zuständig.

(4) Die Zuständigkeit des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen für Verfahren nach dem Entschädigungsgesetz, dem Ausgleichsleistungsgesetz und dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz jeweils in den Fällen des § 25 Absatz 2 des Vermögensgesetzes wird auf den Landkreis Oder-Spree übertragen.

(5) Die Landkreise nehmen die Aufgaben nach Absatz 1 als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 4 nehmen die Landkreise im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung wahr.

(6) Das Land erstattet anteilig die personellen und sächlichen Verwaltungsausgaben nach Maßgabe des Haushaltsplanes des Landes.

§ 2
Örtliche Zuständigkeit

(1) Die Aufgaben gemäß § 1 Absatz 1 nehmen die Landkreise und die kreisfreien Städte für ihr Kreis- oder Stadtgebiet wahr, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. Der Landkreis Dahme-Spreewald nimmt neben den Aufgaben für sein Kreisgebiet die Aufgaben für die Gebiete der Landkreise Elbe-Elster, Havelland, Märkisch-Oderland, Oberhavel, Oberspreewald-Lausitz, Ostprignitz-Ruppin, Potsdam-Mittelmark und Spree-Neiße sowie für das Gebiet der kreisfreien Städte Brandenburg an der Havel und Cottbus wahr. Der Landkreis Oder-Spree nimmt neben den Aufgaben für sein Kreisgebiet die Aufgaben für die Gebiete der Landkreise Prignitz und Uckermark sowie für das Gebiet der kreisfreien Stadt Frankfurt (Oder) und ab dem 1. Januar 2010 für das Gebiet des Landkreises Barnim wahr. Die Landeshauptstadt Potsdam nimmt neben den Aufgaben für ihr Stadtgebiet die Aufgaben für das Gebiet des Landkreises Teltow-Fläming wahr.

(2) Die Aufgaben gemäß § 1 Absatz 2 nehmen der Landkreis Barnim für sein Gebiet und für das Gebiet der Landkreise Oberhavel und Uckermark bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009, der Landkreis Dahme-Spreewald für sein Gebiet sowie für das Gebiet des Landkreises Oberspreewald-Lausitz und ab dem 1. Januar 2010 für das Gebiet des Landkreises Oberhavel, der Landkreis Oder-Spree für sein Gebiet und das Gebiet der Landkreise Elbe-Elster, Havelland, Märkisch-Oderland, Ostprignitz-Ruppin, Potsdam-Mittelmark, Prignitz, Spree-Neiße und Teltow-Fläming sowie für das Gebiet der kreisfreien Städte Brandenburg an der Havel, Cottbus, Frankfurt (Oder) und das Gebiet der Landeshauptstadt Potsdam sowie ab dem 1. Januar 2010 für das Gebiet der Landkreise Barnim und Uckermark wahr.

(3) Die Aufgaben gemäß § 1 Absatz 3 nehmen der Landkreis Oder-Spree und das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen für das Gebiet des Landes Brandenburg wahr.

(4) Die Aufgaben nach § 1 Absatz 4 nimmt der Landkreis Oder-Spree für das Gebiet des Landes Brandenburg wahr.

§ 3
Sonderaufsicht

(1) Oberste Sonderaufsichtsbehörde ist das für Finanzen zuständige Ministerium.

(2) Obere Sonderaufsichtsbehörde ist das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen.

(3) Für den Inhalt der Sonderaufsicht gelten die §§ 121 und 131 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg entsprechend.

§ 4
Ermächtigungsübertragung

Die Ermächtigung der Landesregierung nach § 23 Absatz 2 Satz 1 des Vermögensgesetzes, die Zuständigkeit für Verfahren nach dem Vermögensgesetz, dem Entschädigungsgesetz und dem Ausgleichsleistungsgesetz durch Rechtsverordnung zu regeln, wird auf das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen; die Verordnung ist im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung zu erlassen.

§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten die Zweite Vermögensgesetzdurchführungsverordnung vom 20. September 2005 (GVBl. II S. 478), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. November 2008 (GVBl. II S. 470) geändert worden ist, und die Dritte Vermögensgesetzdurchführungsverordnung vom 25. November 2008 (GVBl. II S. 470) außer Kraft.

Potsdam, den 11. Januar 2010

Die Landesregierung
des Landes Brandenburg

Der Ministerpräsident
Matthias Platzeck

Der Minister der Finanzen
Dr. Helmuth Markov