Suche
Verordnung zur Übertragung von Aufgaben des Wasserwirtschaftsamtes an die Gewässerunterhaltungsverbände (Unterhaltungsverbändezuständigkeitsverordnung - UVZV)
Verordnung zur Übertragung von Aufgaben des Wasserwirtschaftsamtes an die Gewässerunterhaltungsverbände (Unterhaltungsverbändezuständigkeitsverordnung - UVZV)
vom 7. April 2009
(GVBl.II/09, [Nr. 12], S.179)
geändert durch Verordnung vom 4. März 2014
(GVBl.II/14, [Nr. 15])
Auf Grund des § 126 Absatz 3 Satz 4 des Brandenburgischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2004 (GVBl. 2005 I S. 50), der durch Artikel 1 Nummer 130 Buchstabe d des Gesetzes vom 23. April 2008 (GVBl. I S. 62, 86) neu gefasst worden ist, verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:
§ 1
Aufgabenübertragung
Die Durchführung der dem Wasserwirtschaftsamt gemäß § 126 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2, 3 und 5 des Brandenburgischen Wassergesetzes obliegenden Aufgaben wird in nachfolgend genanntem Umfang auf die Gewässerunterhaltungsverbände übertragen:
-
Sanierung, Ersatzneubau, Umbau und Rückbau von dem Land unterstehenden wasserwirtschaftlichen Anlagen,
-
Ausbau der Gewässer nach § 89 Absatz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes,
-
Unterhaltung und Bedienung von dem Land unterstehenden wasserwirtschaftlichen Anlagen,
-
Unterhaltung und Bedienung der Hochwasserschutzanlagen einschließlich der dazugehörigen wasserbaulichen Anlagen.
Ausgenommen von der Übertragung sind folgende Anlagen: Talsperre Spremberg und Speicher Niemtsch/Koschen sowie Anlagen in und an Gewässern, die als Messeinrichtung der Erfassung von Wassermengen- oder Wassergütedaten dienen.
§ 2
Aufgabenerfüllung
Die Erfüllung der Aufgaben erfolgt nach Maßgabe der von der obersten Wasserbehörde erlassenen Ausführungsvorschriften und nach Vorgaben des Wasserwirtschaftsamtes.
§ 3
Bereitstellung der Finanzmittel
Das Land stellt den Gewässerunterhaltungsverbänden die für die Aufgabenerfüllung notwendigen Haushaltsmittel zur Verfügung.
§ 4
Eigentumserwerb, Nutzungsverträge, Zulassungen
Soweit für die Erfüllung der Aufgaben Eigentum zu erwerben ist oder Nutzungsverträge abzuschließen oder öffentlich-rechtliche Zulassungen einzuholen sind, erfolgt dies für das Land Brandenburg durch die Gewässerunterhaltungsverbände.
§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2018 außer Kraft.
Potsdam, den 7. April 2009
Der Minister für Ländliche Entwicklung,
Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Dietmar Woidke