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Verordnung über die Zulassung von Untersuchungsstellen für bestimmte Abwasser- und Gewässeruntersuchungen sowie Probenahmen im Land Brandenburg (Untersuchungsstellen - Zulassungsverordnung - UStZulV)

Verordnung über die Zulassung von Untersuchungsstellen für bestimmte Abwasser- und Gewässeruntersuchungen sowie Probenahmen im Land Brandenburg (Untersuchungsstellen - Zulassungsverordnung - UStZulV)
vom 17. Dezember 1997
(GVBl.II/98, [Nr. 03], S.38)

Auf Grund des § 108 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 302) verordnet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Untersuchungen, die im Rahmen der

  1. qualifizierten Selbstüberwachung von Abwassereinleitungen in Gewässer gemäß § 73 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes,
  2. von der Wasserbehörde angeordneten Untersuchungen von Indirekteinleitungen gemäß § 74 Satz 1 letzter Halbsatz des Brandenburgischen Wassergesetzes,
  3. amtlichen Überwachung von Abwassereinleitungen gemäß § 110 des Brandenburgischen Wassergesetzes,
  4. von der Wasserbehörde angeordneten Untersuchungen von Rohwasser gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes,
  5. amtlichen Feststellung der Gewässergüte von Grund- und Oberflächenwasser erfolgen, können nur von zugelassenen Stellen durchgeführt werden.

(2) Diese Verordnung gilt für Untersuchungsstellen, die als zugelassene Stelle nach Absatz 1 tätig werden. Sie gilt nicht für die Untersuchungsstelle des Landesumweltamtes des Landes Brandenburg.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für Untersuchungen und Probenahmen, die der Trinkwasserverordnung unterliegen.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Akkreditierung ist die formelle Anerkennung der Befähigung einer Untersuchungsstelle durch eine anerkannte Akkreditierungsstelle, bestimmte Untersuchungen oder Untersuchungsarten normgerecht auszuführen.

(2) Zulassung ist die behördliche Genehmigung, bestimmte Untersuchungen und Probenahmen durchzuführen.

(3) Zulassungsbehörde ist die für die jeweilige Zulassung zuständige Behörde.

(4) Untersuchungsstelle ist ein Prüflaboratorium, welches rechtlich identifizierbar ist und die Untersuchungen und Probenahmen selbst durchführt. Zweigstellen, Nebenstellen und Tochterniederlassungen von Prüflaboratorien sind, sofern sie räumlich getrennt arbeiten, eigenständige Untersuchungsstellen.

§ 3
Staatliche Zulassung als Untersuchungsstelle

(1) Natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts können auf Antrag die staatliche Zulassung als Untersuchungsstelle im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 erhalten.

(2) Untersuchungsstellen mit Sitz in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland können im Land Brandenburg Untersuchungen und Probenahmen in den Fällen des § 1 Abs. 1 nur durchführen, wenn ihnen in diesem Bundesland nach einem dieser Verordnung vergleichbaren Zulassungsverfahren bereits eine Zulassung erteilt wurde.

§ 4
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Die Untersuchungsstelle hat entsprechend der Untersuchungsaufgabe die materiellen und personellen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Probenahme sowie eine normgerechte und qualitätssichere Durchführung der Untersuchungen nachzuweisen.

(2) Die Untersuchungsstelle muß mit ausreichendem und qualifiziertem Personal ausgestattet sein. Es müssen mindestens drei Mitarbeiter hauptberuflich beschäftigt sein; die Laborleitung oder deren Stellvertretung muß durch vollbeschäftigtes Personal, das über einen Hochschulabschluß in der Fachrichtung Chemie oder Biologie und eine mindestens dreijährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Umweltanalytik verfügt, wahrgenommen werden.

(3) Die Untersuchungsstelle hat eine den einschlägigen technischen Normen entsprechende und für die Untersuchungsaufgabe und den Parameterumfang erforderliche, gerätetechnische Mindestausstattung nachzuweisen.

(4) Die Untersuchungsstelle muß für die Untersuchungsaufgabe von einer anerkannten Akkreditierungsstelle akkreditiert sein. Im Einzelfall kann die Zulassungstelle der Akkreditierung gleichwertige Anerkennungen zulassen.

(5) Die Untersuchungsstelle hat nachzuweisen, daß alle bau-, feuerpolizeilichen- und arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.

(6) Die Untersuchungsstelle muß gewährleisten, daß eine Haftpflichtversicherung für den festgelegten Untersuchungsbereich unterhalten und die beauftragende Behörde von jeglicher Haftung aus der Untersuchungstätigkeit freigestellt wird.

(7) Die Zulassungsbehörde kann Ausnahmen von Absatz 2 zulassen, wenn der Erwerb der fachlichen Eignung durch eine vergleichbare Ausbildung und eine mindestens dreijährige, ununterbrochene praktische Tätigkeit auf dem betreffenden Analytikgebiet nachgewiesen wird.

§ 5
Besondere Pflichten

(1) Die Untersuchungsstelle ist verpflichtet:

  1. jede übertragene Untersuchung ordnungsgemäß, gewissenhaft und unparteilich durchzuführen,
  2. die Probenahmen und Untersuchungen selbst durchzuführen; davon ausgenommen ist die der nach § 7 zuständigen Behörde bekannt gemachte Übertragung von Teilen der Untersuchung oder Probenahme an andere zugelassene Stellen,
  3. die anerkannten und in den Verzeichnissen der Zulassungsbehörde aufgeführten Prüfverfahren einzuhalten und die vorgeschriebenen Meßplätze zu benutzen,
  4. alle die für die Zulassung erforderlichen Maßnahmen der internen und externen Qualitätssicherung (§ 6) sowie die Teilnahme an Vergleichsuntersuchungen auf ihre Kosten vorzunehmen und Aufzeichnungen darüber in einem Qualitätshandbuch aufzubewahren und auf Anforderung der Zulassungsbehörde vorzulegen,
  5. wesentliche Veränderungen von der Zulassung zugrunde liegenden Voraussetzungen unverzüglich schriftlich bei der Zulassungsbehörde anzuzeigen,
  6. bei Untersuchungen nach dieser Verordnung nur Personen zu beschäftigen, die nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 547) verpflichtet worden sind,
  7. die Bezeichnung "Staatlich zugelassene Untersuchungsstelle" nur für Untersuchungen, die sich aus der Zulassung ergeben, zu führen.

(2) Die Untersuchungsstelle darf Untersuchungen nur durchführen, wenn:

  1. sie und das eingesetzte Personal von den zu Überwachenden unabhängig ist,
  2. sie und das eingesetzte Personal bei den Überwachungen, einschließlich Probenahme, nicht im Rahmen der Selbstüberwachung oder gegen Entgelt in anderer Weise, insbesondere als Gutachter, tätig ist oder innerhalb der letzten zwei Jahre tätig war,
  3. zwischen ihr und den zu Überwachenden keine über die Beauftragung mit Untersuchungen hinausgehenden wirtschaftlichen oder unternehmerischen Beziehungen bestehen,
  4. sie sich nicht mit Tätigkeiten befaßt, die das Vertrauen in die Unabhängigkeit und Integrität in Frage stellen.

Die Untersuchungsstelle hat der Zulassungsbehörde eine schriftliche Erklärung darüber vorzulegen und gegenüber der beauftragenden Behörde jeweils vor Auftragsannahme zu bestätigen. Die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz erfolgt durch die für die Zulassung zuständige Behörde.

§ 6
Analytische Qualitätssicherung

Die Untersuchungsstelle hat alle erforderlichen Maßnahmen für die interne und externe analytische Qualitätssicherung (AQS) zu treffen. Die AQS erstreckt sich auf das gesamte Untersuchungsverfahren, insbesondere auf die Entnahme, die Konservierung, den Transport und die Lagerung von Proben, die Messung, die Auswertung und Bewertung der Meßdaten sowie die Ergebnisdarstellung und schließt bei der externen AQS Vergleichsprüfungen, Betriebsbesichtigungen, Kontrollen des Untersuchungsverfahrens und Überprüfungen der Verfahrens- und Ergebnisdokumentation ein. Die oberste Wasserbehörde kann die Erfüllung dieser Anforderungen durch Allgemeinverfügung regeln und die Regelungen im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlichen.

§ 7
Zuständigkeit

(1) Die in § 62 Abs. 3 Satz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes genannte Wasserbehörde ist zuständig für die Zulassung von Untersuchungsstellen zur Feststellung der Beschaffenheit des Rohwassers für öffentliche Trinkwasserversorgungsanlagen und der Gewässergüte des Oberflächen- und Grundwassers.

(2) Die in § 73 Abs. 1 Satz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes genannte Wasserbehörde ist zuständig für die Zulassung von Untersuchungsstellen zur qualifizierten Selbstüberwachung von Abwassereinleitungen in Gewässer und Selbstüberwachung von genehmigungspflichtigen Indirekteinleitungen in öffentliche Abwasseranlagen und für Abwasseruntersuchungen, die durch das BbgWG zur Überwachung vorgeschrieben sind.

§ 8
Antragsverfahren

(1) Anträge auf Zulassung von Untersuchungsstellen sind mit genauer Bezeichnung der Untersuchungsaufgaben und den nachfolgenden Unterlagen bei der Zulassungsbehörde einzureichen:

  1. Name und Anschrift der Untersuchungsstelle und des Laborbetreibers,
  2. Zeugnisse über die berufliche Qualifikation sowie Nachweise der bisherigen beruflichen Tätigkeit von Laborleiter und Vertreter,
  3. Anzahl, Namen und Qualifikation der in der Untersuchungsstelle Beschäftigten,
  4. Organisationsstruktur der Untersuchungsstelle sowie organisatorische Zusammenhänge zu betrieblich zugehörigen Untersuchungsstellen,
  5. Erklärung über die gerätetechnische Ausstattung,
  6. Darlegung des praktizierten Qualitätssicherungssystems, Kopie des Qualitätssicherungshandbuches,
  7. Stellungnahme der Arbeitsschutzbehörde,
  8. Kopie der vollständigen Akkreditierungsbescheinigung/Akkreditierungsurkunde,
  9. Zulassungsbescheide auf dem Gebiet der Wasseranalytik anderer Zulassungsbehörden oder anderer Bundesländer, soweit vorhanden.

(2) Bei Bedarf kann die Zulassungsbehörde weitere Unterlagen verlangen.

§ 9
Umfang der Zulassung

(1) Nach Feststellung der Zulassungsvoraussetzungen wird die Untersuchungsstelle für Probenahme und Untersuchungen gemäß § 1 Abs. 1 befristet auf die Dauer der Akkreditierung und maximal fünf Jahre widerruflich zugelassen. Die Untersuchungsstelle ist berechtigt, die Bezeichnung "Staatlich zugelassene Untersuchungsstelle" zu führen. Die Zulassung kann mit weiteren Nebenbestimmungen verbunden werden.

(2) Die Zulassung kann auf Antrag verlängert werden. Maßgeblich für die Verlängerung ist die Feststellung der Zulassungsvoraussetzungen.

(3) Die Zulassung von Untersuchungsstellen kann auf bestimmte Untersuchungsaufgaben oder einen bestimmten Umfang der Probenahme oder spezielle Analysenparameter beschränkt werden.

(4) In besonderen Fällen kann die Zulassungsbehörde die Zulassung zusammenfassend für verschiedene Untersuchungsstellen innerhalb desselben Unternehmens erteilen. In der gemeinsamen Zulassung ist eine übergeordnete Leitung mit Verantwortlichkeit für den gesamten Untersuchungsstellenbereich zu benennen.

§ 10
Änderungen, Widerruf

(1) Wesentliche Änderungen von der Zulassung zugrundeliegenden Voraussetzungen sind der Zulassungsbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Hierzu gehören insbesondere:

  1. der Übergang der Untersuchungsstelle in andere Besitzverhältnisse oder andere organisatorische Zusammenhänge,
  2. personelle Änderungen in der Laborleitung, die von den Zulassungsvoraussetzungen abweichen,
  3. Wegfall von Probenahme- oder Analysegeräten sowie wesentlicher gerätetechnischer Ausstattung unter die Grenze der Mindestausstattung,
  4. Interessenkollision gemäß § 5 Abs. 2,
  5. Abweichungen von bau- oder feuerpolizeilichen oder arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen,
  6. Verlust der Gültigkeit der Akkreditierung.

(2) Die Zulassungsbehörde kann die Zulassung einschränken oder widerrufen, wenn sich die für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen geändert haben oder weggefallen sind oder wenn wesentliche Mängel bei der Ausführung der Untersuchungsaufgaben oder in der Analytik nachgewiesen werden. Wesentliche Mängel liegen insbesondere vor, wenn:

  1. von den vorgeschriebenen Analysenverfahren abgewichen wird,
  2. die Maßnahmen zur AQS nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden,
  3. nicht oder ohne Erfolg an den festgelegten Vergleichsprüfungen teilgenommen wird,
  4. bau-, feuerpolizeiliche oder arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen verletzt werden,
  5. die Annahme gerechtfertigt ist, daß die Untersuchungsstelle den Anforderungen der Zulassung nicht mehr genügt oder andere, die Objektivität oder Zuverlässigkeit in Frage stellende Gründe bekannt werden,
  6. keine Gültigkeit der Akkreditierung mehr besteht.

§ 11
Bekanntgabe

Die Zulassungsbehörden führen ein Verzeichnis der im Land Brandenburg zugelassenen Untersuchungsstellen und geben Zulassungen sowie Verlängerungen, Änderungen oder Widerrufe von Zulassungen regelmäßig im Amtsblatt für Brandenburg bekannt.

§ 12
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 17. Dezember 1997

Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung
Matthias Platzeck