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Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Tierschutzgesetz (Tierschutzzuständigkeitsverordnung - TierSchZV)

Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Tierschutzgesetz (Tierschutzzuständigkeitsverordnung - TierSchZV)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2001
(GVBl.II/02, [Nr. 03], S.98)

zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2007
(GVBl.II/07, [Nr. 23], S.455)

§ 1

(1) Zuständige Behörden nach dem Tierschutzgesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Landkreise und kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden, soweit nicht die §§ 2 bis 4 dieser Verordnung eine abweichende Zuständigkeitsregelung treffen. Dies gilt auch für die Überwachung der Einhaltung der geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, soweit sie Vorschriften in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft unterliegen und im Tierschutzgesetz geregelte Sachbereiche betreffen.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die oberste Landesbehörde kann den nach Absatz 1 zuständigen Behörden allgemeine Weisungen erteilen um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern. Ferner können besondere Weisungen erteilt werden, wenn das Verhalten der zuständigen Behörde zur Erledigung der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung ungeeignet erscheint oder wenn überörtliche Interessen gefährdet sind.

§ 2

(1) Für die Aufgaben an den Grenzkontrollstellen nach dem Tierschutzgesetz und nach den auf Grund des Tierschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung zuständig. Dies gilt auch für die Überwachung der Einhaltung der geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Ein-, Aus- und Durchfuhr lebender Tiere, soweit sie Vorschriften in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft unterliegen und im Tierschutzgesetz geregelte Sachbereiche betreffen. Die Dienststelle des Landesamtes trägt die Bezeichnung „Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung - Grenzveterinärdienst“.

(2) Zuständige Behörde im Sinne des § 4a Abs. 2 Nr. 2, des § 6 Abs. 1 Satz 6 und 8, der §§ 8 bis 9, der §§ 10 und 10a, des § 15 Abs. 1 Satz 2 und 5 und des § 16c des Tierschutzgesetzes sowie des § 1 der Versuchstiermeldeverordnung, des § 13 Abs. 4 der Tierschutztransportverordnung und des § 4 Abs. 4 der Tierschutz-Schlachtverordnung ist das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung.

§ 3

Zuständige Behörde im Sinne des § 15a des Tierschutzgesetzes sowie des § 2 der Versuchstiermeldeverordnung ist das für den Tierschutz zuständige Ministerium.

§ 4

Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 18 des Tierschutzgesetzes sind:

  1. das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 2,
  2. die Kreisordnungsbehörden im Sinne des § 1 für alle übrigen Ordnungswidrigkeiten.

§ 4a

Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 9 Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes wird für den Bereich des Tierschutzes auf das dafür zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.

§ 5
(In-Kraft-Treten)