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Mehrbelastungsausgleichsverordnung für die Gemeinden infolge des Gesetzes zur Abschaffung der Beiträge für den Ausbau kommunaler Straßen (Straßenausbau-Mehrbelastungsausgleich-Verordnung - StraMaV)
Mehrbelastungsausgleichsverordnung für die Gemeinden infolge des Gesetzes zur Abschaffung der Beiträge für den Ausbau kommunaler Straßen (Straßenausbau-Mehrbelastungsausgleich-Verordnung - StraMaV)
vom 6. September 2019
(GVBl.II/19, [Nr. 73])
Auf Grund des § 3 Nummer 1 bis 3 und Nummer 5 des Gesetzes über den Mehrbelastungsausgleich für kommunale Straßenausbaumaßnahmen vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 36) verordnet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Kommunales und dem Minister der Finanzen:
§ 1
Zuständigkeit
Zuständige Stelle für die Auszahlung des Mehrbelastungsausgleichs nach § 1 des Gesetzes über den Mehrbelastungsausgleich für kommunale Straßenausbaumaßnahmen ist das Landesamt für Bauen und Verkehr (Erstattungsbehörde).
§ 2
Pauschaler Mehrbelastungsausgleich
(1) Der Mehrbelastungsausgleich gemäß § 1 Absatz 1 des Gesetzes über den Mehrbelastungsausgleich für kommunale Straßenausbaumaßnahmen wird pauschal auf der Grundlage eines Grundbetrages je Kilometer Gemeindestraße vervielfältigt mit der jeweiligen Gesamtlänge der gewidmeten Gemeindestraßen einer Gemeinde verteilt.
(2) Der Grundbetrag wird für das Ausgleichsjahr 2019 auf 1 416,77 Euro je Kilometer festgeschrieben und dann jährlich gemäß Absatz 5 fortgeschrieben.
(3) Für die Berechnung des Pauschalbetrages für das Ausgleichsjahr 2019 wird die Länge der gewidmeten Gemeindestraßen je Gemeinde (Gemeindestraßenlänge) gemäß den amtlichen Geobasisdaten des Amtlichen Topographischen-Kartographischen Informationssystems (ATKIS) des Landesbetriebs Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg zum 31. Dezember 2018 angesetzt. Die Gemeindestraßenlängen werden auf den nächsten vollen Kilometerwert aufgerundet und jährlich fortgeschrieben. Maßgeblich für die auf das Jahr 2019 folgenden Auszahlungsjahre sind die amtlichen Geobasisdaten in ATKIS zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres. Auf Verlangen haben die Gemeinden dem Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg Auskunft über die Gemeindestraßenlängen zu geben.
(4) Der pauschale Mehrbelastungsausgleich für das Ausgleichsjahr 2019 wird unverzüglich nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung zugewiesen. Der pauschale Mehrbelastungsausgleich für die Folgejahre wird einmal jährlich spätestens zum 31. Juli an die Gemeinden als Zuweisung ausgezahlt.
(5) Ab dem Jahre 2020 erfolgt eine Dynamisierung im Rahmen des pauschalen Mehrbelastungsausgleiches. Der für den pauschalen Mehrbelastungsausgleich maßgebliche Grundbetrag von 1 416,77 Euro je Kilometer steigt jährlich um 1,5 Prozent.
§ 3
Erstattung von Rückzahlungen
(1) Zusätzlich zum pauschalen Mehrbelastungsausgleich nach § 2 erhalten Gemeinden auf Antrag die Rückzahlungen von Straßenbaubeiträgen und Vorausleistungen erstattet, die sie aufgrund von § 20 Absatz 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg geleistet haben. Dies gilt auch für Rückzahlungen der Gemeinden von Beträgen, die aufgrund von Vereinbarungen zur Ablösung von Beiträgen im Sinne des § 20 Absatz 4 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg geleistet worden sind. Für die Erstattung hat die Gemeinde die Rückzahlungen im Einzelfall nachzuweisen. Den Antragsunterlagen sind die zugrundeliegenden Bescheide und Satzungen der Gemeinde sowie der Nachweis des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht ab dem 1. Januar 2019 beizufügen. Auf Verlangen der Erstattungsbehörde haben die Gemeinden weitere Angaben oder Unterlagen zu ergänzen.
(2) Die Erstattung erfolgt zuzüglich einer Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 10 Prozent des Erstattungsbetrages nach Absatz 1.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 6. September 2019
Die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung
Kathrin Schneider