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Verordnung über die Schiedsstelle nach § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe-Schiedsstellenverordnung - SozSchV)

Verordnung über die Schiedsstelle nach § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe-Schiedsstellenverordnung - SozSchV)
vom 17. Oktober 2005
(GVBl.II/05, [Nr. 30], S.518)

Auf Grund des § 81 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023) verordnet die Landesregierung:

§ 1
Bildung der Schiedsstelle

(1) Für das Land Brandenburg wird beim Landesamt für Soziales und Versorgung eine Schiedsstelle nach § 80 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gebildet.

(2) Die Schiedsstelle besteht aus elf Mitgliedern. Sie ist mit einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden und zehn weiteren Mitgliedern besetzt, davon fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Träger von Einrichtungen und fünf Vertreterinnen oder Vertreter der örtlichen Träger und des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe.

(3) Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie für die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle werden je eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter bestellt. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter übt bei Verhinderung des Mitglieds dessen Rechte und Pflichten aus.

(4) Die oder der Vorsitzende sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter dürfen weder haupt- noch nebenberuflich bei einem Träger einer Einrichtung oder einem Träger der Sozialhilfe tätig sein.

§ 2
Bestellung der Mitglieder

(1) Die in § 6 benannte Geschäftsstelle fordert spätestens zwei Monate vor Beginn der neuen Amtsperiode der Schiedsstelle die Vereinigungen der Träger der Einrichtungen und die Träger der Sozialhilfe auf, ihre Vertreterinnen oder Vertreter sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu bestellen. Gleichzeitig sind die beteiligten Organisationen aufzufordern, Kandidaten für das Amt der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter zu benennen. Im Falle der vorzeitigen Amtsniederlegung hat die Geschäftsstelle innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Erklärung nach § 4 Abs. 4 die Neubestellungen sicherzustellen.

(2) Als Vertreterinnen oder Vertreter der Einrichtungen und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter bestellen:

  1. die LIGA der Freien Wohlfahrtspflege des Landes Brandenburg vier Mitglieder sowie vier stellvertretende Mitglieder,
  2. die in Brandenburg vertretenen Vereinigungen der privatgewerblichen Träger ein Mitglied sowie ein stellvertretendes Mitglied.

(3) Als Vertreterinnen oder Vertreter der örtlichen Träger und des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter bestellt:

  1. der Landkreistag Brandenburg zwei Mitglieder und zwei stellvertretende Mitglieder,
  2. der Städte- und Gemeindebund Brandenburg ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied,
  3. der überörtliche Träger der Sozialhilfe im Land Brandenburg zwei Mitglieder und zwei stellvertretende Mitglieder.

(4) Die Benennung und die Bestellung sind der Geschäftsstelle schriftlich bekannt zu geben. Diese unterrichtet schriftlich die beteiligten Organisationen sowie die bestellten Mitglieder.

§ 3
Amtsdauer

(1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Schiedsstelle beträgt vier Jahre (Amtsperiode). Die erste Amtsperiode beginnt am 1. Januar 2006.

(2) Das Amt der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden und der Mitglieder der Schiedsstelle endet mit dem Ablauf der Amtsperiode. Sie führen jedoch die Geschäfte bis zu einer Neubestellung weiter.

(3) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der für sie oder ihn maßgebenden Amtszeit aus, so wird die Nachfolgerin oder der Nachfolger für den Rest der Amtszeit bestellt. Das Gleiche gilt bei Ausscheiden einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters.

(4) Eine erneute Bestellung ist möglich.

§ 4
Abberufung und Amtsniederlegung

(1) Die beteiligten Organisationen können gemeinsam die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus wichtigem Grund abberufen. Kommt eine Einigung nicht zustande, kann jede beteiligte Organisation bei der nach § 14 zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde die Abberufung der oder des Vorsitzenden beantragen. Die für die Rechtsaufsicht zuständige Stelle entscheidet über diesen Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen. Wird dem Antrag entsprochen, gilt die oder der Vorsitzende als abberufen. Bis zur Bestimmung einer oder eines neuen Vorsitzenden führt die oder der stellvertretende Vorsitzende die Geschäfte. Für die Stellvertreterin oder den Stellvertreter gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.

(2) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle und deren Stellvertreter können von den jeweiligen Organisationen abberufen werden. Wurde die betroffene Person nach § 80 Abs. 2 Satz 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom Landesamt für Soziales und Versorgung bestellt, so wird die Abberufung erst mit der Bestellung der Nachfolgerin oder des Nachfolgers wirksam.

(3) Vor einer Entscheidung nach Absatz 1 Satz 3 hat die Behörde die beteiligten Organisationen anzuhören. Die Abberufung bedarf der Schriftform. Sie ist der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen.

(4) Die Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle ihr Amt niederlegen.

(5) Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Organisationen schriftlich von der Abberufung oder der Niederlegung des Amtes.

§ 5
Amtsführung

Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen der Schiedsstelle teilzunehmen. Ist ein Mitglied an der Sitzungsteilnahme verhindert, hat es unverzüglich seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter und die Geschäftsstelle zu benachrichtigen. Dies gilt entsprechend für die Stellvertreterin oder den Stellvertreter. In der Einladung soll auf diese Pflicht hingewiesen werden.

§ 6
Geschäftsstelle

(1) Die Geschäfte der Schiedsstelle werden beim Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg geführt.

(2) Die Beschäftigten der Geschäftsstelle unterliegen den fachlichen Weisungen der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden der Schiedsstelle.

§ 7
Antrag

(1) Das Schiedsstellenverfahren ist einzuleiten, wenn eine der Vertragsparteien die Entscheidung der Schiedsstelle gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch schriftlich beantragt. Der Antrag und alle weiteren Unterlagen sind mit 13 Abschriften bei der Geschäftsstelle einzureichen.

(2) Der Antrag muss die Vertragsparteien bezeichnen, den Sachverhalt und das Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darlegen sowie die Gegenstände aufführen, über die eine Vereinbarung nicht zustande gekommen ist. Die von der Einrichtung in den Verhandlungen vorgelegten Nachweise und sonstigen Unterlagen sind beizufügen.

(3) Der Antrag kann ohne Einwilligung der anderen Vertragspartei jederzeit zurückgenommen werden.

(4) Erkennt eine Vertragspartei die Forderung in der mündlichen Verhandlung ganz oder zum Teil an, so ist auf Antrag der anderen Vertragspartei dem Anerkenntnis gemäß zu entscheiden.

§ 8
Vorbereitung und Leitung der Sitzung

(1) Die oder der Vorsitzende legt Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzungen der Schiedsstelle fest.

(2) Von dem Termin jeder Sitzung sollen die Mitglieder der Schiedsstelle drei Wochen zuvor in Kenntnis gesetzt werden. Die Ladung muss den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zugegangen sein. Sie enthält Angaben über Ort und Zeit der Schiedsstellensitzung, die Tagesordnung und die Anträge sowie alle weiteren Unterlagen der Parteien.

(3) Die Sitzungen der Schiedsstelle werden von der oder dem Vorsitzenden vorbereitet und geleitet.

§ 9
Verhandlung

(1) Die Schiedsstelle entscheidet über den Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung. Dabei ist eine gütliche Einigung anzustreben.

(2) Zu der mündlichen Verhandlung sind die Vertragsparteien zu laden. Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche. Es kann in Abwesenheit von Vertragsparteien verhandelt und entschieden werden, wenn mit der Ladung darauf hingewiesen wurde.

(3) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des für Soziales zuständigen Ministeriums ist berechtigt, an der Verhandlung teilzunehmen. Die oder der Vorsitzende kann weitere Zuhörer zulassen. Die oder der amtierende Vorsitzende kann die Teilnahme der oder des stellvertretenden Vorsitzenden sowie der Beschäftigten der Geschäftsstelle an den Sitzungen der Schiedsstelle zulassen. Den zu den Sitzungen der Schiedsstelle zugelassenen Personen steht kein Rede- und Stimmrecht zu.

(4) Zeugen und Sachverständige können auf Beschluss der Schiedsstelle zu Verhandlungen hinzugezogen werden.

(5) Eine Aussetzung des Verfahrens ist nur mit Zustimmung der Vertragsparteien zulässig.

(6) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die oder der Vorsitzende kann Beschäftigte der Geschäftsstelle zur Fertigung der Niederschrift bestimmen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über:

  1. den Ort und den Tag der Verhandlung,
  2. die Namen der Verhandlungsleiterin oder des Verhandlungsleiters, der Vertreterinnen oder Vertreter der erschienenen Vertragsparteien, der anwesenden Mitglieder, der Zeugen und Sachverständigen sowie der weiteren Teilnehmer nach Absatz 3,
  3. den behandelten Verfahrensgegenstand und die gestellten Anträge,
  4. den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Zeugen,
  5. den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Sachverständigen für den Fall, dass die Aussagen über ein schriftlich vorgelegtes Gutachten hinausgehen.

Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden der Schiedsstelle und, soweit eine Schriftführerin oder ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von dieser oder diesem zu unterzeichnen. Der Aufnahme in die Verhandlungsniederschrift steht die Aufnahme in ein Schriftstück gleich, das ihr als Anlage beigefügt und als solche bezeichnet ist; auf die Anlage ist in der Verhandlungsniederschrift hinzuweisen.

§ 10
Beratung und Entscheidung

(1) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder form- und fristgerecht geladen sind und neben der oder dem Vorsitzenden mindestens je drei Vertreterinnen oder Vertreter der Einrichtungen und der Träger der Sozialhilfe anwesend sind. Die oder der Vorsitzende stellt vor Verhandlungsbeginn die Beschlussfähigkeit fest. Bei fehlender Beschlussfähigkeit ist eine neue Sitzung innerhalb von vier Wochen durchzuführen. Dabei ist mit der Ladung darauf hinzuweisen, dass die Schiedsstelle im neuen Termin ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

(2) Die Schiedsstelle berät und entscheidet nicht öffentlich in Abwesenheit der Vertragsparteien. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Das Abstimmungsergebnis ist in der Niederschrift zu protokollieren.

(3) Die Entscheidung ist schriftlich zu erlassen und zu begründen sowie von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Sie ist den Vertragsparteien durch die Geschäftsstelle zuzustellen.

(4) Bei Einvernehmen der Vertragsparteien kann die Schiedsstelle auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

§ 11
Entschädigung

(1) Die oder der Vorsitzende beziehungsweise deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter erhält eine Entschädigung entsprechend dem Gesetz über die Reisekostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1621), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396), in der jeweils geltenden Fassung. Für die sonstigen baren Auslagen und den Zeitaufwand erhält sie oder er ferner eine Fallpauschale in Höhe von 200 Euro. Die Fallpauschale ermäßigt sich bei Antragsrücknahme oder sonstiger Erledigung sowie in Fällen gemäß § 10 Abs. 4 auf 75 Euro. Wird der Antrag nach § 7 spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung beziehungsweise der Entscheidung gemäß § 10 Abs. 4 zurückgenommen, wird keine Fallpauschale gewährt.

(2) Zeugen und Sachverständige, die auf Beschluss der Schiedsstelle hinzugezogen worden sind, erhalten auf Antrag eine Entschädigung entsprechend dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220), in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Ansprüche auf Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 2 sind bei der Geschäftsstelle binnen vier Wochen, nachdem sie angefallen sind, geltend zu machen.

§ 12
Gebühren

(1) Für das Verfahren der Schiedsstelle setzt die oder der Vorsitzende entsprechend der wirtschaftlichen Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles eine Gebühr von mindestens 500 Euro und höchstens 5 000 Euro fest. Der Antragsteller hat bei Antragstellung einen Vorschuss auf die festzusetzende Gebühr in Höhe von 250 Euro zu leisten. Wird der Antrag vor der mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung gemäß § 10 Abs. 4 zurückgezogen, ist eine Gebühr von 250 Euro zu entrichten.

(2) Die Gebühr des Verfahrens trägt die unterliegende Vertragspartei. Bei teilweisem Unterliegen sowie im Vergleichsfall teilt die oder der Vorsitzende die Gebühr anteilmäßig zwischen den Vertragsparteien auf. Sofern der Vorschuss nach Absatz 1 von der obsiegenden Vertragspartei erbracht wurde, ist ihr dieser zurückzuerstatten; bei teilweisem Obsiegen ist er entsprechend zu verrechnen.

(3) Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe gemäß § 10 Abs. 3 fällig.

§ 13
Kostentragung

(1) Die Kosten der Schiedsstelle nach § 11 Abs. 1 und 2 sowie die sonstigen Kosten der Schiedsstelle (einschließlich der Geschäftsstelle) sind durch die Gebühreneinnahmen nach § 12 Abs. 1 zu decken.

(2) Die nicht durch Gebühreneinnahmen gedeckten Kosten trägt das Land. Bei nicht kostendeckenden Gebühren erfolgt im Folgejahr eine Anpassung des in § 12 Abs. 1 genannten Gebührenrahmens.

(3) Die Geschäftsstelle legt der Schiedsstelle und nachrichtlich der Rechtsaufsichtsbehörde bis zum 31. März eines jeden Jahres eine Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben des Vorjahres sowie eine darauf basierende Kostenkalkulation für das laufende Jahr zur Genehmigung vor.

§ 14
Rechtsaufsicht

Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt das für Soziales zuständige Ministerium.

§ 15
Übergangsregelung

Die nach § 3 Abs. 6 der Schiedsstellenverordnung vom 12. Dezember 1994 (GVBl. II S. 1010) bestellte Schiedsstelle führt ihr Amt bis zum Beginn der ersten Amtsperiode fort. Mit dem Beginn der ersten Amtsperiode übernimmt die nach dieser Verordnung bestellte Schiedsstelle die bis dahin noch nicht abgeschlossenen Verfahren.

§ 16
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schiedsstellenverordnung vom 12. Dezember 1994 (GVBl. II S. 1010) außer Kraft.

Potsdam, den 17. Oktober 2005

Die Landesregierung
des Landes Brandenburg

Der Ministerpräsident

Matthias Platzeck


Die Ministerin für Arbeit,
Soziales, Gesundheit und Familie

In Vertretung
Rainer Speer