Verordnung über die Zuständigkeiten im Sozialen Entschädigungsrecht und im Schwerbehindertenrecht für das Land Brandenburg (Entschädigungsrechts- und Schwerbehindertenrechtszuständigkeitsverordnung - SER-SchwbR-ZV)
Verordnung über die Zuständigkeiten im Sozialen Entschädigungsrecht und im Schwerbehindertenrecht für das Land Brandenburg (Entschädigungsrechts- und Schwerbehindertenrechtszuständigkeitsverordnung - SER-SchwbR-ZV)
vom 26. September 2023
(GVBl.II/23, [Nr. 62])
Auf Grund des § 6 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 28 S. 2) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung und auf Grund des § 6 Absatz 1 des Landesorganisationsgesetzes verordnet die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz:
§ 1
Zuständigkeiten
(1) Das Landesamt für Soziales und Versorgung ist die zuständige Behörde für die Durchführung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch. Es nimmt auch Aufgaben wahr, für die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die nach Landesrecht zur Durchführung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Behörden zuständig sind.
(2) Das Landesamt für Soziales und Versorgung ist zuständig für die Durchführung
- der §§ 9a bis 9c und § 10 Absatz 4 des Häftlingshilfegesetzes und
- des Unterstützungsabschlußgesetzes vom 6. Mai 1994 (BGBl. I S. 990).
(3) Das Landesamt für Soziales und Versorgung ist Integrationsamt im Sinne des § 184 Absatz 1 Nummer 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Es ist darüber hinaus zuständig für
- die Berufungen nach § 202 Absatz 3 Satz 2 und 4 sowie § 203 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
- die Wahrnehmung der Aufgaben nach Teil 3 Kapitel 13 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, einschließlich der Bekanntmachung nach § 231 Absatz 4 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
- die Durchführung der Aufwendungserstattungs-Verordnung vom 11. Juli 1975 (BGBl. I S. 1896), die zuletzt durch Artikel 57 Absatz 13 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652, 2721) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Versorgungsverwaltungszuständigkeitsverordnung vom 11. August 2006 (GVBl. II S. 349) außer Kraft.
Potsdam, den 26. September 2023
Die Landesregierung
des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Dr. Dietmar Woidke
Die Ministerin für Soziales, Gesundheit,
Integration und Verbraucherschutz
Ursula Nonnemacher