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Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (Schornsteinfegerzuständigkeitsverordnung - SchfZV)

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (Schornsteinfegerzuständigkeitsverordnung - SchfZV)
vom 8. Juni 2009
(GVBl.II/09, [Nr. 18], S.315)

zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 2017
(GVBl.II/17, [Nr. 67])

Auf Grund des § 23 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in Verbindung mit § 9 Absatz 2 und § 16 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186) und des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) Für die Durchführung der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort genannten Stellen zuständig.

(2) Die in der Anlage genannten Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden nehmen die Ämter, die amtsfreien Gemeinden und die kreisfreien Städte, die Aufgaben der Kreisordnungsbehörden die Landkreise und die kreisfreien Städte und die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde die nach der Brandenburgischen Bauordnung bestimmten unteren Bauaufsichtsbehörden als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.

(3) Ändern sich Zuständigkeiten, so führen die bisher zuständigen Stellen das Verfahren bis zur letzten Verwaltungsentscheidung zu Ende.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 8. Juni 2009

Die Landesregierung
des Landes Brandenburg

Der Ministerpräsident
Matthias Platzeck

Der Minister für Wirtschaft
Ulrich Junghanns

Anlage
(zu § 1 Absatz 1 und 2)

I. Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis

Im Verzeichnis werden folgende Kurzbezeichnungen verwendet:

MWE Ministerium für Wirtschaft und Energie
KrOrdB Kreisordnungsbehörde im Sinne von § 1 Absatz 2
uBAB untere Bauaufsichtsbehörde
OrdB örtliche Ordnungsbehörde im Sinne von § 1 Absatz 2
HwK Handwerkskammer

II. Verzeichnis

Lfd. Nr.RechtsgrundlageMaßnahmeStelle
   Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung
1 § 1 Absatz 3 Satz 1 Zutritt zu den Grundstücken und Räumen für die Durchführung einer Feuerstättenschau, einer anlassbezogenen Überprüfung, einer Ersatzvornahme oder einer nach Landesrecht vorgesehenen Tätigkeit KrOrdB
2 § 1 Absatz 4 Satz 1 Erlass einer Duldungsverfügung KrOrdB
3 § 3 Absatz 2 Satz 1 und 2 Übermittlung der Daten zur Eintragung in das Schornsteinfegerregister HwK
4 § 3 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Entgegennahme der Anzeige über die Einstellung von Schornsteinfegerarbeiten HwK
5 § 5 Absatz 1 Satz 3 Entgegennahme von Mängelmeldungen uBAB
6 § 5 Absatz 2 Entgegennahme von Mängelmeldungen bei unmittelbarer Gefahr OrdB
7 § 7 Einrichtung von Bezirken MWE
8 § 8 Absatz 1 Bestellung von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern KrOrdB
9 § 9 Öffentliche Ausschreibung der Bezirke KrOrdB
10 § 9a Absatz 2 Satz 1 und 2 Entgegennahme der Unterlagen auf Grund der Ausschreibung KrOrdB
11 § 9a Absatz 3 Auswahl der Bewerber und Bewerberinnen KrOrdB
12 § 10 Absatz 2 Öffentliche Bekanntmachung der Bestellung und Mitteilung zur Eintragung in das Schornsteinfegerregister KrOrdB
13 § 10 Absatz 3 Satz 1 Beauftragung zur kommissarischen Kehrbezirksverwaltung KrOrdB
14 § 11 Absatz 1 Entgegennahme der Vertreterbenennung KrOrdB
15 § 11 Absatz 3 Satz 1 Entgegennahme der Anzeige bei Verhinderung KrOrdB
16 § 11 Absatz 3 Satz 2 Anordnung der Vertretung KrOrdB
17 § 11 Absatz 3 Satz 3 Bestimmung eines Vertreters KrOrdB
18 § 11 Absatz 4 Satz 3 Aufteilung des Kehrbezirks für die Dauer der Vertretung MWE
19 § 12 Absatz 2 Aufforderung zur Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens KrOrdB
20 § 12 Absatz 1 Aufhebung der Bestellung KrOrdB
21 § 12 Absatz 4 Mitteilung über die Aufhebung der Bestellung HwK
22 § 14 Absatz 2 Satz 3 und 4 Entgegennahme der Mitteilung über Sicherungsmaßnahmen bei Gefahr im Verzug, Verfügung oder Aufhebung uBAB
23 § 15 Satz 2 Entgegennahme der Anzeige über anlassbezogene Überprüfungen uBAB
24 § 20 Absatz 3 Satz 1 Feststellung und Beitreibung rückständiger Gebühren und Auslagen KrOrdB
25 § 21 Absatz 1 Satz 1  und 2 Aufsicht über die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und deren  Überprüfung KrOrdB
26 § 21 Absatz 2 Veranlassung der Vorlage des Kehrbuchs und der erforderlichen Unterlagen KrOrdB
27 § 21 Absatz 3 Verhängung von Aufsichtsmaßnahmen KrOrdB
28 § 24 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten KrOrdB
29 § 25 Absatz 1 Entgegennahme der Meldung KrOrdB
30 § 25 Absatz 2 Festsetzung des Zweitbescheides und Androhung der Ersatzvornahme KrOrdB
31 § 26 Absatz 1 Beauftragung mit der Ersatzvornahme KrOrdB
32 § 26 Absatz 2 Beitreibung der Kosten der Ersatzvornahme KrOrdB