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Verordnung über befristete Maßnahmen zum Infektionsschutz aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung - SARS-CoV-2-IfSV)
Verordnung über befristete Maßnahmen zum Infektionsschutz aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung - SARS-CoV-2-IfSV)
vom 27. September 2022
(GVBl.II/22, [Nr. 65])
Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28b Absatz 2, 5 und 6 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1a Nummer 2 und § 32 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1a Nummer 4 des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454, 1462, 1465) geändert worden sind sowie § 28b Absatz 2, 5 und 6 durch Artikel 1a Nummer 3 des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454, 1462) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 2 der Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung vom 27. November 2007 (GVBl. II S. 488), der durch die Verordnung vom 10. Januar 2012 (GVBl. II Nr. 2) neu gefasst worden ist, verordnet die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz:
§ 1
Maskenpflicht
(1) In Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs haben alle Fahrgäste eine FFP2-Maske zu tragen; bei der Schülerbeförderung und für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist das Tragen einer OP-Maske ausreichend. Das Kontroll- und Servicepersonal hat mindestens eine OP-Maske zu tragen, soweit tätigkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen Personen bestehen.
(2) In geschlossenen Räumen von Obdachlosenunterkünften sowie von Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern haben
- alle Besucherinnen und Besucher während des gesamten Aufenthalts eine FFP2-Maske zu tragen,
- die Beschäftigten der Unterkünfte und Einrichtungen bei der Ausübung körpernaher Tätigkeiten eine FFP2-Maske zu tragen; im Übrigen haben sie mindestens eine OP-Maske zu tragen, soweit physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen sind,
- die untergebrachten Personen in den allgemein zugänglichen Bereichen der Unterkünfte und Einrichtungen sowie beim Empfang von körpernahen Dienstleistungen mindestens eine OP-Maske zu tragen, soweit die besondere Eigenart der Dienstleistung das Tragen einer Maske zulässt.
(3) Soweit nach den Absätzen 1 oder 2 eine FFP2-Maske oder OP-Maske zu tragen ist, muss
- die FFP2-Maske den Anforderungen an eine CE-gekennzeichnete FFP2-Maske der europäischen Norm EN 149:2001+A1:2009 oder vergleichbaren Schutzstandards entsprechen, wobei die Maske nicht über ein Ausatemventil verfügen darf,
- die OP-Maske den Anforderungen an eine CE-gekennzeichnete medizinische Gesichtsmaske mit der Norm DIN EN 14683:2019-10 entsprechen.
(4) Sofern Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr aufgrund der Passform keine FFP2-Maske oder OP-Maske tragen können, ist ersatzweise eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Mund-Nasen-Bedeckung muss aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet sein, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln beim Husten, Niesen, Sprechen oder Atmen zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie.
(5) Von der Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske, OP-Maske oder einer Mund-Nasen-Bedeckung sind folgende Personen befreit:
- Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- Gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen,
- Personen, die ärztlich bescheinigt auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine FFP2-Maske, OP-Maske oder Mund-Nasen-Bedeckung tragen können,
- das Personal, wenn die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen mit gleicher Wirkung wie durch das Tragen einer OP-Maske verringert wird.
Die ärztliche Bescheinigung nach Satz 1 Nummer 3 muss mindestens den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthalten; im Falle der Vorlage bei Behörden oder Gerichten muss sie zusätzlich konkrete Angaben beinhalten, warum die betroffene Person von der Tragepflicht befreit ist. Die oder der nach dieser Verordnung zur Kontrolle befugte Verantwortliche hat Stillschweigen über die erhobenen Daten zu bewahren und sicherzustellen, dass die Kenntnisnahme der Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Sofern im Einzelfall eine Dokumentation der Befreiung von der Tragepflicht erforderlich ist, darf die Tatsache, dass die ärztliche Bescheinigung vorgelegt wurde, die ausstellende Ärztin oder der ausstellende Arzt sowie ein eventueller Gültigkeitszeitraum der ärztlichen Bescheinigung in die zu führenden Unterlagen aufgenommen werden; die Anfertigung einer Kopie der ärztlichen Bescheinigung ist nicht zulässig. Die erhobenen Daten dürfen ausschließlich zum Zweck des Nachweises der Einhaltung bereichsspezifischer Hygieneregeln genutzt werden. Die Aufbewahrung und Speicherung der erhobenen Daten hat unter Einhaltung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften zu erfolgen. Die erhobenen Daten sind umgehend zu vernichten oder zu löschen, sobald sie für den in Satz 5 genannten Zweck nicht mehr erforderlich sind.
§ 2
Testpflicht
(1) Alle Beschäftigten in
- Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern,
- Maßregelvollzugseinrichtungen sowie anderen Abteilungen und Einrichtungen, wenn und soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen, insbesondere psychiatrische Krankenhäuser, Heime der Jugendhilfe und für Senioren,
haben sich an jedem Tag, an dem die oder der Beschäftigte zum Dienst eingeteilt ist, einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu unterziehen und das Ergebnis der Leitung der Einrichtung auf deren Verlangen vorzulegen. Die Einrichtungen sollen die erforderlichen Testungen organisieren.
(2) Die Testpflicht nach Absatz 1 gilt nicht für
- geimpfte Personen nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,
- genesene Personen nach § 2 Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,
die einen auf sie ausgestellten Impf- oder Genesenennachweis nach § 22a Absatz 1 oder 2 des Infektionsschutzgesetzes vorlegen.
§ 3
Bußgeldtatbestände
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer
- vorsätzlich entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 keine FFP2-Maske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder Absatz 5 Satz 1 vorliegt,
- sich vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 1 nicht einer regelmäßigen Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus unterzieht, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 2 vorliegt.
(2) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 1 können mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.
(3) Die Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 sind als Anlage veröffentlicht.
§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft und mit Ablauf des 28. Oktober 2022 außer Kraft.
Potsdam, den 27. September 2022
Die Ministerin für Soziales, Gesundheit,
Integration und Verbraucherschutz
Ursula Nonnemacher