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Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten zum Produktsicherheitsgesetz und zur Betriebssicherheitsverordnung (Produkt- und Betriebssicherheitszuständigkeitsverordnung - PBSZV)
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten zum Produktsicherheitsgesetz und zur Betriebssicherheitsverordnung (Produkt- und Betriebssicherheitszuständigkeitsverordnung - PBSZV)
vom 23. Juli 2004
(GVBl.II/04, [Nr. 25], S.666)
zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 25. Januar 2016
(GVBl.I/16, [Nr. 5], S.54)
§ 1
(1) Für die Wahrnehmung der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort bezeichneten Behörden sachlich zuständig. Bei Produkten, für die in anderen Rechtsvorschriften als dem Produktsicherheitsgesetz entsprechende oder weitergehende Anforderungen an die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit vorgesehen sind oder andere Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Regelungen bezüglich der CE-Kennzeichnung enthalten, sind für die Wahrnehmung der unter den Nummern 1.1.4 bis 1.1.27 aufgeführten Verwaltungsaufgaben die dort insoweit zuständigen Behörden zuständig.
(2) Zuständigkeiten auf Grund anderer Rechtsvorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt. Soweit in der Anlage keine abweichende Regelung getroffen ist, gelten die Zuständigkeitszuweisungen entsprechend für den Vollzug unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, soweit darin enthaltene Regelungen inhaltlich Regelungen der in Bezug genommenen Rechtsvorschriften entsprechen.
§ 2
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird, wenn eine mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Verletzung von Pflichten begangen wird, deren Einhaltung das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit oder das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe zu überwachen haben, auf das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit und im Bereich der Bergaufsicht auf das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe übertragen. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit sich die Zuständigkeit aus § 131 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ergibt.
Anlage 1
(zu § 1)
I | Rechtsgrundlagen zum nachfolgenden Verzeichnis | |
---|---|---|
1 | Produktsicherheitsgesetz | |
2 | Verordnungen auf Grund des § 8 Absatz 1 Produktsicherheitsgesetzes | |
2.1 | Verordnung über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt - 1. ProdSV, | |
Verordnung zum Bereitstellen von einfachen Druckbehältern - 6. ProdSV, | ||
Gasverbrauchseinrichtungsverordnung - 7. ProdSV, | ||
Verordnung zum Bereitstellen von Persönlicher Schutzausrüstung auf dem Markt - 8. ProdSV, | ||
Maschinenverordnung - 9. ProdSV, | ||
Verordnung zum Bereitstellen von Sportbooten und zum Verkehr von Sportbooten - 10. ProdSV, | ||
Explosionsschutzverordnung - 11. ProdSV, | ||
Aufzugsverordnung - 12. ProdSV, | ||
Aerosolpackungsverordnung - 13. ProdSV, | ||
Druckgeräteverordnung - 14. ProdSV | ||
3 | Verordnungen auf Grund des § 3 Absatz 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes | |
3.1 | Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug - 2. GPSGV | |
4 | Verordnungen auf Grund des § 34 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes | |
4.1 | Betriebssicherheitsverordnung | |
5 | EG-Vorschriften | |
5.1 | Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates | |
II | Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis | |
1. | Im Verzeichnis verwendete Abkürzungen: | |
LAVG | Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit | |
LBGR | Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe | |
MASGF | Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie | |
ZLS | Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik | |
BAuA | Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin | |
2. | Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses mehrere Behörden erwähnt werden und keine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen worden ist, handelt es sich bei der Verwendung eines Schrägstriches um eine alternative Zuständigkeit. | |
3. | Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe genannt ist, ist dessen ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf Anlagen und Betriebe (einschließlich Grubenanschlussbahnen) gegeben, die der Bergaufsicht unterliegen. |
Lfd. Nr. | Vorschrift | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde |
1 | Produktsicherheitsgesetz | ||
1.1 | Inverkehrbringen und Kennzeichnen von Produkten | ||
1.1.1 | § 4 Absatz 3 | Unterrichtung der BAuA, dass eine harmonisierte Norm den von ihr abgedeckten Anforderungen nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 nicht vollständig entspricht | LAVG |
1.1.2 | § 5 Absatz. 3 | Unterrichtung der BAuA, dass eine Norm oder technische Spezifikation den von ihr abgedeckten Anforderungen nach § 3 Absatz 2 nicht vollständig entspricht | LAVG |
1.1.3 | § 6 Absatz 4 | Entgegennahme von Unterrichtungen der Hersteller, Bevollmächtigten und Einführer sowie Unterrichtung der BAuA über den Sachverhalt | LAVG |
1.1.4 | § 25 Absatz 1 | Durchführung der Marktüberwachung auf der Grundlage eines Überwachungskonzeptes, Evaluierung der Wirksamkeit des Überwachungskonzepts | LAVG |
1.1.5 | § 25 Absatz 2 | Information der Öffentlichkeit über Marktüberwachungsprogramme | LAVG |
1.1.6 | § 25 Absatz 3 | Koordinierung der Überwachung zwischen den Ländern, Entwicklung und Fortschreibung des Überwachungskonzeptes, Vorbereitung länderübergreifender Maßnahmen | MASGF |
1.1.7 | § 25 Absatz 4 | Amtshilfe für die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten | LAVG |
1.1.8 | § 26 Absatz 1 | Kontrolle der Erfüllung der Anforderungen von Produkten auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang, Richtwert für die Anzahl sind 0,5 Stichproben je 1000 Einwohner pro Jahr | LAVG |
1.1.9 | § 26 Absatz 2 | Treffen erforderlicher Maßnahmen, Warnen der Öffentlichkeit | LAVG |
1.1.10 | § 26 Absatz 3 | Widerruf oder Änderung einer Maßnahme | LAVG |
1.1.11 | § 26 Absatz 4 | Anordnung des Rückrufs, der Rücknahme oder der Untersagung der Bereitstellung von Produkten bei ernstem Risiko für Leben und Gesundheit von Personen | LAVG |
1.1.12 | § 26 Absatz 5 | Information eines betroffenen Wirtschaftsakteurs | LAVG |
1.1.13 | § 27 Absatz 1 Satz 3 | Schadenersatz gegenüber anderen Personen | LAVG |
1.1.14 | § 28 Absatz 1 | Wahrnehmung der allgemeinen Befugnisse | LAVG |
1.1.15 | § 28 Absatz 1 Satz 4 | Erhebung von Kosten bei nichtkonformen Produkten | LAVG |
1.1.16 | § 28 Absatz 2 | Entnahme von Proben, Verlangen von Mustern, Anforderung von Unterlagen | LAVG |
1.1.17 | § 28 Absatz 3 | Verlangen der Auskünfte und Unterlagen von notifizierten Stellen und GS-Stellen und Unterrichtung der ZLS | LAVG |
1.1.18 | § 29 Absatz 1 | Gegenseitige Unterstützung und Information mit BAuA | LAVG |
1.1.19 | § 29 Absatz 2 Satz 1 | Unterrichtung der BAuA über Anordnungen zur Untersagung oder Einschränkung der Bereitstellung eines Produkts, über Rücknahme oder Rückruf | LAVG |
1.1.20 | § 29 Absatz 2 Satz 3 | Unterrichtung der notifizierten Stelle und der ZLS | LAVG |
1.1.21 | § 29 Absatz 2 Satz 4 | Unterrichtung der GS-Stelle | LAVG |
1.1.22 | § 30 Absatz 1 | Unterrichtung der BAuA über Maßnahmen nach § 26 Abs. 4 und über die Änderung einer Maßnahme oder Rücknahme | LAVG |
1.1.23 | § 30 Absatz 2 | Unterrichtung der BAuA über freiwillige Maßnahmen des Wirtschaftsakteurs | LAVG |
1.1.24 | § 30 Absatz 4 Satz 4 | Entgegennahme der Meldungen aus dem Schnellinformationssystem | LAVG |
1.1.25 | § 31 Absatz 2 | Information der Öffentlichkeit | LAVG |
1.1.26 | § 31 Absatz 5 | Information der Öffentlichkeit über vorherige falsche oder aufgrund nicht richtiger Umstände gegebene Informationen | LAVG |
1.1.27 | § 32 Absatz 2 | Entgegennahme der Ergebnisse der Risikobewertung von Produkten der BAuA | LAVG |
1.2 | Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und GS-Zeichen | ||
1.2.1 | § 9 Absatz 1 | Prüfung der Anträge von Konformitätsbewertungsstellen und Erteilung der Befugnis zur Durchführung von Konformitätsbewertungstätigkeiten | ZLS |
1.2.2 | § 9 Absatz 2 | Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen | ZLS |
1.2.3 | § 9 Absatz 3 | Überwachung der Erfüllung der Anforderungen und gesetzlichen Verpflichtungen der Konformitätsbewertungsstellen | ZLS |
1.2.4 | § 9 Absatz 4 | Übermittlung von Informationen an die zuständige Marktüberwachungsbehörde auf Anforderung | ZLS |
1.2.5 | § 12 Absatz 1 | Prüfen von Anträgen von Konformitätsbewertungsstellen für die Tätigkeit als notifizierte Stelle | ZLS |
1.2.6 | § 14 Absatz 2 | Unterrichtung der BAuA, dass eine harmonisierte Norm den von ihr abgedeckten Anforderungen nach § 13 nicht voll entspricht | ZLS |
1.2.7 | § 15 | Erteilung der Befugnis und Notifizierung der Konformitätsbewertungsstelle | ZLS |
1.2.8 | § 17 Absatz 1 | Entgegennahme der Meldungen der notifizierten Stelle | ZLS |
1.2.9 | § 19 | Widerruf der erteilten Befugnis der Konformitätsbewertungsstelle | ZLS |
1.2.10 | § 21 | Entgegennahme der Unterrichtung über den Missbrauch und den Entzug der Zuerkennung des GS-Zeichens | ZLS |
1.2.11 | § 23 | Durchführen des Anerkennungsverfahrens und Benennung als GS-Stelle gegenüber der BAuA | ZLS |
1.3 | Besondere Vorschriften für die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen | ||
1.3.1 | § 34 Absatz 4 | Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der Fristen | LAVG/LBGR |
1.3.2 | § 35 Absatz 1 | Anordnung der erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der durch Rechtsverordnung auferlegten Pflichten und zur Gefahrenabwehr für Beschäftigte und Dritte | LAVG/LBGR |
1.3.3 | § 35 Absatz 2 | Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage | LAVG/LBGR |
1.3.4 | § 35 Absatz 3 | Untersagung des Betriebes | LAVG/LBGR |
1.3.5 | § 37 Absatz 5 Satz 1 | Benennung von zugelassenen Überwachungsstellen als Prüfstellen (außer Unternehmensprüfstellen) | ZLS |
1.3.6 | § 37 Absatz 5 Satz 1 | Benennung von zugelassenen Überwachungsstellen von Unternehmen und Unternehmensgruppen | MASGF |
1.3.7 | § 37 Absatz 5 Satz 2 | Erteilung der Befugnis | ZLS |
1.3.8 | § 37 Absatz 7 | Überwachung der zugelassenen Überwachungsstellen | ZLS |
1.3.9 | § 37 Absatz 8 | Verlangen der erforderlichen Auskünfte und sonstiger Unterstützung sowie Treffen der Anordnungen, dabei Wahrnehmung der Befugnisse und Unterrichtung der ZLS | LAVG/LBGR |
1.3.10 | § 38 Absatz 1 | Aufsicht über die Ausführung der nach § 34 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen | LAVG/LBGR |
2 | Verordnungen auf Grund des § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes1) | ||
2.1 | 1. ProdSV, 6. ProdSV, 7. ProdSV, 8. ProdSV, 9. ProdSV, 10. ProdSV, 11. ProdSV, 12. ProdSV, 13. ProdSV, 14. ProdSV | ||
2.1.1 | Gesamter Verordnungstext | Aufgaben der zuständigen Behörde | LAVG |
3 | Verordnungen auf Grund des § 3 Absatz 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes | ||
3.1 | 2. GPSGV | ||
3.1.1 | Gesamter Verordnungstext | Aufgaben der zuständigen Behörde | LAVG |
4 | Verordnungen auf Grund des § 34 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes | ||
4.1 | Betriebssicherheitsverordnung | ||
4.1.1 | § 15 Absatz 2 | Entscheidung im Streitfall | LAVG/LBGR |
4.1.2 | § 16 Absatz 2 | Entscheidung im Streitfall | LAVG/LBGR |
4.1.3 | § 17 Absatz 1 | Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen | LAVG/LBGR |
4.1.4 | § 18 | Erteilung oder Ablehnung einer Erlaubnis | LAVG/LBGR |
4.1.5 | § 19 Absatz 1 | Entgegennahme einer Anzeige | LAVG/LBGR |
4.1.6 | § 19 Absatz 2 | Verlangen der sicherheitstechnischen Beurteilung | LAVG/LBGR |
4.1.7 | § 19 Absatz 3 | Verlangen der Übermittlung von Dokumenten, Nachweisen und Angaben | LAVG/LBGR |
4.1.8 | § 19 Absatz 4 | Zulassung von Ausnahmen | LAVG/LBGR |
4.1.9 | § 19 Absatz 5 | Anordnung einer außerordentlichen Prüfung | LAVG/LBGR |
4.1.10 | § 19 Absatz 6 | Verkürzung oder Verlängerung von Fristen | LAVG/LBGR |
4.1.11 | Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4.1 | Entscheidung über Prüffristverkürzung | LAVG/LBGR |
4.1.12 | Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.2 | Anerkennung befähigter Personen | LAVG/LBGR |
4.1.13 | Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5.4 | Verlangen der Dokumentation | LAVG/LBGR |
5 | EG-Vorschriften | ||
5.1 | Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates | ||
5.1.1 | Artikel 27 | Entgegennahme der Informationen und Meldungen der Zollbehörde | LAVG |
5.1.2 | Artikel 28 | Entscheidung über das Inverkehrbringen und Mitteilung an die Zollbehörde | LAVG |
5.1.3 | Artikel 29 | Maßnahmen zum Beschränken oder zum Verbot des Inverkehrbringen und Auffordern der Zollbehörde zu deren Maßnahmen | LAVG |
________________________
1 Hinweis: Zuständigkeitsregelungen für die Überwachung des Inverkehrbringens von Geräten und Maschinen gemäß der 32. BImSchV sind in der Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung getroffen.