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Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten zum Produktsicherheitsgesetz und zur Betriebssicherheitsverordnung (Produkt- und Betriebssicherheitszuständigkeitsverordnung - PBSZV)

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten zum Produktsicherheitsgesetz und zur Betriebssicherheitsverordnung (Produkt- und Betriebssicherheitszuständigkeitsverordnung - PBSZV)
vom 23. Juli 2004
(GVBl.II/04, [Nr. 25], S.666)

zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 25. Januar 2016
(GVBl.I/16, [Nr. 5], S.54)

§ 1

(1) Für die Wahrnehmung der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort bezeichneten Behörden sachlich zuständig. Bei Produkten, für die in anderen Rechtsvorschriften als dem Produktsicherheitsgesetz entsprechende oder weitergehende Anforderungen an die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit vorgesehen sind oder andere Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Regelungen bezüglich der CE-Kennzeichnung enthalten, sind für die Wahrnehmung der unter den Nummern 1.1.4 bis 1.1.27 aufgeführten Verwaltungsaufgaben die dort insoweit zuständigen Behörden zuständig.

(2) Zuständigkeiten auf Grund anderer Rechtsvorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt. Soweit in der Anlage keine abweichende Regelung getroffen ist, gelten die Zuständigkeitszuweisungen entsprechend für den Vollzug unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, soweit darin enthaltene Regelungen inhaltlich Regelungen der in Bezug genommenen Rechtsvorschriften entsprechen.

§ 2

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird, wenn eine mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Verletzung von Pflichten begangen wird, deren Einhaltung das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit oder das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe zu überwachen haben, auf das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit und im Bereich der Bergaufsicht auf das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe übertragen. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit sich die Zuständigkeit aus § 131 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ergibt.

 

Anlage 1
(zu § 1)

I Rechtsgrundlagen zum nachfolgenden Verzeichnis
1 Produktsicherheitsgesetz
2 Verordnungen auf Grund des § 8 Absatz 1 Produktsicherheitsgesetzes
2.1 Verordnung über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt - 1. ProdSV,
  Verordnung zum Bereitstellen von einfachen Druckbehältern - 6. ProdSV,
  Gasverbrauchseinrichtungsverordnung - 7. ProdSV,
  Verordnung zum Bereitstellen von Persönlicher Schutzausrüstung auf dem Markt - 8. ProdSV,
  Maschinenverordnung - 9. ProdSV,
  Verordnung zum Bereitstellen von Sportbooten und zum Verkehr von Sportbooten - 10. ProdSV,
  Explosionsschutzverordnung - 11. ProdSV,
  Aufzugsverordnung - 12. ProdSV,
  Aerosolpackungsverordnung - 13. ProdSV,
  Druckgeräteverordnung - 14. ProdSV
3 Verordnungen auf Grund des § 3 Absatz 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes
3.1 Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug - 2. GPSGV
4 Verordnungen auf Grund des § 34 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes
4.1 Betriebssicherheitsverordnung
5 EG-Vorschriften
5.1 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates
II Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis
1. Im Verzeichnis verwendete Abkürzungen:
  LAVG Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit
  LBGR Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe
  MASGF Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
  ZLS  Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik
  BAuA Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
2. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses mehrere Behörden erwähnt werden und keine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen worden ist, handelt es sich bei der Verwendung eines Schrägstriches um eine alternative Zuständigkeit.
3.  Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe genannt ist, ist dessen ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf Anlagen und Betriebe (einschließlich Grubenanschlussbahnen) gegeben, die der Bergaufsicht unterliegen.
Lfd. Nr. Vorschrift Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde
1 Produktsicherheitsgesetz
1.1 Inverkehrbringen und Kennzeichnen von Produkten
1.1.1  § 4 Absatz 3  Unterrichtung der BAuA, dass eine harmonisierte Norm den von ihr abgedeckten Anforderungen nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 nicht vollständig entspricht LAVG 
1.1.2  § 5 Absatz. 3  Unterrichtung der BAuA, dass eine Norm oder technische Spezifikation den von ihr abgedeckten Anforderungen nach § 3 Absatz 2 nicht vollständig entspricht LAVG 
1.1.3  § 6 Absatz 4  Entgegennahme von Unterrichtungen der Hersteller, Bevollmächtigten und Einführer sowie Unterrichtung der BAuA über den Sachverhalt LAVG  
1.1.4  § 25 Absatz 1  Durchführung der Marktüberwachung auf der Grundlage eines Überwachungskonzeptes, Evaluierung der Wirksamkeit des Überwachungskonzepts LAVG 
1.1.5 § 25 Absatz 2 Information der Öffentlichkeit über Marktüberwachungsprogramme LAVG
1.1.6  § 25 Absatz 3   Koordinierung der Überwachung zwischen den Ländern, Entwicklung und Fortschreibung des Überwachungskonzeptes, Vorbereitung länderübergreifender Maßnahmen MASGF 
1.1.7 § 25 Absatz 4 Amtshilfe für die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten LAVG
1.1.8  § 26 Absatz 1  Kontrolle der Erfüllung der Anforderungen von Produkten auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang, Richtwert für die Anzahl sind 0,5 Stichproben je 1000 Einwohner pro Jahr LAVG 
1.1.9 § 26 Absatz 2 Treffen erforderlicher Maßnahmen, Warnen der Öffentlichkeit LAVG
1.1.10 § 26 Absatz 3 Widerruf oder Änderung einer Maßnahme LAVG
1.1.11  § 26 Absatz 4  Anordnung des Rückrufs, der Rücknahme oder der Untersagung der Bereitstellung von Produkten bei ernstem Risiko für Leben und Gesundheit von Personen LAVG
1.1.12 § 26 Absatz 5 Information eines betroffenen Wirtschaftsakteurs LAVG
1.1.13 § 27 Absatz 1 Satz 3 Schadenersatz gegenüber anderen Personen LAVG
1.1.14 § 28 Absatz 1 Wahrnehmung der allgemeinen Befugnisse LAVG
1.1.15 § 28 Absatz 1 Satz 4 Erhebung von Kosten bei nichtkonformen Produkten LAVG
1.1.16 § 28 Absatz 2 Entnahme von Proben, Verlangen von Mustern, Anforderung von Unterlagen LAVG
1.1.17 § 28 Absatz 3 Verlangen der Auskünfte und Unterlagen von notifizierten Stellen und GS-Stellen und Unterrichtung der ZLS LAVG
1.1.18 § 29 Absatz 1 Gegenseitige Unterstützung und Information mit BAuA LAVG
1.1.19 § 29 Absatz 2 Satz 1 Unterrichtung der BAuA über Anordnungen zur Untersagung oder Einschränkung der Bereitstellung eines Produkts, über Rücknahme oder Rückruf LAVG
1.1.20 § 29 Absatz 2 Satz 3 Unterrichtung der notifizierten Stelle und der ZLS LAVG
1.1.21 § 29 Absatz 2 Satz 4 Unterrichtung der GS-Stelle LAVG
1.1.22 § 30 Absatz 1 Unterrichtung der BAuA über Maßnahmen nach § 26 Abs. 4 und über die Änderung einer Maßnahme oder Rücknahme LAVG 
1.1.23 § 30 Absatz 2 Unterrichtung der BAuA über freiwillige Maßnahmen des Wirtschaftsakteurs LAVG
1.1.24 § 30 Absatz 4 Satz 4 Entgegennahme der Meldungen aus dem Schnellinformationssystem LAVG
1.1.25 § 31 Absatz 2 Information der Öffentlichkeit LAVG
1.1.26 § 31 Absatz 5 Information der Öffentlichkeit über vorherige falsche oder aufgrund nicht richtiger Umstände gegebene Informationen LAVG
1.1.27 § 32 Absatz 2 Entgegennahme der Ergebnisse der Risikobewertung von Produkten der BAuA LAVG
1.2 Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und GS-Zeichen
1.2.1 § 9 Absatz 1 Prüfung der Anträge von Konformitätsbewertungsstellen und Erteilung der Befugnis zur Durchführung von Konformitätsbewertungstätigkeiten ZLS 
1.2.2 § 9 Absatz 2 Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen ZLS
1.2.3  § 9 Absatz 3   Überwachung der Erfüllung der Anforderungen und gesetzlichen Verpflichtungen der Konformitätsbewertungsstellen ZLS
1.2.4 § 9 Absatz 4 Übermittlung von Informationen an die zuständige Marktüberwachungsbehörde auf Anforderung ZLS
1.2.5 § 12 Absatz 1 Prüfen von Anträgen von Konformitätsbewertungsstellen für die Tätigkeit als notifizierte Stelle ZLS
1.2.6 § 14 Absatz 2 Unterrichtung der BAuA, dass eine harmonisierte Norm den von ihr abgedeckten Anforderungen nach § 13 nicht voll entspricht ZLS
1.2.7  § 15   Erteilung der Befugnis und Notifizierung der Konformitätsbewertungsstelle ZLS
1.2.8 § 17 Absatz 1 Entgegennahme der Meldungen der notifizierten Stelle ZLS
1.2.9 § 19 Widerruf der erteilten Befugnis der Konformitätsbewertungsstelle ZLS
1.2.10 § 21 Entgegennahme der Unterrichtung über den Missbrauch und den Entzug der Zuerkennung des GS-Zeichens ZLS
1.2.11 § 23 Durchführen des Anerkennungsverfahrens und Benennung als GS-Stelle gegenüber der BAuA ZLS
1.3 Besondere Vorschriften für die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen
1.3.1 § 34 Absatz 4 Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der Fristen LAVG/LBGR
1.3.2  § 35 Absatz 1  Anordnung der erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der durch Rechtsverordnung auferlegten Pflichten und zur Gefahrenabwehr für Beschäftigte und Dritte LAVG/LBGR  
1.3.3 § 35 Absatz 2 Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage LAVG/LBGR
1.3.4 § 35 Absatz 3 Untersagung des Betriebes LAVG/LBGR
1.3.5 § 37 Absatz 5 Satz 1 Benennung von zugelassenen Überwachungsstellen als Prüfstellen (außer Unternehmensprüfstellen) ZLS
1.3.6 § 37 Absatz 5 Satz 1 Benennung von zugelassenen Überwachungsstellen von Unternehmen und Unternehmensgruppen MASGF
1.3.7 § 37 Absatz 5 Satz 2 Erteilung der Befugnis ZLS
1.3.8 § 37 Absatz 7 Überwachung der zugelassenen Überwachungsstellen ZLS
1.3.9  § 37 Absatz 8  Verlangen der erforderlichen Auskünfte und sonstiger Unterstützung sowie Treffen der Anordnungen, dabei Wahrnehmung der Befugnisse und Unterrichtung der ZLS LAVG/LBGR 
1.3.10 § 38 Absatz 1 Aufsicht über die Ausführung der nach § 34 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen LAVG/LBGR
2 Verordnungen auf Grund des § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes1)
2.1 1. ProdSV, 6. ProdSV, 7. ProdSV, 8. ProdSV, 9. ProdSV, 10. ProdSV, 11. ProdSV, 12. ProdSV, 13. ProdSV, 14. ProdSV
2.1.1 Gesamter Verordnungstext Aufgaben der zuständigen Behörde LAVG
3 Verordnungen auf Grund des § 3 Absatz 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes
3.1 2. GPSGV
3.1.1 Gesamter Verordnungstext Aufgaben der zuständigen Behörde LAVG
4 Verordnungen auf Grund des § 34 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes
4.1 Betriebssicherheitsverordnung
4.1.1 § 15 Absatz 2 Entscheidung im Streitfall LAVG/LBGR
4.1.2 § 16 Absatz 2 Entscheidung im Streitfall LAVG/LBGR
4.1.3  § 17 Absatz 1  Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen LAVG/LBGR 
4.1.4 § 18 Erteilung oder Ablehnung einer Erlaubnis LAVG/LBGR
4.1.5 § 19 Absatz 1 Entgegennahme einer Anzeige LAVG/LBGR
4.1.6 § 19 Absatz 2 Verlangen der sicherheitstechnischen Beurteilung LAVG/LBGR
4.1.7 § 19 Absatz 3 Verlangen der Übermittlung von Dokumenten, Nachweisen und Angaben LAVG/LBGR
4.1.8 § 19 Absatz 4 Zulassung von Ausnahmen LAVG/LBGR
4.1.9 § 19 Absatz 5 Anordnung einer außerordentlichen Prüfung LAVG/LBGR
4.1.10 § 19 Absatz 6 Verkürzung oder Verlängerung von Fristen LAVG/LBGR
4.1.11 Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4.1 Entscheidung über Prüffristverkürzung  LAVG/LBGR 
4.1.12 Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.2  Anerkennung befähigter Personen  LAVG/LBGR 
4.1.13  Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5.4 Verlangen der Dokumentation LAVG/LBGR
5 EG-Vorschriften
5.1 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates
5.1.1  Artikel 27  Entgegennahme der Informationen und Meldungen der Zollbehörde LAVG  
5.1.2  Artikel 28   Entscheidung über das Inverkehrbringen und Mitteilung an die Zollbehörde LAVG
5.1.3  Artikel 29  Maßnahmen zum Beschränken oder zum Verbot des Inverkehrbringen und Auffordern der Zollbehörde zu deren Maßnahmen LAVG

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1 Hinweis: Zuständigkeitsregelungen für die Überwachung des Inverkehrbringens von Geräten und Maschinen gemäß der 32. BImSchV sind in der Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung getroffen.