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Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung für den Vorbereitungsdienst - OVP)

Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung für den Vorbereitungsdienst - OVP)
vom 31. Juli 2001
(GVBl.II/01, [Nr. 15], S.509)

zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Juni 2014
(GVBl.II/14, [Nr. 31])

Auf Grund der §§ 7 Abs. 6, 8 Abs. 7 und 9 Abs. 5 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes vom 25. Juni 1999 (GVBl. I. S. 242) in Verbindung mit § 74 des Landesbeamtengesetzes vom 24. Dezember 1992 (GVBl. I. S 506) verordnet der Minister für Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und der Ministerin der Finanzen:

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1
Einstellung in den Vorbereitungsdienst

§ 1 Einstellungsvoraussetzungen
§ 2 Einstellungs- und Bewerbungstermin
§ 3 Einstellungsantrag
§ 4 Ausbildungskapazität
§ 5 Auswahlkriterien
§ 6 Auswahl bei außergewöhnlicher Härte
§ 7 Auswahl nach Leistung
§ 8 Auswahl nach Wartezeit
§ 9 Ausbildungsort
§ 10 Dienstverhältnis
§ 11 Dienstbezeichnung
§ 12 Einstellung von Angehörigen von Staaten der Europäischen Union

Abschnitt 2
Vorbereitungsdienst

§ 13 Ziel des Vorbereitungsdienstes
§ 14 Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 15 Organisation des Vorbereitungsdienstes
§ 16 Ausbildung an Schulen
§ 17 Beurteilungen
§18 Sonderregelungen für Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten mit dem Fach Religion

Abschnitt 3
Zweite Staatsprüfung

§ 19 Zweck der Prüfung
§ 20 Einteilung der Zweiten Staatsprüfung
§ 21 Bewertung
§ 22 Landesprüfungsamt
§ 23 Schriftliche Hausarbeit
§ 24 Prüfungsausschüsse
§ 25 Unterrichtsprobe in den Fächern
§ 26 Mündliche Prüfung
§ 27 Teilnahme an den Unterrichtsproben und an der mündlichen Prüfung
§ 28 Festsetzung der Noten in den Fächern
§ 29 Ermittlung des Ergebnisses der Zweiten Staatsprüfung
§ 30 Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten und Versäumen von Prüfungsterminen
§ 31 Rücktritt
§ 32 Ordnungswidriges Verhalten
§ 33 Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung
§ 34 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 35 Zeugnisse und Bescheinigungen
§ 36 Sonderregelungen für Prüflinge mit dem Fach Religion
§ 37 Ergänzende Vorschriften
§ 38 Übergangsvorschriften
§ 39 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Abschnitt 1
Einstellung in den Vorbereitungsdienst

§ 1
Einstellungsvoraussetzungen

(1) In den Vorbereitungsdienst kann aufgenommen werden, wer

  1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt und
  2. die Erste Staatsprüfung für das angestrebte Lehramt bestanden hat.

§ 10 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer gemäß § 18 Abs. 3 und 4 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes dazu berechtigt ist.

§ 2
Einstellungs- und Bewerbungstermin

(1) Für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind in der Regel zwei Einstellungstermine im Jahr vorgesehen.

(2) Die Anträge auf Einstellung zum Vorbereitungsdienst sind dann rechtzeitig gestellt, wenn sie mit den für den Nachweis der Zugangsvoraussetzungen einzureichenden Unterlagen zu dem Termin beim Landesprüfungsamt eingegangen sind, der als letztmöglicher Bewerbungstermin bekannt gegeben worden ist.

(3) Anträge, denen aus Kapazitätsgründen nicht entsprochen werden kann, sind zu jedem folgenden Bewerbungstermin zu wiederholen, wenn eine zusammenhängende Wartezeit gemäß § 8 anerkannt werden soll. In jedem weiteren Antrag sind Anzahl und Zeitpunkt der erfolglosen Anträge anzugeben.

§ 3
Einstellungsantrag

(1) Dem Einstellungsantrag sind insbesondere beizufügen:

  1. ein lückenloser tabellarischer Lebenslauf,
  2. der Nachweis der Hochschulreife,
  3. das Zeugnis über die Erste Staatsprüfung oder gegebenenfalls das Zeugnis einer anerkannten Prüfung sowie der entsprechende Anerkennungsbescheid oder gegebenenfalls das Zeugnis einer Erweiterungsprüfung,
  4. gegebenenfalls die verbindliche Erklärung, auf welche Fächer der Ersten Staatsprüfung und hierzu abgelegte Erweiterungsprüfungen sich die Ausbildung erstrecken soll,
  5. gegebenenfalls der Nachweis einer beruflichen Tätigkeit an Schulen,
  6. die Angabe, in welchem Studienseminar (Ort) die Ausbildung gewünscht wird,
  7. gegebenenfalls die Zahl der Anträge gemäß § 2 Abs. 3 sowie Unterlagen zum Nachweis einer außergewöhnlichen Härte gemäß § 6 Abs. 2,
  8. die Angabe, ob und gegebenenfalls wann eine Meldung zur Zweiten Staatsprüfung in einem anderen Bundesland erfolgt ist und
  9. die Angabe, ob bisher im Land Brandenburg oder in einem anderen Bundesland der Vorbereitungsdienst begonnen wurde oder eine Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt erfolglos abgelegt worden ist.

Die in Nummer 2 und 3 genannten Unterlagen müssen in beglaubigter Abschrift vorgelegt werden.

(2) Bewerberinnen und Bewerber, die bereits Zeiten im Vorbereitungsdienst für ein Lehramt erbracht haben, können unter Anrechnung dieser Zeiten nach Maßgabe freier Ausbildungsplätze in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden, wenn ein geordneter Ausbildungszusammenhang gewährleistet ist. Ein erneuter Beginn des Vorbereitungsdienstes ist grundsätzlich nicht möglich. Nach der Meldung zur Zweiten Staatsprüfung ist eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst ausgeschlossen.

§ 4
Ausbildungskapazität

Die Einstellungen in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt sind zu beschränken, wenn die Zahl der Bewerbungen die an den staatlichen Studienseminaren für das jeweilige Lehramt bestehende Ausbildungskapazität insgesamt um 10 vom Hundert überschreitet oder die Kapazität der Ausbildungsschulen überschritten wird. Die Ausbildungskapazität der staatlichen Studienseminare ergibt sich aus der Zahl der im jeweiligen Haushalt ausgewiesenen Stellen für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, Studienreferendarinnen und Studienreferendare (i. d. F. Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten). Der Anteil von 20 vom Hundert darf nicht überschritten werden. Die Ausbildungskapazität der Ausbildungsschulen beträgt grundsätzlich 15 vom Hundert des insgesamt in der jeweiligen Schule erteilten Unterrichts. Ist die Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft, können auch beim Überschreiten des Termins gemäß § 2 Abs. 1 Einstellungen vorgenommen werden. Das für Schule zuständige Ministerium kann abweichend von Satz 1 die für bestimmte Lehrämter jeweils festgelegten Ausbildungskapazitäten zusammenfassen, ein einheitliches Einstellungsverfahren vorsehen und unter Berücksichtigung abweichender Ausbildungsinhalte eine einheitliche Ausbildung im Vorbereitungsdienst bestimmen.

§ 5
Auswahlkriterien

Sofern die Anzahl der rechtzeitig zum Bewerbungstermin gestellten Anträge auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst die Anzahl der Ausbildungsplätze gemäß § 4 übersteigt, sind vorab bis zu 10 vom Hundert der Ausbildungsplätze für Fälle außergewöhnlicher Härte und von den verbleibenden Ausbildungsplätzen

  1. 65 vom Hundert nach der Rangfolge der Gesamtnoten der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt und
  2. 35 vom Hundert nach der Dauer der Wartezeit gemäß § 8 zu vergeben.

(2) Bei Gleichrangigkeit der Bewerbungen innerhalb des jeweiligen Auswahlkriteriums sind die verbleibenden Ausbildungsplätze zunächst zu gleichen Teilen an Frauen und Männer zu vergeben. Danach verbleibende Ausbildungsplätze werden nach dem höheren Lebensalter vergeben.

(3) Sofern ausreichend Bewerberinnen und Bewerber mit einer Ersten Staatsprüfung zur Verfügung stehen, können Personen gemäß § 18 Abs. 4 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes nur zu einem Anteil von höchstens 5 vom Hundert der Ausbildungsplätze gemäß § 4 zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden.

§ 6
Auswahl bei außergewöhnlicher Härte

(1) Die Auswahl der Bewerbungen wegen außergewöhnlicher Härte setzt voraus, dass eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst nicht gemäß den §§ 7 und 8 erfolgen kann.

(2) Eine außergewöhnliche Härte liegt insbesondere dann vor, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

  1. eine Schwerbehinderung im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes nachweist,
  2. mindestens einem in häuslicher Gemeinschaft mit ihr oder ihm lebendes Kind erzieht oder eine pflegebedürftige Person überwiegend betreut,
  3. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz erhält,
  4. nach Aufnahme des Lehrerstudiums länger als sechs Monate ununterbrochen krank war,
  5. eine zusammenhängende Wartezeit nach § 8 von mindestens zwei Jahren nachweist,
  6. Zeitverluste bei der Aufnahme und Durchführung des Studiums selbst nicht zu vertreten hat,
  7. eine abgeschlossene berufliche Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf oder eine mindestens dreijährige geregelte berufliche Tätigkeit nachweist oder
  8. eine Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes im Land Brandenburg aus zwingenden persönlichen Gründen nachweist und die Ausbildung innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach der Entlassung fortsetzen will.

(3) In dem Bewerbungsschreiben ist auch auf das Vorliegen möglicher Gründe für eine Auswahl wegen außergewöhnlicher Härte hinzuweisen. Zum Nachweis geeignete Unterlagen sind beizufügen.

(4) Sofern die Anzahl der Bewerbungen mit Voraussetzungen gemäß Absatz 2 die Zahl der Ausbildungsplätze für Fälle außergewöhnlicher Härte übersteigt, ist die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der mehr als einen Grund für die Annahme einer außergewöhnlichen Härte nachweist, zu bevorzugen. Dabei zählt jedes Kind oder jede Person im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 als ein Härtegrund. Bei gleicher Anzahl von Härtegründen ist nach dem höheren Lebensalter zu entscheiden.

§ 7
Auswahl nach Leistung

(1) Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber erfolgt insbesondere auf Grund der Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung oder einer als solche anerkannten Prüfung für ein Lehramt gemäß § 2 Nr. 1 bis 3 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes. Die Gesamtnote wird mit einer Stelle nach dem Komma für die Rangbildung berücksichtigt.

(2) Kann nur ein Teil der Bewerbungen mit gleicher Gesamtnote zugelassen werden, sind Bewerbungen bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung

  1. einer Tätigkeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer,
  2. eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder
  3. eines Pflichtwehrdienstes, eines Zeitwehrdienstes mit einer nicht mehr als auf zwei Jahre festgesetzten Dienstzeit oder eines Ersatzdienstes in der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen Dienstes im Ausland gemäß § 146 des Zivildienstgesetzes

vorrangig zu berücksichtigen. Im Übrigen sind bei Bewerbungen mit gleicher Gesamtnote für den Vorbereitungsdienst förderliche hauptberufliche Erfahrungen nach einem Berufsabschluss und einem ununterbrochenen Zeitraum von mindestens drei Monaten als weiteres bevorzugendes Kriterium zu berücksichtigen.

§ 8
Auswahl nach Wartezeit

(1) Die Auswahl der Bewerbungen nach Dauer der Zeit seit der ersten Antragstellung auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst (Wartezeit) setzt voraus, dass eine Einstellung gemäß § 8 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes nicht erfolgen konnte.

(2) Die Wartezeit beginnt jeweils mit dem Bewerbungstermin, zu dem der erste Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst rechtzeitig gestellt worden ist. Die Zeit nach einem nicht rechtzeitig gestellten Wiederholungsantrag, nach nicht bestandener Prüfung oder nach Rücknahme eines Antrages auf Einstellung gilt in der Regel nicht als Wartezeit.

(3) Unter Bewerbungen mit gleicher Wartezeit ist der Bewerberin oder dem Bewerber mit besserer Leistung der Vorzug zu geben.

(4) Bewerberinnen und Bewerbern, die Spitzensport ausgeübt haben und deren Ausbildungsphasen sich infolge dessen um mindestens vier Kalenderjahre verlängerten, werden zwölf Monate auf die Wartezeit angerechnet. Berücksichtigt werden Verzögerungszeiten während des Schulbesuchs und Hochschulstudiums, das den Zugang zum Vorbereitungsdienst eröffnet. Als Spitzensport gilt die Zugehörigkeit als Sportlerin oder Sportler in der Bundeskaderklassifikation A, B oder C des jeweiligen Bundessportverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes.

§ 9
Ausbildungsort

Bei der Zuweisung an das Staatliche Studienseminar eines bestimmten Ausbildungsortes ist nach Möglichkeit die Wohnortnähe der Bewerberin oder des Bewerbers zu berücksichtigen. Werden bei Bewerbungen für die Bevorzugung eines Ausbildungsortes überprüfbare besondere Umstände wie etwa örtliche Bindungen wegen der Betreuung eigener Kinder nachgewiesen, können diese bei der Zuweisung an das Staatliche Studienseminar eines bestimmten Ausbildungsortes berücksichtigt werden. Ein Anspruch auf Zuweisung an das Staatliche Studienseminar eines bestimmten Ausbildungsortes oder eine bestimmte Ausbildungsschule besteht nicht.

§ 10
Dienstverhältnis

(1) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt in der Regel unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Soweit die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht vorliegen, insbesondere bei anderen Staatsangehörigen außerhalb der Europäischen Union, erfolgt eine Anstellung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Unterhaltsgeld in Höhe der Anwärterbezüge für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst.

(2) Für die gemäß Absatz 1 Satz 2 in den Vorbereitungsdienst aufgenommenen Personen sind die für Beamtinnen und Beamte geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

§ 11
Dienstbezeichnung

(1) Für den Vorbereitungsdienst für das Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemein bildenden Schulen und das Lehramt für Sonderpädagogik werden die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf zu „Lehramtsanwärterinnen" oder „Lehramtsanwärtern" ernannt.

(2) Für den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien und das Lehramt an beruflichen Schulen werden die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf zu „Studienreferendarinnen" oder „Studienreferendaren" ernannt.

§ 12
Einstellung von Angehörigen von Staaten der Europäischen Union

Für Angehörige von Staaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, die für die Anerkennung ihrer Lehrbefähigung an Ausgleichsmaßnahmen teilnehmen, gilt die Lehramtsanerkennungsverordnung.

Abschnitt 2
Vorbereitungsdienst

§ 13
Ziel des Vorbereitungsdienstes

(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten zu befähigen, selbstständig den Beruf der Lehrerin oder des Lehrers ausüben zu können. Das heißt insbesondere, dass sie berufliche Handlungsfähigkeit bezogen auf die Lehrerqualifikationen Unterrichten, Erziehen, Beraten, Beurteilen, Innovieren, Organisieren und Verwalten erwerben. Die organisatorische und inhaltliche Gestaltung des Vorbereitungsdienstes hat sich an diesen Zielen zu orientieren.

(2) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Zweiten Staatsprüfung ab. Es wird die Befähigung für

  1. das Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemein bildenden Schulen,
  2. das Lehramt an Gymnasien,
  3. das Lehramt an beruflichen Schulen oder
  4. das Lehramt für Sonderpädagogik

erworben.

§ 14
Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate.

(2) Auf Antrag der Lehramtskandidatin oder des Lehramtskandidaten kann das Landesprüfungsamt bei Beurlaubung, Krankheit oder Mutterschutz, soweit mehr als 52 Werktage außerhalb der Schulferien ausfallen, vor der Bestimmung des Themas für die erste Unterrichtsprobe gemäß § 25 Abs. 3 den Vorbereitungsdienst unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes um die entstandene Ausfallzeit, höchstens jedoch um sechs Monate verlängern. Der Vorbereitungsdienst kann höchstens um sechs Monate verlängert werden.

(3) Auf Antrag der Lehramtskandidatin oder des Lehramtskandidaten kann das Landesprüfungsamt Zeiten einer Unterrichtstätigkeit an Schulen oder damit gleichwertige Zeiten bis zur Dauer von sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst anrechnen. In begründeten Ausnahmefällen kann das für Schule zuständige Ministerium entsprechende Zeiten einer Unterrichtstätigkeit bis zu zwölf Monate anrechnen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Lehrkräfte, die gemäß § 18 Abs. 3 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes ohne Einstellung in den Vorbereitungsdienst am Vorbereitungsdienst mit dem Ziel teilnehmen, die Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt abzulegen, entsprechend.

§ 15
Organisation des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst wird an staatlichen Studienseminaren und an Ausbildungsschulen durchgeführt. Die Ausbildung erfolgt in einem Hauptseminar und zwei Fachseminaren sowie in anderen Veranstaltungsformen, wie zum Beispiel in Pädagogischen Wochen, Hospitationspraktika, Projekten, fächerverbindenden und fachübergreifenden Seminaren. Die Ausbildung erstreckt sich grundsätzlich auf die Fächer der Ersten Staatsprüfung auf der Grundlage der geltenden Stundentafel des Landes Brandenburg. An die Stelle eines der Fächer der Ersten Staatsprüfung kann nach Wahl der Lehramtskandidatin oder des Lehramtskandidaten auch das Fach einer Erweiterungsprüfung treten. Erfolgte im Studium für das Lehramt gemäß § 2 Nr. 1 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes eine Schwerpunktbildung auf die Primarstufe und erstreckte sich das Studium im Fach II auf zwei Fächer oder zwei Lernbereiche, so findet die Ausbildung im Vorbereitungsdienst in einem dieser Fächer oder Lernbereiche grundsätzlich nach Wahl der Lehramtskandidatin oder des Lehramtskandidaten statt. Die Ausbildung für das Lehramt gemäß § 2 Nr. 4 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes findet im wissenschaftlichen Fach sowie in einer der sonderpädagogischen Fachrichtungen der Ersten Staatsprüfung statt.

(2) Im Hauptseminar werden vornehmlich Gegenstände der Erziehungswissenschaft, insbesondere der Allgemeinen Didaktik unter schulpraktischen Gesichtspunkten, daneben Recht und Verwaltung der Schule behandelt. In den Fachseminaren werden Gegenstände der Unterrichtspraxis vornehmlich unter fachdidaktischen Gesichtspunkten behandelt, verschiedene Unterrichtsformen erörtert, beraten und erprobt. Die übergreifenden Themenkomplexe gemäß § 12 des Brandenburgischen Schulgesetzes sowie fachübergreifende und fächerverbindende Aspekte sind dabei zu berücksichtigen.

(3) Die Inhalte des Hauptseminars und der Fachseminare sind aufeinander zu beziehen und mit der schulpraktischen Ausbildung der Ausbildungsschule so aufeinander abzustimmen, dass die Einheit des Qualifizierungsprozesses im Vorbereitungsdienst gewährleistet ist.

(4) Das Hauptseminar ist im Durchschnitt wöchentlich im Umfang von drei Stunden und die beiden Fachseminare im Durchschnitt wöchentlich im Umfang von je zwei Stunden durchzuführen. Im letzten Ausbildungshalbjahr können Zahl und Dauer der Haupt- und Fachseminarveranstaltungen durch die Studienseminarleiterin oder den Studienseminarleiter verringert werden.

(5) Hauptseminar- und Fachseminarveranstaltungen haben grundsätzlich Vorrang vor Verpflichtungen in der Ausbildungsschule.

(6) Für einzelne Ausbildungsveranstaltungen können andere sachkundige Personen, insbesondere aus dem Hochschulbereich durch die Studienseminarleiterin oder den Studienseminarleiter zur Mitarbeit herangezogen werden.

§ 16
Ausbildung an Schulen

(1) Die schulpraktische Ausbildung erfolgt an Ausbildungsschulen. Ausbildungsschulen sind grundsätzlich alle Schulen in öffentlicher Trägerschaft. Anerkannte Ersatzschulen können im Benehmen mit dem für Schule zuständigen Ministerium Ausbildungsschulen sein. Das Landesprüfungsamt ordnet die Ausbildungsschulen dem Studienseminar zu.

(2) Die Studienseminarleiterin oder der Studienseminarleiter nimmt im Benehmen mit dem staatlichen Schulamt die Zuweisungen an die Ausbildungsschulen vor. Die Ausbildung findet an Ausbildungsschulen statt, die hinsichtlich des Bildungsgangs und der Schulstufe dem angestrebten Lehramt entsprechen. Die Ausbildung für das Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen findet an Grundschulen, Oberschulen oder Gesamtschulen statt. Für das Lehramt an Gymnasien soll die Ausbildung an Gymnasien oder Gesamtschulen in der Sekundarstufe I und in der gymnasialen Oberstufe stattfinden. Bei Nachweis einer sonderpädagogischen Ausbildung kann die schulpraktische Ausbildung mit Einverständnis der Lehramtskandidatin oder des Lehramtskandidaten für die Dauer von höchstens sechs Monaten auch an Förderschulen, die nach den Rahmenplänen für die Grundschule, die Sekundarstufe I, die Sekundarstufe II oder den allgemein bildenden Schulen arbeiten, stattfinden. Die Ausbildung für das Lehramt für Sonderpädagogik findet an Förderschulen, in Förderklassen oder im gemeinsamen Unterricht gemäß § 29 Abs. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes statt. Spätestens im zweiten Ausbildungsjahr findet die Ausbildung im wissenschaftlichen Fach an einer weiterführenden allgemein bildenden Schule statt. Eine Zuweisung an eine Ausbildungsschule im Schulversuch oder an Versuchsschulen bedarf des Einverständnisses der betroffenen Lehramtskandidatin oder des Lehramtskandidaten.

(3) Die Studienseminarleiterin oder der Studienseminarleiter und die Schulleiterin oder der Schulleiter der Ausbildungsschule arbeiten zur Erfüllung ihrer Ausbildungsaufgaben eng zusammen. Die schulpraktische Ausbildung zählt zum Aufgabenbereich der Schule. Die Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten werden von Ausbildungslehrkräften betreut. Die Auswahl der Ausbildungslehrkräfte erfolgt durch die Schulleiterin oder den Schulleiter der Ausbildungsschule im Benehmen mit der Lehramtskandidatin oder dem Lehramtskandidaten und unter Beteiligung des Studienseminars. Die Ausbildungslehrkräfte nehmen ihre Aufgabe eigenverantwortlich wahr.

(4) Die Ausbildung an der Ausbildungsschule besteht aus Ausbildungsunterricht und anderen die Gestaltung des Unterrichts und des Schullebens betreffenden Tätigkeiten der Lehrkräfte. Der Ausbildungsunterricht besteht aus Hospitationen, Unterricht unter Anleitung und selbstständigem Unterricht und soll zwölf Wochenstunden umfassen. Der selbstständige Unterricht soll mit einem Umfang von mindestens vier Stunden beginnen und im zweiten Ausbildungsjahr mindestens acht Wochenstunden betragen. Nach den Unterrichtsproben soll der Einsatz bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes mit mindestens zwölf und höchstens mit 19 Wochenstunden als selbstständiger Unterricht erfolgen.

(5) Die Hauptseminarleiterinnen oder Hauptseminarleiter und die Fachseminarleiterinnen oder Fachseminarleiter besuchen die Lehramtskandidatinnen oder Lehramtskandidaten im Unterricht, informieren sich über den Stand der Ausbildung und beraten sie.

(6) Auf Veranlassung der Fachseminarleiterinnen oder Fachseminarleiter erfolgt die gruppenweise Hospitation bei Unterrichtsproben. Diese Unterrichtsproben dienen der Analyse und Reflexion des Unterrichts. Sie werden ausgewertet, aber nicht bewertet.

(7) Im Fall der Nichtübereinstimmung von Ausbildungs- und Unterrichtsfach bestimmt die Studienseminarleiterin oder der Studienseminarleiter im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter den jeweils möglichen und fachlich naheliegenden Ausbildungsunterricht oder organisiert im Einzelfall Ausbildungsunterricht auch an einer anderen Ausbildungsschule.

§ 17
Beurteilungen

(1) Die Ausbildungslehrkraft des jeweiligen Faches beurteilt die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Lehramtskandidatin oder des Lehramtskandidaten für das angestrebte Lehramt schriftlich zum Ende des ersten und zweiten Ausbildungsjahres oder unverzüglich schriftlich, nachdem diese oder dieser die Ausbildung bei ihr beendet hat. Die Beurteilung zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres hat die Beurteilung zum Ende des ersten Ausbildungsjahres zu berücksichtigen. Die Ausbildungslehrkraft des jeweiligen Faches leitet die Beurteilung mit einem Notenvorschlag der Schulleiterin oder dem Schulleiter der Ausbildungsschule zu. Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt die Note der jeweiligen Beurteilung gemäß § 21 Abs.1 fest und leitet beide Beurteilungen an das Studienseminar.

(2) Die jeweilige Fachseminarleiterin oder der jeweilige Fachseminarleiter beurteilt zum Ende des ersten und zweiten Ausbildungsjahres Eignung, Befähigung und fachliche Leistung für das angestrebte Lehramt jeder Lehramtskandidatin oder jedes Lehramtskandidaten in Kenntnis der Beurteilungen gemäß Absatz 1. Die Beurteilungen schließen mit einer Note ab.

(3) Zum Ende der schulpraktischen Ausbildung erstellt die Hauptseminarleiterin oder der Hauptseminarleiter für die Lehramtskandidatin oder den Lehramtskandidaten unter besonderer Berücksichtigung der im zweiten Ausbildungsjahr nachgewiesenen Eignung für das angestrebte Lehramt, der Befähigung und der fachlichen Leistungen auf der Grundlage der Beurteilungen der beiden Fachseminarleiterinnen oder Fachseminarleiter eine Gesamtbeurteilung. Die Gesamtbeurteilung schließt mit einer Note, die in die Gesamtnote der Zweiten Staatsprüfung gemäß § 29 einfließt. Die Hauptseminarleiterin oder der Hauptseminarleiter legt die zusammenfassende Note der Beurteilungen aus der durch fünf geteilten Summe der Note der Gesamtbeurteilung und der Noten der Beurteilungen zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres gemäß den Absätzen 1 und 2 fest. § 21 gilt entsprechend.

(4) Jede der Beurteilungen ist den Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten unverzüglich durch die Hauptseminarleiterin oder den Hauptseminarleiter auszuhändigen. Die zusammenfassende Note der Beurteilungen ist in schriftlicher Form bis spätestens zehn Tage vor dem ersten Prüfungstermin der Zweiten Staatsprüfung des jeweiligen Prüflings dem Landesprüfungsamt zu übermitteln.

(5) Die Lehramtskandidatin oder der Lehramtskandidat hat das Recht zu einer schriftlichen Gegenäußerung innerhalb einer Woche nach Kenntnisnahme zu jeder der Beurteilungen gemäß den Absätzen 1 bis 3. Die schriftliche Gegenäußerung ist durch die Studienseminarleiterin oder den Studienseminarleiter der betreffenden Beurteilung beizufügen.

§ 18
Sonderregelungen für Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten mit dem Fach Religion

Für Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten mit dem Fach Religion gilt

  1. § 15 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Teilnahme an einem Fachseminar der Religionsgemeinschaften für das Fach Religion (evangelische, katholische oder jüdische Religionslehre) als Teilnahme an einem zweiten Fachseminar angerechnet wird,
  2. § 16 mit der Maßgabe, dass der Ausbildungsunterricht im Fach Religion höchstens sechs Wochenstunden in Form von Hospitationen, Unterricht unter Anleitung und selbstständigem Unterricht beträgt und auf den Ausbildungsunterricht insgesamt angerechnet wird und
  3. § 17 mit der Maßgabe, dass die Beurteilungen im Fach Religion durch die Religionsgemeinschaften unberücksichtigt bleiben. Die zusammenfassende Note der Beurteilungen ist entsprechend zu bilden.

Abschnitt 3
Zweite Staatsprüfung

§ 19
Zweck der Prüfung

Mit der Zweiten Staatsprüfung wird festgestellt, ob und mit welchem Erfolg die Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten das Ziel des Vorbereitungsdienstes gemäß § 13 Abs. 1 erreicht haben. Mit bestandener Zweiter Staatsprüfung erwirbt die Lehramtskandidatin oder der Lehramtskandidat die Befähigung zur Anstellung in dem Lehramt, für das sie oder er die Zweite Staatsprüfung bestanden hat.

§ 20
Einteilung der Zweiten Staatsprüfung

Die Zweite Staatsprüfung besteht aus:

  1. einer schriftlichen Hausarbeit,
  2. einer Unterrichtsprobe im ersten Fach,
  3. einer Unterrichtsprobe im zweiten Fach und
  4. einer mündlichen Prüfung, die in der Regel in Form eines Kolloquiums durchgeführt wird.

Für das Lehramt für Sonderpädagogik tritt an die Stelle eines zweiten Faches eine sonderpädagogische Fachrichtung.

§ 21
Bewertung

(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten bewertet:

sehr gut 1 = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
gut 2 = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
befriedigend 3 = eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht,
ausreichend 4 = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft 5 = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können und
ungenügend 6 = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

Zur differenzierten Bewertung können im Bereich der Noten 1 bis 4 Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Note um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7 und 4,3 sind dabei ausgeschlossen.

(2) Soweit Einzelbewertungen rechnerisch zu Gesamtbewertungen zusammengefasst werden, entsprechen den Ergebnissen folgende Noten:

  bis 1,5 sehr gut
über 1,5 bis 2,5 gut
über 2,5 bis 3,5 befriedigend
über 3,5 bis 4,0 ausreichend
über 4,0 bis 5,0 mangelhaft
über 5,0   ungenügend.

Bei diesen Ergebnissen wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt. Alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 22
Landesprüfungsamt

(1) Die Zweite Staatsprüfung wird vor dem Landesprüfungsamt abgelegt.

(2) Das Landesprüfungsamt bildet die Prüfungsausschüsse, bestimmt die Personen zur Erstellung der Gutachten für die schriftliche Hausarbeit, setzt Termine für die Prüfungen fest und erteilt die Zeugnisse und Bescheinigungen über die Zweite Staatsprüfung.

(3) Zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse für die Unterrichtsproben werden in der Regel die Schulleiterin oder der Schulleiter der Ausbildungsschule berufen. Für den Prüfungsausschuss für die mündliche Prüfung werden vornehmlich Personen der Schulaufsicht berufen. Sie können auch zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden von Prüfungsausschüssen für Unterrichtsproben berufen werden. Sofern diese Personen in erforderlichem Umfang nicht zur Verfügung stehen, können auch Lehrkräfte berufen werden, die über eine mehrjährige Erfahrung in der Lehrerausbildung verfügen. In Ausnahmefällen können auch Personen, die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, jedoch nicht berufen worden sind, mit der Wahrnehmung des Vorsitzes beauftragt werden. Die Vorsitzenden werden vom Landesprüfungsamt in der Regel für die Dauer von drei Jahren berufen und zu jeder einzelnen Prüfung mit der Wahrnehmung des Vorsitzes beauftragt. Die Berufung wird den Berufenen schriftlich bekannt gegeben. Die weiteren Prüferinnen und Prüfer der Prüfungsausschüsse gemäß § 24 Abs. 1 gelten mit der Übertragung der Aufgaben in der Ausbildung der Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten als zu Prüferinnen und Prüfern berufen.

(4) Die vom Landesprüfungsamt berufenen oder beauftragten Personen sind in ihrer Prüfertätigkeit im Rahmen der Rechtsvorschriften unabhängig. Das Landesprüfungsamt wirkt auf die Einhaltung einheitlicher Prüfungsanforderungen hin.

§ 23
Schriftliche Hausarbeit

(1) In der schriftlichen Hausarbeit soll sich der Prüfling systematisch mit einem Gegenstand seiner pädagogischen Praxis auseinander setzen und zeigen, dass er fähig ist, Konzepte für die Anwendung in der Schule zu entwickeln. Das Thema muss sich auf mehrere der Lehrerqualifikationen beziehen und im Zusammenhang mit eigenem Unterricht oder mit außerunterrichtlichen Handlungsfeldern von Lehrkräften stehen.

(2) Der Prüfling bestimmt im Einvernehmen mit der erstgutachtenden Seminarleiterin oder dem erstgutachtenden Seminarleiter frühestens zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres das Thema der schriftlichen Hausarbeit und teilt es unter Angabe des Datums der Festlegung des Themas innerhalb von drei Tagen dem Landesprüfungsamt schriftlich mit. Das Landesprüfungsamt bestellt eine weitere Seminarleiterin oder einen weiteren Seminarleiter zur Zweitbegutachtung.

(3) Sofern das Thema der schriftlichen Hausarbeit dem Landesprüfungsamt nicht bis zum Beginn des 16. Ausbildungsmonats mitgeteilt worden ist, bestimmt eine vom Landesprüfungsamt bestellte Seminarleiterin oder ein bestellter Seminarleiter das Thema.

(4) Bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes gemäß § 14 Abs. 2 oder bei Anrechnung von Zeiten einer Unterrichtstätigkeit an Schulen oder damit gleichwertiger Zeiten auf den Vorbereitungsdienst gemäß § 14 Abs. 3 legt das Landesprüfungsamt auf Vorschlag der zuständigen Studienseminarleiterin oder des Studienseminarleiters den Zeitpunkt fest, zu welchem abweichend von den Absätzen 2 und 3 das Thema für die schriftliche Hausarbeit zu bestimmen ist.

(5) Die Bearbeitungsfrist für die schriftliche Hausarbeit beträgt zwei Monate. Gemäß Absatz 2 beginnt eine Bearbeitungsfrist mit dem Datum der Festlegung des Themas der schriftlichen Hausarbeit. Das Fristende wird durch die nachweisliche Abgabe beim Postamt gewahrt, wobei das Datum des Poststempels entscheidend ist. Die in Maschinenschrift abzuliefernde Hausarbeit soll 30 Textseiten nicht überschreiten. Die Hausarbeit ist in zwei Exemplaren beim Studienseminar abzugeben. Das Landesprüfungsamt kann auf Antrag den Bearbeitungszeitraum einmalig um bis zu zwei Wochen verlängern, sofern der Prüfling aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen die Hausarbeit nicht fristgerecht abgeben kann. Die Gründe müssen mit dem Antrag nachgewiesen werden. Für Schwerbehinderte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes kann die Frist auf Antrag um bis zu vier Wochen verlängert werden. Der Antrag ist unverzüglich mit der Mitteilung des Themas an das Landesprüfungsamt zu stellen. Das Landesprüfungsamt entscheidet über den Antrag.

(6) Die im Studienseminar abgegebene Hausarbeit wird unverzüglich durch die Studienseminarleiterin oder den Studienseminarleiter an die Erstgutachterin oder den Erstgutachter übergeben. Im Gutachten sollen der Grad selbstständiger Leistung, der sachliche Gehalt, die Planung, die Methodenbeherrschung, der Aufbau und die Gedankenführung und die sprachliche Gestaltung bewertet sowie die Vorzüge und Mängel deutlich bezeichnet werden. Es schließt mit einer Bewertung gemäß § 21 Abs. 1 ab. Die Hausarbeit, das Gutachten und die Bewertung werden spätestens nach vier Wochen von der Erstgutachterin oder dem Erstgutachter über das Studienseminar an die gemäß Absatz 2 vom Landesprüfungsamt bestellte Zweitgutachterin oder den bestellten Zweitgutachter weitergeleitet. Das Zweitgutachten ist ebenfalls innerhalb von vier Wochen zu erstellen.

(7) Ein Exemplar der Hausarbeit, das Erstgutachten und das Zweitgutachten werden dem Landesprüfungsamt von dem zuständigen Staatlichen Studienseminar zugeleitet. Wird in beiden Gutachten die Hausarbeit mindestens mit ausreichend (4,0) bewertet und weichen die Bewertungen höchstens um eine Note ab, so setzt das Landesprüfungsamt als Note für die Hausarbeit das arithmetische Mittel der Noten der beiden Gutachten fest. In allen übrigen Fällen, in denen die Bewertungen voneinander abweichen, bestimmt das Landesprüfungsamt eine Drittgutachterin oder einen Drittgutachter, die oder der die Note im Rahmen der Vornoten innerhalb von zwei Wochen endgültig festlegt.

(8) Liegt ein Täuschungsversuch vor, gelten die Absätze 5 und 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Note ein schriftlicher Vorschlag der Erstgutachterin oder des Erstgutachters für die Entscheidung des Landesprüfungsamtes gemäß § 32 tritt.

(9) Das Landesprüfungsamt teilt die Bewertung (Note) der Hausarbeit dem Prüfling spätestens vier Wochen vor dem Kolloquium zur Zweiten Staatsprüfung schriftlich mit. Die Lehramtskandidatin oder der Lehramtskandidat kann sich innerhalb einer Woche nach Kenntnisnahme der Gutachten im Studienseminar schriftlich äußern. § 17 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 24
Prüfungsausschüsse

(1) Für jeden Prüfling werden Prüfungsausschüsse gebildet. Dem jeweiligen Prüfungsausschuss für die Unterrichtsproben gehören an:

  1. eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender gemäß § 22 Abs. 3,
  2. die Hauptseminarleiterin oder der Hauptseminarleiter,
  3. die Fachseminarleiterin oder der Fachseminarleiter und
  4. die Ausbildungslehrkraft des Faches.

Dem jeweiligen Prüfungsausschuss für die mündliche Prüfung gehören an:

  1. eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender gemäß § 22 Abs. 3,
  2. eine Hauptseminarleiterin oder der Hauptseminarleiter und
  3. die beiden Fachseminarleiterinnen oder Fachseminarleiter.

(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses ist verantwortlich für den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung. Das Landesprüfungsamt bestimmt die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

(3) Erscheint ein Mitglied des Prüfungsausschusses für die Unterrichtsproben nicht zur Prüfung, so wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden eine das Fach der Unterrichtsprobe vertretende Lehrkraft der Ausbildungsschule als Mitglied des Prüfungsausschusses bestellt. Erscheinen mehrere Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht oder kann die Vertretung einer Prüferin oder eines Prüfers aus fachlichen Gründen nicht gewährleistet werden, so ist ein neuer Termin für die Unterrichtsprobe durch das Landesprüfungsamt zu bestimmen. Erscheint ein Mitglied des Prüfungsausschusses für die mündliche Prüfung nicht, so entscheidet das Landesprüfungsamt im Benehmen mit dem Prüfling, der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden über die Durchführung oder die terminliche Verlagerung der mündlichen Prüfung. Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind verpflichtet, über die Vorgänge bei der Prüfungsberatung Verschwiegenheit zu bewahren. Bei der Beratung des Prüfungsausschusses dürfen nur dessen Mitglieder zugegen sein. Der Prüfungsausschuss für die jeweilige Unterrichtsprobe legt die Note auf Vorschlag der Fachseminarleiterin oder des Fachseminarleiters fest, der Prüfungsausschuss für die mündliche Prüfung legt die Note auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden mit der Mehrheit der Stimmen fest. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben jeweils eine Stimme. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

§ 25
Unterrichtsprobe in den Fächern

(1) Eine Unterrichtsprobe dauert in der Regel eine Unterrichtsstunde.

(2) Das Landesprüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Hauptseminarleiterin oder des Hauptseminarleiters den Zeitpunkt, auf Vorschlag des Prüflings im Benehmen mit der Ausbildungslehrkraft die Klasse oder den Kurs oder die Lerngruppe für die Durchführung der Unterrichtsproben. Die beiden Unterrichtsproben können auf Antrag der Lehramtskandidatin oder des Lehramtskandidaten bis zum Beginn des 18. Ausbildungsmonats vorgezogen werden und sind spätestens bis zum Tag des Kolloquiums abzulegen. Bei Anrechnung von Zeiten einer Unterrichtstätigkeit an Schulen oder damit gleichwertiger Zeiten auf den Vorbereitungsdienst gemäß § 14 Abs. 3 legt das Landesprüfungsamt auf Vorschlag der Studienseminarleiterin oder des Studienseminarleiters den Zeitpunkt fest, zu welchem abweichend von Satz 2 die Unterrichtsproben frühestens durchgeführt werden können. Die beiden Unterrichtsproben werden in den Ausbildungsfächern gehalten und sollen in der Regel in verschiedenen Klassen oder Kursen der dem Lehramt entsprechenden Schulstufe oder Schulform stattfinden.

(3) Der Prüfling bestimmt im Benehmen mit der Ausbildungslehrkraft das Thema der Unterrichtsprobe und teilt es unverzüglich schriftlich über die Fachseminarleiterin oder den Fachseminarleiter der Studienseminarleiterin oder dem Studienseminarleiter zur Bestätigung mit. Die Studienseminarleiterin oder der Studienseminarleiter stellt sicher, dass das bestätigte Thema eine Woche vor dem gemäß Absatz 2 bestimmten Zeitpunkt der Unterrichtsproben dem Landesprüfungsamt übergeben wird.

(4) Vor Beginn der Prüfung legt der Prüfling jedem Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses eine auf den notwendigen Umfang beschränkte schriftliche Planung der Unterrichtsprobe vor; ein Exemplar ist zur Prüfungsakte zu nehmen.

(5) Nach der Unterrichtsprobe äußert sich der Prüfling zum Verlauf und den Ergebnissen der Stunde unter Bezugnahme auf seine Planung. Anschließend äußert sich die Ausbildungslehrkraft zum Leistungsstand der Klasse und zu besonderen Umständen, die bestimmenden Einfluss auf den Ablauf der Stunde hatten.

(6) Der Prüfungsausschuss bewertet die Unterrichtsprobe unter Berücksichtigung der schriftlichen Unterrichtsplanung durch den Prüfling mit einer Note gemäß § 21 Abs. 1. Zwei mit mangelhaft (5) oder ungenügend (6) bewertete Unterrichtsproben führen gemäß § 29 Abs. 2 zum Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung.

(7) Über die Unterrichtsprobe ist von einem Mitglied des Prüfungsausschusses, das von der oder dem Vorsitzenden bestimmt wird, eine Niederschrift anzufertigen, die die Angaben über das Thema und den Prüfungsverlauf enthält und die festgesetzte Note und die wesentlichen Begründungen hierfür ausweist. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der zweiten Unterrichtsprobe teilt dem Prüfling ebenfalls die als arithmetisches Mittel der beiden Noten für die Unterrichtsproben gemäß § 21 Abs. 2 ermittelte Gesamtnote mit.

(8) Ergibt sich aus der Gesamtnote der beiden Unterrichtsproben oder aus den gemäß § 28 Abs. 1 festzusetzenden Leistungsnoten, dass die Zweite Staatsprüfung gemäß § 29 Abs. 2 nicht mehr bestanden werden kann, ist das Prüfungsverfahren abzubrechen. Die Zweite Staatsprüfung wird für nicht bestanden erklärt.

§ 26
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung wird in Form eines Kolloquiums durchgeführt. Sie schließt in den beiden letzten Ausbildungsmonaten das Prüfungsverfahren ab. Es kann als Gruppenprüfung mit bis zu drei Lehramtskandidatinnen oder Lehramtskandidaten mit identischer Fächerkombination durchgeführt werden. Die Dauer der mündlichen Prüfung soll 120 Minuten nicht überschreiten. Wird die mündliche Prüfung mit weniger als drei Lehramtskandidatinnen oder Lehramtskandidaten durchgeführt, ist die Dauer der mündlichen Prüfung entsprechend zu reduzieren.

(2) Der thematische Rahmen der mündlichen Prüfung wird auf Vorschlag der Prüflinge, gegebenenfalls des Prüflings durch die Hauptseminarleiterin oder den Hauptseminarleiter spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung festgelegt. Er ist auf zentrale Bereiche des Lehrerhandelns auszurichten.

(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende gibt dem Prüfling, gegebenenfalls den Prüflingen zu Beginn der mündlichen Prüfung Gelegenheit zu einer kurzen thematischen Einführung.

(4) Über die mündliche Prüfung ist von einem Mitglied des Prüfungsausschusses, das von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden bestimmt wird, eine Niederschrift zu fertigen, in der der thematische Rahmen gemäß Absatz 2 und die Gegenstände der mündlichen Prüfung aufgeführt sind. In die Niederschrift sind für jede Prüfungskandidatin oder jeden Prüfungskandidaten das Beratungsergebnis und die beschlossene Note einschließlich der wesentlichen Gründe für die Notengebung aufzunehmen.

(5) Der Prüfungsausschuss bewertet die in der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen jedes Prüflings hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Fundierung, der Komplexität der Problemdarstellung, des fachlichen Gehalts der Ausführungen, der Folgerichtigkeit der Gedankenführung, der Eigenständigkeit des Urteils und der Kommunikationsfähigkeit abschließend mit einer Note gemäß § 21 Abs. 1. Der Prüfungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

§ 27
Teilnahme an den Unterrichtsproben und an der mündlichen Prüfung

(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des für Schule zuständigen Ministeriums und des Landesprüfungsamtes sind berechtigt, bei Unterrichtsproben und mündlichen Prüfungen anwesend zu sein.

(2) Das Landesprüfungsamt kann Lehrkräften der Ausbildungsschule die Anwesenheit bei den Unterrichtsproben und den mündlichen Prüfungen gestatten. Es kann ferner einer den Prüfungsverlauf nicht behindernden Zahl von Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten, die demnächst die Zweite Staatsprüfung ablegen werden, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten, sofern der Prüfling nicht widerspricht.

(3) Wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung gefährdet ist, kann die oder der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses Zuhörerinnen oder Zuhörer auch während der Unterrichtsproben oder mündlichen Prüfung von der weiteren Teilnahme ausschließen.

§ 28
Festsetzung der Noten in den Fächern

(1) Die Prüfungsausschüsse für die Unterrichtsproben gemäß § 24 Abs. 1 setzen für jedes Fach, jede Fachrichtung oder jeden Lernbereich eine Note fest. Die Note wird als arithmetisches Mittel aus der Note für die Unterrichtsprobe gemäß § 25 Abs. 6 und der Note der Beurteilung der Fachseminarleiterin oder des Fachseminarleiters gemäß § 17 Abs. 2 errechnet. § 21 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die Festsetzung der Note ist in die Niederschrift über die Unterrichtsprobe gemäß § 25 Abs. 7 aufzunehmen und dem Prüfling durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden mitzuteilen. § 25 Abs. 8 gilt entsprechend.

(3) In dem Fall der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemein bildenden Schulen wird für das Fach oder den Lernbereich, in dem keine Unterrichtsprobe erbracht wurde, keine Note festgesetzt.

(4) In dem Fall der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik wird für die sonderpädagogische Fachrichtung, in der keine Unterrichtsprobe erbracht wurde, keine Note festgesetzt.

§ 29
Ermittlung des Ergebnisses der Zweiten Staatsprüfung

(1) Der Prüfungsausschuss gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 ermittelt das Ergebnis der Zweiten Staatsprüfung aus der durch zehn geteilten Summe

  1. der fünffach gewichteten zusammenfassenden Note der Beurteilungen gemäß § 17 Abs. 3,
  2. der einfach gewichteten Note der mündlichen Prüfung,
  3. der einfach gewichteten Note der schriftlichen Hausarbeit,
  4. der dreifach gewichteten Gesamtnote für die beiden Unterrichtsproben und stellt die unter Berücksichtigung einer Dezimalstelle errechnete Gesamtnote mit einer Note gemäß § 21 Abs. 2 fest.

(2) Die Zweite Staatsprüfung ist nicht bestanden, wenn

  1. die Gesamtnote gemäß Absatz 1,
  2. die Note in einem Fach, einer Fachrichtung oder einem Lernbereich gemäß § 28 Abs. 1 oder
  3. die Gesamtnote für die beiden Unterrichtsproben gemäß § 25 Abs. 7

nicht mindestens „ausreichend" (4,0) ist.

(3) Über das Ergebnis der Zweiten Staatsprüfung unterrichtet die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die mündliche Prüfung den Prüfling am Ende der mündlichen Prüfung.

(4) Die schriftliche Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erfolgt durch das Landesprüfungsamt, bei nicht bestandener Prüfung zusammen mit der Bekanntgabe der Entscheidung über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes gemäß § 33 Abs. 3 und bei endgültig nicht bestandener Prüfung unverzüglich nach Abschluss des Prüfungsverfahrens.

(5) Bei Entscheidungen gemäß den §§ 30 bis 32 wird das Ergebnis der Zweiten Staatsprüfung durch das Landesprüfungsamt festgestellt. Das gilt auch für den Ausnahmefall einer am Tag der mündlichen Prüfung noch nicht festgelegten Note gemäß § 17 Abs. 3.

§ 30
Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten und Versäumen von Prüfungsterminen

(1) Die Prüfung wird für nicht bestanden erklärt, wenn aus vom Prüfling zu vertretenden Gründen

  1. die schriftliche Hausarbeit nicht zum Abgabetermin abgeliefert wird,
  2. die schriftlichen Unterrichtsplanungen gemäß § 25 Abs. 4 nicht vorliegen oder
  3. der Termin für eine Unterrichtsprobe oder für die mündliche Prüfung versäumt wird.

(2) Wird der Abgabetermin der schriftlichen Hausarbeit aus vom Prüfling nicht zu vertretenden Gründen versäumt, so ist sie mit anderer Themenstellung anzufertigen.

(3) Wird das Nichterbringen einer Prüfungsleistung mit Krankheit begründet, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.

(4) Nicht vom Prüfling zu vertretende Gründe können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich beim Landesprüfungsamt geltend gemacht werden.

§ 31
Rücktritt

(1) Der Prüfling kann aus schwerwiegenden Gründen den Rücktritt vom Prüfungsverfahren oder Teilen der Zweiten Staatsprüfung gemäß § 20 beantragen. Über den Antrag entscheidet das Landesprüfungsamt.

(2) Tritt ein Prüfling ohne Genehmigung des Landesprüfungsamtes von dem Prüfungsverfahren oder von Teilen der Zweiten Staatsprüfung gemäß § 20 zurück, so gilt die Zweite Staatsprüfung als nicht bestanden. Dies gilt auch, wenn gleichzeitig der Antrag auf Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst gestellt wird.

(3) Bei Genehmigung des Rücktritts sind noch nicht erbrachte Prüfungsleistungen mit anderer Themenstellung zu erbringen; die Prüfung wird zu einem vom Landesprüfungsamt bestimmten Zeitpunkt fortgesetzt. Die Terminfestlegung entfällt, wenn ein Prüfling aus dem Vorbereitungsdienst entlassen oder unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubt wird. Auf Antrag des Prüflings kann das Prüfungsverfahren innerhalb von fünf Jahren an der Stelle wieder aufgenommen werden, an der es unterbrochen wurde, anderenfalls wird das Verfahren endgültig eingestellt.

(4) Bei Wiederaufnahme des Vorbereitungsdienstes innerhalb der nächsten fünf Jahre wird das Prüfungsverfahren an der Stelle wieder aufgenommen, an der es unterbrochen wurde. Die Dauer des Vorbereitungsdienstes in dem Fall der Wiederaufnahme richtet sich nach der Anzahl der noch zu erbringenden Prüfungsleistungen; sie soll mindestens die Differenz zur Gesamtdauer des Vorbereitungsdienstes von 24 Monaten und längstens zwölf Monate betragen. Die Entscheidung trifft das Landesprüfungsamt.

(5) § 30 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 32
Ordnungswidriges Verhalten

(1) Die oder der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses kann einen Prüfling, der im Zusammenhang mit der Unterrichtsprobe oder der mündlichen Prüfung zu täuschen versucht oder sich ein anderes erhebliches ordnungswidriges Verhalten zuschulden kommen lässt, von der Fortsetzung der Prüfung ausschließen.

(2) Über die Folgen eines bei einer Prüfungsleistung festgestellten ordnungswidrigen Verhaltens entscheidet das Landesprüfungsamt.

(3) Auf Grund eines ordnungswidrigen Verhaltens kommen folgende Maßnahmen in Betracht:

  1. der Prüfling hat einzelne Prüfungsteile zu wiederholen,
  2. Prüfungsleistungen, auf die sich das ordnungswidrige Verhalten bezieht, werden mit ungenügend (6) bewertet und entsprechend in die Ermittlung der Durchschnittsnoten einbezogen oder
  3. die Prüfung wird für nicht bestanden erklärt.

In besonders schweren Fällen kann eine Wiederholungsprüfung durch das Landesprüfungsamt ausgeschlossen werden.

(4) Auch nach Aushändigung des Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung kann diese vom Landesprüfungsamt wegen einer Täuschung für nicht bestanden erklärt werden, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit Ausstellung des Zeugnisses, soweit entsprechende Tatsachen erst nach Ausstellung des Zeugnisses bekannt werden.

§ 33
Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung

(1) Wer die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Eine mindestens mit ausreichend (4,0) bewertete schriftliche Hausarbeit einer nicht bestandenen Prüfung ist anzurechnen.

(2) Eine zweite Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung ist nicht zulässig.

(3) Für das Ablegen der Wiederholungsprüfung ist in dem Fall einer unternommenen und gemäß § 29 Abs. 2 nicht bestandenen Zweiten Staatsprüfung der Vorbereitungsdienst zu verlängern. Über die Dauer der erforderlichen Verlängerung entscheidet das Landesprüfungsamt im Benehmen mit der zuständigen Studienseminarleiterin oder dem zuständigen Studienseminarleiter. Die Verlängerung soll mindestens sechs und höchstens zwölf Monate betragen. Während der Verlängerung gilt ein Prüfling als in die Prüfung eingetreten. Das Landesprüfungsamt teilt dem Prüfling die Verlängerungsdauer mit.

(4) In den Fällen einer gemäß § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2 oder § 32 Abs. 3 und 4 nicht bestandenen Zweiten Staatsprüfung ist der Vorbereitungsdienst nicht zu verlängern. Auf Antrag des Prüflings kann die Zweite Staatsprüfung innerhalb von fünf Jahren außerhalb des 24-monatigen Ausbildungszeitraums wiederholt werden. Das Landesprüfungsamt stellt sicher, dass die notwendige Mitwirkung von Studienseminaren und Schulen zur Erbringung und Bewertung der Prüfungsleistungen erfolgt.

§ 34
Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Der Prüfling hat das Recht, innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses seine vollständige Prüfungsakte beim Landesprüfungsamt einzusehen.

(2) Wenn ein Prüfungsteil nicht bestanden wurde, hat der Prüfling das Recht, vor der Wiederholung die Teile der Prüfungsakten einzusehen, die den Prüfungsteil betreffen, der zum Nichtbestehen geführt hat.

(3) Ort, Dauer und Zeitpunkt der Einsichtnahme werden vom Landesprüfungsamt bestimmt.

§ 35
Zeugnisse und Bescheinigungen

(1) Über die bestandene Zweite Staatsprüfung wird durch das Landesprüfungsamt ein Zeugnis mit der Bezeichnung der jeweils erworbenen Befähigung, den Noten der Fächer oder Fachrichtungen und der Gesamtnote ausgestellt. Außerdem werden die Fächer oder Fachrichtungen und das Thema der schriftlichen Hausarbeit angegeben. Über die nicht bestandene Zweite Staatsprüfung wird eine Bescheinigung ausgestellt.

(2) Zeugnisse werden bei bestandener Zweiter Staatsprüfung jeweils auf den Tag datiert, an dem das Prüfungsergebnis schriftlich bekannt gegeben wird. Bei nicht bestandener oder endgültig nicht bestandener Prüfung und bei Prüfung außerhalb des 24-monatigen Ausbildungszeitraums werden die Bescheinigungen jeweils auf den Tag datiert, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

§ 36
Sonderregelungen für Prüflinge mit dem Fach Religion

Für Prüflinge mit dem Fach Religion gilt

  1. § 23 mit der Maßgabe, dass die schriftliche Hausarbeit nicht im Fach Religion geschrieben werden darf,
  2. § 25 mit der Maßgabe, dass nur eine Unterrichtsprobe im anderen Fach zu halten ist und die erfolgreich abgelegte Prüfung im Fach Religion als Note für die zweite Unterrichtsprobe angerechnet wird,
  3. § 26 mit der Maßgabe, dass eine mündliche Prüfung nur im anderen Fach und im Hauptseminar durchgeführt wird. Dabei soll die Dauer der mündlichen Prüfung 30 Minuten nicht übersteigen. Die erfolgreich abgelegte mündliche Prüfung im Fach Religion wird als Teil der mündlichen Prüfung für das zweite Fach angerechnet. Die Note der mündlichen Prüfung gemäß § 27 ergibt sich aus der durch drei geteilten Summe der einfach gewichteten Note der mündlichen Prüfung im Fach Religion und der zweifach gewichteten Note der mündlichen Prüfung gemäß Satz 1,
  4. § 29 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die erfolgreich abgelegte Prüfung im Fach Religion als Leistung in einer Unterrichtsprobe angerechnet wird,
  5. § 28 mit der Maßgabe, dass die Note der erfolgreich abgelegten Prüfung der Religionsgemeinschaft oder das Nichtbestehen dieser Prüfung in die Niederschrift aufzunehmen ist,
  6. § 29 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass die Prüfung auch nicht bestanden ist, wenn die Prüfung im Fach Religion nicht bestanden wurde und
  7. § 35 mit der Maßgabe, dass im Zeugnis das der Anrechnung nach Nummer 5 zugrunde liegende Prüfungszeugnis der Religionsgemeinschaft genannt wird.

§ 37
Ergänzende Vorschriften

(1) Soweit auf der Grundlage von § 18 Abs. 1, 3 und 4 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes eine Teilnahme am Vorbereitungsdienst erfolgt, kann das für Schule zuständige Ministerium im Benehmen mit der Studienseminarleiterin oder dem Studienseminarleiter eine den besonderen Ausbildungsvoraussetzungen angemessene Organisation des Vorbereitungsdienstes festlegen.

(2) Für Lehrkräfte, die auf der Grundlage von § 18 Abs. 3 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes am Vorbereitungsdienst teilnehmen, legt das Landesprüfungsamt das Prüfungsverfahren für die Zweite Staatsprüfung entsprechend fest. Das Landesprüfungsamt kann abweichend von § 17 Abs. 1 bestimmen, dass an die Stelle der Beurteilung der Ausbildungslehrkraft die Beurteilung der Schulleiterin oder des Schulleiters der Beschäftigungsschule tritt. Abweichend von § 24 Abs. 1 kann das Landesprüfungsamt über die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses entscheiden.

§ 38
Übergangsvorschriften

Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1. August 2013 aufgenommen haben, absolvieren den Vorbereitungsdienst auf der Grundlage der Ordnung für den Vorbereitungsdienst vom 31. Juli 2001 (GVBl. II S. 509), die zuletzt durch Verordnung vom 17. April 2012 (GVBl. II Nr. 25) geändert worden ist.

§ 39
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2001 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten vorbehaltlich der in § 21 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes genannten Fristen

  1. die Ordnung für den Vorbereitungsdienst vom 17. Mai 1994 (GVBl. II S. 342, 565) sowie
  2. die Vorbereitungsdienst Zulassungsverordnung vom 31. Juli 1996 (GVBl. II S. 738)

außer Kraft.

Potsdam, den 31. Juli 2001

Der Minister für Bildung, Jugend und Sport
Steffen Reiche