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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Unteres Schlaubetal“
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Unteres Schlaubetal“
vom 14. Februar 2003
(GVBl.II/03, [Nr. 08], S.155)
Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:
§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet
Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Oder-Spree wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Unteres Schlaubetal“.
§ 2
Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 363 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:
Gemeinde: | Gemarkung: | Flure: |
---|---|---|
Müllrose | Müllrose | 8, 9, 10; |
Schernsdorf | Schernsdorf | 1, 3; |
Mixdorf | Mixdorf | 1, 2. |
Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 50 000, einer topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Zur Orientierung ist dieser Verordnung zusätzlich eine Flurstücksliste beigefügt. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.
(3) Das Naturschutzgebiet ist in die Zone 1 mit rund 3 Hektar und die Zone 2 mit rund 360 Hektar eingeteilt. Die Zone 1 ist als Totalreservat „Nuggelberg“ mit Ausschluss der wirtschaftlichen Nutzung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes festgesetzt. Das Totalreservat liegt in der Flur 1 der Gemarkung Schernsdorf.
(4) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Oder-Spree, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.
§ 3
Schutzzweck
(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist
- die Erhaltung und Entwicklung als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere flechtenreicher, naturnaher Kiefernwälder auf Binnendünen mit trockenen Offenflächen, Zwergstrauchheiden, Zwergstrauch-Kiefernwälder und Wacholdergebüsche, Erlen-Bruchwälder, Feucht- und Nasswiesen mit Orchideenstandorten, Röhricht- und Schwimmblattgesellschaften sowie Pflanzengesellschaften auf vielfältigen Moortypen wie Kessel- und Versumpfungsmooren und einem Basenzwischenmoor mit Durchströmungsregime;
- die Erhaltung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter zahlreicher nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten, beispielsweise Sumpf-Wolfsmilch (Euphorbia palustris), Ebensträußiges Gipskraut (Gypsophila fastigiata), Fieberklee (Menyanthestrifoliata) und Sumpf-Herzblatt (Parnassia palustris);
- die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, darunter zahlreicher nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Arten, beispielsweise Eisvogel (Alcedo atthis), Bekassine (Gallinago gallinago), Drosselrohrsänger (Acrocephalus arundinaceus), Kleiner Schillerfalter (Apatura ilia), Feuerfalter (Lycaena spp.), Baldrian-Scheckenfalter (Melitaea diamina) und Bläulinge (Polyommatus spp.);
- die Erhaltung eines eiszeitlich geprägten Landschaftsraumes mit einer subglazial angelegten Schmelzwasserrinne der Weichseleiszeit sowie der erkennbaren charakteristischen Abfolge und des Formenschatzes der glazialen Serie wegen seiner besonderen Eigenart und die Erhaltung der stark wechselnden Biotopausbildungen von Mooren, Moor- und Bruchwäldern, Feucht- und Nasswiesen sowie eingelagerten Seen wegen ihrer Seltenheit, Vielfalt und hervorragenden Schönheit;
- die Erhaltung und Entwicklung des regionalen Biotopverbundsystems der Schlaube sowie ihrer Neben-und Zuflüsse mit seinen naturnahen, beschatteten, schnell fließenden Bächen und kleinen Flüssen, Flachseen, Teichen und Kleingewässern.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung
- von Dünen im Binnenland mit offenen Grasfluren mit Corynephorus und Agrostis, natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, Flüssen der planaren Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, feuchten Hochstaudenfluren, Übergangs- und Schwingrasenmooren und kalkreichen Niedermooren als Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) – Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;
- von Moorwäldern und Auenwäldern mit Schwarzerle (Alnus glutinosa) und Gemeiner Esche (Fraxinus excelsior) als prioritäre Lebensraumtypen nach Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;
- der Habitate und Populationen von Fischotter (Lutra lutra), Rotbauchunke (Bombina bombina), Bitter- ling (Rhodeus amarus), Steinbeißer (Cobitis taenia) und Großer Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis) als Tierarten nach Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume;
- von Sumpf-Glanzorchis (Liparis loeselii) als Pflanzenart nach Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richt- linie einschließlich ihrer Lebensräume und den für die Reproduktion notwendigen Standortbedingungen.
(3) Darüber hinaus ist besonderer Schutzzweck der Zone 1 die Erhaltung von Lebensräumen und die Gewährleistung der natürlichen Entwicklung in einem von Menschen nicht direkt beeinflussten Flechten-Kiefernwald mit eingestreuten silbergrasreichen Pionierfluren sowie einer eingebetteten Grasnelkenflur mit Schafschwingelrasen und dessen wissenschaftliche Untersuchung.
§ 4
Verbote
(1) Vorbehaltlich der nach § 6 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Es ist insbesondere verboten:
- bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
- Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
- Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
- Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
- die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
- die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
- zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
- die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
- das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
- außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, der nach öffentlichem Straßenrecht oder auf Grund des § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes gekennzeichneten Reitwege zu reiten;
- mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
- außerhalb des Großen Müllroser Sees zu baden oder zu tauchen;
- Wasserfahrzeuge aller Art außerhalb des Müllroser Sees zu benutzen und mit Wasserfahrzeugen in die Röhricht- und Schwimmblattzonen einzudringen;
- Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
- Hunde frei laufen zu lassen;
- Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
- Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; die §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
- Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern, abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen;
- Fische oder Wasservögel zu füttern;
- Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
- wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
- wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
- Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden;
- Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen.
§ 5
Besondere Verbote für die Zone 1
Über die Verbote des § 4 hinaus ist es in der Zone 1 verboten, das Gebiet land-, forst-, fischereiwirtschaftlich oder in anderer Weise wirtschaftlich zu nutzen.
§ 6
Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen von den Verboten der §§ 4 und 5 bleiben folgende Handlungen:
- die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen innerhalb der Zone 2 mit der Maßgabe, dass
- Grünland als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Dünger inklusive Exkrementen von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Äquivalent an Dünger von 1,4 Großvieheinheiten entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel einzusetzen. Im Übrigen gilt § 4 Abs. 2 Nr. 17,
- § 4 Abs. 2 Nr. 23 und 24 gilt, wobei die umbruchlose Nachsaat des Grünlandes bei Narbenschäden mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde zulässig ist,
- auf Acker der Einsatz von chemisch-synthetischen Düngemitteln sowie von Insektiziden und Herbiziden verboten bleibt;
- die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen innerhalb der Zone 2 mit der Maßgabe, dass naturnahe Baumartenzusammensetzungen zu erhalten sind und nur Baumarten der potenziell natürlichen Vegetation künstlich verjüngt werden dürfen;
- die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass Fanggeräte oder Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen ist;
- die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, dass das Angeln am Teufelslauch unzulässig ist;
- für den Bereich der Jagd:
- die rechtmäßige Ausübung der Jagd innerhalb der Zone 2 mit der Maßgabe, dass in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni eines jeden Jahres die Jagd in Moor- und Feuchtgebieten nur vom Ansitz aus gestattet ist,
- die Anlage jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd innerhalb der Zone 2 außerhalb von Moor- und Moorrandbereichen sowie außerhalb der südexponierten Sandtrockenrasen an Hangkanten,
- die Anlage von Kirrungen, Ansaatwildwiesen und Wildäckern außerhalb von nach § 32 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes geschützten Biotopen;
- das nichtgewerbliche Sammeln von Pilzen und Waldfrüchten in der Zone 2 nach dem 1. September eines jeden Jahres außerhalb von Mooren, Erlen- und Eschenwäldern sowie außerhalb von Feuchtwiesen;
- die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
- die Nutzung und Unterhaltung bestehender baulichen Anlagen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
- die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
- Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
- Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen außerhalb der Totalreservate, die von der unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
- behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
- Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.
§ 7
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
- Maßnahmen zur Verbesserung der Wasserqualität und zur Reduzierung von Stoffeinträgen in die Schlaube und in die Schlaubeseen;
- die Durchgängigkeit der Gewässer für aquatische Lebewesen, insbesondere Fische, über Sohlgleiten soll ermöglicht werden;
- der Besatz der Gewässer soll nur mit heimischen Fischarten erfolgen;
- die Bestockung auf den Binnendünen soll zur Verbesserung der Lichtverhältnisse und zur Entwicklung der offenen, flechtenreichen und nährstoffarmen Bodenvegetation aufgelockert werden;
- durch forstliche Maßnahmen sollen die Zwergstrauchheiden und lichten Zwergstrauchheiden-Kiefernwäl- der sowie die Wacholdergebüsche auf armen Sandstandorten gefördert und entwickelt werden;
- auf den Zwischenmooren sollen Sukzessionsstadien und Gehölzanflug zurückgedrängt werden;
- Kiefernforste sollen in naturnahe Kiefernmischbestände umgebaut werden;
- in den Forsten und Wäldern wird ein Totholzanteil von mindestens fünf Prozent des stehenden Holzvor-rates angestrebt;
- die Schafhutung im Bereich des Belenzlauches soll mit mindestens einem Weidegang im Jahr nach dem 15. Juli eines jeden Jahres durchgeführt werden.
§ 8
Befreiungen
Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten der §§ 4 und 5 oder den Maßgaben des § 6 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 51 129,19 Euro (in Worten: einundfünfzigtausendeinhundertneunundzwanzig Euro, neunzehn Cent) geahndet werden.
§ 10
Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen
(1) Die Aufstellung einer Behandlungsrichtlinie zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks sowie die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzgebietsausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.
(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.
§ 11
Geltendmachen von Rechtsmängeln
Eine Verletzung von Vorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes).
§ 12
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Ausgenommen davon sind die Maßgaben zur landwirtschaftlichen Bodennutzung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c, die am 1. Juli 2003 in Kraft treten.
Potsdam, den 14. Februar 2003