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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Untere Pulsnitzniederung“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Untere Pulsnitzniederung“
vom 4. Mai 2006
(GVBl.II/06, [Nr. 11], S.114)

Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350) verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Elbe-Elster wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Untere Pulsnitzniederung“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 667 Hektar. Es umfasst zwei Teilflächen in folgenden Fluren:

Gemeinde:Gemarkung:Flur:
Merzdorf Merzdorf 1, 2, 6;
Gröden Gröden 6, 7, 30, 31, 34;
Elsterwerda Elsterwerda 15 bis 17, 20, 22, 23.

Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 2 Nr. 1 mit den Blattnummern 1 bis 2 aufgeführten topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nr. 2 mit den Blattnummern 1 bis 4 und 11 bis 13 aufgeführten Flurkarten sowie den in Anlage 2 Nr. 3 mit den Blattnummern 5 bis 10 und 14 bis 18 aufgeführten Liegenschaftskarten (Auszug aus der Liegenschaftskarte).

(3) Innerhalb des Naturschutzgebietes ist eine Zone 1 mit rund 93 Hektar, eine Zone 2 mit rund 46 Hektar und eine Zone 3 mit rund 453 Hektar mit unterschiedlichen Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung festgesetzt. Die Grenzen der Zonen 1 bis 3 sind in der in Absatz 1 genannten Kartenskizze und den in Anlage 2 Nr. 1 genannten topografischen Karten mit den Blattnummern 1 bis 2 sowie in den in Anlage 2 Nr. 2 genannten Flurkarten und den in Anlage 2 Nr. 3 genannten Liegenschaftskarten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet. Als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.

(4) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann beim Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Elbe-Elster, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das einen strukturreichen Teil der ausgedehnten Niedermoor-Feuchtwiesenlandschaft in der Flussniederung der Pulsnitz umfasst, ist

  1. die Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung des Gebietes als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere der Feuchtwiesen, binsenreichen Nasswiesen, Grauweiden-Erlenbrüche und der aufgelassenen Torfstiche;
  2. die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten, insbesondere Wasserfeder (Hottonia palustris) und Sumpf-Schwertlilie (Iris pseudacorus);
  3. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten insbesondere der Säugetiere, Vögel, Reptilien, Amphibien und Schmetterlinge, darunter im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Arten, insbesondere Bekassine (Gallinago gallinago), Großer Brachvogel (Numenius arquata) und Wachtelkönig (Crex crex);
  4. die Erhaltung der kulturhistorisch bedeutenden und kleinflächigen landwirtschaftlichen Strukturen des Schradens wegen seiner besonderen Eigenart;
  5. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als wesentlicher Teil des Biotopverbundes in der Niederungslandschaft des Schradens sowie dem Verbund der Fischotterpopulationen der Schwarzen Elster mit der Oberlausitz.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Untere Pulsnitzniederung“ (§ 2a Abs. 1 Nr. 8 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) mit seinem Vorkommen von

  1. Flüssen der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, feuchten Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe, mageren Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis [Wiesen-Fuchsschwanzgras] und Sanguisorba officinalis [Großer Wiesenknopf]) als Biotope von gemeinschaftlichem Interesse („natürliche Lebensraumtypen“ im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG),
  2. Birken-Moorwald als prioritärer Biotop („prioritärer Lebensraumtyp“ im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG),
  3. Elbebiber (Castor fiber albicus), Fischotter (Lutra lutra), Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis), Bachneunauge (Lampetra planeri), Bitterling (Rhodeus sericeus) und Schwarz-blauen Bläuling (Maculinea nausithous) als Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse (im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 92/43/EWG), einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume,
  4. Froschkraut (Luronium natans) als Pflanzenart von gemeinschaftlichem Interesse (im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 92/43/EWG) einschließlich ihrer Lebensräume und den für ihre Reproduktion erforderlichen Standortbedingungen.

§ 4
Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

  1. bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
  2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
  3. Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
  4. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
  5. die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
  6. die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
  7. zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
  8. die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
  9. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
  10. außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie außerhalb der nach öffentlichem Straßenrecht oder gemäß § 51 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes als Reitwege markierten Wege zu reiten; § 15 Abs. 6 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt;
  11. mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Kraftfahrzeuge dort abzustellen; Fahrzeuge zu warten oder zu pflegen;
  12. Wasserfahrzeuge aller Art zu benutzen;
  13. Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
  14. Hunde frei laufen zu lassen;
  15. Be- und Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
  16. Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger (zum Beispiel Gülle) und Sekundärrohstoffdünger (zum Beispiel Abwasser und Klärschlamm) zum Zwecke der Düngung sowie Schmutzwasser zu sonstigen Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder einzuleiten;
  17. sonstige Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder sonstige Materialien zu lagern oder sie zu entsorgen;
  18. Tiere zu füttern oder Futter bereitzustellen;
  19. Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
  20. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  21. wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
  22. Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden;
  23. Wiesen oder Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen. In der Zone 1 ist es darüber hinaus verboten, Wiesen oder Weiden oder sonstiges Grünland nachzusäen.

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:

  1. die den in § 1b Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen und Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
    1. bei der Ausbringung von Düngemitteln ein Abstand von mindestens fünf Metern zur Mittelwasserlinie von Gewässern einzuhalten ist,
    2. bei Beweidung Gehölze und Gewässerufer auszuzäunen sind beziehungsweise bei Hutehaltung von Schafen Gehölze in geeigneter Weise gegen Verbiss und sonstige Beschädigungen sowie die Ufer der Gewässer wirksam gegen Trittschäden von weidenden Tieren geschützt werden,
    3. § 4 Abs. 2 Nr. 23 gilt, bei Narbenschäden in der Zone 1 ist eine umbruchlose Nachsaat mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde zulässig,
    4. darüber hinaus in der Zone 3

      aa)  Grünland als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Düngemitteln inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel, Gülle und Sekundärrohstoffdünger wie zum Beispiel Abwasser und Klärschlamm einzusetzen,

      bb) auf Grünland § 4 Abs. 2 Nr. 22 gilt,

    5. in der Zone 2 über die Regelungen für die Zone 3 sowie über die Maßgaben der Buchstaben a bis c hinaus die Nutzung der Grünlandflächen vor dem 16. Juni eines jeden Jahres unzulässig ist,
    6. in der Zone 1 über die Maßgaben der Buchstaben a bis c hinaus gilt, dass

      aa)  Grünland als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Düngemitteln inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel und Sekundärrohstoffdünger wie zum Beispiel Abwasser und Klärschlamm einzusetzen,

      bb) bei Wasserhaltung diese durch die Nutzung vorhandener Regulierungseinrichtungen so durchgeführt wird, dass ab dem 1. November eines jeden Jahres ein Wasserstand mit oberflächennahen Grundwasserständen mit Blänkenbildung bis zum 30. April des nächsten Jahres erreichbar ist,

      cc)  auf Grünland § 4 Abs. 2 Nr. 22 gilt,

  2. die den in § 1b Abs. 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
    1. die Walderneuerung durch Naturverjüngung erfolgt,
    2. stehendes Totholz mit mehr als 30 Zentimeter Durchmesser in 1,30 Meter über dem Stammfuß nicht gefällt wird und liegendes Totholz an Ort und Stelle verbleibt,
    3. eine naturnahe Waldentwicklung mit einem Altholzanteil von mindestens 10 vom Hundert am aktuellen Bestandesvorrat zu sichern ist,
    4. hydromorphe Böden nur bei Frost befahren werden und innerhalb des in § 3 Abs. 2 Nr. 2 genannten Lebensraumtyps „Birkenmoorwald“ in der Gemarkung Merzdorf, Flur 1, Flurstücke 293 bis 300, 302, 347 bis 351 keine forstwirtschaftliche Bodennutzung erfolgt,
    5. eine Nutzung ausschließlich einzelstammweise erfolgt,
    6. keine Horst- oder Höhlenbäume entfernt werden,
    7. § 4 Abs. 2 Nr. 22 gilt;
  3. die den in § 1b Abs. 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
    1. Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Bibers und des Fischotters weitgehend ausgeschlossen ist,
    2. für das Grabensystem ein Hegeplan erstellt wird. Der Hegeplan ist einvernehmlich mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen und regelmäßig fortzuschreiben;
  4. die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei mit der Maßgabe, dass das Angeln außerhalb der in der in Anlage 2 Nr. 1 aufgeführten topografischen Karten gekennzeichneten Uferseiten erfolgt und dass das Nachtangeln eine Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang verboten ist;
  5. für den Bereich der Jagd:
    1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass

      aa)  die Jagd in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober eines Jahres ausschließlich vom Ansitz aus erfolgt,

      bb) keine Fallenjagd in einem Abstand von 300 Metern zum Gewässerufer erfolgt und im Übrigen nur Lebendfallen verwendet werden,

      cc)  keine Baujagd in einen Abstand von 100 Metern zum Gewässerufer erfolgt,

    2. die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
      Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen sind der unteren Naturschutzbehörde vor der Aufstellung anzuzeigen. Die untere Naturschutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten. Die Entscheidung hierüber soll unverzüglich erfolgen.

    Im Übrigen sind die Anlage von Kirrungen innerhalb geschützter Biotope und der mageren Flachlandmähwiesen sowie die Anlage von Wildäckern verboten;

  6. das nichtgewerbliche Sammeln von Pilzen und Wildfrüchten;
  7. die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne der §§ 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  8. die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  9. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind;
  10. Maßnahmen zur Untersuchung von altlastenverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  11. behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
  12. Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren soweit dies zur Ausübung der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen erforderlich ist; das Gestattungserfordernis nach § 16 Abs. 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.

§ 6
Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen

Folgende Pflege, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

  1. durch die Steuerung der Wasserführung in den Gräben soll ein für den Schutz des Niedermoors erforderlicher optimaler Wasserstand erhalten beziehungsweise wieder hergestellt werden;
  2. die Durchgängigkeit der Gewässer für referenztypische Fischarten soll sichergestellt beziehungsweise durch geeignete Maßnahmen wieder hergestellt werden;
  3. Grünlandflächen außerhalb der Zonen 1 und 2 sollen als Lebensraum für Wiesenbrüter entwickelt werden;
  4. Grünlandflächen in den Zonen 1 und 3 sollen mosaikartig genutzt werden;
  5. in der südlichen Teilfläche sollen an Wegen Gehölze zur Einbindung gepflanzt werden.

§ 7
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 4 oder den Maßgaben des § 5 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50 000 (in Worten: fünfzigtausend) Euro geahndet werden.

§ 9
Duldungspflicht, Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks erforderlich sind, richtet sich nach § 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.

(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 35 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43a des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10
Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung der in § 28 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Verfahrens- und Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach ihrem In-Kraft-Treten schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber dem Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Beschreibung des Schutzzwecks sowie für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterschutzstellung einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind.

§ 11
In-Kraft-Treten

§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d, e und f dieser Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 4. Mai 2006

Der Minister für Ländliche Entwicklung,
Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Dietmar Woidke

Kartenskizze zur Lage des Naturschutzgebietes "Untere Pulsnitzniederung"

Anlage 2

(zu § 2 Abs. 2)

1. Topografische Karten Maßstab 1 : 10 000

Titel:Topografische Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Untere Pulsnitzniederung“ 
Blatt-Nr.Unterzeichnung 
1 unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (MLUV), am April 2006
2 unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 27. April 2006  

2. Flurkarten

Blatt- Nr.GemarkungFlurMaßstabTitelUnterzeichnung
1 Elsterwerda 17 1 : 2 000 Flurkarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Untere Pulsnitzniederung“ unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV,
am 27. April 2006
2 Elsterwerda 28 1 : 2 500 Flurkarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Untere Pulsnitzniederung“ unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV,
am 27. April 2006
3 Elsterwerda 20 1 : 2 500 Flurkarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Untere Pulsnitzniederung“ unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV,
am 27. April 2006
4 Elsterwerda 22 1 : 2 000 Flurkarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Untere Pulsnitzniederung“ unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV,
am 27. April 2006
11 Elsterwerda 15 1 : 2 500 Flurkarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Untere Pulsnitzniederung“ unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV,
am 27. April 2006
12 Merzdorf 1 1 : 3 000 Flurkarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Untere Pulsnitzniederung“ unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV,
am 27. April 2006
13 Merzdorf 2 1 : 3 000 Flurkarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Untere Pulsnitzniederung“ unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV,
am 27. April 2006

3. Liegenschaftskarten

Blatt-Nr.GemarkungFlurMaßstabTitelUnterzeichnung
5 Gröden

Elsterwerda
6

23
1 : 1 000 Auszug aus der Liegenschaftskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet„Untere Pulsnitzniederung“ unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV,
am 27. April 2006
6 Gröden 6 1: 1 000 Auszug aus der Liegenschaftskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet„Untere Pulsnitzniederung“ unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV,
am 27. April 2006
7 Gröden

Elsterwerda
6, 7

23
1 : 1 000 Auszug aus der Liegenschaftskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Untere Pulsnitzniederung“ unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV,
am 27. April 2006
8 Gröden 6, 7 1 : 1 000 Auszug aus der Liegenschaftskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Untere Pulsnitzniederung“ unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV,
am 27. April 2006
9 Gröden 7 1 : 1 000 Auszug aus der Liegenschaftskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet  „Untere Pulsnitzniederung“ unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV,
am 27. April 2006
10 Gröden 6, 7 1 : 1 000 Auszug aus der Liegenschaftskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet„Untere Pulsnitzniederung“ unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV,
am 27. April 2006
Blatt Nr.GemarkungFlurMaßstabTitelUnterzeichnung
14 Merzdorf

Gröden
6

34
1 : 1 000 Auszug aus der Liegenschaftskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Untere Pulsnitzniederung“ unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV,
am 27. April 2006
15 Merzdorf

Gröden
6

34
1 : 1 000 Auszug aus der Liegenschaftskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Untere Pulsnitzniederung“ unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV,
am 27. April 2006
16 Merzdorf 6 1 : 1 000 Auszug aus der Liegenschaftskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Untere Pulsnitzniederung“ unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV,
am 27. April 2006
17 Merzdorf

Gröden
6

31
1 : 1 000 Auszug aus der Liegenschaftskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Untere Pulsnitzniederung“ unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV,
am 27. April 2006
18 Merzdorf

Gröden
6

31, 34
1 : 1 000 Auszug aus der Liegenschaftskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Untere Pulsnitzniederung“ unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV,
am 27. April 2006