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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Talsperre Spremberg“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Talsperre Spremberg“
vom 23. Juli 2004
(GVBl.II/04, [Nr. 25], S.654)

Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 und § 78 Abs. 1 Satz 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 106), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Spree-Neiße wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Talsperre Spremberg“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 987 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:

Gemeinde:Gemarkung:Flur:
Groß Oßnig Groß Oßnig 4;
Neuhausen Neuhausen 3, 4;
Klein Döbbern Klein Döbbern 1;
Bagenz Bagenz 4;
Spremberg Sellessen 1, 2, 3;
Spremberg Bühlow 1, 2, 3;
Spremberg Spremberg 8, 9, 16;
Spremberg Klein Buckow 2;
Spremberg Groß Buckow 3.

Zur Orientierung sind dieser Verordnung eine Kartenskizze über die Lage des Naturschutzgebietes als Anlage 1 und eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der „Topografischen Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ,Talsperre Spremberg‘ “, Maßstab 1 : 10 000 (Blatt 1 bis 3) und in der „Flurkarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ,Talsperre Spremberg‘“ (Blatt 1 bis 17) mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten. Die Karten sind mit dem Dienstsiegel des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (Siegelnummer 51) versehen und von der Siegelverwahrerin am 14. Juli 2004 unterschrieben worden.

(3) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Spree-Neiße, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes im Bereich des Durchbruchtales der Spree durch den Lausitzer Grenzwall im Lausitzer Becken- und Heideland ist

  1. die Erhaltung und Entwicklung als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere der Gewässer und Auen mit zeitweise trockenfallenden Sand- und Schlammflächen, der Röhrichte, der Feucht- und Frischwiesen sowie der Trockenrasen und Heiden mit offenen Sandflächen in den Rand- und Böschungsbereichen;
  2. die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten, beispielweise Wasser-Schwertlilie (Iris pseudacorus), Heide-Nelke (Dianthus deltoides) und Sandstrohblume (Helichrysum arenarium);
  3. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebensraum wild lebender Tierarten, insbesondere als bedeutendes Brut-, Rast- und Überwinterungsgebiet für Sumpf- und Wasservögel, sowie als Reproduktionsgebiet für Amphibien und Reptilien, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Arten, beispielsweise Rohrweihe (Circus aeruginosus), Rotschenkel (Tringa totanus), Tüpfelralle (Porzana porzana), Eisvogel (Alcedo atthis), Drosselrohrsänger (Acrocephalus arundinaceus), Moorfrosch (Rana arvalis) und Zauneidechse (Lacerta agilis);
  4. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als wesentlicher Teil des überregionalen Biotopverbundes zwischen den Gewässern der Oberlausitz und den Teichgebieten der Niederlausitz.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung

  1. von natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, feuchten Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe, subatlantischen oder mitteleuropäischen Stieleichenwäldern oder Hainbuchenwäldern (Carpion betuli) [Stellario-Carpinetum] und Hartholzauenwäldern mit Quercus robur (Stieleiche), Ulmus laevis (Flatterulme), Ulmus minor (Feld-Ulme) und Fraxinus excelsior (Gewöhnliche Esche) als Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) – Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;
  2. von Auen-Wäldern mit Alnus glutinosa (Schwarz-Erle) und Fraxinus excelsior (Gewöhnliche Esche) (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) als prioritärem Lebensraumtyp nach Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;
  3. des Fischotters (Lutra lutra) als Tierart nach Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, einschließlich der für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

§ 4
Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

  1. bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
  2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
  3. Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
  4. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
  5. die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
  6. die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
  7. zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
  8. die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
  9. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
  10. außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie außerhalb der nach öffentlichem Straßenrecht oder gemäß § 51 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes als Reitwege markierten Wege zu reiten; § 15 Abs. 6 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt;
  11. mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
  12. außerhalb der in den topografischen Karten ausgewiesenen Bereiche von der Landseite aus zu baden;
  13. die in den topografischen Karten ausgewiesenen und im Gelände gekennzeichneten Wasserflächen am Westufer und nördlich der Vorsperre ganzjährig und die Wasserflächen südlich der in den topografischen Karten dargestellten Linie in Höhe der Hochspannungsleitungen in der Zeit vom 1. November bis zum 15. März eines Jahres mit Wasserfahrzeugen zu befahren;
  14. motorbetriebene Wasserfahrzeuge zu benutzen, ausgenommen sind Fahrten im Rahmen des Trainings- und Wettkampfbetriebes der Kanu- und der Segelsportvereine im bisherigen Umfang mit maximal zwei Begleitbooten;
  15. Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
  16. Hunde frei laufen zu lassen;
  17. Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
  18. Sekundärrohstoffdünger (zum Beispiel Abwasser, Klärschlamm und Bioabfälle) zum Zwecke der Düngung sowie Schmutzwasser zu sonstigen Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder einzuleiten;
  19. sonstige Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder sonstige Materialien zu lagern oder sie zu entsorgen;
  20. Fische oder Wasservögel zu füttern;
  21. Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
  22. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  23. wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
  24. Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden;
  25. Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen.

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:

  1. die den in § 1b Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen und Grundsätzen entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass § 4 Abs. 2 Nr. 25 gilt. Bei Schädigung der Grasnarbe ist eine umbruchlose Nachsaat mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde zulässig;
  2. die den in § 1b Abs. 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass § 4 Abs. 2 Nr. 24 gilt und nur Gehölzarten der potenziellen natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen, wobei nur heimische Gehölzarten unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden sind;
  3. die den in § 1b Abs. 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Flächennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
    1. der Fischbesatz im Rahmen eines Hegeplanes erfolgt,
    2. Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen sind,
    3. § 4 Abs. 2 Nr. 20 gilt;
  4. die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei mit der Maßgabe, dass
    1. § 4 Abs. 2 Nr. 13 gilt,
    2. das Angeln vom Ufer aus innerhalb der in den topografischen Karten ausgewiesenen Bereiche am Westufer und nördlich der Vorsperre nur an den gekennzeichneten Angelstellen erfolgt;
  5. für den Bereich der Jagd:
    1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass
      aa) die Jagd in der Zeit vom 15. März bis zum 30. Juni eines Jahres vorrangig vom Ansitz aus erfolgt,
      bb) die Wasservogeljagd nördlich der Vorsperre verboten ist und ansonsten nur in der Zeit vom 1. September bis zum 31. Oktober eines Jahres zulässig ist,
    2. die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen sind der unteren Naturschutzbehörde vor der Errichtung anzuzeigen. Die untere Naturschutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten, wenn es dem Schutzzweck entgegensteht. Die Entscheidung hierüber soll unverzüglich erfolgen,
    3. die Anlage von Kirrungen außerhalb gesetzlich geschützter Biotope und der in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Lebensräume erfolgt. Unzulässig bleibt die Anlage von Wildfütterungen, Ansaatwildwiesen und Wildäckern;
  6. Fahrten mit elektromotorbetriebenen Wasserfahrzeugen mit einer Motorleistung bis zu 1,5 Kilowatt vorbehaltlich einer Genehmigung durch die untere Wasserbehörde, wobei die Anzahl von 90 Wasserfahrzeugen nicht überschritten werden darf;
  7. das nichtgewerbliche Sammeln von Pilzen und Waldfrüchten nach dem 31. Juli eines jeden Jahres;
  8. die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne der §§ 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  9. die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  10. Maßnahmen zur Untersuchung von altlastenverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  11. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen die von der unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
  12. behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
  13. Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in den §§ 4 und 5 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren im Rahmen der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen; das Gestattungserfordernis nach § 16 Abs. 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.

§ 6
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

  1. in den Retentionsbereichen der Talsperre soll die natürliche Entwicklung der Pflanzengesellschaften (insbesondere Weichholzauen und Röhrichte) ermöglicht werden, lediglich die dem Halbinselbereich nordöstlich vorgelagerten zwei Inseln sollen als gehölzarmer Brut- und Rastplatz für Wasser- und Watvögel erhalten werden;
  2. durch Maßnahmen der Besucherlenkung sollen die besonders sensiblen Bereiche ruhiggestellt werden;
  3. Baumarten, die nicht der potenziell natürlichen Vegetation entsprechen, sollen im Rahmen der forstwirtschaftlichen Nutzung sukzessiv aus dem Gebiet entfernt werden;
  4. auf der Halbinsel, an den Hangkanten bei Bühlow und Sellessen sowie in den Waldlebensräumen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 soll die forstliche Nutzung bis auf Maßnahmen gemäß § 6 Nr. 3 unterbleiben.

§ 7
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 oder den Maßgaben des § 5 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50 000 (in Worten: fünfzigtausend) Euro geahndet werden.

§ 9
Duldungspflicht, Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks erforderlich sind, richtet sich nach § 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzgebietsausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.

(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43a des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10
Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung der in § 28 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Verfahrens- und Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach ihrem In-Kraft-Treten schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber dem Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Beschreibung des Schutzzwecks sowie für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterschutzstellung einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind.

§ 11
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verfügung 20/90 des Regierungsbevollmächtigten der Bezirksverwaltungsbehörde Cottbus vom 24. September 1990 zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Talsperre Spremberg“ außer Kraft.

Potsdam, den 23. Juli 2004

Der Minister für Landwirtschaft,
Umweltschutz und Raumordnung

In Vertretung
Friedhelm Schmitz-Jersch

Kartenskizze zur Lage des Naturschutzgebietes "Talsperre Spremberg"