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Verordnung über das Naturschutzgebiet "Skabyer Torfgraben"
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Skabyer Torfgraben"
vom 21. Juli 1998
(GVBl.II/98, [Nr. 24], S.563)
Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 124), verordnet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:
§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet
Die in § 2 dieser Verordnung näher bezeichneten Flächen in den Gemeinden Bindow, Dannenreich, Friedersdorf, Kablow und Senzig (Landkreis Dahme-Spreewald) werden als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung "Skabyer Torfgraben".
§ 2
Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 305 Hektar. Es umfaßt die folgenden Flächen in den Gemarkungen
Bindow | Flur 1 | Flurstücke 9-12, 15, 16/2, 19/2, 20, 21, 22/1,22/2, 22/3, 23-31, 38/2, 40/1, 49, 50, 103-118, 120-128, Flurstück 39/1 anteilig (nur der an Flurstück 38/2 angrenzende Teil), 42 anteilig (nur der an die Flurstücke 49 und 50 angrenzende Teil des Grabens), 108 anteilig (ohne den an das Flurstück 119/4 angrenzenden Teil des Weges); |
Flur 2 | Flurstücke 166, 168-190, 192, 193, Flurstück 53 anteilig (der Teil des Flusses, der nördlich der Grenze zwischen den Flurstücken 157 und 158 liegt), Flurstücke 158, 159, 162, 163, 165 anteilig (jeweils Westteil, begrenzt durch die Nutzungsartengrenze zum Acker); | |
Dannenreich | Flur 1 | Flurstücke 205-216; |
Flur 2 | Flurstücke 112-138, 165-173, Flurstück 111 anteilig (nur Teil des an Flurstück 112 angrenzenden Grabens); | |
Friedersdorf | Flur 4 | Flurstücke 1-35, 36/1-36/4, 37-42, 43/1, 43/2, 44-66, 116/2, 117-137, Flurstück 69 anteilig (ohne Hofflächen), 70 anteilig (Weg ab Südostecke des Flurstücks 69 in Richtung Nordosten), 116/1 anteilig (nur Westrand, Streifen von 75 m Breite); |
Kablow | Flur 2 | Flurstücke 55, 56, 58-71, 74-76, 85-87, 89-123, 129-138, Flurstücke 124-128 anteilig (jeweils ohne Ackeranteile); |
Flur 3 | Flurstück 21, Flurstücke 10, 18-20, 22 anteilig (jeweils ohne Ackeranteile), 24 anteilig (ohne Waldanteil); | |
Flur 4 | Flurstücke 27/2, 33-34, Flurstücke anteilig 26, 27/1 nach Integrationsregister, 27/4, 28-32, 38/2, 39 (jeweils nur Grünlandanteile); | |
Flur 5 | Flurstück 1/4 anteilig (nur an Gemarkung Senzig Flur 4 angrenzende Teil); | |
Senzig | Flur 4 | Flurstücke 10-24, Flurstück 9 anteilig (der Teil des Flusses, der nördlich der Grenze der Flurstücke 24 und 25 liegt). |
Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in einer topographischen Karte im Maßstab 1:10.000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die Karten können beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam und beim Landkreis Dahme-Spreewald, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.
§ 3
Schutzzweck
Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes
- als Standort seltener in ihrem Bestand bedrohter wild wachsender Pflanzengesellschaften, insbesondere von Groß- und Kleinseggenrieden, Erlenbrüchen, wechselfeuchten Wiesen und Trockenrasen sowie zum Erhalt der vorhandenen Reste eines mäßig nährstoffversorgten Durchströmungsmoores;
- als Lebensraum bestandsbedrohter Tierarten, insbesondere als Brut- und Nahrungsgebiet für zahlreiche Vogelarten sowie als Rückzugsgebiet für bestandsbedrohte Insekten, Lurche und Reptilien sowie semiaquatische Säugetiere;
- aus ökologischen Gründen zur Sicherung der Selbstreinigungskraft des weitgehend intakten Fließgewässersystems mit seiner besonders schützenswerten Unterwasserflora und -fauna;
- wegen seiner Bedeutung im Rahmen des regionalen Biotopverbundes.
§ 4
Verbote
(1) Vorbehaltlich der nach § 5 dieser Verordnung zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Es ist insbesondere verboten:
- bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
- die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
- die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
- Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
- Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
- Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder solche Anlagen zu verändern;
- mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Kraftfahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
- außerhalb der Bundeswasserstraße Wasserfahrzeuge aller Art, einschließlich Luftmatratzen zu benutzen;
- Modellsport oder ferngesteuerte Geräte zu betreiben;
- außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege und der nach öffentlichem Straßenrecht gekennzeichneten Reitwege zu reiten;
- zu lagern, Feuer zu verursachen, zu zelten oder Wohnwagen aufzustellen;
- außerhalb der Bundeswasserstraße zu baden, zu tauchen oder Eisflächen zu betreten und zu befahren;
- das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
- Hunde frei laufen zu lassen;
- die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
- wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
- Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
- wildlebende Pflanzen, ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
- Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen;
- Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
- Fische oder Wasservögel zu füttern;
- Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; die §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
- Pflanzenschutzmittel anzuwenden;
- Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern oder abzulagern;
- Kirrungen auf nährstoffarmen Standorten (Trockenrasen) anzulegen.
§ 5
Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 dieser Verordnung bleiben:
- die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung;
- die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung;
- die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung und Angelfischerei mit der Maßgabe, daß
- Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, daß ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen ist,
- für die Angelfischerei vorgesehene Flächen, soweit sie nicht bereits in den topographischen Karten zu dieser Verordnung gekennzeichnet sind, nur im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde festgelegt werden,
- die Elektrofischerei im Einvernehmen mit der zuständigen Fischereibehörde und der unteren Naturschutzbehörde erfolgt;
- die Jagd mit der Maßgabe des § 4 Abs. 2 Nr. 25;
- die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer und rechtmäßig bestehender Anlagen einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
- die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
- Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastverdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
- Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
- behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen.
(2) Die in § 4 dieser Verordnung für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.
§ 6
Befreiungen
Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 4 in Verbindung mit § 5 dieser Verordnung zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 8
Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen
(1) Der Erlaß von Behandlungsrichtlinien zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks und die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2) Soweit nicht anders bestimmt ist, gehen die Vorschriften dieser Verordnung anderen naturschutzrechtlichen Schutzausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.
(3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (nach den §§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten (nach den §§ 20 bis 26 b des Bundesnaturschutzgesetzes und den §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.
§ 9
Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln
Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,
- diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 21. Juli 1998
Der Minister für Umwelt,
Naturschutz und Raumordnung
Matthias Platzeck