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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Pohlitzer Mühlenfließ“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Pohlitzer Mühlenfließ“
vom 4. April 2006
(GVBl.II/06, [Nr. 08], S.82)

zuletzt geändert durch Artikel 13 der Verordnung vom 19. August 2015
(GVBl.II/15, [Nr. 40])

Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350) verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Oder-Spree wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Pohlitzer Mühlenfließ“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 93 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:

Gemeinde:Gemarkung:Flur:
Schlaubetal Fünfeichen 1, 3;
Siehdichum Pohlitz 1, 3.

Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt. Darüber hinaus ist dieser Verordnung zur Orientierung über die betroffenen Grundstücke eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 3 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 3 Nr. 1 aufgeführte topografische Karte im Maßstab 1 : 10 000 ermöglicht die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 3 Nr. 2 mit den Blattnummern 1 bis 4 aufgeführten Liegenschaftskarten.

(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Oder-Spree, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes mit dem naturnahen Pohlitzer Mühlenfließ und seinen Zuflüssen innerhalb des Endmoränengebietes der Diehloer Hügel ist

  1. die Erhaltung und Entwicklung als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere der Quellfluren, Fließ- und Stillgewässer, artenreichen Frisch- und Feuchtwiesen, Erlenbruchwälder, Eichen-Hainbuchenwälder und Sandtrockenrasen;
  2. die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützte Arten, insbesondere Keulen-Bärlapp (Lycopodium clavatum), Breitblättriger Sitter (Epipactis helleborine) und Schwärzender Saftling (Hygrocybe conica);
  3. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- und Rückzugsraum sowie potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, insbesondere der Vögel, Reptilien, Amphibien, Schmetterlinge, Käfer und Libellen, darunter im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützte Arten, insbesondere Eisvogel (Alcedo atthis), Ringelnatter (Natrix natrix), Knoblauchkröte (Pelobates fuscus), Kaisermantel (Argynnis paphia), Kleiner Eisvogel (Limenitis camilla), Stierkäfer (Thyphoceus thyphoceus) und Plattbauch (Libellula depressa);
  4. die Erhaltung des besonderen Gebietscharakters wegen seiner Seltenheit, Vielfalt, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit, die sich insbesondere aus den naturnahen Wäldern und den darin eingestreuten Wiesen und Gewässern ergibt;
  5. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als wesentlicher Teil des regionalen Biotopverbundes zwischen den Fließgewässern Oder und Schlaube.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Pohlitzer Mühlenfließ“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von

  1. Natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, Flüssen der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, Feuchten Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe, Mageren Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis), Subatlantischem oder mitteleuropäischem Stieleichenwald oder Hainbuchenwald (Carpinion betuli) und Alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur als natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;
  2. Auen-Wäldern mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alnio-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) als prioritärem natürlichem Lebensraumtyp im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes;
  3. Fischotter (Lutra lutra), Kammmolch (Triturus cristatus) und Rotbauchunke (Bombina Bombina) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

§ 4
Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

  1. bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
  2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
  3. Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
  4. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
  5. die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
  6. die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
  7. zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
  8. die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
  9. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
  10. außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie außerhalb  der nach öffentlichem Straßenrecht oder in der in § 2 Abs. 2 genannten topografischen Karte als Reitwege markierten Wege zu reiten;
  11. mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
  12. Wasserfahrzeuge aller Art einschließlich Surfbretter oder Luftmatratzen zu benutzen;
  13. Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
  14. Hunde frei laufen zu lassen;
  15. Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger (zum Beispiel Gülle) und Sekundärrohstoffdünger (zum Beispiel Abwasser, Klärschlamm und Bioabfälle) zum Zwecke der Düngung sowie Abwasser zu sonstigen Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder einzuleiten;
  16. sonstige Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder sonstige Materialien zu lagern oder sie zu entsorgen;
  17. Tiere zu füttern oder Futter bereitzustellen;
  18. Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
  19. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist -, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  20. wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
  21. Pflanzenschutzmittel jeder Art oder chemische Holzschutzmittel anzuwenden;
  22. Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen.

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:

  1. die den in § 1b Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen und Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
    1. auf Grünland die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Dünger inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar die Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4 Großvieh-einheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel, Gülle oder Sekundärrohstoffdünger einzusetzen,
    2. auf Grünland § 4 Abs. 2 Nr. 21 und 22 gilt; bei Narbenschäden ist eine Nachsaat mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde zulässig;
  2. die den in § 1b Abs. 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
    1. die Nutzung außerhalb der Kiefernforsten ausschließlich einzelstammweise oder truppweise erfolgt, wobei zur Altholzsicherung mindestens fünf Stämme je Hektar mit einem Mindestdurchmesser von 30 Zentimetern in 1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß bis zum Absterben aus der Nutzung genommen sein müssen,
    2. die Walderneuerung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 sowie Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Waldgesellschaften durch Naturverjüngung erfolgt und auf den übrigen Waldflächen nur Arten der potenziellen natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen, wobei nur heimische Baumarten unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden sind. Nebenbaumarten dürfen dabei nicht als Hauptbaumart eingesetzt werden,
    3. je Hektar mindestens fünf Stück stehendes Totholz mit mehr als 30 Zentimeter Durchmesser in 1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß nicht gefällt wird; liegendes Totholz (ganze Bäume mit einem Durchmesser von 65 Zentimetern am stärksten Ende) verbleibt im Bestand,
    4. § 4 Abs. 2 Nr. 21 gilt;
  3. die den in § 1b Abs. 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Flächennutzung und die ordnungsgemäße teichwirtschaftliche Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
    1. das Entfernen der Ufervegetation am Hufeisenteich erst ab dem 1. September eines jeden Jahres erfolgt,
    2. Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen und die Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen sind,
    3. der Fischbesatz im Hufeisenteich in der bisherigen extensiven Art und im bisherigen Umfang und nur mit heimischen Arten erfolgt. Der Besatz mit Karpfen bleibt verboten;
  4. die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei;
  5. für den Bereich der Jagd:
    1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass
      aa) keine Baujagd in einem Abstand von weniger als 100 Metern zum Gewässer des Pohlitzer Mühlenfließes und seinen Neben- und Zuflüssen durchgeführt wird,
      bb) die Fallenjagd nur mit Lebendfallen erfolgt,
    2. die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen und die Anlage von Kirrungen außerhalb gesetzlich geschützter Biotope.

    Im Übrigen bleibt die Anlage von Wildfütterungen, Ansaatwildwiesen und Wildäckern unzulässig;

  6. die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne der §§ 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  7. die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  8. die Durchführung von Maßnahmen auf der Grundlage von Sanierungsplänen nach § 12 des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung im Land Brandenburg bei sicherheitstechnisch notwendigen Maßnahmen im Benehmen sowie bei allen weiteren Maßnahmen, wie zum Beispiel zur Oberflächengestaltung, im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz als Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege;
  9. Maßnahmen zur Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  10. Schutz-, Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
  11. behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
  12. die Unterhaltung und weitere Gestaltung des Naturlehrpfades „Eisvogelpfad“ im Benehmen mit der unteren Natur schutzbehörde;
  13. Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren, soweit dies zur Ausübung der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen erforderlich ist; das Gestattungserfordernis nach § 16 Abs. 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.

§ 6
Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen

Folgende Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen werden als Zielvorgaben benannt:

  1. die Durchgängigkeit des Pohlitzer Mühlenfließes und seiner Zuflüsse soll wieder hergestellt werden;
  2. Frisch- und Feuchtwiesen, Sandtrockenrasen und feuchte Hochstaudenfluren sollen von Verbuschung freigehalten werden;
  3. Feuchtwiesen mit Orchideenvorkommen sollen im mehrjährigen Wechsel früh (vor dem 1. Juni eines jeden Jahres) und spät (nach dem 1. Juli eines jeden Jahres) gemäht werden;
  4. die Laichgewässer des Kamm-Molchs sollen zur Gewährleistung günstiger Reproduktionsbedingungen vor zu starker Beschattung geschützt werden;
  5. bei einer teichwirtschaftlichen Nutzung sollen die Desinfektionskalkung und der Einsatz von Bioziden, Düngemitteln und Mischfuttermitteln möglichst unterbleiben; eine Ertragsobergrenze von 700 Kilogramm/Hektar soll nicht überschritten werden.

§ 7
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 oder den Maßgaben des § 5 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50 000 (in Worten: fünfzigtausend) Euro geahndet werden.

§ 9
Duldungspflicht, Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks erforderlich sind, richtet sich nach § 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzgebietsausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.

(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 35 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43a des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10
Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung der in § 28 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Verfahrens- und Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach ihrem In-Kraft-Treten schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber dem Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Beschreibung des Schutzzwecks sowie für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterschutzstellung einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind.

§ 11
In-Kraft-Treten

§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b dieser Verordnung treten am 1. Juli 2006 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 4. April 2006

Der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Dietmar Woidke

Kartenskizze zur Lage des Naturschutzgebietes "Pohlitzer Mühlenfließ"

Anlage 2
(zu § 2 Abs. 1)

Flurstücksliste zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Pohlitzer Mühlenfließ“

Landkreis: Oder-Spree

Gemeinde: Schlaubetal

Gemarkung:Flur:Flurstücke:
Fünfeichen 1 304, 309, 314/2 jeweils teilweise, 315, 316 teilweise, 317/1, 317/2, 318 bis 323 jeweils teilweise, 330 und 334/5 jeweils teilweise;
  3 48, 62 und 64 jeweils teilweise, 65, 66, 67 und 68 jeweils teilweise, 69 bis 75, 76 teilweise, 78 bis 80, 150 teilweise, 154, 165 bis 167 jeweils teilweise, 198, 199, 200 teilweise, 201, 202, 203 teilweise, 204;

Gemeinde:Siehdichum

Gemarkung:Flur:Flurstücke:
Pohlitz 1 94 teilweise, 99, 100, 102 bis 108, 110 bis 114, 116 teilweise, 118 teilweise, 119 bis 122, 123 teilweise, 125 und 126 teilweise, 127 bis 130, 134 teilweise, 137 bis 140, 156, 179, 185 bis 187;
  3 66, 67 teilweise, 68 bis 73, 76/3 teilweise, 76/4 teilweise, 82, 83, 85 bis 88, 89 teilweise, 99, 100, 156.

Anlage 3
(zu § 2 Abs. 2)

1. Topografische Karte Maßstab 1 : 10 000

Blatt Nr.TitelUnterzeichnung
1 von 1 Topografische Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Pohlitzer Mühlenfließ“ unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (MLUV), am 21. März 2006

2. Liegenschaftskarten

Blatt Nr.GemarkungFlurMaßstabTitelUnterzeichnung
1 von 4 Pohlitz 1 1 : 3 000 Liegenschaftskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Pohlitzer Mühlenfließ“ unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 21. März 2006
2 von 4 Pohlitz 3 1 : 3 000 Liegenschaftskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Pohlitzer Mühlenfließ“ unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 21. März 2006
3 von 4 Fünfeichen 1 1 : 3 000 Liegenschaftskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Pohlitzer Mühlenfließ“ unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 21. März 2006
4 von 4 Fünfeichen 3 1 : 3 000 Liegenschaftskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Pohlitzer Mühlenfließ“ unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 21. März 2006