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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Pinnower Läuche und Tauersche Eichen“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Pinnower Läuche und Tauersche Eichen“
vom 6. Dezember 2002
(GVBl.II/03, [Nr. 1], S.7, ber. S. 160)

zuletzt geändert durch Artikel 16 der Verordnung vom 19. August 2015
(GVBl.II/15, [Nr. 41], S.8)

Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 und § 78 Abs. 1 Satz 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Spree-Neiße wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Pinnower Läuche und Tauersche Eichen“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 1 533 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:

Gemeinde:Gemarkung:Flur:
Drewitz Drewitz 2;
Pinnow-Heideland Pinnow 1, 5, 6;
Tauer Schönhöhe 1, 3;
Tauer Tauer 9.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 100 000, in topografischen Karten im Maßstab 1 : 25 000 und 1 : 10 000 sowie in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Zur Orientierung ist dieser Verordnung zusätzlich eine Flurstücksliste beigefügt. Maßgeblich ist die Einzeichnung in die Flurkarten.

(3) Innerhalb des Naturschutzgebietes wird eine Zone 1 (Totalreservate) mit rund 47 Hektar festgesetzt. Sie umfasst zwei Totalreservate mit Ausschluss der wirtschaftlichen Nutzung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes. Das Totalreservat 1 („Pinnower Läuche“) liegt in der Flur 1 der Gemarkung Schönhöhe sowie der Flur 6 der Gemarkung Pinnow und das Totalreservat 2 („Tauersche Eichen“) liegt in der Flur 2 der Gemarkung Drewitz.

Die Grenze der Zone 1 ist in der Übersichtskarte, den topografischen Karten und den Flurkarten eingezeichnet. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.

(4) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Spree-Neiße, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das naturnahe Wälder und naturbelassene, nährstoffarme Kessel- und Verlandungsmoore und einen eingelagerten Flachsee („Kleinsee“) umfasst, ist

  1. die Erhaltung und Entwicklung als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere von Schlammseggenrieden, Torfmoos-Wollgrasrieden, Torfmoos-Schilfröhrichten, Moosbeeren- und Sumpfporst-Torfmoosgesellschaften, Steifseggenrieden, reichen Kohldistel-Feuchtwiesen und Großseggenwiesen;
  2. die Erhaltung und Entwicklung naturnaher Blaubeer-Kiefern-Traubeneichenwälder, insbesondere alter Traubeneichen-Restbestände und Überhälter mit Totholzanteilen als Lebensraum zahlreicher höhlenbrütender Vogelarten, Fledermäuse und Insekten;
  3. die Erhaltung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter zahlreicher nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten, beispielweise Rundblättriger Sonnentau (Drosera rotundifolia), Sumpfporst (Ledum palustre), Calla (Calla palustris) und Fieberklee (Menyanthes trifoliata);
  4. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, insbesondere der Vögel, Kriechtiere und Wirbellosen, darunter zahlreicher nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Arten, beispielsweise Kranich (Grus grus), Bekassine (Gallinago gallinago), Wiedehopf (Upupa epops), Ringelnatter (Natrix natrix), Grünwidderchen (Adscita spp.), Brauner Bär (Arctia caja) und Ordensbänder (Catocala spp.);
  5. die Erhaltung und Entwicklung einer dauerhaften, naturnahen Waldbestockung, insbesondere der subkontinentalen Traubeneichen-Kiefernmischwälder im natürlichen Wuchsgebiet der „Tauerschen Eichen“ in Verbindung mit ihrer charakteristischen lichtliebenden Bodenflora;
  6. die Erhaltung einer Laubholzinsel mit autochthonen Traubeneichen in Nadelholzforsten als Wiederausbreitungszentrum für zahlreiche gefährdete Pflanzen- und Tierarten und als zentrales Glied im regionalen Biotopverbund „Drewitzer Wald/Bärenklauer Heide“;
  7. die Erhaltung der Traubeneichen-Kiefernmischwälder aus wissenschaftlichen Gründen zur Erforschung der Verjüngungsdynamik und der Bestandesstrukturierung sowie der Erhalt mesotropher Kesselmoore zur wissenschaftlichen Begleitung von Sukzessionsabläufen und Renaturierungsmaßnahmen;
  8. die Erhaltung der besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des Gebietes mit seinen stark von Kesselmooren geprägten Endmoränenbildungen und Sanderschüttungen sowie einem eingelagerten Flachsee.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Pinnower Läuche“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von

  1. Feuchten Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe, Übergangs- und Schwingrasenmooren und Alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur als natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;
  2. Kalkreichen Sümpfen mit Cladium mariscus und Arten des Caricion davallianae und Moorwäldern als prioritäre natürliche Lebensraumtypen im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes;
  3. Bitterling (Rhodeus amarus) und Hirschkäfer (Lucanus cervus) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume;
  4. Eremit (Osmoderma eremita) als prioritäre Art im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 11 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich seiner für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

(3) Darüber hinaus ist besonderer Schutzzweck der Zone 1 (Totalreservate) die Gewährleistung der natürlichen Entwicklung in von Menschen nicht direkt beeinflussten Räumen und deren wissenschaftliche Untersuchung, insbesondere von

  1. naturnahen Torfmoosmooren mit Restbeständen von Moorheiden (Oxycocco-Sphagnetea) und Schnabelriedgesellschaften (Rhynchosporetum albae) in den Kesselmooren „Kleiner Wiedel“, „Rohrlauch“ und „Trockenes Lauch“ als Lebensraum von charakteristischen Schmetterlingsarten wie der Fieberklee-Sumpfeule (Acronicta menyanthides) im Totalreservat 1 „Pinnower Läuche“;
  2. einem autochthonen Traubeneichenwald (Calamagrostio-Agrostio-Quercetum) als Lebensraum des Hirschkäfers (Lucanus cervus), des Eichenschnellkäfers (Lacon querceus) und anderer totholzbewohnender Insekten im Totalreservat 2 „Tauersche Eichen“.

§ 4
Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 6 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

  1. bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
  2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
  3. Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
  4. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
  5. die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
  6. die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
  7. zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
  8. die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
  9. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
  10. außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, der nach öffentlichem Straßenrecht oder auf Grund des § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes gekennzeichneten Reitwege zu reiten;
  11. mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
  12. außerhalb der in der beigefügten topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 gekennzeichneten Badestelle am Südufer des Kleinsees zu baden;
  13. Wasserfahrzeuge aller Art zu benutzen, ausgenommen hiervon bleibt die Benutzung von maximal fünf muskelkraftbetriebenen Booten gleichzeitig außerhalb der in der topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 gekennzeichneten Sperrzone und außerhalb der Zeit vom 1. April bis 15. August eines jeden Jahres. Bootsliegeplätze sind ausschließlich in dem in der Übersichtskarte gekennzeichneten Bereich für die Angelnutzung zulässig. Die Boote sind bei der unteren Naturschutzbehörde zu registrieren und einheitlich zu kennzeichnen;
  14. Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
  15. Hunde frei laufen zu lassen;
  16. Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
  17. Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; die §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
  18. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern, abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen;
  19. Fische oder Wasservögel zu füttern;
  20. Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
  21. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  22. wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
  23. Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden;
  24. Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen.

§ 5
Besondere Verbote für die Zone 1

Über die Verbote des § 4 hinaus ist es in der Zone 1 verboten, das Gebiet land- oder forstwirtschaftlich oder in anderer Weise wirtschaftlich zu nutzen, ausgenommen bleibt die Beerntung des anerkannten Forstsaatgutbestandes im Totalreservat „Tauersche Eichen“ mit Genehmigung der zuständigen Forstbehörde.

§ 6
Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten der §§ 4 und 5 bleiben folgende Handlungen:

  1. die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen außerhalb der Zone 1 mit der Maßgabe, dass
    1. Grünland als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Dünger inklusive Exkrementen von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Äquivalent an Dünger von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel einzusetzen. Im Übrigen gilt § 4 Abs. 2 Nr. 17, 
    2. § 4 Abs. 2 Nr. 23 und 24 gilt, wobei die umbruchlose Nachsaat des Grünlandes bei Narbenschäden mit  Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde zulässig ist;
  2. die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen außerhalb der Zone 1 mit der Maßgabe, dass
    1. bei der Wiederaufforstung die Verwendung von Baumarten, die nicht der potenziell natürlichen Waldgesellschaft angehören, dem Genehmigungsvorbehalt der unteren Forstbehörde und der Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde unterliegt und die Anbaufläche im Naturschutzgebiet auf zwei Prozent der Gesamtfläche begrenzt ist,
    2. Kahlhiebe nur bis 1,0 Hektar zulässig sind,
    3. Streifen in der Breite von jeweils 30 Metern um die Stillgewässer und Moore nur einzelstammweise genutzt werden;
  3. die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen außerhalb der Zone 1, mit der Maßgabe, dass Fischbesatz nur mit heimischen Arten und bis zum In-Kraft-Treten eines Hegeplans im Einvernehmen zwischen unterer Fischerei- und unterer Naturschutzbehörde erfolgt;
  4. die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei am Kleinsee mit der Maßgabe, dass
    1. vom Ufer aus nur innerhalb der in der beigefügten topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 gekennzeichneten Bereiche geangelt wird,
    2. für das Angeln vom Boot aus § 4 Abs. 2 Nr. 13 gilt,
    3. § 4 Abs. 2 Nr. 19 gilt, wobei der Einsatz von Futterkörben, Futterschnüren oder ähnlichen geringfügigen Lockmittelmengen zulässig bleibt;
  5. für den Bereich der Jagd in der Zone 1 die Ausübung der Jagd zur Bestandsregulierung von Schalenwild, wenn dies zur Umsetzung des Schutzzwecks nach § 3 oder zur Abwendung von Wildschäden auf angrenzenden land- und forstwirtschaftlichen Flächen notwendig ist, unter der Maßgabe, dass
    1. diese Bestandsregulierung durch jährlich zwei maximal eintägige Gesellschaftsjagden durchgeführt wird,
    2. die für die Gesellschaftsjagden notwendigen jagdlichen Einrichtungen frühestens einen Monat vor den Jagdterminen aufgestellt und spätestens einen Monat nach Durchführung wieder beräumt werden;
  6. für den Bereich der Jagd in der Zone 2:
    1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass die Jagd in und an Feuchtgebieten in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni eines jeden Jahres ausschließlich vom Ansitz aus erfolgt,
    2. die Ausbildung und Prüfung von Hunden mit der Maßgabe, dass dies in der Zeit vom 1. März bis 15. November in Feuchtgebieten unzulässig ist,
    3. die Anlage von Kirrungen, Ansaatwildwiesen und Wildäckern außerhalb von Feuchtgebieten und Trockenrasenstandorten,
    4. die Anlage jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd;
  7. das nichtgewerbliche Sammeln von Pilzen und Waldfrüchten in der Zone 2 nach dem 1. Juli eines jeden Jahres;
  8. im Rahmen der Arbeit der Waldschule „Kleinsee“ das Aufstellen von umweltpädagogischen Bild- und Schrifttafeln sowie Sitzgelegenheiten und Unterständen und das Anbringen von Plakaten und Hinweisschildern;
  9. das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf der in der beigefügten topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 gekennzeichneten Stellfläche südlich des Kleinsees;
  10. die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 78 des  Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen außerhalb der Zone 1 jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  11. die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallenscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  12. Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  13. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
  14. behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
  15. Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 7
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

  1. Kiefernforste sollen schrittweise in standortgerechte, nachhaltig genutzte und reich gegliederte Traubeneichen-Kiefernmischwälder umgebaut werden. Dabei sollte auf autochthones Saatgut und Pflanzmaterial der „Tauerschen Eichen“ zurückgegriffen werden;
  2. die Entwicklung artenreicher Feucht- und Streuwiesen im Bereich der Teerofen- und Strusewiesen soll gefördert werden;
  3. in den Forsten und Wäldern wird ein Totholzanteil von mindestens fünf Prozent des stehenden Holzvor-rates als Lebensgrundlage für zahlreiche geschützte totholzbewohnende Tierarten angestrebt;
  4. besonders an den Moor- und Gewässerrändern sollen Überhälter beziehungsweise Überhältergruppen aus Altbäumen als Strukturelemente erhalten und entwickelt werden;
  5. der Naturverjüngung soll Vorrang vor Pflanzung eingeräumt werden.

§ 8
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 9
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 4 oder den Maßgaben des § 5 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 51 129,19 Euro (in Worten: einundfünfzigtausendeinhundertneunundzwanzig Euro, neunzehn Cent) geahndet werden.

§ 10
Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Aufstellung einer Behandlungsrichtlinie zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks sowie die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzgebietsausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.

(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 11
Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung von Vorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes).

§ 12
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Ausgenommen davon sind die Maßgaben zur landwirtschaftlichen Bodennutzung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b, die am 1. Juli 2003 in Kraft treten.

(2) Gleichzeitig tritt die Anordnung Nr. 3 über Naturschutzgebiete des Vorsitzenden des Landwirtschaftsrates der DDR vom 11. September 1967 für den Bereich des Naturschutzgebietes „Tauersche Eichen“ außer Kraft.

Potsdam, den 6. Dezember 2002

Der Minister für Landwirtschaft,
Umweltschutz und Raumordnung

Wolfgang Birthler

Kartenskizze zur Lage des Naturschutzgebietes "Pinnower Läuche und Tauersche Eichen"