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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Oelsiger Luch“
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Oelsiger Luch“
vom 7. Oktober 2002
(GVBl.II/02, [Nr. 30], S.663)
Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:
§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet
Die in § 2 dieser Verordnung näher bezeichneten Flächen im Landkreis Elbe-Elster werden als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Oelsiger Luch“.
§ 2
Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 40 Hektar. Es umfasst Flächen in der Flur 2 der Gemarkung Oelsig in der Stadt Schlieben.
Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 und in einer Flurkarte mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Zur Orientierung ist dieser Verordnung zusätzlich eine Flurstücksliste als Anlage beigefügt. Maßgeblich ist die Einzeichnung in der Flurkarte.
(3) Für die außerhalb des Naturschutzgebietes liegende, in der topografischen Karte und Flurkarte als „Einwirkungszone“ eingetragene Fläche enthält diese Verordnung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Verbote für Handlungen, die in das Naturschutzgebiet hineinwirken. Die Einwirkungszone (schraffierte Fläche) umfasst eine Fläche von insgesamt 2,9 Hektar in der Flur 2 der Gemarkung Oelsig in der Stadt Schlieben.
(4) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Elbe-Elster, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.
§ 3
Schutzzweck
(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes als einer der letzten quelligen Moorstandorte (Hangquellmoor) in der Lausitz ist
- die Erhaltung, naturnahe Wiederherstellung und Entwicklung
- als Lebensraum seltener, in ihrem Bestand gefährdeter wild wachsender Pflanzengesellschaften, insbesondere der Übergangs- und Schwingrasenmoore, der Seggensümpfe, der Feuchtwiesen, des Birkenbruchwaldes und eines Stieleichenkomplexes in natürlicher Baumartenkombination,
- als Lebensraum und Rückzugsgebiet bestandsbedrohter wild lebender Tierarten der Flussauen- Moor- und Feuchtwiesenlandschaft, insbesondere für bestandsbedrohte Wiesenvogelarten und als Reproduktionsgebiet des Elbebibers;
- die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild wachsender Pflanzenarten, darunter zahlreicher nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten, beispielsweise Torfmoose (Sphagnum spp.), Rundblättriger Sonnentau (Drosera rotundifolia), Sumpf-Schlangenwurz (Calla palustris), Fieberklee (Menyanthes trifoliata), Geflecktes Knabenkraut (Dactylorhiza maculata), Wasserfeder (Hottonia palustris);
- die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und poten-zielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten, beispielsweise Teichmolch (Triturus vulgaris) und Kreuzotter (Vipera berus), und nach § 10 Abs. 2 Nr. 11 des Bundesnaturschutzgesetzes streng geschützter Arten, beispielsweise Bekassine (Gallinago gallinago), Drosselrohrsänger (Acrocephalus arundinaceus), Kiebitz (Vanellus vanellus), Kranich (Grus grus), Weißstorch (Ciconia ciconia), Kreuzkröte (Bufo calamita), Moorfrosch (Rana arvalis);
- die Erhaltung des Landschaftsraumes aus naturgeschichtlichen, erdgeschichtlichen und landeskund-lichen Gründen;
- die Erhaltung und Entwicklung des sich regenerierenden Moores aus wissenschaftlichen Gründen zur Beobachtung und Erforschung der weiteren Entwicklung des Moores und seiner Wiederansiedlung mit Tier- und Pflanzenarten;
- die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als wesentlicher Teil des überregionalen Biotopverbundes zwischen den Gebieten „Kremitz und Fichtwaldgebiet“ im Norden, „Hochfläche um die Hohe Warte“ im Süden sowie „Mittellauf der Schwarzen Elster“ im Westen.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung
- von Übergangs- und Schwingrasenmoor und altem bodensauren Eichenwald auf Sandebene mit Stieleiche (Quercus robur) als Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) - Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;
- von Birken-Moorwald als prioritärer Lebensraumtyp nach Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;
- von Biber (Castor fiber), Fischotter (Lutra lutra), Hirschkäfer (Lucanus cervus) als Tierarten nach Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.
§ 4
Verbote
(1) Vorbehaltlich der nach § 6 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Es ist insbesondere verboten:
- bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
- Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder zu verändern;
- Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
- Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
- die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen, Senken zu verfüllen oder Aufschüttungen vorzunehmen;
- die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
- zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
- die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
- das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
- außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, der nach öffentlichem Straßenrecht oder auf Grund des § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes gekennzeichneten Reitwege zu reiten;
- mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
- Wasserfahrzeuge aller Art zu benutzen;
- Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
- Hunde frei laufen zu lassen;
- Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
- Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; die §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
- Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern, abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen;
- Fische oder Wasservögel zu füttern;
- Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
- wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
- wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
- Pflanzenschutzmittel aller Art anzuwenden;
- Wiesen oder Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen.
§ 5
Verbote für die Einwirkungszone
Für die in § 2 Abs. 3 benannte, außerhalb des Naturschutzgebietes gelegene „Einwirkungszone“ gilt das Verbot des § 4 Abs. 2 Nr. 15.
§ 6
Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
- die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
- Grünland als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Dünger inklusive Exkrementen von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Äquivalent an Dünger von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel einzusetzen. Im Übrigen gilt § 4 Abs. 2 Nr. 17,
- die erste Nutzung der Grünlandflächen nicht vor dem 1. Juli erfolgt und das Walzen und Schleppen von Grünland im Zeitraum vom 31. März bis zur ersten Nutzung unzulässig ist,
- im Übrigen die Verbote des § 4 Abs. 2 Nr. 16 , 22 und 23 gelten;
- die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
- das Verbot des § 4 Abs. 2 Nr. 22 gilt,
- die Nutzung der Bestände nur einzelstamm- oder gruppenweise erfolgt,
- die an der natürlichen Vegetation orientierte Baumartenzusammensetzung zu erhalten beziehungsweise wiederherzustellen ist;
- die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen und auszustatten sind, dass ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen ist;
- für den Bereich der Jagd:
- die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass die Jagd in der Zeit vom 1. März bis zum 30. Juni eines Jahres vom Ansitz aus erfolgt,
- die Anlage von Ansitzleitern und Kanzeln an den Außenrändern des Naturschutzgebietes, ansonsten mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. Unzulässig bleibt die Anlage von Kirrungen innerhalb geschützter Biotope, Ansaatwildwiesen und Wildäckern sowie die Ausbildung von Hunden;
- die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
- die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
- Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
- Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde angeordneten sind;
- behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
- Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.
§ 7
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
- zur Stabilisierung und zur Verbesserung des Landschaftswasserhaushaltes soll der Grundwasserstand auf der Grundlage eines hydrologischen Gutachtens langfristig angehoben werden;
- zum Erhalt und zur weiteren Entwicklung des Übergangs- und Schwingrasenmoores und des Birkenmoorwaldes soll in der unmittelbaren Umgebung (Einwirkungszone) des Gebietes auf Düngung und Pflanzenschutzmittel aller Art dauerhaft verzichtet werden;
- zum Schutz der naturnahen Waldstrukturen und der Population des Hirschkäfers sollte auf eine forstliche Bewirtschaftung verzichtet werden;
- der Naturverjüngung von Baumarten der potenziell natürlichen Vegetation ist der Vorzug vor anderen Verjüngungsmaßnahmen einzuräumen.
§ 8
Befreiungen
Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten der §§ 4 und 5 oder den Maßgaben des § 6 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 51 129,19 Euro (in Worten: einundfünfzigtausendeinhundertneunundzwanzig Euro, neunzehn Cent) geahndet werden.
§ 10
Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen
(1) Die Aufstellung einer Behandlungsrichtlinie zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks sowie die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzgebietsausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.
(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.
§ 11
Geltendmachen von Rechtsmängeln
Eine Verletzung von Vorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes).
§ 12
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Ausgenommen davon sind die Maßgaben zur landwirtschaftlichen Bodennutzung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c, die am 1. Juli 2003 in Kraft treten.
Anlage
Flurstücksliste zur Verordnung über das Naturschutzgebiet "Oelsiger Luch" vom 7. Oktober 2002
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 40 ha. Es umfasst folgende Flächen in den Gemarkungen:
Landkreis: Elbe Elster
Gemarkung: | Flur: | Teilung: | Flurstücke: |
---|---|---|---|
Oelsig | 2 | jeweils vollständig | 54/2, 61, 71, 126, 127; |
jeweils anteilig | 45, 46, 54/1, 56, 62, 79, 113, 114, 121 bis 125, 140, 274, 298/138, 383/108, 575/42, 577/50, 578/51, 579/51, 581/60, 582/63, 583/67, 584/70, 585/73, 586/76, 587/77, 588/81, 589/84, 598/111, 599/116, 600/118, 601/120, 602/129, 603/129, 604/129, 605/129. |
Die Einwirkungszone (§ 2 Abs. 3 der Verordnung) ist rund 2,9 ha groß und umfasst folgende Flächen außerhalb des Naturschutzgebietes:
Landkreis: Elbe-Elster
Gemarkung: | Flur: | Teilung: | Flurstücke: |
---|---|---|---|
Oelsig | 2 | jeweils anteilig | 113,114, 121 bis 125, 600/118, 601/120. |