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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Lehniner Mittelheide und Quellgebiet der Emster“
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Lehniner Mittelheide und Quellgebiet der Emster“
vom 21. Mai 1996
(GVBl.II/96, [Nr. 35], S.730)
Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208) verordnet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:
§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet
Die in § 2 dieser Verordnung näher bezeichneten Flächen in den Gemeinden Lehnin, Emstal und Rädel (Landkreis Potsdam-Mittelmark) werden als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung "Lehniner Mittelheide und Quellgebiet der Emster".
§ 2
Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 640 Hektar. Es umfaßt folgende Flächen in den Gemarkungen
Lehnin | Flur 6 | Flurstücke 12/18 anteilig (Wasserfläche), 13/4 anteilig (Wasserfläche), 14, 16-20; |
Flur 7 | Flurstücke 165, 168, 169/2; | |
Flur 8 | Flurstücke 34/1 anteilig, 34/5 anteilig, 53/1, 53/2, 54-59, 62-66; | |
Flur 9 | alle Flurstücke der Flur; | |
Flur 10 | Flurstücke 17/2 anteilig, 21-26, 56, 57 anteilig, 58-93, 94/1-94/4, 95-111; | |
Flur 13 | Flurstücke 1-7, 9-17, 18/1, 18/2, 19-25, 26/4, 26/5, 27, 41/2 anteilig, 42 anteilig, 43 anteilig, 57, 58, 61-67, 75-98, 99 anteilig; | |
Emstal | Flur 1 | Flurstücke 89-95 (erst ab 25 Meter von der straßenseitigen Flurstücksgrenze aus), 96, 97-99 (erst ab 25 Meter von der straßenseitigen Flurstücksgrenze aus), 100, 101-103 (erst ab 25 Meter von der straßenseitigen Flurstücksgrenze aus), 104/4, 106, 107, 109, 111/1, 127/2, 128 anteilig, 131,133 anteilig, 134 anteilig, 136, 137, 139 anteilig, 140-142, 148, 153-156, 169-179 anteilig, 210 anteilig, 211 anteilig, 220-229, 230, 231, 233 jeweils anteilig, 234-243, 244/1, 244/2, 245/1, 245/2, 246-249, 250/1, 250/2, 251-254, 255 anteilig, 256 anteilig, 257-277, 279, 280 anteilig, 281, 282/1, 282/2, 283, 284/1, 285, 286/1, 286/2 anteilig, 288-294, 296-354, 551; |
Flur 3 | Flurstücke 3 anteilig, 5/2, 11/1, 11/2 anteilig, 14-18 jeweils anteilig, 19, 20, 21-24 jeweils anteilig, 25, 26, 27-29 jeweils anteilig, 107/1 anteilig, 108 anteilig, 111 anteilig, 112, 113/2, 113/3, 113/4, 114, 115/1, 115/2, 120/1, 120/2, 121/1, 121/2, 122/1, 122/2, 123, 124 anteilig, 125-128, 129/1, 129/2, 135-138, 139/1, 139/2, 140-143, 146, 147, 150-152, 163-165, 167-172, 177-185; | |
Rädel | Flur 1 | Flurstücke 53-102, 103/2, 104-127, 129; |
Flur 2 | alle Flurstücke der Flur; | |
Flur 3 | Flurstücke 109/2 anteilig, 110, 125 anteilig, 127 anteilig (nur Grünlandanteil), 353, 355-358, 360-370, 372, 373, 374 anteilig, 380 anteilig, 391. |
Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in einer topographischen Karte im Maßstab 1:10.000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die Karten können beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam und beim Landkreis Potsdam-Mittelmark, untere Naturschutzbehörde, in Belzig von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.
§ 3
Schutzzweck
Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes
- als Standort einer Vielzahl seltener und bestandsbedrohter Pflanzengesellschaften, wie intakte Hangquellmoore, orchideenreiche Feuchtwiesen (Calthion-Typ), Schneiden-Ried, Walzenseggen-Erlen-Bruchwald;
- als pflanzengeographisch bemerkenswerter Standort von Elementen mit vorwiegend arktischer und borealer Verbreitung;
- als Lebensraum bestandsbedrohter und vom Aussterben bedrohter Tierarten, insbesondere von Vogel- und Insektenarten sowie als Rückzugsgebiet für Amphibien;
- aus ökologischen und wissenschaftlichen Gründen;
- wegen seiner besonderen geomorphologischen Eigenart.
§ 4
Verbote
(1) Vorbehaltlich der nach § 5 dieser Verordnung zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Es ist insbesondere verboten:
- bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf; ausgenommen sind Zäune oder andere Einfriedungen, soweit es sich um ortsübliche Weidezäune mit Drähten bis zu einer Höhe von maximal 1,20 Meter oder für den Forstbetrieb notwendige Kulturzäune handelt;
- die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
- die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
- Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
- Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
- Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder solche Anlagen zu verändern;
- mit Fahrzeugen außerhalb der dafür zugelassenen Wege zu fahren oder Kraftfahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
- Modellsport oder ferngesteuerte Geräte zu betreiben;
- außerhalb der dafür zugelassenen Wege zu reiten;
- zu lagern, Feuer zu verursachen, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen oder Hausboote zu verankern;
- das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
- Hunde frei laufen zu lassen;
- die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
- wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
- Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
- wildlebende Pflanzen, ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
- Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen;
- Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
- Fische oder Wasservögel zu füttern;
- Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; die §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
- Pflanzenschutzmittel anzuwenden;
- Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern oder abzulagern.
§ 5
Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben:
- die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung mit der Maßgabe, daß auf Grünland die Verbote nach § 4 Abs. 2 Nr. 17, 18, 21 und 22 gelten, ausgenommen die Phosphat-Kali-Erhaltungsdüngung, wobei zu beachten ist, daß Nährstoffeinträge in Gewässer vermieden werden;
- die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung mit der Maßgabe, daß
- Erstaufforstungen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde möglich sind,
- Kahlschläge über 1 Hektar verboten sind,
- das Anpflanzen von fremdländischen Baumarten verboten ist;
- die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung mit der Maßgabe, daß das Verbot des § 4 Abs. 2 Nr. 19 gilt und es verboten ist
- am Mittelsee zu angeln,
- fischereiwirtschaftliche Verfahren, die zur Gewässereutrophierung und zu anderen Schädigungen der Gewässer führen, anzuwenden,
- Fischbesatz mit nichtheimischen Arten durchzuführen;
- die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, daß
- die Jagd in der Zeit vom 15. März bis 30. Juni eines jeden Jahres ausschließlich vom Ansitz aus erfolgt,
- die Jagd auf Fuchs und Schwarzwild intensiv erfolgt,
- am Mittelsee die Jagd auf Wasservögel verboten ist;
- die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer und rechtmäßig bestehender Anlagen, einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
- die Verlegung von Schmutzwasserleitungen zur gemeinsamen Abwasserentsorgung der Gemeinden Rädel, Emstal und Lehnin mit der Maßgabe, daß die Trassenführung zwischen Lehnin und Emstal entlang der Verbindungsstraße erfolgt;
- die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
- Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastverdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
- Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet worden sind;
- behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen.
(2) Die in § 4 dieser Verordnung für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und andere beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.
§ 6
Befreiungen
Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine der nach § 4 oder den Maßgaben des § 5 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 8
Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen
(1) Der Erlaß von Behandlungsrichtlinien zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks und die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gehen die Vorschriften dieser Verordnung anderen naturschutzrechtlichen Schutzausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.
(3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 ff. des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 20 ff. des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 ff. des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.
§ 9
Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln
Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,
- diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung, unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.
§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Anordnung des Vorsitzenden des Landwirtschaftsrates der DDR vom 11.9.1967 zur Ausweisung des Naturschutzgebietes "Mittelsee" außer Kraft.
Potsdam, den 21. Mai 1996
Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung
Matthias Platzeck
Anm.: Die Anlage wurde nicht aufgenommen.