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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Hutelandschaft Altranft Sonnenburg“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Hutelandschaft Altranft Sonnenburg“
vom 13. Juni 2001
(GVBl.II/01, [Nr. 12], S.211)

Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 124), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen in den Gemeinden Bad Freienwalde und Wriezen (Landkreis Märkisch-Oderland) werden als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Hutelandschaft Altranft-Sonnenburg".

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 572 Hektar und liegt drei Kilometer südöstlich von Bad Freienwalde, unmittelbar südwestlich von Altranft. Es umfasst folgende Flurstücke und Flure der Gemarkungen

  Flurstücke
Altranft Flur 1 72 - 74, 78, 80 anteilig - Nordteil bis Südgrenze Flurstück 89, 88/2 anteilig bis zur westlichen Kante des Waldriegels, Acker ausgeschlossen, 89 - 97, 98/1-3, 99;
  Flur 2 121 - 123, 131, 132 anteilig bis Südgrenze Flurstück 133, 147 - 185;
Rathsdorf Flur 1 1 - 16, 18;
  Flur 2 1 - 2, 3/1-2, 4 - 21, 54 - 55, 377 anteilig, bis zum Weg im Osten, 378, 379/3 anteilig, bis zum Abzweig des Weges im Osten;
Sonnenburg Flur 1 87 - 96, 97/1-2, 112 - 116, 117/1-7, 118 - 123. Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.

(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Märkisch-Oderland, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

Der Schutzzweck des ehemals überwiegend militärisch genutzten Naturschutzgebietes ist

  1. die dauerhafte Erhaltung und Entwicklung von
    1. Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen vom 21. Mai 1992 (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie), wie Trespen-Schwingel-Kalk-Trockenrasen (Festuco-Brometalia), Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum) und Pannonische Wälder mit Traubeneiche (Quercuspetraea) und Hainbuche (Carpinus betulus);
    2. Erlen- und Eschenwälder an Fließgewässern (Alnionglutinosae-incanae) und subkontinentale Blauschillergrasfluren (Koelerion glaucae) als prioritäre Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen vom 21. Mai 1992 (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie);
  2. die Erhaltung und naturnahe Wiederherstellung der Lebensräume wildlebender Pflanzenarten, darunter zahlreiche nach § 20a Abs. 1 Nr. 7 und 8 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützte Arten der Trocken-, Mager- und Steppenrasen, wie beispielsweise Echtes Tausendgüldenkraut, Sand-Strohblume, Rauhe-, Heide- und Kartäuser-Nelke, Violette Schwarzwurzel, Trespen-Federschwingel, Streifen-Klee sowie Federgras;
  3. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wildlebender Tierarten, darunter zahlreiche nach § 20a Abs. 1 Nr. 7 und 8 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützte Tierarten, insbesondere Vogelarten mit Bindung an trockene und extensiv genutzte Lebensräume, wie Wiedehopf, Brachpieper, Heidelerche, Sperbergrasmücke und vom Aussterben bedrohte Greifvögel, Reptilien, Lurche und Heuschrecken;
  4. die Erhaltung des Gebietes aus wissenschaftlichen Gründen zur Beobachtung und Erforschung der Wirksamkeit von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen auf Trockenrasenarealen, aus landeskundlichen Gründen, insbesondere als Zeugnis der historischen Bewirtschaftungsform der Schafhutung und der an diese reliefbedingte extensive Landnutzung gebundenen Struktur- und Biotopvielfalt;
  5. die Bewahrung und Förderung des Gebietes als wichtiges Glied im regionalen Biotopverbund im Raum Bad-Freienwalde-Haselberg-Wriezen und als Element eines Verbundsystems von Lebensräumen für wärmeliebende Tierund Pflanzenarten entlang der Oder;
  6. die Erhaltung der hervorragenden Schönheit, besonderen Vielfalt und Eigenart des Gebietes, die sich aus dem unterschiedlich stark bewegten Relief einschließlich seiner Hohlwege, den altbaumreichen Waldbeständen und den extensiv genutzten Offenflächen mit inselartig eingebetteten Baumgruppen und Solitärsträuchern ergibt, und die der Hutelandschaft einen außergewöhnlichen Parkcharakter verleihen.

§ 4
Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind im Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

  1. bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
  2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
  3. Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
  4. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
  5. die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
  6. die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
  7. zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
  8. die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
  9. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
  10. außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, der nach öffentlichem Straßenrecht oder der auf Grund des § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes gekennzeichneten Reitwege zu reiten;
  11. mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
  12. Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
  13. Hunde frei laufen zu lassen;
  14. Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
  15. Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; die §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
  16. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern, abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen;
  17. Tiere zu füttern oder Futter bereitzustellen;
  18. Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
  19. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören oder Futtermittel bereitzustellen;
  20. wildlebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
  21. Pflanzenschutzmittel jeder Art zu verwenden;
  22. Wiesen, Weiden oder sonstige Flächen umzubrechen oder neu anzusäen;
  23. Erstaufforstungen vorzunehmen.

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende

Handlungen:

  1. die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
    1. die Verbote des § 4 Abs. 2 Nr. 15, 21 und 22 gelten, wobei auf den Ackerflächen der Gemarkung Rathsdorf, Flur 2, Flurstücke 3/1, 10, 11 und 12 sowie der Gemarkung Altranft, Flur 1, im nördlichen Bereich des Flurstücks 73 entsprechend der Darstellung in der Flurkarte die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und Weise weiterhin zulässig bleibt,
    2. die Beweidung mit Schafen so erfolgt, dass Erosionsschäden vermieden werden,
    3. die Nutzung der traditionellen Schaftränke auf dem Flurstück 21 der Gemarkung Rathsdorf, Flur 2, so erfolgt, dass der vorhandene Feuchtbiotop nicht nachhaltig beeinträchtigt wird;
  2. die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, dass
    1. bei der Wiederaufforstung nur heimische Baum- und Straucharten zu verwenden sind. Die Wiederaufforstung mit fremdländischen Koniferen bleibt auf den Flurstücken 377 teilweise, 4, 5, 6, 9, 15, 16 und 17 der Gemarkung Rathsdorf, Flur 2 und den Flurstücken 117/3 teilweise, 117/6 teilweise und 117/7 der Gemarkung Sonnenburg, Flur 1, die den Forstabteilungen, Abt. 38 b, Abt. 39 a, b, Abt. 40 c, d und Abt. 41 b im Revier Wriezen entsprechen, auf Einzelflächen bis zu 0,5 Hektar außerhalb der Lebensräume der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, in einem Gesamtumfang von 3 Hektar zulässig. Die Forstrevierkarte zu diesen Flächen im Maßstab 1 : 10 000 ist den Flurkarten beigefügt,
    2. Kahlhiebe über 1 Hektar verboten sind,
    3. bei der Holzentnahme ausreichend Totholz und Überhälter im Bestand für Arten, die an diese Habitatstrukturen gebunden sind, verbleiben;
  3. für den Bereich der Jagd:
    1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd,
    2. die Errichtung von Kanzeln und Ansitzleitern, sofern das charakteristische Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird und nur Materialien verwendet werden, die sich in das Landschaftsbild einfügen,
    3. die Anlage von Wildäckern bis zu einer maximalen Größe von 0,5 Hektar und von Kirrungen außerhalb von Trockenrasenflächen, Frischweiden und deren Randbereiche;
  4. das Sammeln von Waldfrüchten zu nicht gewerblichen Zwecken auf den Flurstücken 378 und 379, Flur 2 der Gemarkung Rathsdorf in der Zeit vom 1. Juni bis 1. Dezember jeden Jahres;
  5. die sonstigen, bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidungen rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  6. die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  7. Schutz-, Pflege-, und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
  8. Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastverdachtsflächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  9. behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
  10. Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 6
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe festgelegt:

  1. Weiterführung der Beweidung und Anwendung anderer geeigneter Maßnahmen zum Erhalt der Offenflächen mit den Trockenrasengesellschaften und zur Rückdrängung der Landreitgrasbestände.
  2. Anwendung mechanischer Maßnahmen, um der beginnenden Verbuschung und Bewaldung, insbesondere dem Eindringen der Robinie und Weißdorn wirksam zu begegnen.
  3. Erhalt oder Wiederherstellung der an der potenziell natürlichen Vegetation orientierten Baumartenzusammensetzung auf den bewaldeten Flächen.
  4. Einrichtung von vegetationskundlichen Dauerbeobachtungsflächen in Bereichen mit Vorkommen gefährdeter Arten beziehungsweise Lebensgemeinschaften sowie in Räumen mit auf Nutzung angewiesenen Entwicklungszielen.
  5. Rückbau ehemalig militärisch genutzter baulicher Anlagen, sofern sie keine naturschutzrelevante Bedeutung besitzen.
  6. Erhalt höhlenreicher Altbäume und Überhälter als Horstbäume, sofern von ihnen keine Gefahr für die Verkehrssicherung ausgeht.

§ 7
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 4 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 9
Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Aufstellung einer Behandlungsrichtlinie zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks und die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.

(3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 20 bis 26b des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10
Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln

Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
  2. der Form- oder Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung in Potsdam unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.

§ 11
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 13. Juni 2001

Der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung
Wolfgang Birthler

Kartenskizze zur Lage des Naturschutzgebietes "Hutelandschaft Altranft-Sonnenburg"