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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Heidehof-Golmberg“
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Heidehof-Golmberg“
vom 18. November 1999
(GVBl.II/99, [Nr. 33], S.658)
geändert durch Artikel 15 der Verordnung vom 9. November 2015
(GVBl.II/15, [Nr. 56], S.8)
Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 124), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:
§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet
Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Teltow-Fläming wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung "Heidehof-Golmberg".
§ 2
Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 9.864 Hektar. Es umfasst im Gebiet der Gemeinden Nuthe-Urstromtal, Petkus, Ließen, Schöbendorf, Merzdorf, Paplitz, der Stadt Jüterbog und der Stadt Luckenwalde Flächen in folgenden Fluren der Gemarkungen:
Kolzenburg | Flure 4, 5 |
Jänickendorf | Flure 5-13 |
Holbeck | Flure 1, 2 |
Stülpe | Flure 1, 2, 6-11 |
Lynow | Flure 2-7 |
Woltersdorf | Flur 9 |
Neuhof | Flure 1-4 |
Werder | Flure 2-5 |
Markendorf | Flur 3 |
Petkus | Flure 2-4 |
Ließen | Flure 1, 2 |
Schöbendorf | Flure 5, 6 |
Paplitz | Flure 5-7 |
Merzdorf | Flure 1-3, 7. |
Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000, in Flurkarten sowie in Luftbildkarten im Maßstab 1:10.000 mit ununterbrochener Linie eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand der Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Luftbildkarten.
Innerhalb des Naturschutzgebietes sind die Zonen I (1.621 Hektar), II (3.265 Hektar) und III (4.978 Hektar) mit unterschiedlichen Beschränkungen der Nutzung festgesetzt. Die Grenzen der Zonen des Naturschutzgebietes sind in der Übersichtskarte und in den Luftbildkarten eingezeichnet.
(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Teltow-Fläming, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.
§ 3
Schutzzweck
(1) Schutzzweck des gesamten Naturschutzgebietes ist die Erhaltung und Entwicklung einer großräumig unzerschnittenen und in weiten Bereichen nährstoffarm gebliebenen Altmoränenlandschaft des Niederen Fläming mit ihrer außergewöhnlichen Artenvielfalt und ihrem Naturentwicklungspotenzial und dem überregional bedeutsamen Biotopverbund trockener Lebensräume.
Die Unterschutzstellung dient insbesondere:
- der Erhaltung und Entwicklung der Lebensgemeinschaften und Lebensstätten bestimmter wild wachsender Pflanzengesellschaften und -arten, insbesondere von
- nach § 20 a Abs. 1 Nr. 7 und 8 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten oder streng geschützten Pflanzenarten,
- landesweit bedeutsamen Waldgesellschaften, unter anderem Relikten von Kiefern-Altholzbeständen, isolierten autochthonen Buchenvorkommen und des Kiefern Traubeneichenwaldes sowie von Flechten- und Zwergstrauchkiefernwäldern;
- der Erhaltung und Entwicklung der Lebensgemeinschaften und Lebensstätten von Tierarten, die nach § 20 a Abs. 1 Nr. 7 und 8 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützt oder streng geschützt sind, insbesondere
- einer landesweit bedeutsamen vielfältigen Fledermausfauna,
- seltener Vogelarten, insbesondere auch der störungsempfindlichen Brutvogelarten der Offenflächen und strukturierten Waldbereiche,
- von Amphibien- und Reptilienarten,
- gefährdeter und eng an ihren Lebensraum gebundener Schmetterlingsarten der Sandheiden und Sandtrockenrasen,
- regional bedeutsamer Vorkommen des Heldbocks und des Hirschkäfers,
- einer regional bedeutsamen Heuschrecken- und Libellenfauna,
- den hochspezialisierten Arten der Wirbellosenfauna der Binnendünen;
- der Erhaltung und Entwicklung von in Brandenburg stark gefährdeten und seltenen Biotoptypen, insbesondere von
- Quellen und Quellfluren, Kleingewässern, Sandtrockenrasen einschließlich ausgedehnter offener Sandstandorte mit Pioniervegetation, Flechten-Kiefernwäldern, trockene Sandheiden, Besenginsterheiden, Wacholdergebüschen, Vorwäldern trockener Standorte, Restbestockungen natürlicher Wälder und Binnendünen mit offenen Abschnitten,
- Amphibienlaichgewässern und Reptilienlebensräumen;
- aus naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen dem Schutz von Geotopen, insbesondere
- von Teilbereichen eines für Nord-/Deutschland in besonderem Maße repräsentativen Binnendünen- und Binnen-Flugsandgebietes mit seinen laufenden Dünenbildungen, das sich über Bereiche des mittleren Baruther Tals, der Luckenwalder Heide, des Nördlichen Flämingvorlands und des Flämings erstreckt,
- landesweit bedeutender eiszeitlich geprägter Oberflächenformen sowie zahlreicher Findlinge von zum Teil bedeutender Größe,
- regionaler geologischer Besonderheiten, beispielsweise des Aufschlusses der ehemaligen Kiesgrube bei Paplitz;
- der Erhaltung und Entwicklung eines Teiles des Europäischen Vogelschutzgebietes „Truppenübungsplätze Jüterbog Ost und West“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 7 des Bundesnaturschutzgesetzes) in seiner Funktion als
- Lebensraum von Brachpieper, Heidelerche, Mittelspecht, Neuntöter, Rotmilan, Schwarzmilan, Schwarzspecht, Sperbergrasmücke, Wespenbussard und Ziegenmelker als Arten nach Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG,
- Vermehrungs-, Rast-, Mauser- und Überwinterungsgebiet für Baumfalke, Flussregenpfeifer, Raubwürger, Waldschnepfe und Wiedehopf als im Gebiet regelmäßig auftretende Zugvogelarten, die keine Arten nach Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG sind;
- der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Heidehof-Golmberg“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von
- Trockenen Sandheiden mit Calluna und Genista, Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis, Trockenen europäischen Heiden, Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum) und Alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes,
- Trockenen, kalkreichen Sandrasen als prioritärem natürlichen Lebensraumtyp im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes,
- Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus), Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii), Großem Mausohr (Myotis myotis), Kammmolch (Triturus cristatus), Heldbock (Cerambyx cerdo) und Hirschkäfer (Lucanus cervus) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume,
- Wolf (Canis lupus) als prioritären Art im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 11 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich seiner für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.
(2) Darüber hinaus ist besonderer Schutzzweck der
- Zone I die weitgehend eigendynamische Entwicklung eines naturnahen Vegetationsmosaiks aus offenen und gehölzgeprägten Biotopen sowie aus wissenschaftlichen Gründen die langfristige Beobachtung und Erforschung der Entwicklungsprozesse auf primär nährstoffarmen Standorten,
- Zone II die Erhaltung und die Entwicklung naturnaher Wälder unter besonderer Berücksichtigung des Bestandeszieltyps entsprechend den Bestandeszieltypen für die Wälder des Landes Brandenburg, der dem natürlichen Bestandesaufbau nahekommt sowie der Erhalt von Flechten- und Zwergstrauch-Kiefernwäldern und des kleinflächigen Wechsels von Trockenrasen und Waldbereichen,
- Zone III der Erhalt eines Übergangsbereiches zum Schutz vor Störungen der überwiegend nährstoffarmen Kernbereiche des Schutzgebietes aus außerhalb des Naturschutzgebietes angrenzenden Nutzflächen.
§ 4
Verbote
(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind im Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Es ist insbesondere verboten:
- bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
- Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
- Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
- Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
- die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
- die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
- zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
- die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
- das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
- außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, der nach öffentlichem Straßenrecht oder auf Grund von § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes gekennzeichneten Reitwege zu reiten;
- mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
- Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereit zu halten;
- Hunde, ausgenommen Diensthunde, frei laufen zu lassen;
- Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
- Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
- Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern, abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen;
- Tiere zu füttern oder Futter bereitzustellen;
- Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
- wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
- wildlebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
- Pflanzenschutzmittel jeder Art, insbesondere Schädlingsbekämpfungsmittel oder Biozidprodukte anzuwenden;
- Heiden oder gemäß § 32 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes geschützte Biotope aufzuforsten.
§ 4 a
Besondere Verbote für die Schutzzone I
Über die Verbote des § 4 hinaus ist es in der Schutzzone I verboten, das Gebiet forstwirtschaftlich oder in anderer Weise wirtschaftlich zu nutzen; Pflegemaßnahmen bleiben davon unberührt. Die Jagd ist nach Maßgabe von § 5 Abs. 1 Nr. 2 zulässig.
§ 5
Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen von den Verboten der §§ 4 und 4 a bleiben folgende Handlungen:
- die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung in den Zonen II und III mit der Maßgabe, dass § 4 Abs. 2 Nr. 22 gilt sowie in der Zone II
- bei forstlichen Maßnahmen eine sich an dem Bestandeszieltyp, der dem natürlichen Bestandesaufbau nahekommt, entsprechend den Bestandeszieltypen für die Wälder des Landes Brandenburg orientierende Baumartenzusammensetzung zu erhalten beziehungsweise zu entwickeln ist, wobei der Naturverjüngung gegenüber Pflanzungen der Vorrang einzuräumen ist,
- § 4 Abs. 2 Nr. 21 gilt, ausgenommen hiervon ist der Herbizideinsatz zur Vorbereitung und Pflege von Aufforstungen,
- abgestorbene Bäume mit mehr als 30 Zentimeter Durchmesser in 1,30 Meter Höhe über Stammfuß an Ort und Stelle belassen werden,
- bei Holzeinschlagsarbeiten in über 50 Jahre alten Kiefernbeständen die abgestorbenen Bäume dann nicht gefällt werden, wenn sich daran in mehr als 1,30 Meter Höhe über Stammfuß noch Rinde befindet,
- Bäume mit Spechthöhlen oder Anzeichen auf Fäule, wie zum Beispiel Kiefernbaumschwamm, nicht gefällt werden,
- Kahlschläge nur bis zu einer Größe von einem Hektar zulässig sind;
- für den Bereich der Jagd:
- die rechtmäßige Ausübung der Jagd,
- die Anlage von Kirrungen und Salzlecken außerhalb von Feuchtgebieten, Heiden oder Trockenrasen,
- die Neuanlage von Wildäckern und künstlichen Wildwiesen in den Schutzzonen I und II im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
- die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
- die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
- Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung und der Munitionsberäumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
- Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
- behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
- Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen;
- die Anlage eines Systems unbefestigter Wanderwege sowie die Errichtung eines Aussichtsturmes außerhalb der Zone I im Bereich des Golmberges, jeweils im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde;
- das nichtgewerbliche Sammeln von Waldfrüchten einschließlich Pilzen ab dem 1. August eines jeden Jahres außerhalb der Zone I.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutz- und Forstbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer oder sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.
§ 6
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe festgelegt:
- Zwergstrauchheiden in der Zone I sollen gepflegt werden;
- auszuwählende offene Bereiche auf den Dünenstandorten in der Zone I sollen durch die Pflege erhalten werden;
- vegetationsfreie Flächen sollen als Lebensräume und Ausbreitungstrassen für die Wirbellosenfauna auf bestehenden Brandschutzstreifen und Sandwegen durch die Pflege erhalten werden;
- nicht standortgerechte Wälder sollen zu naturnahen, reich strukturierten Mischwaldbeständen mit standortheimischen Laubbaumarten und hohen Totholzanteilen entwickelt werden;
- die Naturverjüngung der Buche in den vorhandenen Buchenwäldern und Kiefern-Buchen-Beständen soll gefördert werden;
- einzelne Überhälter und Überhältergruppen aus starken Altbäumen sollen als Strukturelemente erhalten und entwickelt werden.
§ 7
Befreiungen
Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften der §§ 4 und 4 a zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 9
Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen
(1) Die Aufstellung einer Behandlungsrichtlinie zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks sowie die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gehen die Vorschriften dieser Verordnung anderen naturschutzrechtlichen Schutzausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.
(3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 20 bis 26 b des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.
§ 10
Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln
Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,
- diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.
§ 11
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt außer Kraft:
Verfügung des Ministers für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg vom 7. Juli 1998 zur Einstweiligen Sicherstellung des künftigen Naturschutzgebietes "Heidehof-Golmberg" (ABl./AAnz. S. 806).
Potsdam, den 18. November 1999
Der Minister für Landwirtschaft,
Umweltschutz und Raumordnung
Wolfgang Birthler